Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021
Sachverhalt
A.
Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) war bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerde-
gegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Be-
rufskrankheiten versichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom
3. Dezember 2018 am 1. November 2018 beim ... eines ... einen Misstritt
gemacht und sich dabei das rechte Fussgelenk verletzt habe (Antwortbei-
lage [AB] 2). Nach attestierter Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2019 (vgl.
AB 23, 25 f., 28 f., 33, 38, 41, 50 f., 52) und entsprechenden Taggeldzah-
lungen durch die Suva (vgl. AB 36, 45, 49) war der Versicherte ab 1. Mai
2019 wieder zu 100% arbeitsfähig geschrieben (vgl. AB 49 ff.).
Am 8. Dezember 2020 meldete der Versicherte der Suva telefonisch einen
Rückfall zum Ereignis vom 1. November 2018, wobei er mitteilte, weiterhin
zu 100% zu arbeiten (AB 59). Am 13. Januar 2021 teilte er der Suva mit, er
habe wieder stärkere Schmerzen. Sein letztes Arbeitsverhältnis sei per
31. Dezember 2020 vom Betrieb gekündigt worden (AB 63). Am 17. Febru-
ar 2021 meldete die Arbeitslosenkasse Kanton Bern in Bezug auf den
Schadenfall vom 1. November 2018 mit Datum per 11. Januar 2021 einen
Rückfall. Der Versicherte sei seither arbeitsunfähig (AB 85).
Nach diverser Korrespondenz verfügte die Suva am 21. September 2021,
dass sie entgegen dem sinngemässen Antrag des Versicherten keine Tag-
geldleistungen ab 28. Dezember 2020 erbringen könne, da anhand der
medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass dieser ab
28. Dezember 2020 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 178). Die hiergegen
erhobene Einsprache (AB 184) wies sie mit Entscheid vom 12. Oktober
2021 ab (AB 189).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 3
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 20. Oktober
2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An-
trag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe ihm die Beschwer-
degegnerin schon für die Zeit ab 28. Dezember 2020 Taggelder auszurich-
ten.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2021 (AB 189). Streitig ist der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung für die Zeit vom 28. Dezember 2020 (AB 178) bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 4
E. 1.3 Bei streitigen Taggeldern für maximal 16 Tage und einer Taggeld- höhe von Fr. 147.20 (AB 170 S. 1 und 3) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;
SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-
wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen
Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.2
Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche-
rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam-
menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
(BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).
2.3
Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeits-
unfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 5
2.4
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Un-
falltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2
UVG). An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu be-
stehenden Wartezeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) oder Einstelltagen gemäss
Art. 30 AVIG ausgerichtet (Art. 16 Abs. 4 UVG).
2.5
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)
80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es
entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Das Taggeld der arbeitslosen
Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung
nach den Art. 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag (Art. 17
Abs. 2 UVG).
Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsun-
fähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt, und die
halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens
50% beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% und weniger besteht
kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember
1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
3.
3.1
Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht anerkannt, wobei sie ausführte, sie erbringe ihre Leis-
tungen ʺfrühestens ab dem 1. November 2020ʺ (AB 90). Daraus kann der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Taggelder während der hier fragli-
chen Zeit ableiten, da die Suva den Leistungsbeginn klar offengelassen
hat.
3.2
Den im Zeitraum des geltend gemachten Rückfalls zum Ereignis
vom 1. November 2018 erstellten medizinischen Akten lässt sich im We-
sentlichen Folgendes entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 6
Vor der telefonischen Rückfallmeldung vom 8. Dezember 2020 (AB 59)
fand letztmals am 13. November 2020 ein Untersuch des Beschwerdefüh-
rers durch Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dieser berichtete über an-
fallsartige Beschwerden, die innerhalb eines Tages wieder zurückgingen;
die Beschwerden seien nicht immer vorhanden und es gebe lange Episo-
den von Schmerzfreiheit (AB 62). Im Bericht vom 13. Januar 2021 führte
Dr. med. B.________ zur Konsultation vom gleichen Tag aus, der Versi-
cherte habe seit zehn Tagen wieder leicht vermehrt Beschwerden. Ein Ar-
beitsversuch könne auf jeden Fall gestartet werden. Die klinische Situation
scheine nicht wesentlich anders zu sein als im November 2020 (AB 71
S. 2). Am 19. Januar 2021 stellte Dr. med. B.________ ein Arbeitsunfähig-
keitszeugnis für die Zeit ab 11. Januar 2021 aus (AB 73). Im Bericht vom
20. Januar 2021 zur Konsultation vom Vortag äusserte sich Dr. med.
B.________ nur zur künftigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (AB 75
S. 3).
3.3
Die echtzeitlichen Berichte des behandelnden Arztes Dr. med.
B.________ und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Januar 2021 (vgl.
E. 3.2 hiervor) decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers ge-
genüber den Organen der Arbeitslosenversicherung vom 31. Januar 2021,
wonach er ab dem 11. Januar 2021 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 96
S. 3 f.; siehe denn auch die Rückfallmeldung der Arbeitslosenkasse Kanton
Bern vom 17. Februar 2021 [AB 85]). In der Folge ist eine Arbeitsunfähig-
keit ab dem 11. Januar 2021 erstellt, so dass – unter Berücksichtigung der
Wartezeit gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG – ein Anspruch auf Taggelder
frühestens ab dem 13. Januar 2021 besteht. Das Zeugnis des Dr. med.
B.________ vom 23. Februar 2021, mit dem er rückwirkend vom 28. De-
zember 2020 bis zum 10. Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestierte (AB 93 S. 2), ändert daran nichts resp. vermag keine Arbeitsun-
fähigkeit zu belegen: Der Arzt kann sein dem Bericht vom 13. Januar 2021
(AB 71 S. 2) widersprechendes Attest nicht medizinisch begründen, son-
dern verweist im Bericht vom 25. März 2021, in welchem er explizit auf die-
se Thematik angesprochen wurde (AB 113), auf die Angaben des Versi-
cherten (AB 119 S. 3); der im Bericht vom 25. März 2021 erwähnte Befund
vom 19. Januar 2021 (AB 119 S. 3) lag dagegen schon vorher vor, ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 7
dass eine weiter als bis zum 11. Januar 2021 zurückliegende Arbeitsun-
fähigkeit attestiert worden ist (siehe AB 75 S. 2 f. und AB 73). Entgegen der
Auffassung in der Beschwerde, S. 1, ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht da-
durch erstellt, dass ein Versicherter Beschwerden angibt, sondern sie muss
medizinisch nachgewiesen sein, was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist.
Die am 2. März 2021 (AB 103) erfolgte rückwirkende Änderung der Anga-
ben gegenüber der Arbeitslosenversicherung (AB 102 S. 2 f.) belegt aus
den bereits zum Zeugnis vom 23. Februar 2021 dargelegten Gründen
ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit; vielmehr war sie aufgrund des zeitlichen
Ablaufs offensichtlich versicherungsrechtlich motiviert (siehe AB 92 und 93
sowie AB 101 und 102).
3.4
Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in
der Zeit vom 28. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 in seiner Arbeits-
fähigkeit relevant eingeschränkt war. Angesichts der klaren medizinischen
Situation (vgl. E. 3.3 hiervor) sind weitere Abklärungen nicht nötig. Die Be-
schwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten einen Anspruch auf Taggel-
der der Unfallversicherung für diese Zeit zu Recht verneint (AB 178, 189).
Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss den Fragen, ob überhaupt ein
Unfall im Rechtssinne vorliegt (vgl. AB 1 S. 1) und eine Kausalität besteht
(vgl. Bemerkung des Suva-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Or-
thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
20. Januar 2021; AB 74), nicht weiter nachgegangen werden.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 8
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG
[Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 12 Januar 2021, hat die Beschwerdegegnerin doch ab dem 13. Januar 2021 Taggeldleistungen erbracht (AB 170 S. 3 unten).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 719 UV
ACT/PES/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 10. Februar 2022
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiber Peter
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) war bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerde-
gegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Be-
rufskrankheiten versichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom
3. Dezember 2018 am 1. November 2018 beim ... eines ... einen Misstritt
gemacht und sich dabei das rechte Fussgelenk verletzt habe (Antwortbei-
lage [AB] 2). Nach attestierter Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2019 (vgl.
AB 23, 25 f., 28 f., 33, 38, 41, 50 f., 52) und entsprechenden Taggeldzah-
lungen durch die Suva (vgl. AB 36, 45, 49) war der Versicherte ab 1. Mai
2019 wieder zu 100% arbeitsfähig geschrieben (vgl. AB 49 ff.).
Am 8. Dezember 2020 meldete der Versicherte der Suva telefonisch einen
Rückfall zum Ereignis vom 1. November 2018, wobei er mitteilte, weiterhin
zu 100% zu arbeiten (AB 59). Am 13. Januar 2021 teilte er der Suva mit, er
habe wieder stärkere Schmerzen. Sein letztes Arbeitsverhältnis sei per
31. Dezember 2020 vom Betrieb gekündigt worden (AB 63). Am 17. Febru-
ar 2021 meldete die Arbeitslosenkasse Kanton Bern in Bezug auf den
Schadenfall vom 1. November 2018 mit Datum per 11. Januar 2021 einen
Rückfall. Der Versicherte sei seither arbeitsunfähig (AB 85).
Nach diverser Korrespondenz verfügte die Suva am 21. September 2021,
dass sie entgegen dem sinngemässen Antrag des Versicherten keine Tag-
geldleistungen ab 28. Dezember 2020 erbringen könne, da anhand der
medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass dieser ab
28. Dezember 2020 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 178). Die hiergegen
erhobene Einsprache (AB 184) wies sie mit Entscheid vom 12. Oktober
2021 ab (AB 189).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 3
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 20. Oktober
2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An-
trag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe ihm die Beschwer-
degegnerin schon für die Zeit ab 28. Dezember 2020 Taggelder auszurich-
ten.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 12. Oktober 2021 (AB 189). Streitig ist der Anspruch auf Taggelder der
Unfallversicherung für die Zeit vom 28. Dezember 2020 (AB 178) bis zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 4
12. Januar 2021, hat die Beschwerdegegnerin doch ab dem 13. Januar
2021 Taggeldleistungen erbracht (AB 170 S. 3 unten).
1.3
Bei streitigen Taggeldern für maximal 16 Tage und einer Taggeld-
höhe von Fr. 147.20 (AB 170 S. 1 und 3) liegt der Streitwert unter
Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-
cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;
SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-
wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen
Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.2
Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche-
rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam-
menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
(BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).
2.3
Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeits-
unfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 5
2.4
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Un-
falltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2
UVG). An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu be-
stehenden Wartezeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) oder Einstelltagen gemäss
Art. 30 AVIG ausgerichtet (Art. 16 Abs. 4 UVG).
2.5
Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)
80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es
entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Das Taggeld der arbeitslosen
Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung
nach den Art. 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag (Art. 17
Abs. 2 UVG).
Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsun-
fähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt, und die
halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens
50% beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% und weniger besteht
kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember
1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
3.
3.1
Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht anerkannt, wobei sie ausführte, sie erbringe ihre Leis-
tungen ʺfrühestens ab dem 1. November 2020ʺ (AB 90). Daraus kann der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Taggelder während der hier fragli-
chen Zeit ableiten, da die Suva den Leistungsbeginn klar offengelassen
hat.
3.2
Den im Zeitraum des geltend gemachten Rückfalls zum Ereignis
vom 1. November 2018 erstellten medizinischen Akten lässt sich im We-
sentlichen Folgendes entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 6
Vor der telefonischen Rückfallmeldung vom 8. Dezember 2020 (AB 59)
fand letztmals am 13. November 2020 ein Untersuch des Beschwerdefüh-
rers durch Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dieser berichtete über an-
fallsartige Beschwerden, die innerhalb eines Tages wieder zurückgingen;
die Beschwerden seien nicht immer vorhanden und es gebe lange Episo-
den von Schmerzfreiheit (AB 62). Im Bericht vom 13. Januar 2021 führte
Dr. med. B.________ zur Konsultation vom gleichen Tag aus, der Versi-
cherte habe seit zehn Tagen wieder leicht vermehrt Beschwerden. Ein Ar-
beitsversuch könne auf jeden Fall gestartet werden. Die klinische Situation
scheine nicht wesentlich anders zu sein als im November 2020 (AB 71
S. 2). Am 19. Januar 2021 stellte Dr. med. B.________ ein Arbeitsunfähig-
keitszeugnis für die Zeit ab 11. Januar 2021 aus (AB 73). Im Bericht vom
20. Januar 2021 zur Konsultation vom Vortag äusserte sich Dr. med.
B.________ nur zur künftigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (AB 75
S. 3).
3.3
Die echtzeitlichen Berichte des behandelnden Arztes Dr. med.
B.________ und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Januar 2021 (vgl.
E. 3.2 hiervor) decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers ge-
genüber den Organen der Arbeitslosenversicherung vom 31. Januar 2021,
wonach er ab dem 11. Januar 2021 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 96
S. 3 f.; siehe denn auch die Rückfallmeldung der Arbeitslosenkasse Kanton
Bern vom 17. Februar 2021 [AB 85]). In der Folge ist eine Arbeitsunfähig-
keit ab dem 11. Januar 2021 erstellt, so dass – unter Berücksichtigung der
Wartezeit gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG – ein Anspruch auf Taggelder
frühestens ab dem 13. Januar 2021 besteht. Das Zeugnis des Dr. med.
B.________ vom 23. Februar 2021, mit dem er rückwirkend vom 28. De-
zember 2020 bis zum 10. Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestierte (AB 93 S. 2), ändert daran nichts resp. vermag keine Arbeitsun-
fähigkeit zu belegen: Der Arzt kann sein dem Bericht vom 13. Januar 2021
(AB 71 S. 2) widersprechendes Attest nicht medizinisch begründen, son-
dern verweist im Bericht vom 25. März 2021, in welchem er explizit auf die-
se Thematik angesprochen wurde (AB 113), auf die Angaben des Versi-
cherten (AB 119 S. 3); der im Bericht vom 25. März 2021 erwähnte Befund
vom 19. Januar 2021 (AB 119 S. 3) lag dagegen schon vorher vor, ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 7
dass eine weiter als bis zum 11. Januar 2021 zurückliegende Arbeitsun-
fähigkeit attestiert worden ist (siehe AB 75 S. 2 f. und AB 73). Entgegen der
Auffassung in der Beschwerde, S. 1, ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht da-
durch erstellt, dass ein Versicherter Beschwerden angibt, sondern sie muss
medizinisch nachgewiesen sein, was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist.
Die am 2. März 2021 (AB 103) erfolgte rückwirkende Änderung der Anga-
ben gegenüber der Arbeitslosenversicherung (AB 102 S. 2 f.) belegt aus
den bereits zum Zeugnis vom 23. Februar 2021 dargelegten Gründen
ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit; vielmehr war sie aufgrund des zeitlichen
Ablaufs offensichtlich versicherungsrechtlich motiviert (siehe AB 92 und 93
sowie AB 101 und 102).
3.4
Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in
der Zeit vom 28. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 in seiner Arbeits-
fähigkeit relevant eingeschränkt war. Angesichts der klaren medizinischen
Situation (vgl. E. 3.3 hiervor) sind weitere Abklärungen nicht nötig. Die Be-
schwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten einen Anspruch auf Taggel-
der der Unfallversicherung für diese Zeit zu Recht verneint (AB 178, 189).
Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss den Fragen, ob überhaupt ein
Unfall im Rechtssinne vorliegt (vgl. AB 1 S. 1) und eine Kausalität besteht
(vgl. Bemerkung des Suva-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Or-
thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
20. Januar 2021; AB 74), nicht weiter nachgegangen werden.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 8
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG
[Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.