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200 2021 719

Bern VerwG · 2021-10-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021

Sachverhalt

A.

Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) war bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerde-

gegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Be-

rufskrankheiten versichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom

3. Dezember 2018 am 1. November 2018 beim ... eines ... einen Misstritt

gemacht und sich dabei das rechte Fussgelenk verletzt habe (Antwortbei-

lage [AB] 2). Nach attestierter Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2019 (vgl.

AB 23, 25 f., 28 f., 33, 38, 41, 50 f., 52) und entsprechenden Taggeldzah-

lungen durch die Suva (vgl. AB 36, 45, 49) war der Versicherte ab 1. Mai

2019 wieder zu 100% arbeitsfähig geschrieben (vgl. AB 49 ff.).

Am 8. Dezember 2020 meldete der Versicherte der Suva telefonisch einen

Rückfall zum Ereignis vom 1. November 2018, wobei er mitteilte, weiterhin

zu 100% zu arbeiten (AB 59). Am 13. Januar 2021 teilte er der Suva mit, er

habe wieder stärkere Schmerzen. Sein letztes Arbeitsverhältnis sei per

31. Dezember 2020 vom Betrieb gekündigt worden (AB 63). Am 17. Febru-

ar 2021 meldete die Arbeitslosenkasse Kanton Bern in Bezug auf den

Schadenfall vom 1. November 2018 mit Datum per 11. Januar 2021 einen

Rückfall. Der Versicherte sei seither arbeitsunfähig (AB 85).

Nach diverser Korrespondenz verfügte die Suva am 21. September 2021,

dass sie entgegen dem sinngemässen Antrag des Versicherten keine Tag-

geldleistungen ab 28. Dezember 2020 erbringen könne, da anhand der

medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass dieser ab

28. Dezember 2020 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 178). Die hiergegen

erhobene Einsprache (AB 184) wies sie mit Entscheid vom 12. Oktober

2021 ab (AB 189).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 3

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 20. Oktober

2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An-

trag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe ihm die Beschwer-

degegnerin schon für die Zeit ab 28. Dezember 2020 Taggelder auszurich-

ten.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde-

gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2021 (AB 189). Streitig ist der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung für die Zeit vom 28. Dezember 2020 (AB 178) bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 4

E. 1.3 Bei streitigen Taggeldern für maximal 16 Tage und einer Taggeld- höhe von Fr. 147.20 (AB 170 S. 1 und 3) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;

SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-

wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-

schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche-

rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam-

menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus

(BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).

2.3

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeits-

unfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-

fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-

ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 5

2.4

Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Un-

falltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2

UVG). An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu be-

stehenden Wartezeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) oder Einstelltagen gemäss

Art. 30 AVIG ausgerichtet (Art. 16 Abs. 4 UVG).

2.5

Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)

80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es

entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Das Taggeld der arbeitslosen

Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung

nach den Art. 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag (Art. 17

Abs. 2 UVG).

Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsun-

fähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt, und die

halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens

50% beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% und weniger besteht

kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember

1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

3.

3.1

Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht anerkannt, wobei sie ausführte, sie erbringe ihre Leis-

tungen ʺfrühestens ab dem 1. November 2020ʺ (AB 90). Daraus kann der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Taggelder während der hier fragli-

chen Zeit ableiten, da die Suva den Leistungsbeginn klar offengelassen

hat.

3.2

Den im Zeitraum des geltend gemachten Rückfalls zum Ereignis

vom 1. November 2018 erstellten medizinischen Akten lässt sich im We-

sentlichen Folgendes entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 6

Vor der telefonischen Rückfallmeldung vom 8. Dezember 2020 (AB 59)

fand letztmals am 13. November 2020 ein Untersuch des Beschwerdefüh-

rers durch Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dieser berichtete über an-

fallsartige Beschwerden, die innerhalb eines Tages wieder zurückgingen;

die Beschwerden seien nicht immer vorhanden und es gebe lange Episo-

den von Schmerzfreiheit (AB 62). Im Bericht vom 13. Januar 2021 führte

Dr. med. B.________ zur Konsultation vom gleichen Tag aus, der Versi-

cherte habe seit zehn Tagen wieder leicht vermehrt Beschwerden. Ein Ar-

beitsversuch könne auf jeden Fall gestartet werden. Die klinische Situation

scheine nicht wesentlich anders zu sein als im November 2020 (AB 71

S. 2). Am 19. Januar 2021 stellte Dr. med. B.________ ein Arbeitsunfähig-

keitszeugnis für die Zeit ab 11. Januar 2021 aus (AB 73). Im Bericht vom

20. Januar 2021 zur Konsultation vom Vortag äusserte sich Dr. med.

B.________ nur zur künftigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (AB 75

S. 3).

3.3

Die echtzeitlichen Berichte des behandelnden Arztes Dr. med.

B.________ und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Januar 2021 (vgl.

E. 3.2 hiervor) decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers ge-

genüber den Organen der Arbeitslosenversicherung vom 31. Januar 2021,

wonach er ab dem 11. Januar 2021 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 96

S. 3 f.; siehe denn auch die Rückfallmeldung der Arbeitslosenkasse Kanton

Bern vom 17. Februar 2021 [AB 85]). In der Folge ist eine Arbeitsunfähig-

keit ab dem 11. Januar 2021 erstellt, so dass – unter Berücksichtigung der

Wartezeit gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG – ein Anspruch auf Taggelder

frühestens ab dem 13. Januar 2021 besteht. Das Zeugnis des Dr. med.

B.________ vom 23. Februar 2021, mit dem er rückwirkend vom 28. De-

zember 2020 bis zum 10. Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestierte (AB 93 S. 2), ändert daran nichts resp. vermag keine Arbeitsun-

fähigkeit zu belegen: Der Arzt kann sein dem Bericht vom 13. Januar 2021

(AB 71 S. 2) widersprechendes Attest nicht medizinisch begründen, son-

dern verweist im Bericht vom 25. März 2021, in welchem er explizit auf die-

se Thematik angesprochen wurde (AB 113), auf die Angaben des Versi-

cherten (AB 119 S. 3); der im Bericht vom 25. März 2021 erwähnte Befund

vom 19. Januar 2021 (AB 119 S. 3) lag dagegen schon vorher vor, ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 7

dass eine weiter als bis zum 11. Januar 2021 zurückliegende Arbeitsun-

fähigkeit attestiert worden ist (siehe AB 75 S. 2 f. und AB 73). Entgegen der

Auffassung in der Beschwerde, S. 1, ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht da-

durch erstellt, dass ein Versicherter Beschwerden angibt, sondern sie muss

medizinisch nachgewiesen sein, was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist.

Die am 2. März 2021 (AB 103) erfolgte rückwirkende Änderung der Anga-

ben gegenüber der Arbeitslosenversicherung (AB 102 S. 2 f.) belegt aus

den bereits zum Zeugnis vom 23. Februar 2021 dargelegten Gründen

ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit; vielmehr war sie aufgrund des zeitlichen

Ablaufs offensichtlich versicherungsrechtlich motiviert (siehe AB 92 und 93

sowie AB 101 und 102).

3.4

Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in

der Zeit vom 28. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 in seiner Arbeits-

fähigkeit relevant eingeschränkt war. Angesichts der klaren medizinischen

Situation (vgl. E. 3.3 hiervor) sind weitere Abklärungen nicht nötig. Die Be-

schwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten einen Anspruch auf Taggel-

der der Unfallversicherung für diese Zeit zu Recht verneint (AB 178, 189).

Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss den Fragen, ob überhaupt ein

Unfall im Rechtssinne vorliegt (vgl. AB 1 S. 1) und eine Kausalität besteht

(vgl. Bemerkung des Suva-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Or-

thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

20. Januar 2021; AB 74), nicht weiter nachgegangen werden.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 8

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG

[Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 12 Januar 2021, hat die Beschwerdegegnerin doch ab dem 13. Januar 2021 Taggeldleistungen erbracht (AB 170 S. 3 unten).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 719 UV

ACT/PES/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Februar 2022

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiber Peter

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Suva

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) war bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerde-

gegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Be-

rufskrankheiten versichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom

3. Dezember 2018 am 1. November 2018 beim ... eines ... einen Misstritt

gemacht und sich dabei das rechte Fussgelenk verletzt habe (Antwortbei-

lage [AB] 2). Nach attestierter Arbeitsunfähigkeit bis 30. April 2019 (vgl.

AB 23, 25 f., 28 f., 33, 38, 41, 50 f., 52) und entsprechenden Taggeldzah-

lungen durch die Suva (vgl. AB 36, 45, 49) war der Versicherte ab 1. Mai

2019 wieder zu 100% arbeitsfähig geschrieben (vgl. AB 49 ff.).

Am 8. Dezember 2020 meldete der Versicherte der Suva telefonisch einen

Rückfall zum Ereignis vom 1. November 2018, wobei er mitteilte, weiterhin

zu 100% zu arbeiten (AB 59). Am 13. Januar 2021 teilte er der Suva mit, er

habe wieder stärkere Schmerzen. Sein letztes Arbeitsverhältnis sei per

31. Dezember 2020 vom Betrieb gekündigt worden (AB 63). Am 17. Febru-

ar 2021 meldete die Arbeitslosenkasse Kanton Bern in Bezug auf den

Schadenfall vom 1. November 2018 mit Datum per 11. Januar 2021 einen

Rückfall. Der Versicherte sei seither arbeitsunfähig (AB 85).

Nach diverser Korrespondenz verfügte die Suva am 21. September 2021,

dass sie entgegen dem sinngemässen Antrag des Versicherten keine Tag-

geldleistungen ab 28. Dezember 2020 erbringen könne, da anhand der

medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass dieser ab

28. Dezember 2020 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 178). Die hiergegen

erhobene Einsprache (AB 184) wies sie mit Entscheid vom 12. Oktober

2021 ab (AB 189).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 3

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 20. Oktober

2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An-

trag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe ihm die Beschwer-

degegnerin schon für die Zeit ab 28. Dezember 2020 Taggelder auszurich-

ten.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde-

gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 12. Oktober 2021 (AB 189). Streitig ist der Anspruch auf Taggelder der

Unfallversicherung für die Zeit vom 28. Dezember 2020 (AB 178) bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 4

12. Januar 2021, hat die Beschwerdegegnerin doch ab dem 13. Januar

2021 Taggeldleistungen erbracht (AB 170 S. 3 unten).

1.3

Bei streitigen Taggeldern für maximal 16 Tage und einer Taggeld-

höhe von Fr. 147.20 (AB 170 S. 1 und 3) liegt der Streitwert unter

Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;

SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-

wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-

schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche-

rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam-

menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus

(BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181).

2.3

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeits-

unfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-

fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-

ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 5

2.4

Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Un-

falltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2

UVG). An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu be-

stehenden Wartezeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) oder Einstelltagen gemäss

Art. 30 AVIG ausgerichtet (Art. 16 Abs. 4 UVG).

2.5

Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)

80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es

entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Das Taggeld der arbeitslosen

Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung

nach den Art. 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag (Art. 17

Abs. 2 UVG).

Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsun-

fähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50% beträgt, und die

halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens

50% beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% und weniger besteht

kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember

1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

3.

3.1

Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht anerkannt, wobei sie ausführte, sie erbringe ihre Leis-

tungen ʺfrühestens ab dem 1. November 2020ʺ (AB 90). Daraus kann der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Taggelder während der hier fragli-

chen Zeit ableiten, da die Suva den Leistungsbeginn klar offengelassen

hat.

3.2

Den im Zeitraum des geltend gemachten Rückfalls zum Ereignis

vom 1. November 2018 erstellten medizinischen Akten lässt sich im We-

sentlichen Folgendes entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 6

Vor der telefonischen Rückfallmeldung vom 8. Dezember 2020 (AB 59)

fand letztmals am 13. November 2020 ein Untersuch des Beschwerdefüh-

rers durch Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dieser berichtete über an-

fallsartige Beschwerden, die innerhalb eines Tages wieder zurückgingen;

die Beschwerden seien nicht immer vorhanden und es gebe lange Episo-

den von Schmerzfreiheit (AB 62). Im Bericht vom 13. Januar 2021 führte

Dr. med. B.________ zur Konsultation vom gleichen Tag aus, der Versi-

cherte habe seit zehn Tagen wieder leicht vermehrt Beschwerden. Ein Ar-

beitsversuch könne auf jeden Fall gestartet werden. Die klinische Situation

scheine nicht wesentlich anders zu sein als im November 2020 (AB 71

S. 2). Am 19. Januar 2021 stellte Dr. med. B.________ ein Arbeitsunfähig-

keitszeugnis für die Zeit ab 11. Januar 2021 aus (AB 73). Im Bericht vom

20. Januar 2021 zur Konsultation vom Vortag äusserte sich Dr. med.

B.________ nur zur künftigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (AB 75

S. 3).

3.3

Die echtzeitlichen Berichte des behandelnden Arztes Dr. med.

B.________ und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Januar 2021 (vgl.

E. 3.2 hiervor) decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers ge-

genüber den Organen der Arbeitslosenversicherung vom 31. Januar 2021,

wonach er ab dem 11. Januar 2021 arbeitsunfähig gewesen sei (AB 96

S. 3 f.; siehe denn auch die Rückfallmeldung der Arbeitslosenkasse Kanton

Bern vom 17. Februar 2021 [AB 85]). In der Folge ist eine Arbeitsunfähig-

keit ab dem 11. Januar 2021 erstellt, so dass – unter Berücksichtigung der

Wartezeit gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG – ein Anspruch auf Taggelder

frühestens ab dem 13. Januar 2021 besteht. Das Zeugnis des Dr. med.

B.________ vom 23. Februar 2021, mit dem er rückwirkend vom 28. De-

zember 2020 bis zum 10. Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestierte (AB 93 S. 2), ändert daran nichts resp. vermag keine Arbeitsun-

fähigkeit zu belegen: Der Arzt kann sein dem Bericht vom 13. Januar 2021

(AB 71 S. 2) widersprechendes Attest nicht medizinisch begründen, son-

dern verweist im Bericht vom 25. März 2021, in welchem er explizit auf die-

se Thematik angesprochen wurde (AB 113), auf die Angaben des Versi-

cherten (AB 119 S. 3); der im Bericht vom 25. März 2021 erwähnte Befund

vom 19. Januar 2021 (AB 119 S. 3) lag dagegen schon vorher vor, ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 7

dass eine weiter als bis zum 11. Januar 2021 zurückliegende Arbeitsun-

fähigkeit attestiert worden ist (siehe AB 75 S. 2 f. und AB 73). Entgegen der

Auffassung in der Beschwerde, S. 1, ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht da-

durch erstellt, dass ein Versicherter Beschwerden angibt, sondern sie muss

medizinisch nachgewiesen sein, was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist.

Die am 2. März 2021 (AB 103) erfolgte rückwirkende Änderung der Anga-

ben gegenüber der Arbeitslosenversicherung (AB 102 S. 2 f.) belegt aus

den bereits zum Zeugnis vom 23. Februar 2021 dargelegten Gründen

ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit; vielmehr war sie aufgrund des zeitlichen

Ablaufs offensichtlich versicherungsrechtlich motiviert (siehe AB 92 und 93

sowie AB 101 und 102).

3.4

Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in

der Zeit vom 28. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 in seiner Arbeits-

fähigkeit relevant eingeschränkt war. Angesichts der klaren medizinischen

Situation (vgl. E. 3.3 hiervor) sind weitere Abklärungen nicht nötig. Die Be-

schwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten einen Anspruch auf Taggel-

der der Unfallversicherung für diese Zeit zu Recht verneint (AB 178, 189).

Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss den Fragen, ob überhaupt ein

Unfall im Rechtssinne vorliegt (vgl. AB 1 S. 1) und eine Kausalität besteht

(vgl. Bemerkung des Suva-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Or-

thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

20. Januar 2021; AB 74), nicht weiter nachgegangen werden.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, UV/21/719, Seite 8

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG

[Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.