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200 2021 806

Bern VerwG · 2022-02-18 · Deutsch BE

Klage vom 23. November 2021

Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war bis zum

31. Dezember 2019 bei der D.________ und in Folge Wechsel des Arbeit- gebers ab dem 1. Januar 2020 bei der Bernischen Pensionskasse (BPK bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten des Klägers [act. I] 1, 3 S. 2 f.). Die Freizügigkeitsleistung des Versicherten im Betrag von Fr. 119'229.60 wurde der BPK am 24. Januar 2020 überwiesen (act. I 3). Mit BPK Bulletin Nr. 14, April 2020 (Akten der BPK [act. II] 6), informierte die BPK ihre Versicherten über die schrittweise Senkung des Umwand- lungssatzes auf 4.80 % und die getroffenen Abfederungsmassnahmen, unter anderem die individuellen Einlagen der BPK. Als Basis der Berech- nung der individuellen Einlagen diene das per 31. Dezember 2020 vorhan- dene Sparguthaben, zuzüglich eines allfälligen Guthabens auf dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt und/oder dem Konto Überbrückungsrente sowie ausstehende individuelle Übergangseinlagen. Nicht berücksichtigt würden unter anderem die ab 1. Januar 2020 eingebrachten Austrittsleistungen und Freizügigkeitsguthaben (vgl. hierzu auch act. II 6 Ziff. 1). Mit Schreiben vom

8. und 29. Oktober 2020 (act. I 4, 6) ersuchte der Versicherte die BPK dar- um, die von ihm im Januar 2020 eingebrachte Eintrittsleistung für die Be- rechnung der individuellen (ganzen) Einlagen zu berücksichtigen, was die BPK jeweils unter Hinweis auf den per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Art. 88a des Vorsorgereglements BPK (VR BPK; Stand Januar 2021; act. II 5) mit Schreiben vom 12. Oktober (act. I 5) und 20. November 2020 (act. I 7) abschlägig beschied. B. Mit Eingabe vom 23. November 2021 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die BPK mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, die vom Kläger am 24. Januar 2020 einge- brachte Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 119'230.-- bei der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 3 rechnung der individuellen Einlagen zu berücksichtigen und ihm dement- sprechend höhere individuelle Einlagen gutzuschreiben, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die BPK, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, schloss mit Kla- geantwort vom 22. Dezember 2021 auf Abweisung der Klage.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. November 2021 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG auch für den sogenannt überobligatorischen Bereich. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41]); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 4 Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher einzutre- ten.

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf individuelle Einlagen gemäss Art. 88a VR BPK (vgl. E. 2.1 hiernach) auf der Grundlage des bei der Beklagten am 24. Januar 2020 eingebrachten Freizügigkeitsguthabens von Fr. 119'229.60 (act. I 3 S. 3) hat.

E. 1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 VR BPK leistet die BPK individuelle Einlagen für versicherte Personen, die am 31. Dezember 2020 bei der BPK versichert waren und das 44. Altersjahr vollendet haben (Jahrgänge 1976 und älter). Für versicherte Personen, welche das 34. Altersjahr vollendet, aber das 44. Altersjahr nicht vollendet haben (Jahrgänge 1986 bis 1977), leistet die BPK die Hälfte der individuellen Einlagen gemäss Abs. 3. Der gemäss Vorsorgeausweis am xx. März 1976 geborene Kläger hatte am

31. Dezember 2020 das 44. Lebensjahr bereits vollendet. Mithin hätte er – im Falle der Gutheissung der Klage – entgegen der Ansicht der Parteien (vgl. Klage S. 4 Art. 2 Ziff. 2, Klageantwort S. 3 Ziff. II/2) nicht bloss Anspruch auf die Hälfte der individuellen, sondern auf die ganzen individuellen Einlagen. Nach Art. 88a Abs. 3 VR BPK betragen die ganzen individuellen Einlagen 19.7917 % (9.5238 % + 3.2213 % + 3.4165 % + 3.6301 %) auf dem Guthaben gemäss Art. 88a Abs. 4 VR BPK. Damit beträgt der Streitwert Fr. 23‘597.55 (Fr. 119‘229.60 / 100 x 19.7917), weshalb für die Beurteilung der Klage eine Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern zuständig ist (Art. 56 Abs. 1 GSOG; vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG e contrario).

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E. 2 Die individuellen Einlagen gleichen die Leistungsbussen teilweise aus, welche durch die gestaffelte Senkung der Umwandlungssätze per

1. Januar 2021 bis 1. Januar 2024 gemäss Anhang Ziff. 1 entstehen.

E. 2.1 Art. 88a VR BPK lautet – soweit für den vorliegenden Fall von Be- deutung – wie folgt: Art. 88a Individuelle Einlagen 2021 bis 2024 1 Die BPK leistet individuelle Einlagen für versicherte Personen, die am

31. Dezember 2020 bei der BPK versichert waren und das 44. Alters- jahr vollendet haben (Jahrgänge 1976 und älter). Für versicherte Per- sonen, welche das 34. Altersjahr vollendet, aber das 44. Altersjahr nicht vollendet haben (Jahrgänge 1986 bis 1977), leistet die BPK die Hälfte der individuellen Einlagen gemäss Abs. 3.

E. 2.2.1 Da es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt (Art. 2 Abs. 1 PKG), hat die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68; SVR 2019 BVG Nr. 11 S. 42 E. 5.1). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (BGE 130 V 80 E. 3.2.2 S. 81; SVR 2008 BVG Nr. 19 S. 76 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 6 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381; 146 V 28 E. 4.2 S. 35).

E. 2.2.2 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228).

E. 2.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 7

E. 2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ver- letzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun- gen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrän- gen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver- hältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Ver- hältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145).

E. 2.3.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]). Wie bereits das übergeordnete ver- fassungsmässige Grundprinzip der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt auch Art. 1f BVV 2 im Bereich der beruflichen Vorsorge keine absolute Gleichbehandlung sämtlicher Destinäre der Vorsorgeeinrichtung. Untersagt sind jedoch Unterscheidungen, die sich nicht auf objektive Krite- rien und Erwägungen abstützen können und durch subjektive Überlegun- gen geprägt sind (MARC HÜRZELER, in HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 27 zu Art. 1 BVG). Es entspricht folglich dem Wesen der beruflichen Vorsorge als auf dem Kollektivitätsprin- zip beruhende Sozialversicherung, dass nicht alle Versicherten gleich viele Leistungen beziehen, wie sie einbezahlt haben. Die Rechtsgleichheit in Bezug auf die Leistungen der Pensionskasse kann daher von vornherein nur eine relative sein; es besteht auch kein Anspruch, dass jede Versicher- tengruppe frankenmässig absolut gleich behandelt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. März 2010, 9C_743/2009, E. 5 mit Hinweis auf BGE 131 II 533 E. 5.3 S. 537 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 8

E. 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten; später eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Knüpft ein Erlass dennoch an Sachverhalte bzw. Ereignisse an, die in der Vergangenheit liegen und vor Erlass der Norm abgeschlossen wurden, liegt eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich unzulässig ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist verfassungsrechtlich nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig (SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). Von der Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht – gestützt auf Sachver- halte, die früher eingetreten sind und noch andauern – lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegen- stehen (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 371, 126 V 134 E. 4a S. 135). 3.

E. 3 Die ganzen individuellen Einlagen betragen per

1. Januar 2021 9.5238 %

1. Januar 2022 3.2213 %

1. Januar 2023 3.4165 %

1. Januar 2024 3.6301 % der Guthaben gemäss Abs. 4.

E. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die individuellen Einlagen gemäss Art. 88a VR BPK Leistungen des überobligatorischen Vorsorgereichs be- treffen (vgl. Klage S. 5 Art. 2 Ziff. 5, Klageantwort S. 6 Ziff. III/2), womit sich die individuellen Einlagen nach den einschlägigen Reglementsbestimmun- gen richten.

E. 3.2 Nach dem – in beiden Amtssprachen des Kantons Bern – klaren Wortlaut des Art. 88a Abs. 4 zweiter Satz VR BPK („Davon abgezogen werden die vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. d bis h, Art. 29 und Art. 32 erfolgten Gut- schriften.“, „Les bonifications créditées entre le 1er janvier 2020 et le 31 décembre 2020 sur la base de l'art. 10, al. 1 lit. a et lit. d à h, de l'art. 29 et de l'art. 32 seront déduites de ce montant.“) sind namentlich Austritts- und Freizügigkeitsleistungen (Art. 10 Abs. 1 lit. a VR BPK), die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 dem Sparkonto gemäss Art. 10 gutgeschrieben werden, bei der Berechnung der individuellen Einlagen nicht zu berücksich- tigen. Somit hat nach dem klaren Wortlaut dieser reglementarischen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 9 stimmung das am 24. Januar 2020 eingebrachte Freizügigkeitsguthaben des Klägers von Fr. 119'226.60 bei der Berechnung der individuellen Einla- gen unbeachtlich zu bleiben.

E. 3.3.1 Der Kläger macht zunächst geltend, Art. 88a VR BPK verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz i.S.v. Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f BVV 2, da vor dem 1. Januar 2020 und nach dem 31. Januar (ge- meint ist wohl Dezember) 2020 erfolgte Gutschriften bei der Berechnung der individuellen Einlagen berücksichtigt würden, nicht jedoch die vom

1. Januar bis 31. Dezember 2020 eingebrachten Guthaben. Dafür sei kein sachlicher Grund ersichtlich (Klage S. 6 Art. 3 Ziff. 1 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst stellt das Abstellen auf das zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Kapital (vorliegend: 31. Dezem- ber 2020) gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein sachgerechtes Kriterium dar (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Mai 2007, B 133/06, E. 3.3). Sodann weist die Beklagte zutreffend daraufhin (vgl. Klageantwort S. 4 Ziff. II/3), dass gemäss Art. 4 (in Kraft seit 31. Dezember 2017) des Reglements „Techni- sche Grundlagen und Rückstellungen“ (Stand 31. Dezember 2020; act. II 8) unter dem Titel „Rückstellung Senkung Umwandlungssatz“ eine Rückstel- lung gebildet wird, um bei einer Senkung der reglementarischen Umwand- lungssätze „Übergangsbestimmungen“ finanzieren zu können (Abs. 1). Diese Rückstellung entspricht höchstens 19.8 % der Sparguthaben der über 45-jährigen aktiven Versicherten (Abs. 2). Ausgewiesen wurde diese Rückstellung erstmals in der Jahresrechnung 2015 (act. II 9); in den Jahren 2015 und 2016 noch unter dem Titel „Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der über 58-jährigen aktiven Versicherten“ (vgl. act. II 9 S. 2, 10 S. 2), ab 2017 unter dem Titel „Rückstellung Senkung Umwand- lungssatz“ (vgl. act. II 11 ff.). Diese Rückstellung wurde jährlich aus den Vermögenserträgen geäufnet (Rückstellung am 31. Dezember 2015: Fr. 48'430'682.-- [act. II 9 S. 2]; 2016: Fr. 62'145'874.-- [act. II 10 S. 2]; 2017: Fr. 149'600'000.-- [act. II 11 S. 2]; 2018: Fr. 174'960'000.-- [act. II 12 S. 2]), bis sie am 31. Dezember 2019 mit Fr. 1'102'640'000.-- weitestge- hend gebildet war (act. II 13 S. 2). Im Jahr 2020 wurden lediglich noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 10 Fr. 55'320'000.-- geäufnet (vgl. act. II 14 S. 2; Fr. 1'157'960'000.-- ./. 1'102'640'000.--). Wie die Beklagte einleuchtend darlegt, sollte die im We- sentlichen von 2015 bis 2019 gebildete Rückstellung – gleich wie bei der Verwendung von freien Mitteln bei Auflösung des Anschlussvertrages (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397) – vor allem denjenigen Versicherten zukommen, die mit ihren Sparguthaben zur Äufnung der Rückstellungen beigetragen haben (vgl. hierzu auch BGE 131 II 525 E. 5.1 S. 528, EVG B 133/06, E. 3.3), was vom Kläger denn auch grundsätzlich anerkannt wird (Klage S. 7 Art. 3 Ziff. 4). Dass die erst im Jahr 2020 eingebrachten Austrittsleis- tungen und Freizügigkeitsguthaben nicht bei der Berechnung der individu- ellen Einlagen einbezogen werden, ist damit unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden. Vielmehr erscheint diese Rege- lung geradezu geboten, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge zu tun. Das Bundesgericht hielt zur Verteilung freier Mittel nämlich fest, soweit möglich sollte bei der Festlegung und Gewichtung der Verteilungskriterien die Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt ihrer Äufnung berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BGE 131 II 525 E. 5.1 S. 528, EVG B 133/06, E. 3.3). Dies hat analog auch bei der Festlegung der Kriterien zum An- spruch auf individuelle Einlagen zu gelten. Demnach wird der Gleichbe- handlungsgrundsatz nicht verletzt, indem gemäss Art. 88a Abs. 4 VR BPK unter anderem erst während dem Jahr 2020 eingebrachte Freizügigkeits- guthaben, die nur noch äusserst marginal zur Äufnung der für die individu- ellen Einlagen geschaffenen Rückstellung dienten, bei deren Berechnung ausgeschlossen wurden. Dies umso mehr, als es sich um eine relative Rechtsgleichheit handelt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Soweit der Kläger eine un- zulässige Ungleichbehandlung darin zu erkennen meint, dass ab dem

1. Januar 2021 eingebrachte Freizügigkeitsleistungen wiederum bei der Berechnung der individuellen Einlagen berücksichtigt würden (Klage S. 7 Art. 3 Ziff. 5), geht er fehl. Denn Art. 88a Abs. 4 VR BPK hält unmissver- ständlich fest, dass für die individuellen Einlagen die Summe der Guthaben (…) per 31. Dezember 2020 Berechnungsgrundlage für die individuellen Einlagen bildet. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Gutschriften werden damit offenkundig nicht mehr berücksichtigt. Wie von der Beklagten vorgebracht, dient Art. 88a VR BPK auch zur Vor- beugung von Missbräuchen, indem verhindert wurde, dass die Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 11 mit gezielten Einlagen von Kapital – welches sie der Beklagten zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen noch nicht zur Verfügung stellten – zwi- schen Bekanntgabe der Abfederungsmassnahmen und Stichtag ihre An- sprüche auf individuelle Einlagen hätten optimieren können (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2021, 9C_482/2020, E. 3.2.2 mit Hinweis auf Entscheid des EVG vom 13. August 2004, B 79/03, E. 2.3). Es mag zutref- fen, dass im Falle eines Neueintritts zufolge Stellenwechsel kein Miss- brauchsfall vorliegt (Klage S. 8 Art. 3 Ziff. 8), doch stand der Beklagten auch in diesem Fall das eingebrachte Vorsorgekapital zur Äufnung der er- forderlichen Rückstellungen nicht zur Verfügung. Zusammenfassend ist Art. 88a VR BPK somit sachlich begründet und hält vor dem Gebot der Rechtsgleichheit bzw. dem Grundsatz der Gleichbe- handlung stand.

E. 3.3.2 Weiter rügt der Kläger, es liege eine unzulässige reglementarische Rückwirkung vor, da die einschlägige Reglementsbestimmung erst ab dem

1. Januar 2021 in Kraft getreten sei, aber auf einen Sachverhalt angewandt werde, der sich vor diesem Datum ereignet habe (Klage S. 8 Art. 3 Ziff. 7). Art. 88a VR BPK (eingefügt durch Beschluss vom 31. März 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021) regelt, dass den Versicherten – bei Erfüllung bestimm- ter Voraussetzungen – jeweils per 1. Januar der Jahre 2021-2024 Leistun- gen in Form von individuellen Einlagen erbracht bzw. gutgeschrieben wer- den, wobei zur masslichen Bestimmung der Einlagen auf eine näher defi- nierte Summe von Guthaben per 31. Dezember 2020 abgestellt wird. Mithin liegt eine Konstellation dergestalt vor, dass das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber auf Sach- verhalte abstellt (hier eine bestimmte Summe von Guthaben), die bereits vor dem Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung). Hierbei handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2016, N. 282), die zulässig ist, weil ihr keine wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen handelt es sich bei Art. 88a VR BPK um eine begünstigende Bestimmung, die selbst bei echter Rückwirkung zulässig wäre (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 287a f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 12

E. 3.4 Ferner bringt der Kläger vor, Art. 88a VR BPK verstosse gegen die Grundsätze des Freizügigkeitsgesetzes (Klage S. 9 Art. 4 Ziff. 1 ff.).

E. 3.4.1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überwei- sen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben. Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterschieden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind (Abs. 3). Art. 9 FZG enthält eine Präzisierung des Gleichbehandlungs- grundsatzes dahingehend, als dass Beitragsjahre, welche die versicherte Person durch Eintrittsleistungen und Einkäufe erworben hat, gleich behan- delt werden müssen wie Beitragsjahre, in welchen die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung tatsächlich angehört hatte und für die sie periodi- sche Beiträge entrichtete (PERRENOUD/HÜRZELER, in: HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., N. 16 zu Art. 9 FZG).

E. 3.4.2 Nach Art. 88a Abs. 4 VR BPK werden für die Berechnung der indi- viduellen Einlagen die Summe der Guthaben auf dem Sparkonto gemäss Art. 10, dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt gemäss Art. 29, dem Konto Überbrückungsrente gemäss Art. 32 und der ausstehenden individuellen Übergangseinlagen gemäss Art. 78 per 31. Dezember 2020 berücksichtigt, unter Abzug namentlich der im Jahr 2020 eingelangten Freizügigkeitsleis- tungen. Mithin wird bei der Bestimmung der individuellen Einlagen im Grundsatz, d.h. mit Ausnahme von im Jahr 2020 erfolgten Gutschriften, gerade nicht danach unterschieden, ob und in welchem Umfang sich die Summe der massgebenden Guthaben aus Beiträgen oder aus Einkäufen bzw. Eintrittsleistungen zusammensetzt. Folglich kann von einer Verletzung von Art. 9 Abs. 3 FZG keine Rede sein, wobei unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die individuellen Einlagen überhaupt Leistungen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 FZG darstellen (vgl. hierzu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 13 MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., N. 17 zu Art. 9 FZG mit Hinweis auf BGE 124 V 327 E. 3 S. 330 ff.).

E. 3.5 Schliesslich ist der Kläger der Ansicht, Art. 88a Abs. 4 VR BPK ver- stosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), weil die Anrechnung oder Nichtanrechnung einzig vom Zufall abhänge, in welchem Zeitpunkt ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung bzw. das Einbringen der Freizügigkeits- leistung erfolgt sei (Klage S. 11 Art. 4 Ziff. 5). Eine Regelung verstösst ge- gen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachli- che Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127; Entscheid des BGer vom 25. Februar 2014, 8C_620/2013, E. 3.3). Wie bereits dargelegt wurde (E. 3.3.1 hiervor), be- zweckte die Verwaltungskommission (vgl. Art. 29 Abs. 1 PKG) mit dem Erlass von Art. 88a VR BPK, dass primär diejenigen Versicherten (ab be- stimmten Jahrgängen) in den Genuss der individuellen Einlagen kommen sollten, die zur Äufnung der entsprechenden Rückstellung (die Ende 2019 im Wesentlichen abgeschlossen war) beigetragen haben. Um dies zu ge- währleisten, wurden einerseits der Stichtag für die Summe der Guthaben, die die Berechnungsgrundlage für die individuellen Einlagen bildet, per

31. Dezember 2020 eingeführt und andererseits bestimmt, dass im Jahr 2020 erfolgte Gutschriften als nicht anrechenbar ausgeklammert werden. Indem die Verwaltungskommission namentlich die Freizügigkeitsleistungen der ab 2020 neu eintretenden Versicherten als unbeachtlich für die Be- rechnung der individuellen Einlagen qualifizierte, weil Erstere nicht zur Bil- dung der erwähnten Rückstellung beigetragen hatten, beruht dies auf durchaus sachlogischen Zweckgedanken. Damit kann die Regelung von Art. 88a Abs. 4 VR BPK nicht als schlechthin sinn- und zwecklos oder sonstwie unhaltbar angesehen werden. 4. Nach dem Dargelegten hält Art. 88a VR BPK vor dem Gebot der Rechts- gleichheit bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Willkürver- bot stand und die Beklagte berücksichtigte die vom Kläger am 24. Januar 2020 eingebrachte Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 119'229.60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 14 bei der Berechnung der individuellen Einlagen zu Recht nicht, weshalb die Klage unbegründet und abzuweisen ist.

E. 4 Berechnungsgrundlage für die individuellen Einlagen gemäss Abs. 3 bildet die Summe der Guthaben auf dem Sparkonto gemäss Art. 10, dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt gemäss Art. 29, dem Konto Über- brückungsrente gemäss Art. 32 und der ausstehenden individuellen Übergangseinlagen gemäss Art. 78 per 31. Dezember 2020. Davon ab- gezogen werden die vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. d bis h, Art. 29 und Art. 32 erfolgten Gutschriften.

E. 5 Die individuellen Einlagen werden zugunsten des Sparkontos gemäss Art. 10 geleistet. Sie werden in jährlichen Teilbeträgen gemäss Abs. 3 gutgeschrieben. (…)

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwältin lic. iur. C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. November 2021 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
  2. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG auch für den sogenannt überobligatorischen Bereich. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41]); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 4 Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher einzutre- ten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf individuelle Einlagen gemäss Art. 88a VR BPK (vgl. E. 2.1 hiernach) auf der Grundlage des bei der Beklagten am 24. Januar 2020 eingebrachten Freizügigkeitsguthabens von Fr. 119'229.60 (act. I 3 S. 3) hat. 1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 VR BPK leistet die BPK individuelle Einlagen für versicherte Personen, die am 31. Dezember 2020 bei der BPK versichert waren und das 44. Altersjahr vollendet haben (Jahrgänge 1976 und älter). Für versicherte Personen, welche das 34. Altersjahr vollendet, aber das 44. Altersjahr nicht vollendet haben (Jahrgänge 1986 bis 1977), leistet die BPK die Hälfte der individuellen Einlagen gemäss Abs. 3. Der gemäss Vorsorgeausweis am xx. März 1976 geborene Kläger hatte am
  3. Dezember 2020 das 44. Lebensjahr bereits vollendet. Mithin hätte er – im Falle der Gutheissung der Klage – entgegen der Ansicht der Parteien (vgl. Klage S. 4 Art. 2 Ziff. 2, Klageantwort S. 3 Ziff. II/2) nicht bloss Anspruch auf die Hälfte der individuellen, sondern auf die ganzen individuellen Einlagen. Nach Art. 88a Abs. 3 VR BPK betragen die ganzen individuellen Einlagen 19.7917 % (9.5238 % + 3.2213 % + 3.4165 % + 3.6301 %) auf dem Guthaben gemäss Art. 88a Abs. 4 VR BPK. Damit beträgt der Streitwert Fr. 23‘597.55 (Fr. 119‘229.60 / 100 x 19.7917), weshalb für die Beurteilung der Klage eine Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern zuständig ist (Art. 56 Abs. 1 GSOG; vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG e contrario). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 5
  4. 2.1 Art. 88a VR BPK lautet – soweit für den vorliegenden Fall von Be- deutung – wie folgt: Art. 88a Individuelle Einlagen 2021 bis 2024 1 Die BPK leistet individuelle Einlagen für versicherte Personen, die am
  5. Dezember 2020 bei der BPK versichert waren und das 44. Alters- jahr vollendet haben (Jahrgänge 1976 und älter). Für versicherte Per- sonen, welche das 34. Altersjahr vollendet, aber das 44. Altersjahr nicht vollendet haben (Jahrgänge 1986 bis 1977), leistet die BPK die Hälfte der individuellen Einlagen gemäss Abs. 3. 2 Die individuellen Einlagen gleichen die Leistungsbussen teilweise aus, welche durch die gestaffelte Senkung der Umwandlungssätze per
  6. Januar 2021 bis 1. Januar 2024 gemäss Anhang Ziff. 1 entstehen. 3 Die ganzen individuellen Einlagen betragen per
  7. Januar 2021 9.5238 %
  8. Januar 2022 3.2213 %
  9. Januar 2023 3.4165 %
  10. Januar 2024 3.6301 % der Guthaben gemäss Abs. 4. 4 Berechnungsgrundlage für die individuellen Einlagen gemäss Abs. 3 bildet die Summe der Guthaben auf dem Sparkonto gemäss Art. 10, dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt gemäss Art. 29, dem Konto Über- brückungsrente gemäss Art. 32 und der ausstehenden individuellen Übergangseinlagen gemäss Art. 78 per 31. Dezember 2020. Davon ab- gezogen werden die vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. d bis h, Art. 29 und Art. 32 erfolgten Gutschriften. 5 Die individuellen Einlagen werden zugunsten des Sparkontos gemäss Art. 10 geleistet. Sie werden in jährlichen Teilbeträgen gemäss Abs. 3 gutgeschrieben. (…) 2.2 2.2.1 Da es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt (Art. 2 Abs. 1 PKG), hat die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68; SVR 2019 BVG Nr. 11 S. 42 E. 5.1). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (BGE 130 V 80 E. 3.2.2 S. 81; SVR 2008 BVG Nr. 19 S. 76 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 6 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381; 146 V 28 E. 4.2 S. 35). 2.2.2 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228). 2.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 7 2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ver- letzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun- gen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrän- gen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver- hältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Ver- hältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). 2.3.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]). Wie bereits das übergeordnete ver- fassungsmässige Grundprinzip der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt auch Art. 1f BVV 2 im Bereich der beruflichen Vorsorge keine absolute Gleichbehandlung sämtlicher Destinäre der Vorsorgeeinrichtung. Untersagt sind jedoch Unterscheidungen, die sich nicht auf objektive Krite- rien und Erwägungen abstützen können und durch subjektive Überlegun- gen geprägt sind (MARC HÜRZELER, in HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 27 zu Art. 1 BVG). Es entspricht folglich dem Wesen der beruflichen Vorsorge als auf dem Kollektivitätsprin- zip beruhende Sozialversicherung, dass nicht alle Versicherten gleich viele Leistungen beziehen, wie sie einbezahlt haben. Die Rechtsgleichheit in Bezug auf die Leistungen der Pensionskasse kann daher von vornherein nur eine relative sein; es besteht auch kein Anspruch, dass jede Versicher- tengruppe frankenmässig absolut gleich behandelt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. März 2010, 9C_743/2009, E. 5 mit Hinweis auf BGE 131 II 533 E. 5.3 S. 537 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 8 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten; später eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Knüpft ein Erlass dennoch an Sachverhalte bzw. Ereignisse an, die in der Vergangenheit liegen und vor Erlass der Norm abgeschlossen wurden, liegt eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich unzulässig ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist verfassungsrechtlich nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig (SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). Von der Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht – gestützt auf Sachver- halte, die früher eingetreten sind und noch andauern – lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegen- stehen (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 371, 126 V 134 E. 4a S. 135).
  11. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die individuellen Einlagen gemäss Art. 88a VR BPK Leistungen des überobligatorischen Vorsorgereichs be- treffen (vgl. Klage S. 5 Art. 2 Ziff. 5, Klageantwort S. 6 Ziff. III/2), womit sich die individuellen Einlagen nach den einschlägigen Reglementsbestimmun- gen richten. 3.2 Nach dem – in beiden Amtssprachen des Kantons Bern – klaren Wortlaut des Art. 88a Abs. 4 zweiter Satz VR BPK („Davon abgezogen werden die vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. d bis h, Art. 29 und Art. 32 erfolgten Gut- schriften.“, „Les bonifications créditées entre le 1er janvier 2020 et le 31 décembre 2020 sur la base de l'art. 10, al. 1 lit. a et lit. d à h, de l'art. 29 et de l'art. 32 seront déduites de ce montant.“) sind namentlich Austritts- und Freizügigkeitsleistungen (Art. 10 Abs. 1 lit. a VR BPK), die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 dem Sparkonto gemäss Art. 10 gutgeschrieben werden, bei der Berechnung der individuellen Einlagen nicht zu berücksich- tigen. Somit hat nach dem klaren Wortlaut dieser reglementarischen Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 9 stimmung das am 24. Januar 2020 eingebrachte Freizügigkeitsguthaben des Klägers von Fr. 119'226.60 bei der Berechnung der individuellen Einla- gen unbeachtlich zu bleiben. 3.3 3.3.1 Der Kläger macht zunächst geltend, Art. 88a VR BPK verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz i.S.v. Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f BVV 2, da vor dem 1. Januar 2020 und nach dem 31. Januar (ge- meint ist wohl Dezember) 2020 erfolgte Gutschriften bei der Berechnung der individuellen Einlagen berücksichtigt würden, nicht jedoch die vom
  12. Januar bis 31. Dezember 2020 eingebrachten Guthaben. Dafür sei kein sachlicher Grund ersichtlich (Klage S. 6 Art. 3 Ziff. 1 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst stellt das Abstellen auf das zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Kapital (vorliegend: 31. Dezem- ber 2020) gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein sachgerechtes Kriterium dar (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Mai 2007, B 133/06, E. 3.3). Sodann weist die Beklagte zutreffend daraufhin (vgl. Klageantwort S. 4 Ziff. II/3), dass gemäss Art. 4 (in Kraft seit 31. Dezember 2017) des Reglements „Techni- sche Grundlagen und Rückstellungen“ (Stand 31. Dezember 2020; act. II 8) unter dem Titel „Rückstellung Senkung Umwandlungssatz“ eine Rückstel- lung gebildet wird, um bei einer Senkung der reglementarischen Umwand- lungssätze „Übergangsbestimmungen“ finanzieren zu können (Abs. 1). Diese Rückstellung entspricht höchstens 19.8 % der Sparguthaben der über 45-jährigen aktiven Versicherten (Abs. 2). Ausgewiesen wurde diese Rückstellung erstmals in der Jahresrechnung 2015 (act. II 9); in den Jahren 2015 und 2016 noch unter dem Titel „Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der über 58-jährigen aktiven Versicherten“ (vgl. act. II 9 S. 2, 10 S. 2), ab 2017 unter dem Titel „Rückstellung Senkung Umwand- lungssatz“ (vgl. act. II 11 ff.). Diese Rückstellung wurde jährlich aus den Vermögenserträgen geäufnet (Rückstellung am 31. Dezember 2015: Fr. 48'430'682.-- [act. II 9 S. 2]; 2016: Fr. 62'145'874.-- [act. II 10 S. 2]; 2017: Fr. 149'600'000.-- [act. II 11 S. 2]; 2018: Fr. 174'960'000.-- [act. II 12 S. 2]), bis sie am 31. Dezember 2019 mit Fr. 1'102'640'000.-- weitestge- hend gebildet war (act. II 13 S. 2). Im Jahr 2020 wurden lediglich noch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 10 Fr. 55'320'000.-- geäufnet (vgl. act. II 14 S. 2; Fr. 1'157'960'000.-- ./. 1'102'640'000.--). Wie die Beklagte einleuchtend darlegt, sollte die im We- sentlichen von 2015 bis 2019 gebildete Rückstellung – gleich wie bei der Verwendung von freien Mitteln bei Auflösung des Anschlussvertrages (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397) – vor allem denjenigen Versicherten zukommen, die mit ihren Sparguthaben zur Äufnung der Rückstellungen beigetragen haben (vgl. hierzu auch BGE 131 II 525 E. 5.1 S. 528, EVG B 133/06, E. 3.3), was vom Kläger denn auch grundsätzlich anerkannt wird (Klage S. 7 Art. 3 Ziff. 4). Dass die erst im Jahr 2020 eingebrachten Austrittsleis- tungen und Freizügigkeitsguthaben nicht bei der Berechnung der individu- ellen Einlagen einbezogen werden, ist damit unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden. Vielmehr erscheint diese Rege- lung geradezu geboten, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge zu tun. Das Bundesgericht hielt zur Verteilung freier Mittel nämlich fest, soweit möglich sollte bei der Festlegung und Gewichtung der Verteilungskriterien die Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt ihrer Äufnung berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BGE 131 II 525 E. 5.1 S. 528, EVG B 133/06, E. 3.3). Dies hat analog auch bei der Festlegung der Kriterien zum An- spruch auf individuelle Einlagen zu gelten. Demnach wird der Gleichbe- handlungsgrundsatz nicht verletzt, indem gemäss Art. 88a Abs. 4 VR BPK unter anderem erst während dem Jahr 2020 eingebrachte Freizügigkeits- guthaben, die nur noch äusserst marginal zur Äufnung der für die individu- ellen Einlagen geschaffenen Rückstellung dienten, bei deren Berechnung ausgeschlossen wurden. Dies umso mehr, als es sich um eine relative Rechtsgleichheit handelt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Soweit der Kläger eine un- zulässige Ungleichbehandlung darin zu erkennen meint, dass ab dem
  13. Januar 2021 eingebrachte Freizügigkeitsleistungen wiederum bei der Berechnung der individuellen Einlagen berücksichtigt würden (Klage S. 7 Art. 3 Ziff. 5), geht er fehl. Denn Art. 88a Abs. 4 VR BPK hält unmissver- ständlich fest, dass für die individuellen Einlagen die Summe der Guthaben (…) per 31. Dezember 2020 Berechnungsgrundlage für die individuellen Einlagen bildet. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Gutschriften werden damit offenkundig nicht mehr berücksichtigt. Wie von der Beklagten vorgebracht, dient Art. 88a VR BPK auch zur Vor- beugung von Missbräuchen, indem verhindert wurde, dass die Versicherten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 11 mit gezielten Einlagen von Kapital – welches sie der Beklagten zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen noch nicht zur Verfügung stellten – zwi- schen Bekanntgabe der Abfederungsmassnahmen und Stichtag ihre An- sprüche auf individuelle Einlagen hätten optimieren können (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2021, 9C_482/2020, E. 3.2.2 mit Hinweis auf Entscheid des EVG vom 13. August 2004, B 79/03, E. 2.3). Es mag zutref- fen, dass im Falle eines Neueintritts zufolge Stellenwechsel kein Miss- brauchsfall vorliegt (Klage S. 8 Art. 3 Ziff. 8), doch stand der Beklagten auch in diesem Fall das eingebrachte Vorsorgekapital zur Äufnung der er- forderlichen Rückstellungen nicht zur Verfügung. Zusammenfassend ist Art. 88a VR BPK somit sachlich begründet und hält vor dem Gebot der Rechtsgleichheit bzw. dem Grundsatz der Gleichbe- handlung stand. 3.3.2 Weiter rügt der Kläger, es liege eine unzulässige reglementarische Rückwirkung vor, da die einschlägige Reglementsbestimmung erst ab dem
  14. Januar 2021 in Kraft getreten sei, aber auf einen Sachverhalt angewandt werde, der sich vor diesem Datum ereignet habe (Klage S. 8 Art. 3 Ziff. 7). Art. 88a VR BPK (eingefügt durch Beschluss vom 31. März 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021) regelt, dass den Versicherten – bei Erfüllung bestimm- ter Voraussetzungen – jeweils per 1. Januar der Jahre 2021-2024 Leistun- gen in Form von individuellen Einlagen erbracht bzw. gutgeschrieben wer- den, wobei zur masslichen Bestimmung der Einlagen auf eine näher defi- nierte Summe von Guthaben per 31. Dezember 2020 abgestellt wird. Mithin liegt eine Konstellation dergestalt vor, dass das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber auf Sach- verhalte abstellt (hier eine bestimmte Summe von Guthaben), die bereits vor dem Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung). Hierbei handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2016, N. 282), die zulässig ist, weil ihr keine wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen handelt es sich bei Art. 88a VR BPK um eine begünstigende Bestimmung, die selbst bei echter Rückwirkung zulässig wäre (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 287a f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 12 3.4 Ferner bringt der Kläger vor, Art. 88a VR BPK verstosse gegen die Grundsätze des Freizügigkeitsgesetzes (Klage S. 9 Art. 4 Ziff. 1 ff.). 3.4.1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überwei- sen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben. Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterschieden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind (Abs. 3). Art. 9 FZG enthält eine Präzisierung des Gleichbehandlungs- grundsatzes dahingehend, als dass Beitragsjahre, welche die versicherte Person durch Eintrittsleistungen und Einkäufe erworben hat, gleich behan- delt werden müssen wie Beitragsjahre, in welchen die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung tatsächlich angehört hatte und für die sie periodi- sche Beiträge entrichtete (PERRENOUD/HÜRZELER, in: HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., N. 16 zu Art. 9 FZG). 3.4.2 Nach Art. 88a Abs. 4 VR BPK werden für die Berechnung der indi- viduellen Einlagen die Summe der Guthaben auf dem Sparkonto gemäss Art. 10, dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt gemäss Art. 29, dem Konto Überbrückungsrente gemäss Art. 32 und der ausstehenden individuellen Übergangseinlagen gemäss Art. 78 per 31. Dezember 2020 berücksichtigt, unter Abzug namentlich der im Jahr 2020 eingelangten Freizügigkeitsleis- tungen. Mithin wird bei der Bestimmung der individuellen Einlagen im Grundsatz, d.h. mit Ausnahme von im Jahr 2020 erfolgten Gutschriften, gerade nicht danach unterschieden, ob und in welchem Umfang sich die Summe der massgebenden Guthaben aus Beiträgen oder aus Einkäufen bzw. Eintrittsleistungen zusammensetzt. Folglich kann von einer Verletzung von Art. 9 Abs. 3 FZG keine Rede sein, wobei unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die individuellen Einlagen überhaupt Leistungen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 FZG darstellen (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 13 MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., N. 17 zu Art. 9 FZG mit Hinweis auf BGE 124 V 327 E. 3 S. 330 ff.). 3.5 Schliesslich ist der Kläger der Ansicht, Art. 88a Abs. 4 VR BPK ver- stosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), weil die Anrechnung oder Nichtanrechnung einzig vom Zufall abhänge, in welchem Zeitpunkt ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung bzw. das Einbringen der Freizügigkeits- leistung erfolgt sei (Klage S. 11 Art. 4 Ziff. 5). Eine Regelung verstösst ge- gen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachli- che Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127; Entscheid des BGer vom 25. Februar 2014, 8C_620/2013, E. 3.3). Wie bereits dargelegt wurde (E. 3.3.1 hiervor), be- zweckte die Verwaltungskommission (vgl. Art. 29 Abs. 1 PKG) mit dem Erlass von Art. 88a VR BPK, dass primär diejenigen Versicherten (ab be- stimmten Jahrgängen) in den Genuss der individuellen Einlagen kommen sollten, die zur Äufnung der entsprechenden Rückstellung (die Ende 2019 im Wesentlichen abgeschlossen war) beigetragen haben. Um dies zu ge- währleisten, wurden einerseits der Stichtag für die Summe der Guthaben, die die Berechnungsgrundlage für die individuellen Einlagen bildet, per
  15. Dezember 2020 eingeführt und andererseits bestimmt, dass im Jahr 2020 erfolgte Gutschriften als nicht anrechenbar ausgeklammert werden. Indem die Verwaltungskommission namentlich die Freizügigkeitsleistungen der ab 2020 neu eintretenden Versicherten als unbeachtlich für die Be- rechnung der individuellen Einlagen qualifizierte, weil Erstere nicht zur Bil- dung der erwähnten Rückstellung beigetragen hatten, beruht dies auf durchaus sachlogischen Zweckgedanken. Damit kann die Regelung von Art. 88a Abs. 4 VR BPK nicht als schlechthin sinn- und zwecklos oder sonstwie unhaltbar angesehen werden.
  16. Nach dem Dargelegten hält Art. 88a VR BPK vor dem Gebot der Rechts- gleichheit bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Willkürver- bot stand und die Beklagte berücksichtigte die vom Kläger am 24. Januar 2020 eingebrachte Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 119'229.60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 14 bei der Berechnung der individuellen Einlagen zu Recht nicht, weshalb die Klage unbegründet und abzuweisen ist.
  17. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Klage wird abgewiesen.
  19. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin lic. iur. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 806 BV FUE/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Februar 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Bernische Pensionskasse (BPK) Direktion, Schläflistrasse 17, Postfach, 3000 Bern 22 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________ Beklagte betreffend Klage vom 23. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war bis zum

31. Dezember 2019 bei der D.________ und in Folge Wechsel des Arbeit- gebers ab dem 1. Januar 2020 bei der Bernischen Pensionskasse (BPK bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten des Klägers [act. I] 1, 3 S. 2 f.). Die Freizügigkeitsleistung des Versicherten im Betrag von Fr. 119'229.60 wurde der BPK am 24. Januar 2020 überwiesen (act. I 3). Mit BPK Bulletin Nr. 14, April 2020 (Akten der BPK [act. II] 6), informierte die BPK ihre Versicherten über die schrittweise Senkung des Umwand- lungssatzes auf 4.80 % und die getroffenen Abfederungsmassnahmen, unter anderem die individuellen Einlagen der BPK. Als Basis der Berech- nung der individuellen Einlagen diene das per 31. Dezember 2020 vorhan- dene Sparguthaben, zuzüglich eines allfälligen Guthabens auf dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt und/oder dem Konto Überbrückungsrente sowie ausstehende individuelle Übergangseinlagen. Nicht berücksichtigt würden unter anderem die ab 1. Januar 2020 eingebrachten Austrittsleistungen und Freizügigkeitsguthaben (vgl. hierzu auch act. II 6 Ziff. 1). Mit Schreiben vom

8. und 29. Oktober 2020 (act. I 4, 6) ersuchte der Versicherte die BPK dar- um, die von ihm im Januar 2020 eingebrachte Eintrittsleistung für die Be- rechnung der individuellen (ganzen) Einlagen zu berücksichtigen, was die BPK jeweils unter Hinweis auf den per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Art. 88a des Vorsorgereglements BPK (VR BPK; Stand Januar 2021; act. II 5) mit Schreiben vom 12. Oktober (act. I 5) und 20. November 2020 (act. I 7) abschlägig beschied. B. Mit Eingabe vom 23. November 2021 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die BPK mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, die vom Kläger am 24. Januar 2020 einge- brachte Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 119'230.-- bei der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 3 rechnung der individuellen Einlagen zu berücksichtigen und ihm dement- sprechend höhere individuelle Einlagen gutzuschreiben, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die BPK, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, schloss mit Kla- geantwort vom 22. Dezember 2021 auf Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. November 2021 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG auch für den sogenannt überobligatorischen Bereich. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeein- richtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41]); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 4 Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher einzutre- ten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf individuelle Einlagen gemäss Art. 88a VR BPK (vgl. E. 2.1 hiernach) auf der Grundlage des bei der Beklagten am 24. Januar 2020 eingebrachten Freizügigkeitsguthabens von Fr. 119'229.60 (act. I 3 S. 3) hat. 1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 VR BPK leistet die BPK individuelle Einlagen für versicherte Personen, die am 31. Dezember 2020 bei der BPK versichert waren und das 44. Altersjahr vollendet haben (Jahrgänge 1976 und älter). Für versicherte Personen, welche das 34. Altersjahr vollendet, aber das 44. Altersjahr nicht vollendet haben (Jahrgänge 1986 bis 1977), leistet die BPK die Hälfte der individuellen Einlagen gemäss Abs. 3. Der gemäss Vorsorgeausweis am xx. März 1976 geborene Kläger hatte am

31. Dezember 2020 das 44. Lebensjahr bereits vollendet. Mithin hätte er – im Falle der Gutheissung der Klage – entgegen der Ansicht der Parteien (vgl. Klage S. 4 Art. 2 Ziff. 2, Klageantwort S. 3 Ziff. II/2) nicht bloss Anspruch auf die Hälfte der individuellen, sondern auf die ganzen individuellen Einlagen. Nach Art. 88a Abs. 3 VR BPK betragen die ganzen individuellen Einlagen 19.7917 % (9.5238 % + 3.2213 % + 3.4165 % + 3.6301 %) auf dem Guthaben gemäss Art. 88a Abs. 4 VR BPK. Damit beträgt der Streitwert Fr. 23‘597.55 (Fr. 119‘229.60 / 100 x 19.7917), weshalb für die Beurteilung der Klage eine Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern zuständig ist (Art. 56 Abs. 1 GSOG; vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG e contrario).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 5 2. 2.1 Art. 88a VR BPK lautet – soweit für den vorliegenden Fall von Be- deutung – wie folgt: Art. 88a Individuelle Einlagen 2021 bis 2024 1 Die BPK leistet individuelle Einlagen für versicherte Personen, die am

31. Dezember 2020 bei der BPK versichert waren und das 44. Alters- jahr vollendet haben (Jahrgänge 1976 und älter). Für versicherte Per- sonen, welche das 34. Altersjahr vollendet, aber das 44. Altersjahr nicht vollendet haben (Jahrgänge 1986 bis 1977), leistet die BPK die Hälfte der individuellen Einlagen gemäss Abs. 3. 2 Die individuellen Einlagen gleichen die Leistungsbussen teilweise aus, welche durch die gestaffelte Senkung der Umwandlungssätze per

1. Januar 2021 bis 1. Januar 2024 gemäss Anhang Ziff. 1 entstehen. 3 Die ganzen individuellen Einlagen betragen per

1. Januar 2021 9.5238 %

1. Januar 2022 3.2213 %

1. Januar 2023 3.4165 %

1. Januar 2024 3.6301 % der Guthaben gemäss Abs. 4. 4 Berechnungsgrundlage für die individuellen Einlagen gemäss Abs. 3 bildet die Summe der Guthaben auf dem Sparkonto gemäss Art. 10, dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt gemäss Art. 29, dem Konto Über- brückungsrente gemäss Art. 32 und der ausstehenden individuellen Übergangseinlagen gemäss Art. 78 per 31. Dezember 2020. Davon ab- gezogen werden die vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. d bis h, Art. 29 und Art. 32 erfolgten Gutschriften. 5 Die individuellen Einlagen werden zugunsten des Sparkontos gemäss Art. 10 geleistet. Sie werden in jährlichen Teilbeträgen gemäss Abs. 3 gutgeschrieben. (…) 2.2 2.2.1 Da es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt (Art. 2 Abs. 1 PKG), hat die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68; SVR 2019 BVG Nr. 11 S. 42 E. 5.1). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (BGE 130 V 80 E. 3.2.2 S. 81; SVR 2008 BVG Nr. 19 S. 76 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 6 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381; 146 V 28 E. 4.2 S. 35). 2.2.2 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228). 2.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 7 2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ver- letzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun- gen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrän- gen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver- hältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Ver- hältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). 2.3.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]). Wie bereits das übergeordnete ver- fassungsmässige Grundprinzip der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt auch Art. 1f BVV 2 im Bereich der beruflichen Vorsorge keine absolute Gleichbehandlung sämtlicher Destinäre der Vorsorgeeinrichtung. Untersagt sind jedoch Unterscheidungen, die sich nicht auf objektive Krite- rien und Erwägungen abstützen können und durch subjektive Überlegun- gen geprägt sind (MARC HÜRZELER, in HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 27 zu Art. 1 BVG). Es entspricht folglich dem Wesen der beruflichen Vorsorge als auf dem Kollektivitätsprin- zip beruhende Sozialversicherung, dass nicht alle Versicherten gleich viele Leistungen beziehen, wie sie einbezahlt haben. Die Rechtsgleichheit in Bezug auf die Leistungen der Pensionskasse kann daher von vornherein nur eine relative sein; es besteht auch kein Anspruch, dass jede Versicher- tengruppe frankenmässig absolut gleich behandelt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. März 2010, 9C_743/2009, E. 5 mit Hinweis auf BGE 131 II 533 E. 5.3 S. 537 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 8 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten; später eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Knüpft ein Erlass dennoch an Sachverhalte bzw. Ereignisse an, die in der Vergangenheit liegen und vor Erlass der Norm abgeschlossen wurden, liegt eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich unzulässig ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist verfassungsrechtlich nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig (SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). Von der Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht – gestützt auf Sachver- halte, die früher eingetreten sind und noch andauern – lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegen- stehen (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 371, 126 V 134 E. 4a S. 135). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die individuellen Einlagen gemäss Art. 88a VR BPK Leistungen des überobligatorischen Vorsorgereichs be- treffen (vgl. Klage S. 5 Art. 2 Ziff. 5, Klageantwort S. 6 Ziff. III/2), womit sich die individuellen Einlagen nach den einschlägigen Reglementsbestimmun- gen richten. 3.2 Nach dem – in beiden Amtssprachen des Kantons Bern – klaren Wortlaut des Art. 88a Abs. 4 zweiter Satz VR BPK („Davon abgezogen werden die vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. d bis h, Art. 29 und Art. 32 erfolgten Gut- schriften.“, „Les bonifications créditées entre le 1er janvier 2020 et le 31 décembre 2020 sur la base de l'art. 10, al. 1 lit. a et lit. d à h, de l'art. 29 et de l'art. 32 seront déduites de ce montant.“) sind namentlich Austritts- und Freizügigkeitsleistungen (Art. 10 Abs. 1 lit. a VR BPK), die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 dem Sparkonto gemäss Art. 10 gutgeschrieben werden, bei der Berechnung der individuellen Einlagen nicht zu berücksich- tigen. Somit hat nach dem klaren Wortlaut dieser reglementarischen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 9 stimmung das am 24. Januar 2020 eingebrachte Freizügigkeitsguthaben des Klägers von Fr. 119'226.60 bei der Berechnung der individuellen Einla- gen unbeachtlich zu bleiben. 3.3 3.3.1 Der Kläger macht zunächst geltend, Art. 88a VR BPK verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz i.S.v. Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f BVV 2, da vor dem 1. Januar 2020 und nach dem 31. Januar (ge- meint ist wohl Dezember) 2020 erfolgte Gutschriften bei der Berechnung der individuellen Einlagen berücksichtigt würden, nicht jedoch die vom

1. Januar bis 31. Dezember 2020 eingebrachten Guthaben. Dafür sei kein sachlicher Grund ersichtlich (Klage S. 6 Art. 3 Ziff. 1 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst stellt das Abstellen auf das zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Kapital (vorliegend: 31. Dezem- ber 2020) gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein sachgerechtes Kriterium dar (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 16. Mai 2007, B 133/06, E. 3.3). Sodann weist die Beklagte zutreffend daraufhin (vgl. Klageantwort S. 4 Ziff. II/3), dass gemäss Art. 4 (in Kraft seit 31. Dezember 2017) des Reglements „Techni- sche Grundlagen und Rückstellungen“ (Stand 31. Dezember 2020; act. II 8) unter dem Titel „Rückstellung Senkung Umwandlungssatz“ eine Rückstel- lung gebildet wird, um bei einer Senkung der reglementarischen Umwand- lungssätze „Übergangsbestimmungen“ finanzieren zu können (Abs. 1). Diese Rückstellung entspricht höchstens 19.8 % der Sparguthaben der über 45-jährigen aktiven Versicherten (Abs. 2). Ausgewiesen wurde diese Rückstellung erstmals in der Jahresrechnung 2015 (act. II 9); in den Jahren 2015 und 2016 noch unter dem Titel „Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der über 58-jährigen aktiven Versicherten“ (vgl. act. II 9 S. 2, 10 S. 2), ab 2017 unter dem Titel „Rückstellung Senkung Umwand- lungssatz“ (vgl. act. II 11 ff.). Diese Rückstellung wurde jährlich aus den Vermögenserträgen geäufnet (Rückstellung am 31. Dezember 2015: Fr. 48'430'682.-- [act. II 9 S. 2]; 2016: Fr. 62'145'874.-- [act. II 10 S. 2]; 2017: Fr. 149'600'000.-- [act. II 11 S. 2]; 2018: Fr. 174'960'000.-- [act. II 12 S. 2]), bis sie am 31. Dezember 2019 mit Fr. 1'102'640'000.-- weitestge- hend gebildet war (act. II 13 S. 2). Im Jahr 2020 wurden lediglich noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 10 Fr. 55'320'000.-- geäufnet (vgl. act. II 14 S. 2; Fr. 1'157'960'000.-- ./. 1'102'640'000.--). Wie die Beklagte einleuchtend darlegt, sollte die im We- sentlichen von 2015 bis 2019 gebildete Rückstellung – gleich wie bei der Verwendung von freien Mitteln bei Auflösung des Anschlussvertrages (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397) – vor allem denjenigen Versicherten zukommen, die mit ihren Sparguthaben zur Äufnung der Rückstellungen beigetragen haben (vgl. hierzu auch BGE 131 II 525 E. 5.1 S. 528, EVG B 133/06, E. 3.3), was vom Kläger denn auch grundsätzlich anerkannt wird (Klage S. 7 Art. 3 Ziff. 4). Dass die erst im Jahr 2020 eingebrachten Austrittsleis- tungen und Freizügigkeitsguthaben nicht bei der Berechnung der individu- ellen Einlagen einbezogen werden, ist damit unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden. Vielmehr erscheint diese Rege- lung geradezu geboten, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge zu tun. Das Bundesgericht hielt zur Verteilung freier Mittel nämlich fest, soweit möglich sollte bei der Festlegung und Gewichtung der Verteilungskriterien die Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt ihrer Äufnung berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BGE 131 II 525 E. 5.1 S. 528, EVG B 133/06, E. 3.3). Dies hat analog auch bei der Festlegung der Kriterien zum An- spruch auf individuelle Einlagen zu gelten. Demnach wird der Gleichbe- handlungsgrundsatz nicht verletzt, indem gemäss Art. 88a Abs. 4 VR BPK unter anderem erst während dem Jahr 2020 eingebrachte Freizügigkeits- guthaben, die nur noch äusserst marginal zur Äufnung der für die individu- ellen Einlagen geschaffenen Rückstellung dienten, bei deren Berechnung ausgeschlossen wurden. Dies umso mehr, als es sich um eine relative Rechtsgleichheit handelt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Soweit der Kläger eine un- zulässige Ungleichbehandlung darin zu erkennen meint, dass ab dem

1. Januar 2021 eingebrachte Freizügigkeitsleistungen wiederum bei der Berechnung der individuellen Einlagen berücksichtigt würden (Klage S. 7 Art. 3 Ziff. 5), geht er fehl. Denn Art. 88a Abs. 4 VR BPK hält unmissver- ständlich fest, dass für die individuellen Einlagen die Summe der Guthaben (…) per 31. Dezember 2020 Berechnungsgrundlage für die individuellen Einlagen bildet. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Gutschriften werden damit offenkundig nicht mehr berücksichtigt. Wie von der Beklagten vorgebracht, dient Art. 88a VR BPK auch zur Vor- beugung von Missbräuchen, indem verhindert wurde, dass die Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 11 mit gezielten Einlagen von Kapital – welches sie der Beklagten zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen noch nicht zur Verfügung stellten – zwi- schen Bekanntgabe der Abfederungsmassnahmen und Stichtag ihre An- sprüche auf individuelle Einlagen hätten optimieren können (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2021, 9C_482/2020, E. 3.2.2 mit Hinweis auf Entscheid des EVG vom 13. August 2004, B 79/03, E. 2.3). Es mag zutref- fen, dass im Falle eines Neueintritts zufolge Stellenwechsel kein Miss- brauchsfall vorliegt (Klage S. 8 Art. 3 Ziff. 8), doch stand der Beklagten auch in diesem Fall das eingebrachte Vorsorgekapital zur Äufnung der er- forderlichen Rückstellungen nicht zur Verfügung. Zusammenfassend ist Art. 88a VR BPK somit sachlich begründet und hält vor dem Gebot der Rechtsgleichheit bzw. dem Grundsatz der Gleichbe- handlung stand. 3.3.2 Weiter rügt der Kläger, es liege eine unzulässige reglementarische Rückwirkung vor, da die einschlägige Reglementsbestimmung erst ab dem

1. Januar 2021 in Kraft getreten sei, aber auf einen Sachverhalt angewandt werde, der sich vor diesem Datum ereignet habe (Klage S. 8 Art. 3 Ziff. 7). Art. 88a VR BPK (eingefügt durch Beschluss vom 31. März 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021) regelt, dass den Versicherten – bei Erfüllung bestimm- ter Voraussetzungen – jeweils per 1. Januar der Jahre 2021-2024 Leistun- gen in Form von individuellen Einlagen erbracht bzw. gutgeschrieben wer- den, wobei zur masslichen Bestimmung der Einlagen auf eine näher defi- nierte Summe von Guthaben per 31. Dezember 2020 abgestellt wird. Mithin liegt eine Konstellation dergestalt vor, dass das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber auf Sach- verhalte abstellt (hier eine bestimmte Summe von Guthaben), die bereits vor dem Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung). Hierbei handelt es sich um eine unechte Rückwirkung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2016, N. 282), die zulässig ist, weil ihr keine wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen handelt es sich bei Art. 88a VR BPK um eine begünstigende Bestimmung, die selbst bei echter Rückwirkung zulässig wäre (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 287a f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 12 3.4 Ferner bringt der Kläger vor, Art. 88a VR BPK verstosse gegen die Grundsätze des Freizügigkeitsgesetzes (Klage S. 9 Art. 4 Ziff. 1 ff.). 3.4.1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überwei- sen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben. Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterschieden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind (Abs. 3). Art. 9 FZG enthält eine Präzisierung des Gleichbehandlungs- grundsatzes dahingehend, als dass Beitragsjahre, welche die versicherte Person durch Eintrittsleistungen und Einkäufe erworben hat, gleich behan- delt werden müssen wie Beitragsjahre, in welchen die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung tatsächlich angehört hatte und für die sie periodi- sche Beiträge entrichtete (PERRENOUD/HÜRZELER, in: HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., N. 16 zu Art. 9 FZG). 3.4.2 Nach Art. 88a Abs. 4 VR BPK werden für die Berechnung der indi- viduellen Einlagen die Summe der Guthaben auf dem Sparkonto gemäss Art. 10, dem Konto vorzeitiger Altersrücktritt gemäss Art. 29, dem Konto Überbrückungsrente gemäss Art. 32 und der ausstehenden individuellen Übergangseinlagen gemäss Art. 78 per 31. Dezember 2020 berücksichtigt, unter Abzug namentlich der im Jahr 2020 eingelangten Freizügigkeitsleis- tungen. Mithin wird bei der Bestimmung der individuellen Einlagen im Grundsatz, d.h. mit Ausnahme von im Jahr 2020 erfolgten Gutschriften, gerade nicht danach unterschieden, ob und in welchem Umfang sich die Summe der massgebenden Guthaben aus Beiträgen oder aus Einkäufen bzw. Eintrittsleistungen zusammensetzt. Folglich kann von einer Verletzung von Art. 9 Abs. 3 FZG keine Rede sein, wobei unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die individuellen Einlagen überhaupt Leistungen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 FZG darstellen (vgl. hierzu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 13 MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., N. 17 zu Art. 9 FZG mit Hinweis auf BGE 124 V 327 E. 3 S. 330 ff.). 3.5 Schliesslich ist der Kläger der Ansicht, Art. 88a Abs. 4 VR BPK ver- stosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), weil die Anrechnung oder Nichtanrechnung einzig vom Zufall abhänge, in welchem Zeitpunkt ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung bzw. das Einbringen der Freizügigkeits- leistung erfolgt sei (Klage S. 11 Art. 4 Ziff. 5). Eine Regelung verstösst ge- gen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachli- che Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127; Entscheid des BGer vom 25. Februar 2014, 8C_620/2013, E. 3.3). Wie bereits dargelegt wurde (E. 3.3.1 hiervor), be- zweckte die Verwaltungskommission (vgl. Art. 29 Abs. 1 PKG) mit dem Erlass von Art. 88a VR BPK, dass primär diejenigen Versicherten (ab be- stimmten Jahrgängen) in den Genuss der individuellen Einlagen kommen sollten, die zur Äufnung der entsprechenden Rückstellung (die Ende 2019 im Wesentlichen abgeschlossen war) beigetragen haben. Um dies zu ge- währleisten, wurden einerseits der Stichtag für die Summe der Guthaben, die die Berechnungsgrundlage für die individuellen Einlagen bildet, per

31. Dezember 2020 eingeführt und andererseits bestimmt, dass im Jahr 2020 erfolgte Gutschriften als nicht anrechenbar ausgeklammert werden. Indem die Verwaltungskommission namentlich die Freizügigkeitsleistungen der ab 2020 neu eintretenden Versicherten als unbeachtlich für die Be- rechnung der individuellen Einlagen qualifizierte, weil Erstere nicht zur Bil- dung der erwähnten Rückstellung beigetragen hatten, beruht dies auf durchaus sachlogischen Zweckgedanken. Damit kann die Regelung von Art. 88a Abs. 4 VR BPK nicht als schlechthin sinn- und zwecklos oder sonstwie unhaltbar angesehen werden. 4. Nach dem Dargelegten hält Art. 88a VR BPK vor dem Gebot der Rechts- gleichheit bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Willkürver- bot stand und die Beklagte berücksichtigte die vom Kläger am 24. Januar 2020 eingebrachte Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 119'229.60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 14 bei der Berechnung der individuellen Einlagen zu Recht nicht, weshalb die Klage unbegründet und abzuweisen ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwältin lic. iur. C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, BV/21/806, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.