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200 2021 697

Bern VerwG · 2015-01-20 · Deutsch BE

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015 (BV 2014/383)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2021 wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Pensionskasse des Bundes PUBLICA (inkl. Revisionsgesuch vom
  5. Oktober 2021 mit Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 697 BV KOJ/RUM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Gesuchsteller gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, 3007 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom

20. Januar 2015 (BV 2014/383)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Klage vom 24. April 2014 beantragte A.________ (Gesuchsteller) namentlich die Verpflichtung der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Gesuchsgegnerin) zur Leistung einer Restzahlung des Kapitalbezugs, die Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Besitzstandsgaran- tie nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bun- des vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1) und die betragliche Prüfung der statisch garantierten jährlichen Altersrente.  Mit Urteil vom 20. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die Klage ab (Verfahren BV/2014/383). Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.  Mit Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2021 (Posteingang vom 8. Okto- ber 2021) gelangt der Gesuchsteller an das Verwaltungsgericht. Er be- antragt die Abänderung des Urteils vom 20. Januar 2015 und die Ver- pflichtung der Gesuchsgegnerin zur Ausrichtung eines zusätzlich ermit- telten garantierten Altersguthabens von Fr. 129'207.35 zuzüglich Zins.  Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver- brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 250).  Das Verfahren zur Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in Art. 95 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Nach Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfah- ren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nach- teil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 3 Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Ent- scheid entstanden sind (lit. b).  Gemäss Art. 97 VRPG ist das Revisionsgesuch bei der Verwaltungsjus- tizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Abs. 1). Im Gesuch sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendma- chung darzulegen (Abs. 3). Das Gesuch muss mithin eine hinreichende Begründung enthalten; es muss rechtsgenüglich dargetan sein, welche Anordnungen mit welchen Revisionsgründen angefochten werden. Die angerufenen Revisionsgründe sind in ihren jeweiligen Voraussetzungen und hinsichtlich ihrer Eignung zur Beeinflussung des Entscheids darzu- tun und zu substanziieren (vgl. RUTH HERZOG, in: Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 95 N. 10).  Ein Revisionsgrund gemäss Art. 95 lit. a VRPG wird vorliegend nicht geltend gemacht.  Zur Revision gestützt auf Art. 95 lit. b VRPG berechtigen nur Tatsachen oder Beweismittel, welche im Entscheidzeitpunkt bereits bestanden ha- ben, sofern die Partei diese im früheren Verfahren trotz Wahrung der gebotenen Sorgfalt nicht anrufen konnte und die zudem geeignet sind, bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 24). Nach der Rechtspre- chung gelten als neu nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer be- reits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Re- vision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochte- nen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 4  Der Gesuchsteller macht geltend, er habe nachträglich (sinngemäss: nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2015) „erheb- liche Tatsachen betreffend Berechnungsgrundlagen und Kompetenzen zwischen Bund und Revisionsgegnerin (recte: Gesuchsgegnerin) über die Leistungen und Finanzierung der Berechtigten mit einer Besitz- standsgarantie sowie von Kollisionen bzw. widersprechenden Geset- zesartikeln erfahren“. Soweit er sich dabei auf Gegebenheiten stützt, die sich nach dem besagten Urteil des Verwaltungsgerichts ereignet haben, stellen diese nach dem oben Erwähnten keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG dar. Soweit der Gesuchsteller sodann auf vor jenem Verfahren eingetretene bzw. datierte Tatsachen und Be- weismittel Bezug nimmt, so lagen ihm diese anlässlich des seinerzeiti- gen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zum Teil schon vor (vgl. Gesuchsbeilagen 6 und 7) bzw. legt er generell nicht dar und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern diese zu seinem Nachteil unbe- wiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden und darüber hinaus ge- eignet wären, eine andere Beurteilung durch das Gericht herbeizu- führen. Ein Revisionsgrund wird somit nicht (hinreichend) substanziiert.  Das vorliegende Revisionsgesuch wurde - soweit auf die Angaben un- ter Ziff. B/2. (S. 4) des Gesuchs abgestellt wird - unmittelbar vor Ablauf der 60-tägigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG, innerhalb welcher die Formerfordernisse erfüllt sein müssen, eingereicht. Damit fällt die Ansetzung einer Nachfrist zur allfälligen Verbesserung der Ge- suchsbegründung ausser Betracht (HERZOG, a.a.O., Art. 97 N. 9 und 10).  Zusammenfassend sind die Formerfordernisse gemäss Art. 97 VRPG nicht erfüllt. Auf das Revisionsgesuch kann offensichtlich nicht eingetre- ten werden (HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 16 und Art. 97 N. 10).  Auf das Einholen einer Gesuchsantwort ist unter den gegebenen Um- ständen zu verzichten (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und 69 VRPG).  Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 250 mit Hinweis auf BGE 111 V 51). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 5 VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Der zufolge des Nichteintretens als unterliegend geltende Gesuchsteller hat daher die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 500.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Pensionskasse des Bundes PUBLICA (inkl. Revisionsgesuch vom

7. Oktober 2021 mit Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, BV/21/697, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.