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200 2021 74

Bern VerwG · 2020-12-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Dezember 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 schloss der Beschwerdegegner aufgrund nicht eingehaltener Be- schwerdefrist auf Nichteintreten. - Mit Verfügung vom 2. März 2021 gab der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin Gelegenheit, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde Stellung zu nehmen oder diese zurückzuziehen. Mit Schrei- ben vom 7. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztzeug- nisse vom 15. bzw. 30. September 2020 ein und machte geltend, dass die seit dem 9. September 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sie an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert habe. - Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 3 sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). - Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 (AB 35 ff.) wurde der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 zugestellt (AB 8). Der Fristenlauf begann am 5. Dezember 2020 und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am

19. Januar 2021. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 25. Januar 2021 wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten. - Zu ergänzen ist, dass die an den Beschwerdegegner adressierten Ein- gaben vom 21. Dezember 2020 (AB 34) und 31. Dezember 2020 (AB 30) keine unzuständigenorts eingereichten Beschwerden darstel- len. Die formellen Anforderungen an eine Beschwerde sind in diesen Eingaben klarerweise nicht erfüllt, insbesondere ist kein Beschwerde- wille – also der Wille, als beschwerdeführende Partei aufzutreten und bei einer höheren Instanz die Änderung einer bestimmten, die versi- cherte Person betreffenden und mittels Verfügung bzw. Einspra- cheentscheid geschaffenen Rechtslage anzustreben (vgl. BGE 134 V 162 E. 2 S. 163, 117 Ia 126 E. 5c und d S. 131 f.) – erkennbar. Viel- mehr lässt die Forderung in der Eingabe vom 31. Dezember 2020, wo- nach der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 rückgängig zu machen sei, darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin vom Be- schwerdegegner die Rücknahme seines Entscheides und damit sinn- gemäss dessen Wiedererwägung verlangte. Der Beschwerdegegner hat daher zu Recht von der Weiterleitung jener Eingaben an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern zur Prüfung einer allfälligen Be- schwerde abgesehen und die Beschwerdeführerin auf die Rechtsmit- telbelehrung des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2020 sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 4 die laufende Rechtsmittelfrist hingewiesen (AB 33, 28). Die Beschwer- deführerin hat daraufhin denn auch weder gegenüber dem Beschwer- degegner noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern vorgebracht, sie habe mit den Eingaben vom

21. bzw. 31. Dezember 2020 richtigerweise Beschwerde führen wollen. Ein Beschwerdewille ist erstmals der als Beschwerde bezeichneten und an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierten Einga- be vom 25. Januar 2021 (Postaufgabe) zu entnehmen. Wie vorstehend dargelegt, wurde mit dieser Eingabe die Beschwerdefrist jedoch nicht eingehalten. - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorlie- gen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwer- wiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kom- men insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein stren- ger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). - Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die recht- suchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 5 sche Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Han- deln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). - Die mit Eingabe vom 7. März 2021 eingereichten Arztzeugnisse vom

15. bzw. 30. September 2020 attestieren der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. September 2020 bis zum 4. Fe- bruar 2021. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit genügt indes nicht für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit den einge- reichten Arztzeugnissen wird nicht belegt, dass die Beschwerdeführe- rin krankheitshalber nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson rechtzeitig mit der Beschwerdeeinrei- chung zu betrauen. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Be- schwerdeführerin das von der Rechtsprechung als Wiederherstel- lungsgrund geforderte Ausmass annahm, ist nicht rechtsgenüglich er- wiesen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass es der Be- schwerdeführerin möglich war, während ihrer Krankheit die Schreiben vom 21. Dezember 2020 (AB 34) und 31. Dezember 2020 (AB 30) an den Beschwerdegegner zu verfassen. - Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuwei- sen. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). - In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. - Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie- sen.
  2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Januar 2021 wird nicht eingetreten.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2021 inkl. Beilagen) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 74 ALV KOJ/IMD/STL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, - Mit Verfügung vom 17. August 2020 forderte das Amt für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse (AVA bzw. Be- schwerdegegner), von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdefüh- rerin) zuviel bezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 3'913.40 zurück (Akten des AVA, Antwortbeilage [AB] 73 ff.). Hiergegen erhob die Ver- sicherte Einsprache (AB 71), welche das AVA mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 abwies (AB 35 ff.). - Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 (AB 34) teilte die Versicherte dem AVA mit, dass sie mit dem Einspracheentscheid nicht einverstan- den sei. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 verwies das AVA sie auf die Rechtsmittelbelehrung und teilte ihr mit, es halte am Entscheid fest (AB 33). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 forderte die Versi- cherte das AVA auf, den Einspracheentscheid rückgängig zu machen (AB 30). Mit Antwort vom 13. Januar 2021 verwies das AVA erneut auf die Rechtsmittelbelehrung und bezeichnete nochmals die zur Behand- lung einer Beschwerde zuständige Instanz (AB 28). - Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

3. Dezember 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 schloss der Beschwerdegegner aufgrund nicht eingehaltener Be- schwerdefrist auf Nichteintreten. - Mit Verfügung vom 2. März 2021 gab der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin Gelegenheit, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde Stellung zu nehmen oder diese zurückzuziehen. Mit Schrei- ben vom 7. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztzeug- nisse vom 15. bzw. 30. September 2020 ein und machte geltend, dass die seit dem 9. September 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sie an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert habe. - Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 3 sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). - Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 (AB 35 ff.) wurde der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 zugestellt (AB 8). Der Fristenlauf begann am 5. Dezember 2020 und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am

19. Januar 2021. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 25. Januar 2021 wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten. - Zu ergänzen ist, dass die an den Beschwerdegegner adressierten Ein- gaben vom 21. Dezember 2020 (AB 34) und 31. Dezember 2020 (AB 30) keine unzuständigenorts eingereichten Beschwerden darstel- len. Die formellen Anforderungen an eine Beschwerde sind in diesen Eingaben klarerweise nicht erfüllt, insbesondere ist kein Beschwerde- wille – also der Wille, als beschwerdeführende Partei aufzutreten und bei einer höheren Instanz die Änderung einer bestimmten, die versi- cherte Person betreffenden und mittels Verfügung bzw. Einspra- cheentscheid geschaffenen Rechtslage anzustreben (vgl. BGE 134 V 162 E. 2 S. 163, 117 Ia 126 E. 5c und d S. 131 f.) – erkennbar. Viel- mehr lässt die Forderung in der Eingabe vom 31. Dezember 2020, wo- nach der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 rückgängig zu machen sei, darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin vom Be- schwerdegegner die Rücknahme seines Entscheides und damit sinn- gemäss dessen Wiedererwägung verlangte. Der Beschwerdegegner hat daher zu Recht von der Weiterleitung jener Eingaben an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern zur Prüfung einer allfälligen Be- schwerde abgesehen und die Beschwerdeführerin auf die Rechtsmit- telbelehrung des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2020 sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 4 die laufende Rechtsmittelfrist hingewiesen (AB 33, 28). Die Beschwer- deführerin hat daraufhin denn auch weder gegenüber dem Beschwer- degegner noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern vorgebracht, sie habe mit den Eingaben vom

21. bzw. 31. Dezember 2020 richtigerweise Beschwerde führen wollen. Ein Beschwerdewille ist erstmals der als Beschwerde bezeichneten und an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierten Einga- be vom 25. Januar 2021 (Postaufgabe) zu entnehmen. Wie vorstehend dargelegt, wurde mit dieser Eingabe die Beschwerdefrist jedoch nicht eingehalten. - Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorlie- gen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwer- wiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kom- men insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein stren- ger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). - Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die recht- suchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 5 sche Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Han- deln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). - Die mit Eingabe vom 7. März 2021 eingereichten Arztzeugnisse vom

15. bzw. 30. September 2020 attestieren der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. September 2020 bis zum 4. Fe- bruar 2021. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit genügt indes nicht für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit den einge- reichten Arztzeugnissen wird nicht belegt, dass die Beschwerdeführe- rin krankheitshalber nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson rechtzeitig mit der Beschwerdeeinrei- chung zu betrauen. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Be- schwerdeführerin das von der Rechtsprechung als Wiederherstel- lungsgrund geforderte Ausmass annahm, ist nicht rechtsgenüglich er- wiesen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass es der Be- schwerdeführerin möglich war, während ihrer Krankheit die Schreiben vom 21. Dezember 2020 (AB 34) und 31. Dezember 2020 (AB 30) an den Beschwerdegegner zu verfassen. - Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuwei- sen. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). - In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. - Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021, ALV/21/74, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie- sen. 2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Januar 2021 wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2021 inkl. Beilagen)

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.