Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 (244.104)
Sachverhalt
A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der D.________ AG angestellt und dadurch bei der Branchen Ver- sicherung Genossenschaft (Branchen Versicherung bzw. Beschwerdegeg- nerin) unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG am 19. Fe- bruar 2021 beim Schlitteln stürzte und sich eine Prellung mit Schmerzen am Thorax (Rippen, Brustkorb) rechts zuzog (Akten der Branchen Versi- cherung, Antwortbeilage [AB] K1). Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 7. August 2021 (AB M4) stellte die Branchen Versicherung mit Verfügung vom 10. August 2021 (AB K3) die Leistungen per 18. März 2021 ein. Nach dagegen erhobener Einsprache (AB K4) holte die Branchen Versicherung abermals eine Stellungnahme bei Dr. med. E.________ ein (Aktenbeurteilung vom 25. September 2021 [AB M5]) und wies die Einsprache gestützt darauf mit Entscheid vom
14. Oktober 2021 (AB K6) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 15. November 2021 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Okto- ber 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 19. Februar 2021 betreffend zuzusprechen und auszurichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
14. Oktober 2021 aufzuheben und ein gerichtliches medizinisches Gut- achten bei einer neutralen Stelle einzuholen.
3. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen und diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten bei ei- ner neutralen Stelle einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutach- tens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. De- zember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 (AB K6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Un- fallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
19. Februar 2021 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 18. März 2021 einstellte und einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen verneinte.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 22. Dezember 2021 [in den Gerichtsakten]), weshalb die Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 4 lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 5 gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Sturz beim Schlitteln vom 19. Februar 2021 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und sich die Beschwerdeführerin anlässlich die- ses Unfalls eine Kontusion des Rippenthorax rechts zuzog (vgl. AB M1). So erbrachte die Beschwerdegegnerin denn auch zunächst die gesetzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 6 Versicherungsleistungen. Umstritten ist indessen, ob die Beschwerdeführe- rin infolge des Unfalls über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Ein- stellung der vorübergehenden Leistungen per 18. März 2021 hinaus wei- terhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im ärztlichen Zeugnis über die Erstbehandlung vom 25. Februar 2021 (AB M1) hielt Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als vorläufige Diagnose eine Thoraxkontusion mit Verdacht auf beginnende Mastitis bei Mammaimplantat seit 1986 fest. Die Beschwerde- führerin sei beim Schlitteln gestürzt und habe danach Thoraxschmerzen und einen Knoten Mamma rechts gehabt. 3.2.2 Im Bericht des Spitals G.________ über die ambulante Konsultation vom 10. März 2021 (AB M4 S. 8) wurde als Diagnose ein Verdacht auf eine beginnende Mastitis bei liegendem Implantat rechts aufgeführt. Vor zwei- einhalb Wochen sei ein Sturz auf diese Brust erfolgt. 3.2.3 Dr. med. H.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt in der Anmeldung Konsilium an Dr. med. I.________, Fachärztin für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sowie Handchirurgie, vom 29. März 2021 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4) einen dringenden Verdacht auf Ruptur des Brustimplantates nach Trauma fest. 3.2.4 Im Gesuch um Kostengutsprache vom 8. Juli 2021 (AB M3) zu Handen der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. I.________ ei- nen Verdacht auf Implantatläsion/Expanderläsion Brust rechts bei Status nach Brustrekonstruktion rechts 1989 mit NaCl-gefüllter Expanderprothese sowie Status nach Sturz beim Schlittenfahren auf die rechte Brust vom
19. Februar 2021. Nach dem Sturzereignis habe die Beschwerdeführerin plötzlich das Gefühl gehabt, dass die rechte Brust kleiner geworden sei. Zudem habe sie seither Schmerzen im Bereich der rechten Brust. 3.2.5 Dr. med. E.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Sep- tember 2021 (AB M5) fest, die beklagten Beschwerden stünden nicht mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 7 überwiegender Wahrscheinlichkeit (< 50 %) in natürlichem Kausalzusam- menhang zum gemeldeten Ereignis. Zur Begründung führte er aus, am
25. Februar 2021 sei die Erstbehandlung erfolgt mit Angabe von Thorax- schmerzen und Knoten Mamma rechts, im Befund Hautrötung und Druck- dolenz Mamma rechts. Am 8. März 2021 sei die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde von Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit einem nahezu gleichen Befund gewesen. Am 10. März 2021 sei eine gynäkologische Vorstellung erfolgt mit sonographisch noch sicht- barem „milchigem Implantat“ in der rechten Mamma mit unspezifischen klinischen Zeichen einer leichten Rötung bei drei Uhr und unter der Narbe bei sieben bis acht Uhr mit tastbarer Implantatkante darunter. Die Diagnose der Fachärztin Gynäkologie habe nicht auf Implantatruptur traumatisch, sondern „Verdacht auf Mastitis bei liegendem Implantat rechts“ gelautet. Diese fachärztliche Untersuchung und Erstdiagnose als Hinweis für eine traumatisch zustande gekommene Implantatruptur (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) gemäss Schreiben der Rechtsanwältin heranzuziehen, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Eine Akut- symptomatik fehle vollständig, ebenso ein Akutbefund auf eine traumati- sche Implantatverletzung. Eine Cochrane Übersichtsarbeit über verschie- dene Brustimplantate nenne ein nach über 30 Jahren rupturiertes Brustim- plantat als gutes Ergebnis, ja dies deutlich über die zu erwartende Zeit hin- ausgehe. Nach 30 Jahren sei ein Implantatversagen mittels Leckage zwei- felsfrei bei allen Implantattypen gemäss Literatur zu erwarten. Die klini- schen Angaben der behandelnden Ärzte nach dem Ereignis würden weder eine Akutsymptomatik im Sinne eines Risses nennen, dann wäre bezüglich der Form die Brustveränderung wesentlich deutlicher ausgefallen, noch werde die traumatische Implantatruptur Wochen nach dem Ereignis diffe- rentialdiagnostisch in Erwägung gezogen. Die erste gynäkologische Vor- stellung sei am 10. März 2021 erfolgt mit keinerlei Erwähnung einer Implan- tatruptur auch nach sonographischer Analyse der rechten Brust. Die zweite gynäkologische Untersuchung sei erst am
8. Juli 2021 bei Dr. med. I.________ erfolgt. Hier sei erstmals der Verdacht auf „Implantat- läsion/Expanderläsion“ genannt und angegeben worden, nach dem Ereig- nis habe sie das Gefühl gehabt, dass die rechte Brust kleiner geworden sei. Diese Angaben unter obengenannten Literaturangaben (Implantatversagen nach über 30 Jahren) sei als überwiegender Grund eines Sturzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 8 Schlitten nicht ausreichend, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Denn der erste Arztbesuch eine Woche nach dem Ereignis mit unspezifischen Beschwerdeangaben lasse eine Im- plantatinsuffizienz vorbestehend als überwiegend wahrscheinlich zu, deren klinische Zeichen anlässlich des Ereignisses lediglich symptomatisch wur- den. Vermehrter Flüssigkeitsaustritt eines insuffizienten Implantates könne bei mehr lokalem Druck nicht als objektive Verschlimmerung gewertet wer- den. Am 10. März 2021 sei das Implantat in der Sonographie vorhanden gewesen: „leicht milchig“ sonographisch und unter der Rötung „tastbar“ klinisch. Beschwerden hätten „seit einer Woche“ bestanden, somit ab dem
3. März 2021. Damit sei ein Platzen des Implantats aus traumatischen Gründen nach dem Ereignis hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, denn es sei zu einem symptomatisch Werden eines be- reits vorbestehend insuffizienten Brustimplantats rechts nach dem gemel- deten Ereignis einer Thoraxkontusion nach Sturz vom Schlitten gekommen. Der Status quo ante vel sine sei deshalb spätestens vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen (S. 5 f.). 3.2.6 In der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom
4. November 2021 (BB 6) führte Dr. med. K.________, Fachärztin für Chir- urgie, aus, es sei naheliegend, dass eine Implantatläsion dazu geführt ha- be, dass das NaCL = Wasser aus dem Implantat in das umgebende Gewe- be ausgelaufen sei und dort zu einer Gewebereizung mit Rötung geführt habe. Brustimplantate wiesen zwei führende Komplikationen auf: Die Kap- selfibrose, bei welcher sich Gewebe um das Implantat herum bilde im Rahmen des Heilungsprozesses, sowie die Implantatruptur. Es sei basie- rend auf den dokumentierten klinischen Befunden unwahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt am 19. Februar 2021 eine pathologische Kapselfibrose bestanden habe – die Symptome wiesen nicht darauf hin und auch nicht der Untersuchungsbefund. Es liege überwiegend wahrscheinlich eine Implantatruptur vor. Folgende Ursachen könnten zu einer Implantatruptur führen: übermässige Krafteinwirkung auf die Brust, Trauma, Kompression während einer Mammographie, schwere Kapselfi- brose sowie eine normale Abnutzung im Laufe der Zeit. Vorliegend bestehe ein zeitlicher Zusammenhang mit der Throaxkontusion vom 19. Februar
2021. Sowohl die Beschwerden als auch die klinisch nachweisbaren Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 9 funde (Verhärtungen, Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe, vor allem am unteren Rand des Brustimplantats) seien nach der erlittenen Thoraxkontu- sion aufgetreten. Dabei sei es unerheblich, dass im Bereich des Brustkorbs kein Bluterguss und keine Prellmarke als Zeichen einer stattgehabten Kon- tusion dokumentiert worden sei – solche indirekt wegweisenden Hinweise für einen Kausalzusammenhang mit einem Trauma liessen sich auch nicht nachweisen bei einer im Rahmen einer Mammographie verursachten Im- plantatruptur. Es gebe keinen Grund, warum eine normale Abnutzung im Laufe der Zeit wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, exakt im Zusammenhang respektive zeitnah mit einer Thoraxkontusion auftrete. Ein Schlittensturz mit Aufprall auf die Brust führe nachvollziehbar beim Aufprall am Boden zu einer Druckausübung auf die Brust. Ein mit Wasser gefülltes Brustimplantat vermöge nachvollziehbar, analog eines mit Wasser gefüllten Luftballons beim Aufprall am Boden, zu rupturieren. Es sei darauf hinzu- weisen, dass das Implantat mit Wasser und nicht mit Gel gefüllt sei und eben auch keine Silikon-Prothese vorgelegen habe; die letzten beiden sei- en per se resistenter auf Kompression. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 10 in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungs- fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 14. Oktober 2021 (AB K6) massgeblich auf die Aktenbe- urteilung ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________ vom 25. September 2021 (AB M5). Dr. med. E.________ führte darin im Wesentlichen aus, der Sturz mit dem Schlitten sei nicht ausreichend, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Nach 30 Jahren sei ein Implantatversagen mittels Leckage zweifelsfrei bei allen Implantattypen gemäss Literatur zu erwarten. Der erste Arztbesuch eine Woche nach dem Ereignis mit unspezifischen Beschwerdeangaben lasse eine Implantatinsuf- fizienz vorbestehend als überwiegend wahrscheinlich zu, deren klinische Zeichen anlässlich des Ereignisses lediglich symptomatisch geworden sei- en. Vermehrter Flüssigkeitsaustritt eines insuffizienten Implantates könne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 11 bei mehr lokalem Druck nicht als objektive Verschlimmerung gewertet wer- den (AB M5 S. 6). Ob diese Beurteilung den höchstrichterlichen Anforde- rungen an einen beweiskräftigen Bericht vorliegend überhaupt genügt (vgl. E. 3.3 hiervor), kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen offengelassen werden. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin be- gründet seine Annahme, wonach die Implantatinsuffizienz überwiegend wahrscheinlich vorbestehend gewesen und anlässlich des Ereignisses le- diglich symptomatisch geworden sei, einzig unter Bezugnahme auf einige hierzu ergangenen medizinischen Publikationen und setzt sich nicht damit auseinander, aufgrund welcher Fakten die zeitnah zum Sturzereignis erho- benen Befunde (Verformung der Brust, Knoten, Rötung und Schmerzen) auch ohne das versicherte Ereignis zu diesem Zeitpunkt aufgetreten wären. Soweit Dr. med. E.________ denn auch einzig mit dem Alterungsprozess des Implantatmaterials argumentiert, verkennt er, dass zur Auslösung der Leistungspflicht eine Teilursache genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Der bei einem Sturz auf die Brust auf das Implantat wirkende Druck stellt unbestrittener- massen eine mögliche Ursache dar, welche zum Platzen bzw. Reissen der Implantathülle führen kann. Damit ist durchaus möglich, dass das Implantat der Beschwerdeführerin in der rechten Brust mit einer Füllung aus Kochsa- lzlösung beim Sturz am 19. Februar 2021 beschädigt worden sein könnte. Zwar richtet austretende Kochsalzlösung im Körper keinen Schaden an, die Brust verliert jedoch sichtbar an Form. Hinweise auf Schäden am Implantat können durch Abtasten erkennbarer Knoten, Verformungen, Rötungen oder Schwellungen erkannt werden (vgl. hierzu http://www.mybody.de; Rubrik: Brustimplantate Schäden). Wie Dr. med. K.________ in ihrer Beurteilung vom 4. November 2021 (BB 6) schlüssig darlegte, hatte die Beschwerde- führerin in einem zeitlich engen Zusammenhang zum Sturzereignis die hiervor genannten Symptome festgestellt. Die Beschwerdeführerin suchte nach deren Feststellung denn auch sofort ihre Hausärztin auf. Mithin ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie schon vor dem Unfallereignis solche Symptome, namentlich einen Knoten in der rechten Brust, bemerkt, bereits zu diesem Zeitpunkt unverzüglich einen Arzt aufgesucht hätte. Dass, wie Dr. med. E.________ argumentiert, diese Symptome allerdings im Sinne einer Akutsymptomatik hätten auftreten müssen, erscheint – mangels anderweitiger Begründung im Bericht – beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 12 Auslaufen einer den Körper als solchen nicht direkt schädigenden Flüssig- keit nicht zwingend. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr ob- liegenden Abklärungspflicht gehalten gewesen, einerseits die intraoperati- ven Befunde (insbesondere auch die defekte Implantathülle) zu sichern und andererseits bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten (Hausärztin bzw. Gynäkologin) die Krankengeschichte einzuverlangen zwecks Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Sturzereignis wegen Beschwerden an ihrer rechten Brust bzw. dem Brust- implantat in Behandlung stand. Sollte Letzteres nicht der Fall gewesen sein, hätte sie die ausgewechselte Implantathülle auf die Natur der Schädi- gung zu untersuchen gehabt. Insoweit erweist sich der medizinische Sach- verhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in einem ersten Schritt diese Abklärungsmassnahmen nachzuholen und als- dann, wie von der Beschwerdeführerin subeventualiter beantragt (vgl. Be- schwerde S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 3.), ein externes fachärztlich plastisch- chirurgisches Gutachten einzuholen hat. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 Oktober 2021 (AB K6) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 f bis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 13 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Even- tualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Rechtsanwältin B.________ macht in der Kostennote vom 18. Januar 2022 ein Honorar von Fr. 2'937.50 geltend, entsprechend einem Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 44.10 und Mehr- wertsteuer von Fr. 229.60 (7.7 % von Fr. 2'981.60). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung der getroffenen Abklärungen als geboten und ist damit nicht zu beanstanden. Gestützt auf die einge- reichte Kostennote wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 3'211.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Branchen Versicherung Genossenschaft vom 14. Oktober 2021 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen
– über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 14 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'211.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Eingabe vom 18. Januar 2022)
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Okto- ber 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 19. Februar 2021 betreffend zuzusprechen und auszurichten.
- Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2021 aufzuheben und ein gerichtliches medizinisches Gut- achten bei einer neutralen Stelle einzuholen.
- Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen und diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten bei ei- ner neutralen Stelle einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutach- tens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. De- zember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 (AB K6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Un- fallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
- Februar 2021 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 18. März 2021 einstellte und einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen verneinte. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 22. Dezember 2021 [in den Gerichtsakten]), weshalb die Beurtei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 4 lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 5 gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Sturz beim Schlitteln vom 19. Februar 2021 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und sich die Beschwerdeführerin anlässlich die- ses Unfalls eine Kontusion des Rippenthorax rechts zuzog (vgl. AB M1). So erbrachte die Beschwerdegegnerin denn auch zunächst die gesetzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 6 Versicherungsleistungen. Umstritten ist indessen, ob die Beschwerdeführe- rin infolge des Unfalls über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Ein- stellung der vorübergehenden Leistungen per 18. März 2021 hinaus wei- terhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im ärztlichen Zeugnis über die Erstbehandlung vom 25. Februar 2021 (AB M1) hielt Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als vorläufige Diagnose eine Thoraxkontusion mit Verdacht auf beginnende Mastitis bei Mammaimplantat seit 1986 fest. Die Beschwerde- führerin sei beim Schlitteln gestürzt und habe danach Thoraxschmerzen und einen Knoten Mamma rechts gehabt. 3.2.2 Im Bericht des Spitals G.________ über die ambulante Konsultation vom 10. März 2021 (AB M4 S. 8) wurde als Diagnose ein Verdacht auf eine beginnende Mastitis bei liegendem Implantat rechts aufgeführt. Vor zwei- einhalb Wochen sei ein Sturz auf diese Brust erfolgt. 3.2.3 Dr. med. H.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt in der Anmeldung Konsilium an Dr. med. I.________, Fachärztin für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sowie Handchirurgie, vom 29. März 2021 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4) einen dringenden Verdacht auf Ruptur des Brustimplantates nach Trauma fest. 3.2.4 Im Gesuch um Kostengutsprache vom 8. Juli 2021 (AB M3) zu Handen der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. I.________ ei- nen Verdacht auf Implantatläsion/Expanderläsion Brust rechts bei Status nach Brustrekonstruktion rechts 1989 mit NaCl-gefüllter Expanderprothese sowie Status nach Sturz beim Schlittenfahren auf die rechte Brust vom
- Februar 2021. Nach dem Sturzereignis habe die Beschwerdeführerin plötzlich das Gefühl gehabt, dass die rechte Brust kleiner geworden sei. Zudem habe sie seither Schmerzen im Bereich der rechten Brust. 3.2.5 Dr. med. E.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Sep- tember 2021 (AB M5) fest, die beklagten Beschwerden stünden nicht mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 7 überwiegender Wahrscheinlichkeit (< 50 %) in natürlichem Kausalzusam- menhang zum gemeldeten Ereignis. Zur Begründung führte er aus, am
- Februar 2021 sei die Erstbehandlung erfolgt mit Angabe von Thorax- schmerzen und Knoten Mamma rechts, im Befund Hautrötung und Druck- dolenz Mamma rechts. Am 8. März 2021 sei die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde von Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit einem nahezu gleichen Befund gewesen. Am 10. März 2021 sei eine gynäkologische Vorstellung erfolgt mit sonographisch noch sicht- barem „milchigem Implantat“ in der rechten Mamma mit unspezifischen klinischen Zeichen einer leichten Rötung bei drei Uhr und unter der Narbe bei sieben bis acht Uhr mit tastbarer Implantatkante darunter. Die Diagnose der Fachärztin Gynäkologie habe nicht auf Implantatruptur traumatisch, sondern „Verdacht auf Mastitis bei liegendem Implantat rechts“ gelautet. Diese fachärztliche Untersuchung und Erstdiagnose als Hinweis für eine traumatisch zustande gekommene Implantatruptur (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) gemäss Schreiben der Rechtsanwältin heranzuziehen, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Eine Akut- symptomatik fehle vollständig, ebenso ein Akutbefund auf eine traumati- sche Implantatverletzung. Eine Cochrane Übersichtsarbeit über verschie- dene Brustimplantate nenne ein nach über 30 Jahren rupturiertes Brustim- plantat als gutes Ergebnis, ja dies deutlich über die zu erwartende Zeit hin- ausgehe. Nach 30 Jahren sei ein Implantatversagen mittels Leckage zwei- felsfrei bei allen Implantattypen gemäss Literatur zu erwarten. Die klini- schen Angaben der behandelnden Ärzte nach dem Ereignis würden weder eine Akutsymptomatik im Sinne eines Risses nennen, dann wäre bezüglich der Form die Brustveränderung wesentlich deutlicher ausgefallen, noch werde die traumatische Implantatruptur Wochen nach dem Ereignis diffe- rentialdiagnostisch in Erwägung gezogen. Die erste gynäkologische Vor- stellung sei am 10. März 2021 erfolgt mit keinerlei Erwähnung einer Implan- tatruptur auch nach sonographischer Analyse der rechten Brust. Die zweite gynäkologische Untersuchung sei erst am
- Juli 2021 bei Dr. med. I.________ erfolgt. Hier sei erstmals der Verdacht auf „Implantat- läsion/Expanderläsion“ genannt und angegeben worden, nach dem Ereig- nis habe sie das Gefühl gehabt, dass die rechte Brust kleiner geworden sei. Diese Angaben unter obengenannten Literaturangaben (Implantatversagen nach über 30 Jahren) sei als überwiegender Grund eines Sturzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 8 Schlitten nicht ausreichend, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Denn der erste Arztbesuch eine Woche nach dem Ereignis mit unspezifischen Beschwerdeangaben lasse eine Im- plantatinsuffizienz vorbestehend als überwiegend wahrscheinlich zu, deren klinische Zeichen anlässlich des Ereignisses lediglich symptomatisch wur- den. Vermehrter Flüssigkeitsaustritt eines insuffizienten Implantates könne bei mehr lokalem Druck nicht als objektive Verschlimmerung gewertet wer- den. Am 10. März 2021 sei das Implantat in der Sonographie vorhanden gewesen: „leicht milchig“ sonographisch und unter der Rötung „tastbar“ klinisch. Beschwerden hätten „seit einer Woche“ bestanden, somit ab dem
- März 2021. Damit sei ein Platzen des Implantats aus traumatischen Gründen nach dem Ereignis hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, denn es sei zu einem symptomatisch Werden eines be- reits vorbestehend insuffizienten Brustimplantats rechts nach dem gemel- deten Ereignis einer Thoraxkontusion nach Sturz vom Schlitten gekommen. Der Status quo ante vel sine sei deshalb spätestens vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen (S. 5 f.). 3.2.6 In der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom
- November 2021 (BB 6) führte Dr. med. K.________, Fachärztin für Chir- urgie, aus, es sei naheliegend, dass eine Implantatläsion dazu geführt ha- be, dass das NaCL = Wasser aus dem Implantat in das umgebende Gewe- be ausgelaufen sei und dort zu einer Gewebereizung mit Rötung geführt habe. Brustimplantate wiesen zwei führende Komplikationen auf: Die Kap- selfibrose, bei welcher sich Gewebe um das Implantat herum bilde im Rahmen des Heilungsprozesses, sowie die Implantatruptur. Es sei basie- rend auf den dokumentierten klinischen Befunden unwahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt am 19. Februar 2021 eine pathologische Kapselfibrose bestanden habe – die Symptome wiesen nicht darauf hin und auch nicht der Untersuchungsbefund. Es liege überwiegend wahrscheinlich eine Implantatruptur vor. Folgende Ursachen könnten zu einer Implantatruptur führen: übermässige Krafteinwirkung auf die Brust, Trauma, Kompression während einer Mammographie, schwere Kapselfi- brose sowie eine normale Abnutzung im Laufe der Zeit. Vorliegend bestehe ein zeitlicher Zusammenhang mit der Throaxkontusion vom 19. Februar
- Sowohl die Beschwerden als auch die klinisch nachweisbaren Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 9 funde (Verhärtungen, Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe, vor allem am unteren Rand des Brustimplantats) seien nach der erlittenen Thoraxkontu- sion aufgetreten. Dabei sei es unerheblich, dass im Bereich des Brustkorbs kein Bluterguss und keine Prellmarke als Zeichen einer stattgehabten Kon- tusion dokumentiert worden sei – solche indirekt wegweisenden Hinweise für einen Kausalzusammenhang mit einem Trauma liessen sich auch nicht nachweisen bei einer im Rahmen einer Mammographie verursachten Im- plantatruptur. Es gebe keinen Grund, warum eine normale Abnutzung im Laufe der Zeit wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, exakt im Zusammenhang respektive zeitnah mit einer Thoraxkontusion auftrete. Ein Schlittensturz mit Aufprall auf die Brust führe nachvollziehbar beim Aufprall am Boden zu einer Druckausübung auf die Brust. Ein mit Wasser gefülltes Brustimplantat vermöge nachvollziehbar, analog eines mit Wasser gefüllten Luftballons beim Aufprall am Boden, zu rupturieren. Es sei darauf hinzu- weisen, dass das Implantat mit Wasser und nicht mit Gel gefüllt sei und eben auch keine Silikon-Prothese vorgelegen habe; die letzten beiden sei- en per se resistenter auf Kompression. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 10 in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungs- fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 14. Oktober 2021 (AB K6) massgeblich auf die Aktenbe- urteilung ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________ vom 25. September 2021 (AB M5). Dr. med. E.________ führte darin im Wesentlichen aus, der Sturz mit dem Schlitten sei nicht ausreichend, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Nach 30 Jahren sei ein Implantatversagen mittels Leckage zweifelsfrei bei allen Implantattypen gemäss Literatur zu erwarten. Der erste Arztbesuch eine Woche nach dem Ereignis mit unspezifischen Beschwerdeangaben lasse eine Implantatinsuf- fizienz vorbestehend als überwiegend wahrscheinlich zu, deren klinische Zeichen anlässlich des Ereignisses lediglich symptomatisch geworden sei- en. Vermehrter Flüssigkeitsaustritt eines insuffizienten Implantates könne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 11 bei mehr lokalem Druck nicht als objektive Verschlimmerung gewertet wer- den (AB M5 S. 6). Ob diese Beurteilung den höchstrichterlichen Anforde- rungen an einen beweiskräftigen Bericht vorliegend überhaupt genügt (vgl. E. 3.3 hiervor), kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen offengelassen werden. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin be- gründet seine Annahme, wonach die Implantatinsuffizienz überwiegend wahrscheinlich vorbestehend gewesen und anlässlich des Ereignisses le- diglich symptomatisch geworden sei, einzig unter Bezugnahme auf einige hierzu ergangenen medizinischen Publikationen und setzt sich nicht damit auseinander, aufgrund welcher Fakten die zeitnah zum Sturzereignis erho- benen Befunde (Verformung der Brust, Knoten, Rötung und Schmerzen) auch ohne das versicherte Ereignis zu diesem Zeitpunkt aufgetreten wären. Soweit Dr. med. E.________ denn auch einzig mit dem Alterungsprozess des Implantatmaterials argumentiert, verkennt er, dass zur Auslösung der Leistungspflicht eine Teilursache genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Der bei einem Sturz auf die Brust auf das Implantat wirkende Druck stellt unbestrittener- massen eine mögliche Ursache dar, welche zum Platzen bzw. Reissen der Implantathülle führen kann. Damit ist durchaus möglich, dass das Implantat der Beschwerdeführerin in der rechten Brust mit einer Füllung aus Kochsa- lzlösung beim Sturz am 19. Februar 2021 beschädigt worden sein könnte. Zwar richtet austretende Kochsalzlösung im Körper keinen Schaden an, die Brust verliert jedoch sichtbar an Form. Hinweise auf Schäden am Implantat können durch Abtasten erkennbarer Knoten, Verformungen, Rötungen oder Schwellungen erkannt werden (vgl. hierzu http://www.mybody.de; Rubrik: Brustimplantate Schäden). Wie Dr. med. K.________ in ihrer Beurteilung vom 4. November 2021 (BB 6) schlüssig darlegte, hatte die Beschwerde- führerin in einem zeitlich engen Zusammenhang zum Sturzereignis die hiervor genannten Symptome festgestellt. Die Beschwerdeführerin suchte nach deren Feststellung denn auch sofort ihre Hausärztin auf. Mithin ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie schon vor dem Unfallereignis solche Symptome, namentlich einen Knoten in der rechten Brust, bemerkt, bereits zu diesem Zeitpunkt unverzüglich einen Arzt aufgesucht hätte. Dass, wie Dr. med. E.________ argumentiert, diese Symptome allerdings im Sinne einer Akutsymptomatik hätten auftreten müssen, erscheint – mangels anderweitiger Begründung im Bericht – beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 12 Auslaufen einer den Körper als solchen nicht direkt schädigenden Flüssig- keit nicht zwingend. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr ob- liegenden Abklärungspflicht gehalten gewesen, einerseits die intraoperati- ven Befunde (insbesondere auch die defekte Implantathülle) zu sichern und andererseits bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten (Hausärztin bzw. Gynäkologin) die Krankengeschichte einzuverlangen zwecks Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Sturzereignis wegen Beschwerden an ihrer rechten Brust bzw. dem Brust- implantat in Behandlung stand. Sollte Letzteres nicht der Fall gewesen sein, hätte sie die ausgewechselte Implantathülle auf die Natur der Schädi- gung zu untersuchen gehabt. Insoweit erweist sich der medizinische Sach- verhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in einem ersten Schritt diese Abklärungsmassnahmen nachzuholen und als- dann, wie von der Beschwerdeführerin subeventualiter beantragt (vgl. Be- schwerde S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 3.), ein externes fachärztlich plastisch- chirurgisches Gutachten einzuholen hat.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Oktober 2021 (AB K6) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 f bis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 13 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Even- tualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Rechtsanwältin B.________ macht in der Kostennote vom 18. Januar 2022 ein Honorar von Fr. 2'937.50 geltend, entsprechend einem Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 44.10 und Mehr- wertsteuer von Fr. 229.60 (7.7 % von Fr. 2'981.60). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung der getroffenen Abklärungen als geboten und ist damit nicht zu beanstanden. Gestützt auf die einge- reichte Kostennote wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 3'211.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Branchen Versicherung Genossenschaft vom 14. Oktober 2021 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 14
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'211.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Eingabe vom 18. Januar 2022) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 787 UV SCP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Januar 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Branchen Versicherung Genossenschaft Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 (244.104)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der D.________ AG angestellt und dadurch bei der Branchen Ver- sicherung Genossenschaft (Branchen Versicherung bzw. Beschwerdegeg- nerin) unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG am 19. Fe- bruar 2021 beim Schlitteln stürzte und sich eine Prellung mit Schmerzen am Thorax (Rippen, Brustkorb) rechts zuzog (Akten der Branchen Versi- cherung, Antwortbeilage [AB] K1). Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 7. August 2021 (AB M4) stellte die Branchen Versicherung mit Verfügung vom 10. August 2021 (AB K3) die Leistungen per 18. März 2021 ein. Nach dagegen erhobener Einsprache (AB K4) holte die Branchen Versicherung abermals eine Stellungnahme bei Dr. med. E.________ ein (Aktenbeurteilung vom 25. September 2021 [AB M5]) und wies die Einsprache gestützt darauf mit Entscheid vom
14. Oktober 2021 (AB K6) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 15. November 2021 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Okto- ber 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 19. Februar 2021 betreffend zuzusprechen und auszurichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
14. Oktober 2021 aufzuheben und ein gerichtliches medizinisches Gut- achten bei einer neutralen Stelle einzuholen.
3. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen und diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten bei ei- ner neutralen Stelle einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutach- tens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. De- zember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 (AB K6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf gesetzliche Un- fallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
19. Februar 2021 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 18. März 2021 einstellte und einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen verneinte. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 22. Dezember 2021 [in den Gerichtsakten]), weshalb die Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 4 lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 5 gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Sturz beim Schlitteln vom 19. Februar 2021 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt und sich die Beschwerdeführerin anlässlich die- ses Unfalls eine Kontusion des Rippenthorax rechts zuzog (vgl. AB M1). So erbrachte die Beschwerdegegnerin denn auch zunächst die gesetzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 6 Versicherungsleistungen. Umstritten ist indessen, ob die Beschwerdeführe- rin infolge des Unfalls über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Ein- stellung der vorübergehenden Leistungen per 18. März 2021 hinaus wei- terhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 3.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im ärztlichen Zeugnis über die Erstbehandlung vom 25. Februar 2021 (AB M1) hielt Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als vorläufige Diagnose eine Thoraxkontusion mit Verdacht auf beginnende Mastitis bei Mammaimplantat seit 1986 fest. Die Beschwerde- führerin sei beim Schlitteln gestürzt und habe danach Thoraxschmerzen und einen Knoten Mamma rechts gehabt. 3.2.2 Im Bericht des Spitals G.________ über die ambulante Konsultation vom 10. März 2021 (AB M4 S. 8) wurde als Diagnose ein Verdacht auf eine beginnende Mastitis bei liegendem Implantat rechts aufgeführt. Vor zwei- einhalb Wochen sei ein Sturz auf diese Brust erfolgt. 3.2.3 Dr. med. H.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt in der Anmeldung Konsilium an Dr. med. I.________, Fachärztin für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sowie Handchirurgie, vom 29. März 2021 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4) einen dringenden Verdacht auf Ruptur des Brustimplantates nach Trauma fest. 3.2.4 Im Gesuch um Kostengutsprache vom 8. Juli 2021 (AB M3) zu Handen der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. I.________ ei- nen Verdacht auf Implantatläsion/Expanderläsion Brust rechts bei Status nach Brustrekonstruktion rechts 1989 mit NaCl-gefüllter Expanderprothese sowie Status nach Sturz beim Schlittenfahren auf die rechte Brust vom
19. Februar 2021. Nach dem Sturzereignis habe die Beschwerdeführerin plötzlich das Gefühl gehabt, dass die rechte Brust kleiner geworden sei. Zudem habe sie seither Schmerzen im Bereich der rechten Brust. 3.2.5 Dr. med. E.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Sep- tember 2021 (AB M5) fest, die beklagten Beschwerden stünden nicht mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 7 überwiegender Wahrscheinlichkeit (< 50 %) in natürlichem Kausalzusam- menhang zum gemeldeten Ereignis. Zur Begründung führte er aus, am
25. Februar 2021 sei die Erstbehandlung erfolgt mit Angabe von Thorax- schmerzen und Knoten Mamma rechts, im Befund Hautrötung und Druck- dolenz Mamma rechts. Am 8. März 2021 sei die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde von Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit einem nahezu gleichen Befund gewesen. Am 10. März 2021 sei eine gynäkologische Vorstellung erfolgt mit sonographisch noch sicht- barem „milchigem Implantat“ in der rechten Mamma mit unspezifischen klinischen Zeichen einer leichten Rötung bei drei Uhr und unter der Narbe bei sieben bis acht Uhr mit tastbarer Implantatkante darunter. Die Diagnose der Fachärztin Gynäkologie habe nicht auf Implantatruptur traumatisch, sondern „Verdacht auf Mastitis bei liegendem Implantat rechts“ gelautet. Diese fachärztliche Untersuchung und Erstdiagnose als Hinweis für eine traumatisch zustande gekommene Implantatruptur (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) gemäss Schreiben der Rechtsanwältin heranzuziehen, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Eine Akut- symptomatik fehle vollständig, ebenso ein Akutbefund auf eine traumati- sche Implantatverletzung. Eine Cochrane Übersichtsarbeit über verschie- dene Brustimplantate nenne ein nach über 30 Jahren rupturiertes Brustim- plantat als gutes Ergebnis, ja dies deutlich über die zu erwartende Zeit hin- ausgehe. Nach 30 Jahren sei ein Implantatversagen mittels Leckage zwei- felsfrei bei allen Implantattypen gemäss Literatur zu erwarten. Die klini- schen Angaben der behandelnden Ärzte nach dem Ereignis würden weder eine Akutsymptomatik im Sinne eines Risses nennen, dann wäre bezüglich der Form die Brustveränderung wesentlich deutlicher ausgefallen, noch werde die traumatische Implantatruptur Wochen nach dem Ereignis diffe- rentialdiagnostisch in Erwägung gezogen. Die erste gynäkologische Vor- stellung sei am 10. März 2021 erfolgt mit keinerlei Erwähnung einer Implan- tatruptur auch nach sonographischer Analyse der rechten Brust. Die zweite gynäkologische Untersuchung sei erst am
8. Juli 2021 bei Dr. med. I.________ erfolgt. Hier sei erstmals der Verdacht auf „Implantat- läsion/Expanderläsion“ genannt und angegeben worden, nach dem Ereig- nis habe sie das Gefühl gehabt, dass die rechte Brust kleiner geworden sei. Diese Angaben unter obengenannten Literaturangaben (Implantatversagen nach über 30 Jahren) sei als überwiegender Grund eines Sturzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 8 Schlitten nicht ausreichend, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Denn der erste Arztbesuch eine Woche nach dem Ereignis mit unspezifischen Beschwerdeangaben lasse eine Im- plantatinsuffizienz vorbestehend als überwiegend wahrscheinlich zu, deren klinische Zeichen anlässlich des Ereignisses lediglich symptomatisch wur- den. Vermehrter Flüssigkeitsaustritt eines insuffizienten Implantates könne bei mehr lokalem Druck nicht als objektive Verschlimmerung gewertet wer- den. Am 10. März 2021 sei das Implantat in der Sonographie vorhanden gewesen: „leicht milchig“ sonographisch und unter der Rötung „tastbar“ klinisch. Beschwerden hätten „seit einer Woche“ bestanden, somit ab dem
3. März 2021. Damit sei ein Platzen des Implantats aus traumatischen Gründen nach dem Ereignis hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, denn es sei zu einem symptomatisch Werden eines be- reits vorbestehend insuffizienten Brustimplantats rechts nach dem gemel- deten Ereignis einer Thoraxkontusion nach Sturz vom Schlitten gekommen. Der Status quo ante vel sine sei deshalb spätestens vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen (S. 5 f.). 3.2.6 In der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom
4. November 2021 (BB 6) führte Dr. med. K.________, Fachärztin für Chir- urgie, aus, es sei naheliegend, dass eine Implantatläsion dazu geführt ha- be, dass das NaCL = Wasser aus dem Implantat in das umgebende Gewe- be ausgelaufen sei und dort zu einer Gewebereizung mit Rötung geführt habe. Brustimplantate wiesen zwei führende Komplikationen auf: Die Kap- selfibrose, bei welcher sich Gewebe um das Implantat herum bilde im Rahmen des Heilungsprozesses, sowie die Implantatruptur. Es sei basie- rend auf den dokumentierten klinischen Befunden unwahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt am 19. Februar 2021 eine pathologische Kapselfibrose bestanden habe – die Symptome wiesen nicht darauf hin und auch nicht der Untersuchungsbefund. Es liege überwiegend wahrscheinlich eine Implantatruptur vor. Folgende Ursachen könnten zu einer Implantatruptur führen: übermässige Krafteinwirkung auf die Brust, Trauma, Kompression während einer Mammographie, schwere Kapselfi- brose sowie eine normale Abnutzung im Laufe der Zeit. Vorliegend bestehe ein zeitlicher Zusammenhang mit der Throaxkontusion vom 19. Februar
2021. Sowohl die Beschwerden als auch die klinisch nachweisbaren Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 9 funde (Verhärtungen, Flüssigkeitsansammlungen im Gewebe, vor allem am unteren Rand des Brustimplantats) seien nach der erlittenen Thoraxkontu- sion aufgetreten. Dabei sei es unerheblich, dass im Bereich des Brustkorbs kein Bluterguss und keine Prellmarke als Zeichen einer stattgehabten Kon- tusion dokumentiert worden sei – solche indirekt wegweisenden Hinweise für einen Kausalzusammenhang mit einem Trauma liessen sich auch nicht nachweisen bei einer im Rahmen einer Mammographie verursachten Im- plantatruptur. Es gebe keinen Grund, warum eine normale Abnutzung im Laufe der Zeit wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, exakt im Zusammenhang respektive zeitnah mit einer Thoraxkontusion auftrete. Ein Schlittensturz mit Aufprall auf die Brust führe nachvollziehbar beim Aufprall am Boden zu einer Druckausübung auf die Brust. Ein mit Wasser gefülltes Brustimplantat vermöge nachvollziehbar, analog eines mit Wasser gefüllten Luftballons beim Aufprall am Boden, zu rupturieren. Es sei darauf hinzu- weisen, dass das Implantat mit Wasser und nicht mit Gel gefüllt sei und eben auch keine Silikon-Prothese vorgelegen habe; die letzten beiden sei- en per se resistenter auf Kompression. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 10 in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungs- fall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 14. Oktober 2021 (AB K6) massgeblich auf die Aktenbe- urteilung ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________ vom 25. September 2021 (AB M5). Dr. med. E.________ führte darin im Wesentlichen aus, der Sturz mit dem Schlitten sei nicht ausreichend, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Nach 30 Jahren sei ein Implantatversagen mittels Leckage zweifelsfrei bei allen Implantattypen gemäss Literatur zu erwarten. Der erste Arztbesuch eine Woche nach dem Ereignis mit unspezifischen Beschwerdeangaben lasse eine Implantatinsuf- fizienz vorbestehend als überwiegend wahrscheinlich zu, deren klinische Zeichen anlässlich des Ereignisses lediglich symptomatisch geworden sei- en. Vermehrter Flüssigkeitsaustritt eines insuffizienten Implantates könne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 11 bei mehr lokalem Druck nicht als objektive Verschlimmerung gewertet wer- den (AB M5 S. 6). Ob diese Beurteilung den höchstrichterlichen Anforde- rungen an einen beweiskräftigen Bericht vorliegend überhaupt genügt (vgl. E. 3.3 hiervor), kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen offengelassen werden. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin be- gründet seine Annahme, wonach die Implantatinsuffizienz überwiegend wahrscheinlich vorbestehend gewesen und anlässlich des Ereignisses le- diglich symptomatisch geworden sei, einzig unter Bezugnahme auf einige hierzu ergangenen medizinischen Publikationen und setzt sich nicht damit auseinander, aufgrund welcher Fakten die zeitnah zum Sturzereignis erho- benen Befunde (Verformung der Brust, Knoten, Rötung und Schmerzen) auch ohne das versicherte Ereignis zu diesem Zeitpunkt aufgetreten wären. Soweit Dr. med. E.________ denn auch einzig mit dem Alterungsprozess des Implantatmaterials argumentiert, verkennt er, dass zur Auslösung der Leistungspflicht eine Teilursache genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Der bei einem Sturz auf die Brust auf das Implantat wirkende Druck stellt unbestrittener- massen eine mögliche Ursache dar, welche zum Platzen bzw. Reissen der Implantathülle führen kann. Damit ist durchaus möglich, dass das Implantat der Beschwerdeführerin in der rechten Brust mit einer Füllung aus Kochsa- lzlösung beim Sturz am 19. Februar 2021 beschädigt worden sein könnte. Zwar richtet austretende Kochsalzlösung im Körper keinen Schaden an, die Brust verliert jedoch sichtbar an Form. Hinweise auf Schäden am Implantat können durch Abtasten erkennbarer Knoten, Verformungen, Rötungen oder Schwellungen erkannt werden (vgl. hierzu http://www.mybody.de; Rubrik: Brustimplantate Schäden). Wie Dr. med. K.________ in ihrer Beurteilung vom 4. November 2021 (BB 6) schlüssig darlegte, hatte die Beschwerde- führerin in einem zeitlich engen Zusammenhang zum Sturzereignis die hiervor genannten Symptome festgestellt. Die Beschwerdeführerin suchte nach deren Feststellung denn auch sofort ihre Hausärztin auf. Mithin ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie schon vor dem Unfallereignis solche Symptome, namentlich einen Knoten in der rechten Brust, bemerkt, bereits zu diesem Zeitpunkt unverzüglich einen Arzt aufgesucht hätte. Dass, wie Dr. med. E.________ argumentiert, diese Symptome allerdings im Sinne einer Akutsymptomatik hätten auftreten müssen, erscheint – mangels anderweitiger Begründung im Bericht – beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 12 Auslaufen einer den Körper als solchen nicht direkt schädigenden Flüssig- keit nicht zwingend. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr ob- liegenden Abklärungspflicht gehalten gewesen, einerseits die intraoperati- ven Befunde (insbesondere auch die defekte Implantathülle) zu sichern und andererseits bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten (Hausärztin bzw. Gynäkologin) die Krankengeschichte einzuverlangen zwecks Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Sturzereignis wegen Beschwerden an ihrer rechten Brust bzw. dem Brust- implantat in Behandlung stand. Sollte Letzteres nicht der Fall gewesen sein, hätte sie die ausgewechselte Implantathülle auf die Natur der Schädi- gung zu untersuchen gehabt. Insoweit erweist sich der medizinische Sach- verhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in einem ersten Schritt diese Abklärungsmassnahmen nachzuholen und als- dann, wie von der Beschwerdeführerin subeventualiter beantragt (vgl. Be- schwerde S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 3.), ein externes fachärztlich plastisch- chirurgisches Gutachten einzuholen hat. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
14. Oktober 2021 (AB K6) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 f bis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 13 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Even- tualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Rechtsanwältin B.________ macht in der Kostennote vom 18. Januar 2022 ein Honorar von Fr. 2'937.50 geltend, entsprechend einem Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 44.10 und Mehr- wertsteuer von Fr. 229.60 (7.7 % von Fr. 2'981.60). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung der getroffenen Abklärungen als geboten und ist damit nicht zu beanstanden. Gestützt auf die einge- reichte Kostennote wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 3'211.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Branchen Versicherung Genossenschaft vom 14. Oktober 2021 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen
– über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2022, UV/21/787, Seite 14 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'211.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwalt Dr. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Eingabe vom 18. Januar 2022)
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.