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200 2021 710

Bern VerwG · 2021-10-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 1, 24 f., 33, 62, 75, 92, 100, 152, 180, 192, 213, 221). Per

1. Januar 2021 berechnete die AKB den EL-Anspruch des Beschwerdefüh- rers neu und setzte diesen mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 285) für das Jahr 2021 fest, wobei sie – wie bereits seit Oktober 2020 (act. II 214) – ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Versicherten von Fr. 36'000.– (davon anrechenbar Fr. 21'470.–) pro Jahr berücksichtigte. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Ja- nuar 2021 Einsprache erhoben hatte (act. II 284), sistierte die AKB am

13. Januar 2021 (act. II 288) das Einspracheverfahren bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Er- werbseinkommens der Ehefrau im Jahr 2020 (Verfahren EL/2020/685). Die gegen diese Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2021, VGE EL/2021/50 (act. II 316), ab. Ebenfalls am 25. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren EL/2020/685 ab (act. II 315). Der Versicherte teilte der AKB am 29. Juli 2021 (act. II 328) mit, dass seine Ehefrau am Vortag verstorben sei und beantragte die Neuberechnung seiner EL. Mit Verfügung vom

6. August 2021 (act. II 336) setzte die AKB den EL-Anspruch ab 1. August 2021 neu fest. Auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Juni 2021, VGE EL/2021/50, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September 2021, 9C_395/2021 (act. II 337), nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom

11. Oktober 2021 (act. II 343) hob die AKB die Sistierung vom 13. Januar 2021 im Einspracheverfahren auf und wies die Einsprache vom 5. Januar 2021 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Be- schwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

11. Oktober 2021 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg- nerin sowie "Rein hilfsweise die Beurteilung durch Ihr Gericht". Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. November 2021 holte der Instruktionsrichter die Akten der Invalidenversicherung (IV) der Ehefrau sel. des Beschwerdefüh- rers ein, welche am 17. Dezember 2021 dem Gericht zugingen. Am 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und änderte die Formulierung seines Rechtsbegehrens dahingehend ab, als er neu "Rein hilfsweise die Nachzahlung der Ausstände ab Jan. 2021 bis Ende Juli 2021" verlangte. Nach Einsicht in die IV-Akten der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers hielt der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 fest, dass nach erster summarischer Sichtung der medizinischen Akten aufgrund der gestellten Diagnosen ab dem 16. Juni 2021 eine dauernde wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen haben dürfte. Er gab den Parteien die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, wovon die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Februar 2022.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II 343). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf EL von Januar 2021 bis Juli 2021 und dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothe- tisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sel. von Fr. 36'000.– (wovon anre- chenbar Fr. 21'470.–) berücksichtigt hat. Praxisgemäss hat sich die richter- liche Beurteilung auf die gerügten Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2021 neu "Rein hilfsweise die Nachzahlung der Ausstände ab Jan. 2021 bis En- de Juli 2021" beantragt, ist dies so zu verstehen, als er mit den "Ausstän- den" die betragsmässige Differenz zwischen der von ihm beantragten und der verfügten EL meint, was deckungsgleich mit dem Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist (vgl. Ausführungen hiervor). Es ist damit von einer rein sprachlichen Umformulierung seines ursprünglichen Rechtsbe- gehrens ohne inhaltlicher Änderung auszugehen.

E. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 5 ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Die be- schwerdeweise gerügte und Streitgegenstand bildende (vgl. E. 1.2 hiervor) Berechnungsposition der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers beschlägt somit einzig die Monate Januar 2021 bis Juli 2021, denn der EL-Anspruch für die Folgezeit wurde mit Verfügung vom 6. August 2021 (act. II 336) geregelt. Auf der Einnah- meseite ist deshalb ein Betrag von maximal Fr. 12'524.15 (Fr. 21'470.–; vgl. anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen [E. 1.2 hiervor] / 12 x 7) streitig, was den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.– und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 285 S. 5 ff.) zeigen klar, dass das bisherige Recht (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend aArt.]) für den Beschwerdeführer günstiger und damit anwendbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 6 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei al- leinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.– und bei Ehepaaren und Perso- nen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.– übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Rege- lung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine ein- heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri- ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Ver- mögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we- der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zu- mutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der kon- krete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 7 stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe- senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungs- gemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 285), welche dem ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II 343) zu Grunde lag, hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 – wie schon bei der Berechnung der EL ab Oktober 2020 (vgl. Verfügung vom 27. März 2020 [act. II 214]) bzw. Einspracheentscheid vom 31. August 2020 [act. II 222]) – ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.– (wovon anrechenbar Fr. 21'470.–) pro Jahr berücksichtigt. Dass dies für den EL-Anspruch ab Oktober 2020 zu Recht erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 25. Juni 2021, VGE EL/2020/685 (act. II 315), rechtskräftig festgestellt. Der Beschwerde- führer macht für den hier zu beurteilenden Zeitraum (zunächst) keine Ver- änderung in den tatsächlichen Verhältnissen geltend und eine solche ist – zumindest bis zum Spitaleintritt seiner Ehefrau sel. am 16. Juni 2021 (act. III 9 S. 2 ff.) – aufgrund der Akten nicht erstellt. So lagen bis zu diesem Zeitpunkt keine medizinischen Gründe vor, die gegen die vollständige Ver- wertbarkeit ihrer Arbeitskraft sprach, wie den IV-Akten zu entnehmen ist. Die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers war nicht in medizinischer Be- handlung und offenkundig bis zum Tag des Spitaleintritts in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen (act. III 9 S. 2, vgl. auch E. 3.2.2 nachfolgend). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden, welcher gegen die Verwertbarkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 8 ihrer Arbeitskraft sprechen könnte, lag damit – wie auch schon in der Zeit von Oktober 2020 bis Dezember 2020 (vgl. VGE EL/2020/685 E. 3.1.1) – weiterhin nicht vor. Daneben sind auch nach wie vor keine persönlichen Gründe wie fehlende Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse oder Alter ersichtlich, die eine Verwertbarkeit verhinderten, da auch im Jahr 2021 auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine durchaus erhebliche Zahl von Arbeitsstel- len angeboten wurde, die einfache und repetitive Verrichtungen und Tätig- keiten umfassten, welche altersunabhängig nachgefragt werden und weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und da- mit für die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wären (vgl. VGE EL/2020/685, E. 3.1.2, mit Hinweisen). Schliesslich ist eine Un- verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit aus arbeitsmarktlicher Sicht weiterhin nicht gegeben (vgl. VGE EL/2020/685, E. 3.1.3, mit Hinweisen) – insbe- sondere wurden nach wie vor keine hinreichenden Arbeitsbemühungen ausgewiesen – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht mehr geltend gemacht. Es ist damit im hier zu beurteilenden Zeitraum von Januar 2021 bis zum Spitaleintritt am 16. Juni 2021 von der Verwertbarkeit der Arbeits- kraft der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers auszugehen, womit die An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.– (da- von anrechenbar Fr. 21'470.–) pro Jahr (vgl. VGE EL/2020/685, E. 3.4) für die EL-Berechnung der Monate Januar 2021 bis Mai 2021 zu Recht erfolgt ist. 3.2 Zu prüfen bleibt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers ab Juni 2021. 3.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV ist die jährliche EL bei jeder Verände- rung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personen- gemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In solchen Fäl- len ist auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu ver- fügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhe- bung der jährlichen EL ist ebenfalls bei Eintritt einer voraussichtlich länge- ren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausga- ben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens vorzunehmen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Zu verfügen ist in diesem Fall auf den Beginn des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 9 Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Mo- nats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 3.2.2 Gestützt auf die Akten und insbesondere den Bericht des Spitals B.________ vom 29. Juni 2021 (act. III 9 S. 4 ff.) wurden bei der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers nach ihrem Spitaleintritt am 16. Juni 2021 na- mentlich eine Sepsis bei disseminierter Miliartuberkulose, eine Pneumonie, ein Ulcus am Torus maxillaris, eine unklare Hepatopathie und eine akute Niereninsuffizienz diagnostiziert. Angesichts dieser Diagnosen ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sel. ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Ableben am 28. Juli 2021 (act. II 328, 330) erstellt. Auch wenn die Ehefrau sel. gemäss eigenen Angaben schon während zweier Monate da- vor Fieber gehabt hat, ist eine frühere Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt, da sie offenkundig bis zum Tag des Spitaleintritts ihrer Arbeit nachging (vgl. act. III 9 S. 2). Eine Anpassung der EL ist grundsätzlich im Fall einer voraussichtlich län- ger dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen möglich (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind kurzfris- tige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (im Falle eines bereits beste- henden Rentenanspruchs) keine Erhöhung der IV-Leistungen auszulösen vermöchten, im Rahmen der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1 mit Hinweisen). In der Invalidenversicherung kann eine Erhöhung der Leistun- gen nur durch eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ausgelöst wer- den, wenn diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Aufgrund der dargelegten bundesge- richtlichen Praxis muss deshalb auch die Formulierung "voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anrechenbaren Einnahmen" in Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV dahingehend ausgelegt werden, als zur Erhöhung des EL-Anspruchs die Verminderung der anrechenbaren Einnahmen vor- aussichtlich mindestens drei Monate dauern muss. In den Akten – inklusive den edierten IV-Akten (act. III 1 - 13) – finden sich keine ärztlichen Feststel- lungen, die den Schluss zuliessen, bei einer ex ante-Betrachtung hätte überwiegend wahrscheinlich festgestanden, dass die am 16. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 10 eingetretene und am 2. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin gemeldete Ge- sundheitsverschlechterung (act. II 318) mindestens drei Monate andauern würde. Damit scheidet – auch wenn der Ehefrau sel. des Beschwerdefüh- rers eine Erwerbstätigkeit nach dem 16. Juni 2021 effektiv nicht mehr mög- lich war – eine EL-Anpassung mit Wirkung ab dem Monat der Veränderung (d.h. ab Juni 2021) oder ab Meldung der Veränderung (d.h. ab Juli 2021 [act. II 318]) aus (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.2.3 Durch den Tod der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers ist sodann am 28. Juli 2021 (act. II 328 und act. II 330) eine Veränderung in der Per- sonengemeinschaft, welche der Berechnung der jährlichen EL des Be- schwerdeführers zugrunde liegt, eingetreten. Da diese Veränderung keinen Einfluss auf die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers zeitigte (vgl. Be- rechnung ab Januar 2021 [act. II 285 S. 5] bzw. Berechnung ab August 2021 [act. II 336 S. 7]), ist sie gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Be- ginn des der Veränderung folgenden Monats zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), vorliegend mithin per 1. August 2021. Dies hat die Be- schwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 6. August 2021 (act. III 336) denn auch getan. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht per 1. August 2021 neu festgelegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau sel. von Fr. 36'000.– (davon Fr. 21'470.– anrechenbar [act. II 285]) pro Jahr als Ein- nahmen angerechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Ok- tober 2021 (act. II 343) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2021 abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 11 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2022)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Januar 2021 berechnete die AKB den EL-Anspruch des Beschwerdefüh- rers neu und setzte diesen mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 285) für das Jahr 2021 fest, wobei sie – wie bereits seit Oktober 2020 (act. II 214) – ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Versicherten von Fr. 36'000.– (davon anrechenbar Fr. 21'470.–) pro Jahr berücksichtigte. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Ja- nuar 2021 Einsprache erhoben hatte (act. II 284), sistierte die AKB am
  2. Januar 2021 (act. II 288) das Einspracheverfahren bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Er- werbseinkommens der Ehefrau im Jahr 2020 (Verfahren EL/2020/685). Die gegen diese Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2021, VGE EL/2021/50 (act. II 316), ab. Ebenfalls am 25. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren EL/2020/685 ab (act. II 315). Der Versicherte teilte der AKB am 29. Juli 2021 (act. II 328) mit, dass seine Ehefrau am Vortag verstorben sei und beantragte die Neuberechnung seiner EL. Mit Verfügung vom
  3. August 2021 (act. II 336) setzte die AKB den EL-Anspruch ab 1. August 2021 neu fest. Auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Juni 2021, VGE EL/2021/50, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September 2021, 9C_395/2021 (act. II 337), nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom
  4. Oktober 2021 (act. II 343) hob die AKB die Sistierung vom 13. Januar 2021 im Einspracheverfahren auf und wies die Einsprache vom 5. Januar 2021 ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Be- schwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
  5. Oktober 2021 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg- nerin sowie "Rein hilfsweise die Beurteilung durch Ihr Gericht". Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. November 2021 holte der Instruktionsrichter die Akten der Invalidenversicherung (IV) der Ehefrau sel. des Beschwerdefüh- rers ein, welche am 17. Dezember 2021 dem Gericht zugingen. Am 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und änderte die Formulierung seines Rechtsbegehrens dahingehend ab, als er neu "Rein hilfsweise die Nachzahlung der Ausstände ab Jan. 2021 bis Ende Juli 2021" verlangte. Nach Einsicht in die IV-Akten der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers hielt der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 fest, dass nach erster summarischer Sichtung der medizinischen Akten aufgrund der gestellten Diagnosen ab dem 16. Juni 2021 eine dauernde wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen haben dürfte. Er gab den Parteien die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, wovon die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Februar
  6. Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II 343). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf EL von Januar 2021 bis Juli 2021 und dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothe- tisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sel. von Fr. 36'000.– (wovon anre- chenbar Fr. 21'470.–) berücksichtigt hat. Praxisgemäss hat sich die richter- liche Beurteilung auf die gerügten Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2021 neu "Rein hilfsweise die Nachzahlung der Ausstände ab Jan. 2021 bis En- de Juli 2021" beantragt, ist dies so zu verstehen, als er mit den "Ausstän- den" die betragsmässige Differenz zwischen der von ihm beantragten und der verfügten EL meint, was deckungsgleich mit dem Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist (vgl. Ausführungen hiervor). Es ist damit von einer rein sprachlichen Umformulierung seines ursprünglichen Rechtsbe- gehrens ohne inhaltlicher Änderung auszugehen. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 5 ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Die be- schwerdeweise gerügte und Streitgegenstand bildende (vgl. E. 1.2 hiervor) Berechnungsposition der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers beschlägt somit einzig die Monate Januar 2021 bis Juli 2021, denn der EL-Anspruch für die Folgezeit wurde mit Verfügung vom 6. August 2021 (act. II 336) geregelt. Auf der Einnah- meseite ist deshalb ein Betrag von maximal Fr. 12'524.15 (Fr. 21'470.–; vgl. anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen [E. 1.2 hiervor] / 12 x 7) streitig, was den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.– und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 285 S. 5 ff.) zeigen klar, dass das bisherige Recht (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend aArt.]) für den Beschwerdeführer günstiger und damit anwendbar ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 6 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei al- leinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.– und bei Ehepaaren und Perso- nen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.– übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Rege- lung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine ein- heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri- ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Ver- mögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we- der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zu- mutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der kon- krete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 7 stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe- senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungs- gemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2).
  11. 3.1 Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 285), welche dem ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II 343) zu Grunde lag, hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 – wie schon bei der Berechnung der EL ab Oktober 2020 (vgl. Verfügung vom 27. März 2020 [act. II 214]) bzw. Einspracheentscheid vom 31. August 2020 [act. II 222]) – ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.– (wovon anrechenbar Fr. 21'470.–) pro Jahr berücksichtigt. Dass dies für den EL-Anspruch ab Oktober 2020 zu Recht erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 25. Juni 2021, VGE EL/2020/685 (act. II 315), rechtskräftig festgestellt. Der Beschwerde- führer macht für den hier zu beurteilenden Zeitraum (zunächst) keine Ver- änderung in den tatsächlichen Verhältnissen geltend und eine solche ist – zumindest bis zum Spitaleintritt seiner Ehefrau sel. am 16. Juni 2021 (act. III 9 S. 2 ff.) – aufgrund der Akten nicht erstellt. So lagen bis zu diesem Zeitpunkt keine medizinischen Gründe vor, die gegen die vollständige Ver- wertbarkeit ihrer Arbeitskraft sprach, wie den IV-Akten zu entnehmen ist. Die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers war nicht in medizinischer Be- handlung und offenkundig bis zum Tag des Spitaleintritts in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen (act. III 9 S. 2, vgl. auch E. 3.2.2 nachfolgend). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden, welcher gegen die Verwertbarkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 8 ihrer Arbeitskraft sprechen könnte, lag damit – wie auch schon in der Zeit von Oktober 2020 bis Dezember 2020 (vgl. VGE EL/2020/685 E. 3.1.1) – weiterhin nicht vor. Daneben sind auch nach wie vor keine persönlichen Gründe wie fehlende Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse oder Alter ersichtlich, die eine Verwertbarkeit verhinderten, da auch im Jahr 2021 auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine durchaus erhebliche Zahl von Arbeitsstel- len angeboten wurde, die einfache und repetitive Verrichtungen und Tätig- keiten umfassten, welche altersunabhängig nachgefragt werden und weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und da- mit für die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wären (vgl. VGE EL/2020/685, E. 3.1.2, mit Hinweisen). Schliesslich ist eine Un- verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit aus arbeitsmarktlicher Sicht weiterhin nicht gegeben (vgl. VGE EL/2020/685, E. 3.1.3, mit Hinweisen) – insbe- sondere wurden nach wie vor keine hinreichenden Arbeitsbemühungen ausgewiesen – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht mehr geltend gemacht. Es ist damit im hier zu beurteilenden Zeitraum von Januar 2021 bis zum Spitaleintritt am 16. Juni 2021 von der Verwertbarkeit der Arbeits- kraft der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers auszugehen, womit die An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.– (da- von anrechenbar Fr. 21'470.–) pro Jahr (vgl. VGE EL/2020/685, E. 3.4) für die EL-Berechnung der Monate Januar 2021 bis Mai 2021 zu Recht erfolgt ist. 3.2 Zu prüfen bleibt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers ab Juni 2021. 3.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV ist die jährliche EL bei jeder Verände- rung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personen- gemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In solchen Fäl- len ist auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu ver- fügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhe- bung der jährlichen EL ist ebenfalls bei Eintritt einer voraussichtlich länge- ren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausga- ben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens vorzunehmen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Zu verfügen ist in diesem Fall auf den Beginn des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 9 Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Mo- nats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 3.2.2 Gestützt auf die Akten und insbesondere den Bericht des Spitals B.________ vom 29. Juni 2021 (act. III 9 S. 4 ff.) wurden bei der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers nach ihrem Spitaleintritt am 16. Juni 2021 na- mentlich eine Sepsis bei disseminierter Miliartuberkulose, eine Pneumonie, ein Ulcus am Torus maxillaris, eine unklare Hepatopathie und eine akute Niereninsuffizienz diagnostiziert. Angesichts dieser Diagnosen ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sel. ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Ableben am 28. Juli 2021 (act. II 328, 330) erstellt. Auch wenn die Ehefrau sel. gemäss eigenen Angaben schon während zweier Monate da- vor Fieber gehabt hat, ist eine frühere Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt, da sie offenkundig bis zum Tag des Spitaleintritts ihrer Arbeit nachging (vgl. act. III 9 S. 2). Eine Anpassung der EL ist grundsätzlich im Fall einer voraussichtlich län- ger dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen möglich (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind kurzfris- tige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (im Falle eines bereits beste- henden Rentenanspruchs) keine Erhöhung der IV-Leistungen auszulösen vermöchten, im Rahmen der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1 mit Hinweisen). In der Invalidenversicherung kann eine Erhöhung der Leistun- gen nur durch eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ausgelöst wer- den, wenn diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Aufgrund der dargelegten bundesge- richtlichen Praxis muss deshalb auch die Formulierung "voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anrechenbaren Einnahmen" in Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV dahingehend ausgelegt werden, als zur Erhöhung des EL-Anspruchs die Verminderung der anrechenbaren Einnahmen vor- aussichtlich mindestens drei Monate dauern muss. In den Akten – inklusive den edierten IV-Akten (act. III 1 - 13) – finden sich keine ärztlichen Feststel- lungen, die den Schluss zuliessen, bei einer ex ante-Betrachtung hätte überwiegend wahrscheinlich festgestanden, dass die am 16. Juni 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 10 eingetretene und am 2. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin gemeldete Ge- sundheitsverschlechterung (act. II 318) mindestens drei Monate andauern würde. Damit scheidet – auch wenn der Ehefrau sel. des Beschwerdefüh- rers eine Erwerbstätigkeit nach dem 16. Juni 2021 effektiv nicht mehr mög- lich war – eine EL-Anpassung mit Wirkung ab dem Monat der Veränderung (d.h. ab Juni 2021) oder ab Meldung der Veränderung (d.h. ab Juli 2021 [act. II 318]) aus (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.2.3 Durch den Tod der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers ist sodann am 28. Juli 2021 (act. II 328 und act. II 330) eine Veränderung in der Per- sonengemeinschaft, welche der Berechnung der jährlichen EL des Be- schwerdeführers zugrunde liegt, eingetreten. Da diese Veränderung keinen Einfluss auf die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers zeitigte (vgl. Be- rechnung ab Januar 2021 [act. II 285 S. 5] bzw. Berechnung ab August 2021 [act. II 336 S. 7]), ist sie gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Be- ginn des der Veränderung folgenden Monats zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), vorliegend mithin per 1. August 2021. Dies hat die Be- schwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 6. August 2021 (act. III 336) denn auch getan.
  12. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht per 1. August 2021 neu festgelegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau sel. von Fr. 36'000.– (davon Fr. 21'470.– anrechenbar [act. II 285]) pro Jahr als Ein- nahmen angerechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Ok- tober 2021 (act. II 343) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2021 abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 11
  13. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 710 EL FUE/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 1, 24 f., 33, 62, 75, 92, 100, 152, 180, 192, 213, 221). Per

1. Januar 2021 berechnete die AKB den EL-Anspruch des Beschwerdefüh- rers neu und setzte diesen mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 285) für das Jahr 2021 fest, wobei sie – wie bereits seit Oktober 2020 (act. II 214) – ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Versicherten von Fr. 36'000.– (davon anrechenbar Fr. 21'470.–) pro Jahr berücksichtigte. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Ja- nuar 2021 Einsprache erhoben hatte (act. II 284), sistierte die AKB am

13. Januar 2021 (act. II 288) das Einspracheverfahren bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Er- werbseinkommens der Ehefrau im Jahr 2020 (Verfahren EL/2020/685). Die gegen diese Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2021, VGE EL/2021/50 (act. II 316), ab. Ebenfalls am 25. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren EL/2020/685 ab (act. II 315). Der Versicherte teilte der AKB am 29. Juli 2021 (act. II 328) mit, dass seine Ehefrau am Vortag verstorben sei und beantragte die Neuberechnung seiner EL. Mit Verfügung vom

6. August 2021 (act. II 336) setzte die AKB den EL-Anspruch ab 1. August 2021 neu fest. Auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Juni 2021, VGE EL/2021/50, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September 2021, 9C_395/2021 (act. II 337), nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom

11. Oktober 2021 (act. II 343) hob die AKB die Sistierung vom 13. Januar 2021 im Einspracheverfahren auf und wies die Einsprache vom 5. Januar 2021 ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Be- schwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

11. Oktober 2021 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg- nerin sowie "Rein hilfsweise die Beurteilung durch Ihr Gericht". Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. November 2021 holte der Instruktionsrichter die Akten der Invalidenversicherung (IV) der Ehefrau sel. des Beschwerdefüh- rers ein, welche am 17. Dezember 2021 dem Gericht zugingen. Am 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und änderte die Formulierung seines Rechtsbegehrens dahingehend ab, als er neu "Rein hilfsweise die Nachzahlung der Ausstände ab Jan. 2021 bis Ende Juli 2021" verlangte. Nach Einsicht in die IV-Akten der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers hielt der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 fest, dass nach erster summarischer Sichtung der medizinischen Akten aufgrund der gestellten Diagnosen ab dem 16. Juni 2021 eine dauernde wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen haben dürfte. Er gab den Parteien die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, wovon die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Februar 2022. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II 343). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf EL von Januar 2021 bis Juli 2021 und dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothe- tisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sel. von Fr. 36'000.– (wovon anre- chenbar Fr. 21'470.–) berücksichtigt hat. Praxisgemäss hat sich die richter- liche Beurteilung auf die gerügten Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2021 neu "Rein hilfsweise die Nachzahlung der Ausstände ab Jan. 2021 bis En- de Juli 2021" beantragt, ist dies so zu verstehen, als er mit den "Ausstän- den" die betragsmässige Differenz zwischen der von ihm beantragten und der verfügten EL meint, was deckungsgleich mit dem Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist (vgl. Ausführungen hiervor). Es ist damit von einer rein sprachlichen Umformulierung seines ursprünglichen Rechtsbe- gehrens ohne inhaltlicher Änderung auszugehen. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 5 ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Die be- schwerdeweise gerügte und Streitgegenstand bildende (vgl. E. 1.2 hiervor) Berechnungsposition der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers beschlägt somit einzig die Monate Januar 2021 bis Juli 2021, denn der EL-Anspruch für die Folgezeit wurde mit Verfügung vom 6. August 2021 (act. II 336) geregelt. Auf der Einnah- meseite ist deshalb ein Betrag von maximal Fr. 12'524.15 (Fr. 21'470.–; vgl. anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen [E. 1.2 hiervor] / 12 x 7) streitig, was den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.– und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 285 S. 5 ff.) zeigen klar, dass das bisherige Recht (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend aArt.]) für den Beschwerdeführer günstiger und damit anwendbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 6 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei al- leinstehenden Personen jährlich Fr. 1’000.– und bei Ehepaaren und Perso- nen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1’500.– übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Rege- lung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine ein- heitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwieri- ge Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Ver- mögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we- der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zu- mutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der kon- krete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 7 stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe- senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungs- gemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 285), welche dem ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 (act. II 343) zu Grunde lag, hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 – wie schon bei der Berechnung der EL ab Oktober 2020 (vgl. Verfügung vom 27. März 2020 [act. II 214]) bzw. Einspracheentscheid vom 31. August 2020 [act. II 222]) – ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.– (wovon anrechenbar Fr. 21'470.–) pro Jahr berücksichtigt. Dass dies für den EL-Anspruch ab Oktober 2020 zu Recht erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 25. Juni 2021, VGE EL/2020/685 (act. II 315), rechtskräftig festgestellt. Der Beschwerde- führer macht für den hier zu beurteilenden Zeitraum (zunächst) keine Ver- änderung in den tatsächlichen Verhältnissen geltend und eine solche ist – zumindest bis zum Spitaleintritt seiner Ehefrau sel. am 16. Juni 2021 (act. III 9 S. 2 ff.) – aufgrund der Akten nicht erstellt. So lagen bis zu diesem Zeitpunkt keine medizinischen Gründe vor, die gegen die vollständige Ver- wertbarkeit ihrer Arbeitskraft sprach, wie den IV-Akten zu entnehmen ist. Die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers war nicht in medizinischer Be- handlung und offenkundig bis zum Tag des Spitaleintritts in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen (act. III 9 S. 2, vgl. auch E. 3.2.2 nachfolgend). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden, welcher gegen die Verwertbarkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 8 ihrer Arbeitskraft sprechen könnte, lag damit – wie auch schon in der Zeit von Oktober 2020 bis Dezember 2020 (vgl. VGE EL/2020/685 E. 3.1.1) – weiterhin nicht vor. Daneben sind auch nach wie vor keine persönlichen Gründe wie fehlende Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse oder Alter ersichtlich, die eine Verwertbarkeit verhinderten, da auch im Jahr 2021 auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine durchaus erhebliche Zahl von Arbeitsstel- len angeboten wurde, die einfache und repetitive Verrichtungen und Tätig- keiten umfassten, welche altersunabhängig nachgefragt werden und weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und da- mit für die Ehefrau sel. des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wären (vgl. VGE EL/2020/685, E. 3.1.2, mit Hinweisen). Schliesslich ist eine Un- verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit aus arbeitsmarktlicher Sicht weiterhin nicht gegeben (vgl. VGE EL/2020/685, E. 3.1.3, mit Hinweisen) – insbe- sondere wurden nach wie vor keine hinreichenden Arbeitsbemühungen ausgewiesen – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht mehr geltend gemacht. Es ist damit im hier zu beurteilenden Zeitraum von Januar 2021 bis zum Spitaleintritt am 16. Juni 2021 von der Verwertbarkeit der Arbeits- kraft der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers auszugehen, womit die An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.– (da- von anrechenbar Fr. 21'470.–) pro Jahr (vgl. VGE EL/2020/685, E. 3.4) für die EL-Berechnung der Monate Januar 2021 bis Mai 2021 zu Recht erfolgt ist. 3.2 Zu prüfen bleibt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers ab Juni 2021. 3.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV ist die jährliche EL bei jeder Verände- rung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personen- gemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. In solchen Fäl- len ist auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu ver- fügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhe- bung der jährlichen EL ist ebenfalls bei Eintritt einer voraussichtlich länge- ren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausga- ben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens vorzunehmen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Zu verfügen ist in diesem Fall auf den Beginn des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 9 Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Mo- nats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 3.2.2 Gestützt auf die Akten und insbesondere den Bericht des Spitals B.________ vom 29. Juni 2021 (act. III 9 S. 4 ff.) wurden bei der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers nach ihrem Spitaleintritt am 16. Juni 2021 na- mentlich eine Sepsis bei disseminierter Miliartuberkulose, eine Pneumonie, ein Ulcus am Torus maxillaris, eine unklare Hepatopathie und eine akute Niereninsuffizienz diagnostiziert. Angesichts dieser Diagnosen ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sel. ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Ableben am 28. Juli 2021 (act. II 328, 330) erstellt. Auch wenn die Ehefrau sel. gemäss eigenen Angaben schon während zweier Monate da- vor Fieber gehabt hat, ist eine frühere Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt, da sie offenkundig bis zum Tag des Spitaleintritts ihrer Arbeit nachging (vgl. act. III 9 S. 2). Eine Anpassung der EL ist grundsätzlich im Fall einer voraussichtlich län- ger dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen möglich (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind kurzfris- tige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (im Falle eines bereits beste- henden Rentenanspruchs) keine Erhöhung der IV-Leistungen auszulösen vermöchten, im Rahmen der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1 mit Hinweisen). In der Invalidenversicherung kann eine Erhöhung der Leistun- gen nur durch eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ausgelöst wer- den, wenn diese ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Aufgrund der dargelegten bundesge- richtlichen Praxis muss deshalb auch die Formulierung "voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der anrechenbaren Einnahmen" in Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV dahingehend ausgelegt werden, als zur Erhöhung des EL-Anspruchs die Verminderung der anrechenbaren Einnahmen vor- aussichtlich mindestens drei Monate dauern muss. In den Akten – inklusive den edierten IV-Akten (act. III 1 - 13) – finden sich keine ärztlichen Feststel- lungen, die den Schluss zuliessen, bei einer ex ante-Betrachtung hätte überwiegend wahrscheinlich festgestanden, dass die am 16. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 10 eingetretene und am 2. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin gemeldete Ge- sundheitsverschlechterung (act. II 318) mindestens drei Monate andauern würde. Damit scheidet – auch wenn der Ehefrau sel. des Beschwerdefüh- rers eine Erwerbstätigkeit nach dem 16. Juni 2021 effektiv nicht mehr mög- lich war – eine EL-Anpassung mit Wirkung ab dem Monat der Veränderung (d.h. ab Juni 2021) oder ab Meldung der Veränderung (d.h. ab Juli 2021 [act. II 318]) aus (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.2.3 Durch den Tod der Ehefrau sel. des Beschwerdeführers ist sodann am 28. Juli 2021 (act. II 328 und act. II 330) eine Veränderung in der Per- sonengemeinschaft, welche der Berechnung der jährlichen EL des Be- schwerdeführers zugrunde liegt, eingetreten. Da diese Veränderung keinen Einfluss auf die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers zeitigte (vgl. Be- rechnung ab Januar 2021 [act. II 285 S. 5] bzw. Berechnung ab August 2021 [act. II 336 S. 7]), ist sie gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Be- ginn des der Veränderung folgenden Monats zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), vorliegend mithin per 1. August 2021. Dies hat die Be- schwerdegegnerin mit Erlass der Verfügung vom 6. August 2021 (act. III 336) denn auch getan. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht per 1. August 2021 neu festgelegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau sel. von Fr. 36'000.– (davon Fr. 21'470.– anrechenbar [act. II 285]) pro Jahr als Ein- nahmen angerechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Ok- tober 2021 (act. II 343) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2021 abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2022, EL/21/710, Seite 11 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2022)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.