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200 2021 783

Bern VerwG · 2021-10-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 (Antwortbeilage [AB] 10) hob die Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) einen von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. … im Betrag von Fr. 800.90 nebst Verzugszins von 5% im Jahr ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 (vgl. AB 9 S. 3 f.) vollständig auf (AB 10). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. August 2021 Ein- sprache mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Betreibung sei zurückzuziehen und es sei ihr ein Betrag von Fr. 820.45 zurückzuzahlen (AB 11). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 hielt die Avenir an ihrer Verfügung vom 19. Juli 2021 fest, wies die Einsprache ab und hob den Rechtsvor- schlag – entsprechend der Verfügung – wiederum auf (AB 12). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 9. November 2021 unter Beilage eines sich auf den Zeitraum von 1. Januar 2019 bis

31. Dezember 2020 beziehenden Kontoauszugs vom 22. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Abrechnung ergebe ein Guthaben für sie von Fr. 820.45. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Es sei ihr in der Betreibung Nr. … vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2021 (AB 12), mit dem diese an ihrer Verfügung vom

19. Juli 2021 (AB 10) mit der vollständigen Aufhebung des Rechtsvor- schlags gegen den Zahlungsbefehl Nr. … im Betrag von Fr. 800.90 nebst Verzugszins von 5% im Jahr ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 festhielt. Soweit die Beschwerdeführerin in der hiergegen erhobenen Beschwerde nicht nur den Bestand der Forderung und damit die Rechtmässigkeit der Aufhebung des Rechtsvorschlags bestreitet, sondern sinngemäss eine Gegenforde- rung stellt (Guthaben von Fr. 820.45) ist auf dieses Begehren nicht einzu- treten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es am Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 4 setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Zu überprüfen und zu be- urteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand des angefochtenen Entschei- des bildet und damit, ob die Beschwerdegegnerin die vollständige Aufhe- bung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl Nr. … im Betrag von Fr. 800.90 nebst Verzugszins von 5% im Jahr ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 zu Recht bestätigt hat.

E. 1.3 Nach dem Dargelegten liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leis- ten. Der Satz beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versi- cherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstan- den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 5 verzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenz- prinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 6 2.5 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa- che des Krankenversicherers, diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3. 3.1 Gestützt auf einen sich auf den Zeitraum von 1. Januar 2019 bis

31. Dezember 2020 beziehenden Kontoauszug vom 22. Dezember 2020 (BB 3) bestreitet die Beschwerdeführerin den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Kontoauszug ergebe vielmehr ein Guthaben ih- rerseits von Fr. 820.45. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie mit ihren im Jahr 2019 geleisteten Zahlungen auch noch Ausstände aus dem Jahr 2018 zu decken hatte (siehe die Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 21. Februar 2019 [AB 14 S. 1 f.], in der auch – gleich wie in der Zahlungsvereinbarung vom 12. Dezember 2019 [AB 14 S. 12 f.] – die Spesen für die Akontozahlungen von jeweils Fr. 2.-- vereinbart wurden). Wie sich aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezem- ber 2021 (AB 13) ergibt, dienten die Zahlungen der Beschwerdeführerin vom 4. März, 29. März, 2. Mai und 1. Juli 2019 von je Fr. 307.-- sowie eine von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemachte Zahlung vom

10. September 2019 von Fr. 466.-- zusammen mit den am 12. resp.

17. Dezember 2019 über das Betreibungsamt eingezahlten Fr. 1'475.90 (Fr. 117.05 + Fr. 1'358.85) der Deckung der Ausstände von Oktober 2018 bis April 2019. Mit den Zahlungen vom 5. August und 2. September 2019 von wiederum je Fr. 307.-- wurden zusammen mit den am 21. resp. 23. Ok- tober 2019 über das Betreibungsamt eingezahlten Fr. 1'384.-- die Ausstän- de für die Monate April bis Juni 2019 gedeckt. Die Zahlungen vom 1.Okto- ber 2019 von Fr. 307.-- und vom 21. resp. 22. Oktober 2019 von Fr. 298.90 sowie vom 3. Januar und 7. Februar 2020 von je Fr. 291.-- dienten der De- ckung der Ausstände von Juli und August sowie teilweise Oktober 2019. Die Zahlung der Ausstände für September 2019 in Höhe von Fr. 616.40

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 7 erfolgte am 27. resp. 31. August 2020 über das Betreibungsamt. Mit der Zahlung vom 3. März 2020 von Fr. 291.-- wurde der Rest des Ausstandes von Oktober 2019 gedeckt und der verbliebene Betrag von Fr. 80.-- an den Ausstand von November 2019 angerechnet (siehe AB 13 sowie BB 3 S. 4 oben). Der verbliebene Ausstand November 2019 inkl. Betreibungskosten und Verzugszinsen (vgl. BB 3 S. 3 f.) wurde von der Beschwerdeführerin am 30. April 2021 über das Betreibungsamt bezahlt (Zahlung von Fr. 536.95; AB 13 letzte Seite). Für Dezember 2019 erfolgte gemäss beiden Auszügen bislang keine Zahlung (vgl. AB 13 und BB 3 S. 7). Die Prämienrechnungen für die Monate Januar bis August 2020 hat die Beschwerdeführerin unstrittig regelmässig bezahlt (siehe die Zahlungen vom 8. resp. 9 Januar, 7. Februar, 9. und 31. März, 6. Mai, 8. Juni, 8. Juli und 4. August 2020 über je Fr. 436.95). Weitere Prämienzahlungen in Höhe von je Fr. 436.95 erfolgten erst wieder am 3. November 2020 und

4. Januar 2021 (siehe AB 13 und BB 3 S. 6). Mit diesen Zahlungen wurden die Prämienschulden der Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2020 gedeckt. Dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen an diese früher verfallenen Schulden angerechnet hat, entspricht Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und ist nicht zu beanstanden. Die Prämie für November 2020 samt Mahn- und Dossier- eröffnungskosten, Zinsen und Betreibungskosten wurde sodann mit der Zahlung vom 25. resp. 29. Juni 2021 von Fr. 614.45 über das Betreibungs- amt gedeckt (vgl. AB 13 sowie AB 11 je letzte Seite und BB 3 S. 6). Offen geblieben sind nach dem Dargelegten unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen der Beschwerdeführerin die Prämien für die Monate Dezember 2019 und Dezember 2020 nebst Mahnspesen, Dossiereröffnungskosten, Zinsen und Betreibungskosten. 3.2 Am 26. Oktober 2020 erliess die Beschwerdegegnerin für den Mo- nat Dezember 2019 eine berichtigte Prämienrechnung, aus der sich eine per 30. November 2020 fällige Restschuld für den Monat Dezember 2019 von Fr. 156.30 ergibt (AB 4). Diese wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Ebenfalls wurde die Prämie für den Monat De- zember 2020 in Höhe von Fr. 436.95 per 30. November 2020 fällig (AB 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 8 Am 14. Dezember 2020 hat die Beschwerdegegnerin nach ausgebliebener Zahlung beide Prämienausstände je separat gemahnt (AB 5 und 6) und nachdem die Mahnungen erfolglos geblieben waren, je eine Zahlungsauf- forderung zugestellt (AB 7 und 8) verbunden mit einer Nachfrist von 30 Ta- gen und dem Hinweis der Folgen des Nichtbezahlens (siehe Art. 64a Abs. 2 KVG). Nach unbenutzten Ablauf der Nachfrist hat die Beschwerde- gegnerin die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechend (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG) sodann betrieben (siehe AB 9 S. 3 f.). Dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungsaufforderungen abweichend von Art. 105b Abs. 1 Satz 1 KVV erst mehr als drei Monate nach der Fälligkeit der Prämienforderungen zugestellt hat, schadet dabei nicht, handelt es sich bei dieser Frist doch lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtein- haltung nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Nachzahlungen oder des Betreibungsverfahrens führt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom

17. November 2011, 9C_742/2011, E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Voll- streckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt. 3.3 Die Höhe der in Betreibung gesetzten Prämienausstände für die Monate Dezember 2019 und Dezember 2020 von total Fr. 593.25 ist auf- grund der Akten ausgewiesen (siehe E. 3.1 und 3.2 hiervor). Auf diesen hat die Beschwerdeführerin Verzugszinsen von 5% im Jahr zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei Zahlungsausständen ist die Beschwerdegegnerin zudem befugt, angemessene Bearbeitungsgebühren zu erheben, insbe- sondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AVB [AB 2 S. 1]). Die von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Prämienausständen für die Monate Dezember 2019 und Dezember 2020 in Betreibung gesetzten Verzugszinsen und administrativen Kosten (Mahnspesen von insgesamt Fr. 100.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.--) entsprechen diesen rechtlichen Vorgaben und sind nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Äquivalenzprinzip wurde beachtet. Etwas anderes wird von der Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2021 (AB 12) als unbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 9 gründet abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Um- fang von Fr. 800.90 nebst Zins zu 5% ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Bezug auf die Betreibungskosten hat die Be- schwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt, sind die Betrei- bungskosten doch von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und von der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum der Gläu- bigerin zugesprochenen Betrag zu bezahlen (vgl. E. 2.5 hiervor). Diese können von der Beschwerdegegnerin von allfälligen Zahlungen vorab in Abzug gebracht werden. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 800.90 nebst Zins zu 5% ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 783 KV KNB/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 (Antwortbeilage [AB] 10) hob die Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) einen von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. … im Betrag von Fr. 800.90 nebst Verzugszins von 5% im Jahr ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 (vgl. AB 9 S. 3 f.) vollständig auf (AB 10). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. August 2021 Ein- sprache mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Betreibung sei zurückzuziehen und es sei ihr ein Betrag von Fr. 820.45 zurückzuzahlen (AB 11). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 hielt die Avenir an ihrer Verfügung vom 19. Juli 2021 fest, wies die Einsprache ab und hob den Rechtsvor- schlag – entsprechend der Verfügung – wiederum auf (AB 12). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 9. November 2021 unter Beilage eines sich auf den Zeitraum von 1. Januar 2019 bis

31. Dezember 2020 beziehenden Kontoauszugs vom 22. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Abrechnung ergebe ein Guthaben für sie von Fr. 820.45. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Es sei ihr in der Betreibung Nr. … vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2021 (AB 12), mit dem diese an ihrer Verfügung vom

19. Juli 2021 (AB 10) mit der vollständigen Aufhebung des Rechtsvor- schlags gegen den Zahlungsbefehl Nr. … im Betrag von Fr. 800.90 nebst Verzugszins von 5% im Jahr ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 festhielt. Soweit die Beschwerdeführerin in der hiergegen erhobenen Beschwerde nicht nur den Bestand der Forderung und damit die Rechtmässigkeit der Aufhebung des Rechtsvorschlags bestreitet, sondern sinngemäss eine Gegenforde- rung stellt (Guthaben von Fr. 820.45) ist auf dieses Begehren nicht einzu- treten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es am Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 4 setzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Zu überprüfen und zu be- urteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand des angefochtenen Entschei- des bildet und damit, ob die Beschwerdegegnerin die vollständige Aufhe- bung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl Nr. … im Betrag von Fr. 800.90 nebst Verzugszins von 5% im Jahr ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 zu Recht bestätigt hat. 1.3 Nach dem Dargelegten liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leis- ten. Der Satz beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versi- cherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstan- den wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 5 verzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenz- prinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 6 2.5 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa- che des Krankenversicherers, diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3. 3.1 Gestützt auf einen sich auf den Zeitraum von 1. Januar 2019 bis

31. Dezember 2020 beziehenden Kontoauszug vom 22. Dezember 2020 (BB 3) bestreitet die Beschwerdeführerin den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Kontoauszug ergebe vielmehr ein Guthaben ih- rerseits von Fr. 820.45. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie mit ihren im Jahr 2019 geleisteten Zahlungen auch noch Ausstände aus dem Jahr 2018 zu decken hatte (siehe die Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 21. Februar 2019 [AB 14 S. 1 f.], in der auch – gleich wie in der Zahlungsvereinbarung vom 12. Dezember 2019 [AB 14 S. 12 f.] – die Spesen für die Akontozahlungen von jeweils Fr. 2.-- vereinbart wurden). Wie sich aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezem- ber 2021 (AB 13) ergibt, dienten die Zahlungen der Beschwerdeführerin vom 4. März, 29. März, 2. Mai und 1. Juli 2019 von je Fr. 307.-- sowie eine von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemachte Zahlung vom

10. September 2019 von Fr. 466.-- zusammen mit den am 12. resp.

17. Dezember 2019 über das Betreibungsamt eingezahlten Fr. 1'475.90 (Fr. 117.05 + Fr. 1'358.85) der Deckung der Ausstände von Oktober 2018 bis April 2019. Mit den Zahlungen vom 5. August und 2. September 2019 von wiederum je Fr. 307.-- wurden zusammen mit den am 21. resp. 23. Ok- tober 2019 über das Betreibungsamt eingezahlten Fr. 1'384.-- die Ausstän- de für die Monate April bis Juni 2019 gedeckt. Die Zahlungen vom 1.Okto- ber 2019 von Fr. 307.-- und vom 21. resp. 22. Oktober 2019 von Fr. 298.90 sowie vom 3. Januar und 7. Februar 2020 von je Fr. 291.-- dienten der De- ckung der Ausstände von Juli und August sowie teilweise Oktober 2019. Die Zahlung der Ausstände für September 2019 in Höhe von Fr. 616.40

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 7 erfolgte am 27. resp. 31. August 2020 über das Betreibungsamt. Mit der Zahlung vom 3. März 2020 von Fr. 291.-- wurde der Rest des Ausstandes von Oktober 2019 gedeckt und der verbliebene Betrag von Fr. 80.-- an den Ausstand von November 2019 angerechnet (siehe AB 13 sowie BB 3 S. 4 oben). Der verbliebene Ausstand November 2019 inkl. Betreibungskosten und Verzugszinsen (vgl. BB 3 S. 3 f.) wurde von der Beschwerdeführerin am 30. April 2021 über das Betreibungsamt bezahlt (Zahlung von Fr. 536.95; AB 13 letzte Seite). Für Dezember 2019 erfolgte gemäss beiden Auszügen bislang keine Zahlung (vgl. AB 13 und BB 3 S. 7). Die Prämienrechnungen für die Monate Januar bis August 2020 hat die Beschwerdeführerin unstrittig regelmässig bezahlt (siehe die Zahlungen vom 8. resp. 9 Januar, 7. Februar, 9. und 31. März, 6. Mai, 8. Juni, 8. Juli und 4. August 2020 über je Fr. 436.95). Weitere Prämienzahlungen in Höhe von je Fr. 436.95 erfolgten erst wieder am 3. November 2020 und

4. Januar 2021 (siehe AB 13 und BB 3 S. 6). Mit diesen Zahlungen wurden die Prämienschulden der Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2020 gedeckt. Dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen an diese früher verfallenen Schulden angerechnet hat, entspricht Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) und ist nicht zu beanstanden. Die Prämie für November 2020 samt Mahn- und Dossier- eröffnungskosten, Zinsen und Betreibungskosten wurde sodann mit der Zahlung vom 25. resp. 29. Juni 2021 von Fr. 614.45 über das Betreibungs- amt gedeckt (vgl. AB 13 sowie AB 11 je letzte Seite und BB 3 S. 6). Offen geblieben sind nach dem Dargelegten unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen der Beschwerdeführerin die Prämien für die Monate Dezember 2019 und Dezember 2020 nebst Mahnspesen, Dossiereröffnungskosten, Zinsen und Betreibungskosten. 3.2 Am 26. Oktober 2020 erliess die Beschwerdegegnerin für den Mo- nat Dezember 2019 eine berichtigte Prämienrechnung, aus der sich eine per 30. November 2020 fällige Restschuld für den Monat Dezember 2019 von Fr. 156.30 ergibt (AB 4). Diese wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Ebenfalls wurde die Prämie für den Monat De- zember 2020 in Höhe von Fr. 436.95 per 30. November 2020 fällig (AB 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 8 Am 14. Dezember 2020 hat die Beschwerdegegnerin nach ausgebliebener Zahlung beide Prämienausstände je separat gemahnt (AB 5 und 6) und nachdem die Mahnungen erfolglos geblieben waren, je eine Zahlungsauf- forderung zugestellt (AB 7 und 8) verbunden mit einer Nachfrist von 30 Ta- gen und dem Hinweis der Folgen des Nichtbezahlens (siehe Art. 64a Abs. 2 KVG). Nach unbenutzten Ablauf der Nachfrist hat die Beschwerde- gegnerin die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechend (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG) sodann betrieben (siehe AB 9 S. 3 f.). Dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungsaufforderungen abweichend von Art. 105b Abs. 1 Satz 1 KVV erst mehr als drei Monate nach der Fälligkeit der Prämienforderungen zugestellt hat, schadet dabei nicht, handelt es sich bei dieser Frist doch lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtein- haltung nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Nachzahlungen oder des Betreibungsverfahrens führt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom

17. November 2011, 9C_742/2011, E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Voll- streckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt. 3.3 Die Höhe der in Betreibung gesetzten Prämienausstände für die Monate Dezember 2019 und Dezember 2020 von total Fr. 593.25 ist auf- grund der Akten ausgewiesen (siehe E. 3.1 und 3.2 hiervor). Auf diesen hat die Beschwerdeführerin Verzugszinsen von 5% im Jahr zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei Zahlungsausständen ist die Beschwerdegegnerin zudem befugt, angemessene Bearbeitungsgebühren zu erheben, insbe- sondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AVB [AB 2 S. 1]). Die von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Prämienausständen für die Monate Dezember 2019 und Dezember 2020 in Betreibung gesetzten Verzugszinsen und administrativen Kosten (Mahnspesen von insgesamt Fr. 100.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.--) entsprechen diesen rechtlichen Vorgaben und sind nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Äquivalenzprinzip wurde beachtet. Etwas anderes wird von der Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2021 (AB 12) als unbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 9 gründet abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Um- fang von Fr. 800.90 nebst Zins zu 5% ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Bezug auf die Betreibungskosten hat die Be- schwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt, sind die Betrei- bungskosten doch von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und von der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum der Gläu- bigerin zugesprochenen Betrag zu bezahlen (vgl. E. 2.5 hiervor). Diese können von der Beschwerdegegnerin von allfälligen Zahlungen vorab in Abzug gebracht werden. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, KV/21/783, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 800.90 nebst Zins zu 5% ab 5. Juli 2021 auf Fr. 593.25 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Avenir Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.