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200 2021 775

Bern VerwG · 2021-09-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. September 2021

Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. November 2021 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Beschwerde und Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 775 IV KNB/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2021, IV/21/775, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Verfügung vom 28. September 2021 wies die IV-Stelle Bern (Be- schwerdegegnerin) das Leistungsbegehren von A.________ (Be- schwerdeführerin) ab. Hiergegen erhob Letztere, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. November 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. - Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Art. 38-41 sind sinn- gemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). - Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die ange- schriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). - Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2021 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Beschwerdebeilage [BB] 3) am 28. September 2021 per Einschreiben versendet und am

29. September 2021 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2021, IV/21/775, Seite 3 Somit begann die siebentägige Abholfrist am Tag danach, d.h. am

30. September 2021 zu laufen und endete am Mittwoch, 6. Oktober

2021. Am 7. Oktober 2021 wurde die Verfügung der Beschwerdeführe- rin am Postschalter ausgehändigt. - Die Beschwerdeführerin musste infolge ihres Leistungsgesuchs vom

19. Januar 2021 (vgl. BB 2) sowie des Vorbescheidverfahrens vom Juli 2021 (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III.7) damit rechnen, dass ihr ein Ent- scheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt wird, weshalb die sogenannte Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung gelangt. Die später erfolgte Aushändigung der Verfügung am Post- schalter ist hier für den Fristenlauf ohne Belang. Dies musste dem Rechtsvertreter bekannt sein. Folglich begann die 30-tägige Be- schwerdefrist am Tag nach dem Ablauf der Abholfrist, d.h. am 7. Okto- ber 2021 zu laufen und endete am Freitag, 5. November 2021. Die erst am 8. November 2021 erhobene Beschwerde erfolgte somit klar ver- spätet, womit auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten wer- den kann. - Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schrif- tenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). - Umständehalber rechtfertigt es sich, vorliegend keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2021, IV/21/775, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. November 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Beschwerde und Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.