Verfügung vom 23. September 2021
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2009 unter Hinweis auf Rückenprobleme und eine manisch-depressive Störung bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Mit Verfügung vom 24. No- vember 2010 (AB 28) sprach die IVB der Versicherten rückwirkend ab
1. März 2010 bei einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente zu, was revisionsweise mit Mitteilung vom 6. Juli 2011 (AB 43) bestätigt wurde. Im Rahmen einer im Oktober 2014 eingeleiteten Revision von Amtes we- gen (vgl. AB 47) veranlasste die IVB eine orthopädisch-psychiatrische Be- gutachtung (Expertise vom 17. Februar 2021 [AB 102]) sowie eine Ab- klärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. Mai 2017 [AB 105]). Ferner führte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. AB 119, 130, 132, 138, 142, 146 f.), welche verfügungsweise am 25. September 2018 (AB 157) abgeschlossen wurden. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (AB 161) hob die IVB die Rente ausgehend von einem unveränderten Status (80 % Erwerb und 20 % Haushalt) bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 1 % per Ende Januar 2019 auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 168 S. 3) hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 25. April 2019, IV/2019/54 (AB 172), dahingehend gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IVB zurückwies, damit diese den medizinischen Verlauf seit dem letzten Begutachtungszeitpunkt (20. Januar 2017; AB 102.1 S. 2 Ziff. 1.1) weiter abkläre und anschliessend neu verfüge (VGE IV/2019/54, E. 3.7). In der Folge liess die IVB die Versicherte polydisziplinär begutachten (Ex- pertise vom 12. November 2019; AB 196). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2021 (AB 201) stellte die IVB in Aussicht, weiterhin an der Renteneinstel- lung per 31. Januar 2019 festzuhalten, weil seit der Begutachtung vom
20. Januar 2017 keine objektive und wesentliche Verschlechterung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 3 Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Daran hielt sie auch nach dage- gen erhobenem Einwand (AB 207) mit Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invali- denrente seit 1. Februar 2019.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.
4. Der Gesuchstellerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2021 auf eine umfassende Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- wältin B.________ als amtliche Anwältin gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 4
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin und dabei insbesondere die Aufhebung der ganzen Rente per En- de Januar 2019.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 6 sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Ge- sundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungsein- schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 7 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 8 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Umstritten ist die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung per Ende Januar 2019. Bis zum rechtskräftigen materiellen Abschluss eines Renten- revisionsverfahrens bleiben diejenigen Verhältnisse massgebend, welche sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis bestimmenden ersten Revisi- onsverfügung verwirklicht hatten, auch wenn jene Verfügung – wie hier mit VGE IV/2019/54 – aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen worden war. Zu ver- gleichen sind daher einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzu- sprechenden Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) und andererseits der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglich streitig gewe- senen Verfügung vom 18. Dezember 2018 (AB 161), wobei die bis zur nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208) getätigten Abklärungen mit zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 27. April 2004, I 717/03, E. 2.1.1 f.). Zu prüfen ist, ob in dieser Zeit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Nicht referenziell ist die Mitteilung vom 6. Juli 2011 (AB 43), mit welcher der bisherige Rentenanspruch bestätigt wurde, beruht dieses Er- gebnis doch nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Mit VGE IV/2019/54 wurde ein Revisionsgrund dahingehend bejaht, als die ehemals diagnostizierte und zu einer ganzen Rente führende bipolare af- fektive Störung im Explorationszeitpunkt vom 20. Januar 2017 remittiert war, so dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt – im Gegensatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 9 zur Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) – aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (VGE IV/2019/54, E. 3.5.3). Weiter wurde in Bezug auf die psychiatri- sche Situation jedoch festgehalten, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine im Nachgang der Begutachtung eingetretene relevante Änderung des Ge- sundheitszustandes bestanden, sich mithin der Sachverhalt insoweit als ungenügend abgeklärt erwies, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessend neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (E. 3.7). In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass keine Veränderung ausgewiesen war (E. 3.5.3). Hinsichtlich des der Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) zugrunde- liegenden Sachverhalts wie auch der Sachverhaltsentwicklung bis zum Gutachtenszeitpunkt vom 20. Januar 2017 wird integral auf die Ausführun- gen dieses Gerichts in VGE IV/2019/54, E. 3.2.1 ff., verwiesen. 3.2 Seit dem Explorationszeitpunkt vom 20. Januar 2017 lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 28. Dezember 2017 (AB 132) über die in der Ab- klärungsstelle C.________ vom 27. September bis 26. Dezember 2017 durchgeführte Grundabklärung wurde festgehalten, dass das Qualitätsver- ständnis der Beschwerdeführerin eingeschränkt und die handwerklichen Fähigkeiten teils verringert gewesen seien. Da sie bei Arbeiten mit mehre- ren Arbeitsschritten umfangreiche und wiederholte Instruktionen und für die Fehlerkorrektur viel Zeit benötigt habe, sei ihre Leistung tief und im Durch- schnitt bei 55 % gelegen. Hinsichtlich Sozialverhalten sei die Mitteilungs- bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auffallend gewesen und in Ge- sprächen habe sie in der Wortwahl einfach strukturiert und teils etwas wirr gewirkt. Nach einer Auseinandersetzung mit einer anderen Mitarbeiterin habe wegen völlig unakzeptablen Verhaltens eine Verwarnung ausgespro- chen werden müssen (AB 132 S. 3). 3.2.2 Im Bericht über den Arbeitsversuch mit Coaching vom 1. Februar bis 30. April 2018 in der Abklärungsstelle C.________ (AB 146) stellten die Fachpersonen fest, dass das geforderte Arbeitspensum gemäss medizini- schem Zumutbarkeitsprofil erfüllt, die geforderte Leistungsfähigkeit jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 10 nicht erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auf wiederholte, pra- xisorientierte Anleitung angewiesen gewesen. Bei zu komplexen Tätigkei- ten sei sie deutlich überfordert gewesen und sie habe ein eher rudi- mentäres Qualitätsbewusstsein. In der Konzentration sei sie deutlich ein- geschränkt und überdurchschnittlich ablenkbar gewesen, was in Kombina- tion mit dem unaufhaltsamen Rededrang für alle Mitarbeitenden eine gros- se Herausforderung dargestellt habe. Der Arbeitsversuch habe insbeson- dere aufgrund des hohen Zusatzaufwandes an Unterstützung und Beglei- tung nicht verlängert werden können (AB 146 S. 3). 3.2.3 In einem weiteren Bericht vom 18. Juni 2018 (AB 147) zur Grun- dabklärung II vom 1. bis 25. Mai 2018 hielten die Fachpersonen der Ab- klärungsstelle C.________ fest, dass die Erhöhung der quantitativen Leis- tung nicht bzw. nicht nachhaltig habe erreicht werden können. Bei einer durchschnittlichen Leistung von 50 % für bekannte, einfache, serielle Arbei- ten sei die Qualität gut gewesen (AB 147 S. 3). Verbunden mit der auffal- lend grossen Redsamkeit, welche nur durch stetige wiederkehrende Auf- forderungen zum Schweigen einigermassen habe unter Kontrolle gehalten werden können, sowie der schwachen Leistungsfähigkeit, wurde die Ein- gliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt als kaum möglich beurteilt (AB 147 S. 4). 3.2.4 Im Bericht vom 28. August 2018 (AB 160) führte Dr. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Neuropsycho- logie FSP, aus, in der Interaktion seien Zeichen von leichter Enthemmung aufgefallen. Das neuropsychologische Testprofil habe sich mit erheblichen kognitiven Schwierigkeiten präsentiert: Im Vordergrund stünden vor allem schwere Einschränkungen der Exekutivfunktionen (Handlungsplanung, Umstellfähigkeit, Abstraktionsfähigkeit), eine deutlich herabgesetzte Flexibi- lität, sich von einer gewählten Strategie zu lösen resp. den Aufmerksam- keitsfokus flexibel zu wechseln, Perseverations- und Konfabulationsten- denzen sowie deutlich ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörungen v.a. bei (leicht) ansteigender Komplexität / Anforderungen der Aufgabe. Die Be- schwerdeführerin sei durch innere und äussere Stimuli deutlich ablenkbar. Im Alltag zeige sich dies dadurch, dass sie ihren Rededrang nicht kontrol- lieren könne und ihre Arbeit deswegen „vergesse“. Gesamthaft sei das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 11 Ausmass der neuropsychologischen Störung als mindestens mittelschwer bis teils schwer einzuschätzen. Die berufliche Eingliederung sei nur im ge- schützten Rahmen denkbar, wobei die Vermittlung im ersten Arbeitsmarkt bereits wegen des etwas auffälligen Sozialverhaltens mit leichter Enthem- mung stark erschwert werde. 3.2.5 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Bericht vom 1. September 2018 (AB 153 S. 2-3) aus, bei auf- fälligem Verhalten, Affektverarmung, Verarmung auch hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringer nonverbaler Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung, Vernachlässigung von Körperpflege und sozialer Leistungsfähigkeit beste- he das Bild eines chronischen, seit Jahren vorliegenden schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5). Seit Behandlungsbeginn im Jahr 2017 sei eine Verschlechterung des psychischen Befindens eingetreten. Es bestünden eindeutige Konzentrations-, Merkfähigkeits-, Gedächtnis- und Auffassungs- störungen sowie keine Ausdauer. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt sei ausgeschlossen. Die Prognose sei schlecht, da eine Chronifizie- rung bestehe. 3.2.6 Betreffend die Entwicklung seit dem 20. Januar 2017 hielt das Ver- waltungsgericht in VGE IV/2019/54, E. 3.6.1 ff. in Würdigung der vorgängig erwähnten Berichte (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor) fest, dass sich in der Gesamts- chau Hinweise auf eine seit der Begutachtung eingetretene deutliche Ver- änderung der psychopathologischen Befunde ergäben (a.a.O., E. 3.7). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Be- gutachtung bei der MEDAS Zentralschweiz (Gutachten vom 12. November 2019 [AB 196]; Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Psychia- trie, Neuropsychologie und Rheumatologie). In der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung (AB 196.4 S. 34 ff.) führten die Gutachter folgende rele- vanten Diagnosen auf (S. 35 Ziff. 4.2):
• bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode, mit
- Zwangsstörung mit Zwangshandlungen;
- verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit in attentionalen und exekuti- ven Tätigkeiten sowie Rechenschwäche;
• fortgeschrittene linksbetonte Rhizarthrose sowie Fingerendgelenkarthro- sen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 12
• leichte Coxarthrose rechts, bei
- Status nach Hüft-Totalprothesenimplantation links 2015 und Ersatz von Pfanne und Kopf 2019;
• Glaukom beider Augen, behandelt. Kognitive Beeinträchtigungen, Rechenschwäche, Zwangshandlungen, er- höhtes Mitteilungsbedürfnis und insbesondere grössere Schwankungen zwischen (Hypo-)Manie mit depressiven Phasen könnten die Arbeit, be- sonders in einem Team, verunmöglichen und zu häufigen Arbeitsausfällen oder gar Kündigungen führen. In Bezug auf das Rückenproblem (Status nach [stabiler] Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers und Status nach operativer Verbindung des fünften Lendenwirbelkörpers mit dem ersten Sakralwirbelkörper) ergebe sich eine etwas verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule im lumbosakralen Bereich, was eine körperli- che Schwerarbeit sowie ausschliesslich mittelschwere Tätigkeiten mit vor- geneigtem und abgedrehtem Oberkörper, solche in ständig sitzender oder stehender Zwangshaltung und solche mit Heben und Tragen schwerer Gewichte, besonders ausserhalb der Körperachse, ausschliesse. Wegen der Totalprothese des linken Hüftgelenks und der beginnenden Coxarthro- se rechts seien auch keine längerdauernden stehenden oder gehenden Beschäftigungen zumutbar und bezüglich der Rhiz- und Fingerendgelen- karthrosen keine manuell krafterheischenden oder repetitiv auszuführenden Gesten (Ziff. 4.3). Hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen werde die Arbeitsfähigkeit für alle erdenklichen (bisherigen und angepassten) Tätig- keiten im ersten Arbeitsmarkt auf 0 % geschätzt. Die aktuelle Gesamt- Arbeitsfähigkeit von 100 % in der Abklärungsstelle C.________ habe sich durch die dortige ruhige Arbeitsatmosphäre und die erfahrenen, verständi- gen und toleranten Vorgesetzten ergeben und gelte nicht für den ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 4.7 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten (AB 196.1) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypo- manische Episode (ICD-10 F31.0), auf (S. 4 Ziff. 6.1). Nachdem es entge- gen den Erwartungen von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, doch wieder zu einem Rückfall gekommen sei, der sich auch auf die Arbeitsfähigkeit unter geschützten Bedingungen ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 13 wirkt habe, sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung empfohlen worden. Die Psychotherapie werde, soweit sich dies aus den Schilderungen schliessen lasse, lege artis durchgeführt. Die bishe- rige Compliance sei, soweit beurteilbar, gut. Eine Wiederaufnahme der Lithiummedikation sei zu diskutieren. Die Krankheit dauere schon lange und es sei trotz adäquater Behandlung bisher nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung gekommen. Von daher sei die Prognose sehr vorsichtig zu stellen. Eine Verbesserung sei möglich, aber auch eine Ver- schlechterung, am wahrscheinlichsten sei ein weitgehend unveränderter Gesundheitszustand auch in Zukunft (S. 11 Ziff. 7.3). Berufliche Abklärun- gen hätten eine Leistungsminderung durch reduzierte Merkfähigkeit und Kontrolle (rasch verwirrt und überfordert) sowie teils inadäquates Sozial- verhalten und sehr grosse Mitteilungsbedürftigkeit ergeben. Angesichts dieser Erfahrungen des in einem geschützten Rahmen professionell durch- geführten Rehabilitationsversuches stelle sich die Frage, ob die Beschwer- deführerin einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch zumutbar sei mit ihren unvorhersehbaren Ausfällen, ihrer stark schwankenden Leistungs- fähigkeit und ihrem krankheitsbedingten Rededrang (S. 13 Ziff. 8.1). Die Einschätzung von Dr. med. G.________ sei zwar nachvollziehbar, aber habe sich im Verlauf eindeutig als zu optimistisch erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit der Verfügung vom 24. No- vember 2010 zwar etwas geschwankt, aber immer im Bereich zwischen 70 % und 100 % gelegen habe (S. 14 Ziff. 8.4). Solange die Beschwerde- führerin die Rente und eine geschützte Arbeitsstelle habe und keine weite- ren Belastungen hinzukämen, könne sie sich stabilisieren und wirke prima vista gesünder, als sie aufgrund ihrer chronischen Psychose mit der erhöh- ten Vulnerabilität sei (Ziff. 9). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 196.2) hielten lic. phil. H.________ und lic. phil. I.________, Fachpsychologinnen für Neuropsy- chologie FSP, als Diagnose eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit insgesamt leichten Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Teilbereichen sowie einer Rechenschwäche fest (S. 7 Ziff. 6). Minderleis- tungen fänden sich in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit sowie in mehreren exekutiven Teilbereichen (Verhaltensteuerung, erhöhte Perseve- rationsneigung, Konzepterkennung, Abstraktionsvermögen, Erkennen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 14 Wesentlichem). Des Weiteren zeige sich eine Rechenschwäche. Die kogni- tiven Minderleistungen seien im Rahmen der psychopathologischen Er- krankung (bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode [ICD-10 F31.0]) erklärbar (Ziff. 7). Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu- matologie, hielt im rheumatologischen Teilgutachten (AB 196.3) folgende Diagnosen fest (S. 12 Ziff. 6):
• Fortgeschrittene Rhizarthrose beidseits deutlich linksbetont;
• manifeste Fingerendgelenksarthrosen beider Hände;
• klinisch manifeste, radiologisch leichte Coxarthrose rechts;
• Status nach Pfannen- und Kopfwechsel der Hüftprothese links am 5. Fe- bruar 2019 wegen frühzeitigem Polyethylenabrieb mit nach lateral dezen- triertem Prothesenkopf; (…);
• Status nach Dekompression L5/S1, dorsaler monosegmentaler Stabilisie- rung L5/S1 mit Expedium und dorsolateraler Spondylodese mit autologem Knochen am 4. Januar 2011; (…);
• Status nach Kniearthroskopie rechts mit Needling vorderes Kreuzband rechts, partieller Innenmeniskusresektion und partieller Aussenmeniskus- trimmung, partieller Synovektomie, Hoffa-Reduktion, Plica-Resektion me- dial sowie Chondralglättung femoral medial und retropatellär am 23. Juni 2015;
• Status nach Kontusion Knie links anlässlich eines Verkehrsunfalles am
6. Oktober 2017;
• Status nach Operation eines schnellenden Daumens rechts am 7. Juli 2016. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. J.________ aus, bezüglich der aktuellen, von der Beschwerdeführerin be- schriebenen Tätigkeit in der Abklärungsstelle C.________ bestehe von rheumatologischer Seite her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- züglich des aktuell geleisteten 100 %-Arbeitspensums (S. 15 Ziff. 8.1). Hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien der Be- schwerdeführerin jegliche körperlich leichten, nur gelegentlich mittelschwe- ren Tätigkeiten unter Einschränkungen (keine rückenbelastenden Arbeits- positionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, keine sitzen- den oder stehenden Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten ausschliesslich beziehungsweise gehäuft in stehender und gehender Position sowie keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 15 manuell kraftaufwändigen und/oder manuell ständig repetitiven Tätigkeiten) vollumfänglich zumutbar. In einer den Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8.2). Im internistischen Teilgutachten (AB 196.4) führte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie und Diabeto- logie, keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus rein allgemein- medizinischer Sicht auf (vgl. S. 32 Ziff. 8.1 f.). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 16 Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). 3.4 3.4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2019 (AB 196) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 3.3.1 hiervor), weshalb grundsätz- lich (vgl. E. 3.4.3 hiernach) darauf abzustellen ist. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 17 Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit, was den Zeitraum ab Januar 2017 betrifft (vgl. E. 3.4.3 hiernach), voller Beweiswert zu, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestrit- ten wird, und es ist in der Folge darauf abzustellen. 3.4.2 Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen attestiert (AB 196.4 S. 35 Ziff. 4.7 f.) und ist auf die durch Dr. med. F.________ diagnostizierte bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanischer Episode (vgl. AB 196.1 S. 4 Ziff. 6.1, 196.4 S. 35 Ziff. 4.2), zurückzuführen. In somatischer Hinsicht wird der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen weiterhin (vgl. hierzu VGE IV/2019/54, E. 3.3; AB 102.1 S. 41 Ziff. 12.2) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (AB 196.4 S. 32 Ziff. 8.2). Der psychiatrische Gutachter legte die Untersuchungsbefunde für die Diagnose der die Arbeitsunfähigkeit begründenden bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), für den Rechtsanwender unter Bezugnahme auf die ICD-10-Klassifikation und den psychopathologischen Status einleuchtend dar. So hielt er im Rahmen der Erhebung der psychopathologischen Befunde etwa betreffend die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis fest, die Beschwerdeführerin sei leicht ablenkbar. Ferner sei das formale Denken leicht beschleunigt. Die Beschwerdeführerin habe manchmal zu viel Energie. Sie sei affektiv erreichbar, moduliert. Die Stimmung sei vorwiegend heiter, gehoben, zum Teil etwas inadäquat euphorisch bis hypomanisch, aber nicht manisch, auch nicht dysphorisch angetrieben (AB 196.1 S. 3 Ziff. 4.3.2, S. 5 Ziff. 7.1). Zudem setzte sich Dr. med. F.________ auch nachvollziehbar mit der Hypothese von Dr. med. G.________ auseinander, welcher von einer anhaltenden Remission der bipolaren affektiven Störung mit einem relativen geringen Rückfallrisiko ausgegangen war. So zeigte Dr. med. F.________ schlüssig auf, dass diese Krankheit zu den Psychosen gehöre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 18 und eine relativ hohe genetische Komponente habe und trotz adäquater Medikation ein hohes Rückfallrisiko bestehe (S. 6 Ziff. 7.1). Deshalb leuchtet auch ein, dass er übereinstimmend mit Dr. med. G.________ davon ausging, dass die Stressresistenz der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt durch die erhöhte Vulnerabilität verringert sei (S. 7 Ziff. 7.1). Der psychiatrische Gutachter befasste sich denn auch mit der durch Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ gestellten Diagnose eines schizophrenen Residuums und legte verständlich dar, dass er in seiner Untersuchung keine Symptome, die für eine Schizophrenie sprechen würden, habe feststellen können, was die Diagnose einer schizoaffektiven Störung nicht völlig ausschliesse, aber auch nicht wahrscheinlich mache. Die Differentialdiagnose zwischen diesen beiden Störungen könne daher nicht eindeutig entschieden werden, was aber keine wesentliche Bedeutung habe, da die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit in etwa gleich seien (S. 8 Ziff. 7.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er plausibel aus, auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Mini-ICF-Ratings festgestellten Beeinträchtigungen, dass die beruflichen Abklärungen eine Leistungsminderung durch reduzierte Merkfähigkeit und Kontrolle (rasch verwirrt und überfordert) sowie teils inadäquates Sozialverhalten und sehr grosse Mitteilungsbedürftigkeit ergeben hätten, weshalb die Beschwerdeführerin klar ein wohlwollendes Umfeld und eine enge Führung benötige. Unter Berücksichtigung der unvorhersehbaren Ausfälle, der stark schwankenden Leistungsfähigkeit und dem krankheitsbedingten Rededrang sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen (S. 13 Ziff. 8.1 f.). Die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist damit schlüssig und widerspruchsfrei, legte der Experte im Lichte von BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 doch hinreichend dar, durch welche Befunde im Einzelnen die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt denn auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. E.________ überein, welche eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als ausgeschlossen erachtet (AB 153 S. 3), was auch durch die Psychologin Dr. phil. D.________ bestätigt wird, indem diese eine berufliche Eingliederung einzig im geschützten Rahmen als möglich erachtet (AB 160 S. 4). Ferner deckt sich die Auffassung der Gutachter mit den Abklärungsergebnissen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 19 Fachleute der beruflichen Grundabklärung, gemäss welchen eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als kaum möglich erscheint (AB 147 S. 4). 3.4.3 Soweit Dr. med. F.________ allerdings in zeitlicher Hinsicht die frühere Einschätzung von Dr. med. G.________ als zu optimistisch bezeichnete und für die Zeit seit der Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) von einer zwischen 70 % und 100 % schwankenden Arbeitsunfähigkeit ausging (AB 196.1 S. 14 Ziff. 8.4), widerspricht dies den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in VGE IV/2019/54, E. 3.5.2 f., wonach die bipolare affektive Störung im Explorationszeitpunkt vom
20. Januar 2017 remittiert und die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. zur Selbstbindung kantonaler Instanzen bzgl. eigener Rückweisungsentscheide: Entscheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_865/2017, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist – wie bereits dargelegt – mit der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. med. F.________ betreffend den Zeitraum seit der Begutachtung im Januar 2017 mit dem Rückfall bzw. mit dem erneuten Auftreten der bipolaren affektiven Störung in Form einer hypomanischen Episode (ICD-10 F31.0) in psychiatrischer Hinsicht eine gesundheitliche Verschlechterung erstellt (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen fügen sich nahtlos in die seinerzeitigen Angaben der C.________ und der behandelnden medizinischen Fachpersonen (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor) ein. Die in VGE IV/2019/54, E. 3.7, aufgeführten Anhaltspunkte für eine deutliche Veränderung im Nachgang zur Begutachtung vom Januar 2017 bis zum Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurden somit bestätigt. Demnach war die Beschwerdeführerin damals gestützt auf die beweiskräftige Expertise vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 November 2019 (AB 196) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig resp. einzig bei Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig (AB 196.4 S. 35 Ziff. 4.7 f.). Dies entspricht der Einschätzung bei Erlass der Verfügung vom
24. November 2010 (AB 28; vgl. AB 21). Mithin ist ein Revisionsgrund im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 20 Zeitpunkt der mit VGE IV/2019/54 aufgehobenen Verfügung vom 18. De- zember 2018 (AB 161) zu verneinen. Soweit das Verwaltungsgericht in VGE IV/2019/54, E. 3.5.3, bis zum Explo- rationszeitpunkt vom 20. Januar 2017 aufgrund einer in psychiatrischer Hinsicht bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit einen Revisionsgrund bejaht hatte, vermag sich diese zwischenzeitlich eingetretene relevante Änderung nach dem oben Erwähnten nicht auf den Rentenanspruch aus- zuwirken, lag doch im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Dezember 2018 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und waren die Voraus- setzungen i.S.v. Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht erfüllt, womit inso- weit kein Anlass für eine Rentenaufhebung bestand. 3.4.4 Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger tatsächlicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht, sodass auch diesbezüglich kein Revisionsgrund besteht. 3.5 Nach dem Dargelegten ist keine revisionsrechtliche relevante Ver- änderung ausgewiesen, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beein- flussen. Mangels einer solchen erübrigt sich eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs und damit die Durchführung des strukturierten Be- weisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) wie auch einer Invaliditätsbemessung. 4. Zusammenfassend erfolgte die Rentenaufhebung per Ende Januar 2019 zu Unrecht. Folglich ist in Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208) die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die Beschwerde- führerin ab 1. Februar 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente hat. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 21 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 22. November 2021 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘168.75 festgesetzt (Aufwand von 11.3335 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 108.80 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 226.55). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom
E. 15 November 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tra- gen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. September 2021 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 22 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘168.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 23 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invali- denrente seit 1. Februar 2019.
- Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.
- Der Gesuchstellerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2021 auf eine umfassende Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- wältin B.________ als amtliche Anwältin gut. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin und dabei insbesondere die Aufhebung der ganzen Rente per En- de Januar 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 5
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 6 sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Ge- sundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungsein- schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 7 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 8 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Umstritten ist die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung per Ende Januar 2019. Bis zum rechtskräftigen materiellen Abschluss eines Renten- revisionsverfahrens bleiben diejenigen Verhältnisse massgebend, welche sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis bestimmenden ersten Revisi- onsverfügung verwirklicht hatten, auch wenn jene Verfügung – wie hier mit VGE IV/2019/54 – aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen worden war. Zu ver- gleichen sind daher einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzu- sprechenden Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) und andererseits der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglich streitig gewe- senen Verfügung vom 18. Dezember 2018 (AB 161), wobei die bis zur nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208) getätigten Abklärungen mit zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 27. April 2004, I 717/03, E. 2.1.1 f.). Zu prüfen ist, ob in dieser Zeit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Nicht referenziell ist die Mitteilung vom 6. Juli 2011 (AB 43), mit welcher der bisherige Rentenanspruch bestätigt wurde, beruht dieses Er- gebnis doch nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Mit VGE IV/2019/54 wurde ein Revisionsgrund dahingehend bejaht, als die ehemals diagnostizierte und zu einer ganzen Rente führende bipolare af- fektive Störung im Explorationszeitpunkt vom 20. Januar 2017 remittiert war, so dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt – im Gegensatz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 9 zur Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) – aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (VGE IV/2019/54, E. 3.5.3). Weiter wurde in Bezug auf die psychiatri- sche Situation jedoch festgehalten, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine im Nachgang der Begutachtung eingetretene relevante Änderung des Ge- sundheitszustandes bestanden, sich mithin der Sachverhalt insoweit als ungenügend abgeklärt erwies, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessend neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (E. 3.7). In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass keine Veränderung ausgewiesen war (E. 3.5.3). Hinsichtlich des der Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) zugrunde- liegenden Sachverhalts wie auch der Sachverhaltsentwicklung bis zum Gutachtenszeitpunkt vom 20. Januar 2017 wird integral auf die Ausführun- gen dieses Gerichts in VGE IV/2019/54, E. 3.2.1 ff., verwiesen. 3.2 Seit dem Explorationszeitpunkt vom 20. Januar 2017 lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 28. Dezember 2017 (AB 132) über die in der Ab- klärungsstelle C.________ vom 27. September bis 26. Dezember 2017 durchgeführte Grundabklärung wurde festgehalten, dass das Qualitätsver- ständnis der Beschwerdeführerin eingeschränkt und die handwerklichen Fähigkeiten teils verringert gewesen seien. Da sie bei Arbeiten mit mehre- ren Arbeitsschritten umfangreiche und wiederholte Instruktionen und für die Fehlerkorrektur viel Zeit benötigt habe, sei ihre Leistung tief und im Durch- schnitt bei 55 % gelegen. Hinsichtlich Sozialverhalten sei die Mitteilungs- bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auffallend gewesen und in Ge- sprächen habe sie in der Wortwahl einfach strukturiert und teils etwas wirr gewirkt. Nach einer Auseinandersetzung mit einer anderen Mitarbeiterin habe wegen völlig unakzeptablen Verhaltens eine Verwarnung ausgespro- chen werden müssen (AB 132 S. 3). 3.2.2 Im Bericht über den Arbeitsversuch mit Coaching vom 1. Februar bis 30. April 2018 in der Abklärungsstelle C.________ (AB 146) stellten die Fachpersonen fest, dass das geforderte Arbeitspensum gemäss medizini- schem Zumutbarkeitsprofil erfüllt, die geforderte Leistungsfähigkeit jedoch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 10 nicht erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auf wiederholte, pra- xisorientierte Anleitung angewiesen gewesen. Bei zu komplexen Tätigkei- ten sei sie deutlich überfordert gewesen und sie habe ein eher rudi- mentäres Qualitätsbewusstsein. In der Konzentration sei sie deutlich ein- geschränkt und überdurchschnittlich ablenkbar gewesen, was in Kombina- tion mit dem unaufhaltsamen Rededrang für alle Mitarbeitenden eine gros- se Herausforderung dargestellt habe. Der Arbeitsversuch habe insbeson- dere aufgrund des hohen Zusatzaufwandes an Unterstützung und Beglei- tung nicht verlängert werden können (AB 146 S. 3). 3.2.3 In einem weiteren Bericht vom 18. Juni 2018 (AB 147) zur Grun- dabklärung II vom 1. bis 25. Mai 2018 hielten die Fachpersonen der Ab- klärungsstelle C.________ fest, dass die Erhöhung der quantitativen Leis- tung nicht bzw. nicht nachhaltig habe erreicht werden können. Bei einer durchschnittlichen Leistung von 50 % für bekannte, einfache, serielle Arbei- ten sei die Qualität gut gewesen (AB 147 S. 3). Verbunden mit der auffal- lend grossen Redsamkeit, welche nur durch stetige wiederkehrende Auf- forderungen zum Schweigen einigermassen habe unter Kontrolle gehalten werden können, sowie der schwachen Leistungsfähigkeit, wurde die Ein- gliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt als kaum möglich beurteilt (AB 147 S. 4). 3.2.4 Im Bericht vom 28. August 2018 (AB 160) führte Dr. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Neuropsycho- logie FSP, aus, in der Interaktion seien Zeichen von leichter Enthemmung aufgefallen. Das neuropsychologische Testprofil habe sich mit erheblichen kognitiven Schwierigkeiten präsentiert: Im Vordergrund stünden vor allem schwere Einschränkungen der Exekutivfunktionen (Handlungsplanung, Umstellfähigkeit, Abstraktionsfähigkeit), eine deutlich herabgesetzte Flexibi- lität, sich von einer gewählten Strategie zu lösen resp. den Aufmerksam- keitsfokus flexibel zu wechseln, Perseverations- und Konfabulationsten- denzen sowie deutlich ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörungen v.a. bei (leicht) ansteigender Komplexität / Anforderungen der Aufgabe. Die Be- schwerdeführerin sei durch innere und äussere Stimuli deutlich ablenkbar. Im Alltag zeige sich dies dadurch, dass sie ihren Rededrang nicht kontrol- lieren könne und ihre Arbeit deswegen „vergesse“. Gesamthaft sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 11 Ausmass der neuropsychologischen Störung als mindestens mittelschwer bis teils schwer einzuschätzen. Die berufliche Eingliederung sei nur im ge- schützten Rahmen denkbar, wobei die Vermittlung im ersten Arbeitsmarkt bereits wegen des etwas auffälligen Sozialverhaltens mit leichter Enthem- mung stark erschwert werde. 3.2.5 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Bericht vom 1. September 2018 (AB 153 S. 2-3) aus, bei auf- fälligem Verhalten, Affektverarmung, Verarmung auch hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringer nonverbaler Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung, Vernachlässigung von Körperpflege und sozialer Leistungsfähigkeit beste- he das Bild eines chronischen, seit Jahren vorliegenden schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5). Seit Behandlungsbeginn im Jahr 2017 sei eine Verschlechterung des psychischen Befindens eingetreten. Es bestünden eindeutige Konzentrations-, Merkfähigkeits-, Gedächtnis- und Auffassungs- störungen sowie keine Ausdauer. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt sei ausgeschlossen. Die Prognose sei schlecht, da eine Chronifizie- rung bestehe. 3.2.6 Betreffend die Entwicklung seit dem 20. Januar 2017 hielt das Ver- waltungsgericht in VGE IV/2019/54, E. 3.6.1 ff. in Würdigung der vorgängig erwähnten Berichte (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor) fest, dass sich in der Gesamts- chau Hinweise auf eine seit der Begutachtung eingetretene deutliche Ver- änderung der psychopathologischen Befunde ergäben (a.a.O., E. 3.7). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Be- gutachtung bei der MEDAS Zentralschweiz (Gutachten vom 12. November 2019 [AB 196]; Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Psychia- trie, Neuropsychologie und Rheumatologie). In der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung (AB 196.4 S. 34 ff.) führten die Gutachter folgende rele- vanten Diagnosen auf (S. 35 Ziff. 4.2): • bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode, mit - Zwangsstörung mit Zwangshandlungen; - verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit in attentionalen und exekuti- ven Tätigkeiten sowie Rechenschwäche; • fortgeschrittene linksbetonte Rhizarthrose sowie Fingerendgelenkarthro- sen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 12 • leichte Coxarthrose rechts, bei - Status nach Hüft-Totalprothesenimplantation links 2015 und Ersatz von Pfanne und Kopf 2019; • Glaukom beider Augen, behandelt. Kognitive Beeinträchtigungen, Rechenschwäche, Zwangshandlungen, er- höhtes Mitteilungsbedürfnis und insbesondere grössere Schwankungen zwischen (Hypo-)Manie mit depressiven Phasen könnten die Arbeit, be- sonders in einem Team, verunmöglichen und zu häufigen Arbeitsausfällen oder gar Kündigungen führen. In Bezug auf das Rückenproblem (Status nach [stabiler] Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers und Status nach operativer Verbindung des fünften Lendenwirbelkörpers mit dem ersten Sakralwirbelkörper) ergebe sich eine etwas verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule im lumbosakralen Bereich, was eine körperli- che Schwerarbeit sowie ausschliesslich mittelschwere Tätigkeiten mit vor- geneigtem und abgedrehtem Oberkörper, solche in ständig sitzender oder stehender Zwangshaltung und solche mit Heben und Tragen schwerer Gewichte, besonders ausserhalb der Körperachse, ausschliesse. Wegen der Totalprothese des linken Hüftgelenks und der beginnenden Coxarthro- se rechts seien auch keine längerdauernden stehenden oder gehenden Beschäftigungen zumutbar und bezüglich der Rhiz- und Fingerendgelen- karthrosen keine manuell krafterheischenden oder repetitiv auszuführenden Gesten (Ziff. 4.3). Hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen werde die Arbeitsfähigkeit für alle erdenklichen (bisherigen und angepassten) Tätig- keiten im ersten Arbeitsmarkt auf 0 % geschätzt. Die aktuelle Gesamt- Arbeitsfähigkeit von 100 % in der Abklärungsstelle C.________ habe sich durch die dortige ruhige Arbeitsatmosphäre und die erfahrenen, verständi- gen und toleranten Vorgesetzten ergeben und gelte nicht für den ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 4.7 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten (AB 196.1) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypo- manische Episode (ICD-10 F31.0), auf (S. 4 Ziff. 6.1). Nachdem es entge- gen den Erwartungen von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, doch wieder zu einem Rückfall gekommen sei, der sich auch auf die Arbeitsfähigkeit unter geschützten Bedingungen ausge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 13 wirkt habe, sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung empfohlen worden. Die Psychotherapie werde, soweit sich dies aus den Schilderungen schliessen lasse, lege artis durchgeführt. Die bishe- rige Compliance sei, soweit beurteilbar, gut. Eine Wiederaufnahme der Lithiummedikation sei zu diskutieren. Die Krankheit dauere schon lange und es sei trotz adäquater Behandlung bisher nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung gekommen. Von daher sei die Prognose sehr vorsichtig zu stellen. Eine Verbesserung sei möglich, aber auch eine Ver- schlechterung, am wahrscheinlichsten sei ein weitgehend unveränderter Gesundheitszustand auch in Zukunft (S. 11 Ziff. 7.3). Berufliche Abklärun- gen hätten eine Leistungsminderung durch reduzierte Merkfähigkeit und Kontrolle (rasch verwirrt und überfordert) sowie teils inadäquates Sozial- verhalten und sehr grosse Mitteilungsbedürftigkeit ergeben. Angesichts dieser Erfahrungen des in einem geschützten Rahmen professionell durch- geführten Rehabilitationsversuches stelle sich die Frage, ob die Beschwer- deführerin einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch zumutbar sei mit ihren unvorhersehbaren Ausfällen, ihrer stark schwankenden Leistungs- fähigkeit und ihrem krankheitsbedingten Rededrang (S. 13 Ziff. 8.1). Die Einschätzung von Dr. med. G.________ sei zwar nachvollziehbar, aber habe sich im Verlauf eindeutig als zu optimistisch erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit der Verfügung vom 24. No- vember 2010 zwar etwas geschwankt, aber immer im Bereich zwischen 70 % und 100 % gelegen habe (S. 14 Ziff. 8.4). Solange die Beschwerde- führerin die Rente und eine geschützte Arbeitsstelle habe und keine weite- ren Belastungen hinzukämen, könne sie sich stabilisieren und wirke prima vista gesünder, als sie aufgrund ihrer chronischen Psychose mit der erhöh- ten Vulnerabilität sei (Ziff. 9). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 196.2) hielten lic. phil. H.________ und lic. phil. I.________, Fachpsychologinnen für Neuropsy- chologie FSP, als Diagnose eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit insgesamt leichten Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Teilbereichen sowie einer Rechenschwäche fest (S. 7 Ziff. 6). Minderleis- tungen fänden sich in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit sowie in mehreren exekutiven Teilbereichen (Verhaltensteuerung, erhöhte Perseve- rationsneigung, Konzepterkennung, Abstraktionsvermögen, Erkennen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 14 Wesentlichem). Des Weiteren zeige sich eine Rechenschwäche. Die kogni- tiven Minderleistungen seien im Rahmen der psychopathologischen Er- krankung (bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode [ICD-10 F31.0]) erklärbar (Ziff. 7). Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu- matologie, hielt im rheumatologischen Teilgutachten (AB 196.3) folgende Diagnosen fest (S. 12 Ziff. 6): • Fortgeschrittene Rhizarthrose beidseits deutlich linksbetont; • manifeste Fingerendgelenksarthrosen beider Hände; • klinisch manifeste, radiologisch leichte Coxarthrose rechts; • Status nach Pfannen- und Kopfwechsel der Hüftprothese links am 5. Fe- bruar 2019 wegen frühzeitigem Polyethylenabrieb mit nach lateral dezen- triertem Prothesenkopf; (…); • Status nach Dekompression L5/S1, dorsaler monosegmentaler Stabilisie- rung L5/S1 mit Expedium und dorsolateraler Spondylodese mit autologem Knochen am 4. Januar 2011; (…); • Status nach Kniearthroskopie rechts mit Needling vorderes Kreuzband rechts, partieller Innenmeniskusresektion und partieller Aussenmeniskus- trimmung, partieller Synovektomie, Hoffa-Reduktion, Plica-Resektion me- dial sowie Chondralglättung femoral medial und retropatellär am 23. Juni 2015; • Status nach Kontusion Knie links anlässlich eines Verkehrsunfalles am
- Oktober 2017; • Status nach Operation eines schnellenden Daumens rechts am 7. Juli
- Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. J.________ aus, bezüglich der aktuellen, von der Beschwerdeführerin be- schriebenen Tätigkeit in der Abklärungsstelle C.________ bestehe von rheumatologischer Seite her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- züglich des aktuell geleisteten 100 %-Arbeitspensums (S. 15 Ziff. 8.1). Hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien der Be- schwerdeführerin jegliche körperlich leichten, nur gelegentlich mittelschwe- ren Tätigkeiten unter Einschränkungen (keine rückenbelastenden Arbeits- positionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, keine sitzen- den oder stehenden Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten ausschliesslich beziehungsweise gehäuft in stehender und gehender Position sowie keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 15 manuell kraftaufwändigen und/oder manuell ständig repetitiven Tätigkeiten) vollumfänglich zumutbar. In einer den Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8.2). Im internistischen Teilgutachten (AB 196.4) führte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie und Diabeto- logie, keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus rein allgemein- medizinischer Sicht auf (vgl. S. 32 Ziff. 8.1 f.). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 16 Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). 3.4 3.4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2019 (AB 196) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 3.3.1 hiervor), weshalb grundsätz- lich (vgl. E. 3.4.3 hiernach) darauf abzustellen ist. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 17 Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit, was den Zeitraum ab Januar 2017 betrifft (vgl. E. 3.4.3 hiernach), voller Beweiswert zu, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestrit- ten wird, und es ist in der Folge darauf abzustellen. 3.4.2 Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen attestiert (AB 196.4 S. 35 Ziff. 4.7 f.) und ist auf die durch Dr. med. F.________ diagnostizierte bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanischer Episode (vgl. AB 196.1 S. 4 Ziff. 6.1, 196.4 S. 35 Ziff. 4.2), zurückzuführen. In somatischer Hinsicht wird der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen weiterhin (vgl. hierzu VGE IV/2019/54, E. 3.3; AB 102.1 S. 41 Ziff. 12.2) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (AB 196.4 S. 32 Ziff. 8.2). Der psychiatrische Gutachter legte die Untersuchungsbefunde für die Diagnose der die Arbeitsunfähigkeit begründenden bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), für den Rechtsanwender unter Bezugnahme auf die ICD-10-Klassifikation und den psychopathologischen Status einleuchtend dar. So hielt er im Rahmen der Erhebung der psychopathologischen Befunde etwa betreffend die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis fest, die Beschwerdeführerin sei leicht ablenkbar. Ferner sei das formale Denken leicht beschleunigt. Die Beschwerdeführerin habe manchmal zu viel Energie. Sie sei affektiv erreichbar, moduliert. Die Stimmung sei vorwiegend heiter, gehoben, zum Teil etwas inadäquat euphorisch bis hypomanisch, aber nicht manisch, auch nicht dysphorisch angetrieben (AB 196.1 S. 3 Ziff. 4.3.2, S. 5 Ziff. 7.1). Zudem setzte sich Dr. med. F.________ auch nachvollziehbar mit der Hypothese von Dr. med. G.________ auseinander, welcher von einer anhaltenden Remission der bipolaren affektiven Störung mit einem relativen geringen Rückfallrisiko ausgegangen war. So zeigte Dr. med. F.________ schlüssig auf, dass diese Krankheit zu den Psychosen gehöre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 18 und eine relativ hohe genetische Komponente habe und trotz adäquater Medikation ein hohes Rückfallrisiko bestehe (S. 6 Ziff. 7.1). Deshalb leuchtet auch ein, dass er übereinstimmend mit Dr. med. G.________ davon ausging, dass die Stressresistenz der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt durch die erhöhte Vulnerabilität verringert sei (S. 7 Ziff. 7.1). Der psychiatrische Gutachter befasste sich denn auch mit der durch Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ gestellten Diagnose eines schizophrenen Residuums und legte verständlich dar, dass er in seiner Untersuchung keine Symptome, die für eine Schizophrenie sprechen würden, habe feststellen können, was die Diagnose einer schizoaffektiven Störung nicht völlig ausschliesse, aber auch nicht wahrscheinlich mache. Die Differentialdiagnose zwischen diesen beiden Störungen könne daher nicht eindeutig entschieden werden, was aber keine wesentliche Bedeutung habe, da die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit in etwa gleich seien (S. 8 Ziff. 7.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er plausibel aus, auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Mini-ICF-Ratings festgestellten Beeinträchtigungen, dass die beruflichen Abklärungen eine Leistungsminderung durch reduzierte Merkfähigkeit und Kontrolle (rasch verwirrt und überfordert) sowie teils inadäquates Sozialverhalten und sehr grosse Mitteilungsbedürftigkeit ergeben hätten, weshalb die Beschwerdeführerin klar ein wohlwollendes Umfeld und eine enge Führung benötige. Unter Berücksichtigung der unvorhersehbaren Ausfälle, der stark schwankenden Leistungsfähigkeit und dem krankheitsbedingten Rededrang sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen (S. 13 Ziff. 8.1 f.). Die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist damit schlüssig und widerspruchsfrei, legte der Experte im Lichte von BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 doch hinreichend dar, durch welche Befunde im Einzelnen die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt denn auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. E.________ überein, welche eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als ausgeschlossen erachtet (AB 153 S. 3), was auch durch die Psychologin Dr. phil. D.________ bestätigt wird, indem diese eine berufliche Eingliederung einzig im geschützten Rahmen als möglich erachtet (AB 160 S. 4). Ferner deckt sich die Auffassung der Gutachter mit den Abklärungsergebnissen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 19 Fachleute der beruflichen Grundabklärung, gemäss welchen eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als kaum möglich erscheint (AB 147 S. 4). 3.4.3 Soweit Dr. med. F.________ allerdings in zeitlicher Hinsicht die frühere Einschätzung von Dr. med. G.________ als zu optimistisch bezeichnete und für die Zeit seit der Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) von einer zwischen 70 % und 100 % schwankenden Arbeitsunfähigkeit ausging (AB 196.1 S. 14 Ziff. 8.4), widerspricht dies den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in VGE IV/2019/54, E. 3.5.2 f., wonach die bipolare affektive Störung im Explorationszeitpunkt vom
- Januar 2017 remittiert und die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. zur Selbstbindung kantonaler Instanzen bzgl. eigener Rückweisungsentscheide: Entscheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_865/2017, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist – wie bereits dargelegt – mit der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. med. F.________ betreffend den Zeitraum seit der Begutachtung im Januar 2017 mit dem Rückfall bzw. mit dem erneuten Auftreten der bipolaren affektiven Störung in Form einer hypomanischen Episode (ICD-10 F31.0) in psychiatrischer Hinsicht eine gesundheitliche Verschlechterung erstellt (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen fügen sich nahtlos in die seinerzeitigen Angaben der C.________ und der behandelnden medizinischen Fachpersonen (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor) ein. Die in VGE IV/2019/54, E. 3.7, aufgeführten Anhaltspunkte für eine deutliche Veränderung im Nachgang zur Begutachtung vom Januar 2017 bis zum Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurden somit bestätigt. Demnach war die Beschwerdeführerin damals gestützt auf die beweiskräftige Expertise vom
- November 2019 (AB 196) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig resp. einzig bei Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig (AB 196.4 S. 35 Ziff. 4.7 f.). Dies entspricht der Einschätzung bei Erlass der Verfügung vom
- November 2010 (AB 28; vgl. AB 21). Mithin ist ein Revisionsgrund im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 20 Zeitpunkt der mit VGE IV/2019/54 aufgehobenen Verfügung vom 18. De- zember 2018 (AB 161) zu verneinen. Soweit das Verwaltungsgericht in VGE IV/2019/54, E. 3.5.3, bis zum Explo- rationszeitpunkt vom 20. Januar 2017 aufgrund einer in psychiatrischer Hinsicht bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit einen Revisionsgrund bejaht hatte, vermag sich diese zwischenzeitlich eingetretene relevante Änderung nach dem oben Erwähnten nicht auf den Rentenanspruch aus- zuwirken, lag doch im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Dezember 2018 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und waren die Voraus- setzungen i.S.v. Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht erfüllt, womit inso- weit kein Anlass für eine Rentenaufhebung bestand. 3.4.4 Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger tatsächlicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht, sodass auch diesbezüglich kein Revisionsgrund besteht. 3.5 Nach dem Dargelegten ist keine revisionsrechtliche relevante Ver- änderung ausgewiesen, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beein- flussen. Mangels einer solchen erübrigt sich eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs und damit die Durchführung des strukturierten Be- weisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) wie auch einer Invaliditätsbemessung.
- Zusammenfassend erfolgte die Rentenaufhebung per Ende Januar 2019 zu Unrecht. Folglich ist in Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208) die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die Beschwerde- führerin ab 1. Februar 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente hat.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 21 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 22. November 2021 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘168.75 festgesetzt (Aufwand von 11.3335 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 108.80 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 226.55). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom
- November 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tra- gen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. September 2021 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 22
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘168.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 23
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 725 IV KOJ/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2022 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. September 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2009 unter Hinweis auf Rückenprobleme und eine manisch-depressive Störung bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Mit Verfügung vom 24. No- vember 2010 (AB 28) sprach die IVB der Versicherten rückwirkend ab
1. März 2010 bei einem Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente zu, was revisionsweise mit Mitteilung vom 6. Juli 2011 (AB 43) bestätigt wurde. Im Rahmen einer im Oktober 2014 eingeleiteten Revision von Amtes we- gen (vgl. AB 47) veranlasste die IVB eine orthopädisch-psychiatrische Be- gutachtung (Expertise vom 17. Februar 2021 [AB 102]) sowie eine Ab- klärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 16. Mai 2017 [AB 105]). Ferner führte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. AB 119, 130, 132, 138, 142, 146 f.), welche verfügungsweise am 25. September 2018 (AB 157) abgeschlossen wurden. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (AB 161) hob die IVB die Rente ausgehend von einem unveränderten Status (80 % Erwerb und 20 % Haushalt) bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 1 % per Ende Januar 2019 auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 168 S. 3) hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 25. April 2019, IV/2019/54 (AB 172), dahingehend gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IVB zurückwies, damit diese den medizinischen Verlauf seit dem letzten Begutachtungszeitpunkt (20. Januar 2017; AB 102.1 S. 2 Ziff. 1.1) weiter abkläre und anschliessend neu verfüge (VGE IV/2019/54, E. 3.7). In der Folge liess die IVB die Versicherte polydisziplinär begutachten (Ex- pertise vom 12. November 2019; AB 196). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2021 (AB 201) stellte die IVB in Aussicht, weiterhin an der Renteneinstel- lung per 31. Januar 2019 festzuhalten, weil seit der Begutachtung vom
20. Januar 2017 keine objektive und wesentliche Verschlechterung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 3 Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Daran hielt sie auch nach dage- gen erhobenem Einwand (AB 207) mit Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invali- denrente seit 1. Februar 2019.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.
4. Der Gesuchstellerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2021 auf eine umfassende Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- wältin B.________ als amtliche Anwältin gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin und dabei insbesondere die Aufhebung der ganzen Rente per En- de Januar 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 6 sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Ge- sundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungsein- schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 7 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 8 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Umstritten ist die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung per Ende Januar 2019. Bis zum rechtskräftigen materiellen Abschluss eines Renten- revisionsverfahrens bleiben diejenigen Verhältnisse massgebend, welche sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis bestimmenden ersten Revisi- onsverfügung verwirklicht hatten, auch wenn jene Verfügung – wie hier mit VGE IV/2019/54 – aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen worden war. Zu ver- gleichen sind daher einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzu- sprechenden Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) und andererseits der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglich streitig gewe- senen Verfügung vom 18. Dezember 2018 (AB 161), wobei die bis zur nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208) getätigten Abklärungen mit zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 27. April 2004, I 717/03, E. 2.1.1 f.). Zu prüfen ist, ob in dieser Zeit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Nicht referenziell ist die Mitteilung vom 6. Juli 2011 (AB 43), mit welcher der bisherige Rentenanspruch bestätigt wurde, beruht dieses Er- gebnis doch nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Mit VGE IV/2019/54 wurde ein Revisionsgrund dahingehend bejaht, als die ehemals diagnostizierte und zu einer ganzen Rente führende bipolare af- fektive Störung im Explorationszeitpunkt vom 20. Januar 2017 remittiert war, so dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt – im Gegensatz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 9 zur Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) – aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (VGE IV/2019/54, E. 3.5.3). Weiter wurde in Bezug auf die psychiatri- sche Situation jedoch festgehalten, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine im Nachgang der Begutachtung eingetretene relevante Änderung des Ge- sundheitszustandes bestanden, sich mithin der Sachverhalt insoweit als ungenügend abgeklärt erwies, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessend neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (E. 3.7). In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass keine Veränderung ausgewiesen war (E. 3.5.3). Hinsichtlich des der Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) zugrunde- liegenden Sachverhalts wie auch der Sachverhaltsentwicklung bis zum Gutachtenszeitpunkt vom 20. Januar 2017 wird integral auf die Ausführun- gen dieses Gerichts in VGE IV/2019/54, E. 3.2.1 ff., verwiesen. 3.2 Seit dem Explorationszeitpunkt vom 20. Januar 2017 lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 28. Dezember 2017 (AB 132) über die in der Ab- klärungsstelle C.________ vom 27. September bis 26. Dezember 2017 durchgeführte Grundabklärung wurde festgehalten, dass das Qualitätsver- ständnis der Beschwerdeführerin eingeschränkt und die handwerklichen Fähigkeiten teils verringert gewesen seien. Da sie bei Arbeiten mit mehre- ren Arbeitsschritten umfangreiche und wiederholte Instruktionen und für die Fehlerkorrektur viel Zeit benötigt habe, sei ihre Leistung tief und im Durch- schnitt bei 55 % gelegen. Hinsichtlich Sozialverhalten sei die Mitteilungs- bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auffallend gewesen und in Ge- sprächen habe sie in der Wortwahl einfach strukturiert und teils etwas wirr gewirkt. Nach einer Auseinandersetzung mit einer anderen Mitarbeiterin habe wegen völlig unakzeptablen Verhaltens eine Verwarnung ausgespro- chen werden müssen (AB 132 S. 3). 3.2.2 Im Bericht über den Arbeitsversuch mit Coaching vom 1. Februar bis 30. April 2018 in der Abklärungsstelle C.________ (AB 146) stellten die Fachpersonen fest, dass das geforderte Arbeitspensum gemäss medizini- schem Zumutbarkeitsprofil erfüllt, die geforderte Leistungsfähigkeit jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 10 nicht erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auf wiederholte, pra- xisorientierte Anleitung angewiesen gewesen. Bei zu komplexen Tätigkei- ten sei sie deutlich überfordert gewesen und sie habe ein eher rudi- mentäres Qualitätsbewusstsein. In der Konzentration sei sie deutlich ein- geschränkt und überdurchschnittlich ablenkbar gewesen, was in Kombina- tion mit dem unaufhaltsamen Rededrang für alle Mitarbeitenden eine gros- se Herausforderung dargestellt habe. Der Arbeitsversuch habe insbeson- dere aufgrund des hohen Zusatzaufwandes an Unterstützung und Beglei- tung nicht verlängert werden können (AB 146 S. 3). 3.2.3 In einem weiteren Bericht vom 18. Juni 2018 (AB 147) zur Grun- dabklärung II vom 1. bis 25. Mai 2018 hielten die Fachpersonen der Ab- klärungsstelle C.________ fest, dass die Erhöhung der quantitativen Leis- tung nicht bzw. nicht nachhaltig habe erreicht werden können. Bei einer durchschnittlichen Leistung von 50 % für bekannte, einfache, serielle Arbei- ten sei die Qualität gut gewesen (AB 147 S. 3). Verbunden mit der auffal- lend grossen Redsamkeit, welche nur durch stetige wiederkehrende Auf- forderungen zum Schweigen einigermassen habe unter Kontrolle gehalten werden können, sowie der schwachen Leistungsfähigkeit, wurde die Ein- gliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt als kaum möglich beurteilt (AB 147 S. 4). 3.2.4 Im Bericht vom 28. August 2018 (AB 160) führte Dr. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Neuropsycho- logie FSP, aus, in der Interaktion seien Zeichen von leichter Enthemmung aufgefallen. Das neuropsychologische Testprofil habe sich mit erheblichen kognitiven Schwierigkeiten präsentiert: Im Vordergrund stünden vor allem schwere Einschränkungen der Exekutivfunktionen (Handlungsplanung, Umstellfähigkeit, Abstraktionsfähigkeit), eine deutlich herabgesetzte Flexibi- lität, sich von einer gewählten Strategie zu lösen resp. den Aufmerksam- keitsfokus flexibel zu wechseln, Perseverations- und Konfabulationsten- denzen sowie deutlich ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörungen v.a. bei (leicht) ansteigender Komplexität / Anforderungen der Aufgabe. Die Be- schwerdeführerin sei durch innere und äussere Stimuli deutlich ablenkbar. Im Alltag zeige sich dies dadurch, dass sie ihren Rededrang nicht kontrol- lieren könne und ihre Arbeit deswegen „vergesse“. Gesamthaft sei das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 11 Ausmass der neuropsychologischen Störung als mindestens mittelschwer bis teils schwer einzuschätzen. Die berufliche Eingliederung sei nur im ge- schützten Rahmen denkbar, wobei die Vermittlung im ersten Arbeitsmarkt bereits wegen des etwas auffälligen Sozialverhaltens mit leichter Enthem- mung stark erschwert werde. 3.2.5 Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Bericht vom 1. September 2018 (AB 153 S. 2-3) aus, bei auf- fälligem Verhalten, Affektverarmung, Verarmung auch hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringer nonverbaler Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körperhaltung, Vernachlässigung von Körperpflege und sozialer Leistungsfähigkeit beste- he das Bild eines chronischen, seit Jahren vorliegenden schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5). Seit Behandlungsbeginn im Jahr 2017 sei eine Verschlechterung des psychischen Befindens eingetreten. Es bestünden eindeutige Konzentrations-, Merkfähigkeits-, Gedächtnis- und Auffassungs- störungen sowie keine Ausdauer. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt sei ausgeschlossen. Die Prognose sei schlecht, da eine Chronifizie- rung bestehe. 3.2.6 Betreffend die Entwicklung seit dem 20. Januar 2017 hielt das Ver- waltungsgericht in VGE IV/2019/54, E. 3.6.1 ff. in Würdigung der vorgängig erwähnten Berichte (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor) fest, dass sich in der Gesamts- chau Hinweise auf eine seit der Begutachtung eingetretene deutliche Ver- änderung der psychopathologischen Befunde ergäben (a.a.O., E. 3.7). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Be- gutachtung bei der MEDAS Zentralschweiz (Gutachten vom 12. November 2019 [AB 196]; Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Psychia- trie, Neuropsychologie und Rheumatologie). In der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung (AB 196.4 S. 34 ff.) führten die Gutachter folgende rele- vanten Diagnosen auf (S. 35 Ziff. 4.2):
• bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode, mit
- Zwangsstörung mit Zwangshandlungen;
- verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit in attentionalen und exekuti- ven Tätigkeiten sowie Rechenschwäche;
• fortgeschrittene linksbetonte Rhizarthrose sowie Fingerendgelenkarthro- sen;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 12
• leichte Coxarthrose rechts, bei
- Status nach Hüft-Totalprothesenimplantation links 2015 und Ersatz von Pfanne und Kopf 2019;
• Glaukom beider Augen, behandelt. Kognitive Beeinträchtigungen, Rechenschwäche, Zwangshandlungen, er- höhtes Mitteilungsbedürfnis und insbesondere grössere Schwankungen zwischen (Hypo-)Manie mit depressiven Phasen könnten die Arbeit, be- sonders in einem Team, verunmöglichen und zu häufigen Arbeitsausfällen oder gar Kündigungen führen. In Bezug auf das Rückenproblem (Status nach [stabiler] Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers und Status nach operativer Verbindung des fünften Lendenwirbelkörpers mit dem ersten Sakralwirbelkörper) ergebe sich eine etwas verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule im lumbosakralen Bereich, was eine körperli- che Schwerarbeit sowie ausschliesslich mittelschwere Tätigkeiten mit vor- geneigtem und abgedrehtem Oberkörper, solche in ständig sitzender oder stehender Zwangshaltung und solche mit Heben und Tragen schwerer Gewichte, besonders ausserhalb der Körperachse, ausschliesse. Wegen der Totalprothese des linken Hüftgelenks und der beginnenden Coxarthro- se rechts seien auch keine längerdauernden stehenden oder gehenden Beschäftigungen zumutbar und bezüglich der Rhiz- und Fingerendgelen- karthrosen keine manuell krafterheischenden oder repetitiv auszuführenden Gesten (Ziff. 4.3). Hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen werde die Arbeitsfähigkeit für alle erdenklichen (bisherigen und angepassten) Tätig- keiten im ersten Arbeitsmarkt auf 0 % geschätzt. Die aktuelle Gesamt- Arbeitsfähigkeit von 100 % in der Abklärungsstelle C.________ habe sich durch die dortige ruhige Arbeitsatmosphäre und die erfahrenen, verständi- gen und toleranten Vorgesetzten ergeben und gelte nicht für den ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 4.7 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten (AB 196.1) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypo- manische Episode (ICD-10 F31.0), auf (S. 4 Ziff. 6.1). Nachdem es entge- gen den Erwartungen von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, doch wieder zu einem Rückfall gekommen sei, der sich auch auf die Arbeitsfähigkeit unter geschützten Bedingungen ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 13 wirkt habe, sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung empfohlen worden. Die Psychotherapie werde, soweit sich dies aus den Schilderungen schliessen lasse, lege artis durchgeführt. Die bishe- rige Compliance sei, soweit beurteilbar, gut. Eine Wiederaufnahme der Lithiummedikation sei zu diskutieren. Die Krankheit dauere schon lange und es sei trotz adäquater Behandlung bisher nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung gekommen. Von daher sei die Prognose sehr vorsichtig zu stellen. Eine Verbesserung sei möglich, aber auch eine Ver- schlechterung, am wahrscheinlichsten sei ein weitgehend unveränderter Gesundheitszustand auch in Zukunft (S. 11 Ziff. 7.3). Berufliche Abklärun- gen hätten eine Leistungsminderung durch reduzierte Merkfähigkeit und Kontrolle (rasch verwirrt und überfordert) sowie teils inadäquates Sozial- verhalten und sehr grosse Mitteilungsbedürftigkeit ergeben. Angesichts dieser Erfahrungen des in einem geschützten Rahmen professionell durch- geführten Rehabilitationsversuches stelle sich die Frage, ob die Beschwer- deführerin einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch zumutbar sei mit ihren unvorhersehbaren Ausfällen, ihrer stark schwankenden Leistungs- fähigkeit und ihrem krankheitsbedingten Rededrang (S. 13 Ziff. 8.1). Die Einschätzung von Dr. med. G.________ sei zwar nachvollziehbar, aber habe sich im Verlauf eindeutig als zu optimistisch erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit der Verfügung vom 24. No- vember 2010 zwar etwas geschwankt, aber immer im Bereich zwischen 70 % und 100 % gelegen habe (S. 14 Ziff. 8.4). Solange die Beschwerde- führerin die Rente und eine geschützte Arbeitsstelle habe und keine weite- ren Belastungen hinzukämen, könne sie sich stabilisieren und wirke prima vista gesünder, als sie aufgrund ihrer chronischen Psychose mit der erhöh- ten Vulnerabilität sei (Ziff. 9). Im neuropsychologischen Teilgutachten (AB 196.2) hielten lic. phil. H.________ und lic. phil. I.________, Fachpsychologinnen für Neuropsy- chologie FSP, als Diagnose eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit insgesamt leichten Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Teilbereichen sowie einer Rechenschwäche fest (S. 7 Ziff. 6). Minderleis- tungen fänden sich in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit sowie in mehreren exekutiven Teilbereichen (Verhaltensteuerung, erhöhte Perseve- rationsneigung, Konzepterkennung, Abstraktionsvermögen, Erkennen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 14 Wesentlichem). Des Weiteren zeige sich eine Rechenschwäche. Die kogni- tiven Minderleistungen seien im Rahmen der psychopathologischen Er- krankung (bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode [ICD-10 F31.0]) erklärbar (Ziff. 7). Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu- matologie, hielt im rheumatologischen Teilgutachten (AB 196.3) folgende Diagnosen fest (S. 12 Ziff. 6):
• Fortgeschrittene Rhizarthrose beidseits deutlich linksbetont;
• manifeste Fingerendgelenksarthrosen beider Hände;
• klinisch manifeste, radiologisch leichte Coxarthrose rechts;
• Status nach Pfannen- und Kopfwechsel der Hüftprothese links am 5. Fe- bruar 2019 wegen frühzeitigem Polyethylenabrieb mit nach lateral dezen- triertem Prothesenkopf; (…);
• Status nach Dekompression L5/S1, dorsaler monosegmentaler Stabilisie- rung L5/S1 mit Expedium und dorsolateraler Spondylodese mit autologem Knochen am 4. Januar 2011; (…);
• Status nach Kniearthroskopie rechts mit Needling vorderes Kreuzband rechts, partieller Innenmeniskusresektion und partieller Aussenmeniskus- trimmung, partieller Synovektomie, Hoffa-Reduktion, Plica-Resektion me- dial sowie Chondralglättung femoral medial und retropatellär am 23. Juni 2015;
• Status nach Kontusion Knie links anlässlich eines Verkehrsunfalles am
6. Oktober 2017;
• Status nach Operation eines schnellenden Daumens rechts am 7. Juli 2016. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. J.________ aus, bezüglich der aktuellen, von der Beschwerdeführerin be- schriebenen Tätigkeit in der Abklärungsstelle C.________ bestehe von rheumatologischer Seite her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- züglich des aktuell geleisteten 100 %-Arbeitspensums (S. 15 Ziff. 8.1). Hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien der Be- schwerdeführerin jegliche körperlich leichten, nur gelegentlich mittelschwe- ren Tätigkeiten unter Einschränkungen (keine rückenbelastenden Arbeits- positionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, keine sitzen- den oder stehenden Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten ausschliesslich beziehungsweise gehäuft in stehender und gehender Position sowie keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 15 manuell kraftaufwändigen und/oder manuell ständig repetitiven Tätigkeiten) vollumfänglich zumutbar. In einer den Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8.2). Im internistischen Teilgutachten (AB 196.4) führte Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie und Diabeto- logie, keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus rein allgemein- medizinischer Sicht auf (vgl. S. 32 Ziff. 8.1 f.). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 16 Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). 3.4 3.4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2019 (AB 196) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 3.3.1 hiervor), weshalb grundsätz- lich (vgl. E. 3.4.3 hiernach) darauf abzustellen ist. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 17 Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit, was den Zeitraum ab Januar 2017 betrifft (vgl. E. 3.4.3 hiernach), voller Beweiswert zu, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestrit- ten wird, und es ist in der Folge darauf abzustellen. 3.4.2 Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen attestiert (AB 196.4 S. 35 Ziff. 4.7 f.) und ist auf die durch Dr. med. F.________ diagnostizierte bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanischer Episode (vgl. AB 196.1 S. 4 Ziff. 6.1, 196.4 S. 35 Ziff. 4.2), zurückzuführen. In somatischer Hinsicht wird der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen weiterhin (vgl. hierzu VGE IV/2019/54, E. 3.3; AB 102.1 S. 41 Ziff. 12.2) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (AB 196.4 S. 32 Ziff. 8.2). Der psychiatrische Gutachter legte die Untersuchungsbefunde für die Diagnose der die Arbeitsunfähigkeit begründenden bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0), für den Rechtsanwender unter Bezugnahme auf die ICD-10-Klassifikation und den psychopathologischen Status einleuchtend dar. So hielt er im Rahmen der Erhebung der psychopathologischen Befunde etwa betreffend die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis fest, die Beschwerdeführerin sei leicht ablenkbar. Ferner sei das formale Denken leicht beschleunigt. Die Beschwerdeführerin habe manchmal zu viel Energie. Sie sei affektiv erreichbar, moduliert. Die Stimmung sei vorwiegend heiter, gehoben, zum Teil etwas inadäquat euphorisch bis hypomanisch, aber nicht manisch, auch nicht dysphorisch angetrieben (AB 196.1 S. 3 Ziff. 4.3.2, S. 5 Ziff. 7.1). Zudem setzte sich Dr. med. F.________ auch nachvollziehbar mit der Hypothese von Dr. med. G.________ auseinander, welcher von einer anhaltenden Remission der bipolaren affektiven Störung mit einem relativen geringen Rückfallrisiko ausgegangen war. So zeigte Dr. med. F.________ schlüssig auf, dass diese Krankheit zu den Psychosen gehöre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 18 und eine relativ hohe genetische Komponente habe und trotz adäquater Medikation ein hohes Rückfallrisiko bestehe (S. 6 Ziff. 7.1). Deshalb leuchtet auch ein, dass er übereinstimmend mit Dr. med. G.________ davon ausging, dass die Stressresistenz der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt durch die erhöhte Vulnerabilität verringert sei (S. 7 Ziff. 7.1). Der psychiatrische Gutachter befasste sich denn auch mit der durch Dr. phil. D.________ und Dr. med. E.________ gestellten Diagnose eines schizophrenen Residuums und legte verständlich dar, dass er in seiner Untersuchung keine Symptome, die für eine Schizophrenie sprechen würden, habe feststellen können, was die Diagnose einer schizoaffektiven Störung nicht völlig ausschliesse, aber auch nicht wahrscheinlich mache. Die Differentialdiagnose zwischen diesen beiden Störungen könne daher nicht eindeutig entschieden werden, was aber keine wesentliche Bedeutung habe, da die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit in etwa gleich seien (S. 8 Ziff. 7.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er plausibel aus, auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Mini-ICF-Ratings festgestellten Beeinträchtigungen, dass die beruflichen Abklärungen eine Leistungsminderung durch reduzierte Merkfähigkeit und Kontrolle (rasch verwirrt und überfordert) sowie teils inadäquates Sozialverhalten und sehr grosse Mitteilungsbedürftigkeit ergeben hätten, weshalb die Beschwerdeführerin klar ein wohlwollendes Umfeld und eine enge Führung benötige. Unter Berücksichtigung der unvorhersehbaren Ausfälle, der stark schwankenden Leistungsfähigkeit und dem krankheitsbedingten Rededrang sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen (S. 13 Ziff. 8.1 f.). Die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist damit schlüssig und widerspruchsfrei, legte der Experte im Lichte von BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 doch hinreichend dar, durch welche Befunde im Einzelnen die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt denn auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. E.________ überein, welche eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als ausgeschlossen erachtet (AB 153 S. 3), was auch durch die Psychologin Dr. phil. D.________ bestätigt wird, indem diese eine berufliche Eingliederung einzig im geschützten Rahmen als möglich erachtet (AB 160 S. 4). Ferner deckt sich die Auffassung der Gutachter mit den Abklärungsergebnissen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 19 Fachleute der beruflichen Grundabklärung, gemäss welchen eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als kaum möglich erscheint (AB 147 S. 4). 3.4.3 Soweit Dr. med. F.________ allerdings in zeitlicher Hinsicht die frühere Einschätzung von Dr. med. G.________ als zu optimistisch bezeichnete und für die Zeit seit der Verfügung vom 24. November 2010 (AB 28) von einer zwischen 70 % und 100 % schwankenden Arbeitsunfähigkeit ausging (AB 196.1 S. 14 Ziff. 8.4), widerspricht dies den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in VGE IV/2019/54, E. 3.5.2 f., wonach die bipolare affektive Störung im Explorationszeitpunkt vom
20. Januar 2017 remittiert und die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. zur Selbstbindung kantonaler Instanzen bzgl. eigener Rückweisungsentscheide: Entscheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_865/2017, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist – wie bereits dargelegt – mit der nachvollziehbar begründeten Einschätzung von Dr. med. F.________ betreffend den Zeitraum seit der Begutachtung im Januar 2017 mit dem Rückfall bzw. mit dem erneuten Auftreten der bipolaren affektiven Störung in Form einer hypomanischen Episode (ICD-10 F31.0) in psychiatrischer Hinsicht eine gesundheitliche Verschlechterung erstellt (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen fügen sich nahtlos in die seinerzeitigen Angaben der C.________ und der behandelnden medizinischen Fachpersonen (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor) ein. Die in VGE IV/2019/54, E. 3.7, aufgeführten Anhaltspunkte für eine deutliche Veränderung im Nachgang zur Begutachtung vom Januar 2017 bis zum Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurden somit bestätigt. Demnach war die Beschwerdeführerin damals gestützt auf die beweiskräftige Expertise vom
12. November 2019 (AB 196) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig resp. einzig bei Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig (AB 196.4 S. 35 Ziff. 4.7 f.). Dies entspricht der Einschätzung bei Erlass der Verfügung vom
24. November 2010 (AB 28; vgl. AB 21). Mithin ist ein Revisionsgrund im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 20 Zeitpunkt der mit VGE IV/2019/54 aufgehobenen Verfügung vom 18. De- zember 2018 (AB 161) zu verneinen. Soweit das Verwaltungsgericht in VGE IV/2019/54, E. 3.5.3, bis zum Explo- rationszeitpunkt vom 20. Januar 2017 aufgrund einer in psychiatrischer Hinsicht bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit einen Revisionsgrund bejaht hatte, vermag sich diese zwischenzeitlich eingetretene relevante Änderung nach dem oben Erwähnten nicht auf den Rentenanspruch aus- zuwirken, lag doch im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Dezember 2018 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und waren die Voraus- setzungen i.S.v. Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht erfüllt, womit inso- weit kein Anlass für eine Rentenaufhebung bestand. 3.4.4 Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger tatsächlicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht, sodass auch diesbezüglich kein Revisionsgrund besteht. 3.5 Nach dem Dargelegten ist keine revisionsrechtliche relevante Ver- änderung ausgewiesen, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beein- flussen. Mangels einer solchen erübrigt sich eine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs und damit die Durchführung des strukturierten Be- weisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) wie auch einer Invaliditätsbemessung. 4. Zusammenfassend erfolgte die Rentenaufhebung per Ende Januar 2019 zu Unrecht. Folglich ist in Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2021 (AB 208) die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die Beschwerde- führerin ab 1. Februar 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden- rente hat. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 21 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 22. November 2021 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘168.75 festgesetzt (Aufwand von 11.3335 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 108.80 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 226.55). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom
15. November 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tra- gen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. September 2021 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2019 weiterhin eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 22 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘168.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2022, IV/21/725, Seite 23 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.