Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021
Sachverhalt
A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. März 2019 beim Regionalen Abeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. März 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIB] 184 f., 190 ff.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 38 f.) stellte das RAV die Versicherte mit Verfü- gung vom 28. Juli 2021 (act. IIA 35 ff.) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 17. Juli 2021 für 38 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung ein. Hiergegen erhob diese mit E-Mail vom 2. August 2021 Ein- sprache (act. IIA 31 f.). Daraufhin forderte das Amt für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2021 (act. IIA 5) auf, einen Ausdruck der E- Mail zu unterschreiben, mit welcher sie Einsprache erhoben hatte, und die- sen innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist zu retour- nieren. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.) trat das AVA auf die Einsprache vom 2. August 2021 (act. IIA 31 f.) nicht ein. Zur Begrün- dung führte es aus, innerhalb der genannten Frist sei keine unterschriebe- ne Einsprache eingegangen. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2021 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin besserte sie die Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist nach. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.). Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten des Be- schwerdegegners auf die Einsprache vom 2. August 2021 (act. IIA 31 f.). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte; soweit in diesem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt und Be- weismittel eingereicht werden (Arztzeugnis vom 20. September 2021, Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. I] 1), ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 4
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra- chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erho- bene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht einge- treten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvorausset- zungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorge- nommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerk- sam zu machen ist (BGE 142 V 152).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Verfügung vom 28. Juli 2021 in der Rechtsmittelbelehrung die Eintretensvorausset- zungen einer gültigen Einsprache nannte (act. IIA 37). Am 2. August 2021 und damit innert der laufenden Einsprachefrist hat die Beschwerdeführerin eine E-Mail an den Beschwerdegegner geschickt und darin erklärt, sie sei mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden (act. IIA 31 f.). Mit Schreiben vom 9. August 2021 machte der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine "Einsprache mit original Unterschrift (E-Mail unter- schrieben)" einzureichen habe, andernfalls auf die per E-Mail vom 2. Au- gust 2021 erhobene Einsprache nicht eingetreten werde (act. IIA 5). Eine E-Mail genügt den Formerfordernissen an eine Einsprache nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Rückweisung zur Verbesserung erfolgte innert der noch laufenden Rechtmittelfrist, weshalb keine zusätzliche Nachfrist anzusetzen war, zumal ein Anspruch auf eine Nachfrist nur bei unfreiwilligen Unterlas- sungen besteht, was bei Eingaben per E-Mail jedoch nicht zutrifft (BGE 142 V 152 E. 4.5). Weil die Beschwerdeführerin auch der unmissverständlichen Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachgekommen ist, hat der Be- schwerdegegner das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 4 ATSV mit Nichtein- tretensentscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.) abgeschlossen. 3.2 Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, ihr sei telefo- nisch mitgeteilt worden, eine Einsprache per E-Mail sei ausreichend, wurde nicht ansatzweise substantiiert und ist unbewiesen geblieben. Vielmehr ist einer Telefonnotiz vom 25. Januar 2021 zu entnehmen, dass mit der Be- schwerdeführerin in einem zu jenem Zeitpunkt laufenden Einsprachever- fahren betreffend Einstellung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen die Anforderungen der Einsprache "schriftlich, unterschrieben, an RD, be- legt" besprochen worden sind (act. IIA 77 f.). Die in jenem Verfahren erho- bene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2021 entsprach in der Folge diesen Anforderungen (act. II 74). Auch daraus geht hervor, dass ihr die Eintretensvoraussetzungen einer gültigen Einsprache bereits bekannt waren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 6 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretensent- scheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 713 ALV MAK/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. März 2019 beim Regionalen Abeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 11. März 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIB] 184 f., 190 ff.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 38 f.) stellte das RAV die Versicherte mit Verfü- gung vom 28. Juli 2021 (act. IIA 35 ff.) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 17. Juli 2021 für 38 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung ein. Hiergegen erhob diese mit E-Mail vom 2. August 2021 Ein- sprache (act. IIA 31 f.). Daraufhin forderte das Amt für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte mit Schreiben vom 9. August 2021 (act. IIA 5) auf, einen Ausdruck der E- Mail zu unterschreiben, mit welcher sie Einsprache erhoben hatte, und die- sen innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist zu retour- nieren. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.) trat das AVA auf die Einsprache vom 2. August 2021 (act. IIA 31 f.) nicht ein. Zur Begrün- dung führte es aus, innerhalb der genannten Frist sei keine unterschriebe- ne Einsprache eingegangen. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2021 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin besserte sie die Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist nach. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.). Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten des Be- schwerdegegners auf die Einsprache vom 2. August 2021 (act. IIA 31 f.). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte; soweit in diesem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt und Be- weismittel eingereicht werden (Arztzeugnis vom 20. September 2021, Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. I] 1), ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra- chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erho- bene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht einge- treten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvorausset- zungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorge- nommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerk- sam zu machen ist (BGE 142 V 152).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Verfügung vom 28. Juli 2021 in der Rechtsmittelbelehrung die Eintretensvorausset- zungen einer gültigen Einsprache nannte (act. IIA 37). Am 2. August 2021 und damit innert der laufenden Einsprachefrist hat die Beschwerdeführerin eine E-Mail an den Beschwerdegegner geschickt und darin erklärt, sie sei mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden (act. IIA 31 f.). Mit Schreiben vom 9. August 2021 machte der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine "Einsprache mit original Unterschrift (E-Mail unter- schrieben)" einzureichen habe, andernfalls auf die per E-Mail vom 2. Au- gust 2021 erhobene Einsprache nicht eingetreten werde (act. IIA 5). Eine E-Mail genügt den Formerfordernissen an eine Einsprache nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Rückweisung zur Verbesserung erfolgte innert der noch laufenden Rechtmittelfrist, weshalb keine zusätzliche Nachfrist anzusetzen war, zumal ein Anspruch auf eine Nachfrist nur bei unfreiwilligen Unterlas- sungen besteht, was bei Eingaben per E-Mail jedoch nicht zutrifft (BGE 142 V 152 E. 4.5). Weil die Beschwerdeführerin auch der unmissverständlichen Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachgekommen ist, hat der Be- schwerdegegner das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 4 ATSV mit Nichtein- tretensentscheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.) abgeschlossen. 3.2 Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, ihr sei telefo- nisch mitgeteilt worden, eine Einsprache per E-Mail sei ausreichend, wurde nicht ansatzweise substantiiert und ist unbewiesen geblieben. Vielmehr ist einer Telefonnotiz vom 25. Januar 2021 zu entnehmen, dass mit der Be- schwerdeführerin in einem zu jenem Zeitpunkt laufenden Einsprachever- fahren betreffend Einstellung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen die Anforderungen der Einsprache "schriftlich, unterschrieben, an RD, be- legt" besprochen worden sind (act. IIA 77 f.). Die in jenem Verfahren erho- bene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2021 entsprach in der Folge diesen Anforderungen (act. II 74). Auch daraus geht hervor, dass ihr die Eintretensvoraussetzungen einer gültigen Einsprache bereits bekannt waren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 6 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretensent- scheid vom 14. Oktober 2021 (act. IIA 2 f.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, ALV/21/713, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.