Verfügung vom 20. Oktober 2021
Dispositiv
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde vom 20. November 2021 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 798 IV FUE/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Januar 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2022, IV/21/798, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch von A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) auf eine Rente der IV. Zur Begrün- dung führte sie aus, zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe- ginns (1. November 2020) habe die Versicherte bereits (ab 1. August
2020) eine AHV-Rente (vor-)bezogen und in der Folge – trotz Schrei- ben der IVB vom 23. August 2021 («AHV-Bezug rückgängig ma- chen?») – keine Verzichtserklärung des von ihr initiierten AHV- Vorbezugs eingereicht. Mit Eingabe vom 20. November 2021 erhob die Versicherte hiergegen "Einspruch" bzw. Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 800.-- bis 6. Dezember 2021 auf. Mangels Leistung dieses Kostenvorschusses setzte der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
14. Dezember 2021 hierfür eine Nachfrist bis 24. Dezember 2021. Mit vom 21. Dezember 2021 datierter und am 23. Dezember 2021 der Post übergebener Eingabe wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr finanziell nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss zu leis- ten. Mit dieser am letzten Tag der mit prozessleitender Verfügung vom
14. Dezember 2021 gesetzten Nachfrist eingegangenen Eingabe er- suchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege. Eine Partei wird nur dann von den Verfahrenskosten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2022, IV/21/798, Seite 3 Zwar obliegt die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts grundsätz- lich den Behörden bzw. dem Versicherungsgericht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 18 Abs. 1 VRPG), aber die Partei, die aus eigenen Begehren Rechte ableitet, ist verpflich- tet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG; ZAK 1989 S. 384 E. 3). Diese Pflicht bezieht sich insbesondere auf Tat- sachen, die die Partei besser kennt als die Behörde und die diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Bei der Frage der Prozessarmut handelt es sich um eine solche der Mitwirkungspflicht unterliegende Tatsache (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4). Wer die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, nicht spätes- tens innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und darin seiner verfahrensrechtlichen Pflicht nachkommt, die be- hauptete Prozessarmut vollumfänglich zu belegen, hat keine neuerliche Fristerstreckung, sondern ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 2C_4/2018, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, das erst am letzten Tag der angesetzten Nachfrist eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege hinreichend zu substanziieren und mit den erforderlichen Unter- lagen zu belegen. Entsprechend kann deren aktuelle finanzielle Situati- on bzw. Prozessarmut nicht beurteilt werden. Dem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege mangelt es mithin an einer hinreichenden Be- gründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 VRPG). Doch selbst wenn die Prozessarmut im Fall eines hinreichend begrün- deten und belegten Gesuches zu bejahen gewesen wäre, hätte es
– nach summarischer Würdigung der Verwaltungsakten – an der feh- lenden Aussichtslosigkeit des Prozesses gefehlt, weil der IV- Rentenanspruch mit dem Anspruch auf eine Altersrente endet (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) bzw. vorliegend gar nicht erst entstehen konnte. Fer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2022, IV/21/798, Seite 4 ner hat, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, die Beschwerdeführerin von der seitens der Be- schwerdegegnerin eingeräumten und ausführlich erläuterten Möglich- keit, den erklärten AHV-Vorbezug rückgängig zu machen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin, act. II 154) – auch nach Rücksprache mit ih- rem Hausarzt (vgl. act. II 155/1) – keinen Gebrauch gemacht (vgl. auch Beschwerde, S. 2 Ziff. 4). Daher wäre ein begründetes Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen. Wie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist auch auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2021 ist nicht ein- zutreten (vgl. Art. 105 Abs. 4 VRPG): Die gewährte Nachfrist hätte die Beschwerdeführerin einerseits durch Bezahlung des Vorschusses und anderseits durch Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wahren können, falls sie dieses innert Frist korrekt be- gründet und mit ausreichenden Belegen zu ihrer wirtschaftlichen Situa- tion versehen eingereicht hätte. Sie hat weder die eine noch die andere Handlung zur Wahrung der Nachfrist (rechtsgenüglich) vorgenommen, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durch- führung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Verfahrenskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2022, IV/21/798, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde vom 20. November 2021 wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.