Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitet seit dem 1. Januar 2021 bei der C.________ im Stundenlohn. Zu- vor arbeitete sie zwischen März 1993 und Mai 2005 im Bereich der … und gab diese Tätigkeit zufolge Erziehungsaufgaben auf (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegeg- ner], act. II pag. 149, 156 Ziff. 12 ff.). Am 16. März 2021 stellte die Versi- cherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. März 2021 (ALE; act. II pag. 155-158, vgl. auch act. II pag. 127-130). Am 23. März 2021 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen zur Arbeitsvermittlung (act. II pag. 124 f.). Nach entsprechenden Abklärungen verneinte das AVA mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (act. II pag. 80-82) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
23. März 2021, da die Versicherte während der Rahmenfrist keine bei- tragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen könne und kein Befreiungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II pag. 58 f.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 11. Ok- tober 2021 (act. II pag. 34-41) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 11. November 2021 Beschwerde. Sie bean- tragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr Taggelder der Arbeitslosenkasse auszurichten. Mit separater Eingabe vom
14. November 2021 ersuchte sie zudem sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 3 Mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführe- rin zusätzliche Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ein. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin auf- gefordert, innert nicht verlängerbarer Frist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu begründen und zu belegen, wobei bei unbe- nutztem Fristablauf das Gesuch als zurückgezogen gelte. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit unaufgeforderter Replik vom 6. Januar 2022 (vorab per Fax) machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Unterla- gen ein. Mit Duplik vom 18. Januar 2022 hielt der Beschwerdegegner am Abwei- sungsantrag fest.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II pag. 34-41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit respektive das Bestehen eines Befreiungsgrun- des.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 f. AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 5 son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Die Ermittlung der Beitragsmonate richtet sich nach Art. 11 AVIV (siehe auch BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 2.3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitrags- zeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Bei- tragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 6 Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, feh- lende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 2.4 Ebenfalls befreit sind nach Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die we- gen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invali- denrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen (BGE 138 V 434 E. 5.1 und E. 5.3 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.2.1). 2.4.1 Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.2). 2.4.2 Die Formulierung "aus ähnlichen Gründen" in Art. 14 Abs. 2 AVIG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können. Indessen haben die unter den Begriff "ähnliche Gründe" in Art. 14 Abs. 2 AVIG fallenden Um- stände den in derselben Bestimmung ausdrücklich erwähnten Ereignissen "Trennung oder Scheidung der Ehe" und "Invalidität oder Tod des Ehegat- ten" in Auswirkung und Tragweite zu entsprechen. Für die Annahme eines "ähnlichen Grundes" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG muss verlangt wer- den, dass der Ehepartner des Leistungsansprechers voraussichtlich dau- ernd oder zumindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen. Entscheidend ist, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Er- eignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 138 V 434 E. 7.1 S. 439; ARV 2020 S. 385 E. 6.2.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 7 2.4.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Er- weiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammen- hang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwis- senschaftlichen Sinne zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammen- hang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Per- son, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erwei- tern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegrün- det liegt (BGE 138 V 434 E. 5.3 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.2 und 6.2.3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten, dass gestützt auf die Anmeldung zum Leis- tungsbezug per 23. März 2021 (act. II pag. 127 Ziff. 2) die Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. dazu vorne E. 2.2) auf den Zeitraum vom 23. März 2019 bis am 22. März 2021 festzusetzen ist (vgl. act. II pag. 38, 80). Innerhalb der Rahmenfrist vermag die Beschwerdeführerin einzig eine bei- tragspflichtige Beschäftigung bei der C.________ vom 1. Januar bis
22. März 2021, mithin zwei Monate und 22.4 Beitragstage (16 Werktage x 1.4 [vgl. Art. 11 AVIV und Rz. B150 AVIG-Praxis ALE]), nachzuweisen (act. II pag. 100 ff., 149, 156 Ziff. 12), während sie in der Zeit zwischen dem
23. März 2019 und dem 31. Dezember 2020 keiner Erwerbstätigkeit nach- ging (act. II pag. 130 Ziff. 34). Gestützt darauf stellte der Beschwerdegeg- ner in der Verfügung vom 30. Juni 2021 (act. II pag. 80-82) respektive im diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II pag. 34-41 [insb. pag. 38]) zutreffend fest, dass die erforderliche Mindest- beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. dazu vorne E. 2.2) nicht erfüllt ist. Dies wird denn auch von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 8 3.2 Hinsichtlich der Befreiungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG fällt vorliegend einzig Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG i.V.m Art. 3 ATSG) in Betracht (vgl. auch act. II pag. 129 Ziff. 31). Diesbezüglich geht aus dem Bericht vom 15. Januar 2021 (act. II pag. 135-137) des seit Herbst 2019 behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.________, hervor, dass die Be- schwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2/3) und einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) leide. Daneben wurde der Verdacht auf eine Posttraumatische Be- lastungsstörung (ICD-10 F43.1) festgehalten. Dr. med. D.________ attes- tierte – unter Verweis auf eine (nicht in den vorliegenden Akten enthaltene) Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung vom 17. Juli 2019 – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % (act. II pag. 137, 104). Unabhängig davon, ob der vom behandelnden Arzt beschriebenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht zu folgen ist, steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, eine Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Angesichts der zumutbaren Teilzeitbeschäftigung entfällt die erforderliche Kausalität zwischen dem geltend gemachten psychischen Gesundheits- schaden und der fehlenden Erwerbstätigkeit zwischen dem 23. März 2019 und dem 31. Dezember 2020 (vgl. dazu vorne E. 2.3.1). Daran vermögen die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin der Beschwerdeführerin (act. II pag. 69-71) bereits deshalb nichts zu ändern, weil sie einen ausser- halb der Rahmenfrist liegenden Zeitraum betreffen. Im Übrigen wäre im Falle einer objektiven oder subjektiven vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer- deführerin (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG) und gleichsam ein Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu verneinen. Denn die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung ist nur dann zu bejahen, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, eine zu- mutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäfti- gung aufzunehmen (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B254 ff. AVIG-Praxis ALE). 3.3 Ferner liegt – anders als in der Beschwerde vertreten – auch kein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG (siehe dazu vorne E. 2.4) vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 9 So ist eine Invalidität weder ausgewiesen noch wird eine solche geltend gemacht und der Tod des Ehegatten liegt bereits weit mehr als ein Jahr zurück, weshalb diese Umstände als Befreiungsgründe von vorherein aus- ser Betracht fallen. Der Sohn der Beschwerdeführerin, E.________, vollendete im Mai 2020 sein 25. Altersjahr, woraufhin die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 22. Mai 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) die auf ihn lautende Halbwaisenrente per Ende Mai 2020 aufhob. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 2) ist der Weg- fall der Halbwaisenrente des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht mit dem zur Befreiung von der Beitragszeit führenden Wegfall einer Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vergleichbar. Denn die auf die Be- schwerdeführerin entfallenden Hinterlassenenleistungen der AHV sind von der erfolgten Aufhebung der Halbwaisenrente nicht betroffen. Ihr musste zudem aufgrund des gesetzlich geregelten Erlöschens des Anspruchs auf die Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjahrs bzw. für Kinder, die noch in Ausbildung stehen, mit deren Abschluss, respektive spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4 f. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) klar sein, dass die Halbwaisenrente ihres Sohnes spätestens per 31. Mai 2020 aufgehoben würde. Aufgrund der absehbaren Aufhebung der Halbwaisenrente des Sohnes war die Beschwerdeführerin denn auch nicht gezwungen, wegen eines plötzlichen Wegfalls einer Ein- kommensquelle in verhältnismässig kurzer Zeit umzudisponieren (vgl. vor- ne E. 2.4.1). Ferner hinderte – anders als bei einer Invalidenrente zufolge einer (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit – weder der Bezug der Witwenrente noch die vormals ausgerichtete Halbwaisenrente die Beschwerdeführerin daran, zumindest einer teilzeitlichen Erwerbtätigkeiten nachzugehen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl. 2019, Art. 14, S. 83 mit Hinweisen). Schliesslich kann der Wegfall der Halbwaisenrente – was kein unerwartetes, zeitlich nicht voraussehba- res Ereignis darstellt (vgl. vorne E. 2.4.1; Rz. 196 AVIG-Praxis ALE) – auch inhaltlich nicht unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "anderen Grün- de" im Sinne von Art. 14 AVIG bzw. Art. 13 Abs. 1bis AVIV subsumiert wer- den. Eine allfällige Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 10 Beschwerdeführerin ist weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Der Wegfall der Halbwaisenrente ist auch unter Berücksichti- gung, dass er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Teil des Haushaltsbudgets ausmachte (vgl. Beschwerde S. 2), hinsichtlich seiner Auswirkungen und Tragweite nicht mit den in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Ereignisse (Trennung oder Scheidung der Ehe, Invalidität oder Tod des Ehegatten) vergleichbar (vgl. vorne E. 2.4.2). Den gesetzlich aufgezählten Vorkommnissen ist gemein, dass der bis an- hin (mit-)versorgende Ehegatte in irgendeiner Weise für unabsehbare Zeit oder gar definitiv ausfällt (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 14 S. 85). Dies trifft auf den Sohn der Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht zu, hat er doch gegenüber seiner Mutter keine mit einem Ehegatten vergleichbare Unterstützungspflicht. Der Wegfall der Halbwaisenrente des Sohnes der Beschwerdeführerin per 31. Mai 2020 bietet demnach keine Grundlage für eine Befreiung von der Beitragspflicht. 4. Nach dem Dargelegten ist während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. März 2019 bis am 22. März 2021 weder eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten Dauer nachgewiesen (vgl. vorne E. 3.1) noch sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit erfüllt (vgl. vorne E. 3.2 f.). Der Beschwerdegegner hat folglich mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II pag. 34-41) zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. März 2021 verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Abschliessend ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass act. II pag. 74-77 nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine Drittperson betref- fen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 11 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin zu bewilligen. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeistän- dung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). 5.3 Mit Blick auf die nachfolgend zu prüfende Bedürftigkeit ist vorab darauf hinzuweisen, dass Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht ohne Weiteres als bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG gelten (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). 5.3.1 Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessu- ale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berück- sichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtli- chen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30 % erhöht werden (Kreis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 12 schreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Pro- zessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom
1. April 2010 [beide abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben]). 5.3.2 Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für eine alleinstehende Per- son beläuft sich auf Fr. 1‘200.-- pro Monat, um 30 % erhöht ergibt dies Fr. 1‘560.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Neben- kosten von Fr. 1‘586.-- (Akten der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 8), nicht bereits vom Lohn abgezoge- ne Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 44.-- (act. IA 7; Fr. 528.15 / 12) hinzuzurechnen. Die Prämien für die Krankenpflegeversicherung von Fr. 480.75 (act. IA 1) werden durch die Ergänzungsleistungen abgegolten (act. IA 2) und sind daher bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbe- trag nicht zu berücksichtigen. Die monatlichen Auslagen belaufen sich da- mit höchstens auf Fr. 3'190.--. Dabei ist auf eine allfällige Aufteilung der Wohnkosten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen Sohn (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. B 1 Ziff. II./1. in fine) aufgrund der Ein- kommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin erzielt in der Tätigkeit bei der C.________ gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von rund Fr. 306.-- (Formu- lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversicherungsrechtli- chen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern" [in den Gerichtsakten], S. 2 in initio; siehe dazu auch act. IA 3-5), eine Witwenrente von Fr. 1'667.-- (act. IA 2/2) und direkt an sie ausbezahlte Ergänzungsleis- tungen (Restanspruch nach Abzug der direkt an die Krankenversicherung ausbezahlten Versicherungsprämien) von Fr. 86.-- (act. IA 2), mithin Fr. 2'059.--. Zusätzlich erhält die Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1'000.-- von ihrem Sohn überwiesen für eine im Dezember 2020 abgeschlossene Unternehmensbeteiligung in der Höhe von Fr. 10'000.-- (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2021 mit Hinweis auf act. IA 12). Hierzu ist festzuhalten, dass der besagte Beteiligungsvertrag eine monatli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 13 che Rendite von Fr. 2'000.-- vorsieht, wovon fix jeweils Fr. 1'300.-- ausbe- zahlt und Fr. 700.-- reinvestiert werden sollen. Der Vertrag ist von der Be- schwerdeführerin jederzeit kündbar. Mit der Kündigung erfolgen die Rück- zahlung des Investitionskapitals sowie der akkumulierten Reinvestitionen (vgl. act. IA 12). Unabhängig davon, ob die vertraglich ausdrücklich zugesi- cherte Rendite als realistisch zu beurteilen ist, muss sich die Beschwerde- führerin diese vollumfänglich, das heisst inklusive des thesaurierten Rendi- teanteils anrechnen lassen. Damit stehen der Beschwerdeführerin gesamt- haft Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'059.-- (Fr. 2'059.-- + Fr. 2'000.--) zur Verfügung, welche die monatlichen Auslagen von Fr. 3'190.-- deutlich übersteigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der je- derzeitigen Kündbarkeit des Investitionsvertrags und der dadurch kurzfristig verfügbaren finanziellen Mittel sowie des in der Steuererklärung für das Jahr 2019 ausgewiesenen Wertschriftenvermögens von rund Fr. 34'000.-- (vgl. act. IA 15/6) – neben dem ausgewiesenen Einnahmenüberschuss – auch hinreichende verfügbare Vermögenswerte für die Bestreitung der Prozesskosten zur Verfügung standen bzw. stehen. Insoweit ist nicht weiter auf die trotz entsprechender Aufforderung unbelegt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, dass sie zwischenzeitlich ihr Vermö- gen aufgebraucht habe (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiord- nung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (in- kl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2022)
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 November 2021). Die prozessuale Bedürftigkeit ist mit Blick auf die gesamten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu verneinen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ohne Prüfung der weiteren kumu- lativen Voraussetzungen abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 14 6.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II pag. 34-41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit respektive das Bestehen eines Befreiungsgrun- des. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 f. AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 5 son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Die Ermittlung der Beitragsmonate richtet sich nach Art. 11 AVIV (siehe auch BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 2.3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitrags- zeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Bei- tragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 6 Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, feh- lende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 2.4 Ebenfalls befreit sind nach Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die we- gen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invali- denrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen (BGE 138 V 434 E. 5.1 und E. 5.3 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.2.1). 2.4.1 Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.2). 2.4.2 Die Formulierung "aus ähnlichen Gründen" in Art. 14 Abs. 2 AVIG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können. Indessen haben die unter den Begriff "ähnliche Gründe" in Art. 14 Abs. 2 AVIG fallenden Um- stände den in derselben Bestimmung ausdrücklich erwähnten Ereignissen "Trennung oder Scheidung der Ehe" und "Invalidität oder Tod des Ehegat- ten" in Auswirkung und Tragweite zu entsprechen. Für die Annahme eines "ähnlichen Grundes" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG muss verlangt wer- den, dass der Ehepartner des Leistungsansprechers voraussichtlich dau- ernd oder zumindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen. Entscheidend ist, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Er- eignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 138 V 434 E. 7.1 S. 439; ARV 2020 S. 385 E. 6.2.3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 7 2.4.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Er- weiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammen- hang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwis- senschaftlichen Sinne zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammen- hang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Per- son, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erwei- tern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegrün- det liegt (BGE 138 V 434 E. 5.3 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.2 und 6.2.3.1).
- 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten, dass gestützt auf die Anmeldung zum Leis- tungsbezug per 23. März 2021 (act. II pag. 127 Ziff. 2) die Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. dazu vorne E. 2.2) auf den Zeitraum vom 23. März 2019 bis am 22. März 2021 festzusetzen ist (vgl. act. II pag. 38, 80). Innerhalb der Rahmenfrist vermag die Beschwerdeführerin einzig eine bei- tragspflichtige Beschäftigung bei der C.________ vom 1. Januar bis
- März 2021, mithin zwei Monate und 22.4 Beitragstage (16 Werktage x 1.4 [vgl. Art. 11 AVIV und Rz. B150 AVIG-Praxis ALE]), nachzuweisen (act. II pag. 100 ff., 149, 156 Ziff. 12), während sie in der Zeit zwischen dem
- März 2019 und dem 31. Dezember 2020 keiner Erwerbstätigkeit nach- ging (act. II pag. 130 Ziff. 34). Gestützt darauf stellte der Beschwerdegeg- ner in der Verfügung vom 30. Juni 2021 (act. II pag. 80-82) respektive im diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II pag. 34-41 [insb. pag. 38]) zutreffend fest, dass die erforderliche Mindest- beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. dazu vorne E. 2.2) nicht erfüllt ist. Dies wird denn auch von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 8 3.2 Hinsichtlich der Befreiungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG fällt vorliegend einzig Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG i.V.m Art. 3 ATSG) in Betracht (vgl. auch act. II pag. 129 Ziff. 31). Diesbezüglich geht aus dem Bericht vom 15. Januar 2021 (act. II pag. 135-137) des seit Herbst 2019 behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.________, hervor, dass die Be- schwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2/3) und einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) leide. Daneben wurde der Verdacht auf eine Posttraumatische Be- lastungsstörung (ICD-10 F43.1) festgehalten. Dr. med. D.________ attes- tierte – unter Verweis auf eine (nicht in den vorliegenden Akten enthaltene) Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung vom 17. Juli 2019 – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % (act. II pag. 137, 104). Unabhängig davon, ob der vom behandelnden Arzt beschriebenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht zu folgen ist, steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, eine Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Angesichts der zumutbaren Teilzeitbeschäftigung entfällt die erforderliche Kausalität zwischen dem geltend gemachten psychischen Gesundheits- schaden und der fehlenden Erwerbstätigkeit zwischen dem 23. März 2019 und dem 31. Dezember 2020 (vgl. dazu vorne E. 2.3.1). Daran vermögen die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin der Beschwerdeführerin (act. II pag. 69-71) bereits deshalb nichts zu ändern, weil sie einen ausser- halb der Rahmenfrist liegenden Zeitraum betreffen. Im Übrigen wäre im Falle einer objektiven oder subjektiven vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer- deführerin (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG) und gleichsam ein Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu verneinen. Denn die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung ist nur dann zu bejahen, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, eine zu- mutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäfti- gung aufzunehmen (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B254 ff. AVIG-Praxis ALE). 3.3 Ferner liegt – anders als in der Beschwerde vertreten – auch kein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG (siehe dazu vorne E. 2.4) vor. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 9 So ist eine Invalidität weder ausgewiesen noch wird eine solche geltend gemacht und der Tod des Ehegatten liegt bereits weit mehr als ein Jahr zurück, weshalb diese Umstände als Befreiungsgründe von vorherein aus- ser Betracht fallen. Der Sohn der Beschwerdeführerin, E.________, vollendete im Mai 2020 sein 25. Altersjahr, woraufhin die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 22. Mai 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) die auf ihn lautende Halbwaisenrente per Ende Mai 2020 aufhob. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 2) ist der Weg- fall der Halbwaisenrente des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht mit dem zur Befreiung von der Beitragszeit führenden Wegfall einer Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vergleichbar. Denn die auf die Be- schwerdeführerin entfallenden Hinterlassenenleistungen der AHV sind von der erfolgten Aufhebung der Halbwaisenrente nicht betroffen. Ihr musste zudem aufgrund des gesetzlich geregelten Erlöschens des Anspruchs auf die Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjahrs bzw. für Kinder, die noch in Ausbildung stehen, mit deren Abschluss, respektive spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4 f. des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) klar sein, dass die Halbwaisenrente ihres Sohnes spätestens per 31. Mai 2020 aufgehoben würde. Aufgrund der absehbaren Aufhebung der Halbwaisenrente des Sohnes war die Beschwerdeführerin denn auch nicht gezwungen, wegen eines plötzlichen Wegfalls einer Ein- kommensquelle in verhältnismässig kurzer Zeit umzudisponieren (vgl. vor- ne E. 2.4.1). Ferner hinderte – anders als bei einer Invalidenrente zufolge einer (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit – weder der Bezug der Witwenrente noch die vormals ausgerichtete Halbwaisenrente die Beschwerdeführerin daran, zumindest einer teilzeitlichen Erwerbtätigkeiten nachzugehen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
- Aufl. 2019, Art. 14, S. 83 mit Hinweisen). Schliesslich kann der Wegfall der Halbwaisenrente – was kein unerwartetes, zeitlich nicht voraussehba- res Ereignis darstellt (vgl. vorne E. 2.4.1; Rz. 196 AVIG-Praxis ALE) – auch inhaltlich nicht unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "anderen Grün- de" im Sinne von Art. 14 AVIG bzw. Art. 13 Abs. 1bis AVIV subsumiert wer- den. Eine allfällige Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 10 Beschwerdeführerin ist weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Der Wegfall der Halbwaisenrente ist auch unter Berücksichti- gung, dass er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Teil des Haushaltsbudgets ausmachte (vgl. Beschwerde S. 2), hinsichtlich seiner Auswirkungen und Tragweite nicht mit den in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Ereignisse (Trennung oder Scheidung der Ehe, Invalidität oder Tod des Ehegatten) vergleichbar (vgl. vorne E. 2.4.2). Den gesetzlich aufgezählten Vorkommnissen ist gemein, dass der bis an- hin (mit-)versorgende Ehegatte in irgendeiner Weise für unabsehbare Zeit oder gar definitiv ausfällt (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 14 S. 85). Dies trifft auf den Sohn der Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht zu, hat er doch gegenüber seiner Mutter keine mit einem Ehegatten vergleichbare Unterstützungspflicht. Der Wegfall der Halbwaisenrente des Sohnes der Beschwerdeführerin per 31. Mai 2020 bietet demnach keine Grundlage für eine Befreiung von der Beitragspflicht.
- Nach dem Dargelegten ist während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. März 2019 bis am 22. März 2021 weder eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten Dauer nachgewiesen (vgl. vorne E. 3.1) noch sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit erfüllt (vgl. vorne E. 3.2 f.). Der Beschwerdegegner hat folglich mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II pag. 34-41) zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. März 2021 verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Abschliessend ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass act. II pag. 74-77 nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine Drittperson betref- fen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 11
- 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin zu bewilligen. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeistän- dung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). 5.3 Mit Blick auf die nachfolgend zu prüfende Bedürftigkeit ist vorab darauf hinzuweisen, dass Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht ohne Weiteres als bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG gelten (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). 5.3.1 Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessu- ale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berück- sichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtli- chen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30 % erhöht werden (Kreis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 12 schreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Pro- zessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom
- April 2010 [beide abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben]). 5.3.2 Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für eine alleinstehende Per- son beläuft sich auf Fr. 1‘200.-- pro Monat, um 30 % erhöht ergibt dies Fr. 1‘560.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Neben- kosten von Fr. 1‘586.-- (Akten der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 8), nicht bereits vom Lohn abgezoge- ne Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 44.-- (act. IA 7; Fr. 528.15 / 12) hinzuzurechnen. Die Prämien für die Krankenpflegeversicherung von Fr. 480.75 (act. IA 1) werden durch die Ergänzungsleistungen abgegolten (act. IA 2) und sind daher bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbe- trag nicht zu berücksichtigen. Die monatlichen Auslagen belaufen sich da- mit höchstens auf Fr. 3'190.--. Dabei ist auf eine allfällige Aufteilung der Wohnkosten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen Sohn (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. B 1 Ziff. II./1. in fine) aufgrund der Ein- kommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin erzielt in der Tätigkeit bei der C.________ gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von rund Fr. 306.-- (Formu- lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversicherungsrechtli- chen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern" [in den Gerichtsakten], S. 2 in initio; siehe dazu auch act. IA 3-5), eine Witwenrente von Fr. 1'667.-- (act. IA 2/2) und direkt an sie ausbezahlte Ergänzungsleis- tungen (Restanspruch nach Abzug der direkt an die Krankenversicherung ausbezahlten Versicherungsprämien) von Fr. 86.-- (act. IA 2), mithin Fr. 2'059.--. Zusätzlich erhält die Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1'000.-- von ihrem Sohn überwiesen für eine im Dezember 2020 abgeschlossene Unternehmensbeteiligung in der Höhe von Fr. 10'000.-- (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2021 mit Hinweis auf act. IA 12). Hierzu ist festzuhalten, dass der besagte Beteiligungsvertrag eine monatli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 13 che Rendite von Fr. 2'000.-- vorsieht, wovon fix jeweils Fr. 1'300.-- ausbe- zahlt und Fr. 700.-- reinvestiert werden sollen. Der Vertrag ist von der Be- schwerdeführerin jederzeit kündbar. Mit der Kündigung erfolgen die Rück- zahlung des Investitionskapitals sowie der akkumulierten Reinvestitionen (vgl. act. IA 12). Unabhängig davon, ob die vertraglich ausdrücklich zugesi- cherte Rendite als realistisch zu beurteilen ist, muss sich die Beschwerde- führerin diese vollumfänglich, das heisst inklusive des thesaurierten Rendi- teanteils anrechnen lassen. Damit stehen der Beschwerdeführerin gesamt- haft Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'059.-- (Fr. 2'059.-- + Fr. 2'000.--) zur Verfügung, welche die monatlichen Auslagen von Fr. 3'190.-- deutlich übersteigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der je- derzeitigen Kündbarkeit des Investitionsvertrags und der dadurch kurzfristig verfügbaren finanziellen Mittel sowie des in der Steuererklärung für das Jahr 2019 ausgewiesenen Wertschriftenvermögens von rund Fr. 34'000.-- (vgl. act. IA 15/6) – neben dem ausgewiesenen Einnahmenüberschuss – auch hinreichende verfügbare Vermögenswerte für die Bestreitung der Prozesskosten zur Verfügung standen bzw. stehen. Insoweit ist nicht weiter auf die trotz entsprechender Aufforderung unbelegt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, dass sie zwischenzeitlich ihr Vermö- gen aufgebraucht habe (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
- November 2021). Die prozessuale Bedürftigkeit ist mit Blick auf die gesamten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu verneinen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ohne Prüfung der weiteren kumu- lativen Voraussetzungen abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 14
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiord- nung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (in- kl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2022) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 786 ALV LOU/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitet seit dem 1. Januar 2021 bei der C.________ im Stundenlohn. Zu- vor arbeitete sie zwischen März 1993 und Mai 2005 im Bereich der … und gab diese Tätigkeit zufolge Erziehungsaufgaben auf (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegeg- ner], act. II pag. 149, 156 Ziff. 12 ff.). Am 16. März 2021 stellte die Versi- cherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. März 2021 (ALE; act. II pag. 155-158, vgl. auch act. II pag. 127-130). Am 23. März 2021 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen zur Arbeitsvermittlung (act. II pag. 124 f.). Nach entsprechenden Abklärungen verneinte das AVA mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (act. II pag. 80-82) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
23. März 2021, da die Versicherte während der Rahmenfrist keine bei- tragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen könne und kein Befreiungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II pag. 58 f.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 11. Ok- tober 2021 (act. II pag. 34-41) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 11. November 2021 Beschwerde. Sie bean- tragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr Taggelder der Arbeitslosenkasse auszurichten. Mit separater Eingabe vom
14. November 2021 ersuchte sie zudem sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 3 Mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführe- rin zusätzliche Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ein. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin auf- gefordert, innert nicht verlängerbarer Frist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu begründen und zu belegen, wobei bei unbe- nutztem Fristablauf das Gesuch als zurückgezogen gelte. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin wei- tere Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit unaufgeforderter Replik vom 6. Januar 2022 (vorab per Fax) machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Unterla- gen ein. Mit Duplik vom 18. Januar 2022 hielt der Beschwerdegegner am Abwei- sungsantrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II pag. 34-41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit respektive das Bestehen eines Befreiungsgrun- des. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 f. AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 5 son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Die Ermittlung der Beitragsmonate richtet sich nach Art. 11 AVIV (siehe auch BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 2.3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitrags- zeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Bei- tragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 6 Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, feh- lende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 2.4 Ebenfalls befreit sind nach Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die we- gen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invali- denrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen (BGE 138 V 434 E. 5.1 und E. 5.3 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.2.1). 2.4.1 Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.2). 2.4.2 Die Formulierung "aus ähnlichen Gründen" in Art. 14 Abs. 2 AVIG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher vom Gesetzgeber bewusst nicht näher umschrieben wurde, um die Vorschrift entsprechend der Vielfalt des Lebens flexibel handhaben zu können. Indessen haben die unter den Begriff "ähnliche Gründe" in Art. 14 Abs. 2 AVIG fallenden Um- stände den in derselben Bestimmung ausdrücklich erwähnten Ereignissen "Trennung oder Scheidung der Ehe" und "Invalidität oder Tod des Ehegat- ten" in Auswirkung und Tragweite zu entsprechen. Für die Annahme eines "ähnlichen Grundes" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG muss verlangt wer- den, dass der Ehepartner des Leistungsansprechers voraussichtlich dau- ernd oder zumindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen. Entscheidend ist, dass der unmittelbar Betroffene oder dessen Ehepartner durch ein bestimmtes Er- eignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 138 V 434 E. 7.1 S. 439; ARV 2020 S. 385 E. 6.2.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 7 2.4.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Er- weiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammen- hang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwis- senschaftlichen Sinne zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammen- hang ist (unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 dieser Bestimmung) vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Per- son, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erwei- tern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegrün- det liegt (BGE 138 V 434 E. 5.3 S. 436; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.2 und 6.2.3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch zu Recht unbestritten, dass gestützt auf die Anmeldung zum Leis- tungsbezug per 23. März 2021 (act. II pag. 127 Ziff. 2) die Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. dazu vorne E. 2.2) auf den Zeitraum vom 23. März 2019 bis am 22. März 2021 festzusetzen ist (vgl. act. II pag. 38, 80). Innerhalb der Rahmenfrist vermag die Beschwerdeführerin einzig eine bei- tragspflichtige Beschäftigung bei der C.________ vom 1. Januar bis
22. März 2021, mithin zwei Monate und 22.4 Beitragstage (16 Werktage x 1.4 [vgl. Art. 11 AVIV und Rz. B150 AVIG-Praxis ALE]), nachzuweisen (act. II pag. 100 ff., 149, 156 Ziff. 12), während sie in der Zeit zwischen dem
23. März 2019 und dem 31. Dezember 2020 keiner Erwerbstätigkeit nach- ging (act. II pag. 130 Ziff. 34). Gestützt darauf stellte der Beschwerdegeg- ner in der Verfügung vom 30. Juni 2021 (act. II pag. 80-82) respektive im diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II pag. 34-41 [insb. pag. 38]) zutreffend fest, dass die erforderliche Mindest- beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. dazu vorne E. 2.2) nicht erfüllt ist. Dies wird denn auch von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 8 3.2 Hinsichtlich der Befreiungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG fällt vorliegend einzig Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG i.V.m Art. 3 ATSG) in Betracht (vgl. auch act. II pag. 129 Ziff. 31). Diesbezüglich geht aus dem Bericht vom 15. Januar 2021 (act. II pag. 135-137) des seit Herbst 2019 behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.________, hervor, dass die Be- schwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2/3) und einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) leide. Daneben wurde der Verdacht auf eine Posttraumatische Be- lastungsstörung (ICD-10 F43.1) festgehalten. Dr. med. D.________ attes- tierte – unter Verweis auf eine (nicht in den vorliegenden Akten enthaltene) Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung vom 17. Juli 2019 – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % (act. II pag. 137, 104). Unabhängig davon, ob der vom behandelnden Arzt beschriebenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsrechtlicher Sicht zu folgen ist, steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, eine Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Angesichts der zumutbaren Teilzeitbeschäftigung entfällt die erforderliche Kausalität zwischen dem geltend gemachten psychischen Gesundheits- schaden und der fehlenden Erwerbstätigkeit zwischen dem 23. März 2019 und dem 31. Dezember 2020 (vgl. dazu vorne E. 2.3.1). Daran vermögen die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin der Beschwerdeführerin (act. II pag. 69-71) bereits deshalb nichts zu ändern, weil sie einen ausser- halb der Rahmenfrist liegenden Zeitraum betreffen. Im Übrigen wäre im Falle einer objektiven oder subjektiven vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer- deführerin (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG) und gleichsam ein Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu verneinen. Denn die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung ist nur dann zu bejahen, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, eine zu- mutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäfti- gung aufzunehmen (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B254 ff. AVIG-Praxis ALE). 3.3 Ferner liegt – anders als in der Beschwerde vertreten – auch kein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG (siehe dazu vorne E. 2.4) vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 9 So ist eine Invalidität weder ausgewiesen noch wird eine solche geltend gemacht und der Tod des Ehegatten liegt bereits weit mehr als ein Jahr zurück, weshalb diese Umstände als Befreiungsgründe von vorherein aus- ser Betracht fallen. Der Sohn der Beschwerdeführerin, E.________, vollendete im Mai 2020 sein 25. Altersjahr, woraufhin die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 22. Mai 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) die auf ihn lautende Halbwaisenrente per Ende Mai 2020 aufhob. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 2) ist der Weg- fall der Halbwaisenrente des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht mit dem zur Befreiung von der Beitragszeit führenden Wegfall einer Invalidenrente im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vergleichbar. Denn die auf die Be- schwerdeführerin entfallenden Hinterlassenenleistungen der AHV sind von der erfolgten Aufhebung der Halbwaisenrente nicht betroffen. Ihr musste zudem aufgrund des gesetzlich geregelten Erlöschens des Anspruchs auf die Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjahrs bzw. für Kinder, die noch in Ausbildung stehen, mit deren Abschluss, respektive spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4 f. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) klar sein, dass die Halbwaisenrente ihres Sohnes spätestens per 31. Mai 2020 aufgehoben würde. Aufgrund der absehbaren Aufhebung der Halbwaisenrente des Sohnes war die Beschwerdeführerin denn auch nicht gezwungen, wegen eines plötzlichen Wegfalls einer Ein- kommensquelle in verhältnismässig kurzer Zeit umzudisponieren (vgl. vor- ne E. 2.4.1). Ferner hinderte – anders als bei einer Invalidenrente zufolge einer (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit – weder der Bezug der Witwenrente noch die vormals ausgerichtete Halbwaisenrente die Beschwerdeführerin daran, zumindest einer teilzeitlichen Erwerbtätigkeiten nachzugehen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl. 2019, Art. 14, S. 83 mit Hinweisen). Schliesslich kann der Wegfall der Halbwaisenrente – was kein unerwartetes, zeitlich nicht voraussehba- res Ereignis darstellt (vgl. vorne E. 2.4.1; Rz. 196 AVIG-Praxis ALE) – auch inhaltlich nicht unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "anderen Grün- de" im Sinne von Art. 14 AVIG bzw. Art. 13 Abs. 1bis AVIV subsumiert wer- den. Eine allfällige Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 10 Beschwerdeführerin ist weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Der Wegfall der Halbwaisenrente ist auch unter Berücksichti- gung, dass er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Teil des Haushaltsbudgets ausmachte (vgl. Beschwerde S. 2), hinsichtlich seiner Auswirkungen und Tragweite nicht mit den in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Ereignisse (Trennung oder Scheidung der Ehe, Invalidität oder Tod des Ehegatten) vergleichbar (vgl. vorne E. 2.4.2). Den gesetzlich aufgezählten Vorkommnissen ist gemein, dass der bis an- hin (mit-)versorgende Ehegatte in irgendeiner Weise für unabsehbare Zeit oder gar definitiv ausfällt (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 14 S. 85). Dies trifft auf den Sohn der Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht zu, hat er doch gegenüber seiner Mutter keine mit einem Ehegatten vergleichbare Unterstützungspflicht. Der Wegfall der Halbwaisenrente des Sohnes der Beschwerdeführerin per 31. Mai 2020 bietet demnach keine Grundlage für eine Befreiung von der Beitragspflicht. 4. Nach dem Dargelegten ist während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. März 2019 bis am 22. März 2021 weder eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens zwölf Monaten Dauer nachgewiesen (vgl. vorne E. 3.1) noch sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit erfüllt (vgl. vorne E. 3.2 f.). Der Beschwerdegegner hat folglich mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II pag. 34-41) zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. März 2021 verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Abschliessend ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass act. II pag. 74-77 nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine Drittperson betref- fen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 11 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin zu bewilligen. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeistän- dung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). 5.3 Mit Blick auf die nachfolgend zu prüfende Bedürftigkeit ist vorab darauf hinzuweisen, dass Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht ohne Weiteres als bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG gelten (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). 5.3.1 Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessu- ale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berück- sichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtli- chen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30 % erhöht werden (Kreis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 12 schreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Pro- zessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom
1. April 2010 [beide abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben]). 5.3.2 Der betreibungsrechtliche Grundbetrag für eine alleinstehende Per- son beläuft sich auf Fr. 1‘200.-- pro Monat, um 30 % erhöht ergibt dies Fr. 1‘560.--. Zum errechneten Grundbetrag sind der Mietzins samt Neben- kosten von Fr. 1‘586.-- (Akten der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 8), nicht bereits vom Lohn abgezoge- ne Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 44.-- (act. IA 7; Fr. 528.15 / 12) hinzuzurechnen. Die Prämien für die Krankenpflegeversicherung von Fr. 480.75 (act. IA 1) werden durch die Ergänzungsleistungen abgegolten (act. IA 2) und sind daher bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbe- trag nicht zu berücksichtigen. Die monatlichen Auslagen belaufen sich da- mit höchstens auf Fr. 3'190.--. Dabei ist auf eine allfällige Aufteilung der Wohnkosten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem volljährigen Sohn (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. B 1 Ziff. II./1. in fine) aufgrund der Ein- kommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin erzielt in der Tätigkeit bei der C.________ gemäss eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von rund Fr. 306.-- (Formu- lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversicherungsrechtli- chen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern" [in den Gerichtsakten], S. 2 in initio; siehe dazu auch act. IA 3-5), eine Witwenrente von Fr. 1'667.-- (act. IA 2/2) und direkt an sie ausbezahlte Ergänzungsleis- tungen (Restanspruch nach Abzug der direkt an die Krankenversicherung ausbezahlten Versicherungsprämien) von Fr. 86.-- (act. IA 2), mithin Fr. 2'059.--. Zusätzlich erhält die Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1'000.-- von ihrem Sohn überwiesen für eine im Dezember 2020 abgeschlossene Unternehmensbeteiligung in der Höhe von Fr. 10'000.-- (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2021 mit Hinweis auf act. IA 12). Hierzu ist festzuhalten, dass der besagte Beteiligungsvertrag eine monatli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 13 che Rendite von Fr. 2'000.-- vorsieht, wovon fix jeweils Fr. 1'300.-- ausbe- zahlt und Fr. 700.-- reinvestiert werden sollen. Der Vertrag ist von der Be- schwerdeführerin jederzeit kündbar. Mit der Kündigung erfolgen die Rück- zahlung des Investitionskapitals sowie der akkumulierten Reinvestitionen (vgl. act. IA 12). Unabhängig davon, ob die vertraglich ausdrücklich zugesi- cherte Rendite als realistisch zu beurteilen ist, muss sich die Beschwerde- führerin diese vollumfänglich, das heisst inklusive des thesaurierten Rendi- teanteils anrechnen lassen. Damit stehen der Beschwerdeführerin gesamt- haft Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'059.-- (Fr. 2'059.-- + Fr. 2'000.--) zur Verfügung, welche die monatlichen Auslagen von Fr. 3'190.-- deutlich übersteigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der je- derzeitigen Kündbarkeit des Investitionsvertrags und der dadurch kurzfristig verfügbaren finanziellen Mittel sowie des in der Steuererklärung für das Jahr 2019 ausgewiesenen Wertschriftenvermögens von rund Fr. 34'000.-- (vgl. act. IA 15/6) – neben dem ausgewiesenen Einnahmenüberschuss – auch hinreichende verfügbare Vermögenswerte für die Bestreitung der Prozesskosten zur Verfügung standen bzw. stehen. Insoweit ist nicht weiter auf die trotz entsprechender Aufforderung unbelegt gebliebene Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, dass sie zwischenzeitlich ihr Vermö- gen aufgebraucht habe (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
14. November 2021). Die prozessuale Bedürftigkeit ist mit Blick auf die gesamten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu verneinen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ohne Prüfung der weiteren kumu- lativen Voraussetzungen abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 14 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiord- nung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (in- kl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2022)
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, ALV/21/786, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.