Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021
Sachverhalt
A. Die 1926 geborene A.________ sel. (Versicherte) bezog ab März 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, act. IIA] act. II 2 ff., 7 ff.; act. IIA 1, 13, 15, 23 f., 26, 30, 37 ff., 56 ff., 61, 63 f., 67, 69, 71, 76). Nachdem die Versi- cherte am … 2021 verstorben war (Akten der Erben der Versicherten [Be- schwerdeführende; act. I] 1 S. 1), forderte die AKB mit Verfügung vom
13. August 2021 (act. IIA 79) von den Erben der Versicherten die im Jahr 2021 bezogenen EL in der Höhe von Fr. 8'478.95 (jährliche EL von Fr. 7'612.-- sowie Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 866.95) zurück. Hiergegen erhoben die Erben der Versicherten, vertreten durch Notar O.________, am 9. September 2021 Einsprache (act. IIA 81 S. 1 f.). Sie beantragten, der Rückerstattungsbetrag sei um Fr. 458.80 auf Fr. 8'020.15 zu reduzieren. Die AKB wies diese Einsprache mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82) ab. B. Hiergegen erhoben die Erben der Versicherten, weiterhin vertreten durch Notar O.________, am 7. Oktober 2021 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, als der Rückerstattungsbetrag von Fr. 8'478.95 um Fr. 458.80 auf Fr. 8'020.15 zu reduzieren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82), mit welchem die verfügte Rückforderung von Fr. 8'478.95 gemäss Verfügung vom 13. August 2021 (act. IIA 79) bestätigt wurde. Von den Beschwerdeführenden bestritten und vorliegend zu prüfen ist dabei einzig die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 458.80.
E. 1.3 Umstritten ist die Rückerstattung von rechtmässig vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 458.80. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 4 2. 2.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene EL zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. 2.1.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistun- gen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezü- gers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ent- richtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 2.1.2 Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterlie- gen EL, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wer- den, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die EL erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt. 2.2 Beim erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 2.1.2 hiervor) handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 5 sungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech- nung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht ge- setzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) bezieht sich entspre- chend dem klaren Wortlaut auf Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG und demnach sowohl auf die jährliche EL (lit. a) als auch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b), was zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten ist. In diesem Sinne hält denn auch Rz. 4710.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fest, die Rückerstattungspflicht der Erben umfasse sowohl die jährli- chen EL wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Nachlassvermögen von Fr. 79'673.48 (act. IIA 78 S. 4) besteht ein maximaler Rückforderungsbetrag von Fr. 39'673.48 (Fr. 79'673.48 ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag: vgl. E. 2.1.1 hiervor]). Demnach übersteigt der maximal mögliche Rückforderungsbetrag den tatsächlich zurückgeforderten Betrag von insgesamt Fr. 8'478.95 (inkl. dem unangefochtenen Teil der Rückforderung; act. IIA 79 S. 1). Sodann ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht verwirkt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), was ebenfalls zu Recht nicht umstritten ist. Streitig ist jedoch, ob für die hier interessierenden Krankheits- und Behin- derungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 458.80, welche unbestritte- nermassen im Jahr 2020 angefallen bzw. vom Leistungserbringer in Rech- nung gestellt (Fr. 8.25 Transportkosten [Rechnung vom 29. Dezember 2020; act. II 7 S. 3], Fr. 449.25 Kostenbeteiligungen / Franchise und Selbstbehalte [Rechnungen vom 19. und 26. März, vom 22. April sowie vom 9. Mai 2020; act. II 8 S. 3], Fr. 1.30 Kostenbeteiligungen / Franchise und Selbstbehalte [Rechnung vom 24. März 2020; act. II 9 S. 3]), jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 6 erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen bei der Beschwerdegeg- nerin eingefordert und von dieser ausbezahlt worden sind (act. II 7 ff.; An- gaben der Beschwerdeführenden in der Einsprache vom [act. IIA 81 S. 2] und der Beschwerde S. 2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), eine Rücker- stattungspflicht der Beschwerdeführenden besteht. Demnach ist nachfol- gend zu prüfen, ob rechtmässig bezogene Krankheits- und Behinderungs- kosten, welche im Jahr 2020 angefallen bzw. vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt, jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen eingefordert und ausbezahlt worden sind, nach dem Tod der versicherten Person von den Erben zurückzuerstatten sind. 3.2 Gemäss Abs. 2 ÜbBst. gilt Art. 16a Abs. 1 ELG intertemporalrecht- lich nur für EL, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Mangels anderer Regelung ist die Übergangsbe- stimmung sowohl auf die jährlichen EL (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) als auch auf die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b) anwendbar. Das BSV präzisiert Abs. 2 ÜbBst. dahingehend, dass EL, die für einen Zeit- raum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstat- tungspflicht unterliegen. Dies gelte auch dann, wenn die EL erst nach dem
1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt würden, sofern der Beginn des EL- Anspruchs vor diesem Datum liege (Rz. 5002 KS-R EL; vgl. E. 2.1.2 hier- vor). Gemäss BSV stellt demnach die in Abs. 2 ÜbBst. erwähnte Auszah- lung nach dem Inkrafttreten der Änderung zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Rückerstattung der jährlichen EL dar, ist nach Auffassung des BSV doch zusätzlich erforderlich, dass der Leis- tungsanspruch, welcher der Auszahlung zu Grunde liegt, ebenfalls nach dem Inkrafttreten der EL-Reform entstanden ist. Ob diese Präzisierung gesetzeskonform ist (zur Anwendung von Verwaltungsweisungen durch das Gericht: vgl. E. 2.2 hiervor), respektive ob sie – aufgrund der unter- schiedlichen Natur der beiden Leistungen (die jährlichen EL sind Geldleis- tungen [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 15 ATSG], die Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten ist eine Sachleistung [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 14 ATSG]; vgl. hierzu Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – nur auf die jährlichen EL und nicht auf vergütete Krankheits- und Behinderungskos- ten anwendbar ist, kann hier offen bleiben, denn der Anspruch auf die strei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 7 tigen Krankheits- und Behinderungskosten entstand nach dem 1. Januar
2021. Hierzu ist festzuhalten was folgt: 3.2.1 Die Frage des Beginns des Anspruchs wird bei den Krankheits- und Behinderungskosten – im Gegensatz zu den jährlichen EL (vgl. Art. 12 ELG; vgl. auch Rz. 2121.01 ff. WEL) – gesetzlich nicht explizit geregelt. Allerdings ist Art. 15 ELG zu beachten (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 12 N. 730). Gemäss Art. 15 lit. a ELG werden Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung gel- tend gemacht wird. Demnach gilt bei den Krankheits- und Behinderungs- kosten nicht das Naturalleistungs-, sondern das Kostenvergütungsprinzip. Infolgedessen ist die versicherte Person Schuldnerin der Leistungserbrin- ger. Sie hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Versicherungsträger ihr die Kosten ersetzt (vgl. zum Naturalleistungs- und Kostenvergütungs- prinzip UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 14 ff.). Da die versicherten Personen erst durch die Fakturierung mit zusätzlichen Kosten ihrer Krankheit oder Invalidität konfrontiert werden, beginnt die Frist i.S.v. Art. 15 lit. a ELG zur Geltendmachung der Vergütung ab diesem Zeit- punkt (MÜLLER, a.a.O., Art. 15 N. 858). Es entspricht dem Wesen des Kos- tenvergütungsprinzips, dass die Vergütungsforderung der versicherten Person nicht vor dem Zeitpunkt des Kostenanfalls durch die Rechnungs- stellung entstehen kann, weshalb bei der Frage des Beginns des Leis- tungsanspruchs jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen ist. Demnach ist nicht entscheidend, in welchem Jahr die Be- handlungen bzw. Transporte tatsächlich stattfanden. Dies findet im Übrigen auch Rückhalt in Art. 12 der kantonalen Einführungsverordnung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 16 September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311), wonach Krankheits- und Behinderungskosten für jenes Kalender- jahr vergütet werden, in dem die Rechnungsstellung (und nicht die Leis- tung) erfolgt ist. Allerdings fällt der Anspruchsbeginn auch nicht mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusammen, denn in diesem Zeitpunkt ist unklar, ob und wann die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskos- ten überhaupt beantragt wird. Solange unklar ist, ob die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten beantragt wird, kann sachlogisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 8 auch kein Anspruch auf Vergütung entstehen. Die Forderung wird mit der Fälligkeit zum (durchsetzbaren) Anspruch, also sobald die versicherte Per- son innerhalb der 15-monatigen Frist (Art. 15 lit. a ELG) die Vergütung ge- genüber der Ausgleichskasse geltend macht. Erst – und nur dann – ist die- se zur Leistung verpflichtet. 3.2.2 Da die Vergütung der gesamten hier streitigen Krankheits- und Be- hinderungskosten unbestrittenermassen (vgl. E. 3.1 hiervor) erst im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin beantragt wurde, liegt nicht nur der Aus- zahlungszeitpunkt, sondern auch der Anspruchsbeginn im Jahr 2021, wes- halb die Rückforderung selbst unter Beachtung von Rz. 5002 KS-R EL zu Recht erfolgte. 3.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Gleichheits- gebots (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) rügen (Be- schwerde S. 2), kann ihnen nicht gefolgt werden, ist doch die mit der ge- setzlichen Neuregelung verbundene Einführung einer zeitlichen Grenze für die (Nicht-)Berücksichtigung der zurückzuerstattenden Leistungen unver- meidlich. Vielmehr gewährleistet die dargelegte Regelung eine rechtsglei- che Behandlung der im jeweiligen Kalenderjahr anspruchsberechtigten Versicherten. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sowohl der Anspruchs- beginn auf Vergütung der streitigen Krankheits- und Behinderungskosten als auch der Auszahlungszeitpunkt im Jahr 2021 liegen. Der relevante Sachverhalt verwirklichte sich demnach nach Inkrafttreten der EL-Reform (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb keine (grundsätzlich unzulässige) echte Rückwirkung (vgl. hierzu: BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371) vorliegt. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die angeordnete Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 458.80, welche im Jahr 2020 angefallen bzw. von den Leistungserbrin- gern in Rechnung gestellt, jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen bei der Beschwerdegegnerin eingefordert und von dieser ausbe- zahlt worden sind, zu Recht. Demnach ist der angefochtene Einspra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 9 cheentscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Notar O.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- B.________
- C.________
- D.________
- E.________
- F.________
- G.________
- H.________
- I.________
- J.________
- K.________
- L.________
- M.________
- N.________ vertreten durch Notar O.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1926 geborene A.________ sel. (Versicherte) bezog ab März 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, act. IIA] act. II 2 ff., 7 ff.; act. IIA 1, 13, 15, 23 f., 26, 30, 37 ff., 56 ff., 61, 63 f., 67, 69, 71, 76). Nachdem die Versi- cherte am … 2021 verstorben war (Akten der Erben der Versicherten [Be- schwerdeführende; act. I] 1 S. 1), forderte die AKB mit Verfügung vom
- August 2021 (act. IIA 79) von den Erben der Versicherten die im Jahr 2021 bezogenen EL in der Höhe von Fr. 8'478.95 (jährliche EL von Fr. 7'612.-- sowie Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 866.95) zurück. Hiergegen erhoben die Erben der Versicherten, vertreten durch Notar O.________, am 9. September 2021 Einsprache (act. IIA 81 S. 1 f.). Sie beantragten, der Rückerstattungsbetrag sei um Fr. 458.80 auf Fr. 8'020.15 zu reduzieren. Die AKB wies diese Einsprache mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82) ab. B. Hiergegen erhoben die Erben der Versicherten, weiterhin vertreten durch Notar O.________, am 7. Oktober 2021 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, als der Rückerstattungsbetrag von Fr. 8'478.95 um Fr. 458.80 auf Fr. 8'020.15 zu reduzieren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82), mit welchem die verfügte Rückforderung von Fr. 8'478.95 gemäss Verfügung vom 13. August 2021 (act. IIA 79) bestätigt wurde. Von den Beschwerdeführenden bestritten und vorliegend zu prüfen ist dabei einzig die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 458.80. 1.3 Umstritten ist die Rückerstattung von rechtmässig vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 458.80. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 4
- 2.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene EL zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. 2.1.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistun- gen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezü- gers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ent- richtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 2.1.2 Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterlie- gen EL, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wer- den, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die EL erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt. 2.2 Beim erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 2.1.2 hiervor) handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Wei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 5 sungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech- nung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht ge- setzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
- 3.1 Die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) bezieht sich entspre- chend dem klaren Wortlaut auf Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG und demnach sowohl auf die jährliche EL (lit. a) als auch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b), was zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten ist. In diesem Sinne hält denn auch Rz. 4710.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fest, die Rückerstattungspflicht der Erben umfasse sowohl die jährli- chen EL wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Nachlassvermögen von Fr. 79'673.48 (act. IIA 78 S. 4) besteht ein maximaler Rückforderungsbetrag von Fr. 39'673.48 (Fr. 79'673.48 ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag: vgl. E. 2.1.1 hiervor]). Demnach übersteigt der maximal mögliche Rückforderungsbetrag den tatsächlich zurückgeforderten Betrag von insgesamt Fr. 8'478.95 (inkl. dem unangefochtenen Teil der Rückforderung; act. IIA 79 S. 1). Sodann ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht verwirkt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), was ebenfalls zu Recht nicht umstritten ist. Streitig ist jedoch, ob für die hier interessierenden Krankheits- und Behin- derungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 458.80, welche unbestritte- nermassen im Jahr 2020 angefallen bzw. vom Leistungserbringer in Rech- nung gestellt (Fr. 8.25 Transportkosten [Rechnung vom 29. Dezember 2020; act. II 7 S. 3], Fr. 449.25 Kostenbeteiligungen / Franchise und Selbstbehalte [Rechnungen vom 19. und 26. März, vom 22. April sowie vom 9. Mai 2020; act. II 8 S. 3], Fr. 1.30 Kostenbeteiligungen / Franchise und Selbstbehalte [Rechnung vom 24. März 2020; act. II 9 S. 3]), jedoch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 6 erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen bei der Beschwerdegeg- nerin eingefordert und von dieser ausbezahlt worden sind (act. II 7 ff.; An- gaben der Beschwerdeführenden in der Einsprache vom [act. IIA 81 S. 2] und der Beschwerde S. 2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), eine Rücker- stattungspflicht der Beschwerdeführenden besteht. Demnach ist nachfol- gend zu prüfen, ob rechtmässig bezogene Krankheits- und Behinderungs- kosten, welche im Jahr 2020 angefallen bzw. vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt, jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen eingefordert und ausbezahlt worden sind, nach dem Tod der versicherten Person von den Erben zurückzuerstatten sind. 3.2 Gemäss Abs. 2 ÜbBst. gilt Art. 16a Abs. 1 ELG intertemporalrecht- lich nur für EL, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Mangels anderer Regelung ist die Übergangsbe- stimmung sowohl auf die jährlichen EL (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) als auch auf die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b) anwendbar. Das BSV präzisiert Abs. 2 ÜbBst. dahingehend, dass EL, die für einen Zeit- raum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstat- tungspflicht unterliegen. Dies gelte auch dann, wenn die EL erst nach dem
- Januar 2021 verfügt und ausbezahlt würden, sofern der Beginn des EL- Anspruchs vor diesem Datum liege (Rz. 5002 KS-R EL; vgl. E. 2.1.2 hier- vor). Gemäss BSV stellt demnach die in Abs. 2 ÜbBst. erwähnte Auszah- lung nach dem Inkrafttreten der Änderung zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Rückerstattung der jährlichen EL dar, ist nach Auffassung des BSV doch zusätzlich erforderlich, dass der Leis- tungsanspruch, welcher der Auszahlung zu Grunde liegt, ebenfalls nach dem Inkrafttreten der EL-Reform entstanden ist. Ob diese Präzisierung gesetzeskonform ist (zur Anwendung von Verwaltungsweisungen durch das Gericht: vgl. E. 2.2 hiervor), respektive ob sie – aufgrund der unter- schiedlichen Natur der beiden Leistungen (die jährlichen EL sind Geldleis- tungen [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 15 ATSG], die Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten ist eine Sachleistung [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 14 ATSG]; vgl. hierzu Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – nur auf die jährlichen EL und nicht auf vergütete Krankheits- und Behinderungskos- ten anwendbar ist, kann hier offen bleiben, denn der Anspruch auf die strei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 7 tigen Krankheits- und Behinderungskosten entstand nach dem 1. Januar
- Hierzu ist festzuhalten was folgt: 3.2.1 Die Frage des Beginns des Anspruchs wird bei den Krankheits- und Behinderungskosten – im Gegensatz zu den jährlichen EL (vgl. Art. 12 ELG; vgl. auch Rz. 2121.01 ff. WEL) – gesetzlich nicht explizit geregelt. Allerdings ist Art. 15 ELG zu beachten (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 12 N. 730). Gemäss Art. 15 lit. a ELG werden Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung gel- tend gemacht wird. Demnach gilt bei den Krankheits- und Behinderungs- kosten nicht das Naturalleistungs-, sondern das Kostenvergütungsprinzip. Infolgedessen ist die versicherte Person Schuldnerin der Leistungserbrin- ger. Sie hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Versicherungsträger ihr die Kosten ersetzt (vgl. zum Naturalleistungs- und Kostenvergütungs- prinzip UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 14 ff.). Da die versicherten Personen erst durch die Fakturierung mit zusätzlichen Kosten ihrer Krankheit oder Invalidität konfrontiert werden, beginnt die Frist i.S.v. Art. 15 lit. a ELG zur Geltendmachung der Vergütung ab diesem Zeit- punkt (MÜLLER, a.a.O., Art. 15 N. 858). Es entspricht dem Wesen des Kos- tenvergütungsprinzips, dass die Vergütungsforderung der versicherten Person nicht vor dem Zeitpunkt des Kostenanfalls durch die Rechnungs- stellung entstehen kann, weshalb bei der Frage des Beginns des Leis- tungsanspruchs jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen ist. Demnach ist nicht entscheidend, in welchem Jahr die Be- handlungen bzw. Transporte tatsächlich stattfanden. Dies findet im Übrigen auch Rückhalt in Art. 12 der kantonalen Einführungsverordnung vom
- September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311), wonach Krankheits- und Behinderungskosten für jenes Kalender- jahr vergütet werden, in dem die Rechnungsstellung (und nicht die Leis- tung) erfolgt ist. Allerdings fällt der Anspruchsbeginn auch nicht mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusammen, denn in diesem Zeitpunkt ist unklar, ob und wann die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskos- ten überhaupt beantragt wird. Solange unklar ist, ob die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten beantragt wird, kann sachlogisch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 8 auch kein Anspruch auf Vergütung entstehen. Die Forderung wird mit der Fälligkeit zum (durchsetzbaren) Anspruch, also sobald die versicherte Per- son innerhalb der 15-monatigen Frist (Art. 15 lit. a ELG) die Vergütung ge- genüber der Ausgleichskasse geltend macht. Erst – und nur dann – ist die- se zur Leistung verpflichtet. 3.2.2 Da die Vergütung der gesamten hier streitigen Krankheits- und Be- hinderungskosten unbestrittenermassen (vgl. E. 3.1 hiervor) erst im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin beantragt wurde, liegt nicht nur der Aus- zahlungszeitpunkt, sondern auch der Anspruchsbeginn im Jahr 2021, wes- halb die Rückforderung selbst unter Beachtung von Rz. 5002 KS-R EL zu Recht erfolgte. 3.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Gleichheits- gebots (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) rügen (Be- schwerde S. 2), kann ihnen nicht gefolgt werden, ist doch die mit der ge- setzlichen Neuregelung verbundene Einführung einer zeitlichen Grenze für die (Nicht-)Berücksichtigung der zurückzuerstattenden Leistungen unver- meidlich. Vielmehr gewährleistet die dargelegte Regelung eine rechtsglei- che Behandlung der im jeweiligen Kalenderjahr anspruchsberechtigten Versicherten. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sowohl der Anspruchs- beginn auf Vergütung der streitigen Krankheits- und Behinderungskosten als auch der Auszahlungszeitpunkt im Jahr 2021 liegen. Der relevante Sachverhalt verwirklichte sich demnach nach Inkrafttreten der EL-Reform (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb keine (grundsätzlich unzulässige) echte Rückwirkung (vgl. hierzu: BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371) vorliegt. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die angeordnete Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 458.80, welche im Jahr 2020 angefallen bzw. von den Leistungserbrin- gern in Rechnung gestellt, jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen bei der Beschwerdegegnerin eingefordert und von dieser ausbe- zahlt worden sind, zu Recht. Demnach ist der angefochtene Einspra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 9 cheentscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Notar O.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 700 EL KOJ/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. März 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner Erbengemeinschaft der A.________ sel. bestehend aus: 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ 5. F.________ 6. G.________ 7. H.________ 8. I.________ 9. J.________
10. K.________
11. L.________
12. M.________
13. N.________ vertreten durch Notar O.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1926 geborene A.________ sel. (Versicherte) bezog ab März 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, act. IIA] act. II 2 ff., 7 ff.; act. IIA 1, 13, 15, 23 f., 26, 30, 37 ff., 56 ff., 61, 63 f., 67, 69, 71, 76). Nachdem die Versi- cherte am … 2021 verstorben war (Akten der Erben der Versicherten [Be- schwerdeführende; act. I] 1 S. 1), forderte die AKB mit Verfügung vom
13. August 2021 (act. IIA 79) von den Erben der Versicherten die im Jahr 2021 bezogenen EL in der Höhe von Fr. 8'478.95 (jährliche EL von Fr. 7'612.-- sowie Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 866.95) zurück. Hiergegen erhoben die Erben der Versicherten, vertreten durch Notar O.________, am 9. September 2021 Einsprache (act. IIA 81 S. 1 f.). Sie beantragten, der Rückerstattungsbetrag sei um Fr. 458.80 auf Fr. 8'020.15 zu reduzieren. Die AKB wies diese Einsprache mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82) ab. B. Hiergegen erhoben die Erben der Versicherten, weiterhin vertreten durch Notar O.________, am 7. Oktober 2021 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, als der Rückerstattungsbetrag von Fr. 8'478.95 um Fr. 458.80 auf Fr. 8'020.15 zu reduzieren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82), mit welchem die verfügte Rückforderung von Fr. 8'478.95 gemäss Verfügung vom 13. August 2021 (act. IIA 79) bestätigt wurde. Von den Beschwerdeführenden bestritten und vorliegend zu prüfen ist dabei einzig die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 458.80. 1.3 Umstritten ist die Rückerstattung von rechtmässig vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 458.80. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 4 2. 2.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene EL zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. 2.1.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistun- gen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezü- gers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ent- richtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 2.1.2 Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterlie- gen EL, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wer- den, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die EL erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt. 2.2 Beim erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 2.1.2 hiervor) handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 5 sungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech- nung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht ge- setzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) bezieht sich entspre- chend dem klaren Wortlaut auf Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG und demnach sowohl auf die jährliche EL (lit. a) als auch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b), was zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten ist. In diesem Sinne hält denn auch Rz. 4710.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fest, die Rückerstattungspflicht der Erben umfasse sowohl die jährli- chen EL wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Nachlassvermögen von Fr. 79'673.48 (act. IIA 78 S. 4) besteht ein maximaler Rückforderungsbetrag von Fr. 39'673.48 (Fr. 79'673.48 ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag: vgl. E. 2.1.1 hiervor]). Demnach übersteigt der maximal mögliche Rückforderungsbetrag den tatsächlich zurückgeforderten Betrag von insgesamt Fr. 8'478.95 (inkl. dem unangefochtenen Teil der Rückforderung; act. IIA 79 S. 1). Sodann ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht verwirkt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), was ebenfalls zu Recht nicht umstritten ist. Streitig ist jedoch, ob für die hier interessierenden Krankheits- und Behin- derungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 458.80, welche unbestritte- nermassen im Jahr 2020 angefallen bzw. vom Leistungserbringer in Rech- nung gestellt (Fr. 8.25 Transportkosten [Rechnung vom 29. Dezember 2020; act. II 7 S. 3], Fr. 449.25 Kostenbeteiligungen / Franchise und Selbstbehalte [Rechnungen vom 19. und 26. März, vom 22. April sowie vom 9. Mai 2020; act. II 8 S. 3], Fr. 1.30 Kostenbeteiligungen / Franchise und Selbstbehalte [Rechnung vom 24. März 2020; act. II 9 S. 3]), jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 6 erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen bei der Beschwerdegeg- nerin eingefordert und von dieser ausbezahlt worden sind (act. II 7 ff.; An- gaben der Beschwerdeführenden in der Einsprache vom [act. IIA 81 S. 2] und der Beschwerde S. 2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), eine Rücker- stattungspflicht der Beschwerdeführenden besteht. Demnach ist nachfol- gend zu prüfen, ob rechtmässig bezogene Krankheits- und Behinderungs- kosten, welche im Jahr 2020 angefallen bzw. vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt, jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen eingefordert und ausbezahlt worden sind, nach dem Tod der versicherten Person von den Erben zurückzuerstatten sind. 3.2 Gemäss Abs. 2 ÜbBst. gilt Art. 16a Abs. 1 ELG intertemporalrecht- lich nur für EL, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Mangels anderer Regelung ist die Übergangsbe- stimmung sowohl auf die jährlichen EL (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) als auch auf die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b) anwendbar. Das BSV präzisiert Abs. 2 ÜbBst. dahingehend, dass EL, die für einen Zeit- raum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstat- tungspflicht unterliegen. Dies gelte auch dann, wenn die EL erst nach dem
1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt würden, sofern der Beginn des EL- Anspruchs vor diesem Datum liege (Rz. 5002 KS-R EL; vgl. E. 2.1.2 hier- vor). Gemäss BSV stellt demnach die in Abs. 2 ÜbBst. erwähnte Auszah- lung nach dem Inkrafttreten der Änderung zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Rückerstattung der jährlichen EL dar, ist nach Auffassung des BSV doch zusätzlich erforderlich, dass der Leis- tungsanspruch, welcher der Auszahlung zu Grunde liegt, ebenfalls nach dem Inkrafttreten der EL-Reform entstanden ist. Ob diese Präzisierung gesetzeskonform ist (zur Anwendung von Verwaltungsweisungen durch das Gericht: vgl. E. 2.2 hiervor), respektive ob sie – aufgrund der unter- schiedlichen Natur der beiden Leistungen (die jährlichen EL sind Geldleis- tungen [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 15 ATSG], die Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten ist eine Sachleistung [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 14 ATSG]; vgl. hierzu Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – nur auf die jährlichen EL und nicht auf vergütete Krankheits- und Behinderungskos- ten anwendbar ist, kann hier offen bleiben, denn der Anspruch auf die strei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 7 tigen Krankheits- und Behinderungskosten entstand nach dem 1. Januar
2021. Hierzu ist festzuhalten was folgt: 3.2.1 Die Frage des Beginns des Anspruchs wird bei den Krankheits- und Behinderungskosten – im Gegensatz zu den jährlichen EL (vgl. Art. 12 ELG; vgl. auch Rz. 2121.01 ff. WEL) – gesetzlich nicht explizit geregelt. Allerdings ist Art. 15 ELG zu beachten (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 12 N. 730). Gemäss Art. 15 lit. a ELG werden Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung gel- tend gemacht wird. Demnach gilt bei den Krankheits- und Behinderungs- kosten nicht das Naturalleistungs-, sondern das Kostenvergütungsprinzip. Infolgedessen ist die versicherte Person Schuldnerin der Leistungserbrin- ger. Sie hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Versicherungsträger ihr die Kosten ersetzt (vgl. zum Naturalleistungs- und Kostenvergütungs- prinzip UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 14 ff.). Da die versicherten Personen erst durch die Fakturierung mit zusätzlichen Kosten ihrer Krankheit oder Invalidität konfrontiert werden, beginnt die Frist i.S.v. Art. 15 lit. a ELG zur Geltendmachung der Vergütung ab diesem Zeit- punkt (MÜLLER, a.a.O., Art. 15 N. 858). Es entspricht dem Wesen des Kos- tenvergütungsprinzips, dass die Vergütungsforderung der versicherten Person nicht vor dem Zeitpunkt des Kostenanfalls durch die Rechnungs- stellung entstehen kann, weshalb bei der Frage des Beginns des Leis- tungsanspruchs jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen ist. Demnach ist nicht entscheidend, in welchem Jahr die Be- handlungen bzw. Transporte tatsächlich stattfanden. Dies findet im Übrigen auch Rückhalt in Art. 12 der kantonalen Einführungsverordnung vom
16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311), wonach Krankheits- und Behinderungskosten für jenes Kalender- jahr vergütet werden, in dem die Rechnungsstellung (und nicht die Leis- tung) erfolgt ist. Allerdings fällt der Anspruchsbeginn auch nicht mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusammen, denn in diesem Zeitpunkt ist unklar, ob und wann die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskos- ten überhaupt beantragt wird. Solange unklar ist, ob die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten beantragt wird, kann sachlogisch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 8 auch kein Anspruch auf Vergütung entstehen. Die Forderung wird mit der Fälligkeit zum (durchsetzbaren) Anspruch, also sobald die versicherte Per- son innerhalb der 15-monatigen Frist (Art. 15 lit. a ELG) die Vergütung ge- genüber der Ausgleichskasse geltend macht. Erst – und nur dann – ist die- se zur Leistung verpflichtet. 3.2.2 Da die Vergütung der gesamten hier streitigen Krankheits- und Be- hinderungskosten unbestrittenermassen (vgl. E. 3.1 hiervor) erst im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin beantragt wurde, liegt nicht nur der Aus- zahlungszeitpunkt, sondern auch der Anspruchsbeginn im Jahr 2021, wes- halb die Rückforderung selbst unter Beachtung von Rz. 5002 KS-R EL zu Recht erfolgte. 3.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Gleichheits- gebots (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) rügen (Be- schwerde S. 2), kann ihnen nicht gefolgt werden, ist doch die mit der ge- setzlichen Neuregelung verbundene Einführung einer zeitlichen Grenze für die (Nicht-)Berücksichtigung der zurückzuerstattenden Leistungen unver- meidlich. Vielmehr gewährleistet die dargelegte Regelung eine rechtsglei- che Behandlung der im jeweiligen Kalenderjahr anspruchsberechtigten Versicherten. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sowohl der Anspruchs- beginn auf Vergütung der streitigen Krankheits- und Behinderungskosten als auch der Auszahlungszeitpunkt im Jahr 2021 liegen. Der relevante Sachverhalt verwirklichte sich demnach nach Inkrafttreten der EL-Reform (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb keine (grundsätzlich unzulässige) echte Rückwirkung (vgl. hierzu: BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371) vorliegt. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die angeordnete Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 458.80, welche im Jahr 2020 angefallen bzw. von den Leistungserbrin- gern in Rechnung gestellt, jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen bei der Beschwerdegegnerin eingefordert und von dieser ausbe- zahlt worden sind, zu Recht. Demnach ist der angefochtene Einspra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 9 cheentscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Notar O.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.