Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021
Sachverhalt
A. Der 1928 geborene B.________ sel. (Versicherter) bezog seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 32, 36, 40, 49, 53, 58, 60, 62, 71 f., 89, 91, 93, 98, 101). Nachdem B.________ am TT. MM 2021 verstorben war (act. II 95), forderte die AKB mit einer an die Tochter des Versicherten, A.________, adressierten Verfügung vom
29. Juni 2021 (act. II 102) die im Jahr 2021 bezogenen Ergänzungsleistun- gen von Fr. 7'049.-- sowie die vergüteten Krankheits- und Behinderungs- kosten von Fr. 2'419.--, total Fr. 9'468.--, ausgehend von einem Nachlass- vermögen von Fr. 62'519.--, zurück. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (act. II 103) mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 (act. II 104) fest. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erhob A.________ (Beschwerdeführe- rin) Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspra- cheentscheides vom 21. Oktober 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 3
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von recht- mässig bezogenen Ergänzungsleistungen und vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 9'468.--.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene Ergän- zungsleistungen zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. 2.1.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistun- gen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 4 gers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt. Nach Art. 16a Abs. 2 ELG entsteht bei Ehepaaren eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Art. 16a Abs. 1 ELG noch immer gege- ben sind. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis- tung (Art. 16b ELG). 2.1.2 Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterlie- gen Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und aus- bezahlt werden, sofern der Beginn des Ergänzungsleistungsanspruchs vor diesem Datum liegt. 2.2 Beim erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 2.1.2 hiervor) handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Wei- sungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech- nung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 5 setzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten; später eingetretene Änderungen müssen unberück- sichtigt bleiben. Knüpft ein Erlass dennoch an Sachverhalte bzw. Ereignis- se an, die in der Vergangenheit liegen und vor Erlass der Norm abge- schlossen wurden, liegt eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich un- zulässig ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist verfassungsrechtlich nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig (SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). Dies ist der Fall, wenn die Rückwir- kung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossen- den Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). 3. 3.1 Die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) bezieht sich nach dem klaren Wortlaut auf Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG und demnach so- wohl auf die jährliche Ergänzungsleistung (lit. a) als auch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b), was zwischen den Partei- en unbestritten ist. In diesem Sinne hält denn auch Rz. 4710.02 der Weg- leitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fest, die Rückerstattungspflicht der Erben umfasse sowohl die jährlichen Ergänzungsleistungen wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinde- rungskosten. Ausgehend von einem Nachlassvermögen von Fr. 62'519.-- (vgl. act. II 102/1 f.) besteht grundsätzlich ein maximaler Rückforderungs- betrag von Fr. 22'519.-- (Fr. 62'519.-- ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag: vgl. E. 2.1.1 hiervor]). Hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Nachlassvermö- gen in dieser Höhe ermittelt, übersteigt der maximal mögliche Rückforde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 6 rungsbetrag die zurückgeforderten Leistungen von insgesamt Fr. 9'468.-- (jährliche Ergänzungsleistungen von Fr. 7'049.-- sowie Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 2'419.--; act. II 102/1 f.). Sodann ist der Rück- forderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht verwirkt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), was ebenfalls zu Recht nicht umstritten ist. Streitig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin das Nachlassvermögen korrekt ermittelt hat. Insbesondere ist einerseits zu prüfen, ob die Mietzins- kaution von Fr. 4'000.-- zu den Aktiven zu zählen ist. Anderseits ist auch streitig, ob die geltend gemachten Todesfallkosten von Fr. 1'817.-- ("Rech- nung C.________" [act. II 103/3], Beschwerde S. 1 Ziff. 1) und von Fr. 3'260.-- ("Beendigung im Todesfall" bzw. "Frist im Todesfall Pflegezim- mer 20 Tage" der C.________ [act. II 103/15], Beschwerde S. 1 Ziff. 2) sowie ein geltend gemachter, nichtausbezahlter Erbanteil des Nachlasses der am TT. MM 2020 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau des Versicherten von Fr. 11'758.-- (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) als Passiven in die Berechnung einzusetzen sind. 3.2 Was die Aktiven (act. II 102/2) anbelangt, setzen sich diese wie folgt zusammen: 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein Barvermögen von Fr. 49'508.50 berücksichtigt (act. II 102/2). Dieser Betrag entspricht gemäss Privatkonto- Auszug der D.________ vom 31. März 2021 (act. II 103/5-9) dem Saldo vom 28. Februar 2021. Die Abweichung bis zum Todestag – am TT. MM 2021 belief sich der Saldo auf Fr. 50'628.55 (act. II 103/6) – wirkt sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, resultiert doch damit ein (im Diffe- renzbetrag von Fr. 1'120.05) niedrigeres Nachlassvermögen. 3.2.2 Die Mietzinskaution bei der C.________ entspricht einer Forderung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. II 102/2). Diese figuriert zu Recht als Akti- vum in der Nachlassberechnung. Der Wert entspricht demjenigen im To- desfallzeitpunkt (vgl. Art. 27a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELV; SR 831.301]). Im Zeitpunkt des Todesfalls wurde die Forde- rung kraft Universalsukzession vollumfänglich Bestandteil des Nachlasses (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 7 210]). Daran ändert nichts, dass die C.________ diese Forderung (zumin- dest zum Teil) durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung, die nach dem Todestag entstanden ist ("Beendigung im Todesfall" bzw. "Frist im Todesfall Pflegezimmer 20 Tage" der C.________ [act. II 103/15], Be- schwerde S. 1 Ziff. 2, Fr. 3'260.-- [20 Tage x Fr. 160.--]), getilgt und den Betrag nicht (vollumfänglich) ausbezahlt hat, wie die Beschwerdeführerin erklärt (vgl. zu den Todesfallkosten sodann E. 3.3.1 hiernach). Massge- bend ist, wie erwähnt, der Wert am Todestag. 3.2.3 Die übrigen Aktivposten bestehen aus einer "Gutschrift Altersrente
4. März 2021" von Fr. 2'226.--, einer "Gutschrift Ergänzungsleistungen
4. März 2021" von Fr. 120.90, einer "Gutschrift Krankheitskosten Ergän- zungsleistungen April 2021" von Fr. 575.35, einer "Gutschrift Krankheits- kosten Ergänzungsleistungen März 2021" von Fr. 787.25 und einer Nach- zahlung Ergänzungsleistungen" von Fr. 5'303.--. Diese betreffen allesamt sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die am Todestag bestanden und entweder bereits erfüllt worden (AHV-Altersrente und Ergänzungsleistun- gen per 4. März 2021) oder noch offen waren und erst später erfüllt wurden (Krankheitskosten und Ergänzungsleistungsansprüche für Februar und März 2021 gemäss Verfügung vom 29. Juni 2021 [act. II 101]). Anhalts- punkte, wonach diese Beträge nicht korrekt wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Passiven anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Hinsichtlich der Todesfallkosten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf Rz. 4720.03 WEL, wonach Kosten, die erst nach dem Tod der EL- beziehenden Person entstehen (z. B. Todesfallkosten), unberücksichtigt bleiben. In Ziff. 2.2 der Beschwerdeantwort (S. 3) legt die Beschwerdegeg- nerin zutreffend dar, dass sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen an den Erfahrungen aus dem Kanton Zürich orientierte, wo bereits eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene (kantonale) Zusatzleistungen existierte (vgl. namentlich Voten Schmid-Federer Barbara [Amtl. Bull. NR 2008 S. 452] sowie Graber Konrad [Amtl. Bull. SR 2008 S. 317]). Dort können die Todesfallkosten zwar grundsätzlich abgezogen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 8 werden, doch wurde der Freibeitrag mit Fr. 25'000.-- auch tiefer angesetzt als im Ergänzungsleistungsrecht. Zudem gilt der dortige Freibetrag von Fr. 25'000.-- nur für folgende Erbinnen und Erben: Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, die Kinder oder die Eltern (vgl. zum Ganzen Merkblatt "Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass" der Sozialversicherungsanstalt Zürich, abrufbar unter <https://svazurich.ch>). Dass bei der Rückerstattung gemäss Art. 16a ELG Todesfallkosten nicht vom Nachlassvermögen abzugsberechtigt sind, liegt mithin im um Fr. 15'000.-- höheren Freibetrag begründet, der zur Begleichung von (angemessenen) Todesfallkosten aus- reichen dürfte. In Anbetracht dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin im Rah- men der Berechnung des Nachlassvermögens die von der Beschwerdefüh- rerin explizit als Todesfallkosten geltend gemachten Fr. 1'817.-- ("Rech- nung C.________" [act. II 103/3], Beschwerde S. 1 Ziff. 1) zu Recht un- berücksichtigt gelassen bzw. nicht als Passiven aufgeführt. Gleich verhält es sich hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das Pflegezimmer im Todesfall der C.________ von Fr. 3'260.-- ("Beendigung im Todesfall" bzw. "Frist im Todesfall Pflegezimmer 20 Tage" [act. II 103/15], Beschwerde S. 1 Ziff. 2), welche mit der Mietzinskautionsforderung verrechnet wurden (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Auch diese Auslagen hängen unmittelbar mit dem Tod des EL-Bezügers zusammen, stellen mithin Todesfallkosten dar und kön- nen damit nicht berücksichtigt werden. 3.3.2 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, den Aktiven am Todestag hätte als Passivposten ein Anspruch aus unverteilter Erbschaft ihre Mutter betreffend von Fr. 11'758.-- gegenübergestellt werden müssen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben kann, ob der geltend gemach- te Anspruch besteht. Selbst wenn nämlich zu Gunsten der Beschwerdefüh- rerin vom Bestand dieser Forderung ausgegangen würde, änderte dies an Rechtmässigkeit der Rückforderung nichts. Diesfalls verminderte sich das Nachlassvermögen von Fr. 62'519.-- (act. II 102/2; vgl. E. 3.2 hiervor) auf Fr. 50'761.-- (Fr. 62'519.-- ./. Fr. 11'758.--), was abzüglich des Freibetrags (von Fr. 40'000.--; vgl. E. 2.1.1 hiervor) einen maximalen Rückforderungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 9 betrag von Fr. 10'761.-- ergäbe, der immer noch über der verfügten Rück- forderung von Fr. 9'468.-- läge. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die angeordnete Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen und vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'468.-- (vgl. act. II 102) zu Recht. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021 (act. II 104) nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 10
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 742 EL MAK/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. Dezember 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1928 geborene B.________ sel. (Versicherter) bezog seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 32, 36, 40, 49, 53, 58, 60, 62, 71 f., 89, 91, 93, 98, 101). Nachdem B.________ am TT. MM 2021 verstorben war (act. II 95), forderte die AKB mit einer an die Tochter des Versicherten, A.________, adressierten Verfügung vom
29. Juni 2021 (act. II 102) die im Jahr 2021 bezogenen Ergänzungsleistun- gen von Fr. 7'049.-- sowie die vergüteten Krankheits- und Behinderungs- kosten von Fr. 2'419.--, total Fr. 9'468.--, ausgehend von einem Nachlass- vermögen von Fr. 62'519.--, zurück. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (act. II 103) mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 (act. II 104) fest. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erhob A.________ (Beschwerdeführe- rin) Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspra- cheentscheides vom 21. Oktober 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 3
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von recht- mässig bezogenen Ergänzungsleistungen und vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 9'468.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene Ergän- zungsleistungen zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. 2.1.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistun- gen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 4 gers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt. Nach Art. 16a Abs. 2 ELG entsteht bei Ehepaaren eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Art. 16a Abs. 1 ELG noch immer gege- ben sind. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leis- tung (Art. 16b ELG). 2.1.2 Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterlie- gen Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und aus- bezahlt werden, sofern der Beginn des Ergänzungsleistungsanspruchs vor diesem Datum liegt. 2.2 Beim erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 2.1.2 hiervor) handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Wei- sungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech- nung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 5 setzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten; später eingetretene Änderungen müssen unberück- sichtigt bleiben. Knüpft ein Erlass dennoch an Sachverhalte bzw. Ereignis- se an, die in der Vergangenheit liegen und vor Erlass der Norm abge- schlossen wurden, liegt eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich un- zulässig ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist verfassungsrechtlich nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig (SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). Dies ist der Fall, wenn die Rückwir- kung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossen- den Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). 3. 3.1 Die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) bezieht sich nach dem klaren Wortlaut auf Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG und demnach so- wohl auf die jährliche Ergänzungsleistung (lit. a) als auch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b), was zwischen den Partei- en unbestritten ist. In diesem Sinne hält denn auch Rz. 4710.02 der Weg- leitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fest, die Rückerstattungspflicht der Erben umfasse sowohl die jährlichen Ergänzungsleistungen wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinde- rungskosten. Ausgehend von einem Nachlassvermögen von Fr. 62'519.-- (vgl. act. II 102/1 f.) besteht grundsätzlich ein maximaler Rückforderungs- betrag von Fr. 22'519.-- (Fr. 62'519.-- ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag: vgl. E. 2.1.1 hiervor]). Hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Nachlassvermö- gen in dieser Höhe ermittelt, übersteigt der maximal mögliche Rückforde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 6 rungsbetrag die zurückgeforderten Leistungen von insgesamt Fr. 9'468.-- (jährliche Ergänzungsleistungen von Fr. 7'049.-- sowie Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 2'419.--; act. II 102/1 f.). Sodann ist der Rück- forderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht verwirkt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), was ebenfalls zu Recht nicht umstritten ist. Streitig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin das Nachlassvermögen korrekt ermittelt hat. Insbesondere ist einerseits zu prüfen, ob die Mietzins- kaution von Fr. 4'000.-- zu den Aktiven zu zählen ist. Anderseits ist auch streitig, ob die geltend gemachten Todesfallkosten von Fr. 1'817.-- ("Rech- nung C.________" [act. II 103/3], Beschwerde S. 1 Ziff. 1) und von Fr. 3'260.-- ("Beendigung im Todesfall" bzw. "Frist im Todesfall Pflegezim- mer 20 Tage" der C.________ [act. II 103/15], Beschwerde S. 1 Ziff. 2) sowie ein geltend gemachter, nichtausbezahlter Erbanteil des Nachlasses der am TT. MM 2020 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau des Versicherten von Fr. 11'758.-- (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) als Passiven in die Berechnung einzusetzen sind. 3.2 Was die Aktiven (act. II 102/2) anbelangt, setzen sich diese wie folgt zusammen: 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein Barvermögen von Fr. 49'508.50 berücksichtigt (act. II 102/2). Dieser Betrag entspricht gemäss Privatkonto- Auszug der D.________ vom 31. März 2021 (act. II 103/5-9) dem Saldo vom 28. Februar 2021. Die Abweichung bis zum Todestag – am TT. MM 2021 belief sich der Saldo auf Fr. 50'628.55 (act. II 103/6) – wirkt sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, resultiert doch damit ein (im Diffe- renzbetrag von Fr. 1'120.05) niedrigeres Nachlassvermögen. 3.2.2 Die Mietzinskaution bei der C.________ entspricht einer Forderung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. II 102/2). Diese figuriert zu Recht als Akti- vum in der Nachlassberechnung. Der Wert entspricht demjenigen im To- desfallzeitpunkt (vgl. Art. 27a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELV; SR 831.301]). Im Zeitpunkt des Todesfalls wurde die Forde- rung kraft Universalsukzession vollumfänglich Bestandteil des Nachlasses (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 7 210]). Daran ändert nichts, dass die C.________ diese Forderung (zumin- dest zum Teil) durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung, die nach dem Todestag entstanden ist ("Beendigung im Todesfall" bzw. "Frist im Todesfall Pflegezimmer 20 Tage" der C.________ [act. II 103/15], Be- schwerde S. 1 Ziff. 2, Fr. 3'260.-- [20 Tage x Fr. 160.--]), getilgt und den Betrag nicht (vollumfänglich) ausbezahlt hat, wie die Beschwerdeführerin erklärt (vgl. zu den Todesfallkosten sodann E. 3.3.1 hiernach). Massge- bend ist, wie erwähnt, der Wert am Todestag. 3.2.3 Die übrigen Aktivposten bestehen aus einer "Gutschrift Altersrente
4. März 2021" von Fr. 2'226.--, einer "Gutschrift Ergänzungsleistungen
4. März 2021" von Fr. 120.90, einer "Gutschrift Krankheitskosten Ergän- zungsleistungen April 2021" von Fr. 575.35, einer "Gutschrift Krankheits- kosten Ergänzungsleistungen März 2021" von Fr. 787.25 und einer Nach- zahlung Ergänzungsleistungen" von Fr. 5'303.--. Diese betreffen allesamt sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die am Todestag bestanden und entweder bereits erfüllt worden (AHV-Altersrente und Ergänzungsleistun- gen per 4. März 2021) oder noch offen waren und erst später erfüllt wurden (Krankheitskosten und Ergänzungsleistungsansprüche für Februar und März 2021 gemäss Verfügung vom 29. Juni 2021 [act. II 101]). Anhalts- punkte, wonach diese Beträge nicht korrekt wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Passiven anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Hinsichtlich der Todesfallkosten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf Rz. 4720.03 WEL, wonach Kosten, die erst nach dem Tod der EL- beziehenden Person entstehen (z. B. Todesfallkosten), unberücksichtigt bleiben. In Ziff. 2.2 der Beschwerdeantwort (S. 3) legt die Beschwerdegeg- nerin zutreffend dar, dass sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen an den Erfahrungen aus dem Kanton Zürich orientierte, wo bereits eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene (kantonale) Zusatzleistungen existierte (vgl. namentlich Voten Schmid-Federer Barbara [Amtl. Bull. NR 2008 S. 452] sowie Graber Konrad [Amtl. Bull. SR 2008 S. 317]). Dort können die Todesfallkosten zwar grundsätzlich abgezogen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 8 werden, doch wurde der Freibeitrag mit Fr. 25'000.-- auch tiefer angesetzt als im Ergänzungsleistungsrecht. Zudem gilt der dortige Freibetrag von Fr. 25'000.-- nur für folgende Erbinnen und Erben: Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, die Kinder oder die Eltern (vgl. zum Ganzen Merkblatt "Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass" der Sozialversicherungsanstalt Zürich, abrufbar unter). Dass bei der Rückerstattung gemäss Art. 16a ELG Todesfallkosten nicht vom Nachlassvermögen abzugsberechtigt sind, liegt mithin im um Fr. 15'000.-- höheren Freibetrag begründet, der zur Begleichung von (angemessenen) Todesfallkosten aus- reichen dürfte. In Anbetracht dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin im Rah- men der Berechnung des Nachlassvermögens die von der Beschwerdefüh- rerin explizit als Todesfallkosten geltend gemachten Fr. 1'817.-- ("Rech- nung C.________" [act. II 103/3], Beschwerde S. 1 Ziff. 1) zu Recht un- berücksichtigt gelassen bzw. nicht als Passiven aufgeführt. Gleich verhält es sich hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das Pflegezimmer im Todesfall der C.________ von Fr. 3'260.-- ("Beendigung im Todesfall" bzw. "Frist im Todesfall Pflegezimmer 20 Tage" [act. II 103/15], Beschwerde S. 1 Ziff. 2), welche mit der Mietzinskautionsforderung verrechnet wurden (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Auch diese Auslagen hängen unmittelbar mit dem Tod des EL-Bezügers zusammen, stellen mithin Todesfallkosten dar und kön- nen damit nicht berücksichtigt werden. 3.3.2 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, den Aktiven am Todestag hätte als Passivposten ein Anspruch aus unverteilter Erbschaft ihre Mutter betreffend von Fr. 11'758.-- gegenübergestellt werden müssen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben kann, ob der geltend gemach- te Anspruch besteht. Selbst wenn nämlich zu Gunsten der Beschwerdefüh- rerin vom Bestand dieser Forderung ausgegangen würde, änderte dies an Rechtmässigkeit der Rückforderung nichts. Diesfalls verminderte sich das Nachlassvermögen von Fr. 62'519.-- (act. II 102/2; vgl. E. 3.2 hiervor) auf Fr. 50'761.-- (Fr. 62'519.-- ./. Fr. 11'758.--), was abzüglich des Freibetrags (von Fr. 40'000.--; vgl. E. 2.1.1 hiervor) einen maximalen Rückforderungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 9 betrag von Fr. 10'761.-- ergäbe, der immer noch über der verfügten Rück- forderung von Fr. 9'468.-- läge. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die angeordnete Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen und vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'468.-- (vgl. act. II 102) zu Recht. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021 (act. II 104) nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.