Einspracheentscheid vom 4. November 2021
Sachverhalt
A. Der 19.. geborene, sich im … Strafvollzug befindende A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Juli 2021 beim Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 55 f.) und schloss gleichentags mit der B.________ GmbH einen dreijährigen Lehr- vertrag ab mit dem Ausbildungsziel … mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ) und Beginn am 1. August 2021 (act. II 40 f.). Am 25. Juli 2021 ersuchte er die Arbeitslosenkasse Unia um Arbeitslosenentschädi- gung bzw. um Ausbildungszuschüsse (Akten des AVA, Dossier Arbeitslo- senkasse Unia [act. IIB] 54-57; vgl. auch Schreiben vom 19. August 2021 [act. IIB] 41). Mit Gesuch vom 3. Juni/30. Juli 2021 beantragte er zudem zusammen mit dem zukünftigen Lehrbetrieb beim AVA die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen (act. II 35-39). Nachdem die Arbeitslosenkasse Unia am 31. August 2021 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abschlägig beurteilt (act. IIB 36-39) und sich der Versicherte damit nicht einverstanden erklärt hatte, mithin erneut die Gewährung von Ausbildungszuschüssen beantragt hatte (act. IIB 20-22, 26-28), überwies sie das Dossier dem AVA zum Entscheid hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit bzw. der Anspruchsberechtigung (act. IIB 13 f.). In der Folge holte das AVA eine Stellungnahme des Versicherten zur Vermit- tlungsfähigkeit ein (act. II 22-27). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 (act. II 17-21) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit ab dem 16. Juli 2021 und auch die Anspruchsberechtigung. Daran hielt das AVA auf Ein- sprache hin (act. II 11) mit Entscheid vom 4. November 2021 (act. II 6-9) fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 9. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2021 (bzw. sinn- gemäss diejenige des Einspracheentscheids vom 4. November 2021) so- wie die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung bzw. Ausbildungszu- schüssen. In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 schloss der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung der Verfü- gung vom 8. Oktober 2021 (act. II 17-21). Da indessen einem Einspra- cheentscheid voller Devolutiveffekt zukommt, indem er an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungs- gericht ausschliesslich der Einspracheentscheid (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; HERZOG/DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). Auf eine Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung kann grundsätzlich nicht eingetreten werden. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe fälschlicherweise die Verfügung vom 8. Oktober 2021 und nicht den Einspracheentscheid vom 4. November 2021 (act. II 6-9) nennt, schadet ihm jedoch nicht. Aus seiner Eingabe geht unzweifelhaft hervor, dass und weshalb er die Aufhebung des ihm Leistungen abspre- chenden Entscheids und die Zusprache insbesondere von Ausbildungszu- schüssen verlangt. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versiche- rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 5 droht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche zu för- dern (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 339).
E. 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Ab- schluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG).
E. 2.3 Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d AVIG müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG die Anspruchs- voraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit.
b) erfüllt sein.
E. 2.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen an- rechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und vermittlungsfähig ist.
E. 2.4.1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).
E. 2.4.2 Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Ver- mittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objekti- ven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entspre- chend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 6 vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzu- nehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, so- mit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). Nicht als vermittlungsfähig gilt nach der Rechtsprechung in der Regel eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kur- zer Zeit zur Verfügung steht, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versi- cherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Be- schäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch ein- stellen würde (BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212).
E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von … Jahren und … Monaten verurteilt worden war und im hier massgebenden Zeitpunkt … Jahre alt war sowie über keine abge- schlossene berufliche Ausbildung verfügt. Ebenso erstellt und von den Par- teien denn auch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 einen Lehrvertrag zum … EFZ mit einer Bildungsdauer vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2024 unterzeichnete (der Vertrag wurde am 19. Juli 2021 vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt; act. II 40 f.) und sich auch während der aktuell angetretenen Lehre nach wie vor im (… …) Voll- zug befindet (act. II 55, 60; act. IIB 26-28, 34, 54). Gemäss Arbeitsbestätigung der … C.________ vom 29. Juli 2021 (act. II 45) arbeitete der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2020 bis zum
15. Juni 2021 im Rahmen des Strafvollzugs an verschiedenen Arbeitsplät- zen in der besagten Institution. Im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 7 vermittlung beim RAV vom 16. Juli 2021 befand sich der Beschwerdeführer in einer (ununterbrochenen) Phase der sogenannten "Arbeitserprobung" (vgl. <www.ajv.sid.be.ch> Rubrik: …). Dabei habe der Beschwerdeführer laut seinen Angaben zur Abklärung der Absolvierung der geplanten Lehre bei der B.________ GmbH (Lehrbetrieb) auf dem ersten Arbeitsmarkt un- entgeltlich gearbeitet; die Erzielung eines Zwischenverdienstes in der Zeit vom 16. bis 31. Juli 2021 verneinte sie, da der Gefangene während der Arbeitserprobung keine Arbeits-, Praktikumsverträge etc. unterzeichnen und auch kein Geld von Externen annehmen dürfe (act. II 22 f. Ziff. 2 f., act. II 55 f.).
E. 3.2 Personen, die sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitslo- senversicherung. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zählt nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit, und das damit verbundene Ent- gelt (Art. 83 StGB) unterliegt auch nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslo- senversicherung (BGE 145 V 84 Regeste bzw. E. 6.2 S. 88 f.). Wie es sich mit der Beitragspflicht verhält, wenn ein Gefangener nach Art. 81 Abs. 2 StGB bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt wird bzw. in analogem Rahmen eine Ausbildung absolviert und dabei der Arbeitgeber bzw. Lehr- betrieb einen Lohn zu bezahlen hat, braucht hier nicht beurteilt zu werden. So oder anders ist die entsprechende Tätigkeit Teil des Vollzugs und er- folgt in Erfüllung der Pflicht des Gefangenen zur Arbeit, welcher die Pflicht der Strafvollzugsbehörden gegenübersteht, dem Gefangenen eine ange- messene Beschäftigung und / oder Ausbildung zu ermöglichen. Dies ist Teil des Vollzugsplans (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB) und gilt auch für eine externe Arbeit im Rahmen des … Vollzugs, besteht doch die Arbeitspflicht des Strafgefangenen während der gesamten Dauer des Vollzugs. Die Arbeit im Strafvollzug unterscheidet sich insofern von jener in Freiheit, als sie nicht die Finanzierung des Lebensunterhaltes bezweckt. Der Gefangene erhält denn auch bei einer externen Arbeit nach Art. 81 Abs. 2 StGB nicht den Lohn des Arbeitgebers, sondern bis zum Ende des Vollzugs nur einen an- gemessenen Teil (Art. 83 Abs. 1 und 2 StGB).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 8 Unerheblich ist dabei, ob die Vollzugsbehörden eine Ausbildung oder eine externe Arbeitstätigkeit ohne Ausbildungscharakter erlauben. Auch eine Lehre bildet Teil des Vollzugsprogramms und damit der Resozialisierungs- bemühungen (vgl. Art. 75 StGB) während noch laufendem (… …) Strafvoll- zug (act. II 67). Sie soll die Integration in die Arbeitswelt nach dem dereinst abgeschlossenen Strafvollzug vorbereiten und dient somit – ungeachtet der dabei erfolgten Entlöhnung – nicht (unmittelbar) einem Erwerbszweck. Strafgefangene sind daher während der gesamten Dauer des Vollzugs nicht arbeitslos i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG, und aus denselben Gründen können sie auch nicht als vermittlungsfähig im Sinne von Art 8 Abs. 1 lit. f AVIG gelten. Der Lehrstellenantritt im vorliegenden Fall, der eine Arbeitserprobung, u.a. im späteren Lehrbetrieb, vorangegangen war, konnte sich daher nicht auf die Beendigung einer Arbeitslosigkeit richten. Unter diesen Umständen war der sich anlässlich der Anmeldung beim RAV im Rahmen des Strafvollzugs in der Phase der "Arbeitserprobung" befindende Beschwerdeführer – wie erwähnt – weder arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AIVG noch vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG.
E. 3.3 Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht im Strafvollzug befun- den hätte und die wesentlichen Leistungsvoraussetzungen nicht bereits aus diesen Gründen zu verneinen wären, hätte es an der Vermittlungs- fähigkeit gefehlt, wie der Beschwerdegegner zu Recht feststellt. Als der Beschwerdeführer sich am 16. Juli 2021 beim RAV meldete (act. II 55), hatte er gleichentags bereits anderweitig disponiert, indem er mit der B.________ GmbH einen dreijährigen Lehrvertrag zum … EFZ mit Beginn am 1. August 2021 abschloss (act. II 40 f.). Infolgedessen hätte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt maximal in der Zeit vom 16. bis am
31. Juli 2021, mithin während weniger als drei Monate zur Verfügung ste- hen können (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversiche- rung, Rz. B227; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>). Die Möglichkeit für den Beschwerdeführer in diesen zwei Wochen vor Beginn der Lehre eine Arbeitsstelle zu finden, wäre in tatsächlicher Hinsicht äusserst gering, wenn nicht nahezu ausgeschlossen gewesen. Damit wäre die objektive Vermitt- lungsfähigkeit nicht gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 9 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auch die Vermittlungsbereit- schaft, d.h. die subjektive Vermittlungsfähigkeit, gefehlt hätte. Bereits in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass ihm eine Lehrstelle ab 1. August 2021 zugesichert sei und er vernein- te explizit "gesuchte Berufe" (act. II 56). Im Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung bezog er sich zudem ausdrücklich auf Ausbildungszuschüsse (act. IIB 57). Beabsichtigt war einzig die finanzielle Unterstützung während der Lehre zum … mit EFZ, was der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 2. und 8. September 2021 (act. IIB 26, 20) bestätigte. Die Bereitschaft zur Annahme einer (anderweitigen) zumutbaren Tätigkeit als Arbeitnehmer war dagegen nicht vorhanden (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B219 f.). So hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 (act. II 22 f.) denn auch fest, dass er (nach dem Finden der Lehrstelle) nicht habe weitersuchen wollen und zwei erhaltene Angebote als Mitarbeiter … abgelehnt habe.
E. 3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es in Fällen wie dem Vorliegenden nicht der Arbeitslosenversicherung sondern den Behörden des Strafvollzugs obliegt, im Rahmen des … Strafvollzugs erfolgende Bemühungen zur Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeits- markt zu finanzieren. Weil die massgebenden (kumulativ zu erfüllenden) allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Art. 8 AVIG nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.4 hiervor), braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen massnahmenspezifischen sachlichen und persönlichen Anspruchsvoraus- setzungen gemäss Art. 66a AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslo- senversicherung, insbesondere nicht auf die verlangten Ausbildungszu- schüsse. Daran vermögen auch seine Vorbringen nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 10
E. 3.5.1 Unbehelflich ist zunächst der Einwand, als Gefangener könne er dem Arbeitsmarkt gar nicht während drei Monaten zur Verfügung stehen, da sämtliche Haftlockerungen einer Verfügung (Erlaubnis) der einweisen- den Behörde und der zuständigen … bedürften. Sinngemäss macht er mit- hin geltend, es bedürfe hinsichtlich der erforderlichen Vermittlungsfähigkeit einer Ausnahme für Personen, die nicht berechtigt seien, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und insofern das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit gar nie erfüllen könnten (act. II 11, 22). Das geltende Recht enthält diesbezüglich keinen Spielraum. Zwar sieht Art. 59 Abs. 3 AVIG die Möglichkeit vor, dass von der Erfüllung der allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG abgewichen werden kann ("sofern nichts anderes bestimmt ist"; vgl. E. 2.3 hiervor). Die gesetz- lichen Grundlagen für die Ausbildungszuschüsse (vgl. Art. 66a und 66c AVIG) nehmen jedoch keine der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG von der Erfüllung aus, womit für die Ausrichtung von Aus- bildungszuschüssen insbesondere auch die Vermittlungsfähigkeit gegeben sein muss (vgl. AGNES LEU, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, 2006, S. 135). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persön- lichen Verhältnisse dem Arbeitsmarkt nicht bzw. nicht hinreichend lange zur Verfügung stehen konnte bzw. kann, muss daher unbeachtlich bleiben. Daran änderte auch nichts, wenn er die aktuelle Lehrstelle zugunsten einer anderen Lehrstelle verliesse, wie er in Aussicht stellt (act. II 11; Beschwer- de S. 1). Dabei verkennt er im Übrigen, dass es keineswegs Sache der Arbeitslosenversicherung wäre, ihm eine solche andere Lehrstelle zu be- schaffen bzw. zuzuweisen.
E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ohne die Berufslehre werde es für ihn noch viel schwieriger werden, eine Anstellung zu finden, er werde also längerfristig von Arbeitslosigkeit bedroht sein (act. II 37, 22 f.; act. IIB 20, 26, 41). Dies mag zwar zutreffen, wobei ihm jedoch gemäss seinen eigenen Angaben bereits zwei Stellen als … angeboten worden seien, ändert aber nichts an der Tatsache, dass in seinem Fall nicht sämtli- che der gesetzlich vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen erfüllt sind (vgl. E. 3.2 f. hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 11 Gemäss Art. 59 Abs. 1ter AVIG können, Personen, die unmittelbar von Ar- beitslosigkeit bedroht sind nur Leistungen nach Art. 60 AVIG in Anspruch nehmen. Sie sind also von Gesetzes wegen von den speziellen arbeits- marktlichen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG), wozu die Ausbildungszuschüs- se nach Art. 66a AVIG gehören, ausdrücklich ausgeschlossen.
E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 4. Novem- ber 2021 (act. II 6-9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 779 ALV publiziert in BVR 2022 S. 482 MAK/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. November 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 19.. geborene, sich im … Strafvollzug befindende A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Juli 2021 beim Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 55 f.) und schloss gleichentags mit der B.________ GmbH einen dreijährigen Lehr- vertrag ab mit dem Ausbildungsziel … mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ) und Beginn am 1. August 2021 (act. II 40 f.). Am 25. Juli 2021 ersuchte er die Arbeitslosenkasse Unia um Arbeitslosenentschädi- gung bzw. um Ausbildungszuschüsse (Akten des AVA, Dossier Arbeitslo- senkasse Unia [act. IIB] 54-57; vgl. auch Schreiben vom 19. August 2021 [act. IIB] 41). Mit Gesuch vom 3. Juni/30. Juli 2021 beantragte er zudem zusammen mit dem zukünftigen Lehrbetrieb beim AVA die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen (act. II 35-39). Nachdem die Arbeitslosenkasse Unia am 31. August 2021 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abschlägig beurteilt (act. IIB 36-39) und sich der Versicherte damit nicht einverstanden erklärt hatte, mithin erneut die Gewährung von Ausbildungszuschüssen beantragt hatte (act. IIB 20-22, 26-28), überwies sie das Dossier dem AVA zum Entscheid hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit bzw. der Anspruchsberechtigung (act. IIB 13 f.). In der Folge holte das AVA eine Stellungnahme des Versicherten zur Vermit- tlungsfähigkeit ein (act. II 22-27). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 (act. II 17-21) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit ab dem 16. Juli 2021 und auch die Anspruchsberechtigung. Daran hielt das AVA auf Ein- sprache hin (act. II 11) mit Entscheid vom 4. November 2021 (act. II 6-9) fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 9. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2021 (bzw. sinn- gemäss diejenige des Einspracheentscheids vom 4. November 2021) so- wie die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung bzw. Ausbildungszu- schüssen. In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 schloss der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung der Verfü- gung vom 8. Oktober 2021 (act. II 17-21). Da indessen einem Einspra- cheentscheid voller Devolutiveffekt zukommt, indem er an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungs- gericht ausschliesslich der Einspracheentscheid (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; HERZOG/DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). Auf eine Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung kann grundsätzlich nicht eingetreten werden. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe fälschlicherweise die Verfügung vom 8. Oktober 2021 und nicht den Einspracheentscheid vom 4. November 2021 (act. II 6-9) nennt, schadet ihm jedoch nicht. Aus seiner Eingabe geht unzweifelhaft hervor, dass und weshalb er die Aufhebung des ihm Leistungen abspre- chenden Entscheids und die Zusprache insbesondere von Ausbildungszu- schüssen verlangt. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versiche- rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 5 droht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche zu för- dern (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 339). 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Ab- schluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG). 2.3 Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d AVIG müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG die Anspruchs- voraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit.
b) erfüllt sein. 2.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen an- rechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und vermittlungsfähig ist. 2.4.1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). 2.4.2 Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Ver- mittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objekti- ven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entspre- chend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 6 vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzu- nehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, so- mit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). Nicht als vermittlungsfähig gilt nach der Rechtsprechung in der Regel eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kur- zer Zeit zur Verfügung steht, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versi- cherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Be- schäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch ein- stellen würde (BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von … Jahren und … Monaten verurteilt worden war und im hier massgebenden Zeitpunkt … Jahre alt war sowie über keine abge- schlossene berufliche Ausbildung verfügt. Ebenso erstellt und von den Par- teien denn auch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 einen Lehrvertrag zum … EFZ mit einer Bildungsdauer vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2024 unterzeichnete (der Vertrag wurde am 19. Juli 2021 vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt; act. II 40 f.) und sich auch während der aktuell angetretenen Lehre nach wie vor im (… …) Voll- zug befindet (act. II 55, 60; act. IIB 26-28, 34, 54). Gemäss Arbeitsbestätigung der … C.________ vom 29. Juli 2021 (act. II 45) arbeitete der Beschwerdeführer vom 15. Juli 2020 bis zum
15. Juni 2021 im Rahmen des Strafvollzugs an verschiedenen Arbeitsplät- zen in der besagten Institution. Im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 7 vermittlung beim RAV vom 16. Juli 2021 befand sich der Beschwerdeführer in einer (ununterbrochenen) Phase der sogenannten "Arbeitserprobung" (vgl. Rubrik: …). Dabei habe der Beschwerdeführer laut seinen Angaben zur Abklärung der Absolvierung der geplanten Lehre bei der B.________ GmbH (Lehrbetrieb) auf dem ersten Arbeitsmarkt un- entgeltlich gearbeitet; die Erzielung eines Zwischenverdienstes in der Zeit vom 16. bis 31. Juli 2021 verneinte sie, da der Gefangene während der Arbeitserprobung keine Arbeits-, Praktikumsverträge etc. unterzeichnen und auch kein Geld von Externen annehmen dürfe (act. II 22 f. Ziff. 2 f., act. II 55 f.). 3.2 Personen, die sich in Haft oder im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitslo- senversicherung. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zählt nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit, und das damit verbundene Ent- gelt (Art. 83 StGB) unterliegt auch nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslo- senversicherung (BGE 145 V 84 Regeste bzw. E. 6.2 S. 88 f.). Wie es sich mit der Beitragspflicht verhält, wenn ein Gefangener nach Art. 81 Abs. 2 StGB bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt wird bzw. in analogem Rahmen eine Ausbildung absolviert und dabei der Arbeitgeber bzw. Lehr- betrieb einen Lohn zu bezahlen hat, braucht hier nicht beurteilt zu werden. So oder anders ist die entsprechende Tätigkeit Teil des Vollzugs und er- folgt in Erfüllung der Pflicht des Gefangenen zur Arbeit, welcher die Pflicht der Strafvollzugsbehörden gegenübersteht, dem Gefangenen eine ange- messene Beschäftigung und / oder Ausbildung zu ermöglichen. Dies ist Teil des Vollzugsplans (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB) und gilt auch für eine externe Arbeit im Rahmen des … Vollzugs, besteht doch die Arbeitspflicht des Strafgefangenen während der gesamten Dauer des Vollzugs. Die Arbeit im Strafvollzug unterscheidet sich insofern von jener in Freiheit, als sie nicht die Finanzierung des Lebensunterhaltes bezweckt. Der Gefangene erhält denn auch bei einer externen Arbeit nach Art. 81 Abs. 2 StGB nicht den Lohn des Arbeitgebers, sondern bis zum Ende des Vollzugs nur einen an- gemessenen Teil (Art. 83 Abs. 1 und 2 StGB).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 8 Unerheblich ist dabei, ob die Vollzugsbehörden eine Ausbildung oder eine externe Arbeitstätigkeit ohne Ausbildungscharakter erlauben. Auch eine Lehre bildet Teil des Vollzugsprogramms und damit der Resozialisierungs- bemühungen (vgl. Art. 75 StGB) während noch laufendem (… …) Strafvoll- zug (act. II 67). Sie soll die Integration in die Arbeitswelt nach dem dereinst abgeschlossenen Strafvollzug vorbereiten und dient somit – ungeachtet der dabei erfolgten Entlöhnung – nicht (unmittelbar) einem Erwerbszweck. Strafgefangene sind daher während der gesamten Dauer des Vollzugs nicht arbeitslos i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG, und aus denselben Gründen können sie auch nicht als vermittlungsfähig im Sinne von Art 8 Abs. 1 lit. f AVIG gelten. Der Lehrstellenantritt im vorliegenden Fall, der eine Arbeitserprobung, u.a. im späteren Lehrbetrieb, vorangegangen war, konnte sich daher nicht auf die Beendigung einer Arbeitslosigkeit richten. Unter diesen Umständen war der sich anlässlich der Anmeldung beim RAV im Rahmen des Strafvollzugs in der Phase der "Arbeitserprobung" befindende Beschwerdeführer – wie erwähnt – weder arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AIVG noch vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG. 3.3 Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht im Strafvollzug befun- den hätte und die wesentlichen Leistungsvoraussetzungen nicht bereits aus diesen Gründen zu verneinen wären, hätte es an der Vermittlungs- fähigkeit gefehlt, wie der Beschwerdegegner zu Recht feststellt. Als der Beschwerdeführer sich am 16. Juli 2021 beim RAV meldete (act. II 55), hatte er gleichentags bereits anderweitig disponiert, indem er mit der B.________ GmbH einen dreijährigen Lehrvertrag zum … EFZ mit Beginn am 1. August 2021 abschloss (act. II 40 f.). Infolgedessen hätte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt maximal in der Zeit vom 16. bis am
31. Juli 2021, mithin während weniger als drei Monate zur Verfügung ste- hen können (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversiche- rung, Rz. B227; abrufbar unter). Die Möglichkeit für den Beschwerdeführer in diesen zwei Wochen vor Beginn der Lehre eine Arbeitsstelle zu finden, wäre in tatsächlicher Hinsicht äusserst gering, wenn nicht nahezu ausgeschlossen gewesen. Damit wäre die objektive Vermitt- lungsfähigkeit nicht gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 9 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auch die Vermittlungsbereit- schaft, d.h. die subjektive Vermittlungsfähigkeit, gefehlt hätte. Bereits in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass ihm eine Lehrstelle ab 1. August 2021 zugesichert sei und er vernein- te explizit "gesuchte Berufe" (act. II 56). Im Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung bezog er sich zudem ausdrücklich auf Ausbildungszuschüsse (act. IIB 57). Beabsichtigt war einzig die finanzielle Unterstützung während der Lehre zum … mit EFZ, was der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 2. und 8. September 2021 (act. IIB 26, 20) bestätigte. Die Bereitschaft zur Annahme einer (anderweitigen) zumutbaren Tätigkeit als Arbeitnehmer war dagegen nicht vorhanden (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B219 f.). So hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 (act. II 22 f.) denn auch fest, dass er (nach dem Finden der Lehrstelle) nicht habe weitersuchen wollen und zwei erhaltene Angebote als Mitarbeiter … abgelehnt habe. 3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es in Fällen wie dem Vorliegenden nicht der Arbeitslosenversicherung sondern den Behörden des Strafvollzugs obliegt, im Rahmen des … Strafvollzugs erfolgende Bemühungen zur Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeits- markt zu finanzieren. Weil die massgebenden (kumulativ zu erfüllenden) allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Art. 8 AVIG nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.4 hiervor), braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen massnahmenspezifischen sachlichen und persönlichen Anspruchsvoraus- setzungen gemäss Art. 66a AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslo- senversicherung, insbesondere nicht auf die verlangten Ausbildungszu- schüsse. Daran vermögen auch seine Vorbringen nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 10 3.5 3.5.1 Unbehelflich ist zunächst der Einwand, als Gefangener könne er dem Arbeitsmarkt gar nicht während drei Monaten zur Verfügung stehen, da sämtliche Haftlockerungen einer Verfügung (Erlaubnis) der einweisen- den Behörde und der zuständigen … bedürften. Sinngemäss macht er mit- hin geltend, es bedürfe hinsichtlich der erforderlichen Vermittlungsfähigkeit einer Ausnahme für Personen, die nicht berechtigt seien, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und insofern das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit gar nie erfüllen könnten (act. II 11, 22). Das geltende Recht enthält diesbezüglich keinen Spielraum. Zwar sieht Art. 59 Abs. 3 AVIG die Möglichkeit vor, dass von der Erfüllung der allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG abgewichen werden kann ("sofern nichts anderes bestimmt ist"; vgl. E. 2.3 hiervor). Die gesetz- lichen Grundlagen für die Ausbildungszuschüsse (vgl. Art. 66a und 66c AVIG) nehmen jedoch keine der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG von der Erfüllung aus, womit für die Ausrichtung von Aus- bildungszuschüssen insbesondere auch die Vermittlungsfähigkeit gegeben sein muss (vgl. AGNES LEU, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, 2006, S. 135). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persön- lichen Verhältnisse dem Arbeitsmarkt nicht bzw. nicht hinreichend lange zur Verfügung stehen konnte bzw. kann, muss daher unbeachtlich bleiben. Daran änderte auch nichts, wenn er die aktuelle Lehrstelle zugunsten einer anderen Lehrstelle verliesse, wie er in Aussicht stellt (act. II 11; Beschwer- de S. 1). Dabei verkennt er im Übrigen, dass es keineswegs Sache der Arbeitslosenversicherung wäre, ihm eine solche andere Lehrstelle zu be- schaffen bzw. zuzuweisen. 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ohne die Berufslehre werde es für ihn noch viel schwieriger werden, eine Anstellung zu finden, er werde also längerfristig von Arbeitslosigkeit bedroht sein (act. II 37, 22 f.; act. IIB 20, 26, 41). Dies mag zwar zutreffen, wobei ihm jedoch gemäss seinen eigenen Angaben bereits zwei Stellen als … angeboten worden seien, ändert aber nichts an der Tatsache, dass in seinem Fall nicht sämtli- che der gesetzlich vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen erfüllt sind (vgl. E. 3.2 f. hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 11 Gemäss Art. 59 Abs. 1ter AVIG können, Personen, die unmittelbar von Ar- beitslosigkeit bedroht sind nur Leistungen nach Art. 60 AVIG in Anspruch nehmen. Sie sind also von Gesetzes wegen von den speziellen arbeits- marktlichen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG), wozu die Ausbildungszuschüs- se nach Art. 66a AVIG gehören, ausdrücklich ausgeschlossen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 4. Novem- ber 2021 (act. II 6-9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022, ALV/21/779, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.