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200 2021 800

Bern VerwG · 2021-10-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. Oktober 2021

Sachverhalt

A. Der 2000 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im September 2018 für medizinische und berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dabei verwies er auf Einschränkungen der Bewe- gung in beiden Hüftgelenken und starke Schmerzen, nach drei Operationen zusätzlich auch im Rücken. Die zuständige Krankenversicherung hatte be- reits im August 2018 ein Gesuch um medizinische Massnahmen gestellt (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f.). Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 gewährte die IVB medizinische Massnahmen in Form der (bereits erfolgten) periacetabulären Osteotomie beidseits, der Nachbehandlung für sechs Monate ab der letzten Operation vom Dezember 2017 und einer Einheit ambulanter Physiotherapie pro Wo- che ab Juni 2018 bis zum 30. Juni 2019 (act. II 29). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 43/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. September 2019, IV/2019/481 (act. II 56), ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. Am 15. Mai 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Umschulung (act. II 30/2 f.) und Ende Mai 2019 erfolgte aufforderungsgemäss die Anmeldung für Erwachsene zur beruflichen Integration/Rente (act. II 31, 37). Die IVB gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung (Mit- teilung vom 12. Juli 2019 [act. II 45]), Beratung und Begleitung im Einglie- derungsprozess (Mitteilung vom 19. Dezember 2019 [act. II 62]) sowie ambulante Physiotherapie vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2020 (Mittei- lung vom 24. Januar 2020 [act. II 68]). Am 30. Juni 2020 informierte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die IVB darüber, dass er die Möglichkeit habe, eine Lehre als "... EFZ ..." bei der C.________ AG in ... zu beginnen und fragte an, ob die IVB in diesem Zusammenhang Unterstützung anbieten könne (act. II 85/1 f. bzw. act. II 87).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 3 Am 6. August 2020 erteilte die IVB im Rahmen der Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung Kostengutsprache für die Kosten einer Arbeitsplatzanpassung (Stehpult, Drehstuhl; act. II 99). Am 7. August 2020 (act. II 102) gewährte die IVB sodann im Rahmen der Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 ein Vorbereitungsjahr auf eine EFZ-...-Ausbildung, ein Coaching während einer Ausbildung und Hospitation an der Berufsschule. In diesem Zusammen- hang sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 14. August 2020 (act. II 104) ab dem 1. August 2020 längstens für die Dauer der Eingliede- rungsmassnahmen ein Taggeld zu. Zudem gewährte die IVB medizinische Massnahmen (operative Korrektur der Hüften beidseits sowie deren Nach- behandlung) vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2020 (Mitteilung vom 12. August 2020 [act. II 105]). Gemäss Mitteilung vom 27. Mai 2021 (act. II 136) brach die IVB die berufli- chen Massnahmen per 24. April 2021 ab, da gemäss Standortgespräch vom 23. April 2021 mit Blick auf die aktuelle gesundheitliche Situation die Voraussetzungen für eine Ausbildungsfähigkeit nicht gegeben seien. Das IV-Taggeld werde bis zum letzten Eingliederungstag ausbezahlt. Sobald sich die medizinische Situation stabilisiert habe und die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen gegeben seien, würden diese wieder aufge- nommen. Auf Wunsch des weiterhin anwaltlich vertretenen Versicherten (act. II 143) erliess die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 144,

147) am 20. Oktober 2021 (act. II 151) eine Verfügung mit dem Inhalt gemäss der Mitteilung vom 27. Mai 2021 (act. II 136). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. November 2021 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 20. Oktober 2021 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 4 2. Die an A.________ im Rahmen einer beruflichen Eingliederungs- massnahme ausgerichteten Taggeldleistungen seien frühestens per 1. Juni 2021 aufzuheben. 3. Von einer Rückforderung schon geleisteter Taggeldleistungen sei abzusehen und die unter Mahnungsdruck bereits geleistete Rück- zahlung sei wieder auszurichten. 4. Dem Beschwerdeführer sei beschränkt auf die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Widerruf durch eine der Parteien zu sistieren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Stellungnahme vom 26. November 2021 zum Sistierungsgesuch führte die Beschwerdegegnerin aus, die Rentenprüfung sei im August 2021 ein- geleitet worden und es sei nicht absehbar, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Die Beschwerdegegnerin stehe einer Sistierung aber nicht ablehnend gegenüber. Mit Verfügung vom 29. November 2021 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. De- zember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten, gut.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 151). Streitig und zu prüfen ist, ob die beruflichen Massnahmen zu Recht per

24. April 2021 abgebrochen wurden. Soweit im Rechtsbegehren Ziff. 3 und in der Begründung, Beschwerde S. 7 ff. IV./Ziff. 1/Rz. 39 ff., ein Verzicht auf die Taggeldrückforderung und auch eine geleistete Taggeldrückzahlung thematisiert werden, ist darauf nicht einzutreten, da diesbezüglich im vorliegend angefochtenen Entscheid vom

20. Oktober 2021 (act. II 151) nicht verfügt wurde; es fehlt folglich insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus- setzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

E. 1.3 Streitig ist der Abbruch der beruflichen Massnahmen und damit zu- sammenhängend die Einstellung der Taggelder frühestens per 1. Juni 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 2) statt per 24. April 2021. Mit Blick auf die umstritte- ne Zeitspanne und die Taggeldhöhe von Fr. 105.90 ab dem 1. Januar 2021 (act. II 104/2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 6 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705, BBl 2017 2535) und die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201 [AS 2021 706]) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 151) vor dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, ist der vorliegende Fall nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Be- stimmungen (nachfolgend: aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Integrations- massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (aArt. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 7 (aArt. 14a Abs. 1 IVG). Gemäss aArt. 4sexies Abs. 3 IVV werden die Integra- tionsmassnahmen insbesondere dann beendet, wenn (lit. a) das vereinbar- te Ziel erreicht wurde, (lit. b) sich eine geeignetere Eingliederungs- massnahme aufdrängt oder (lit. c) die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. 2.4 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.5 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliede- rungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliede- rungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 S. 14; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Inva- lidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). Die Eingliederungsfähigkeit hat dabei mit dem im Sozia- lversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) zu bestehen. 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 8 3.1 Med. prakt. D.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie und -psychotherapie, führte im Bericht vom

4. Februar 2021 (act. II 121) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:  Rezidivierende depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer mit Schmerzsymptomatik (ICD-10: F 33.1) In den letzten Monaten habe es "viele Auf und Abs" gegeben. Der Be- schwerdeführer habe Phasen von depressiven Episoden mit Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit, Lebensüberdruss und Suizidgedanken, Aggres- sionen, Sinnlosigkeit, massiven Schlafstörungen und Schmerzen erlebt. Es habe im Sommer bessere Phasen gegeben, in denen er vermehrt etwas habe unternehmen können und so Zugang zu seinen Ressourcen gehabt habe. Im Verlauf des Herbstes sei der Beschwerdeführer wieder zuneh- mend psychisch belastet gewesen. Eine deutliche Verschlechterung (Zu- nahme Depressivität, Schlafstörungen und Schmerzen) bestehe nun seit Anfang des Jahres. Es werde dem Beschwerdeführer dringend empfohlen, einen längeren stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik für Schmerz und psychische Erkrankungen (z.B. Klinik E.________) zu ma- chen. Zur Arbeitsfähigkeit und zur Eingliederung könne aktuell keine Pro- gnose gemacht werden. Physische Probleme und Schmerzen stünden einer Eingliederung im Wege. 3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 139/4 - 10) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: Persistierende Hüftschmerzen bei  Status nach antevertierender Re-PAO links 20. Januar 2020 / 19. Dezember 2017  Status nach PAO links März 2017 Dr. med. F.________ attestierte vom 26. April 2021 bis auf Weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen persistierende Schmerzen am Hüft- gelenk rechts (richtig: links) vor trotz ausgebauter analgetischer Medikation. Der Beschwerdeführer habe ganztags starke Schmerzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe schmerzbedingt kurzfristig eine schlechte Progno- se, langfristig sei aus seiner Sicht die Prognose nicht konklusiv beurteilbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 9 Auch die Prognose zur Eingliederung könne nicht konklusiv beurteilt wer- den. Die chronischen Schmerzen stünden einer Eingliederung im Wege. 3.3 Im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 142) führte Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgende Hauptdiagnose auf: Hüfte links: Anhaltende Schmerzsymptomatik periartikulär mit muskulärer Dysfunk- tion mit/bei:  St. n. retrovertierender periacetabulärer Osteotomie (modifizierte Triple- Osteotomie) mit Knocheneinlagerung und Nachkorrektur (vermehrte anteriore Überdachung) links am 20. Januar 2020 fecit Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates und Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital J.________ bei persistieren- den Schmerzen nach PAO links durch vermutlich posteriores inferiores Im- pingement bei hoher Anteversion der Pfanne  St. n. chirurgischer Hüftluxation, Offsetkorrektur bis weit über die retinakulären Gefässe, Pfannenrandtrimmung und Labrumrefixation mit 4 Gryphon-Peek- Ankern, OSME der beiden Schrauben an der Crista iliaca Hüfte links am

19. Dezember 2017 fecit Prof. Dr. med. G.________ Spital J.________ bei persistierendem CAM-Impingement und posteriorem intraartikulärem Im- pingement Hüfte links mit/bei St. n. periacetabulärer Osteotomie links am 21. März 2017 fecit Prof. Dr. med. H.________ Spital J.________ bei acetabulärer Retroversion links. Der Beschwerdeführer habe vor wenigen Wochen eine ...-Lehre aufgrund der anhaltenden Beschwerden auch im Sitzen abgebrochen, davor seien Arbeitseinsätze mit 30 - 50 % zeitweise möglich gewesen. Es liege bei die- sem 20 ½ jährigen ehemalig äusserst sportlichen Patienten ein multifokales periartikuläres Schmerzsyndrom der linken Hüfte bei St.n. mehrfachen Voroperationen vor. Die vorliegenden Röntgen- und CT-Befunde zeigten prinzipiell ein korrekt zentrierendes Hüftgelenk mit leichten beginnenden degenerativen Veränderungen links. Operativ sei hier derzeit definitiv keine weitere Verbesserungsmöglichkeit zu sehen. Insbesondere müsse man hinzufügen, dass durch einen erneuten Eingriff das periartikuläre Schmerz- syndrom, welches klinisch aktuell vorallem muskulär bedingt sei, sicher keine Verbesserung erfahre, sondern eher eine Verschlechterung erwarten lasse. Es werde deshalb das Fortführen der laufenden Physiotherapie und der multimodalen Schmerztherapie inklusive Beizug von Schmerzexperten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 10 sowie eventuell auch ein stationärer therapeutischer Aufenthalt in einer entsprechenden multimodal agierenden Klinik empfohlen. Die laufenden IV- Massnahmen seien sicher weiter notwendig, der Beschwerdeführer müsse hier beim Finden eines entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsplatzes weiter unterstützt werden. Es sei hier von einer entsprechenden Dauer der weiteren Integration von zumindest ein bis zwei Jahren auszugehen. 4. 4.1 Beim ursprünglich zugesprochenen Vorbereitungsjahr (1. August 2020 bis 31. Juli 2021 [act. II 102]) handelt es sich um eine berufliche Ein- gliederungsmassnahme (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Anspruch auf Massnah- men beruflicher Art setzt u.a. die objektive Eingliederungsfähigkeit voraus, was einen Gesundheitszustand bedingt, welcher die Durchführung der frag- lichen Massnahme zulässt (vgl. E. 2.5 hiervor). Vorliegend war die objektive Eingliederungsfähigkeit im Verlauf des Vorbe- reitungsjahres aufgrund der diversen gesundheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers (vgl. act. II 137/2, 140/3 ff.) und der 100 %-igen Ar- beitsunfähigkeit ab dem 26. April 2021 nicht mehr gegeben, was vom Be- schwerdeführer denn auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 7 IV./Ziff. 1/Rz. 39). So wurde am Standortgespräch vom 23. April 2021 besprochen und festgehalten, dass aufgrund der aktuellen medizinischen Situation die Ausbildungsfähigkeit nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwer- deführer zugesichert, dass die beruflichen Massnahmen wieder aufge- nommen würden, sobald sich die medizinische Situation stabilisiert habe (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. November 2021 [im Gerichts- dossier], S. 8, Eintrag vom 9. Mai 2021). Bei dieser Ausgangslage ist mit Blick auf aArt. 4sexies Abs. 3 lit. c IVV, wonach Integrationsmassnahmen unter anderem dann beendet werden, wenn die Weiterführung aus medizi- nischen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. E. 2.3 hiervor), der Abbruch der beruflichen Massnahmen per 24. April 2021 (Samstag vor dem 26. April

2021) nicht zu beanstanden. 4.2 Bezüglich der aus dem Abbruch der beruflichen Massnahmen ent- standenen finanziellen Folgen bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 11 de S. 7 f. IV./Ziff. 2/Rz. 43 ff.), indem ihm am 23. April 2021 nahegelegt worden sei, die beruflichen Massnahmen abzubrechen, ohne dass ihm die damit verbundenen, einschneidenden finanziellen Folgen bewusst gewe- sen wären und ohne dass er über diese Folgen orientiert worden sei, habe die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und der Nichtrückwirkung verstossen. Kenntnis von den finanziellen Folgen habe er erst mit der Mitteilung vom 27. Mai 2021, welche ihm am 31. Mai 2021 eröffnet worden sei, erhalten. Daraus folge, dass die Taggelder frühestens per 1. Juni 2021 hätten eingestellt werden dürfen. 4.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehält- lich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Januar 2022), ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 15

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehält- lich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 151). Streitig und zu prüfen ist, ob die beruflichen Massnahmen zu Recht per
  4. April 2021 abgebrochen wurden. Soweit im Rechtsbegehren Ziff. 3 und in der Begründung, Beschwerde S. 7 ff. IV./Ziff. 1/Rz. 39 ff., ein Verzicht auf die Taggeldrückforderung und auch eine geleistete Taggeldrückzahlung thematisiert werden, ist darauf nicht einzutreten, da diesbezüglich im vorliegend angefochtenen Entscheid vom
  5. Oktober 2021 (act. II 151) nicht verfügt wurde; es fehlt folglich insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus- setzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Streitig ist der Abbruch der beruflichen Massnahmen und damit zu- sammenhängend die Einstellung der Taggelder frühestens per 1. Juni 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 2) statt per 24. April 2021. Mit Blick auf die umstritte- ne Zeitspanne und die Taggeldhöhe von Fr. 105.90 ab dem 1. Januar 2021 (act. II 104/2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 6
  6. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705, BBl 2017 2535) und die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201 [AS 2021 706]) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 151) vor dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, ist der vorliegende Fall nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Be- stimmungen (nachfolgend: aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Integrations- massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (aArt. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 7 (aArt. 14a Abs. 1 IVG). Gemäss aArt. 4sexies Abs. 3 IVV werden die Integra- tionsmassnahmen insbesondere dann beendet, wenn (lit. a) das vereinbar- te Ziel erreicht wurde, (lit. b) sich eine geeignetere Eingliederungs- massnahme aufdrängt oder (lit. c) die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. 2.4 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.5 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliede- rungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliede- rungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 S. 14; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Inva- lidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). Die Eingliederungsfähigkeit hat dabei mit dem im Sozia- lversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) zu bestehen.
  7. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 8 3.1 Med. prakt. D.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie und -psychotherapie, führte im Bericht vom
  8. Februar 2021 (act. II 121) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:  Rezidivierende depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer mit Schmerzsymptomatik (ICD-10: F 33.1) In den letzten Monaten habe es "viele Auf und Abs" gegeben. Der Be- schwerdeführer habe Phasen von depressiven Episoden mit Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit, Lebensüberdruss und Suizidgedanken, Aggres- sionen, Sinnlosigkeit, massiven Schlafstörungen und Schmerzen erlebt. Es habe im Sommer bessere Phasen gegeben, in denen er vermehrt etwas habe unternehmen können und so Zugang zu seinen Ressourcen gehabt habe. Im Verlauf des Herbstes sei der Beschwerdeführer wieder zuneh- mend psychisch belastet gewesen. Eine deutliche Verschlechterung (Zu- nahme Depressivität, Schlafstörungen und Schmerzen) bestehe nun seit Anfang des Jahres. Es werde dem Beschwerdeführer dringend empfohlen, einen längeren stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik für Schmerz und psychische Erkrankungen (z.B. Klinik E.________) zu ma- chen. Zur Arbeitsfähigkeit und zur Eingliederung könne aktuell keine Pro- gnose gemacht werden. Physische Probleme und Schmerzen stünden einer Eingliederung im Wege. 3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 139/4 - 10) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: Persistierende Hüftschmerzen bei  Status nach antevertierender Re-PAO links 20. Januar 2020 / 19. Dezember 2017  Status nach PAO links März 2017 Dr. med. F.________ attestierte vom 26. April 2021 bis auf Weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen persistierende Schmerzen am Hüft- gelenk rechts (richtig: links) vor trotz ausgebauter analgetischer Medikation. Der Beschwerdeführer habe ganztags starke Schmerzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe schmerzbedingt kurzfristig eine schlechte Progno- se, langfristig sei aus seiner Sicht die Prognose nicht konklusiv beurteilbar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 9 Auch die Prognose zur Eingliederung könne nicht konklusiv beurteilt wer- den. Die chronischen Schmerzen stünden einer Eingliederung im Wege. 3.3 Im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 142) führte Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgende Hauptdiagnose auf: Hüfte links: Anhaltende Schmerzsymptomatik periartikulär mit muskulärer Dysfunk- tion mit/bei:  St. n. retrovertierender periacetabulärer Osteotomie (modifizierte Triple- Osteotomie) mit Knocheneinlagerung und Nachkorrektur (vermehrte anteriore Überdachung) links am 20. Januar 2020 fecit Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates und Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital J.________ bei persistieren- den Schmerzen nach PAO links durch vermutlich posteriores inferiores Im- pingement bei hoher Anteversion der Pfanne  St. n. chirurgischer Hüftluxation, Offsetkorrektur bis weit über die retinakulären Gefässe, Pfannenrandtrimmung und Labrumrefixation mit 4 Gryphon-Peek- Ankern, OSME der beiden Schrauben an der Crista iliaca Hüfte links am
  9. Dezember 2017 fecit Prof. Dr. med. G.________ Spital J.________ bei persistierendem CAM-Impingement und posteriorem intraartikulärem Im- pingement Hüfte links mit/bei St. n. periacetabulärer Osteotomie links am 21. März 2017 fecit Prof. Dr. med. H.________ Spital J.________ bei acetabulärer Retroversion links. Der Beschwerdeführer habe vor wenigen Wochen eine ...-Lehre aufgrund der anhaltenden Beschwerden auch im Sitzen abgebrochen, davor seien Arbeitseinsätze mit 30 - 50 % zeitweise möglich gewesen. Es liege bei die- sem 20 ½ jährigen ehemalig äusserst sportlichen Patienten ein multifokales periartikuläres Schmerzsyndrom der linken Hüfte bei St.n. mehrfachen Voroperationen vor. Die vorliegenden Röntgen- und CT-Befunde zeigten prinzipiell ein korrekt zentrierendes Hüftgelenk mit leichten beginnenden degenerativen Veränderungen links. Operativ sei hier derzeit definitiv keine weitere Verbesserungsmöglichkeit zu sehen. Insbesondere müsse man hinzufügen, dass durch einen erneuten Eingriff das periartikuläre Schmerz- syndrom, welches klinisch aktuell vorallem muskulär bedingt sei, sicher keine Verbesserung erfahre, sondern eher eine Verschlechterung erwarten lasse. Es werde deshalb das Fortführen der laufenden Physiotherapie und der multimodalen Schmerztherapie inklusive Beizug von Schmerzexperten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 10 sowie eventuell auch ein stationärer therapeutischer Aufenthalt in einer entsprechenden multimodal agierenden Klinik empfohlen. Die laufenden IV- Massnahmen seien sicher weiter notwendig, der Beschwerdeführer müsse hier beim Finden eines entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsplatzes weiter unterstützt werden. Es sei hier von einer entsprechenden Dauer der weiteren Integration von zumindest ein bis zwei Jahren auszugehen.
  10. 4.1 Beim ursprünglich zugesprochenen Vorbereitungsjahr (1. August 2020 bis 31. Juli 2021 [act. II 102]) handelt es sich um eine berufliche Ein- gliederungsmassnahme (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Anspruch auf Massnah- men beruflicher Art setzt u.a. die objektive Eingliederungsfähigkeit voraus, was einen Gesundheitszustand bedingt, welcher die Durchführung der frag- lichen Massnahme zulässt (vgl. E. 2.5 hiervor). Vorliegend war die objektive Eingliederungsfähigkeit im Verlauf des Vorbe- reitungsjahres aufgrund der diversen gesundheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers (vgl. act. II 137/2, 140/3 ff.) und der 100 %-igen Ar- beitsunfähigkeit ab dem 26. April 2021 nicht mehr gegeben, was vom Be- schwerdeführer denn auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 7 IV./Ziff. 1/Rz. 39). So wurde am Standortgespräch vom 23. April 2021 besprochen und festgehalten, dass aufgrund der aktuellen medizinischen Situation die Ausbildungsfähigkeit nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwer- deführer zugesichert, dass die beruflichen Massnahmen wieder aufge- nommen würden, sobald sich die medizinische Situation stabilisiert habe (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. November 2021 [im Gerichts- dossier], S. 8, Eintrag vom 9. Mai 2021). Bei dieser Ausgangslage ist mit Blick auf aArt. 4sexies Abs. 3 lit. c IVV, wonach Integrationsmassnahmen unter anderem dann beendet werden, wenn die Weiterführung aus medizi- nischen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. E. 2.3 hiervor), der Abbruch der beruflichen Massnahmen per 24. April 2021 (Samstag vor dem 26. April 2021) nicht zu beanstanden. 4.2 Bezüglich der aus dem Abbruch der beruflichen Massnahmen ent- standenen finanziellen Folgen bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 11 de S. 7 f. IV./Ziff. 2/Rz. 43 ff.), indem ihm am 23. April 2021 nahegelegt worden sei, die beruflichen Massnahmen abzubrechen, ohne dass ihm die damit verbundenen, einschneidenden finanziellen Folgen bewusst gewe- sen wären und ohne dass er über diese Folgen orientiert worden sei, habe die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und der Nichtrückwirkung verstossen. Kenntnis von den finanziellen Folgen habe er erst mit der Mitteilung vom 27. Mai 2021, welche ihm am 31. Mai 2021 eröffnet worden sei, erhalten. Daraus folge, dass die Taggelder frühestens per 1. Juni 2021 hätten eingestellt werden dürfen. 4.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom
  11. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 4.2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
  12. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
  13. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 12
  14. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
  15. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
  16. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 4.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass Taggelder der Invalidenversicherung akzessorischer Natur sind (Entscheid des BGer vom 11. August 2014, 9C_311/2014, E. 1) und mit der Einstellung der beruflichen Massnahme somit auch der Anspruch auf ein Taggeld entfällt. In der Verfügung vom
  17. August 2020 (act. II 104) wurde denn auch festgehalten, das Taggeld werde ab dem 1. August 2020 längstens für die Dauer der Eingliederungs- massnahme gewährt. Für eine hiervon abweichende Regelung gestützt auf Vertrauensschutz (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor) enthalten die Akten keine Anhaltspunkte. Namentlich ist dem oben erwähnten Protokolleintrag zum Standortgespräch vom 23. April 2021 (vgl. E. 4.1 hiervor) keine Zusiche- rung seitens der Eingliederungsfachperson zu entnehmen, dass dem Be- schwerdeführer trotz Abbruch der beruflichen Massnahmen weiterhin Taggelder ausbezahlt würden. Auch aus der fehlenden unmittelbaren Re- aktion auf seine E-Mail vom 17. Mai 2021 (act. II 133; vgl. Beschwerde S. 4 III./Ziff. 2/Rz. 16 ff.) – die Antwort erfolgte am 25. bzw. 27. Mai 2021 (act. II 138) –, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zu- mal er darin eine Weiterausrichtung von Taggeldern nach Abbruch des Praktikums nicht erwähnt hat. Der in dieser E-Mail enthaltene Passus, wo- nach die Eingliederungsfachperson ihm vorgeschlagen und angeraten ha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 13 be, das Praktikum abzubrechen (ohne dass dies für ihn andere Nachteile zur Folge hätte), ändert nichts und begründet namentlich keine Pflicht sei- tens der Eingliederungsfachperson, den Beschwerdeführer explizit auf die akzessorische Natur des Taggeldanspruchs aufmerksam zu machen. Da- mit besteht auch kein Grund, die Einstellung der Taggeldzahlungen erst ab einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. 4.3 Da vorliegend – wie eben ausgeführt – ein Abbruch der konkreten beruflichen Massnahme erfolgte und nicht ein krankheitsbedingter Unter- bruch, geht der Verweis des Beschwerdeführers auf aArt. 20quater IVV (Be- schwerde S. 7 f. IV./Ziff. 1/Rz. 41 und IV./Ziff. 3/Rz. 47 ff.), wonach bei Unterbrüchen von Eingliederungsmassnahmen die Taggelder unter be- stimmten, hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen eine gewisse Zeit weiter ausgerichtet werden, fehl (vgl. auch zutreffend Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 5). Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf Rz. 1013 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB; Beschwerde S. 7 f. IV./Ziff. 1/Rz. 41 und IV./Ziff. 4/Rz. 51 ff.). Gemäss der genannten Randziffer wird der versicherten Person ein Ab- bruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung verfügt. Die Ausgleichs- kasse erhält eine Kopie des Vorbescheides, damit die Rente rechtzeitig eingestellt wird. Die Einstellung erfolgt auf den 1. des Monats, der dem Abbruch der Massnahme folgt. Da dieses Kreisschreiben gemäss Vorwort Weisungen für die zeitlich befristete Überprüfung von Renten, die bei pa- thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sind, beinhaltet, ist diese Verwaltungsweisung auf den vorliegenden Fall, bei welchem keine Renteneinstellung zur Diskussion steht, nicht anwendbar. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 14
  18. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten (vgl. prozessleitende Verfügung vom
  19. Januar 2022), ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  20. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  22. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 15
  23. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 800 IV KOJ/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. März 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2000 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im September 2018 für medizinische und berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dabei verwies er auf Einschränkungen der Bewe- gung in beiden Hüftgelenken und starke Schmerzen, nach drei Operationen zusätzlich auch im Rücken. Die zuständige Krankenversicherung hatte be- reits im August 2018 ein Gesuch um medizinische Massnahmen gestellt (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f.). Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 gewährte die IVB medizinische Massnahmen in Form der (bereits erfolgten) periacetabulären Osteotomie beidseits, der Nachbehandlung für sechs Monate ab der letzten Operation vom Dezember 2017 und einer Einheit ambulanter Physiotherapie pro Wo- che ab Juni 2018 bis zum 30. Juni 2019 (act. II 29). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 43/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. September 2019, IV/2019/481 (act. II 56), ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. Am 15. Mai 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Umschulung (act. II 30/2 f.) und Ende Mai 2019 erfolgte aufforderungsgemäss die Anmeldung für Erwachsene zur beruflichen Integration/Rente (act. II 31, 37). Die IVB gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung (Mit- teilung vom 12. Juli 2019 [act. II 45]), Beratung und Begleitung im Einglie- derungsprozess (Mitteilung vom 19. Dezember 2019 [act. II 62]) sowie ambulante Physiotherapie vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2020 (Mittei- lung vom 24. Januar 2020 [act. II 68]). Am 30. Juni 2020 informierte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die IVB darüber, dass er die Möglichkeit habe, eine Lehre als "... EFZ ..." bei der C.________ AG in ... zu beginnen und fragte an, ob die IVB in diesem Zusammenhang Unterstützung anbieten könne (act. II 85/1 f. bzw. act. II 87).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 3 Am 6. August 2020 erteilte die IVB im Rahmen der Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung Kostengutsprache für die Kosten einer Arbeitsplatzanpassung (Stehpult, Drehstuhl; act. II 99). Am 7. August 2020 (act. II 102) gewährte die IVB sodann im Rahmen der Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 ein Vorbereitungsjahr auf eine EFZ-...-Ausbildung, ein Coaching während einer Ausbildung und Hospitation an der Berufsschule. In diesem Zusammen- hang sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 14. August 2020 (act. II 104) ab dem 1. August 2020 längstens für die Dauer der Eingliede- rungsmassnahmen ein Taggeld zu. Zudem gewährte die IVB medizinische Massnahmen (operative Korrektur der Hüften beidseits sowie deren Nach- behandlung) vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2020 (Mitteilung vom 12. August 2020 [act. II 105]). Gemäss Mitteilung vom 27. Mai 2021 (act. II 136) brach die IVB die berufli- chen Massnahmen per 24. April 2021 ab, da gemäss Standortgespräch vom 23. April 2021 mit Blick auf die aktuelle gesundheitliche Situation die Voraussetzungen für eine Ausbildungsfähigkeit nicht gegeben seien. Das IV-Taggeld werde bis zum letzten Eingliederungstag ausbezahlt. Sobald sich die medizinische Situation stabilisiert habe und die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen gegeben seien, würden diese wieder aufge- nommen. Auf Wunsch des weiterhin anwaltlich vertretenen Versicherten (act. II 143) erliess die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 144,

147) am 20. Oktober 2021 (act. II 151) eine Verfügung mit dem Inhalt gemäss der Mitteilung vom 27. Mai 2021 (act. II 136). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. November 2021 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IVB vom 20. Oktober 2021 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 4 2. Die an A.________ im Rahmen einer beruflichen Eingliederungs- massnahme ausgerichteten Taggeldleistungen seien frühestens per 1. Juni 2021 aufzuheben. 3. Von einer Rückforderung schon geleisteter Taggeldleistungen sei abzusehen und die unter Mahnungsdruck bereits geleistete Rück- zahlung sei wieder auszurichten. 4. Dem Beschwerdeführer sei beschränkt auf die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Widerruf durch eine der Parteien zu sistieren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Stellungnahme vom 26. November 2021 zum Sistierungsgesuch führte die Beschwerdegegnerin aus, die Rentenprüfung sei im August 2021 ein- geleitet worden und es sei nicht absehbar, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Die Beschwerdegegnerin stehe einer Sistierung aber nicht ablehnend gegenüber. Mit Verfügung vom 29. November 2021 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. De- zember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten, gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehält- lich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 151). Streitig und zu prüfen ist, ob die beruflichen Massnahmen zu Recht per

24. April 2021 abgebrochen wurden. Soweit im Rechtsbegehren Ziff. 3 und in der Begründung, Beschwerde S. 7 ff. IV./Ziff. 1/Rz. 39 ff., ein Verzicht auf die Taggeldrückforderung und auch eine geleistete Taggeldrückzahlung thematisiert werden, ist darauf nicht einzutreten, da diesbezüglich im vorliegend angefochtenen Entscheid vom

20. Oktober 2021 (act. II 151) nicht verfügt wurde; es fehlt folglich insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus- setzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Streitig ist der Abbruch der beruflichen Massnahmen und damit zu- sammenhängend die Einstellung der Taggelder frühestens per 1. Juni 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 2) statt per 24. April 2021. Mit Blick auf die umstritte- ne Zeitspanne und die Taggeldhöhe von Fr. 105.90 ab dem 1. Januar 2021 (act. II 104/2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 6 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705, BBl 2017 2535) und die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201 [AS 2021 706]) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 151) vor dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, ist der vorliegende Fall nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Be- stimmungen (nachfolgend: aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Integrations- massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (aArt. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 7 (aArt. 14a Abs. 1 IVG). Gemäss aArt. 4sexies Abs. 3 IVV werden die Integra- tionsmassnahmen insbesondere dann beendet, wenn (lit. a) das vereinbar- te Ziel erreicht wurde, (lit. b) sich eine geeignetere Eingliederungs- massnahme aufdrängt oder (lit. c) die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre. 2.4 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.5 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliede- rungswirksam ist, was kumulativ eine subjektive sowie objektive Eingliede- rungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 S. 14; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Inva- lidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). Die Eingliederungsfähigkeit hat dabei mit dem im Sozia- lversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) zu bestehen. 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 8 3.1 Med. prakt. D.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie und -psychotherapie, führte im Bericht vom

4. Februar 2021 (act. II 121) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:  Rezidivierende depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer mit Schmerzsymptomatik (ICD-10: F 33.1) In den letzten Monaten habe es "viele Auf und Abs" gegeben. Der Be- schwerdeführer habe Phasen von depressiven Episoden mit Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit, Lebensüberdruss und Suizidgedanken, Aggres- sionen, Sinnlosigkeit, massiven Schlafstörungen und Schmerzen erlebt. Es habe im Sommer bessere Phasen gegeben, in denen er vermehrt etwas habe unternehmen können und so Zugang zu seinen Ressourcen gehabt habe. Im Verlauf des Herbstes sei der Beschwerdeführer wieder zuneh- mend psychisch belastet gewesen. Eine deutliche Verschlechterung (Zu- nahme Depressivität, Schlafstörungen und Schmerzen) bestehe nun seit Anfang des Jahres. Es werde dem Beschwerdeführer dringend empfohlen, einen längeren stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik für Schmerz und psychische Erkrankungen (z.B. Klinik E.________) zu ma- chen. Zur Arbeitsfähigkeit und zur Eingliederung könne aktuell keine Pro- gnose gemacht werden. Physische Probleme und Schmerzen stünden einer Eingliederung im Wege. 3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 139/4 - 10) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: Persistierende Hüftschmerzen bei  Status nach antevertierender Re-PAO links 20. Januar 2020 / 19. Dezember 2017  Status nach PAO links März 2017 Dr. med. F.________ attestierte vom 26. April 2021 bis auf Weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen persistierende Schmerzen am Hüft- gelenk rechts (richtig: links) vor trotz ausgebauter analgetischer Medikation. Der Beschwerdeführer habe ganztags starke Schmerzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe schmerzbedingt kurzfristig eine schlechte Progno- se, langfristig sei aus seiner Sicht die Prognose nicht konklusiv beurteilbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 9 Auch die Prognose zur Eingliederung könne nicht konklusiv beurteilt wer- den. Die chronischen Schmerzen stünden einer Eingliederung im Wege. 3.3 Im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 142) führte Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die folgende Hauptdiagnose auf: Hüfte links: Anhaltende Schmerzsymptomatik periartikulär mit muskulärer Dysfunk- tion mit/bei:  St. n. retrovertierender periacetabulärer Osteotomie (modifizierte Triple- Osteotomie) mit Knocheneinlagerung und Nachkorrektur (vermehrte anteriore Überdachung) links am 20. Januar 2020 fecit Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates und Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital J.________ bei persistieren- den Schmerzen nach PAO links durch vermutlich posteriores inferiores Im- pingement bei hoher Anteversion der Pfanne  St. n. chirurgischer Hüftluxation, Offsetkorrektur bis weit über die retinakulären Gefässe, Pfannenrandtrimmung und Labrumrefixation mit 4 Gryphon-Peek- Ankern, OSME der beiden Schrauben an der Crista iliaca Hüfte links am

19. Dezember 2017 fecit Prof. Dr. med. G.________ Spital J.________ bei persistierendem CAM-Impingement und posteriorem intraartikulärem Im- pingement Hüfte links mit/bei St. n. periacetabulärer Osteotomie links am 21. März 2017 fecit Prof. Dr. med. H.________ Spital J.________ bei acetabulärer Retroversion links. Der Beschwerdeführer habe vor wenigen Wochen eine ...-Lehre aufgrund der anhaltenden Beschwerden auch im Sitzen abgebrochen, davor seien Arbeitseinsätze mit 30 - 50 % zeitweise möglich gewesen. Es liege bei die- sem 20 ½ jährigen ehemalig äusserst sportlichen Patienten ein multifokales periartikuläres Schmerzsyndrom der linken Hüfte bei St.n. mehrfachen Voroperationen vor. Die vorliegenden Röntgen- und CT-Befunde zeigten prinzipiell ein korrekt zentrierendes Hüftgelenk mit leichten beginnenden degenerativen Veränderungen links. Operativ sei hier derzeit definitiv keine weitere Verbesserungsmöglichkeit zu sehen. Insbesondere müsse man hinzufügen, dass durch einen erneuten Eingriff das periartikuläre Schmerz- syndrom, welches klinisch aktuell vorallem muskulär bedingt sei, sicher keine Verbesserung erfahre, sondern eher eine Verschlechterung erwarten lasse. Es werde deshalb das Fortführen der laufenden Physiotherapie und der multimodalen Schmerztherapie inklusive Beizug von Schmerzexperten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 10 sowie eventuell auch ein stationärer therapeutischer Aufenthalt in einer entsprechenden multimodal agierenden Klinik empfohlen. Die laufenden IV- Massnahmen seien sicher weiter notwendig, der Beschwerdeführer müsse hier beim Finden eines entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsplatzes weiter unterstützt werden. Es sei hier von einer entsprechenden Dauer der weiteren Integration von zumindest ein bis zwei Jahren auszugehen. 4. 4.1 Beim ursprünglich zugesprochenen Vorbereitungsjahr (1. August 2020 bis 31. Juli 2021 [act. II 102]) handelt es sich um eine berufliche Ein- gliederungsmassnahme (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Anspruch auf Massnah- men beruflicher Art setzt u.a. die objektive Eingliederungsfähigkeit voraus, was einen Gesundheitszustand bedingt, welcher die Durchführung der frag- lichen Massnahme zulässt (vgl. E. 2.5 hiervor). Vorliegend war die objektive Eingliederungsfähigkeit im Verlauf des Vorbe- reitungsjahres aufgrund der diversen gesundheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers (vgl. act. II 137/2, 140/3 ff.) und der 100 %-igen Ar- beitsunfähigkeit ab dem 26. April 2021 nicht mehr gegeben, was vom Be- schwerdeführer denn auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 7 IV./Ziff. 1/Rz. 39). So wurde am Standortgespräch vom 23. April 2021 besprochen und festgehalten, dass aufgrund der aktuellen medizinischen Situation die Ausbildungsfähigkeit nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwer- deführer zugesichert, dass die beruflichen Massnahmen wieder aufge- nommen würden, sobald sich die medizinische Situation stabilisiert habe (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 26. November 2021 [im Gerichts- dossier], S. 8, Eintrag vom 9. Mai 2021). Bei dieser Ausgangslage ist mit Blick auf aArt. 4sexies Abs. 3 lit. c IVV, wonach Integrationsmassnahmen unter anderem dann beendet werden, wenn die Weiterführung aus medizi- nischen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. E. 2.3 hiervor), der Abbruch der beruflichen Massnahmen per 24. April 2021 (Samstag vor dem 26. April

2021) nicht zu beanstanden. 4.2 Bezüglich der aus dem Abbruch der beruflichen Massnahmen ent- standenen finanziellen Folgen bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 11 de S. 7 f. IV./Ziff. 2/Rz. 43 ff.), indem ihm am 23. April 2021 nahegelegt worden sei, die beruflichen Massnahmen abzubrechen, ohne dass ihm die damit verbundenen, einschneidenden finanziellen Folgen bewusst gewe- sen wären und ohne dass er über diese Folgen orientiert worden sei, habe die Beschwerdegegnerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und der Nichtrückwirkung verstossen. Kenntnis von den finanziellen Folgen habe er erst mit der Mitteilung vom 27. Mai 2021, welche ihm am 31. Mai 2021 eröffnet worden sei, erhalten. Daraus folge, dass die Taggelder frühestens per 1. Juni 2021 hätten eingestellt werden dürfen. 4.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom

14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 4.2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei- chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S.

480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 12 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 4.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass Taggelder der Invalidenversicherung akzessorischer Natur sind (Entscheid des BGer vom 11. August 2014, 9C_311/2014, E. 1) und mit der Einstellung der beruflichen Massnahme somit auch der Anspruch auf ein Taggeld entfällt. In der Verfügung vom

14. August 2020 (act. II 104) wurde denn auch festgehalten, das Taggeld werde ab dem 1. August 2020 längstens für die Dauer der Eingliederungs- massnahme gewährt. Für eine hiervon abweichende Regelung gestützt auf Vertrauensschutz (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor) enthalten die Akten keine Anhaltspunkte. Namentlich ist dem oben erwähnten Protokolleintrag zum Standortgespräch vom 23. April 2021 (vgl. E. 4.1 hiervor) keine Zusiche- rung seitens der Eingliederungsfachperson zu entnehmen, dass dem Be- schwerdeführer trotz Abbruch der beruflichen Massnahmen weiterhin Taggelder ausbezahlt würden. Auch aus der fehlenden unmittelbaren Re- aktion auf seine E-Mail vom 17. Mai 2021 (act. II 133; vgl. Beschwerde S. 4 III./Ziff. 2/Rz. 16 ff.) – die Antwort erfolgte am 25. bzw. 27. Mai 2021 (act. II

138) –, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zu- mal er darin eine Weiterausrichtung von Taggeldern nach Abbruch des Praktikums nicht erwähnt hat. Der in dieser E-Mail enthaltene Passus, wo- nach die Eingliederungsfachperson ihm vorgeschlagen und angeraten ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 13 be, das Praktikum abzubrechen (ohne dass dies für ihn andere Nachteile zur Folge hätte), ändert nichts und begründet namentlich keine Pflicht sei- tens der Eingliederungsfachperson, den Beschwerdeführer explizit auf die akzessorische Natur des Taggeldanspruchs aufmerksam zu machen. Da- mit besteht auch kein Grund, die Einstellung der Taggeldzahlungen erst ab einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. 4.3 Da vorliegend – wie eben ausgeführt – ein Abbruch der konkreten beruflichen Massnahme erfolgte und nicht ein krankheitsbedingter Unter- bruch, geht der Verweis des Beschwerdeführers auf aArt. 20quater IVV (Be- schwerde S. 7 f. IV./Ziff. 1/Rz. 41 und IV./Ziff. 3/Rz. 47 ff.), wonach bei Unterbrüchen von Eingliederungsmassnahmen die Taggelder unter be- stimmten, hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen eine gewisse Zeit weiter ausgerichtet werden, fehl (vgl. auch zutreffend Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 5). Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf Rz. 1013 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB; Beschwerde S. 7 f. IV./Ziff. 1/Rz. 41 und IV./Ziff. 4/Rz. 51 ff.). Gemäss der genannten Randziffer wird der versicherten Person ein Ab- bruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung verfügt. Die Ausgleichs- kasse erhält eine Kopie des Vorbescheides, damit die Rente rechtzeitig eingestellt wird. Die Einstellung erfolgt auf den 1. des Monats, der dem Abbruch der Massnahme folgt. Da dieses Kreisschreiben gemäss Vorwort Weisungen für die zeitlich befristete Überprüfung von Renten, die bei pa- thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden sind, beinhaltet, ist diese Verwaltungsweisung auf den vorliegenden Fall, bei welchem keine Renteneinstellung zur Diskussion steht, nicht anwendbar. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 14 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskosten (vgl. prozessleitende Verfügung vom

14. Januar 2022), ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, IV/21/800, Seite 15

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.