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200 2021 699

Bern VerwG · 2021-09-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. September 2021

Sachverhalt

A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die B.________, bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfall- versichert. Gemäss der Unfallmeldung UVG vom 26. September 2019 ar- beitete der Versicherte am 25. September 2019 mit einem ..., wobei sein linker Fuss unter die ... geriet und er sich eine Fraktur zuzog (Akten der Suva [act. II] 1, 37). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis- tungen (act. II 7). Sie holte verschiedene Arztberichte und eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Juli 2020 (act. II 111, vgl. 163) ein. Mit formlosem Schreiben vom 10. Mai 2021 (act. II 193) verneinte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und stellte die Leistungen ein, da eine weitere ärztliche Behandlung nicht mehr not- wendig sei. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden ge- zeigt hatte (act. II 200), holte die Suva eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, ein (act. II 203). Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 206) verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Mit Entscheid vom 29. September 2021 (act. II 213) wies die Suva eine dagegen erhobene Einsprache des Versi- cherten (act. II 209) ab. B. Am 7. Oktober 2021 leitete die Suva eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe des Versicherten vom 3. Oktober 2021 (Postaufgabe) an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern weiter, mit welcher dieser eine Rente beantragte. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2021 entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Sep- tember 2021 (act. II 213). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversiche- rung. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, erwuchs doch der diesbezügliche Teil der Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 206) unangefochten in Rechts- kraft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abwei- chen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2019 einen Unfall im Rechtssinne erlitten und sich dabei eine Trümmerfrak- tur der linken Grosszehe zugezogen hat. In Folge einer Entzündung muss- te die Grosszehe teilamputiert werden (act. II 8, 20). Die Beschwerdegeg- nerin hat denn auch entsprechende vorübergehende Versicherungsleistun- gen erbracht. Ebenfalls und zu Recht unbestritten ist der am 10. Mai 2021 vorgenommene Fallabschluss (act. II 193). Umstritten ist hingegen, wie sich die anhaltend geklagten Einschränkungen dauerhaft auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Die massgebli- chen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 6 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 25. Oktober 2019 (act. II 20) stellten die Ärzte insbesondere folgende Diagnosen (S. 1): Infizierte Trümmerfraktur Endphalanx Grosszehe links mit/bei - Posttraumatische Nekrose Endphalanx bei grenzwertiger Durchblutung mit/bei o Status nach Débridement mit Biopsieentnahme am 16. Okto- ber 2019 bei Infektion der Grosszehe und Vorfuss bei o Status nach Kirschnerdrahtosteosynthese am 25. September 2019 (Spital F.________) bei multifragmentärer intraartikulärer Fraktur Endphalanx bei Quetschtrauma vom 25. September 2019 - Bakteriologie vom 16. Oktober 2019: Staphylococcus simulans, Sta- phylococcus epidermididis, Helcococcus kunzii, Actimyces neuii neuii, MRSA negativ, allesamt Co-Amoxicillinsensibel - Antibiotikatherapie Anamnestisch sei dem Beschwerdeführer bei der Arbeit eine schwere Ma- schine über den Fuss gefahren. Auf der Notfallstation in ... sei eine Osteo- synthese mit perkutanen Drähten gemacht worden. Bei Eintritt ins Spital E.________ am 16. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer über eine zunehmende Nekrose berichtet. Er sei zur operativen primär- und sekun- där-Sanierung sowie laborchemischen Verlaufskontrolle stationär aufge- nommen worden (S. 2). Am 15. Oktober 2019 sei ein Wunddébridement mit Biopsieentnahme und Spülen und am 20. Oktober 2019 eine 2nd Look Operation erfolgt (S. 1). Postoperativ sei es unter intravenöser Antibiose zu einer Regredienz der Entzündungszeichen gekommen (S. 2) 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 29. Juli 2020 (act. II 111) fest, objektiv sei eine gute Heilung des Amputations- stumpfes gegeben. Er empfehle die Fortsetzung der Physiotherapie und den Silikonspacer so korrigieren zu lassen, dass dieser die geeignete Form habe, um über den Amputationstrumpf in den Schuh eingelegt werden zu können. Bezüglich der starken Schmerzen (Hypersensibilität) schlage er ein Konsil auf der Abteilung Handchirurgie am Spital G.________ vor, wo man sich auch mit Nervenläsionen befasse (S. 4). 3.1.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 5. Februar 2021 (act. II

179) diagnostizierte Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, insbeson-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 7 dere eine Allodynie des Grosszehenstumpfes links (S. 2). Zum Befund hielt sie fest, die Narbe zeige sich plantarseitig noch deutlich induriert. Kappen- förmig lasse sich sowohl medial, lateral als auch plantar eine Allodynie aus- lösen. Das Tinelzeichen lasse sich ebenfalls zirkulär auslösen mit Ausstrahlung nach proximal dorsal bis zum Unterschenkel. Der Stumpf zeige eine schöne Trophik und keine Hinweise für einen erneuten Infekt. Sie empfehle einen erneuten Therapieversuch mit Lyrica. Der Beschwerde- führer werde ausserdem für eine sensomotorische Edukation in die Ergo- therapie eingeschlossen. Zusätzlich empfehle sie eine Narbentherapie und eine zusätzliche Silikonpflaster-Applikation (S. 3). 3.1.4 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ führte in der Beurteilung vom

27. Mai 2021 (act. II 203) aus, der Beschwerdeführer habe offensichtlich die von Prof. Dr. med. H.________ empfohlenen Therapien nicht wahrge- nommen. In einer E-Mail an das Spital G.________ vom 6. Mai 2021 (act. II 189 S. 2) habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er keine Behandlung mehr brauche. Es gehe ihm super und er habe keine Schmerzen mehr. Unter einer entsprechenden Arbeitsschuhversorgung mit Einlage und Spacer für das Grosszehenendglied sei die gelernte Tätigkeit als ... vollum- fänglich möglich (S. 1 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 8 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Obschon Prof. Dr. med. H.________ im Februar 2021 aufgrund der von ihr diagnostizierten Allodynie des Grosszehenstumpfes links verschie- dene Therapien vorschlug (act. II 179 S. 3), verzichtete der Beschwerde- führer darauf, diese wahrzunehmen und teilte am 6. Mai 2021 mit, er brau- che keine Behandlung mehr, es gehe im super und er habe keine Schmer- zen mehr (act. II 189). Die Schmerzproblematik ist offensichtlich überwun- den, wovon auch der Kreisarzt Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom 27. Mai 2021 (act. II 203) ausgeht. Überdies kommt er zum Schluss, dass unter einer entsprechenden Arbeitsschuhversorgung mit Einlage und Spacer für das Grosszehenendglied die gelernte Tätigkeit als ... vollum- fänglich möglich ist (act. II 203 S. 2). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, wegen der Beeinträchtigung beim Halten des Gleichgewichts infolge der fehlenden Grosszehe sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als ... eingeschränkt. Ob dieser sinngemässe Einwand, der Kreis- arzt habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Fehlen der Grosszehe sich beim Gehen in unebenem Gelände einschränkend auswirke, begrün- det ist, kann offenbleiben. So oder anders ist der Beschwerdeführer in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. E. 4.5 f. hiernach). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 9 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversiche- rung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Validen- einkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszu- gehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhält- nisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 10 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Mit Blick auf den am 10. Mai 2021 erfolg- ten Fallabschluss (act. II 193) ist der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin grundsätzlich (vgl. indes E. 4.4 sogleich) gestützt auf die Zah- len für das Jahr 2021 vorzunehmen. 4.4 Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfal- les vom 25. September 2019 erzielte Einkommen im Rahmen einer unbe- fristeten Saisonanstellung als ... bei der B.________ von Fr. 28.50 pro Stunde (act. II 1, 154 S. 5) und rechnete dieses auf ein Vollzeitpensum hoch (45 Stunden pro Woche; vgl. E. 4.1 hiervor, act. II 213 S. 9). Ange- passt an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 (0.8%, die konkre- ten Zahlen für das Jahr 2021 sind noch nicht erhältlich) sowie 8.33% für den 13. Monatslohn, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 72'879.-- (Fr. 28.75 x 45 x 52 x 1.0833). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegne- rin ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. 4.5 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. August 2020 bei der I.________ AG als Mitarbeiter ... in einem 100 %-Pensum. Er verdient dort monatlich Fr. 4'800.-- zuzüglich 13. Monatslohn (act. II 152). Für das Jahr 2020 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 62'400.--. Aus der Gegenü- berstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.4 hiervor) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'479.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 14% ([Fr. 72'879.-- - Fr. 62'400.--] x 100 / Fr. 72'879.--). Der Be- schwerdeführer ist als Mitarbeiter ... jedoch nicht optimal eingegliedert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 11 Sein in dieser Funktion erzieltes Einkommen kann deshalb nicht zur Fest- setzung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Das Invaliden- einkommen ist – wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (vgl. E. 3.3 hier- vor) – aufgrund der LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total- wert, zu bemessen. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die be- triebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total), sowie indexiert auf das Jahr 2020 (die konkreten Zahlen für das Jahr 2021 sind noch nicht erhältlich) ergibt dies einen Betrag von Fr. 68'901.70 (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.5 x 103.2 [Nominallohnindex Männer, 2016-2020, T1.1.15, Total]. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht gerechtfertigt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'879.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 68'901.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'977.30, was einen rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 5% ergibt (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Rente. Im Übrigen kann der Einwand des Beschwerdeführers, er müsse Alimente bezahlen, nicht berücksichtigt werden. Bei den Renten der Unfallversiche- rung handelt es sich um Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter und nicht um Bedarfsleistungen. 5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2021 (act. II 213) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 12

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 699 UV MAK/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Januar 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die B.________, bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfall- versichert. Gemäss der Unfallmeldung UVG vom 26. September 2019 ar- beitete der Versicherte am 25. September 2019 mit einem ..., wobei sein linker Fuss unter die ... geriet und er sich eine Fraktur zuzog (Akten der Suva [act. II] 1, 37). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleis- tungen (act. II 7). Sie holte verschiedene Arztberichte und eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Juli 2020 (act. II 111, vgl. 163) ein. Mit formlosem Schreiben vom 10. Mai 2021 (act. II 193) verneinte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und stellte die Leistungen ein, da eine weitere ärztliche Behandlung nicht mehr not- wendig sei. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden ge- zeigt hatte (act. II 200), holte die Suva eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, ein (act. II 203). Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 206) verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Mit Entscheid vom 29. September 2021 (act. II 213) wies die Suva eine dagegen erhobene Einsprache des Versi- cherten (act. II 209) ab. B. Am 7. Oktober 2021 leitete die Suva eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe des Versicherten vom 3. Oktober 2021 (Postaufgabe) an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern weiter, mit welcher dieser eine Rente beantragte. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2021 entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Sep- tember 2021 (act. II 213). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversiche- rung. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, erwuchs doch der diesbezügliche Teil der Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 206) unangefochten in Rechts- kraft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invali- ditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abwei- chen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2019 einen Unfall im Rechtssinne erlitten und sich dabei eine Trümmerfrak- tur der linken Grosszehe zugezogen hat. In Folge einer Entzündung muss- te die Grosszehe teilamputiert werden (act. II 8, 20). Die Beschwerdegeg- nerin hat denn auch entsprechende vorübergehende Versicherungsleistun- gen erbracht. Ebenfalls und zu Recht unbestritten ist der am 10. Mai 2021 vorgenommene Fallabschluss (act. II 193). Umstritten ist hingegen, wie sich die anhaltend geklagten Einschränkungen dauerhaft auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Die massgebli- chen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 6 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 25. Oktober 2019 (act. II 20) stellten die Ärzte insbesondere folgende Diagnosen (S. 1): Infizierte Trümmerfraktur Endphalanx Grosszehe links mit/bei - Posttraumatische Nekrose Endphalanx bei grenzwertiger Durchblutung mit/bei o Status nach Débridement mit Biopsieentnahme am 16. Okto- ber 2019 bei Infektion der Grosszehe und Vorfuss bei o Status nach Kirschnerdrahtosteosynthese am 25. September 2019 (Spital F.________) bei multifragmentärer intraartikulärer Fraktur Endphalanx bei Quetschtrauma vom 25. September 2019 - Bakteriologie vom 16. Oktober 2019: Staphylococcus simulans, Sta- phylococcus epidermididis, Helcococcus kunzii, Actimyces neuii neuii, MRSA negativ, allesamt Co-Amoxicillinsensibel - Antibiotikatherapie Anamnestisch sei dem Beschwerdeführer bei der Arbeit eine schwere Ma- schine über den Fuss gefahren. Auf der Notfallstation in ... sei eine Osteo- synthese mit perkutanen Drähten gemacht worden. Bei Eintritt ins Spital E.________ am 16. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer über eine zunehmende Nekrose berichtet. Er sei zur operativen primär- und sekun- där-Sanierung sowie laborchemischen Verlaufskontrolle stationär aufge- nommen worden (S. 2). Am 15. Oktober 2019 sei ein Wunddébridement mit Biopsieentnahme und Spülen und am 20. Oktober 2019 eine 2nd Look Operation erfolgt (S. 1). Postoperativ sei es unter intravenöser Antibiose zu einer Regredienz der Entzündungszeichen gekommen (S. 2) 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 29. Juli 2020 (act. II 111) fest, objektiv sei eine gute Heilung des Amputations- stumpfes gegeben. Er empfehle die Fortsetzung der Physiotherapie und den Silikonspacer so korrigieren zu lassen, dass dieser die geeignete Form habe, um über den Amputationstrumpf in den Schuh eingelegt werden zu können. Bezüglich der starken Schmerzen (Hypersensibilität) schlage er ein Konsil auf der Abteilung Handchirurgie am Spital G.________ vor, wo man sich auch mit Nervenläsionen befasse (S. 4). 3.1.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 5. Februar 2021 (act. II

179) diagnostizierte Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, insbeson-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 7 dere eine Allodynie des Grosszehenstumpfes links (S. 2). Zum Befund hielt sie fest, die Narbe zeige sich plantarseitig noch deutlich induriert. Kappen- förmig lasse sich sowohl medial, lateral als auch plantar eine Allodynie aus- lösen. Das Tinelzeichen lasse sich ebenfalls zirkulär auslösen mit Ausstrahlung nach proximal dorsal bis zum Unterschenkel. Der Stumpf zeige eine schöne Trophik und keine Hinweise für einen erneuten Infekt. Sie empfehle einen erneuten Therapieversuch mit Lyrica. Der Beschwerde- führer werde ausserdem für eine sensomotorische Edukation in die Ergo- therapie eingeschlossen. Zusätzlich empfehle sie eine Narbentherapie und eine zusätzliche Silikonpflaster-Applikation (S. 3). 3.1.4 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ führte in der Beurteilung vom

27. Mai 2021 (act. II 203) aus, der Beschwerdeführer habe offensichtlich die von Prof. Dr. med. H.________ empfohlenen Therapien nicht wahrge- nommen. In einer E-Mail an das Spital G.________ vom 6. Mai 2021 (act. II 189 S. 2) habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er keine Behandlung mehr brauche. Es gehe ihm super und er habe keine Schmerzen mehr. Unter einer entsprechenden Arbeitsschuhversorgung mit Einlage und Spacer für das Grosszehenendglied sei die gelernte Tätigkeit als ... vollum- fänglich möglich (S. 1 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 8 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Obschon Prof. Dr. med. H.________ im Februar 2021 aufgrund der von ihr diagnostizierten Allodynie des Grosszehenstumpfes links verschie- dene Therapien vorschlug (act. II 179 S. 3), verzichtete der Beschwerde- führer darauf, diese wahrzunehmen und teilte am 6. Mai 2021 mit, er brau- che keine Behandlung mehr, es gehe im super und er habe keine Schmer- zen mehr (act. II 189). Die Schmerzproblematik ist offensichtlich überwun- den, wovon auch der Kreisarzt Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom 27. Mai 2021 (act. II 203) ausgeht. Überdies kommt er zum Schluss, dass unter einer entsprechenden Arbeitsschuhversorgung mit Einlage und Spacer für das Grosszehenendglied die gelernte Tätigkeit als ... vollum- fänglich möglich ist (act. II 203 S. 2). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, wegen der Beeinträchtigung beim Halten des Gleichgewichts infolge der fehlenden Grosszehe sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als ... eingeschränkt. Ob dieser sinngemässe Einwand, der Kreis- arzt habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Fehlen der Grosszehe sich beim Gehen in unebenem Gelände einschränkend auswirke, begrün- det ist, kann offenbleiben. So oder anders ist der Beschwerdeführer in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. E. 4.5 f. hiernach). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 9 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversiche- rung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Validen- einkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszu- gehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhält- nisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 10 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Mit Blick auf den am 10. Mai 2021 erfolg- ten Fallabschluss (act. II 193) ist der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin grundsätzlich (vgl. indes E. 4.4 sogleich) gestützt auf die Zah- len für das Jahr 2021 vorzunehmen. 4.4 Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfal- les vom 25. September 2019 erzielte Einkommen im Rahmen einer unbe- fristeten Saisonanstellung als ... bei der B.________ von Fr. 28.50 pro Stunde (act. II 1, 154 S. 5) und rechnete dieses auf ein Vollzeitpensum hoch (45 Stunden pro Woche; vgl. E. 4.1 hiervor, act. II 213 S. 9). Ange- passt an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 (0.8%, die konkre- ten Zahlen für das Jahr 2021 sind noch nicht erhältlich) sowie 8.33% für den 13. Monatslohn, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 72'879.-- (Fr. 28.75 x 45 x 52 x 1.0833). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegne- rin ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. 4.5 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. August 2020 bei der I.________ AG als Mitarbeiter ... in einem 100 %-Pensum. Er verdient dort monatlich Fr. 4'800.-- zuzüglich 13. Monatslohn (act. II 152). Für das Jahr 2020 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 62'400.--. Aus der Gegenü- berstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.4 hiervor) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'479.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 14% ([Fr. 72'879.-- - Fr. 62'400.--] x 100 / Fr. 72'879.--). Der Be- schwerdeführer ist als Mitarbeiter ... jedoch nicht optimal eingegliedert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 11 Sein in dieser Funktion erzieltes Einkommen kann deshalb nicht zur Fest- setzung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Das Invaliden- einkommen ist – wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (vgl. E. 3.3 hier- vor) – aufgrund der LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total- wert, zu bemessen. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die be- triebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsüb- liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total), sowie indexiert auf das Jahr 2020 (die konkreten Zahlen für das Jahr 2021 sind noch nicht erhältlich) ergibt dies einen Betrag von Fr. 68'901.70 (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.5 x 103.2 [Nominallohnindex Männer, 2016-2020, T1.1.15, Total]. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht gerechtfertigt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'879.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 68'901.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'977.30, was einen rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 5% ergibt (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Rente. Im Übrigen kann der Einwand des Beschwerdeführers, er müsse Alimente bezahlen, nicht berücksichtigt werden. Bei den Renten der Unfallversiche- rung handelt es sich um Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter und nicht um Bedarfsleistungen. 5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2021 (act. II 213) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, UV/21/699, Seite 12 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.