Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021
Sachverhalt
A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Januar 2019 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. Januar 2019 einen An- trag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Januar 2019 (Akten der Arbeits- losenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II 366-369, 372 f.). In der Folge richtete die Unia ab dem 16. Januar 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 212.40 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'762.-- aus (act. II 340). Mit Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 134-136) forderte die Unia vom Versicherten für die Kontrollperioden Januar und Februar 2021 zu viel aus- gerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3'150.70 zurück, da aufgrund der nachträglich erhaltenen Zwischenver- dienstbescheinigungen für die erwähnten Monate die Abrechnungen hätten korrigiert werden müssen. Daran hielt die Unia auf Einsprache hin (act. II 118) mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54) fest. B. Mit Eingabe vom 8. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2021. Am 29. November 2021 erliess die Beschwerdegegnerin einen Wiederer- wägungsentscheid lite pendente, mit welchem sie neu zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 2'565.25 zurückforderte (act. II 6-13). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei infolge Wiedererwä- gungsentscheid pendente lite vom 29. November 2021 als teilweise gegen- standslos abzuschreiben; neu sei über den Rückforderungsanspruch von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 3 Fr. 2'565.25 zu entscheiden. Die Beschwerdeantwort wurde am 2. Dezem- ber 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54). Die Beschwerdegegnerin erliess am 29. November 2021 einen Wiedererwägungsentscheid, worin sie den Einspracheentscheid vom
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3). Das Ein- kommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (seco, AVIG-Praxis ALE, C133; abrufbar unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 5 <www.arbeit.swiss>; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE, C139). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; in BGE 147 V 417 nicht publizierte E. 4.2 des Entscheides vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020). 2.2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 6 des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Abrechnung vom 21. Januar 2021 (act. II 149) für den Monat Januar 2021 Fr. 3'680.65 und mit Abrechnung vom 8. März 2021 (act. II 141) für den Monat Februar 2021 Fr. 3'509.80, für die beiden Monate insgesamt Fr. 7'190.45, Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde, wobei jeweils kein Zwischenverdienst berücksichtigt wurde. Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass es sich bei den ab 20. Ja- nuar 2021 ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen des Personalverleihs über die B.________ AG (act. II 20, 62, 144-146) um Zwischenverdienste aus unselbstständiger Tätigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG handelte. Insoweit entspricht der Verdienstausfall, auf dessen Ersatz der Beschwer- deführer Anspruch hat, der Differenz zwischen den in den Kontrollperioden erzielten Zwischenverdiensten, mindestens aber dem berufs- und ortsübli- chen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG; vgl. E. 2.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 7 3.2 Umstritten ist hingegen die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angerechneten Zwischenverdienstes in den Kontrollperioden Januar und Februar 2021. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54) kam die Beschwerdegegnerin nach diversen Abklärungen zum Schluss, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
20. bis 29. Januar 2021 für acht Arbeitstage jeweils acht Arbeitsstunden pro Tag, insgesamt 64 Stunden, Arbeit hätte zuweisen (und entschädigen) müssen, was bei einem gemäss Einsatzvertrag (vom 15. Januar 2021; act. II 62) vereinbarten Bruttolohn (ohne Ferienanteil) von Fr. 36.98 einen anzurechnenden Zwischenverdienst von Fr. 2'366.70 (Fr. 36.98 x 64 h) ergebe, und für den Zeitraum vom 1. bis 9. Februar 2021 sieben Arbeitsta- ge zu acht Arbeitsstunden pro Tag, insgesamt 56 Stunden, einen anzu- rechnenden Zwischenverdienst von Fr. 2'070.90 (Fr. 36.98 x 56 h; act. II 58 Ziff. 22 f.). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er vom
29. Januar bis 2. Februar 2021 keine Ferien bezogen habe, sondern das Arbeitsverhältnis auf den 28. Januar 2021 gekündigt worden sei (vgl. auch Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1) und ab 3. Februar 2021 ein neuer Arbeitseinsatz begonnen habe, mithin in dieser Zeit kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. 3.3 Der Beschwerdeführer schloss mit der B.________ AG (Personal- verleiherin) am 15. Januar 2021 einen Arbeitsvertrag für einen Einsatz als … ab. Der Vertrag sah u.a. einen Arbeitsbeginn am 20. Januar 2021, eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, einen Brutto-Stundenlohn von Fr. 36.98 (ohne Ferienanteil) und eine Kündigungsfrist von zwei Arbeitsta- gen vor (act. II 62). Die nachträglichen – im Rahmen des lite pendente erlassenen Einspra- cheentscheides – von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen haben ergeben, dass dieser Arbeitsvertrag unter Einhaltung der zweitägi- gen Kündigungsfrist per 28. Januar 2021 gekündigt und der Beschwerde- führer per 3. Februar 2021 erneut für einen neuen Arbeitseinsatz als … angestellt wurde. Gemäss Kündigungsschreiben der B.________ AG vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 8
26. Januar 2021 (act. II 25) wurde das Arbeitsverhältnis auf den 28. Januar 2021 aufgelöst. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (act. II 22 f.) teilte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 22. November 2021 (act. II 16) mit, dass der Beschwerdeführer während den drei Arbeitstagen – 29. Januar [Fr],
1. und 2. Februar 2021 [Mo, Di]) – nicht habe beschäftigt werden können, weshalb die Kündigung ausgesprochen und am 3. Februar 2021 ein neuer Arbeitsvertrag erstellt worden sei. Der von der Arbeitgeberin der Be- schwerdegegnerin eingereichte Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2021 (act. II 20) für den Einsatz als … sah einen Arbeitsbeginn am 3. Februar 2021 vor und enthielt dieselben Konditionen, wie derjenige vom 15. Januar 2021 (act. II 62). Dieser Vertrag wurde sodann per 9. Februar 2021 eben- falls aufgelöst (act. II 144 Ziff. 15). Es ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Kontrollperioden Januar und Februar 2021 in zwei nacheinander folgenden Arbeitsverhält- nissen mit der Personalverleiherin stand, nämlich in einem ersten dauernd vom 20. bis 28. Januar 2021 und in einem zweiten dauernd vom 3. bis
9. Februar 2021. 3.4 Gemäss zwingendem Art. 324 des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220), der zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgeändert werden darf, bleibt der Arbeitgeber (Verleiher) grundsätzlich zur Entrich- tung des Lohnes verpflichtet, wenn er, selbst ohne Verschulden, mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung von Arbeit verpflichtet ist. Wenn im Arbeits- bzw. Einsatz- vertrag vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer 40 Stunden pro Woche ei- nen Einsatz in einem Drittbetrieb leistet, hat er grundsätzlich Anspruch auf 40 Stundenlöhne pro Woche, davon ausgehend, dass Stundenlohn verein- bart wurde. Mit der Unterzeichnung des Einsatzvertrages bietet der Arbeit- nehmer nämlich seine Dienste in diesem Umfang an und der Arbeitgeber, der den Vertrag ebenfalls unterzeichnet hat, ist demgegenüber verpflichtet, im Umfang der vereinbarten Arbeitszeiten die Arbeitsleistung anzunehmen. Weicht nun der Stunden- bzw. Arbeitsrapport von den im Einsatzvertrag vereinbarten Stunden nach unten ab, ist der Verleiher, gemäss vorgenann- ter zwingenden Gesetzesbestimmung, grundsätzlich verpflichtet, den Ar- beitnehmer im Umfang von den im Einsatzvertrag vereinbarten 40 Stunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 9 zu entlohnen und es darf nicht einfach auf den Stunden- bzw. Arbeitsrap- port abgestellt werden. Das Risiko, dass der Einsatzbetrieb nicht im verein- barten Umfang Arbeit anbieten kann, geht auf den Verleiher über, weil es dieser ist, der mit dem Arbeitnehmer die arbeitsvertragsrechtliche Bezie- hung pflegt und gehalten ist, die zwingenden Bestimmungen von Art. 319 ff. OR zu berücksichtigen (vgl. Weisung des seco vom 19. Dezember 2019: Die Arbeitszeitenregelung im Arbeitsvertrag und die damit verbundene Lohnzahlungspflicht des Verleihers, Weisung 2019/1, S. 5; Präzisierung der Weisungen und Erläuterungen zum AVG; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>; vgl. hierzu auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Ar- beitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, S. 384 ff. N4 ff.), und PORTMANN/RUDOLF, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 324 N. 4 ff.). Bei Arbeitsverhältnissen mit fest vereinbarten Arbeitszeiten besteht An- spruch auf den vollen, vertraglich vereinbarten Lohn. Dieser vereinbarte Lohn ist grundsätzlich als Zwischenverdienst anzurechnen, auch wenn die arbeitnehmende Person effektiv nur einen tieferen Betrag realisiert hat (se- co, Audit-Letter TCRD 2020/1 [Audit-Letter], S. 9; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>). Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitge- bers nicht geleistet werden, liegt ein sogenannter Annahmeverzug vor. Gerät der Arbeitgeber bei fest vereinbarten Arbeitszeiten in Annahmever- zug, hat die arbeitnehmende Person trotzdem Anspruch auf den vollen, vertraglich vereinbarten Lohn. Die Kasse muss den vertraglich vereinbarten Lohn als Zwischenverdienst anrechnen, auch wenn die arbeitnehmende Person unverschuldet weniger realisiert hat (Audit-Letter, S. 9). Bei Ar- beitsverhältnissen, welche dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) unterstehen, müssen im Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten schriftlich vereinbart sein. Die arbeitnehmende Person muss klar erkennen können, in welchem Umfang sie ihre Dienste zur Verfügung stellt und mit welchem Verdienst sie folglich rechnen darf. Bei schwankenden Einsätzen muss zwingend eine minimale Arbeitszeit angeführt werden (Audit-Letter, S. 10). Bietet der Einsatzbetrieb nicht im vereinbarten Umfang Arbeit an, ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, die arbeitnehmende Person im Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 10 fang der im Einsatzvertrag aufgeführten Stunden zu entlöhnen, auch wenn der Einsatzbetrieb weniger Arbeit anbietet. Dementsprechend hat die Kas- se auch bei Arbeitsverhältnissen, welche dem AVG unterstehen, grundsätzlich immer den vertraglich vereinbarten Lohn als Zwischenver- dienst anzurechnen (Audit-Letter, S. 11). 3.5 Aus den "Bescheinigungen über Zwischenverdienst" (act. II 143,
145) und den Arbeitsrapporten (act. II 17 f.) geht hervor, dass der Be- schwerdeführer während den beiden erwähnten Arbeitsverhältnissen nicht an sämtlichen Arbeitstagen bzw. nicht immer acht Stunden pro Tag (act. II 17 f., 143, 145) – mithin weniger als die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (act. II 20, 62) – arbeitete. Bei Arbeitsverhältnissen mit fest vereinbarten Arbeitszeiten besteht – wie zuvor dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor) – Anspruch auf den vollen, vertraglich verein- barten Lohn. Dieser vereinbarte Lohn ist grundsätzlich als Zwischenver- dienst anzurechnen, auch wenn die arbeitnehmende Person effektiv nur einen tieferen Betrag realisiert hat. Liegen – wie hier – Einsatzverträge nach dem AVG vor und bietet der Einsatzbetrieb nicht im vereinbarten Um- fang Arbeit an, ist der Verleiher somit verpflichtet, die arbeitnehmende Per- son im Umfang der im Einsatzvertrag aufgeführten Stunden zu entlöhnen, auch wenn der Einsatzbetrieb weniger Arbeit anbietet. Dementsprechend ist auch bei Arbeitsverhältnissen, welche dem AVG unterstehen, immer der vertraglich vereinbarte Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen. Folglich sind, wie im Wiederwägungsentscheid zutreffend ausgeführt wurde (vgl. act. II 11 Ziff. 25), in der Kontrollperiode Januar 2021 hinsichtlich des vom
20. bis 28. Januar 2021 dauernden Arbeitsverhältnisses sieben (anstatt acht) Arbeitstage zu acht Arbeitsstunden pro Tag, insgesamt 56 Stunden anzurechnen, mithin ein Zwischenverdienst von Fr. 2'070.90 (Fr. 36.98 [Brutto-Stundenlohn ohne Ferientagsentschädigung] x 56 h), und in der Kontrollperiode Februar 2021 hinsichtlich des vom 3. bis 9. Februar 2021 dauernden Arbeitsverhältnisses fünf (anstatt sieben) Arbeitstage zu acht Arbeitsstunden pro Tag, insgesamt 40 Stunden, mithin ein Zwischenver- dienst von Fr. 1'479.20 (Fr. 36.98 [Brutto-Stundenlohn ohne Ferientagsent- schädigung] x 40 h). Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. Januar bis und mit 2. Februar 2021 in keinem Arbeitsverhältnis (mit der B.________ AG) mehr stand (vgl. E. 3.3 hiervor), ist entgegen dem ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 11 fochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54) für die darin beinhaltenden drei Arbeitstage (29. Januar, 1. und 2. Februar) kein Zwischenverdienst anzurechnen. Die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin zur Aufrechnung von Ferientage in der besagten Zeit sind daher nicht mehr wesentlich (vgl. act. II 56 f. Ziff. 12 f. und 19). 3.6 Unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'762.--, einem Taggeld von Fr. 212.40 (Fr. 5'762.-- / 21.7 Tage x 80 %; act. II 340) und der anzurechnenden Zwischenverdienste von Fr. 2'070.90 (für den Monat Januar 2021) und Fr. 1'479.20 (für den Monat Februar 2021; vgl. E. 3.4 hiervor) sowie der Rückerstattungspflicht der Kinderzula- gen ist die neu errechnete Rückforderung von insgesamt Fr. 2'565.25 (vgl. act. II 14 f., act. II 11 Ziff. 26-28) nicht zu beanstanden. 3.7 Im Weiteren steht ausser Frage, dass die Berichtigung der Tag- geldabrechnungen von erheblicher Bedeutung war (vgl. E. 2.2.3 hiervor), weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen der Monate Januar und Februar 2021 im Rahmen der Wiedererwägung zulässig war. 3.8 Die Beschwerdegegnerin bemerkte die Zuvielausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung, nachdem sie am 5. März 2021 von der Arbeitge- berin die Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Januar und Februar 2021 (act. II 143-146) erhalten hatte. Da sie am 12. April 2021 die Rückerstattung verfügte (act. II 134-136) und es zudem um Leistungen für die Monate Januar und Februar 2021 geht, ist die Rückforderung sowohl innerhalb der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden relativen als auch in der absoluten Frist geltend gemacht worden. Der Rückforderungs- anspruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.9 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54) insoweit abzuändern, als die Rückforderung von Fr. 3'150.70 auf Fr. 2'565.25 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 12 Oktober 2021 (act. II 54) aufhob und in teilweiser Gutheissung den Rückforderungsbetrag auf Fr. 2'565.25, statt wie bisher Fr. 3'150.70, fest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 4 setzte. Die lite pendente erlassene Verfügung beendet den Streit nur inso- weit, als sie dem Begehren der beschwerdeführenden Person entspricht, andernfalls kommt der Wiedererwägungsentscheid bloss einem Antrag an das Gericht gleich (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 90; HERZOG/DAUM [HRSG.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 14). Da sich der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht vernehmen liess, ist der Wiedererwägungsent- scheid des Beschwerdegegners vom 29. November 2021 (act. II 6-13) als Antrag an das Gericht zu qualifizieren, die Beschwerde im Sinne des Wie- dererwägungsentscheids sei teilweise gutzuheissen. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in den Kontrollperioden Januar und Februar 2021 zu Unrecht Leistungen von Fr. 2'565.25 bezogen hat und diese zurückerstatten muss.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 12. Oktober 2021 insoweit ab- geändert, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 2'565.25 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 781 ALV WIS/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. September 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Januar 2019 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. Januar 2019 einen An- trag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Januar 2019 (Akten der Arbeits- losenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II 366-369, 372 f.). In der Folge richtete die Unia ab dem 16. Januar 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 212.40 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'762.-- aus (act. II 340). Mit Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 134-136) forderte die Unia vom Versicherten für die Kontrollperioden Januar und Februar 2021 zu viel aus- gerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3'150.70 zurück, da aufgrund der nachträglich erhaltenen Zwischenver- dienstbescheinigungen für die erwähnten Monate die Abrechnungen hätten korrigiert werden müssen. Daran hielt die Unia auf Einsprache hin (act. II 118) mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54) fest. B. Mit Eingabe vom 8. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2021. Am 29. November 2021 erliess die Beschwerdegegnerin einen Wiederer- wägungsentscheid lite pendente, mit welchem sie neu zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 2'565.25 zurückforderte (act. II 6-13). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei infolge Wiedererwä- gungsentscheid pendente lite vom 29. November 2021 als teilweise gegen- standslos abzuschreiben; neu sei über den Rückforderungsanspruch von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 3 Fr. 2'565.25 zu entscheiden. Die Beschwerdeantwort wurde am 2. Dezem- ber 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54). Die Beschwerdegegnerin erliess am 29. November 2021 einen Wiedererwägungsentscheid, worin sie den Einspracheentscheid vom
12. Oktober 2021 (act. II 54) aufhob und in teilweiser Gutheissung den Rückforderungsbetrag auf Fr. 2'565.25, statt wie bisher Fr. 3'150.70, fest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 4 setzte. Die lite pendente erlassene Verfügung beendet den Streit nur inso- weit, als sie dem Begehren der beschwerdeführenden Person entspricht, andernfalls kommt der Wiedererwägungsentscheid bloss einem Antrag an das Gericht gleich (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 90; HERZOG/DAUM [HRSG.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 14). Da sich der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht vernehmen liess, ist der Wiedererwägungsent- scheid des Beschwerdegegners vom 29. November 2021 (act. II 6-13) als Antrag an das Gericht zu qualifizieren, die Beschwerde im Sinne des Wie- dererwägungsentscheids sei teilweise gutzuheissen. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in den Kontrollperioden Januar und Februar 2021 zu Unrecht Leistungen von Fr. 2'565.25 bezogen hat und diese zurückerstatten muss. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3). Das Ein- kommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (seco, AVIG-Praxis ALE, C133; abrufbar unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 5; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE, C139). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1; in BGE 147 V 417 nicht publizierte E. 4.2 des Entscheides vom 2. Juli 2021, 9C_321/2020). 2.2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 6 des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Abrechnung vom 21. Januar 2021 (act. II 149) für den Monat Januar 2021 Fr. 3'680.65 und mit Abrechnung vom 8. März 2021 (act. II 141) für den Monat Februar 2021 Fr. 3'509.80, für die beiden Monate insgesamt Fr. 7'190.45, Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde, wobei jeweils kein Zwischenverdienst berücksichtigt wurde. Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass es sich bei den ab 20. Ja- nuar 2021 ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen des Personalverleihs über die B.________ AG (act. II 20, 62, 144-146) um Zwischenverdienste aus unselbstständiger Tätigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG handelte. Insoweit entspricht der Verdienstausfall, auf dessen Ersatz der Beschwer- deführer Anspruch hat, der Differenz zwischen den in den Kontrollperioden erzielten Zwischenverdiensten, mindestens aber dem berufs- und ortsübli- chen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG; vgl. E. 2.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 7 3.2 Umstritten ist hingegen die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angerechneten Zwischenverdienstes in den Kontrollperioden Januar und Februar 2021. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54) kam die Beschwerdegegnerin nach diversen Abklärungen zum Schluss, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
20. bis 29. Januar 2021 für acht Arbeitstage jeweils acht Arbeitsstunden pro Tag, insgesamt 64 Stunden, Arbeit hätte zuweisen (und entschädigen) müssen, was bei einem gemäss Einsatzvertrag (vom 15. Januar 2021; act. II 62) vereinbarten Bruttolohn (ohne Ferienanteil) von Fr. 36.98 einen anzurechnenden Zwischenverdienst von Fr. 2'366.70 (Fr. 36.98 x 64 h) ergebe, und für den Zeitraum vom 1. bis 9. Februar 2021 sieben Arbeitsta- ge zu acht Arbeitsstunden pro Tag, insgesamt 56 Stunden, einen anzu- rechnenden Zwischenverdienst von Fr. 2'070.90 (Fr. 36.98 x 56 h; act. II 58 Ziff. 22 f.). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er vom
29. Januar bis 2. Februar 2021 keine Ferien bezogen habe, sondern das Arbeitsverhältnis auf den 28. Januar 2021 gekündigt worden sei (vgl. auch Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1) und ab 3. Februar 2021 ein neuer Arbeitseinsatz begonnen habe, mithin in dieser Zeit kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. 3.3 Der Beschwerdeführer schloss mit der B.________ AG (Personal- verleiherin) am 15. Januar 2021 einen Arbeitsvertrag für einen Einsatz als … ab. Der Vertrag sah u.a. einen Arbeitsbeginn am 20. Januar 2021, eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, einen Brutto-Stundenlohn von Fr. 36.98 (ohne Ferienanteil) und eine Kündigungsfrist von zwei Arbeitsta- gen vor (act. II 62). Die nachträglichen – im Rahmen des lite pendente erlassenen Einspra- cheentscheides – von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen haben ergeben, dass dieser Arbeitsvertrag unter Einhaltung der zweitägi- gen Kündigungsfrist per 28. Januar 2021 gekündigt und der Beschwerde- führer per 3. Februar 2021 erneut für einen neuen Arbeitseinsatz als … angestellt wurde. Gemäss Kündigungsschreiben der B.________ AG vom
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26. Januar 2021 (act. II 25) wurde das Arbeitsverhältnis auf den 28. Januar 2021 aufgelöst. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (act. II 22 f.) teilte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 22. November 2021 (act. II 16) mit, dass der Beschwerdeführer während den drei Arbeitstagen – 29. Januar [Fr],
1. und 2. Februar 2021 [Mo, Di]) – nicht habe beschäftigt werden können, weshalb die Kündigung ausgesprochen und am 3. Februar 2021 ein neuer Arbeitsvertrag erstellt worden sei. Der von der Arbeitgeberin der Be- schwerdegegnerin eingereichte Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2021 (act. II 20) für den Einsatz als … sah einen Arbeitsbeginn am 3. Februar 2021 vor und enthielt dieselben Konditionen, wie derjenige vom 15. Januar 2021 (act. II 62). Dieser Vertrag wurde sodann per 9. Februar 2021 eben- falls aufgelöst (act. II 144 Ziff. 15). Es ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Kontrollperioden Januar und Februar 2021 in zwei nacheinander folgenden Arbeitsverhält- nissen mit der Personalverleiherin stand, nämlich in einem ersten dauernd vom 20. bis 28. Januar 2021 und in einem zweiten dauernd vom 3. bis
9. Februar 2021. 3.4 Gemäss zwingendem Art. 324 des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220), der zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgeändert werden darf, bleibt der Arbeitgeber (Verleiher) grundsätzlich zur Entrich- tung des Lohnes verpflichtet, wenn er, selbst ohne Verschulden, mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung von Arbeit verpflichtet ist. Wenn im Arbeits- bzw. Einsatz- vertrag vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer 40 Stunden pro Woche ei- nen Einsatz in einem Drittbetrieb leistet, hat er grundsätzlich Anspruch auf 40 Stundenlöhne pro Woche, davon ausgehend, dass Stundenlohn verein- bart wurde. Mit der Unterzeichnung des Einsatzvertrages bietet der Arbeit- nehmer nämlich seine Dienste in diesem Umfang an und der Arbeitgeber, der den Vertrag ebenfalls unterzeichnet hat, ist demgegenüber verpflichtet, im Umfang der vereinbarten Arbeitszeiten die Arbeitsleistung anzunehmen. Weicht nun der Stunden- bzw. Arbeitsrapport von den im Einsatzvertrag vereinbarten Stunden nach unten ab, ist der Verleiher, gemäss vorgenann- ter zwingenden Gesetzesbestimmung, grundsätzlich verpflichtet, den Ar- beitnehmer im Umfang von den im Einsatzvertrag vereinbarten 40 Stunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 9 zu entlohnen und es darf nicht einfach auf den Stunden- bzw. Arbeitsrap- port abgestellt werden. Das Risiko, dass der Einsatzbetrieb nicht im verein- barten Umfang Arbeit anbieten kann, geht auf den Verleiher über, weil es dieser ist, der mit dem Arbeitnehmer die arbeitsvertragsrechtliche Bezie- hung pflegt und gehalten ist, die zwingenden Bestimmungen von Art. 319 ff. OR zu berücksichtigen (vgl. Weisung des seco vom 19. Dezember 2019: Die Arbeitszeitenregelung im Arbeitsvertrag und die damit verbundene Lohnzahlungspflicht des Verleihers, Weisung 2019/1, S. 5; Präzisierung der Weisungen und Erläuterungen zum AVG; abrufbar unter; vgl. hierzu auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Ar- beitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., 2012, S. 384 ff. N4 ff.), und PORTMANN/RUDOLF, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 324 N. 4 ff.). Bei Arbeitsverhältnissen mit fest vereinbarten Arbeitszeiten besteht An- spruch auf den vollen, vertraglich vereinbarten Lohn. Dieser vereinbarte Lohn ist grundsätzlich als Zwischenverdienst anzurechnen, auch wenn die arbeitnehmende Person effektiv nur einen tieferen Betrag realisiert hat (se- co, Audit-Letter TCRD 2020/1 [Audit-Letter], S. 9; abrufbar unter). Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitge- bers nicht geleistet werden, liegt ein sogenannter Annahmeverzug vor. Gerät der Arbeitgeber bei fest vereinbarten Arbeitszeiten in Annahmever- zug, hat die arbeitnehmende Person trotzdem Anspruch auf den vollen, vertraglich vereinbarten Lohn. Die Kasse muss den vertraglich vereinbarten Lohn als Zwischenverdienst anrechnen, auch wenn die arbeitnehmende Person unverschuldet weniger realisiert hat (Audit-Letter, S. 9). Bei Ar- beitsverhältnissen, welche dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) unterstehen, müssen im Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten schriftlich vereinbart sein. Die arbeitnehmende Person muss klar erkennen können, in welchem Umfang sie ihre Dienste zur Verfügung stellt und mit welchem Verdienst sie folglich rechnen darf. Bei schwankenden Einsätzen muss zwingend eine minimale Arbeitszeit angeführt werden (Audit-Letter, S. 10). Bietet der Einsatzbetrieb nicht im vereinbarten Umfang Arbeit an, ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, die arbeitnehmende Person im Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 10 fang der im Einsatzvertrag aufgeführten Stunden zu entlöhnen, auch wenn der Einsatzbetrieb weniger Arbeit anbietet. Dementsprechend hat die Kas- se auch bei Arbeitsverhältnissen, welche dem AVG unterstehen, grundsätzlich immer den vertraglich vereinbarten Lohn als Zwischenver- dienst anzurechnen (Audit-Letter, S. 11). 3.5 Aus den "Bescheinigungen über Zwischenverdienst" (act. II 143,
145) und den Arbeitsrapporten (act. II 17 f.) geht hervor, dass der Be- schwerdeführer während den beiden erwähnten Arbeitsverhältnissen nicht an sämtlichen Arbeitstagen bzw. nicht immer acht Stunden pro Tag (act. II 17 f., 143, 145) – mithin weniger als die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (act. II 20, 62) – arbeitete. Bei Arbeitsverhältnissen mit fest vereinbarten Arbeitszeiten besteht – wie zuvor dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor) – Anspruch auf den vollen, vertraglich verein- barten Lohn. Dieser vereinbarte Lohn ist grundsätzlich als Zwischenver- dienst anzurechnen, auch wenn die arbeitnehmende Person effektiv nur einen tieferen Betrag realisiert hat. Liegen – wie hier – Einsatzverträge nach dem AVG vor und bietet der Einsatzbetrieb nicht im vereinbarten Um- fang Arbeit an, ist der Verleiher somit verpflichtet, die arbeitnehmende Per- son im Umfang der im Einsatzvertrag aufgeführten Stunden zu entlöhnen, auch wenn der Einsatzbetrieb weniger Arbeit anbietet. Dementsprechend ist auch bei Arbeitsverhältnissen, welche dem AVG unterstehen, immer der vertraglich vereinbarte Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen. Folglich sind, wie im Wiederwägungsentscheid zutreffend ausgeführt wurde (vgl. act. II 11 Ziff. 25), in der Kontrollperiode Januar 2021 hinsichtlich des vom
20. bis 28. Januar 2021 dauernden Arbeitsverhältnisses sieben (anstatt acht) Arbeitstage zu acht Arbeitsstunden pro Tag, insgesamt 56 Stunden anzurechnen, mithin ein Zwischenverdienst von Fr. 2'070.90 (Fr. 36.98 [Brutto-Stundenlohn ohne Ferientagsentschädigung] x 56 h), und in der Kontrollperiode Februar 2021 hinsichtlich des vom 3. bis 9. Februar 2021 dauernden Arbeitsverhältnisses fünf (anstatt sieben) Arbeitstage zu acht Arbeitsstunden pro Tag, insgesamt 40 Stunden, mithin ein Zwischenver- dienst von Fr. 1'479.20 (Fr. 36.98 [Brutto-Stundenlohn ohne Ferientagsent- schädigung] x 40 h). Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. Januar bis und mit 2. Februar 2021 in keinem Arbeitsverhältnis (mit der B.________ AG) mehr stand (vgl. E. 3.3 hiervor), ist entgegen dem ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 11 fochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54) für die darin beinhaltenden drei Arbeitstage (29. Januar, 1. und 2. Februar) kein Zwischenverdienst anzurechnen. Die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin zur Aufrechnung von Ferientage in der besagten Zeit sind daher nicht mehr wesentlich (vgl. act. II 56 f. Ziff. 12 f. und 19). 3.6 Unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'762.--, einem Taggeld von Fr. 212.40 (Fr. 5'762.-- / 21.7 Tage x 80 %; act. II 340) und der anzurechnenden Zwischenverdienste von Fr. 2'070.90 (für den Monat Januar 2021) und Fr. 1'479.20 (für den Monat Februar 2021; vgl. E. 3.4 hiervor) sowie der Rückerstattungspflicht der Kinderzula- gen ist die neu errechnete Rückforderung von insgesamt Fr. 2'565.25 (vgl. act. II 14 f., act. II 11 Ziff. 26-28) nicht zu beanstanden. 3.7 Im Weiteren steht ausser Frage, dass die Berichtigung der Tag- geldabrechnungen von erheblicher Bedeutung war (vgl. E. 2.2.3 hiervor), weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen der Monate Januar und Februar 2021 im Rahmen der Wiedererwägung zulässig war. 3.8 Die Beschwerdegegnerin bemerkte die Zuvielausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung, nachdem sie am 5. März 2021 von der Arbeitge- berin die Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Januar und Februar 2021 (act. II 143-146) erhalten hatte. Da sie am 12. April 2021 die Rückerstattung verfügte (act. II 134-136) und es zudem um Leistungen für die Monate Januar und Februar 2021 geht, ist die Rückforderung sowohl innerhalb der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden relativen als auch in der absoluten Frist geltend gemacht worden. Der Rückforderungs- anspruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.9 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 54) insoweit abzuändern, als die Rückforderung von Fr. 3'150.70 auf Fr. 2'565.25 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 12. Oktober 2021 insoweit ab- geändert, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 2'565.25 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2022, ALV/21/781, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.