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200 2021 709

Bern VerwG · 2021-12-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. September 2021

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 23. April 2020 bei der Ausgleiskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend: AKBA 63 bzw. Beschwerdegegnerin) einen An- trag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Akten der AKBA 63 [act. II] 1). Dabei verwies er darauf, dass er am 6. Januar 2020 nach einem vierjäh- rigen Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückgekehrt sei; er habe jedoch bereits im Jahr 2019 seine … in der Schweiz wieder intensiviert, so dass der bislang für die Beitragserhebung massgebliche Betriebsgewinn nicht mehr zutreffe. Der Betriebsgewinn betrage für das Jahr 2019 Fr. 59'730.--. Die AKBA 63 setzte in der Folge mit Abrechnung vom 12. Mai 2020 (act. II

3) die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. März 2020 auf Fr. 28.-- pro Tag fest, basierend auf einem massgebenden Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 12'600.-- gemäss Akontorechnung vom 18. Juni 2019 (act. II 2). Am 24. November 2020 stellte der Versicherte einen Antrag auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020 (act. II 4) und gab ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von Fr. 31'294.-- an. Mit Abrechnung vom 17. Dezember 2020 (act. II 6) setzte die AKBA 63 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem

17. September 2020 wiederum auf Fr. 28.-- pro Tag fest, wobei für den Monat April 2021 keine Entschädigung entrichtet wurde (vgl. act. II 6). Am 20. Januar 2021 ging bei der AKBA 63 die Steuermeldung für das Jahr 2019 ein, gemäss welcher das Einkommen des Versicherten Fr. 31'294.-- betrug (act. II 5). Nachdem sich der Versicherte am 9. März 2021 (act. II 7) mit dem Tages- ansatz von Fr. 28.-- nicht einverstanden erklärt und den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung verlangt hatte, verfügte die AKBA 63 am 26. Mai 2021 (act. II 10), sie halte an der Berechnungsgrundlage von Fr. 12'600.-- bzw. am Tagesansatz von Fr. 28.-- fest; zudem bestehe für den Monat April 2021 nun doch ein Entschädigungsanspruch, da die Umsatzeinbusse mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 3 als 30 % betragen habe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 11) hiess die AKBA 63 mit Einspracheentscheid vom 15. September 2021 (act. II 13) insofern teilweise gut, als sie die Corona-Erwerbsersatzent- schädigung ab dem 1. Juli 2021 aufgrund von neuen Weisungen basierend auf dem Einkommen der Steuerveranlagung 2019 von Fr. 33'300.-- (Fr. 31'294.-- [act. II 5] zuzüglich Aufrechnung der persönlichen Beiträge [Akten der AKBA 63 {act. IIa} 30]) auf einen Tagesansatz von Fr. 74.40 festsetzte (vgl. Abrechnungen vom 15. September und 6. Oktober 2021 [act. II 12]). Die Entschädigung vor dem 1. Juli 2021 könne somit nicht kor- rigiert werden; für die Entschädigung bis 30. Juni 2021 werde an der Be- rechnungsgrundlage von Fr. 12'600.-- festgehalten. B. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2021 Beschwerde. Er be- antragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei für die Be- messung der Erwerbsersatzentschädigung neu auf das relevante Jahreseinkommen von Fr. 33'480.-- (gemäss den Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen, Tabelle Mutterschaft [vgl. das Kreisschrei- ben des Bundesamtes für Sozialversicherungen {BSV} über die Entschädi- gung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona- Erwerbsersatz {KS CE}, gültig ab 17. März 2020, Stand: 17. April 2020, Rz. 1061]) aus dem Jahr 2019 abzustellen und die Entschädigung entspre- chend für die gesamte Periode seit dem 17. März 2020 anzupassen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2021 gab der Instruktions- richter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen, in deren Rahmen sie unter Berücksichtigung der Ausführun- gen des Bundesgerichts im Grundsatzurteil BGE 147 V 278 darzulegen haben werde, ob und gegebenenfalls wie sie bei der Festsetzung der Ent- schädigung am 12. Mai 2020 den Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. April 2020 Rechnung getragen habe. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. No- vember 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2021 wurde die Be- schwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und die Beschwerdegegnerin gebeten, die Akten ihrer Beitragsabteilung für die Zeit ab dem Jahr 2019 zuzustellen. Aufgrund dieser Akten müsse ins- besondere nachvollzogen werden können, dass der Beschwerdeführer als obligatorisch Versicherter seiner Beitragspflicht nachgekommen sei und wie die Beitragsabteilung aufgrund der mit Schreiben vom 23. April 2020 erfolgten Meldung eines Betriebsgewinns für das Kalenderjahr 2019 von Fr. 59'730.-- reagiert bzw. die Akontobeiträge angepasst habe. Die ent- sprechenden Unterlagen reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

9. Dezember 2021 ein, welche dem Beschwerdeführer samt AHV-Akten mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, es werde kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in AJP 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur- teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 5 schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. September 2021 (act. II 13). Die Beschwerdegegnerin hat erstmals mit Abrechnung vom

12. Mai 2020 (act. II 3) über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ent- schieden, was eine formlose Verfügung darstellt. Eine solche kann inner- halb einer Frist von 90 Tagen beanstandet werden (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 12. März 2021, 8C_82/2020, E. 3.1 und 5.3,

23. Februar 2016, 8C_766/2015, E. 4.3, und 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat die Höhe der ausgerich- teten Entschädigung jedoch erst mit Schreiben vom 9. März 2021 (act. II 7) kritisiert und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, womit die vorerwähnte Frist nicht eingehalten wurde. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch das Schreiben vom 9. März 2021 (act. II 7) implizit als Wiedererwä- gungsgesuch (zur Wiedererwägung vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) gewertet, ist darauf eingetreten und hat den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz- entschädigung ab dem 17. März 2020 mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (act. II 10) erneut geprüft und an der Berechnungsgrundlage von Fr. 12'600.-- festgehalten, wobei jedoch nach Einreichung der Umsatzzah- len der Jahre 2015 - 2019 und der Monate September 2020 bis April 2021 neu der Anspruch für den Monat April 2021 bejaht wurde. Der am 15. Sep- tember 2021 erlassene Einspracheentscheid (act. II 13), mit welchem eine dagegen erhobene Einsprache teilweise gutgeheissen wurde, ist dem- gemäss beschwerdeweise anfechtbar (vgl. ARV 1990 S. 60 E. 1b; ZAK 1989 S. 36 E. 1). Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall auf die Beurteilung der Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung ge- geben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos un- richtig oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b cc S. 479; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 6

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1.1 Mit Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 traf der Bundesrat im Rahmen der sog. beson- deren Lage gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. Sep- tember 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]) "Massnahmen gegenü- ber der Bevölkerung zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coro- navirus" (Art. 1; AS 2020 573). Am 13. März 2020 hob er diese Verordnung auf und erliess die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 (Covid-19-Verordnung 2; AS 2020 773]), mit welcher der Bundes- rat "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institu- tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)" anordnete (Art. 1). Diese Verordnung wurde in der Folge wiederholt und in hohem Rhythmus ange- passt.

E. 2.1.2 Am 27. Mai 2020 fällte der Bundesrat den Entscheid zur Rückkehr von der ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG zur besonderen Lage nach Art. 6 EpG. Gleichzeitig hob er die Covid-19-Verordnung 2 per

22. Juni 2020 auf (AS 2020 2205). Die weiterhin notwendigen Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie überführte er in vereinfachter und reduzierter Weise in die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Mass- nahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetz- lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 7 Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; BBl 2020 6569]). Auch diese Ver- ordnung wurde in der Folge wiederholt und in hohem Rhythmus angepasst.

E. 2.1.3 Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde für den Bereich des Sozialversicherungsrechts durch verschiedene Verordnungen wohl- fahrtsstaatlicher Ausrichtung ergänzt, welche der Linderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemiemassnahmen dienen (vgl. KIESER, a.a.O., S. 552 ff.). Dazu gehört unter anderem die hier inter- essierende Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Durch diese Verordnung wurde – in Entsprechung zum System der Erwerbsersatzordnung gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1; vgl. KIESER, a.a.O., S. 554) – eine neue Sozialversicherungsleistung geschaffen, und zwar ein Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen (vgl. KURT PÄRLI, Corona- Verordnungen des Bundesrates zur Arbeitslosenversicherung und zum Erwerbsausfall, in SZS 2020 S. 127). Die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall hat seit ihrem Inkrafttreten am 17. März 2020 (vgl. deren Art. 11 Abs. 1 [AS 2020 874]) zahlreiche Änderungen erfahren und gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 (vgl. deren Art. 11 Abs. 6 [AS 2021 390]). Am

26. September 2020 trat das (für dringlich erklärte, vgl. Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) in Kraft, mit welchem rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen wurde (Art. 15 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 2.2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Das gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Entscheid des BGer vom 15. September 2021, 9C_132/2021, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 8 Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt; mit anderen Worten ist das im Verfügungszeitpunkt gel- tende Recht auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280).

E. 2.2.2 Vorliegend ist einzig umstritten, welches AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen der Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschä- digung zu Grund zu legen ist. Die Beschwerdegegnerin hat am 12. Mai 2020 (act. II 3) erstmals über den Leistungsanspruch formlos verfügt und hat mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (act. II 10) bzw. Einspracheentscheid vom 15. September 2021 (act. II 13) den Anspruch im Rahmen einer Wie- dererwägung erneut überprüft (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Folglich ist vorliegend die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung (beinhaltend die Änderung vom 16. April 2020, in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 1257]) massgebend. Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lauteten in der erwähnten Fassung wie folgt: Abs. 3: Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Ver- ordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. Abs. 3bis: Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des mass- gebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. Zudem regelte Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der hier massgebenden Fassung Folgendes: Abs. 2: Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss an- wendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch- schnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 9 die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent- schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver- bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Die Entschädigung wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Er- werbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken ver- fügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverord- nung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]; in der vom 1. Januar bis

31. Dezember 2020 gültigen Fassung).

E. 2.3.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Grundsätzlich ist diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungs- zeitpunkt vorgelegen hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere wenn sie Schlüsse zulassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2 S. 208).

E. 2.3.2 Mit Blick auf die erstmalige Verfügung über den Anspruch am

12. Mai 2020 (act. II 3) ist vorliegend das KS CE, gültig ab 17. März 2020, Stand: 17. April 2020, massgebend. Rz. 1065 dieses Kreisschreibens be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 10 sagt, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbst- ständigerwerbende das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten Bei- tragsverfügung für das Jahr 2019 bildet. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv ist. Rz. 1068 KS CE der hier massgebenden Fassung regelt zudem, dass eine nachträg- liche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuer- meldung keine Änderung in der Entschädigung bewirkt. Dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem 17. März 2020 erfolgten.

E. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anspruchserhebung als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG gilt, im Sinne des AHVG obligatorisch versichert ist (vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2021 [act. II 15]) und im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten hat sowie sein für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebedes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag, wobei die massgebliche Höhe umstritten ist.

E. 3.2.1 Im Grundsatzurteil BGE 147 V 278 hat das Bundesgericht das von der Beschwerdegegnerin angewandte KS CE, soweit es bei der Festset- zung des für die Entschädigungsberechnung massgeblichen Erwerbsein- kommens des Jahres 2019 einzig auf die bis zum 17. März 2020 erfolgten Anpassungen der Akontobeiträge abstellt und danach bis zur erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz eingetretene Änderungen bei den Akontobeiträgen unberücksichtigt lässt, für gesetzeswidrig erklärt.

E. 3.2.2 Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche of-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 11 fensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV; vgl. auch Rz. 1146 f. der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Sie passen sie unverzüglich an, wenn aus der letzten Steuerveranlagung hervorgeht, dass das erzielte Einkommen im Verhältnis zum ursprünglich angenommenen wesentlich zu- oder abge- nommen hat und mithin die derzeit bezahlten Akontobeiträge zu hoch oder zu tief sind (Rz. 1153 WSN). Die Beitragspflichtigen haben ihrer Aus- gleichskasse die wesentliche Abweichung des erzielten vom voraussichtli- chen Jahreseinkommen während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zu melden und glaubhaft zu machen (z.B. nach Vorliegen des Geschäftsab- schlusses), wobei eine Abweichung von mindestens 25 % als wesentlich gilt (Art. 24 Abs. 4 AHVV und Rz. 1150 i.V.m. Rz. 1154 f. WSN).

E. 3.2.3 Die vom Beschwerdeführer am 23. April 2020 eingereichte Anmel- dung zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit dem Hinweis auf einen Betriebsgewinn im Jahr 2019 von Fr. 59'730.-- (act. II 1) wurde gleichen- tags intern an die AHV-Beitragsabteilung der Beschwerdegegnerin weiter- geleitet (act. IIa 15). Es erfolgte jedoch keine Anpassung der entsprechenden Akontobeiträge. Für die Festlegung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ging die Be- schwerdegegnerin für das Jahr 2019 basierend auf der Akontorechnung vom 18. Juni 2019 (act. II 2) von einem massgebenden Einkommen von Fr. 12'600.-- aus. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit der Anmeldung zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 23. April 2020 (act. II 1) der Be- schwerdegegnerin mitgeteilt, dass der bislang für die Beitragserhebung massgebliche Unternehmensgewinn von Fr. 12'600.-- nicht mehr zutreffe, habe er doch im Verlaufe des Jahres 2019 seine … in der Schweiz intensi- viert und der relevante Betriebsgewinn betrage nunmehr Fr. 59'730.--. Mit dieser Mitteilung hat der Beschwerdeführer einen Betriebsgewinn von Fr. 59'730.-- gemeldet bzw. aufgrund eines summarischen und provisori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 12 schen Abschlusses für das Geschäftsjahr 2019 glaubhaft machen wollen (die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einholung entsprechender Belege), womit – soweit die gemachten Angaben dem Jahresabschluss entsprechen – eine wesentliche Abweichung im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 f. WSN gegeben ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die formlo- se Verfügung vom 12. Mai 2020 (act. II 3) war demnach in wiedererwä- gungsrechtlicher Hinsicht zweifellos unrichtig und deren Korrektur mit Blick auf den Umstand, dass eine Dauerleistung betroffen war, von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 1.2.1 hiervor; zur Erheblichkeit der Berichtigung vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). Soweit der Beschwerdeführer mit dem neuerlichen Antrag vom 24. Novem- ber 2020 (act. II 4) ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von Fr. 31'294.-- angegeben hat, ändert dies an der (zurzeit noch nicht kla- ren; vgl. E. 3.3 hiernach) Berechnungsgrundlage nichts, da gemäss Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 8. Oktober bis

19. Dezember 2020 gültigen Fassung) für anspruchsberechtigte Selbst- ständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziffer 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungs- grundlage die gleiche bleibt. Erst mit Inkraftsetzung von Art. 5 Abs. 2ter0 Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall per 1. Juli 2021 (AS 2021 390), wonach ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen wer- den, wenn diese für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Art. 2 Absatz 1bis lit. b Ziffer 2, Abs. 3, 3bis oder 3quinquies ein höheres Er- werbseinkommen ausweist als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2bis oder 2ter, war im Fall des Beschwerdeführers die Möglichkeit gegeben, die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 1. Juli 2021 an die Steuer- veranlagung 2019 (act. II 5) anzupassen, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid denn auch getan hat (act. II 13). Der Beschwerdeführer hat – wenn auch im Verfahren um Erwerbsersatz- leistungen – gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche jedoch auch für die Erhebung der Akontobeiträge der AHV, IV und EO des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 13 rers zuständig ist, seine Meldepflicht im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV (vgl. auch Rz. 1150 WSN) vorgängig der erstmalig verbindlichen Festset- zung der Entschädigung erfüllt. Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung ab dem 17. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 war demgemäss dasjenige Erwerbseinkommen, welches der Ausgleichskasse Anlass gab oder hätte geben müssen, die Akontobeiträge nach der Meldung vom 23. April 2020 anzupassen.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2021 (act. II 13) in Gutheissung der Beschwerde inso- weit aufzuheben, als er die Zeit vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 be- trifft. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

– nach Vornahme weiterer Abklärungen (insbesondere der Einholung des summarischen und provisorischen Abschlusses für das Geschäftsjahr 2019 [vgl. E. 3.2.3 hiervor]) – im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Coro- na-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 neu entscheide. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzu- weisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber vom 15. Sep- tember 2021 insoweit aufgehoben, als er die Zeit vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 betrifft; die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 neu entscheide. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA 63) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 709 EO SCP/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA 63) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 23. April 2020 bei der Ausgleiskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend: AKBA 63 bzw. Beschwerdegegnerin) einen An- trag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Akten der AKBA 63 [act. II] 1). Dabei verwies er darauf, dass er am 6. Januar 2020 nach einem vierjäh- rigen Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückgekehrt sei; er habe jedoch bereits im Jahr 2019 seine … in der Schweiz wieder intensiviert, so dass der bislang für die Beitragserhebung massgebliche Betriebsgewinn nicht mehr zutreffe. Der Betriebsgewinn betrage für das Jahr 2019 Fr. 59'730.--. Die AKBA 63 setzte in der Folge mit Abrechnung vom 12. Mai 2020 (act. II

3) die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. März 2020 auf Fr. 28.-- pro Tag fest, basierend auf einem massgebenden Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 12'600.-- gemäss Akontorechnung vom 18. Juni 2019 (act. II 2). Am 24. November 2020 stellte der Versicherte einen Antrag auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020 (act. II 4) und gab ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von Fr. 31'294.-- an. Mit Abrechnung vom 17. Dezember 2020 (act. II 6) setzte die AKBA 63 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem

17. September 2020 wiederum auf Fr. 28.-- pro Tag fest, wobei für den Monat April 2021 keine Entschädigung entrichtet wurde (vgl. act. II 6). Am 20. Januar 2021 ging bei der AKBA 63 die Steuermeldung für das Jahr 2019 ein, gemäss welcher das Einkommen des Versicherten Fr. 31'294.-- betrug (act. II 5). Nachdem sich der Versicherte am 9. März 2021 (act. II 7) mit dem Tages- ansatz von Fr. 28.-- nicht einverstanden erklärt und den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung verlangt hatte, verfügte die AKBA 63 am 26. Mai 2021 (act. II 10), sie halte an der Berechnungsgrundlage von Fr. 12'600.-- bzw. am Tagesansatz von Fr. 28.-- fest; zudem bestehe für den Monat April 2021 nun doch ein Entschädigungsanspruch, da die Umsatzeinbusse mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 3 als 30 % betragen habe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 11) hiess die AKBA 63 mit Einspracheentscheid vom 15. September 2021 (act. II 13) insofern teilweise gut, als sie die Corona-Erwerbsersatzent- schädigung ab dem 1. Juli 2021 aufgrund von neuen Weisungen basierend auf dem Einkommen der Steuerveranlagung 2019 von Fr. 33'300.-- (Fr. 31'294.-- [act. II 5] zuzüglich Aufrechnung der persönlichen Beiträge [Akten der AKBA 63 {act. IIa} 30]) auf einen Tagesansatz von Fr. 74.40 festsetzte (vgl. Abrechnungen vom 15. September und 6. Oktober 2021 [act. II 12]). Die Entschädigung vor dem 1. Juli 2021 könne somit nicht kor- rigiert werden; für die Entschädigung bis 30. Juni 2021 werde an der Be- rechnungsgrundlage von Fr. 12'600.-- festgehalten. B. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2021 Beschwerde. Er be- antragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei für die Be- messung der Erwerbsersatzentschädigung neu auf das relevante Jahreseinkommen von Fr. 33'480.-- (gemäss den Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen, Tabelle Mutterschaft [vgl. das Kreisschrei- ben des Bundesamtes für Sozialversicherungen {BSV} über die Entschädi- gung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona- Erwerbsersatz {KS CE}, gültig ab 17. März 2020, Stand: 17. April 2020, Rz. 1061]) aus dem Jahr 2019 abzustellen und die Entschädigung entspre- chend für die gesamte Periode seit dem 17. März 2020 anzupassen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2021 gab der Instruktions- richter der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen, in deren Rahmen sie unter Berücksichtigung der Ausführun- gen des Bundesgerichts im Grundsatzurteil BGE 147 V 278 darzulegen haben werde, ob und gegebenenfalls wie sie bei der Festsetzung der Ent- schädigung am 12. Mai 2020 den Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23. April 2020 Rechnung getragen habe. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. No- vember 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2021 wurde die Be- schwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und die Beschwerdegegnerin gebeten, die Akten ihrer Beitragsabteilung für die Zeit ab dem Jahr 2019 zuzustellen. Aufgrund dieser Akten müsse ins- besondere nachvollzogen werden können, dass der Beschwerdeführer als obligatorisch Versicherter seiner Beitragspflicht nachgekommen sei und wie die Beitragsabteilung aufgrund der mit Schreiben vom 23. April 2020 erfolgten Meldung eines Betriebsgewinns für das Kalenderjahr 2019 von Fr. 59'730.-- reagiert bzw. die Akontobeiträge angepasst habe. Die ent- sprechenden Unterlagen reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

9. Dezember 2021 ein, welche dem Beschwerdeführer samt AHV-Akten mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, es werde kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in AJP 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur- teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchge- drungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 5 schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. September 2021 (act. II 13). Die Beschwerdegegnerin hat erstmals mit Abrechnung vom

12. Mai 2020 (act. II 3) über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ent- schieden, was eine formlose Verfügung darstellt. Eine solche kann inner- halb einer Frist von 90 Tagen beanstandet werden (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 12. März 2021, 8C_82/2020, E. 3.1 und 5.3,

23. Februar 2016, 8C_766/2015, E. 4.3, und 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat die Höhe der ausgerich- teten Entschädigung jedoch erst mit Schreiben vom 9. März 2021 (act. II 7) kritisiert und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, womit die vorerwähnte Frist nicht eingehalten wurde. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch das Schreiben vom 9. März 2021 (act. II 7) implizit als Wiedererwä- gungsgesuch (zur Wiedererwägung vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) gewertet, ist darauf eingetreten und hat den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz- entschädigung ab dem 17. März 2020 mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (act. II 10) erneut geprüft und an der Berechnungsgrundlage von Fr. 12'600.-- festgehalten, wobei jedoch nach Einreichung der Umsatzzah- len der Jahre 2015 - 2019 und der Monate September 2020 bis April 2021 neu der Anspruch für den Monat April 2021 bejaht wurde. Der am 15. Sep- tember 2021 erlassene Einspracheentscheid (act. II 13), mit welchem eine dagegen erhobene Einsprache teilweise gutgeheissen wurde, ist dem- gemäss beschwerdeweise anfechtbar (vgl. ARV 1990 S. 60 E. 1b; ZAK 1989 S. 36 E. 1). Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall auf die Beurteilung der Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung ge- geben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos un- richtig oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b cc S. 479; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 6 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Mit Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 traf der Bundesrat im Rahmen der sog. beson- deren Lage gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. Sep- tember 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]) "Massnahmen gegenü- ber der Bevölkerung zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coro- navirus" (Art. 1; AS 2020 573). Am 13. März 2020 hob er diese Verordnung auf und erliess die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 (Covid-19-Verordnung 2; AS 2020 773]), mit welcher der Bundes- rat "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institu- tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)" anordnete (Art. 1). Diese Verordnung wurde in der Folge wiederholt und in hohem Rhythmus ange- passt. 2.1.2 Am 27. Mai 2020 fällte der Bundesrat den Entscheid zur Rückkehr von der ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG zur besonderen Lage nach Art. 6 EpG. Gleichzeitig hob er die Covid-19-Verordnung 2 per

22. Juni 2020 auf (AS 2020 2205). Die weiterhin notwendigen Massnah- men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie überführte er in vereinfachter und reduzierter Weise in die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Mass- nahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz über die gesetz- lichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 7 Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; BBl 2020 6569]). Auch diese Ver- ordnung wurde in der Folge wiederholt und in hohem Rhythmus angepasst. 2.1.3 Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde für den Bereich des Sozialversicherungsrechts durch verschiedene Verordnungen wohl- fahrtsstaatlicher Ausrichtung ergänzt, welche der Linderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemiemassnahmen dienen (vgl. KIESER, a.a.O., S. 552 ff.). Dazu gehört unter anderem die hier inter- essierende Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Durch diese Verordnung wurde – in Entsprechung zum System der Erwerbsersatzordnung gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1; vgl. KIESER, a.a.O., S. 554) – eine neue Sozialversicherungsleistung geschaffen, und zwar ein Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen (vgl. KURT PÄRLI, Corona- Verordnungen des Bundesrates zur Arbeitslosenversicherung und zum Erwerbsausfall, in SZS 2020 S. 127). Die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall hat seit ihrem Inkrafttreten am 17. März 2020 (vgl. deren Art. 11 Abs. 1 [AS 2020 874]) zahlreiche Änderungen erfahren und gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 (vgl. deren Art. 11 Abs. 6 [AS 2021 390]). Am

26. September 2020 trat das (für dringlich erklärte, vgl. Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) in Kraft, mit welchem rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen wurde (Art. 15 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 2.2 2.2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Das gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Entscheid des BGer vom 15. September 2021, 9C_132/2021, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 8 Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt; mit anderen Worten ist das im Verfügungszeitpunkt gel- tende Recht auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). 2.2.2 Vorliegend ist einzig umstritten, welches AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen der Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschä- digung zu Grund zu legen ist. Die Beschwerdegegnerin hat am 12. Mai 2020 (act. II 3) erstmals über den Leistungsanspruch formlos verfügt und hat mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (act. II 10) bzw. Einspracheentscheid vom 15. September 2021 (act. II 13) den Anspruch im Rahmen einer Wie- dererwägung erneut überprüft (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Folglich ist vorliegend die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung (beinhaltend die Änderung vom 16. April 2020, in Kraft seit 17. März 2020 [AS 2020 1257]) massgebend. Art. 2 Abs. 3 und 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall lauteten in der erwähnten Fassung wie folgt: Abs. 3: Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Ver- ordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. Abs. 3bis: Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des mass- gebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. Zudem regelte Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der hier massgebenden Fassung Folgendes: Abs. 2: Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss an- wendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durch- schnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 9 die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent- schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver- bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Die Entschädigung wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Er- werbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken ver- fügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverord- nung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]; in der vom 1. Januar bis

31. Dezember 2020 gültigen Fassung). 2.3 2.3.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Grundsätzlich ist diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im Verfügungs- zeitpunkt vorgelegen hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen, insbesondere wenn sie Schlüsse zulassen auf eine bereits zuvor gelebte Verwaltungspraxis (BGE 147 V 278 E. 2.2 S. 208). 2.3.2 Mit Blick auf die erstmalige Verfügung über den Anspruch am

12. Mai 2020 (act. II 3) ist vorliegend das KS CE, gültig ab 17. März 2020, Stand: 17. April 2020, massgebend. Rz. 1065 dieses Kreisschreibens be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 10 sagt, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbst- ständigerwerbende das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten Bei- tragsverfügung für das Jahr 2019 bildet. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv ist. Rz. 1068 KS CE der hier massgebenden Fassung regelt zudem, dass eine nachträg- liche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuer- meldung keine Änderung in der Entschädigung bewirkt. Dasselbe gilt für Änderungen der AHV-Beitragszahlungen für das Jahr 2019, welche nach dem 17. März 2020 erfolgten. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anspruchserhebung als Selbstständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG gilt, im Sinne des AHVG obligatorisch versichert ist (vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2021 [act. II 15]) und im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten hat sowie sein für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebedes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag, wobei die massgebliche Höhe umstritten ist. 3.2 3.2.1 Im Grundsatzurteil BGE 147 V 278 hat das Bundesgericht das von der Beschwerdegegnerin angewandte KS CE, soweit es bei der Festset- zung des für die Entschädigungsberechnung massgeblichen Erwerbsein- kommens des Jahres 2019 einzig auf die bis zum 17. März 2020 erfolgten Anpassungen der Akontobeiträge abstellt und danach bis zur erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz eingetretene Änderungen bei den Akontobeiträgen unberücksichtigt lässt, für gesetzeswidrig erklärt. 3.2.2 Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche of-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 11 fensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV; vgl. auch Rz. 1146 f. der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Sie passen sie unverzüglich an, wenn aus der letzten Steuerveranlagung hervorgeht, dass das erzielte Einkommen im Verhältnis zum ursprünglich angenommenen wesentlich zu- oder abge- nommen hat und mithin die derzeit bezahlten Akontobeiträge zu hoch oder zu tief sind (Rz. 1153 WSN). Die Beitragspflichtigen haben ihrer Aus- gleichskasse die wesentliche Abweichung des erzielten vom voraussichtli- chen Jahreseinkommen während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zu melden und glaubhaft zu machen (z.B. nach Vorliegen des Geschäftsab- schlusses), wobei eine Abweichung von mindestens 25 % als wesentlich gilt (Art. 24 Abs. 4 AHVV und Rz. 1150 i.V.m. Rz. 1154 f. WSN). 3.2.3 Die vom Beschwerdeführer am 23. April 2020 eingereichte Anmel- dung zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit dem Hinweis auf einen Betriebsgewinn im Jahr 2019 von Fr. 59'730.-- (act. II 1) wurde gleichen- tags intern an die AHV-Beitragsabteilung der Beschwerdegegnerin weiter- geleitet (act. IIa 15). Es erfolgte jedoch keine Anpassung der entsprechenden Akontobeiträge. Für die Festlegung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung ging die Be- schwerdegegnerin für das Jahr 2019 basierend auf der Akontorechnung vom 18. Juni 2019 (act. II 2) von einem massgebenden Einkommen von Fr. 12'600.-- aus. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit der Anmeldung zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 23. April 2020 (act. II 1) der Be- schwerdegegnerin mitgeteilt, dass der bislang für die Beitragserhebung massgebliche Unternehmensgewinn von Fr. 12'600.-- nicht mehr zutreffe, habe er doch im Verlaufe des Jahres 2019 seine … in der Schweiz intensi- viert und der relevante Betriebsgewinn betrage nunmehr Fr. 59'730.--. Mit dieser Mitteilung hat der Beschwerdeführer einen Betriebsgewinn von Fr. 59'730.-- gemeldet bzw. aufgrund eines summarischen und provisori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 12 schen Abschlusses für das Geschäftsjahr 2019 glaubhaft machen wollen (die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einholung entsprechender Belege), womit – soweit die gemachten Angaben dem Jahresabschluss entsprechen – eine wesentliche Abweichung im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 f. WSN gegeben ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die formlo- se Verfügung vom 12. Mai 2020 (act. II 3) war demnach in wiedererwä- gungsrechtlicher Hinsicht zweifellos unrichtig und deren Korrektur mit Blick auf den Umstand, dass eine Dauerleistung betroffen war, von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 1.2.1 hiervor; zur Erheblichkeit der Berichtigung vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). Soweit der Beschwerdeführer mit dem neuerlichen Antrag vom 24. Novem- ber 2020 (act. II 4) ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von Fr. 31'294.-- angegeben hat, ändert dies an der (zurzeit noch nicht kla- ren; vgl. E. 3.3 hiernach) Berechnungsgrundlage nichts, da gemäss Art. 5 Abs. 2bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 8. Oktober bis

19. Dezember 2020 gültigen Fassung) für anspruchsberechtigte Selbst- ständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziffer 2, Abs. 3 oder 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungs- grundlage die gleiche bleibt. Erst mit Inkraftsetzung von Art. 5 Abs. 2ter0 Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall per 1. Juli 2021 (AS 2021 390), wonach ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen wer- den, wenn diese für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Art. 2 Absatz 1bis lit. b Ziffer 2, Abs. 3, 3bis oder 3quinquies ein höheres Er- werbseinkommen ausweist als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2bis oder 2ter, war im Fall des Beschwerdeführers die Möglichkeit gegeben, die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 1. Juli 2021 an die Steuer- veranlagung 2019 (act. II 5) anzupassen, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid denn auch getan hat (act. II 13). Der Beschwerdeführer hat – wenn auch im Verfahren um Erwerbsersatz- leistungen – gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche jedoch auch für die Erhebung der Akontobeiträge der AHV, IV und EO des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 13 rers zuständig ist, seine Meldepflicht im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV (vgl. auch Rz. 1150 WSN) vorgängig der erstmalig verbindlichen Festset- zung der Entschädigung erfüllt. Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung ab dem 17. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 war demgemäss dasjenige Erwerbseinkommen, welches der Ausgleichskasse Anlass gab oder hätte geben müssen, die Akontobeiträge nach der Meldung vom 23. April 2020 anzupassen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2021 (act. II 13) in Gutheissung der Beschwerde inso- weit aufzuheben, als er die Zeit vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 be- trifft. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

– nach Vornahme weiterer Abklärungen (insbesondere der Einholung des summarischen und provisorischen Abschlusses für das Geschäftsjahr 2019 [vgl. E. 3.2.3 hiervor]) – im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Coro- na-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 neu entscheide. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzu- weisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2021, EO/21/709, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber vom 15. Sep- tember 2021 insoweit aufgehoben, als er die Zeit vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 betrifft; die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 neu entscheide. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA 63)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.