Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 sei aufzuhe- ben.
E. 2 Die Kosten für die beidseitige Oberlidblepharoplastik und die late- rale Brauenptosiskorrektur seien durch die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung zu übernehmen.
E. 3 Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 beantragt die Be- schwerdegegnerin insoweit die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als die beidseitige Oberlidblepharoplastik von ihr zu vergüten sei. Darü- ber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 6. April 2021 und Duplik vom 15. April 2021 sowie Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2021 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 20. April 2021, in welcher der Instruktionsrichter eine erste unpräjudizielle Würdigung der Sach- und Rechtslage vornahm, schliesst sich die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2021 den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 an. Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Dabei kann dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 3 Anfechtungsobjekt und dem Streitgegenstand sowie der sachlichen Zu- ständigkeit dieses Gerichts entsprechend einzig die Kostenübernahme nach den Grundsätzen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beurteilt werden (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
21. Mai 2021). Die Beschwerdegegnerin hat dem gemeinsamen Antrag entsprechend die Kosten für die beidseitige Oberlidblepharoplastik vom
E. 6 Januar 2020 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung zu vergüten. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 61 fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teil- weisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine un- gekürzte Parteientschädigung. Allerdings wurde die Beschwerdeführe- rin durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten, weshalb nicht ein Stundenansatz von Fr. 250.--, sondern von Fr. 180.-- berücksichtigt werden kann (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abruf- bar unter www.justice.be.ch). Das Honorar wird folglich auf Fr. 1'530.-- (8.5 h x Fr. 180.--) festgesetzt. Auslagen und MWST wurden nicht se- parat geltend gemacht und sind daher soweit angefallen in der Abgel- tung enthalten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin einen Betrag von Fr. 1'530.-- zu ersetzen. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid vom 17. Dezember 2020 aufgehoben und die Beschwerdegeg- nerin verpflichtet, die Kosten für die beidseitige Oberlidblepharoplastik vom 6. Januar 2020 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege- versicherung der Beschwerdeführerin zu vergüten. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung und Abrechnung der gesetzlichen Vergütung. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'530.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe inkl. Beilage der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021) - Atupri Gesundheitsversicherung - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 5 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 78 KV SCI/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Mai 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Atupri Gesundheitsversicherung Leistungsmanagement, Zieglerstrasse 29, Postfach, 3000 Bern 65 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 erhob A.________ (Beschwerdefüh- rerin), vertreten durch die B.________, Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 17. Dezember 2020, mit welchem die Atupri Ge- sundheitsversicherung (Beschwerdegegnerin) die Kostenübernahme für die am 6. Januar 2020 durchgeführte beidseitige Oberlidblepharoplastik sowie die laterale Brauenptosiskorrektur im Rahmen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung abgelehnt hatte. Die Beschwerdefüh- rerin stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 sei aufzuhe- ben. 2. Die Kosten für die beidseitige Oberlidblepharoplastik und die late- rale Brauenptosiskorrektur seien durch die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung zu übernehmen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 beantragt die Be- schwerdegegnerin insoweit die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als die beidseitige Oberlidblepharoplastik von ihr zu vergüten sei. Darü- ber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 6. April 2021 und Duplik vom 15. April 2021 sowie Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2021 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 20. April 2021, in welcher der Instruktionsrichter eine erste unpräjudizielle Würdigung der Sach- und Rechtslage vornahm, schliesst sich die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2021 den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 an. Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Dabei kann dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 3 Anfechtungsobjekt und dem Streitgegenstand sowie der sachlichen Zu- ständigkeit dieses Gerichts entsprechend einzig die Kostenübernahme nach den Grundsätzen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beurteilt werden (vgl. auch Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
21. Mai 2021). Die Beschwerdegegnerin hat dem gemeinsamen Antrag entsprechend die Kosten für die beidseitige Oberlidblepharoplastik vom
6. Januar 2020 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung zu vergüten. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. Art. 61 fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teil- weisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine un- gekürzte Parteientschädigung. Allerdings wurde die Beschwerdeführe- rin durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten, weshalb nicht ein Stundenansatz von Fr. 250.--, sondern von Fr. 180.-- berücksichtigt werden kann (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abruf- bar unter www.justice.be.ch). Das Honorar wird folglich auf Fr. 1'530.-- (8.5 h x Fr. 180.--) festgesetzt. Auslagen und MWST wurden nicht se- parat geltend gemacht und sind daher soweit angefallen in der Abgel- tung enthalten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin einen Betrag von Fr. 1'530.-- zu ersetzen. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid vom 17. Dezember 2020 aufgehoben und die Beschwerdegeg- nerin verpflichtet, die Kosten für die beidseitige Oberlidblepharoplastik vom 6. Januar 2020 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege- versicherung der Beschwerdeführerin zu vergüten. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung und Abrechnung der gesetzlichen Vergütung. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'530.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe inkl. Beilage der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021)
- Atupri Gesundheitsversicherung
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021, KV/21/78, Seite 5 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.