Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020
Sachverhalt
A. Die 1947 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2020 – nachdem ein erstes Gesuch hinsichtlich der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) für die Zeit ab 1. November 2019 abschlägig beschieden worden war – bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) erneut zum Bezug von EL zu ihrer AHV-Rente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1, 17-18). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 (AB 28, vgl. zuvor AB 27) verneinte die AKB den Leistungsanspruch ab 1. August 2020 bis auf weiteres aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 2'980.-- abermals. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 29) wies die AKB mit Entscheid vom 17. Dezem- ber 2020 (AB 30) ab. Dabei erwog sie hauptsächlich, bei der EL- Berechnung seien ausgabeseitig zu Recht die gesamten Wohnkosten von Fr. 18’420.-- angerechnet und auf das zulässige anrechenbare Maximum von Fr. 13'200.-- gekürzt sowie einnahmeseitig ein Betrag von Fr. 6'000.-- aus Untermietvertrag angerechnet worden. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 23. Okto- ber 2020 seien aufzuheben und es seien ihr ab 1. August 2020 EL zuzu- sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezem- ber 2020 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. August 2020 und in diesem Zusammenhang einzig, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung richtigerweise den Mietzins für einen untervermieteten (Neben-)Raum einnahmeseitig anrechnete statt ihn ausgabeseitig vom Nettomietzins zu subtrahieren. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diese Punkte zu beschränkten, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit mit der Beschwerde auch die Verfügung vom 23. Oktober 2020 (AB 28) mitange- fochten wurde, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Zwar ist die Einspra- che kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 4 ten ist (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30, Art. 72 N. 4).
E. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Würde entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung ausgabeseitig ein Mietzins von Fr. 12'420.-- (Fr. 18'420.-- ./. Fr. 6'000.--) berücksichtigt und im Gegenzug die Mietzinseinnahmen von Fr. 6'000.-- nicht angerechnet, resultierten bei ansonsten unveränderten Faktoren anrechenbare Ausga- ben von Fr. 38'410.-- (Fr. 19'450.-- + Fr. 6'540.-- + Fr. 12'420.--) sowie an- rechenbare Einnahmen von Fr. 36'170.-- (Fr. 25'032.-- + Fr. 10'860.-- + Fr. 278.--; vgl. AB 28/5). Dadurch ergäben sich monatliche Mindereinnah- men von Fr. 186.65 ([Fr. 38'410.-- ./. Fr. 36'170.--] / 12). Bei einem strittigen EL-Anspruch für die Dauer von fünf Monaten (August bis Dezember 2020; vgl. hierzu BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) ergibt sich ein Streitwert von Fr. 933.25 (Fr. 186.65 x 5), welcher den massgeblichen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 30) nicht erwähnt bzw. nicht festgestellt habe (Beschwerde S. 1 Ziff. II.2.1). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 5 pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid (AB 30) die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Neben der sich aus dem Dispositiv ergebenden Tragweite des Entscheides sind aus der Begründung auch die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin konnte den Einspra- cheentscheid denn auch sach- und zielgerichtet anfechten. Dass die Be- schwerdegegnerin in ihrer Begründung den Sachverhalt nicht explizit dar- gelegt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist damit unbegründet. Hinzu kommt ohnehin, dass eine (nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs) als geheilt gälte, da sich die Beschwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 6 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen (vgl. auch Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform] sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab
1. Januar 2021, Rz. 1301 ff. e contrario; vgl. zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 7 2018 3535]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die So- zialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.4 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberech- nung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich meh- rere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff „grundsätzlich“ ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise
– auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304). 3.5 Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Ertrag des unbeweg- lichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 8 Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3433.01). 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per 1. De- zember 2019 (vgl. zuvor AB 6/6) Mieterin einer 3.5-Zimmerwohnung ist, für welche sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'535.-- (Fr. 1'285.-- [Netto- miete] + Fr. 250.-- [akonto Heiz- und Nebenkosten]) zu entrichten hat (AB 23/1-2). Ausserdem gab sie im Rahmen der Erstanmeldung zum EL- Bezug im November 2019 an, dass sie seit dem Jahr 2004 mit ihrem Le- benspartner B.________ zusammenwohne, welcher an ihrer Wohnadresse als Wochenaufenthalter über ein Büro verfüge; schriftenpolizeilich sei er jedoch in der Gemeinde … gemeldet (AB 6/1, vgl. auch AB 6/3). Hierzu findet sich in den Akten ein Untermietvertrag vom 1. Dezember 2019 (AB 23/3), in welchem die Raumnutzung als Büro durch B.________ bei einem zu bezahlenden Mietzins von Fr. 500.-- (vgl. jedoch AB 11 [Fr. 600.-- ]) geregelt ist. Dieser Betrag (Fr. 500.--) entspricht der Höhe des am 12. Ju- li 2020 erstellten monatlichen Dauerauftrags, den B.________ zu Lasten seines Bankkontos bzw. zu Gunsten der Beschwerdeführerin erstellt hat (AB 19/4). Ob es sich beim untervermieteten Raum um ein Kellerabteil (Beschwerde S. 1 Ziff. II.1) oder um ein Zimmer in der Wohnung handelt bzw. ob dieser als Büro (vgl. AB 6/1, 11, 18/11, 23/3) oder anderweitig ver- wendet wird, ist nicht entscheidwesentlich. Denn zwischen den Parteien ist unbestritten und es steht aufgrund der Aktenlage fest, dass es sich bei B.________ um den nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) Lebenspartner der Beschwerdeführerin handelt. 4.2 Wird die Aufteilung der Wohnkosten – entsprechend der Auffassung der Parteien – gemäss der von der Beschwerdeführerin und B.________ getroffenen vertraglichen Vereinbarung vorgenommen, so ergibt sich das Folgende: Der von der Beschwerdeführerin als Hauptmieterin geschuldete Mietzins von Fr. 1'535.-- (AB 23/1-2; jährlich ausmachend Fr. 18'420.-- [Fr. 1'535.-- x 12]) ist bei den Ausgaben zu berücksichtigen bzw. im Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 9 fang des bei alleinstehenden Personen jährlich anerkannten Höchstbetra- ges von Fr. 13'200.-- anzurechnen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der von B.________ an die Beschwerdeführerin bezahlte Mietzins aus Untermietvertrag von Fr. 500.-- pro Monat (AB 23/3) bzw. Fr. 6'000.-- pro Jahr (Fr. 500.-- x 12) ist dabei in Anwendung von aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 3.5 hiervor) als Ertrag aus unbe- weglichem Vermögen bei den Einnahmen anzurechnen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEY- ER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1758 N. 68; WEL, Rz. 3231.03 ff.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2020, EL/2019/804, E. 3.3). Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab August 2020 zu Recht bei den Ausgaben Miet- und Ne- benkosten von Fr. 13'200.-- und bei den Einnahmen aus der teilweisen Untervermietung des Mietobjektes einen Betrag von Fr. 6'000.-- berück- sichtigt (AB 28/5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 2 Ziff. II.2.2) wurde den Mietzinseinnahmen damit nicht dop- pelt Rechnung getragen. Die Beschwerdegegnerin wies in diesem Zusam- menhang richtigerweise darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehen (Berücksichtigung der Untermiete in Form eines entsprechend reduzierten Betrags der gesamten Wohnkosten als Ausga- benposition) – jedenfalls bei der bis Ende 2020 gültig gewesenen Rechts- lage – zu einer nicht sachgerechten Ungleichbehandlung mit denjenigen EL-beziehenden Personen führen würde, welche eine preislich innerhalb der Mietzinsmaxima liegende Wohnung (vgl. hierzu aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) bewohnen und untervermieten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4). 4.3 Anzufügen bleibt das Folgende: Auch wenn sich der langjährige Lebenspartner der Beschwerdeführerin allein im Sinne eines Wochenauf- enthalts an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin befindet (vgl. AB 6/1), so ist mit Blick auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass er einzig den von ihm angemieteten Raum benutzen darf. Eine Wohnung an der gleichen Adresse und auf dem gleichen Stock- werk (damals 4.5 Zimmer anstelle von nunmehr 3.5 Zimmer) wurde zuvor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 10 ab Mai 1994 denn auch von B.________ selbst gemietet (vgl. AB 6/5-7, 15). Erfahrungsgemäss steht einem langjährigen Lebenspartner die ge- samte Wohnung der Partnerin bzw. des Partners zur Mitbenützung zur Ver- fügung. Selbst wenn vor diesem Hintergrund davon ausgegangen würde, dass keine Gründe vorliegen, welche ein Abweichen von der grundsätzli- chen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen gebieten (vgl. hierzu E. 3.4 hiervor), änderte sich im Ergebnis nichts. Denn auch eine hälftige Teilung der Mietkosten entsprechend Art. 16c Abs. 2 ELV führte zu Mehreinnah- men und damit zu einer Verneinung eines EL-Anspruchs (Fr. 35'200.-- Ausgaben [Fr. 19'450.-- + Fr. 6'540.-- + Fr. 9'210.-- {Fr. 1'535.-- x 12 / 2; vgl. AB 15/1}] vs. Fr. 36'170.-- Einnahmen [Fr. 25'032.-- + Fr. 10'860.-- + Fr. 278.--]; vgl. AB 17/6). 4.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 (AB 30) so oder anders im Ergebnis nicht zu be- anstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 11
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 73 EL JAP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. April 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1947 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2020 – nachdem ein erstes Gesuch hinsichtlich der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) für die Zeit ab 1. November 2019 abschlägig beschieden worden war – bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) erneut zum Bezug von EL zu ihrer AHV-Rente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1, 17-18). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 (AB 28, vgl. zuvor AB 27) verneinte die AKB den Leistungsanspruch ab 1. August 2020 bis auf weiteres aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 2'980.-- abermals. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 29) wies die AKB mit Entscheid vom 17. Dezem- ber 2020 (AB 30) ab. Dabei erwog sie hauptsächlich, bei der EL- Berechnung seien ausgabeseitig zu Recht die gesamten Wohnkosten von Fr. 18’420.-- angerechnet und auf das zulässige anrechenbare Maximum von Fr. 13'200.-- gekürzt sowie einnahmeseitig ein Betrag von Fr. 6'000.-- aus Untermietvertrag angerechnet worden. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2021 Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 23. Okto- ber 2020 seien aufzuheben und es seien ihr ab 1. August 2020 EL zuzu- sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezem- ber 2020 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. August 2020 und in diesem Zusammenhang einzig, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung richtigerweise den Mietzins für einen untervermieteten (Neben-)Raum einnahmeseitig anrechnete statt ihn ausgabeseitig vom Nettomietzins zu subtrahieren. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diese Punkte zu beschränkten, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit mit der Beschwerde auch die Verfügung vom 23. Oktober 2020 (AB 28) mitange- fochten wurde, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Zwar ist die Einspra- che kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 4 ten ist (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30, Art. 72 N. 4). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Würde entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung ausgabeseitig ein Mietzins von Fr. 12'420.-- (Fr. 18'420.-- ./. Fr. 6'000.--) berücksichtigt und im Gegenzug die Mietzinseinnahmen von Fr. 6'000.-- nicht angerechnet, resultierten bei ansonsten unveränderten Faktoren anrechenbare Ausga- ben von Fr. 38'410.-- (Fr. 19'450.-- + Fr. 6'540.-- + Fr. 12'420.--) sowie an- rechenbare Einnahmen von Fr. 36'170.-- (Fr. 25'032.-- + Fr. 10'860.-- + Fr. 278.--; vgl. AB 28/5). Dadurch ergäben sich monatliche Mindereinnah- men von Fr. 186.65 ([Fr. 38'410.-- ./. Fr. 36'170.--] / 12). Bei einem strittigen EL-Anspruch für die Dauer von fünf Monaten (August bis Dezember 2020; vgl. hierzu BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1) ergibt sich ein Streitwert von Fr. 933.25 (Fr. 186.65 x 5), welcher den massgeblichen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 30) nicht erwähnt bzw. nicht festgestellt habe (Beschwerde S. 1 Ziff. II.2.1). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 5 pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid (AB 30) die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Neben der sich aus dem Dispositiv ergebenden Tragweite des Entscheides sind aus der Begründung auch die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin konnte den Einspra- cheentscheid denn auch sach- und zielgerichtet anfechten. Dass die Be- schwerdegegnerin in ihrer Begründung den Sachverhalt nicht explizit dar- gelegt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist damit unbegründet. Hinzu kommt ohnehin, dass eine (nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs) als geheilt gälte, da sich die Beschwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 6 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen (vgl. auch Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform] sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab
1. Januar 2021, Rz. 1301 ff. e contrario; vgl. zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 7 2018 3535]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die So- zialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 3.4 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberech- nung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich meh- rere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff „grundsätzlich“ ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise
– auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304). 3.5 Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Ertrag des unbeweg- lichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 8 Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3433.01). 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per 1. De- zember 2019 (vgl. zuvor AB 6/6) Mieterin einer 3.5-Zimmerwohnung ist, für welche sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'535.-- (Fr. 1'285.-- [Netto- miete] + Fr. 250.-- [akonto Heiz- und Nebenkosten]) zu entrichten hat (AB 23/1-2). Ausserdem gab sie im Rahmen der Erstanmeldung zum EL- Bezug im November 2019 an, dass sie seit dem Jahr 2004 mit ihrem Le- benspartner B.________ zusammenwohne, welcher an ihrer Wohnadresse als Wochenaufenthalter über ein Büro verfüge; schriftenpolizeilich sei er jedoch in der Gemeinde … gemeldet (AB 6/1, vgl. auch AB 6/3). Hierzu findet sich in den Akten ein Untermietvertrag vom 1. Dezember 2019 (AB 23/3), in welchem die Raumnutzung als Büro durch B.________ bei einem zu bezahlenden Mietzins von Fr. 500.-- (vgl. jedoch AB 11 [Fr. 600.-- ]) geregelt ist. Dieser Betrag (Fr. 500.--) entspricht der Höhe des am 12. Ju- li 2020 erstellten monatlichen Dauerauftrags, den B.________ zu Lasten seines Bankkontos bzw. zu Gunsten der Beschwerdeführerin erstellt hat (AB 19/4). Ob es sich beim untervermieteten Raum um ein Kellerabteil (Beschwerde S. 1 Ziff. II.1) oder um ein Zimmer in der Wohnung handelt bzw. ob dieser als Büro (vgl. AB 6/1, 11, 18/11, 23/3) oder anderweitig ver- wendet wird, ist nicht entscheidwesentlich. Denn zwischen den Parteien ist unbestritten und es steht aufgrund der Aktenlage fest, dass es sich bei B.________ um den nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) Lebenspartner der Beschwerdeführerin handelt. 4.2 Wird die Aufteilung der Wohnkosten – entsprechend der Auffassung der Parteien – gemäss der von der Beschwerdeführerin und B.________ getroffenen vertraglichen Vereinbarung vorgenommen, so ergibt sich das Folgende: Der von der Beschwerdeführerin als Hauptmieterin geschuldete Mietzins von Fr. 1'535.-- (AB 23/1-2; jährlich ausmachend Fr. 18'420.-- [Fr. 1'535.-- x 12]) ist bei den Ausgaben zu berücksichtigen bzw. im Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 9 fang des bei alleinstehenden Personen jährlich anerkannten Höchstbetra- ges von Fr. 13'200.-- anzurechnen (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der von B.________ an die Beschwerdeführerin bezahlte Mietzins aus Untermietvertrag von Fr. 500.-- pro Monat (AB 23/3) bzw. Fr. 6'000.-- pro Jahr (Fr. 500.-- x 12) ist dabei in Anwendung von aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 3.5 hiervor) als Ertrag aus unbe- weglichem Vermögen bei den Einnahmen anzurechnen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEY- ER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1758 N. 68; WEL, Rz. 3231.03 ff.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2020, EL/2019/804, E. 3.3). Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab August 2020 zu Recht bei den Ausgaben Miet- und Ne- benkosten von Fr. 13'200.-- und bei den Einnahmen aus der teilweisen Untervermietung des Mietobjektes einen Betrag von Fr. 6'000.-- berück- sichtigt (AB 28/5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 2 Ziff. II.2.2) wurde den Mietzinseinnahmen damit nicht dop- pelt Rechnung getragen. Die Beschwerdegegnerin wies in diesem Zusam- menhang richtigerweise darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehen (Berücksichtigung der Untermiete in Form eines entsprechend reduzierten Betrags der gesamten Wohnkosten als Ausga- benposition) – jedenfalls bei der bis Ende 2020 gültig gewesenen Rechts- lage – zu einer nicht sachgerechten Ungleichbehandlung mit denjenigen EL-beziehenden Personen führen würde, welche eine preislich innerhalb der Mietzinsmaxima liegende Wohnung (vgl. hierzu aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) bewohnen und untervermieten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4). 4.3 Anzufügen bleibt das Folgende: Auch wenn sich der langjährige Lebenspartner der Beschwerdeführerin allein im Sinne eines Wochenauf- enthalts an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin befindet (vgl. AB 6/1), so ist mit Blick auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass er einzig den von ihm angemieteten Raum benutzen darf. Eine Wohnung an der gleichen Adresse und auf dem gleichen Stock- werk (damals 4.5 Zimmer anstelle von nunmehr 3.5 Zimmer) wurde zuvor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 10 ab Mai 1994 denn auch von B.________ selbst gemietet (vgl. AB 6/5-7, 15). Erfahrungsgemäss steht einem langjährigen Lebenspartner die ge- samte Wohnung der Partnerin bzw. des Partners zur Mitbenützung zur Ver- fügung. Selbst wenn vor diesem Hintergrund davon ausgegangen würde, dass keine Gründe vorliegen, welche ein Abweichen von der grundsätzli- chen Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen gebieten (vgl. hierzu E. 3.4 hiervor), änderte sich im Ergebnis nichts. Denn auch eine hälftige Teilung der Mietkosten entsprechend Art. 16c Abs. 2 ELV führte zu Mehreinnah- men und damit zu einer Verneinung eines EL-Anspruchs (Fr. 35'200.-- Ausgaben [Fr. 19'450.-- + Fr. 6'540.-- + Fr. 9'210.-- {Fr. 1'535.-- x 12 / 2; vgl. AB 15/1}] vs. Fr. 36'170.-- Einnahmen [Fr. 25'032.-- + Fr. 10'860.-- + Fr. 278.--]; vgl. AB 17/6). 4.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2020 (AB 30) so oder anders im Ergebnis nicht zu be- anstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2021, EL/21/73, Seite 11 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.