Verfügung vom 26. Oktober 2021
Sachverhalt
A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer), bis August 2012 als … bei der C.________ AG erwerbstätig, mel- dete sich im März 2012 unter Hinweis auf beidseitige Kniegelenksschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 2; 5.3 S. 7 f.; 17 S. 3 f.; 21 S. 1). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab und zog Berichte behan- delnder Ärzte sowie eine Stellungnahme von Dr. med. D.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bei (act. II 22). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 15. Januar 2013 (act. II 31) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 34% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ferner gewährte sie dem Versicherten Arbeitsvermittlung, welche nach erfolgter befristeter Anstellung des Versi- cherten bei der E.________ AG mit Mitteilung vom 7. März 2013 (act. II 34) erfolgreich abgeschlossen wurde. A.b. Im April 2020 meldete sich der zuletzt im Rahmen sozialer Arbeitsvermitt- lung im Auftrag des F.________ als "…" temporär erwerbstätige und vom Sozialdienst unterstützte Versicherte unter Hinweis auf Knie- und Rücken- beschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 35; 46 S. 2; 47 S. 1-4; 49). Nach sachverhaltlichen Abklärungen verneinte die IVB einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und schritt zur Rentenprüfung (act. II 67), in deren Rahmen sie weitere Berichte behandelnder Ärzte ein- holte und bei der G.________ (MEDAS) eine bidisziplinäre (orthopädisch- psychiatrische) Begutachtung veranlasste (act. II 91). Die entsprechende Expertise – beinhaltend ein psychiatrisches Teilgutachten vom 7. August 2021 von Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 3 therapie (act. II 97.1), ein orthopädisches Teilgutachten von Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. August 2021 (act. II 98.2) sowie eine bidis- ziplinäre Gesamtbeurteilung (J.________ [MEDAS]) vom 24. August 2021 (act. II 98.1) – wurde im August 2021 erstattet. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 99; 104) verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (act. II 107) einen Rentenanspruch mit der Begrün- dung, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom
15. Januar 2013 nicht revisionsrelevant verändert. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 26. Oktober 2021 sei auf- zuheben und die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizi- nisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Es sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen. 3. Nach Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens sei im Bedarfsfall die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu evaluieren. 4. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf mindes- tens 40% festzulegen und es seien beim Beschwerdeführer Massnahmen beruflicher Art anzuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Oktober 2021 (act. II 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt hin- reichend abgeklärt ist. Soweit der Beschwerdeführer berufliche Massnah- men beantragt, ist auf die Beschwerde mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis
31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen und hier massgeblichen Fassung). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 6 dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom April 2020 (act. II
35) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu über- prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeit- punkte bilden die Verfügung vom 15. Januar 2013 (act. II 31) – mit welcher ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34% verneint worden ist
– und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021 (act. II 107; vgl. E. 2.4.4 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2013 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 2. Februar 2012 (act. II 5.3 S. 7 f.) wurde eine mediale Gonarthrose links mit/bei Status nach Kniearthroskopie, medialer Teilmeniskektomie und Mikrofrakturierung der mediodorsalen Gelenkfläche des Femur am 5. Oktober 2011 bei medi- aler Meniskushinterhornläsion und Knorpelulkus Knie links diagnostiziert. Am 30. Januar 2012 sei eine unikondyläre Schlittenprothesenimplantation links erfolgt (S. 7). Mit Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 8. Mai 2012 (act. II 21 S. 1 f.) wurde eine mediale Gonarthrose rechts, ein Status nach med. Schlitten- prothese links am 30. Januar 2012 sowie ein Status nach Lumbago mit Infiltration 2006, aktuell beschwerdefrei, diagnostiziert. Am 7. Mai 2012 sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 8 eine unikondyläre Schlittenprothesenimplantation medial rechts erfolgt (S. 1). 3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 27. Au- gust 2012 (act. II 22) fest, bei beidseitiger Schlittenprothese bestehe eine namhaft verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke. Deshalb sollte die be- rufliche Tätigkeit nur die Knie wenig belastende bzw. überwiegend im Sit- zen auszuübende Tätigkeiten umfassen. Kein häufiges Treppengehen, kein Knien/Kauern, keine bodennahen Arbeiten, kein Arbeiten auf exponierten Stellen (Leitern, Gerüste etc.), kein Heben von schweren Lasten. Eine sol- cherart angepasste Tätigkeit könne uneingeschränkt ausgeübt werden. 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 2021 (act. II 107) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht des Spitals K.________ (Psychiatrisches Ambulatori- um) vom 31. Januar 2020 (act. II 48 S. 12-14) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) diagnostiziert (S. 14). Es liege wegen einer Rückenproblematik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 13), welche aktuell weiterbestehe (S. 14). 3.3.2 Mit Bericht des Spitals K.________ (Schmerzklinik) vom 5. März 2020 (act. II 48 S. 10 f.) wurden ein dringender Verdacht auf eine ISG- Blockade rechts, eine Bursitis olecrani links, eine Adipositas permagna sowie eine Gonarthrose beidseits diagnostiziert. Von der Psychotherapie profitiere der Beschwerdeführer sehr und eine gewisse Besserung des Rü- ckenschmerzes sei bereits eingetreten (S. 10). Da die Schmerzlinderung noch nicht ausreichend und die Situation noch nicht stabil genug sei, bleibe die Arbeitsunfähigkeit vorerst bei 100% (S. 11). 3.3.3 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 11. Mai 2020 (act. II 48 S. 1-9) als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ISG-Syndrom und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas fest (S. 5). Als Funkti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 9 onseinschränkungen beständen Rücken- und Knieschmerzen sowie pseu- doradikuläre Ausstrahlungen (S. 6). 3.3.4 Am 27. Mai 2020 erfolgte eine perkutane funktionelle Neurotomie der Rami medialis im Bereich L4, L5 und S1 rechts (act. II 53 S. 8). Im Be- richt des Spitals K.________ (Schmerzklinik) vom 12. Juni 2020 (act. II 54) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte von einer 60-70%igen Schmerzreduktion seit der Infiltration (S. 1). Das gute Ansprechen der Rü- ckenschmerzen auf eine Denervation der Facettengelenke L4, L5 und S1 lege eine Teilgenese durch entsprechende Reizungen in diesem Bereich nahe. Klinisch zeige sich heute ein weniger hinkender Gang als vor der Infiltration Ende Mai. Trotzdem sei ein wahrscheinlich kniebedingtes Schonhinken deutlich sichtbar. Es sei also von einer gemeinsamen Genese der Beschwerden auch durch die kniebedingte Schonhaltung auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 80% (S. 2). Mit weiterem Bericht des Spitals K.________ (Schmerzklinik) vom 4. No- vember 2020 (act. II 74) wurde festgehalten, die psychosoziale Belas- tungssituation durch die Konflikte mit dem 17-jährigen Sohn sei zuletzt wieder eskaliert (S. 1). Diesbezüglich bestehe eine intensive psychologi- sche Betreuung. Die Verbesserung der Beschwerden unter Vermeidung kontraproduktiver Belastungen zeige deutlich den Zusammenhang mit den Überforderungen durch die Anforderungen bei der zuletzt ausgeübten Ar- beit. Dies begründe die fortgesetzte Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (S. 2). 3.3.5 Im Bericht des Spitals K.________ (Psychiatrisches Ambulatori- um) vom 27. Januar 2021 (act. II 80) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie emotional-instabile Persön- lichkeitszüge (ICD-10 Z73) festgehalten (S. 1). Aktuell bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik. Bezüglich der aktuel- len Arbeitsunfähigkeit werde "auf die Kollegen der Somatik" verwiesen. Durch die emotional instabilen Persönlichkeitszüge und die rezidivierend depressive Störung könnte es im weiteren Verlauf zu möglichen Phasen einer Arbeitsunfähigkeit kommen (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 10 3.3.6 Im bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten von Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ (MEDAS J.________) vom 24. August 2021 (act. II 98.1 S. 3 ff.) wurden interdisziplinär die fol- genden Diagnosen gestellt (S. 9 f.): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei regelrecht einliegender medialer Schlittenprothese ohne Lockerungs-/ Lysezeichen (ICD-10 M17.0 und ICD-10 T84.05) mit/ bei: - einem kombinierten aktiven wie passiven Streck- und Beugede- fizit von jeweils 10° - Status nach am 7. Mai 2012 erfolgter Implantation einer media- len Schlittenprothese • Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks bei regelrecht einliegender medialer Schlittenprothese ohne Lockerungs-/ Lysezeichen (ICD-10 M17.0 und ICD-10 T84.05) mit / bei: - einem kombinierten aktiven wie passiven Streck- und Beugede- fizit von jeweils 10° - Status nach am 5. Oktober 2011 erfolgter Spiegelung des linken Kniegelenks mit medialer Teilmeniskektomie und Mikrofrakturie- rung der mediodorsalen Gelenkfläche des Femur - Status nach am 30. Januar 2012 erfolgter Implantation einer medialen Schlittenprothese • Belastungsabhängig vermehrtes lumbosakrales Schmerzsyndrom ohne Neurokompression (ICD-10 M54.1 und ICD-10 M99.8) mit/bei: - muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz ISG-Blockade rechts - Status nach am 27. Mai 2020 erfolgter perkutaner funktioneller Neurotomie der Rami mediales an L4/L5 und S1 rechts Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Status nach im Jahre 1996 erfolgter Resektion einer Knochenzyste im Bereich des Kleinfingergrundgliedes links und Auffüllung mit Knochen- zement; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschrän- kung (ICD-10 M85.4) • Status nach im Jahre 1991 erfolgter Operation nach Hohmann-Wilhelm im Bereich des linken Ellenbogengelenkes bei Epicondylitis humeroradia- lis; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung (ICD-10 M77.1) • Anpassungsstörung – differentialdiagnostisch (DD) leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus orthopä- discher Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner beiden Kniegelenke sowie seiner Lendenwirbelsäule limitiert mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 11 einer hieraus erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit (S. 11). In einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelasten- den, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Ar- beitspensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100% (S. 12). Aus orthopädischer Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt gesicherte orthopä- disch-chirurgische Störungsbilder mit handicapierenden Auswirkungen vor- gelegen, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten sowie einer allfällig adaptierten Tätigkeit um mehr als 20% eingeschränkt hätten bzw. einschränkten (S. 14). Ferner liege (aus or- thopädischer Sicht) ein seit der Verfügung vom 15. Januar 2013 im We- sentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor (act. II 98.2 S. 70). Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Störungen mit Krankheitswert vor, die zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der mittel- und langfristigen Arbeits- fähigkeit führten. Die ergebnisoffene Diskussion der Standardindikatoren ergebe aus medizinischer Sicht keine Auffälligkeiten. Dem Beschwerdefüh- rer sei die Überwindung seiner Symptome zumutbar (act. II 98.1 S. 11). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 12 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 24. August 2021 (act. II 98.1 S. 3 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche sich (namentlich in orthopädischer Hinsicht) weitgehend mit jener der behandelnden Ärzte deckt (vgl. E. 3.3 vorne), in allen Teilen nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Medizinische Berichte, welche sich zum Gutach- ten äussern bzw. Aspekte aufzeigen, welche Zweifel am Beweiswert der Expertise aufkommen lassen, liegen nicht vor. Damit lassen sich gestützt auf die Expertise sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Laut dem Gutachten liegt beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Belastungs- und Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke sowie ein belastungsabhängiges lumbosakrales Schmerzsyn- drom (ohne Neurokompression) vor, welche Beeinträchtigungen das zu- mutbare Arbeitspensum in Bezug auf eine anhand des Anforderungs- und Belastungsprofils angepasste Tätigkeit nicht einschränken (Arbeitsfähigkeit 100%). Die darüber hinaus bestehende psychische Problematik in Form einer Anpassungsstörung, DD leichten depressiven Episode, schränkt die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht ein. Schliesslich verneint das Gutach- ten auch das Vorliegen einer Veränderung im Vergleich zum Sachverhalt (act. II 98.2 S. 70), wie er der Verfügung vom 15. Januar 2013 zugrunde lag, womit die Expertise auch unter dem Gesichtspunkt der hier zu prüfen- den Frage nach einer revisionsrelevanten Tatsachenänderung betreffend den Gesundheitszustand beweiswertig ist (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1 e contrario), zumal diese Einschätzung mit Blick auf die damali- gen medizinischen Entscheidgrundlagen (vgl. E. 3.2 vorne) ebenfalls über- zeugt (vgl. jedoch E. 3.7 hinten). 3.6 Was beschwerdeweise gegen den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vorgebracht wird, verfängt nicht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 13 3.6.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, der Begut- achtungsauftrag sei ursprünglich an die MEDAS G.________ und nicht an die MEDAS J.________ erfolgt, weshalb das Gutachten schon aus diesem Grund "mangelhaft" sei (Beschwerde, S. 3 f., Art. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Massgebend ist allein, dass die Begutachtung
– wie im Rahmen des dem Beschwerdeführer rechtskonform gewährten rechtlichen Gehörs angekündigt (act. II 88) – durch Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ erfolgte. Dabei ist unbestritten, dass gegen die beiden Gutachter keine Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden und auch weiterhin nicht geltend gemacht werden, soweit ein Erheben von solchen denn nicht ohnehin verwirkt wäre (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Inwieweit die Qua- lität der Begutachtung durch den hier rein formalen Aspekt des Wechsels der Begutachtungsstelle (MEDAS J.________ statt MEDAS G.________) berührt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, abgesehen davon, dass sich – in Analogie zur Recht- sprechung zu den Ausstandsgründen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) – eine Ablehnung ohnehin nicht gegen eine Institution, sondern gegen die Begutachtungspersonen selber zu richten hätte. 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in somatischer Hin- sicht sei die Begutachtung insofern unvollständig, als die Adipositas und die Bursitis olecrani links nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde, S. 4, Art. 3). Dem ist entgegen zu halten, dass in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Adipositas (in der umschriebenen angepassten Tätigkeit) zu einer Arbeitsunfähigkeit führt – dergleichen wurde vom be- handelnden Arzt denn auch ausdrücklich verneint (act. II 48 S. 5) – oder aber andere körperliche oder geistige Schäden verursacht oder die Folge von solchen Schäden ist. Im Übrigen könnte gemäss Empfehlung der be- handelnden Ärzte die Adipositas durch eine geeignete Behandlung und eine zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden (vgl. act. II 53 S. 17) und so eine – im Verbund mit allfälligen Folgeschäden – potentielle Er- werbsunfähigkeit verhindert werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. März 2021, 9C_506/2020, E. 5.3.2). Damit bestand unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 14 den gegebenen Umständen kein Anlass, die Begutachtung auf eine detail- lierte Abklärung der Adipositas auszuweiten, was denn auch die Gutachter offensichtlich nicht für notwendig erachteten. Was die von Dr. med. I.________ angeblich nicht berücksichtigte Bursitis olecrani links anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer – in der Begutachtung nach seinen Beschwerden befragt – in soma- tischer Hinsicht ausdrücklich nur Schmerzen von Seiten der LWS sowie beider Kniegelenke erwähnte (act. II 98.2 S. 10 f., 16; 97.1 S. 25). Im Übri- gen untersuchte Dr. med. I.________, welcher Kenntnis von der durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnose einer Bursitis olecrani links hatte (act. II 98.2 S. 57 sowie S. 9 i.V.m. 97.1 S. 13, 15 f., 19-21), die Ellenbo- gengelenke eingehend (act. II 98.2 S. 38), wobei sich keine nennenswerte, das funktionelle Leistungsvermögen massgeblich einschränkende Patholo- gie eruieren liess. Das Gutachten erweist sich somit auch in diesem Punkt als vollständig. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die durch Dr. med. I.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 100% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit kritisiert (vgl. Beschwerde, S. 6 f., Art. 6), so ist ihm entgegen zu halten, dass die Folgeabschätzung des Experten auf einer einlässlichen Untersuchung beruht und – wie in E. 3.5 bereits erwogen – keine ärztlichen Berichte im Recht liegen, welche allenfalls medizinisch relevante und von den Gutachtern ausser Acht gelassene Aspekte benennen würden, die Zweifel am attestierten Leistungsvermögen weckten. Auch scheint der Be- schwerdeführer zu übersehen, dass Dr. med. I.________ die Tätigkeit beim F.________ lediglich insofern als angepasst beurteilte, als sie dem von ihm formulierten negativen und positiven Belastungsprofil entspricht (act. II 98.2 S. 69). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus den Berichten der behandelnden Ärzte etwas zu seinen Gunsten ableiten, äusserten sich die- se doch lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (vgl. act. II 74 S. 2). Soweit er schliesslich mit seinem Hinweis, die Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit allein auf der Basis der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit sei nicht zielführend, die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als notwendig erach- tet (Beschwerde, S. 7, Art. 6 sowie Rechtsbegehren, Ziff. 3), so ist nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 15 Rechtsprechung ein EFL-Testverfahren allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (Entscheid des BGer vom 23. Februar 2011, 8C_ 976/2010, E. 5.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.6.3 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. H.________ (act. II 97.1) und macht insbesondere geltend, der Experte habe sich nicht mit den anderslautenden Diagnosen des Spitals K.________ auseinandergesetzt und dessen Einschätzung einer fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stehe in Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte gemäss Bericht vom 27. Januar 2021 (Beschwerde, S. 6, Art. 5). Auch diese Kritik ist unbegründet: Prof. Dr. med. H.________ hat das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Symptomatik verneint (act. II 97.1 S. 32) bzw. einzig eine Anpassungsstörung diagnostiziert und differentialdiagnostisch eine lediglich leichte depressive Episode in Erwägung gezogen (S. 32), was mit Blick auf die bescheidene psychopathologische Befundlage (S. 31), die intakte Pflege von sozialen Kontakten und von Hobbies (S. 32) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Antidepressiva einnimmt (S. 30), ohne weiteres einleuchtet. Dies gilt folglich auch für die weitere, auf Basis der massgeblichen Indikatoren (BGE 141 V 281) erfolgte und die Ressourcen (S. 32, 37; act. II 98.1 S. 12) berücksichtigende Schlussfolgerung des Experten einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Diese medizinisch- theoretische Einschätzung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nen- nenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemei- nen nicht als schwere psychische Krankheit im Sinne einer rechtlich relevanten Invalidität definieren lässt (vgl. Entscheid des BGer vom 17. November 2021, 8C_280/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2.2). Schliesslich trifft es zwar zu, dass im vom Beschwerdeführer angeführten Bericht vom 27. Januar 2021 (act. II 80) die Diagnosen einer rezidivieren- den Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, wie auch emotional-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 16 instabile Persönlichkeitszüge formal unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind (S. 1). Abgesehen davon, dass die Diagnose allein für die Frage nach dem Vorliegen einer invalidenversiche- rungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung nicht erheblich ist (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110), ändert die Erwähnung unter den Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nichts daran, dass die behandelnden Ärzte letztlich keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestierten: So hielten sie fest, dass die Arbeitsunfähigkeit von den "Kollegen der Somatik" zu beurteilen sei. Weiter erachteten sie die aktuelle Tätigkeit beim F.________ als zumutbar und hielten lediglich fest, dass im Rahmen der rezidivierend depressiven Störung und der emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung ausgeprägte Grübeltendenzen, Insuffizienzgefühle bis hin zu Suizidgedanken mit negativem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit auftreten können. Schliesslich beantworteten die behandelnden Ärzte die Frage nach einer den Leiden angepassten Tätigkeit dahingehend, dass es im weiteren Verlauf zu möglichen Phasen einer Arbeitsunfähigkeit kommen könne (S. 2). Damit steht ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht im Widerspruch zu jener von Prof. Dr. med. H.________. 3.6.4 Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung bedarf es nicht. 3.7 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 2021 (act. II 107) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der referenziellen Verfügung vom 15. Januar 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) verneint, was – wie in E. 3.5 bereits dargelegt – überzeugt. Zwar liegt mit den seit der damaligen Sachlage (vgl. E. 3.2 vorne) hinzugetretenen Rückenbeschwerden sowie psychischen Problematik eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen bzw. in der Befundlage vor (vgl. E. 2.4.3 vorne), die sich jedoch nicht auf den Rentenanspruch auswirkt, da weder die zusätzlich aufgetretenen Rückenbeschwerden noch die psychische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 17 Problematik eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. E. 3.5 vor- ne). Ferner liegt auch in erwerblicher Hinsicht keine revisionsrelevante Veränderung vor: Im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Januar 2013 war der Beschwerdeführer stellenlos (vgl. Protokolleinträge vom 8. Juni und 12. November 2012 [in den Gerichtsakten]); die Referenzverfügung basierte deshalb hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens auf einem Tabellenlohn. Die nach Abschluss der Arbeitsvermittlung angetretene befristete Anstellung bei der E.________ AG (act. II 34) war nicht den Leiden angepasst (act. II 98.1 S. 7). Zwar arbeitet der Beschwerdeführer inzwischen (wieder) temporär im Auftrag des F.________, wobei er gemäss eigenen Angaben "wegen der Corona-Krise und Knieproblemen" aktuell keine Arbeit habe (act. II 98.1 S. 7). Selbst wenn mit der Tätigkeit im Auftrag des F.________ eine Änderung im Vergleich zur Situation im Zeit- punkt der Verfügung vom 15. Januar 2013 zu erblicken wäre, handelte es sich in Anbetracht der dabei bei einem Pensum von rund 20% (S. 14) er- zielten, bloss bescheidenen Einkommen (vgl. act. II 45 S. 4) bei gleichzeiti- gem Bezug von Sozialhilfe (gemäss Angaben des Beschwerdeführers, vgl. act. II 98.1 S. 7) um keine den Rentenanspruch berührende revisionsrele- vante Änderung des massgeblichen Sachverhalts, da weder Validen- noch Invalideneinkommen auf diesem Einkommen basieren resp. basiert haben. 3.8 Liegt demnach kein Revisionsgrund vor, erweist sich die angefoch- tene Verfügung vom 26. Oktober 2021 als korrekt und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. Doch selbst wenn mit dem Hinzutreten von Rückenbeschwerden eine zusätzliche qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 98.1 S.
11) vorläge und von einem Revisionsgrund auszugehen wäre, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen wäre (vgl. E. 2.4.5 vorne), änderte sich, wie zu zeigen sein wird, am Ergebnis nichts. 4. Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns liegt mit Blick auf die seit 28. Oktober 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 63 S. 10) und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 18 im April 2020 (act. II 35) erfolgte Neuanmeldung im Oktober 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). 5. 5.1 5.1.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens (vgl. E. 5.1.2 vorne) ist auf- grund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 1984 bei der C.________ AG in der Funktion als … angestellt war (act. II 10 S. 2 f.) und die per 31. August 2012 ausgesprochene Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 18). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 19 ten, dass er im Gesundheitsfall danach und bis zum massgebenden Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2021 überwiegend wahrscheinlich bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem anderen Er- werbsbereich beschäftigt gewesen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30), weshalb auf den bei der letzten Arbeitgeberin zuletzt erzielten Verdienst abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin ging jeweils von einem Validen- einkommen von Fr. 84'124.-- aus (act. II 31 S. 2; 107 S. 2), welches dem im Jahr 2011 bei der C.________ AG erzielten Jahreseinkommen entspricht (act. II 10 S. 4; 45 S. 4). Allerdings geht aus dem Auszug aus dem indivi- duellen Konto (IK) hervor, dass das Jahreseinkommen erheblichen Schwankungen unterworfen war, wobei der Durchschnitt der letzten fünf bzw. vier Jahre (2007 bzw. 2008-2011) – unter Einbezug weiterer Einkom- men, bei denen offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer die entspre- chenden Tätigkeiten als Gesunder weitergeführt hätte – mit Fr. 80'592.-- respektive Fr. 82'510.-- jeweils unter den von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Fr. 84'124.-- lag ([Fr. 72'919.-- + Fr. 80'365.-- + Fr. 94'360.-- + Fr. 71'192.-- + Fr. 84'124.--] / 5 bzw. [Fr. 80'365.-- + Fr. 94'360.-- + Fr. 71'192.-- + Fr. 84'124.--] / 4; act. II 45 S. 1). Indessen ändert sich am Ergebnis nichts, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers am Wert von Fr. 84'124.-- angeknüpft wird. Dieses Valideneinkommen ist sodann der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupas- sen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhe- bung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Lohner- höhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2020, Ab- schnitt C; vgl. act. II 66 S. 3; NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen S. 110 zu Ziff. 332000, abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt das vorliegend massgebliche jährliche Validen- einkommen pro 2020 maximal Fr. 88’960.-- (Fr. 84'124.-- / 100.9 x 106.7). 5.3 Indem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft bzw. (gegenwärtig) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens statistische Werte gemäss LSE 2018 zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1.3 vorne). Massgebend ist Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018. Mit Blick auf das von Dr. med. I.________ bzw. bidisziplinär formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 98.1 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 20
11) ist praxisgemäss der Wert TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, massgebend (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juli 2020, 8C_260/2020, E. 4.2.1). Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der damaligen Verfügung vom 15. Januar 2013 einen leidensbedingten Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) von 10% (act. II 31 S. 1). Ob dieser Wert mit dem Beschwerdeführer auf 20% erhöht werden müsste (vgl. Beschwerde, S. 8 f., Art. 7), ist mit Blick auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit (act. II 98.1 S. 14) fraglich, kann aber ebenso offen bleiben, da dies am Ergebnis nichts ändert. Denn diesfalls beträgt das jährliche Invalidenein- kommen pro 2020 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen- arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, TOTAL), der sta- tistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011
– 2020, Abschnitt B-S), einer Arbeitsfähigkeit von 100% sowie eines lei- densbedingten Abzugs von 20% Fr. 55'090.-- (Fr. 5’417.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105.1 x 106.8 x 0.8). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 33'870.-- (Fr. 88’960.-- – Fr. 55'090.--) und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) maximal 38% (Fr. 33'870.-- / Fr. 88’960.-- x 100). Demnach bestände selbst bei Annahme eines Revisi- onsgrundes (vgl. E. 3.8 vorne) kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 vorne). 5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Oktober 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 21 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.
E. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 22 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 26. Oktober 2021 sei auf- zuheben und die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizi- nisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
- Es sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen.
- Nach Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens sei im Bedarfsfall die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu evaluieren.
- Eventualiter sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf mindes- tens 40% festzulegen und es seien beim Beschwerdeführer Massnahmen beruflicher Art anzuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Oktober 2021 (act. II 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt hin- reichend abgeklärt ist. Soweit der Beschwerdeführer berufliche Massnah- men beantragt, ist auf die Beschwerde mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 5
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis
- Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen und hier massgeblichen Fassung). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 6 dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom April 2020 (act. II 35) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu über- prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeit- punkte bilden die Verfügung vom 15. Januar 2013 (act. II 31) – mit welcher ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34% verneint worden ist – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021 (act. II 107; vgl. E. 2.4.4 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2013 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 2. Februar 2012 (act. II 5.3 S. 7 f.) wurde eine mediale Gonarthrose links mit/bei Status nach Kniearthroskopie, medialer Teilmeniskektomie und Mikrofrakturierung der mediodorsalen Gelenkfläche des Femur am 5. Oktober 2011 bei medi- aler Meniskushinterhornläsion und Knorpelulkus Knie links diagnostiziert. Am 30. Januar 2012 sei eine unikondyläre Schlittenprothesenimplantation links erfolgt (S. 7). Mit Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 8. Mai 2012 (act. II 21 S. 1 f.) wurde eine mediale Gonarthrose rechts, ein Status nach med. Schlitten- prothese links am 30. Januar 2012 sowie ein Status nach Lumbago mit Infiltration 2006, aktuell beschwerdefrei, diagnostiziert. Am 7. Mai 2012 sei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 8 eine unikondyläre Schlittenprothesenimplantation medial rechts erfolgt (S. 1). 3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 27. Au- gust 2012 (act. II 22) fest, bei beidseitiger Schlittenprothese bestehe eine namhaft verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke. Deshalb sollte die be- rufliche Tätigkeit nur die Knie wenig belastende bzw. überwiegend im Sit- zen auszuübende Tätigkeiten umfassen. Kein häufiges Treppengehen, kein Knien/Kauern, keine bodennahen Arbeiten, kein Arbeiten auf exponierten Stellen (Leitern, Gerüste etc.), kein Heben von schweren Lasten. Eine sol- cherart angepasste Tätigkeit könne uneingeschränkt ausgeübt werden. 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2021 (act. II 107) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht des Spitals K.________ (Psychiatrisches Ambulatori- um) vom 31. Januar 2020 (act. II 48 S. 12-14) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) diagnostiziert (S. 14). Es liege wegen einer Rückenproblematik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 13), welche aktuell weiterbestehe (S. 14). 3.3.2 Mit Bericht des Spitals K.________ (Schmerzklinik) vom 5. März 2020 (act. II 48 S. 10 f.) wurden ein dringender Verdacht auf eine ISG- Blockade rechts, eine Bursitis olecrani links, eine Adipositas permagna sowie eine Gonarthrose beidseits diagnostiziert. Von der Psychotherapie profitiere der Beschwerdeführer sehr und eine gewisse Besserung des Rü- ckenschmerzes sei bereits eingetreten (S. 10). Da die Schmerzlinderung noch nicht ausreichend und die Situation noch nicht stabil genug sei, bleibe die Arbeitsunfähigkeit vorerst bei 100% (S. 11). 3.3.3 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 11. Mai 2020 (act. II 48 S. 1-9) als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ISG-Syndrom und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas fest (S. 5). Als Funkti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 9 onseinschränkungen beständen Rücken- und Knieschmerzen sowie pseu- doradikuläre Ausstrahlungen (S. 6). 3.3.4 Am 27. Mai 2020 erfolgte eine perkutane funktionelle Neurotomie der Rami medialis im Bereich L4, L5 und S1 rechts (act. II 53 S. 8). Im Be- richt des Spitals K.________ (Schmerzklinik) vom 12. Juni 2020 (act. II 54) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte von einer 60-70%igen Schmerzreduktion seit der Infiltration (S. 1). Das gute Ansprechen der Rü- ckenschmerzen auf eine Denervation der Facettengelenke L4, L5 und S1 lege eine Teilgenese durch entsprechende Reizungen in diesem Bereich nahe. Klinisch zeige sich heute ein weniger hinkender Gang als vor der Infiltration Ende Mai. Trotzdem sei ein wahrscheinlich kniebedingtes Schonhinken deutlich sichtbar. Es sei also von einer gemeinsamen Genese der Beschwerden auch durch die kniebedingte Schonhaltung auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 80% (S. 2). Mit weiterem Bericht des Spitals K.________ (Schmerzklinik) vom 4. No- vember 2020 (act. II 74) wurde festgehalten, die psychosoziale Belas- tungssituation durch die Konflikte mit dem 17-jährigen Sohn sei zuletzt wieder eskaliert (S. 1). Diesbezüglich bestehe eine intensive psychologi- sche Betreuung. Die Verbesserung der Beschwerden unter Vermeidung kontraproduktiver Belastungen zeige deutlich den Zusammenhang mit den Überforderungen durch die Anforderungen bei der zuletzt ausgeübten Ar- beit. Dies begründe die fortgesetzte Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (S. 2). 3.3.5 Im Bericht des Spitals K.________ (Psychiatrisches Ambulatori- um) vom 27. Januar 2021 (act. II 80) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie emotional-instabile Persön- lichkeitszüge (ICD-10 Z73) festgehalten (S. 1). Aktuell bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik. Bezüglich der aktuel- len Arbeitsunfähigkeit werde "auf die Kollegen der Somatik" verwiesen. Durch die emotional instabilen Persönlichkeitszüge und die rezidivierend depressive Störung könnte es im weiteren Verlauf zu möglichen Phasen einer Arbeitsunfähigkeit kommen (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 10 3.3.6 Im bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten von Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ (MEDAS J.________) vom 24. August 2021 (act. II 98.1 S. 3 ff.) wurden interdisziplinär die fol- genden Diagnosen gestellt (S. 9 f.): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei regelrecht einliegender medialer Schlittenprothese ohne Lockerungs-/ Lysezeichen (ICD-10 M17.0 und ICD-10 T84.05) mit/ bei: - einem kombinierten aktiven wie passiven Streck- und Beugede- fizit von jeweils 10° - Status nach am 7. Mai 2012 erfolgter Implantation einer media- len Schlittenprothese • Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks bei regelrecht einliegender medialer Schlittenprothese ohne Lockerungs-/ Lysezeichen (ICD-10 M17.0 und ICD-10 T84.05) mit / bei: - einem kombinierten aktiven wie passiven Streck- und Beugede- fizit von jeweils 10° - Status nach am 5. Oktober 2011 erfolgter Spiegelung des linken Kniegelenks mit medialer Teilmeniskektomie und Mikrofrakturie- rung der mediodorsalen Gelenkfläche des Femur - Status nach am 30. Januar 2012 erfolgter Implantation einer medialen Schlittenprothese • Belastungsabhängig vermehrtes lumbosakrales Schmerzsyndrom ohne Neurokompression (ICD-10 M54.1 und ICD-10 M99.8) mit/bei: - muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz ISG-Blockade rechts - Status nach am 27. Mai 2020 erfolgter perkutaner funktioneller Neurotomie der Rami mediales an L4/L5 und S1 rechts Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Status nach im Jahre 1996 erfolgter Resektion einer Knochenzyste im Bereich des Kleinfingergrundgliedes links und Auffüllung mit Knochen- zement; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschrän- kung (ICD-10 M85.4) • Status nach im Jahre 1991 erfolgter Operation nach Hohmann-Wilhelm im Bereich des linken Ellenbogengelenkes bei Epicondylitis humeroradia- lis; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung (ICD-10 M77.1) • Anpassungsstörung – differentialdiagnostisch (DD) leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus orthopä- discher Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner beiden Kniegelenke sowie seiner Lendenwirbelsäule limitiert mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 11 einer hieraus erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit (S. 11). In einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelasten- den, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Ar- beitspensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100% (S. 12). Aus orthopädischer Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt gesicherte orthopä- disch-chirurgische Störungsbilder mit handicapierenden Auswirkungen vor- gelegen, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten sowie einer allfällig adaptierten Tätigkeit um mehr als 20% eingeschränkt hätten bzw. einschränkten (S. 14). Ferner liege (aus or- thopädischer Sicht) ein seit der Verfügung vom 15. Januar 2013 im We- sentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor (act. II 98.2 S. 70). Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Störungen mit Krankheitswert vor, die zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der mittel- und langfristigen Arbeits- fähigkeit führten. Die ergebnisoffene Diskussion der Standardindikatoren ergebe aus medizinischer Sicht keine Auffälligkeiten. Dem Beschwerdefüh- rer sei die Überwindung seiner Symptome zumutbar (act. II 98.1 S. 11). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 12 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 24. August 2021 (act. II 98.1 S. 3 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche sich (namentlich in orthopädischer Hinsicht) weitgehend mit jener der behandelnden Ärzte deckt (vgl. E. 3.3 vorne), in allen Teilen nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Medizinische Berichte, welche sich zum Gutach- ten äussern bzw. Aspekte aufzeigen, welche Zweifel am Beweiswert der Expertise aufkommen lassen, liegen nicht vor. Damit lassen sich gestützt auf die Expertise sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Laut dem Gutachten liegt beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Belastungs- und Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke sowie ein belastungsabhängiges lumbosakrales Schmerzsyn- drom (ohne Neurokompression) vor, welche Beeinträchtigungen das zu- mutbare Arbeitspensum in Bezug auf eine anhand des Anforderungs- und Belastungsprofils angepasste Tätigkeit nicht einschränken (Arbeitsfähigkeit 100%). Die darüber hinaus bestehende psychische Problematik in Form einer Anpassungsstörung, DD leichten depressiven Episode, schränkt die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht ein. Schliesslich verneint das Gutach- ten auch das Vorliegen einer Veränderung im Vergleich zum Sachverhalt (act. II 98.2 S. 70), wie er der Verfügung vom 15. Januar 2013 zugrunde lag, womit die Expertise auch unter dem Gesichtspunkt der hier zu prüfen- den Frage nach einer revisionsrelevanten Tatsachenänderung betreffend den Gesundheitszustand beweiswertig ist (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1 e contrario), zumal diese Einschätzung mit Blick auf die damali- gen medizinischen Entscheidgrundlagen (vgl. E. 3.2 vorne) ebenfalls über- zeugt (vgl. jedoch E. 3.7 hinten). 3.6 Was beschwerdeweise gegen den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vorgebracht wird, verfängt nicht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 13 3.6.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, der Begut- achtungsauftrag sei ursprünglich an die MEDAS G.________ und nicht an die MEDAS J.________ erfolgt, weshalb das Gutachten schon aus diesem Grund "mangelhaft" sei (Beschwerde, S. 3 f., Art. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Massgebend ist allein, dass die Begutachtung – wie im Rahmen des dem Beschwerdeführer rechtskonform gewährten rechtlichen Gehörs angekündigt (act. II 88) – durch Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ erfolgte. Dabei ist unbestritten, dass gegen die beiden Gutachter keine Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden und auch weiterhin nicht geltend gemacht werden, soweit ein Erheben von solchen denn nicht ohnehin verwirkt wäre (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Inwieweit die Qua- lität der Begutachtung durch den hier rein formalen Aspekt des Wechsels der Begutachtungsstelle (MEDAS J.________ statt MEDAS G.________) berührt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, abgesehen davon, dass sich – in Analogie zur Recht- sprechung zu den Ausstandsgründen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) – eine Ablehnung ohnehin nicht gegen eine Institution, sondern gegen die Begutachtungspersonen selber zu richten hätte. 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in somatischer Hin- sicht sei die Begutachtung insofern unvollständig, als die Adipositas und die Bursitis olecrani links nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde, S. 4, Art. 3). Dem ist entgegen zu halten, dass in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Adipositas (in der umschriebenen angepassten Tätigkeit) zu einer Arbeitsunfähigkeit führt – dergleichen wurde vom be- handelnden Arzt denn auch ausdrücklich verneint (act. II 48 S. 5) – oder aber andere körperliche oder geistige Schäden verursacht oder die Folge von solchen Schäden ist. Im Übrigen könnte gemäss Empfehlung der be- handelnden Ärzte die Adipositas durch eine geeignete Behandlung und eine zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden (vgl. act. II 53 S. 17) und so eine – im Verbund mit allfälligen Folgeschäden – potentielle Er- werbsunfähigkeit verhindert werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. März 2021, 9C_506/2020, E. 5.3.2). Damit bestand unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 14 den gegebenen Umständen kein Anlass, die Begutachtung auf eine detail- lierte Abklärung der Adipositas auszuweiten, was denn auch die Gutachter offensichtlich nicht für notwendig erachteten. Was die von Dr. med. I.________ angeblich nicht berücksichtigte Bursitis olecrani links anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer – in der Begutachtung nach seinen Beschwerden befragt – in soma- tischer Hinsicht ausdrücklich nur Schmerzen von Seiten der LWS sowie beider Kniegelenke erwähnte (act. II 98.2 S. 10 f., 16; 97.1 S. 25). Im Übri- gen untersuchte Dr. med. I.________, welcher Kenntnis von der durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnose einer Bursitis olecrani links hatte (act. II 98.2 S. 57 sowie S. 9 i.V.m. 97.1 S. 13, 15 f., 19-21), die Ellenbo- gengelenke eingehend (act. II 98.2 S. 38), wobei sich keine nennenswerte, das funktionelle Leistungsvermögen massgeblich einschränkende Patholo- gie eruieren liess. Das Gutachten erweist sich somit auch in diesem Punkt als vollständig. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die durch Dr. med. I.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 100% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit kritisiert (vgl. Beschwerde, S. 6 f., Art. 6), so ist ihm entgegen zu halten, dass die Folgeabschätzung des Experten auf einer einlässlichen Untersuchung beruht und – wie in E. 3.5 bereits erwogen – keine ärztlichen Berichte im Recht liegen, welche allenfalls medizinisch relevante und von den Gutachtern ausser Acht gelassene Aspekte benennen würden, die Zweifel am attestierten Leistungsvermögen weckten. Auch scheint der Be- schwerdeführer zu übersehen, dass Dr. med. I.________ die Tätigkeit beim F.________ lediglich insofern als angepasst beurteilte, als sie dem von ihm formulierten negativen und positiven Belastungsprofil entspricht (act. II 98.2 S. 69). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus den Berichten der behandelnden Ärzte etwas zu seinen Gunsten ableiten, äusserten sich die- se doch lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (vgl. act. II 74 S. 2). Soweit er schliesslich mit seinem Hinweis, die Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit allein auf der Basis der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit sei nicht zielführend, die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als notwendig erach- tet (Beschwerde, S. 7, Art. 6 sowie Rechtsbegehren, Ziff. 3), so ist nach der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 15 Rechtsprechung ein EFL-Testverfahren allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (Entscheid des BGer vom 23. Februar 2011, 8C_ 976/2010, E. 5.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.6.3 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. H.________ (act. II 97.1) und macht insbesondere geltend, der Experte habe sich nicht mit den anderslautenden Diagnosen des Spitals K.________ auseinandergesetzt und dessen Einschätzung einer fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stehe in Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte gemäss Bericht vom 27. Januar 2021 (Beschwerde, S. 6, Art. 5). Auch diese Kritik ist unbegründet: Prof. Dr. med. H.________ hat das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Symptomatik verneint (act. II 97.1 S. 32) bzw. einzig eine Anpassungsstörung diagnostiziert und differentialdiagnostisch eine lediglich leichte depressive Episode in Erwägung gezogen (S. 32), was mit Blick auf die bescheidene psychopathologische Befundlage (S. 31), die intakte Pflege von sozialen Kontakten und von Hobbies (S. 32) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Antidepressiva einnimmt (S. 30), ohne weiteres einleuchtet. Dies gilt folglich auch für die weitere, auf Basis der massgeblichen Indikatoren (BGE 141 V 281) erfolgte und die Ressourcen (S. 32, 37; act. II 98.1 S. 12) berücksichtigende Schlussfolgerung des Experten einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Diese medizinisch- theoretische Einschätzung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nen- nenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemei- nen nicht als schwere psychische Krankheit im Sinne einer rechtlich relevanten Invalidität definieren lässt (vgl. Entscheid des BGer vom 17. November 2021, 8C_280/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2.2). Schliesslich trifft es zwar zu, dass im vom Beschwerdeführer angeführten Bericht vom 27. Januar 2021 (act. II 80) die Diagnosen einer rezidivieren- den Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, wie auch emotional- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 16 instabile Persönlichkeitszüge formal unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind (S. 1). Abgesehen davon, dass die Diagnose allein für die Frage nach dem Vorliegen einer invalidenversiche- rungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung nicht erheblich ist (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110), ändert die Erwähnung unter den Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nichts daran, dass die behandelnden Ärzte letztlich keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestierten: So hielten sie fest, dass die Arbeitsunfähigkeit von den "Kollegen der Somatik" zu beurteilen sei. Weiter erachteten sie die aktuelle Tätigkeit beim F.________ als zumutbar und hielten lediglich fest, dass im Rahmen der rezidivierend depressiven Störung und der emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung ausgeprägte Grübeltendenzen, Insuffizienzgefühle bis hin zu Suizidgedanken mit negativem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit auftreten können. Schliesslich beantworteten die behandelnden Ärzte die Frage nach einer den Leiden angepassten Tätigkeit dahingehend, dass es im weiteren Verlauf zu möglichen Phasen einer Arbeitsunfähigkeit kommen könne (S. 2). Damit steht ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht im Widerspruch zu jener von Prof. Dr. med. H.________. 3.6.4 Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung bedarf es nicht. 3.7 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2021 (act. II 107) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der referenziellen Verfügung vom 15. Januar 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) verneint, was – wie in E. 3.5 bereits dargelegt – überzeugt. Zwar liegt mit den seit der damaligen Sachlage (vgl. E. 3.2 vorne) hinzugetretenen Rückenbeschwerden sowie psychischen Problematik eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen bzw. in der Befundlage vor (vgl. E. 2.4.3 vorne), die sich jedoch nicht auf den Rentenanspruch auswirkt, da weder die zusätzlich aufgetretenen Rückenbeschwerden noch die psychische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 17 Problematik eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. E. 3.5 vor- ne). Ferner liegt auch in erwerblicher Hinsicht keine revisionsrelevante Veränderung vor: Im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Januar 2013 war der Beschwerdeführer stellenlos (vgl. Protokolleinträge vom 8. Juni und 12. November 2012 [in den Gerichtsakten]); die Referenzverfügung basierte deshalb hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens auf einem Tabellenlohn. Die nach Abschluss der Arbeitsvermittlung angetretene befristete Anstellung bei der E.________ AG (act. II 34) war nicht den Leiden angepasst (act. II 98.1 S. 7). Zwar arbeitet der Beschwerdeführer inzwischen (wieder) temporär im Auftrag des F.________, wobei er gemäss eigenen Angaben "wegen der Corona-Krise und Knieproblemen" aktuell keine Arbeit habe (act. II 98.1 S. 7). Selbst wenn mit der Tätigkeit im Auftrag des F.________ eine Änderung im Vergleich zur Situation im Zeit- punkt der Verfügung vom 15. Januar 2013 zu erblicken wäre, handelte es sich in Anbetracht der dabei bei einem Pensum von rund 20% (S. 14) er- zielten, bloss bescheidenen Einkommen (vgl. act. II 45 S. 4) bei gleichzeiti- gem Bezug von Sozialhilfe (gemäss Angaben des Beschwerdeführers, vgl. act. II 98.1 S. 7) um keine den Rentenanspruch berührende revisionsrele- vante Änderung des massgeblichen Sachverhalts, da weder Validen- noch Invalideneinkommen auf diesem Einkommen basieren resp. basiert haben. 3.8 Liegt demnach kein Revisionsgrund vor, erweist sich die angefoch- tene Verfügung vom 26. Oktober 2021 als korrekt und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. Doch selbst wenn mit dem Hinzutreten von Rückenbeschwerden eine zusätzliche qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 98.1 S. 11) vorläge und von einem Revisionsgrund auszugehen wäre, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen wäre (vgl. E. 2.4.5 vorne), änderte sich, wie zu zeigen sein wird, am Ergebnis nichts.
- Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns liegt mit Blick auf die seit 28. Oktober 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 63 S. 10) und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 18 im April 2020 (act. II 35) erfolgte Neuanmeldung im Oktober 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG).
- 5.1 5.1.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens (vgl. E. 5.1.2 vorne) ist auf- grund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 1984 bei der C.________ AG in der Funktion als … angestellt war (act. II 10 S. 2 f.) und die per 31. August 2012 ausgesprochene Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 18). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Ak- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 19 ten, dass er im Gesundheitsfall danach und bis zum massgebenden Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2021 überwiegend wahrscheinlich bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem anderen Er- werbsbereich beschäftigt gewesen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30), weshalb auf den bei der letzten Arbeitgeberin zuletzt erzielten Verdienst abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin ging jeweils von einem Validen- einkommen von Fr. 84'124.-- aus (act. II 31 S. 2; 107 S. 2), welches dem im Jahr 2011 bei der C.________ AG erzielten Jahreseinkommen entspricht (act. II 10 S. 4; 45 S. 4). Allerdings geht aus dem Auszug aus dem indivi- duellen Konto (IK) hervor, dass das Jahreseinkommen erheblichen Schwankungen unterworfen war, wobei der Durchschnitt der letzten fünf bzw. vier Jahre (2007 bzw. 2008-2011) – unter Einbezug weiterer Einkom- men, bei denen offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer die entspre- chenden Tätigkeiten als Gesunder weitergeführt hätte – mit Fr. 80'592.-- respektive Fr. 82'510.-- jeweils unter den von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Fr. 84'124.-- lag ([Fr. 72'919.-- + Fr. 80'365.-- + Fr. 94'360.-- + Fr. 71'192.-- + Fr. 84'124.--] / 5 bzw. [Fr. 80'365.-- + Fr. 94'360.-- + Fr. 71'192.-- + Fr. 84'124.--] / 4; act. II 45 S. 1). Indessen ändert sich am Ergebnis nichts, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers am Wert von Fr. 84'124.-- angeknüpft wird. Dieses Valideneinkommen ist sodann der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupas- sen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhe- bung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Lohner- höhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2020, Ab- schnitt C; vgl. act. II 66 S. 3; NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen S. 110 zu Ziff. 332000, abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt das vorliegend massgebliche jährliche Validen- einkommen pro 2020 maximal Fr. 88’960.-- (Fr. 84'124.-- / 100.9 x 106.7). 5.3 Indem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft bzw. (gegenwärtig) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens statistische Werte gemäss LSE 2018 zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1.3 vorne). Massgebend ist Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018. Mit Blick auf das von Dr. med. I.________ bzw. bidisziplinär formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 98.1 S. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 20 11) ist praxisgemäss der Wert TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, massgebend (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juli 2020, 8C_260/2020, E. 4.2.1). Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der damaligen Verfügung vom 15. Januar 2013 einen leidensbedingten Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) von 10% (act. II 31 S. 1). Ob dieser Wert mit dem Beschwerdeführer auf 20% erhöht werden müsste (vgl. Beschwerde, S. 8 f., Art. 7), ist mit Blick auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit (act. II 98.1 S. 14) fraglich, kann aber ebenso offen bleiben, da dies am Ergebnis nichts ändert. Denn diesfalls beträgt das jährliche Invalidenein- kommen pro 2020 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen- arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, TOTAL), der sta- tistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2020, Abschnitt B-S), einer Arbeitsfähigkeit von 100% sowie eines lei- densbedingten Abzugs von 20% Fr. 55'090.-- (Fr. 5’417.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105.1 x 106.8 x 0.8). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 33'870.-- (Fr. 88’960.-- – Fr. 55'090.--) und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) maximal 38% (Fr. 33'870.-- / Fr. 88’960.-- x 100). Demnach bestände selbst bei Annahme eines Revisi- onsgrundes (vgl. E. 3.8 vorne) kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 vorne). 5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Oktober 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 21 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 22 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 803 IV KNB/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Februar 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer), bis August 2012 als … bei der C.________ AG erwerbstätig, mel- dete sich im März 2012 unter Hinweis auf beidseitige Kniegelenksschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 2; 5.3 S. 7 f.; 17 S. 3 f.; 21 S. 1). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab und zog Berichte behan- delnder Ärzte sowie eine Stellungnahme von Dr. med. D.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bei (act. II 22). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 15. Januar 2013 (act. II 31) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 34% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ferner gewährte sie dem Versicherten Arbeitsvermittlung, welche nach erfolgter befristeter Anstellung des Versi- cherten bei der E.________ AG mit Mitteilung vom 7. März 2013 (act. II 34) erfolgreich abgeschlossen wurde. A.b. Im April 2020 meldete sich der zuletzt im Rahmen sozialer Arbeitsvermitt- lung im Auftrag des F.________ als "…" temporär erwerbstätige und vom Sozialdienst unterstützte Versicherte unter Hinweis auf Knie- und Rücken- beschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 35; 46 S. 2; 47 S. 1-4; 49). Nach sachverhaltlichen Abklärungen verneinte die IVB einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und schritt zur Rentenprüfung (act. II 67), in deren Rahmen sie weitere Berichte behandelnder Ärzte ein- holte und bei der G.________ (MEDAS) eine bidisziplinäre (orthopädisch- psychiatrische) Begutachtung veranlasste (act. II 91). Die entsprechende Expertise – beinhaltend ein psychiatrisches Teilgutachten vom 7. August 2021 von Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 3 therapie (act. II 97.1), ein orthopädisches Teilgutachten von Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. August 2021 (act. II 98.2) sowie eine bidis- ziplinäre Gesamtbeurteilung (J.________ [MEDAS]) vom 24. August 2021 (act. II 98.1) – wurde im August 2021 erstattet. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 99; 104) verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (act. II 107) einen Rentenanspruch mit der Begrün- dung, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom
15. Januar 2013 nicht revisionsrelevant verändert. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 26. Oktober 2021 sei auf- zuheben und die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizi- nisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Es sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen. 3. Nach Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens sei im Bedarfsfall die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu evaluieren. 4. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf mindes- tens 40% festzulegen und es seien beim Beschwerdeführer Massnahmen beruflicher Art anzuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Oktober 2021 (act. II 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der (medizinische) Sachverhalt hin- reichend abgeklärt ist. Soweit der Beschwerdeführer berufliche Massnah- men beantragt, ist auf die Beschwerde mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis
31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen und hier massgeblichen Fassung). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 6 dität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 7 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom April 2020 (act. II
35) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu über- prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeit- punkte bilden die Verfügung vom 15. Januar 2013 (act. II 31) – mit welcher ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34% verneint worden ist
– und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021 (act. II 107; vgl. E. 2.4.4 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2013 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 2. Februar 2012 (act. II 5.3 S. 7 f.) wurde eine mediale Gonarthrose links mit/bei Status nach Kniearthroskopie, medialer Teilmeniskektomie und Mikrofrakturierung der mediodorsalen Gelenkfläche des Femur am 5. Oktober 2011 bei medi- aler Meniskushinterhornläsion und Knorpelulkus Knie links diagnostiziert. Am 30. Januar 2012 sei eine unikondyläre Schlittenprothesenimplantation links erfolgt (S. 7). Mit Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 8. Mai 2012 (act. II 21 S. 1 f.) wurde eine mediale Gonarthrose rechts, ein Status nach med. Schlitten- prothese links am 30. Januar 2012 sowie ein Status nach Lumbago mit Infiltration 2006, aktuell beschwerdefrei, diagnostiziert. Am 7. Mai 2012 sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 8 eine unikondyläre Schlittenprothesenimplantation medial rechts erfolgt (S. 1). 3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 27. Au- gust 2012 (act. II 22) fest, bei beidseitiger Schlittenprothese bestehe eine namhaft verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke. Deshalb sollte die be- rufliche Tätigkeit nur die Knie wenig belastende bzw. überwiegend im Sit- zen auszuübende Tätigkeiten umfassen. Kein häufiges Treppengehen, kein Knien/Kauern, keine bodennahen Arbeiten, kein Arbeiten auf exponierten Stellen (Leitern, Gerüste etc.), kein Heben von schweren Lasten. Eine sol- cherart angepasste Tätigkeit könne uneingeschränkt ausgeübt werden. 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 2021 (act. II 107) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht des Spitals K.________ (Psychiatrisches Ambulatori- um) vom 31. Januar 2020 (act. II 48 S. 12-14) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) diagnostiziert (S. 14). Es liege wegen einer Rückenproblematik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 13), welche aktuell weiterbestehe (S. 14). 3.3.2 Mit Bericht des Spitals K.________ (Schmerzklinik) vom 5. März 2020 (act. II 48 S. 10 f.) wurden ein dringender Verdacht auf eine ISG- Blockade rechts, eine Bursitis olecrani links, eine Adipositas permagna sowie eine Gonarthrose beidseits diagnostiziert. Von der Psychotherapie profitiere der Beschwerdeführer sehr und eine gewisse Besserung des Rü- ckenschmerzes sei bereits eingetreten (S. 10). Da die Schmerzlinderung noch nicht ausreichend und die Situation noch nicht stabil genug sei, bleibe die Arbeitsunfähigkeit vorerst bei 100% (S. 11). 3.3.3 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 11. Mai 2020 (act. II 48 S. 1-9) als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ISG-Syndrom und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas fest (S. 5). Als Funkti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 9 onseinschränkungen beständen Rücken- und Knieschmerzen sowie pseu- doradikuläre Ausstrahlungen (S. 6). 3.3.4 Am 27. Mai 2020 erfolgte eine perkutane funktionelle Neurotomie der Rami medialis im Bereich L4, L5 und S1 rechts (act. II 53 S. 8). Im Be- richt des Spitals K.________ (Schmerzklinik) vom 12. Juni 2020 (act. II 54) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte von einer 60-70%igen Schmerzreduktion seit der Infiltration (S. 1). Das gute Ansprechen der Rü- ckenschmerzen auf eine Denervation der Facettengelenke L4, L5 und S1 lege eine Teilgenese durch entsprechende Reizungen in diesem Bereich nahe. Klinisch zeige sich heute ein weniger hinkender Gang als vor der Infiltration Ende Mai. Trotzdem sei ein wahrscheinlich kniebedingtes Schonhinken deutlich sichtbar. Es sei also von einer gemeinsamen Genese der Beschwerden auch durch die kniebedingte Schonhaltung auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 80% (S. 2). Mit weiterem Bericht des Spitals K.________ (Schmerzklinik) vom 4. No- vember 2020 (act. II 74) wurde festgehalten, die psychosoziale Belas- tungssituation durch die Konflikte mit dem 17-jährigen Sohn sei zuletzt wieder eskaliert (S. 1). Diesbezüglich bestehe eine intensive psychologi- sche Betreuung. Die Verbesserung der Beschwerden unter Vermeidung kontraproduktiver Belastungen zeige deutlich den Zusammenhang mit den Überforderungen durch die Anforderungen bei der zuletzt ausgeübten Ar- beit. Dies begründe die fortgesetzte Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (S. 2). 3.3.5 Im Bericht des Spitals K.________ (Psychiatrisches Ambulatori- um) vom 27. Januar 2021 (act. II 80) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie emotional-instabile Persön- lichkeitszüge (ICD-10 Z73) festgehalten (S. 1). Aktuell bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik. Bezüglich der aktuel- len Arbeitsunfähigkeit werde "auf die Kollegen der Somatik" verwiesen. Durch die emotional instabilen Persönlichkeitszüge und die rezidivierend depressive Störung könnte es im weiteren Verlauf zu möglichen Phasen einer Arbeitsunfähigkeit kommen (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 10 3.3.6 Im bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten von Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ (MEDAS J.________) vom 24. August 2021 (act. II 98.1 S. 3 ff.) wurden interdisziplinär die fol- genden Diagnosen gestellt (S. 9 f.): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei regelrecht einliegender medialer Schlittenprothese ohne Lockerungs-/ Lysezeichen (ICD-10 M17.0 und ICD-10 T84.05) mit/ bei: - einem kombinierten aktiven wie passiven Streck- und Beugede- fizit von jeweils 10° - Status nach am 7. Mai 2012 erfolgter Implantation einer media- len Schlittenprothese • Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks bei regelrecht einliegender medialer Schlittenprothese ohne Lockerungs-/ Lysezeichen (ICD-10 M17.0 und ICD-10 T84.05) mit / bei: - einem kombinierten aktiven wie passiven Streck- und Beugede- fizit von jeweils 10° - Status nach am 5. Oktober 2011 erfolgter Spiegelung des linken Kniegelenks mit medialer Teilmeniskektomie und Mikrofrakturie- rung der mediodorsalen Gelenkfläche des Femur - Status nach am 30. Januar 2012 erfolgter Implantation einer medialen Schlittenprothese • Belastungsabhängig vermehrtes lumbosakrales Schmerzsyndrom ohne Neurokompression (ICD-10 M54.1 und ICD-10 M99.8) mit/bei: - muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz ISG-Blockade rechts - Status nach am 27. Mai 2020 erfolgter perkutaner funktioneller Neurotomie der Rami mediales an L4/L5 und S1 rechts Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Status nach im Jahre 1996 erfolgter Resektion einer Knochenzyste im Bereich des Kleinfingergrundgliedes links und Auffüllung mit Knochen- zement; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschrän- kung (ICD-10 M85.4) • Status nach im Jahre 1991 erfolgter Operation nach Hohmann-Wilhelm im Bereich des linken Ellenbogengelenkes bei Epicondylitis humeroradia- lis; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung (ICD-10 M77.1) • Anpassungsstörung – differentialdiagnostisch (DD) leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus orthopä- discher Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner beiden Kniegelenke sowie seiner Lendenwirbelsäule limitiert mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 11 einer hieraus erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit (S. 11). In einer leidensadaptierten, körperlich leichten wechselbelasten- den, optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Ar- beitspensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100% (S. 12). Aus orthopädischer Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt gesicherte orthopä- disch-chirurgische Störungsbilder mit handicapierenden Auswirkungen vor- gelegen, welche die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten sowie einer allfällig adaptierten Tätigkeit um mehr als 20% eingeschränkt hätten bzw. einschränkten (S. 14). Ferner liege (aus or- thopädischer Sicht) ein seit der Verfügung vom 15. Januar 2013 im We- sentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor (act. II 98.2 S. 70). Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Störungen mit Krankheitswert vor, die zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der mittel- und langfristigen Arbeits- fähigkeit führten. Die ergebnisoffene Diskussion der Standardindikatoren ergebe aus medizinischer Sicht keine Auffälligkeiten. Dem Beschwerdefüh- rer sei die Überwindung seiner Symptome zumutbar (act. II 98.1 S. 11). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 12 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ vom 24. August 2021 (act. II 98.1 S. 3 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche sich (namentlich in orthopädischer Hinsicht) weitgehend mit jener der behandelnden Ärzte deckt (vgl. E. 3.3 vorne), in allen Teilen nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Medizinische Berichte, welche sich zum Gutach- ten äussern bzw. Aspekte aufzeigen, welche Zweifel am Beweiswert der Expertise aufkommen lassen, liegen nicht vor. Damit lassen sich gestützt auf die Expertise sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Laut dem Gutachten liegt beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Belastungs- und Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke sowie ein belastungsabhängiges lumbosakrales Schmerzsyn- drom (ohne Neurokompression) vor, welche Beeinträchtigungen das zu- mutbare Arbeitspensum in Bezug auf eine anhand des Anforderungs- und Belastungsprofils angepasste Tätigkeit nicht einschränken (Arbeitsfähigkeit 100%). Die darüber hinaus bestehende psychische Problematik in Form einer Anpassungsstörung, DD leichten depressiven Episode, schränkt die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht ein. Schliesslich verneint das Gutach- ten auch das Vorliegen einer Veränderung im Vergleich zum Sachverhalt (act. II 98.2 S. 70), wie er der Verfügung vom 15. Januar 2013 zugrunde lag, womit die Expertise auch unter dem Gesichtspunkt der hier zu prüfen- den Frage nach einer revisionsrelevanten Tatsachenänderung betreffend den Gesundheitszustand beweiswertig ist (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1 e contrario), zumal diese Einschätzung mit Blick auf die damali- gen medizinischen Entscheidgrundlagen (vgl. E. 3.2 vorne) ebenfalls über- zeugt (vgl. jedoch E. 3.7 hinten). 3.6 Was beschwerdeweise gegen den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vorgebracht wird, verfängt nicht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 13 3.6.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, der Begut- achtungsauftrag sei ursprünglich an die MEDAS G.________ und nicht an die MEDAS J.________ erfolgt, weshalb das Gutachten schon aus diesem Grund "mangelhaft" sei (Beschwerde, S. 3 f., Art. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Massgebend ist allein, dass die Begutachtung
– wie im Rahmen des dem Beschwerdeführer rechtskonform gewährten rechtlichen Gehörs angekündigt (act. II 88) – durch Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ erfolgte. Dabei ist unbestritten, dass gegen die beiden Gutachter keine Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden und auch weiterhin nicht geltend gemacht werden, soweit ein Erheben von solchen denn nicht ohnehin verwirkt wäre (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2). Inwieweit die Qua- lität der Begutachtung durch den hier rein formalen Aspekt des Wechsels der Begutachtungsstelle (MEDAS J.________ statt MEDAS G.________) berührt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, abgesehen davon, dass sich – in Analogie zur Recht- sprechung zu den Ausstandsgründen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) – eine Ablehnung ohnehin nicht gegen eine Institution, sondern gegen die Begutachtungspersonen selber zu richten hätte. 3.6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in somatischer Hin- sicht sei die Begutachtung insofern unvollständig, als die Adipositas und die Bursitis olecrani links nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde, S. 4, Art. 3). Dem ist entgegen zu halten, dass in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Adipositas (in der umschriebenen angepassten Tätigkeit) zu einer Arbeitsunfähigkeit führt – dergleichen wurde vom be- handelnden Arzt denn auch ausdrücklich verneint (act. II 48 S. 5) – oder aber andere körperliche oder geistige Schäden verursacht oder die Folge von solchen Schäden ist. Im Übrigen könnte gemäss Empfehlung der be- handelnden Ärzte die Adipositas durch eine geeignete Behandlung und eine zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden (vgl. act. II 53 S. 17) und so eine – im Verbund mit allfälligen Folgeschäden – potentielle Er- werbsunfähigkeit verhindert werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. März 2021, 9C_506/2020, E. 5.3.2). Damit bestand unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 14 den gegebenen Umständen kein Anlass, die Begutachtung auf eine detail- lierte Abklärung der Adipositas auszuweiten, was denn auch die Gutachter offensichtlich nicht für notwendig erachteten. Was die von Dr. med. I.________ angeblich nicht berücksichtigte Bursitis olecrani links anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer – in der Begutachtung nach seinen Beschwerden befragt – in soma- tischer Hinsicht ausdrücklich nur Schmerzen von Seiten der LWS sowie beider Kniegelenke erwähnte (act. II 98.2 S. 10 f., 16; 97.1 S. 25). Im Übri- gen untersuchte Dr. med. I.________, welcher Kenntnis von der durch die behandelnden Ärzte gestellten Diagnose einer Bursitis olecrani links hatte (act. II 98.2 S. 57 sowie S. 9 i.V.m. 97.1 S. 13, 15 f., 19-21), die Ellenbo- gengelenke eingehend (act. II 98.2 S. 38), wobei sich keine nennenswerte, das funktionelle Leistungsvermögen massgeblich einschränkende Patholo- gie eruieren liess. Das Gutachten erweist sich somit auch in diesem Punkt als vollständig. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die durch Dr. med. I.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 100% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit kritisiert (vgl. Beschwerde, S. 6 f., Art. 6), so ist ihm entgegen zu halten, dass die Folgeabschätzung des Experten auf einer einlässlichen Untersuchung beruht und – wie in E. 3.5 bereits erwogen – keine ärztlichen Berichte im Recht liegen, welche allenfalls medizinisch relevante und von den Gutachtern ausser Acht gelassene Aspekte benennen würden, die Zweifel am attestierten Leistungsvermögen weckten. Auch scheint der Be- schwerdeführer zu übersehen, dass Dr. med. I.________ die Tätigkeit beim F.________ lediglich insofern als angepasst beurteilte, als sie dem von ihm formulierten negativen und positiven Belastungsprofil entspricht (act. II 98.2 S. 69). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus den Berichten der behandelnden Ärzte etwas zu seinen Gunsten ableiten, äusserten sich die- se doch lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (vgl. act. II 74 S. 2). Soweit er schliesslich mit seinem Hinweis, die Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit allein auf der Basis der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit sei nicht zielführend, die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als notwendig erach- tet (Beschwerde, S. 7, Art. 6 sowie Rechtsbegehren, Ziff. 3), so ist nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 15 Rechtsprechung ein EFL-Testverfahren allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (Entscheid des BGer vom 23. Februar 2011, 8C_ 976/2010, E. 5.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.6.3 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. H.________ (act. II 97.1) und macht insbesondere geltend, der Experte habe sich nicht mit den anderslautenden Diagnosen des Spitals K.________ auseinandergesetzt und dessen Einschätzung einer fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stehe in Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte gemäss Bericht vom 27. Januar 2021 (Beschwerde, S. 6, Art. 5). Auch diese Kritik ist unbegründet: Prof. Dr. med. H.________ hat das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Symptomatik verneint (act. II 97.1 S. 32) bzw. einzig eine Anpassungsstörung diagnostiziert und differentialdiagnostisch eine lediglich leichte depressive Episode in Erwägung gezogen (S. 32), was mit Blick auf die bescheidene psychopathologische Befundlage (S. 31), die intakte Pflege von sozialen Kontakten und von Hobbies (S. 32) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Antidepressiva einnimmt (S. 30), ohne weiteres einleuchtet. Dies gilt folglich auch für die weitere, auf Basis der massgeblichen Indikatoren (BGE 141 V 281) erfolgte und die Ressourcen (S. 32, 37; act. II 98.1 S. 12) berücksichtigende Schlussfolgerung des Experten einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Diese medizinisch- theoretische Einschätzung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nen- nenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemei- nen nicht als schwere psychische Krankheit im Sinne einer rechtlich relevanten Invalidität definieren lässt (vgl. Entscheid des BGer vom 17. November 2021, 8C_280/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2.2). Schliesslich trifft es zwar zu, dass im vom Beschwerdeführer angeführten Bericht vom 27. Januar 2021 (act. II 80) die Diagnosen einer rezidivieren- den Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, wie auch emotional-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 16 instabile Persönlichkeitszüge formal unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind (S. 1). Abgesehen davon, dass die Diagnose allein für die Frage nach dem Vorliegen einer invalidenversiche- rungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung nicht erheblich ist (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110), ändert die Erwähnung unter den Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nichts daran, dass die behandelnden Ärzte letztlich keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestierten: So hielten sie fest, dass die Arbeitsunfähigkeit von den "Kollegen der Somatik" zu beurteilen sei. Weiter erachteten sie die aktuelle Tätigkeit beim F.________ als zumutbar und hielten lediglich fest, dass im Rahmen der rezidivierend depressiven Störung und der emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung ausgeprägte Grübeltendenzen, Insuffizienzgefühle bis hin zu Suizidgedanken mit negativem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit auftreten können. Schliesslich beantworteten die behandelnden Ärzte die Frage nach einer den Leiden angepassten Tätigkeit dahingehend, dass es im weiteren Verlauf zu möglichen Phasen einer Arbeitsunfähigkeit kommen könne (S. 2). Damit steht ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht im Widerspruch zu jener von Prof. Dr. med. H.________. 3.6.4 Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung bedarf es nicht. 3.7 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 2021 (act. II 107) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. I.________ und Prof. Dr. med. H.________ eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der referenziellen Verfügung vom 15. Januar 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) verneint, was – wie in E. 3.5 bereits dargelegt – überzeugt. Zwar liegt mit den seit der damaligen Sachlage (vgl. E. 3.2 vorne) hinzugetretenen Rückenbeschwerden sowie psychischen Problematik eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen bzw. in der Befundlage vor (vgl. E. 2.4.3 vorne), die sich jedoch nicht auf den Rentenanspruch auswirkt, da weder die zusätzlich aufgetretenen Rückenbeschwerden noch die psychische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 17 Problematik eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. E. 3.5 vor- ne). Ferner liegt auch in erwerblicher Hinsicht keine revisionsrelevante Veränderung vor: Im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Januar 2013 war der Beschwerdeführer stellenlos (vgl. Protokolleinträge vom 8. Juni und 12. November 2012 [in den Gerichtsakten]); die Referenzverfügung basierte deshalb hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens auf einem Tabellenlohn. Die nach Abschluss der Arbeitsvermittlung angetretene befristete Anstellung bei der E.________ AG (act. II 34) war nicht den Leiden angepasst (act. II 98.1 S. 7). Zwar arbeitet der Beschwerdeführer inzwischen (wieder) temporär im Auftrag des F.________, wobei er gemäss eigenen Angaben "wegen der Corona-Krise und Knieproblemen" aktuell keine Arbeit habe (act. II 98.1 S. 7). Selbst wenn mit der Tätigkeit im Auftrag des F.________ eine Änderung im Vergleich zur Situation im Zeit- punkt der Verfügung vom 15. Januar 2013 zu erblicken wäre, handelte es sich in Anbetracht der dabei bei einem Pensum von rund 20% (S. 14) er- zielten, bloss bescheidenen Einkommen (vgl. act. II 45 S. 4) bei gleichzeiti- gem Bezug von Sozialhilfe (gemäss Angaben des Beschwerdeführers, vgl. act. II 98.1 S. 7) um keine den Rentenanspruch berührende revisionsrele- vante Änderung des massgeblichen Sachverhalts, da weder Validen- noch Invalideneinkommen auf diesem Einkommen basieren resp. basiert haben. 3.8 Liegt demnach kein Revisionsgrund vor, erweist sich die angefoch- tene Verfügung vom 26. Oktober 2021 als korrekt und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. Doch selbst wenn mit dem Hinzutreten von Rückenbeschwerden eine zusätzliche qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 98.1 S.
11) vorläge und von einem Revisionsgrund auszugehen wäre, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen wäre (vgl. E. 2.4.5 vorne), änderte sich, wie zu zeigen sein wird, am Ergebnis nichts. 4. Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns liegt mit Blick auf die seit 28. Oktober 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 63 S. 10) und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 18 im April 2020 (act. II 35) erfolgte Neuanmeldung im Oktober 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). 5. 5.1 5.1.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens (vgl. E. 5.1.2 vorne) ist auf- grund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 1984 bei der C.________ AG in der Funktion als … angestellt war (act. II 10 S. 2 f.) und die per 31. August 2012 ausgesprochene Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 18). Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 19 ten, dass er im Gesundheitsfall danach und bis zum massgebenden Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2021 überwiegend wahrscheinlich bei einem anderen Arbeitgeber oder in einem anderen Er- werbsbereich beschäftigt gewesen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30), weshalb auf den bei der letzten Arbeitgeberin zuletzt erzielten Verdienst abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin ging jeweils von einem Validen- einkommen von Fr. 84'124.-- aus (act. II 31 S. 2; 107 S. 2), welches dem im Jahr 2011 bei der C.________ AG erzielten Jahreseinkommen entspricht (act. II 10 S. 4; 45 S. 4). Allerdings geht aus dem Auszug aus dem indivi- duellen Konto (IK) hervor, dass das Jahreseinkommen erheblichen Schwankungen unterworfen war, wobei der Durchschnitt der letzten fünf bzw. vier Jahre (2007 bzw. 2008-2011) – unter Einbezug weiterer Einkom- men, bei denen offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer die entspre- chenden Tätigkeiten als Gesunder weitergeführt hätte – mit Fr. 80'592.-- respektive Fr. 82'510.-- jeweils unter den von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Fr. 84'124.-- lag ([Fr. 72'919.-- + Fr. 80'365.-- + Fr. 94'360.-- + Fr. 71'192.-- + Fr. 84'124.--] / 5 bzw. [Fr. 80'365.-- + Fr. 94'360.-- + Fr. 71'192.-- + Fr. 84'124.--] / 4; act. II 45 S. 1). Indessen ändert sich am Ergebnis nichts, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers am Wert von Fr. 84'124.-- angeknüpft wird. Dieses Valideneinkommen ist sodann der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupas- sen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhe- bung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Lohner- höhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2020, Ab- schnitt C; vgl. act. II 66 S. 3; NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen S. 110 zu Ziff. 332000, abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt das vorliegend massgebliche jährliche Validen- einkommen pro 2020 maximal Fr. 88’960.-- (Fr. 84'124.-- / 100.9 x 106.7). 5.3 Indem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft bzw. (gegenwärtig) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens statistische Werte gemäss LSE 2018 zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1.3 vorne). Massgebend ist Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018. Mit Blick auf das von Dr. med. I.________ bzw. bidisziplinär formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 98.1 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 20
11) ist praxisgemäss der Wert TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, massgebend (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juli 2020, 8C_260/2020, E. 4.2.1). Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der damaligen Verfügung vom 15. Januar 2013 einen leidensbedingten Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) von 10% (act. II 31 S. 1). Ob dieser Wert mit dem Beschwerdeführer auf 20% erhöht werden müsste (vgl. Beschwerde, S. 8 f., Art. 7), ist mit Blick auf die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit (act. II 98.1 S. 14) fraglich, kann aber ebenso offen bleiben, da dies am Ergebnis nichts ändert. Denn diesfalls beträgt das jährliche Invalidenein- kommen pro 2020 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen- arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, TOTAL), der sta- tistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011
– 2020, Abschnitt B-S), einer Arbeitsfähigkeit von 100% sowie eines lei- densbedingten Abzugs von 20% Fr. 55'090.-- (Fr. 5’417.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105.1 x 106.8 x 0.8). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt dies eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 33'870.-- (Fr. 88’960.-- – Fr. 55'090.--) und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) maximal 38% (Fr. 33'870.-- / Fr. 88’960.-- x 100). Demnach bestände selbst bei Annahme eines Revisi- onsgrundes (vgl. E. 3.8 vorne) kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 vorne). 5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. Oktober 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 21 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/803, Seite 22 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.