Einspracheentscheid vom 10. September 2021
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich (erneut; vgl. Akten der Arbeitslosenkasse Unia Biel [act. IIA] 294 f. = 91 f., 376 ff. = 172 ff., 370 f. = 170 f.; Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. II] 231 ff.) am 2. November 2020 zur Arbeitsvermittlung (Akten der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 92 f.) und am 6. November 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2020 (act. II 86 ff.) an. In der Folge bezog er von Anfang November 2020 bis Mitte April 2021 Arbeitslosenentschädigung (act. II 59, 52, 46, 37, 30,
14) und wurde per 12. April 2021 infolge Antritts einer neuen Arbeitsstelle (act. II 28, 20, 15) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet (act. II 9, act. IIC 27 f.). Am 29. März 2021 ging beim RAV der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat März 2021 ein, worin vier als "Anfrage" bezeichnete Arbeitsbemühungen aufgeführt waren (act. IIC 41). Das RAV forderte den Versicherten mit Schreiben vom 12. April 2021 auf, zu den qualitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen (Spontanbewerbungen) Stellung zu nehmen (act. IIC 39); dem kam der Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2021 nach (act. II 36). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte das RAV den Versicherten wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2021 für die Dauer von einem Tag ab 1. April 2021 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIC 29 ff.). Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. IIC 8 f.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegeg- ner) mit Entscheid vom 10. September 2021 ab (act. IIC 2 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 Be- schwerde. Er beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei auf den Einstelltag zu verzichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Sep- tember 2021 (act. IIC 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. April 2021 im Umfang von einem Tag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 4
E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von einem Tag und einem Taggeld von Fr. 216.70 (act. II 14) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.1.1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem sol- chen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellen- vermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 5 2.1.2 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Ar- beitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass- nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er- greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 6 (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat März 2021 in der Anspruchs- berechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im März 2021 vier Arbeitsbemühungen tätigte (act. IIC 41). Gemäss Wiedereinglie- derungsvereinbarung vom 11. November 2020 wäre er mindestens zu de- ren acht verpflichtet gewesen (act. IIC 67), was mit Blick auf das in E. 2.1.2 hiervor Ausgeführte eher als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Dies- bezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, während der kontrollfreien Tage vom 10. bis 30. März 2021 (Ferien; act. IIC 42, 46) habe er sich gemäss Rz. B262 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebe- nen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenver- sicherung (TC; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitge- ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) nicht um Arbeit bemühen müssen (Beschwerde, S. 1). Darin ist dem Beschwerdeführer beizupflich- ten (ARV 1985 Nr. 6 S. 23). Indessen hat die Verwaltung dies bereits berücksichtigt, indem sie die Anzahl der vereinbarten Arbeitsbemühungen de facto um die Hälfte reduzierte und die getätigten vier Arbeitsbemühun- gen als quantitativ ausreichend qualifizierte. Hingegen hat sie die Qualität der Arbeitsbemühungen als nicht ausreichend eingestuft (act. IIC 29; vgl. dazu E. 3.1.2 nachfolgend). 3.1.2 Der Beschwerdeführer wäre gemäss Wiedereingliederungsverein- barung vom 11. November 2020 gehalten gewesen, sich mittels qualitativ guten Bewerbungen mehrheitlich auf freie sowie dem Profil und dem Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 7 beitspensum (100 %; vgl. act. IIC 93) entsprechende Stellen zu bewerben (act. IIC 67). Mit Blick auf diese qualitativen Vorgaben sowie das in E. 2.1.1 hiervor Ausgeführte ist nicht erkennbar, inwiefern die Verwaltung ihr Er- messen puncto Qualität der Arbeitsbemühungen nicht im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien oder gar rechtsverletzend ausgeübt haben soll. Namentlich hat der Beschwerdeführer sich im März 2021 darauf be- schränkt, allein vier Spontanbewerbungen zu tätigen (act. IIC 41), ohne sich auf eine einzige freie und dem Profil entsprechende Stelle zu bewer- ben. Damit ist der Schluss des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden, die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers genügten den qualitativen Anforderungen nicht. 3.1.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich während den kontrollfreien Tagen gleichwohl um eine Arbeitsstelle bemüht und deshalb per 13. April 2021 eine Stelle antreten können, womit er seine Schadenminderungspflicht erfüllt habe (Beschwerde, S. 1 f.). Auch wenn diesbezüglich keine Unterlagen aktenkundig sind, steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer per 13. April 2021 eine Vollzeit-Anstellung fand (act. IIC 25; vgl. auch act. II 28 Ziff. 10). Soweit er in diesem Zusammen- hang geltend macht, Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2021 hätten nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, weshalb in Anwendung von Rz. B320 fünftes Lemma der AVIG-Praxis ALE darauf hät- te verzichtet werden müssen, dringt er nicht durch. Die referenzierte Ver- waltungsweisung sieht eine Befreiung von Arbeitsbemühungen vor für die- jenigen Personen, die im Laufe des (Kontroll-)Monats eine zumutbare Ar- beit finden, die sie am Ersten des Folgemonats antreten können. Vorlie- gend konnte der Beschwerdeführer seine neue Anstellung nicht am 1., sondern erst am 13. April 2021 antreten, womit fraglich scheint, ob die Verwaltungsweisung hier überhaupt zur Anwendung gelangte. Entschei- dend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode März 2021 gemäss eigenen Angaben über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügte, sondern "ab Ende März" – was letztlich nicht überprüft werden kann, indes nicht entscheidrelevant ist – lediglich eine mündliche Zusiche- rung einer Anstellung erhalten habe, wobei überdies gänzlich unklar ist, ob der Anstellungsbeginn bereits feststand (act. IIC 36). Bei dieser Ausgangs- lage (fehlender Arbeitsvertrag) konnten sich weder der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 8 noch die Verwaltung (die über eine bevorstehende Anstellung des Be- schwerdeführers nicht informiert worden war; vgl. Protokolleintrag vom
25. März 2021 [act. IIC 19 f.]) darauf verlassen, dass die angeblich münd- lich in Aussicht gestellte Anstellung überhaupt und zudem zeitnah zustande kommen würde. Eine definitive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stel- lenantritt lag frühestens mit der Vertragsunterzeichnung – laut Beschwerde- führer – "Anfangs April" (act. IIC 36) vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste er nicht (definitiv), wann seine Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet sein würde. Er war für diese Zeit vom RAV auch nicht ausdrücklich oder konkludent von der Stellensuche entbunden worden. Indem er sich im Kontrollmonat März 2021 nicht in qualitativ einwandfreier Weise bewarb, nahm er zumindest in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Damit ist in der Kontrollperiode März 2021 die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht wegge- fallen (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2016, 80_40/2016, E. 4.2). 3.2 Nach dem Dargelegten erweisen sich die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode März 2021 in qualitativer Hinsicht als ungenügend und erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von einem Einstelltag ab dem 1. April 2021 (act. IIC 29 unten). 3.2.1 Das verfügte Einstellmass von einem Einstelltag bewegt sich im untersten Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 2.4 hiervor). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.C/1) liegt die An- zahl Einstelltage für erstmalige ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei 3 bis 4 Tagen. Mit der Verhängung (lediglich) eines Einstelltages hat der Be- schwerdegegner den Umständen der aufgrund der kontrollfreien Tage stark verkürzten Kontrollperiode und der quantitativ genügenden Arbeits- bemühungen in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen und den Rahmen der vorgesehenen Einstelltage zulässigerweise unterschritten (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ingress zu Rz. D72). 3.2.2 In Würdigung der gesamten Umstände hält die verfügte Einstell- dauer von einem Tag einer Ermessensprüfung stand; ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 2.4 hiervor) ist unter den gegebenen Umständen nicht zulässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 9 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung weder im Grundsatz noch hinsichtlich Dauer beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2021 (act. IIC 2 ff.) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 701 ALV FUE/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. September 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich (erneut; vgl. Akten der Arbeitslosenkasse Unia Biel [act. IIA] 294 f. = 91 f., 376 ff. = 172 ff., 370 f. = 170 f.; Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. II] 231 ff.) am 2. November 2020 zur Arbeitsvermittlung (Akten der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIC] 92 f.) und am 6. November 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2020 (act. II 86 ff.) an. In der Folge bezog er von Anfang November 2020 bis Mitte April 2021 Arbeitslosenentschädigung (act. II 59, 52, 46, 37, 30,
14) und wurde per 12. April 2021 infolge Antritts einer neuen Arbeitsstelle (act. II 28, 20, 15) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet (act. II 9, act. IIC 27 f.). Am 29. März 2021 ging beim RAV der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat März 2021 ein, worin vier als "Anfrage" bezeichnete Arbeitsbemühungen aufgeführt waren (act. IIC 41). Das RAV forderte den Versicherten mit Schreiben vom 12. April 2021 auf, zu den qualitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen (Spontanbewerbungen) Stellung zu nehmen (act. IIC 39); dem kam der Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2021 nach (act. II 36). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte das RAV den Versicherten wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2021 für die Dauer von einem Tag ab 1. April 2021 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIC 29 ff.). Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. IIC 8 f.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegeg- ner) mit Entscheid vom 10. September 2021 ab (act. IIC 2 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 Be- schwerde. Er beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei auf den Einstelltag zu verzichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Sep- tember 2021 (act. IIC 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. April 2021 im Umfang von einem Tag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 4 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von einem Tag und einem Taggeld von Fr. 216.70 (act. II 14) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.1.1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem sol- chen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellen- vermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 5 2.1.2 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Ar- beitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass- nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er- greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 6 (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat März 2021 in der Anspruchs- berechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im März 2021 vier Arbeitsbemühungen tätigte (act. IIC 41). Gemäss Wiedereinglie- derungsvereinbarung vom 11. November 2020 wäre er mindestens zu de- ren acht verpflichtet gewesen (act. IIC 67), was mit Blick auf das in E. 2.1.2 hiervor Ausgeführte eher als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Dies- bezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, während der kontrollfreien Tage vom 10. bis 30. März 2021 (Ferien; act. IIC 42, 46) habe er sich gemäss Rz. B262 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebe- nen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenver- sicherung (TC; abrufbar unter, Rubrik: Arbeitge- ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) nicht um Arbeit bemühen müssen (Beschwerde, S. 1). Darin ist dem Beschwerdeführer beizupflich- ten (ARV 1985 Nr. 6 S. 23). Indessen hat die Verwaltung dies bereits berücksichtigt, indem sie die Anzahl der vereinbarten Arbeitsbemühungen de facto um die Hälfte reduzierte und die getätigten vier Arbeitsbemühun- gen als quantitativ ausreichend qualifizierte. Hingegen hat sie die Qualität der Arbeitsbemühungen als nicht ausreichend eingestuft (act. IIC 29; vgl. dazu E. 3.1.2 nachfolgend). 3.1.2 Der Beschwerdeführer wäre gemäss Wiedereingliederungsverein- barung vom 11. November 2020 gehalten gewesen, sich mittels qualitativ guten Bewerbungen mehrheitlich auf freie sowie dem Profil und dem Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 7 beitspensum (100 %; vgl. act. IIC 93) entsprechende Stellen zu bewerben (act. IIC 67). Mit Blick auf diese qualitativen Vorgaben sowie das in E. 2.1.1 hiervor Ausgeführte ist nicht erkennbar, inwiefern die Verwaltung ihr Er- messen puncto Qualität der Arbeitsbemühungen nicht im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien oder gar rechtsverletzend ausgeübt haben soll. Namentlich hat der Beschwerdeführer sich im März 2021 darauf be- schränkt, allein vier Spontanbewerbungen zu tätigen (act. IIC 41), ohne sich auf eine einzige freie und dem Profil entsprechende Stelle zu bewer- ben. Damit ist der Schluss des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden, die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers genügten den qualitativen Anforderungen nicht. 3.1.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich während den kontrollfreien Tagen gleichwohl um eine Arbeitsstelle bemüht und deshalb per 13. April 2021 eine Stelle antreten können, womit er seine Schadenminderungspflicht erfüllt habe (Beschwerde, S. 1 f.). Auch wenn diesbezüglich keine Unterlagen aktenkundig sind, steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer per 13. April 2021 eine Vollzeit-Anstellung fand (act. IIC 25; vgl. auch act. II 28 Ziff. 10). Soweit er in diesem Zusammen- hang geltend macht, Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2021 hätten nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, weshalb in Anwendung von Rz. B320 fünftes Lemma der AVIG-Praxis ALE darauf hät- te verzichtet werden müssen, dringt er nicht durch. Die referenzierte Ver- waltungsweisung sieht eine Befreiung von Arbeitsbemühungen vor für die- jenigen Personen, die im Laufe des (Kontroll-)Monats eine zumutbare Ar- beit finden, die sie am Ersten des Folgemonats antreten können. Vorlie- gend konnte der Beschwerdeführer seine neue Anstellung nicht am 1., sondern erst am 13. April 2021 antreten, womit fraglich scheint, ob die Verwaltungsweisung hier überhaupt zur Anwendung gelangte. Entschei- dend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode März 2021 gemäss eigenen Angaben über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügte, sondern "ab Ende März" – was letztlich nicht überprüft werden kann, indes nicht entscheidrelevant ist – lediglich eine mündliche Zusiche- rung einer Anstellung erhalten habe, wobei überdies gänzlich unklar ist, ob der Anstellungsbeginn bereits feststand (act. IIC 36). Bei dieser Ausgangs- lage (fehlender Arbeitsvertrag) konnten sich weder der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 8 noch die Verwaltung (die über eine bevorstehende Anstellung des Be- schwerdeführers nicht informiert worden war; vgl. Protokolleintrag vom
25. März 2021 [act. IIC 19 f.]) darauf verlassen, dass die angeblich münd- lich in Aussicht gestellte Anstellung überhaupt und zudem zeitnah zustande kommen würde. Eine definitive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stel- lenantritt lag frühestens mit der Vertragsunterzeichnung – laut Beschwerde- führer – "Anfangs April" (act. IIC 36) vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste er nicht (definitiv), wann seine Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet sein würde. Er war für diese Zeit vom RAV auch nicht ausdrücklich oder konkludent von der Stellensuche entbunden worden. Indem er sich im Kontrollmonat März 2021 nicht in qualitativ einwandfreier Weise bewarb, nahm er zumindest in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Damit ist in der Kontrollperiode März 2021 die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht wegge- fallen (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2016, 80_40/2016, E. 4.2). 3.2 Nach dem Dargelegten erweisen sich die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode März 2021 in qualitativer Hinsicht als ungenügend und erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von einem Einstelltag ab dem 1. April 2021 (act. IIC 29 unten). 3.2.1 Das verfügte Einstellmass von einem Einstelltag bewegt sich im untersten Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 2.4 hiervor). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1.C/1) liegt die An- zahl Einstelltage für erstmalige ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei 3 bis 4 Tagen. Mit der Verhängung (lediglich) eines Einstelltages hat der Be- schwerdegegner den Umständen der aufgrund der kontrollfreien Tage stark verkürzten Kontrollperiode und der quantitativ genügenden Arbeits- bemühungen in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen und den Rahmen der vorgesehenen Einstelltage zulässigerweise unterschritten (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ingress zu Rz. D72). 3.2.2 In Würdigung der gesamten Umstände hält die verfügte Einstell- dauer von einem Tag einer Ermessensprüfung stand; ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 2.4 hiervor) ist unter den gegebenen Umständen nicht zulässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 9 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung weder im Grundsatz noch hinsichtlich Dauer beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2021 (act. IIC 2 ff.) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, ALV/21/701, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.