Verfügung vom 9. September 2021
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 1996 unter Hinweis auf ein Schulterleiden rechts bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 76). Dieses Begehren beschied die IVB mit Verfügung vom 5. Februar 1998 abschlägig (act. II 1.1 S. 12). Am 3. Juni 1998 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung zur … (act. II 1.1 S. 3), welchen Anspruch die IVB ebenfalls verneinte (act. II 1.1 S. 1). Am 23. März 2004 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungs- bezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit bzw. eine Rente (act. II 4). Eine gegen die rentenverneinende Verfügung der IVB vom
11. Dezember 2007 (act. II 51) erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. September 2008 (VGE IV/69011) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Akten an die IVB zwecks Vornahme weiterer medizinischer Ab- klärungen und Durchführung einer neuen Haushaltsabklärung zurückwies (act. II 64). Nach weiteren Abklärungen, namentlich der Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C.________ (MEDAS- Gutachten vom 7. Januar 2010; act. II 81), wies die IVB einen Rentenan- spruch mit Verfügung vom 23. August 2010 ab (act. II 97), was vom Ver- waltungsgericht mit Urteil vom 11. August 2011 geschützt wurde (IV/2010/998; act. II 101). Im März 2018 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (act. II 106). Die IVB trat zunächst auf die Neuanmeldung nicht ein, zog diese Verfügung jedoch lite pendente in Wiedererwägung (vgl. act. II 123; Prozessurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2019, IV/2019/39). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Be- gutachtung durch die Gutachterstelle D.________ (MEDAS-Gutachten vom
18. Januar 2021; act. II 180.1-5) und einen Abklärungsbericht für Selbst- ständigerwerbende (act. II 193). Nach Durchführung des Vorbescheidver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 3 fahrens (act. II 195, 199) verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch (act. II 202). B. Am 6. Oktober 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente aus- zurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen mit der Anordnung, ein neues externes polydisziplinäres Gutach- ten in Auftrag zu geben. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin – unter Verzicht auf eine umfassende Stellungnahme – auf Ab- weisung der Beschwerde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 202). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 5 fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 6 (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]).
E. 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er- lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
E. 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).
E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
E. 3 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) Die Gutachter hielten fest, aus orthopädischer Sicht liessen sich die beklag- ten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht klar begründen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts der objektivier- baren degenerativen Veränderung der zervikalen und lumbalen Wirbelsäu- le. Aus orthopädischer Sicht könnten die Diagnosen von chronischen Na- cken-Schulter-Arm-Beschwerden beidseits und eines chronischen lumbo- vertebralen Schmerzsyndroms gestellt werden. Weder aus allgemeininter- nistischer noch neurologischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 9 auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren verantwortlich. Eine affektive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht nachweisen. Körperlich mittel- schwere und schwere, überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Einsatzes der oberen Extremitäten oberhalb Schulterni- veaus seien für die Explorandin ungeeignet, zudem bestehe aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine leicht eingeschränkte Durchhaltefähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf (act. II 180.1 S. 8 f. Ziff. 4.3). In der angestammten Tätigkeit im … und als … sowie in allen körperlichen mittelschweren und schweren oder überwie- gend stehend und gehend zu verrichtenden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Einsatzes der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus bestehe eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähig- keit, dies seit September 2017 (act. II 180.1 S. 9 Ziff. 4.6). Eine körperlich sehr leichte Verrichtung unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus, ohne längeres Stehen und Gehen sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und Kopfes (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.1), sei während 7 bis 8 Stunden pro Tag (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.2) mit einer gewissen Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und gering reduziertem Rendement zu- mutbar (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.3). Für eine solche angepasste Tätig- keit, welche seit September 2017 angenommen werden könne, bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.4 f.); die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % sei psychisch be- dingt (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.8, S. 11 Ziff. 4.11/3). Seit der Verfügung vom 23. Oktober (recte: August) 2010 sei aus orthopädischer Sicht eine Progredienz der Befunde mit nun aufgehobener Arbeitsfähigkeit in nicht adaptierten Tätigkeiten festzustellen (act. II 180.4 S. 11 Ziff. 8.5/3 i.V.m. Ziff. 8.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 10
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2018 (act. II 106) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der Verfügung vom 23. August 2010 (act. II 97), bestätigt mit VGE IV/2010/998, und der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 (act. II 202) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditäts- grad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.3 hier- vor).
E. 3.2 Die Verfügung vom 23. August 2010 (act. II 97) stützte sich aus medizinischer Sicht auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2010 (act. II 81). Darin diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit das Folgende (act. II 81 S. 40 f.): - Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik rechtes Bein o Präsacrale Spondylarthrose und doppelte präsacrale Discusprotrusion mit möglicher Tangierung der S1-Wurzel rechts (MRT vom 8. Mai 2008) - Chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts bei Status nach TOS mit Resektion der ersten Rippe, Neurolyse Plexus brachialis und Dekompression der Arteria und Ve- na subclavia rechts 1993, ohne Hinweise auf neurogene residuelle Läsion o Verdacht auf ein CTS (Carpaltunnelsyndrom) rechts - Status nach Schulterdistorsion rechts bei PKW-Unfall vom 20. März 2003 o Partialläsion der Supraspinatussehne, leichtgradige Bursitis subacromia- lis, Tendinose der langen Bizepssehne, keine durchgehende Ruptur der Rotatorenmanschette (MRT vom 15. April 2003) - Cervicospondylogenes Syndrom o Blockwirbelbildung C5/C6 o Caudale Uncovertebralarthrose - Chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren In interdisziplinärer Hinsicht führten die Fachärzte zur Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall vom
20. März 2003 in ihrem angestammten Beruf als … und … in der E.________ (ohne Heben von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 8 ten) zu 80 % arbeitsfähig mit einem (zusätzlich) verminderten Rendement von höchstens 10 %. Da eine Schonung der schmerzhaften Köperteile be- reits berücksichtigt werde, könne die aus psychiatrischer Sicht attestierte 20%-ige Verminderung des Rendements nicht rein kumulativ betrachtet werden (act. II 81 S. 43 f. Ziff. 5.2 f.). In einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Schwerarbeit (insbesondere ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne repetitives Bücken) sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig, dies mit einem reduzierten Rendement von ma- ximal 20 % (act. II 81 S. 45 f. Ziff. 6.3 f.).
E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 202) stützte sich auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2021 (act. II 180.1). Aus polydisziplinärer Sicht diagnostizierten die Experten das Folgende (act. II 180.1 S. 8 Ziff. 4.2): 1. Chronische Nacken-Schulter-Arm-Beschwerden beidseits (ICD-10 M54.2/M79.60/ Z98.8) - Status nach Resektion der ersten Rippe, Neurolyse des Plexus brachialis und Dekompression der Vasa subclavia rechts 1993 bei Thoracic outlet- Syndrom (Spital K.___ Bern) - Status nach Schulterdistorsion rechts im Rahmen eines PKW-Unfalles am
20. März 2003 radiologisch mässige Osteochondrose und Unkarthrose HWK6/7 ohne sicheren Hinweis für Neurokompression und Zeichen der Fro- zen shoulder links (Röntgen 10. Oktober 2017 sowie MRI 12. Juni 2017 und
31. Oktober 2017) 2. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch deutliche Osteochondrose LWK4/5 und breitbasige Diskusher- nien LWK4/5/SWK1 ohne klaren Hinweis für Neurokompression (MRI 9. Juni 2017) - ohne radikuläre Beteiligung
E. 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision – bzw. hier im Neuanmeldungskontext – erstellten Gutachtens hängt wesent- lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1).
E. 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2021 (act. II 180.1) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf einge- henden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten so- wie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Basierend darauf haben die Gutachter die medizinischen Befunde, die zu stellenden Diagnosen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend dargestellt. Desgleichen haben sie in überzeugender Weise zu den seit der Verfügung vom 23. August 2010 ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 11 getretenen medizinischen Veränderungen Stellung genommen und darge- legt, dass aus orthopädischer Sicht eine Zunahme der (pathologischen) Befunde feststellbar war mit damit einhergehender, nunmehr aufgehobener Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. II 180.4 S. 11 Ziff. 8.5/3). Mithin kann auf die voll beweiskräftige Expertise grundsätzlich (vgl. E. 3.8 hiernach) abgestellt werden (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus soma- tischer Sicht an beidseitigen chronischen Nacken-Schulter-Arm- Beschwerden und einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet (act. II 180.1 S. 8 Ziff. 4.3). In psychiatrischer Hinsicht besteht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus diesen Diagnosen leiteten die Experten eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit seit September 2017 sowie eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit seit gleichem Datum ab, wobei die Einschränkung von 20 % allein psychisch bedingt ist (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.4 und Ziff. 4.8).
E. 3.6 Was die Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vom
18. Januar 2021 (act. II 180.1) ins Feld führt, vermag dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen: Sie macht zunächst geltend, die Begutachtung sei nicht lege artis erfolgt, weil verschiedene aktenwidrige Aussagen den Weg in das Gutachten gefunden hätten (Beschwerde S. 7 f.). Der allge- meinmedizinische Gutachter habe u.a. die Arbeitsanamnese nicht korrekt notiert, sei sie doch vom 10. Dezember 2014 (und nicht 2017) bis 31. Au- gust 2017 … in der E.________ gewesen (Beschwerde S. 8). Es trifft zu, dass im allgemeininternistischen Gutachten – im Gegensatz zum interdis- ziplinären Gutachten, in dem die Jahresangaben korrekt aufgeführt sind (act. II 180.1 S. 7 Ziff. 4.1) – der Arbeitsbeginn unzutreffenderweise mit 2017 angegeben wird. Doch abgesehen davon, dass es sich um einen blossen Tippfehler handeln könnte, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern es sich dabei um eine entscheidrelevante Feststellung handeln sollte, welche den Gutachter zu anderen Schlussfolgerungen hätte führen müssen. Was die bemängelte zeitliche Angabe hinsichtlich Nackenschmer- zen betrifft, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die anamnestischen Anga- ben nicht korrekt wiedergegeben worden wären. Sodann ist der Vorwurf, der psychiatrische Gutachter habe fälschlicherweise ausgeführt, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 12 Beschwerdeführerin keine Medikamente einnehme (Beschwerde S. 8; act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2), haltlos. Der psychiatrische Gutachter hat die aktuell eingenommenen Medikamente bzw. Präparate sehr wohl erwähnt (Oxyco- don, Irfen; Calcium und Pantoprazol; act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2). Ferner hat er im Teilgutachten korrekt festgehalten, sie habe im Jahr 2018 das Anti- depressivum Saroten eingenommen (act. II 180.3 S. 4 Ziff. 3.2, S. 6 Ziff. 7.2). Seine Aussage, die Beschwerdeführerin konsumiere keine "psycho- tropischen Substanzen" (act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2), womit Psychopharma- ka gemeint sein dürften, ist korrekt, da sie zum Explorationszeitpunkt keine solchen eingenommen hat (vgl. Medikamente: act. II 180.2 S. 3 Ziff. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, ihre Aussagen seien bei der Exploration falsch oder unvollständig aufgenommen, offensichtlich miss- verstanden oder aus dem Kontext gerissen worden (Beschwerde S. 8 ff.). Was die monierten Punkte im psychiatrischen Gutachten anbelangt, sind grösstenteils keine unzutreffenden Wiedergaben erkennbar (Unfallablauf, Raub der Handtasche [act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2, S. 4 Ziff. 3.2]). Dass nur eine Nebenschilddrüse entfernt wurde (act. II 180.3 Ziff. 3.2), ist im psych- iatrischen Kontext nicht relevant (vgl. im Übrigen die diesbezüglich detail- lierten Angaben im internistischen Gutachten; act. II 180.2 S. 2 Ziff. 3.2.2). Auch die Kritik am orthopädischen (act. II 180.4 S. 2, Ziff. 3.2, S. 3 Ziff. 3.2.3) und neurologischen Gutachten (act. II 180.5) verfängt nicht, handelt es doch um subjektive Auslegungen bzw. Wertungen der Beschwerdefüh- rerin zu den Ausführungen der Gutachter. Damit kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es lägen zahlreiche konkrete Hinweise vor, dass die Gutachter nicht konsequent und sorgfältig gearbeitet hätten, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, es gebe Hinweise dafür, dass die Gutachter sich nicht genügend Zeit für die Exploration genommen hät- ten (Beschwerde S. 11). Entgegen ihrer Ansicht ist mit Blick auf das Gut- achten nicht erkennbar, dass die von den Experten aufgewendete Zeit nicht angemessen gewesen wäre (vgl. dazu auch act. II 202 S. 2 unten). Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. zur psychiatrischen Begutachtung: SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 13 Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2), was hier der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf die im Jahr 2010 durchgeführte Begut- achtung hinweist und diese als Massstab für den gebotenen Zeitaufwand nimmt, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass den MEDAS-Gutachtern ein umfangreiches medizi- nisches Dossier, inklusive Vorgutachten vom 7. Januar 2010 (act. II 81), zur Verfügung stand, weshalb sie wesentlich zielgerichteter – im Sinne von Veränderungen seit der letzten Begutachtung bzw. von Divergenzen in den gutachterlichen Einschätzungen – explorieren konnten und auch anamnes- tisch im Wesentlichen der seitherige Verlauf zu erheben war. Damit benötigten sie selbstredend nicht denselben zeitlichen Aufwand in der klini- schen Untersuchung wie bei einer erstmaligen Begutachtung. Auch der Verweis auf das Urteil vom 29. September 2008, E. 4.2 (act. II 64), ist hier nicht einschlägig. Ferner beanstandete die Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht vollständig, da eine Reihe von behandlungsbedürftigen Pathologien (Pa- nikattacken, Schwindel, Laktoseintoleranz) vorliege, die bezüglich der kon- kreten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder der möglichen Therapierbarkeit nicht weiter untersucht worden seien (Be- schwerde S. 13). Was den geklagten Lagerungsschwindel betrifft, führte der neurologische Gutachter eine Testung mit der Frenzelbrille durch, die regelrecht ausfiel (act. II 180.5 S. 5 Ziff. 7.1). Weitergehende Untersuchun- gen (Lagerungsmanöver) lehnte die zur Mitwirkung verpflichtete Beschwer- deführerin ab (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), womit es treuwidrig erscheint, beschwerdeweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend zu machen (zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch für Private BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Angesichts der von der Beschwerde- führerin präsentierten Nichtmitwirkung bei der Untersuchung wäre – selbst bei bestehendem Lagerungsschwindel – kaum von einem erheblichen Lei- densdruck bzw. einer erheblichen Einschränkung auszugehen. Im Übrigen wäre ein allfällig vorhandener Lagerungsschwindel laut dem Experten gut therapierbar (act. II 180/5 S. 5 oben). Eine Panikstörung (ICD-10 F41) wur- de vom psychiatrischen Gutachter nicht diagnostiziert (act. II 180.3 S. 5 Ziff. 6.1); auch wenn die Beschwerdeführerin sich aufgrund der beruflichen Zukunft belastet fühlt und gelegentlich das Gefühl hat, zu wenig Luft zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 14 bekommen (act. II 180.3 S. 4 Ziff. 3.2), ergaben die Untersuchungsbefunde keine Hinweise auf eine Panikstörung (act. II 180.3 S. 4 f. Ziff. 4.3). Die leichten ängstlichen Verstimmungen ordnete der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Schmerzstörung ein (act. II 180.3 S. 5 Ziff. 6.3). Eine ab- weichende fachärztliche Beurteilung findet sich im Übrigen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von ihr gegen die Laktoseintoleranz eingenommenen Medikamente würden mit anderen Medikamenten inter- agieren (als Nebenwirkungen z.B. Koliken), was zu einem erhöhten Pau- senbedarf führe (Beschwerde S. 14), so kann ihr nicht gefolgt werden. Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte zwar im Bericht vom 15. Januar 2019, dass die Unverträglichkeit und die massiven Nebenwirkungen Probleme bewirkten (act. II 119 S. 114). Es wird jedoch weder von ihm noch von den Gutachtern eine diesbezügli- che funktionelle Beeinträchtigung postuliert; allenfalls wären mit geeigneten Gegenmassnahmen (z.B. Dosisanpassung, Medikamentenwechsel) uner- wünschte Wirkungen der eingenommenen Medikamente leicht behebbar (vgl. auch bereits im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom
E. 3.7 Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2010 lag in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als … und … in der E.________ (act. II 81 S.
14) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (act. II 81 S. 44 Ziff. 5.2; vgl. auch act. II 101 S. 16 Ziff. 4.3). Im Vergleich dazu ist gestützt auf das beweis- kräftige MEDAS-Gutachten vom 18. August 2021 erstellt, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (…, …) seit September 2017 vollständig und blei- bend aufgehoben ist (act. II 180.1 S. 9 Ziff. 4.6.1, S. 11 Ziff. 4.11/3). Damit liegt eine erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts vor, wes- halb der Rentenanspruch allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. IV/2) hat unter diesen Umständen keine blosse Neuberechnung gestützt auf das IV- Rundschreiben Nr. 372 (zur Übergangsregelung infolge Änderung der IVV per 1. Januar 2018 betreffend Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 15 Versicherte) zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin machte mit Neuanmel- dung vom März 2018 denn auch eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes geltend bzw. verlangte nicht nur eine Neuberechnung (vgl. dazu auch act. II 119 S. 4 unten). Wie eben dargelegt wurde, liegt ein medizini- scher Neuanmeldungsgrund auch tatsächlich vor (vgl. auch Beschwerde S. 5). Damit sind die vormals festgelegten Parameter nicht mehr massgebend.
E. 3.8 Was die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anbe- langt, äusserten sich die MEDAS-Gutachter auch zu den Belastungsfakto- ren und Ressourcen und nahmen eine Konsistenzprüfung vor. Für die Dis- krepanz zwischen den subjektiv geklagten und objektivierbaren Befunden zeigte sich laut Experten die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verantwortlich (act. II 180.1 S. 9 Ziff. 4.5), welche die Leistungsfähigkeit denn auch seit September 2017 um 20 % einschränke (act. II 180.1 S. 11 Ziff. 4.11/3). Die Beschwer- degegnerin hat im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2021 das Leistungsver- mögen in psychischer Hinsicht (Einschränkung von 20 %) in der Folge ei- genständig nach den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 beur- teilt. Letztlich kann hier offenbleiben, ob der psychiatrischen Einschätzung auch aus juristischer Sicht gefolgt werden könnte. Denn selbst wenn auf die psychiatrische Einschätzung abgestellt würde, wonach der Beschwer- deführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungsein- schränkung von 20 % zumutbar ist (vgl. E. 3.5 hiervor), so resultierte – wie nachfolgend aufgezeigt – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 16 was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.2 Während die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 1. Fe- bruar 2010 den Status auf 80 % Erwerb und 20 % Haushalt festgelegt hatte (act. II 86 S. 2), ging sie in den Abklärungsberichten Haushalt/Erwerb vom
12. März 2021 (act. II 184) bzw. Selbstständigerwerbende vom 28. Mai 2021 (act. II 194) zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nunmehr einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen würde. Laut Abklärungen habe die Beschwerdeführerin ab De- zember 2012 als … in der E.________ zu 50 % gearbeitet, ab August 2015 sei sie als stellvertretende … mit einem Pensum von 80 % tätig geworden, wobei sie die Arbeit per September 2017 aus gesundheitlichen Gründen kündigte (act. II 193 S. 5). Dass sie bei guter Gesundheit eine ausserhäus- liche Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende zu 100 % angenommen hät- te, ist zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, da die Tätigkeit in der E.________ auf 80 % beschränkt war (act. II 193 S. 6). Im Jahr 2015 gründete sie zudem ein Einzelunternehmen G.________ (act. II 180.3 S. 6 f. Ziff. 7.3.3, 184 S. 2, 188 S. 2, 193 S. 6). Dazu wurde weiter festgehalten, per 1. September 2018 sei der Ehemann gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, in seinem Betrieb tätig zu sein. Für die Beschwerdeführerin, welche gegen Rechnung die … im Unternehmen des Ehemannes übernommen habe, seien in der Folge entsprechend weniger … Arbeiten angefallen. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls neue Kunden hätte dazugewinnen kön- nen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu 80 % als Unselbstständigerwerbende und zu 20 % als Selbstständigerwerbende einschätzte (act. II 193 S. 6 f.; vgl. auch die schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2021 [act. II 190]). Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen keine substantiierten Argumente vor (Beschwerde S. 4 Ziff. IV/1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 17
E. 5 Mai 2010 [act. II 101 S. 14 Ziff. 4.1.8]), wobei der Medikamentenliste (Kalcipos D3, Irfen 600 mg, Oxycodon 10 mg, Oxycodon 5 mg, Pantoprazol 40 mg, Vitamin D3 0.4 ml; act. II 180.2 S. 2 Ziff. 3.2.2) ohnehin kein ent- sprechendes Medikament gegen Laktoseintoleranz zu entnehmen ist.
E. 5.1 Mit Blick auf die Neuanmeldung im März 2018 und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit ab Sep- tember 2017 (act. II 106) liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im Sep- tember 2018 (Art. 28 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb der Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 vorzunehmen ist.
E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfäl- lige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20).
E. 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
E. 5.2.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf die Angaben der Arbeitgeberin (E-Mail vom 27. Mai 2021 [act. II 192]), wonach die Beschwerdeführerin ein Pensum von 80.49% innegehabt habe und der Lohn beim Austritt im Jahr 2017 Fr. 4'271.-- (brutto, bei 100 %) betragen habe, was Fr. 44'690.45 ergab (Fr. 4'271.-- x 13 / 100 x 80.49). Indexiert auf das Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 45'263.40 (Fr. 44'690.45 / [Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Ziff. 45-47 Handel und Reparatur von Fahrzeugen] 101.4 [2017] x 102.7 [2018]). Für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbende stützte sich die Beschwer- degegnerin auf das in den Jahren 2015 bis 2017 konstant gebliebene Ein- kommen gemäss IK-Auszug von Fr. 9'333.-- (act. II 188 S. 2, 193 S. 9). Dies ergibt ein Valideneinkommen von total Fr. 54'596.40 (Fr. 45'263.40 + Fr. 9'333.--). Selbst wenn vom in der Beschwerde (S. 5 Ziff. IV/2) geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 60'444.50 ausgegangen würde,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 18 resultierte – wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.4 hiernach) – kein ren- tenbegründender Invaliditätsgrad.
E. 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3).
E. 5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E.
E. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin übt keine angepasste Tätigkeit aus, wes- halb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die Tabel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 19 lenlöhne der LSE 2018 abstellte. Bei monatlich Fr. 4’371.-- (Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz- niveau und Geschlecht, 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), ange- passt an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BUA, Total, 2018, 41.7 Stunden pro Woche) und aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 54'681.20 (Fr. 4'371.-- / 40 x 41.7 x 12). Unter Berücksichtigung der (psychisch bedingten) Einschränkung von 20 % und dem von der Verwal- tung gewährten, nicht zu beanstandenden Tabellenlohnabzug (wegen kör- perlich sehr leichten Verweistätigkeiten) von 10 % (act. II 193 S. 9) resul- tiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'370.45 (Fr. 54'681.20 x 0.8 x 0.9).
E. 5.4 Bei der Gegenüberstellung eines maximalen Valideneinkommens von Fr. 60'444.50 und eines Invalideneinkommens von Fr. 39'370.45 resul- tiert eine Einbusse von Fr. 21'074.05 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (Fr. 21'074.05 / Fr. 60'444.50 x 100 = 34.8 %). Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 202) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 202). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 5 fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 6 (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er- lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2018 (act. II 106) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der Verfügung vom 23. August 2010 (act. II 97), bestätigt mit VGE IV/2010/998, und der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 (act. II 202) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditäts- grad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.3 hier- vor). 3.2 Die Verfügung vom 23. August 2010 (act. II 97) stützte sich aus medizinischer Sicht auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2010 (act. II 81). Darin diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit das Folgende (act. II 81 S. 40 f.): - Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik rechtes Bein o Präsacrale Spondylarthrose und doppelte präsacrale Discusprotrusion mit möglicher Tangierung der S1-Wurzel rechts (MRT vom 8. Mai 2008) - Chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts bei Status nach TOS mit Resektion der ersten Rippe, Neurolyse Plexus brachialis und Dekompression der Arteria und Ve- na subclavia rechts 1993, ohne Hinweise auf neurogene residuelle Läsion o Verdacht auf ein CTS (Carpaltunnelsyndrom) rechts - Status nach Schulterdistorsion rechts bei PKW-Unfall vom 20. März 2003 o Partialläsion der Supraspinatussehne, leichtgradige Bursitis subacromia- lis, Tendinose der langen Bizepssehne, keine durchgehende Ruptur der Rotatorenmanschette (MRT vom 15. April 2003) - Cervicospondylogenes Syndrom o Blockwirbelbildung C5/C6 o Caudale Uncovertebralarthrose - Chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren In interdisziplinärer Hinsicht führten die Fachärzte zur Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall vom
- März 2003 in ihrem angestammten Beruf als … und … in der E.________ (ohne Heben von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 8 ten) zu 80 % arbeitsfähig mit einem (zusätzlich) verminderten Rendement von höchstens 10 %. Da eine Schonung der schmerzhaften Köperteile be- reits berücksichtigt werde, könne die aus psychiatrischer Sicht attestierte 20%-ige Verminderung des Rendements nicht rein kumulativ betrachtet werden (act. II 81 S. 43 f. Ziff. 5.2 f.). In einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Schwerarbeit (insbesondere ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne repetitives Bücken) sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig, dies mit einem reduzierten Rendement von ma- ximal 20 % (act. II 81 S. 45 f. Ziff. 6.3 f.). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 202) stützte sich auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2021 (act. II 180.1). Aus polydisziplinärer Sicht diagnostizierten die Experten das Folgende (act. II 180.1 S. 8 Ziff. 4.2):
- Chronische Nacken-Schulter-Arm-Beschwerden beidseits (ICD-10 M54.2/M79.60/ Z98.8) - Status nach Resektion der ersten Rippe, Neurolyse des Plexus brachialis und Dekompression der Vasa subclavia rechts 1993 bei Thoracic outlet- Syndrom (Spital K.___ Bern) - Status nach Schulterdistorsion rechts im Rahmen eines PKW-Unfalles am
- März 2003 radiologisch mässige Osteochondrose und Unkarthrose HWK6/7 ohne sicheren Hinweis für Neurokompression und Zeichen der Fro- zen shoulder links (Röntgen 10. Oktober 2017 sowie MRI 12. Juni 2017 und
- Oktober 2017)
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch deutliche Osteochondrose LWK4/5 und breitbasige Diskusher- nien LWK4/5/SWK1 ohne klaren Hinweis für Neurokompression (MRI 9. Juni 2017) - ohne radikuläre Beteiligung
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) Die Gutachter hielten fest, aus orthopädischer Sicht liessen sich die beklag- ten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht klar begründen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts der objektivier- baren degenerativen Veränderung der zervikalen und lumbalen Wirbelsäu- le. Aus orthopädischer Sicht könnten die Diagnosen von chronischen Na- cken-Schulter-Arm-Beschwerden beidseits und eines chronischen lumbo- vertebralen Schmerzsyndroms gestellt werden. Weder aus allgemeininter- nistischer noch neurologischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 9 auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren verantwortlich. Eine affektive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht nachweisen. Körperlich mittel- schwere und schwere, überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Einsatzes der oberen Extremitäten oberhalb Schulterni- veaus seien für die Explorandin ungeeignet, zudem bestehe aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine leicht eingeschränkte Durchhaltefähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf (act. II 180.1 S. 8 f. Ziff. 4.3). In der angestammten Tätigkeit im … und als … sowie in allen körperlichen mittelschweren und schweren oder überwie- gend stehend und gehend zu verrichtenden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Einsatzes der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus bestehe eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähig- keit, dies seit September 2017 (act. II 180.1 S. 9 Ziff. 4.6). Eine körperlich sehr leichte Verrichtung unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus, ohne längeres Stehen und Gehen sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und Kopfes (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.1), sei während 7 bis 8 Stunden pro Tag (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.2) mit einer gewissen Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und gering reduziertem Rendement zu- mutbar (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.3). Für eine solche angepasste Tätig- keit, welche seit September 2017 angenommen werden könne, bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.4 f.); die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % sei psychisch be- dingt (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.8, S. 11 Ziff. 4.11/3). Seit der Verfügung vom 23. Oktober (recte: August) 2010 sei aus orthopädischer Sicht eine Progredienz der Befunde mit nun aufgehobener Arbeitsfähigkeit in nicht adaptierten Tätigkeiten festzustellen (act. II 180.4 S. 11 Ziff. 8.5/3 i.V.m. Ziff. 8.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 10 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision – bzw. hier im Neuanmeldungskontext – erstellten Gutachtens hängt wesent- lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2021 (act. II 180.1) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf einge- henden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten so- wie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Basierend darauf haben die Gutachter die medizinischen Befunde, die zu stellenden Diagnosen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend dargestellt. Desgleichen haben sie in überzeugender Weise zu den seit der Verfügung vom 23. August 2010 ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 11 getretenen medizinischen Veränderungen Stellung genommen und darge- legt, dass aus orthopädischer Sicht eine Zunahme der (pathologischen) Befunde feststellbar war mit damit einhergehender, nunmehr aufgehobener Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. II 180.4 S. 11 Ziff. 8.5/3). Mithin kann auf die voll beweiskräftige Expertise grundsätzlich (vgl. E. 3.8 hiernach) abgestellt werden (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus soma- tischer Sicht an beidseitigen chronischen Nacken-Schulter-Arm- Beschwerden und einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet (act. II 180.1 S. 8 Ziff. 4.3). In psychiatrischer Hinsicht besteht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus diesen Diagnosen leiteten die Experten eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit seit September 2017 sowie eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit seit gleichem Datum ab, wobei die Einschränkung von 20 % allein psychisch bedingt ist (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.4 und Ziff. 4.8). 3.6 Was die Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vom
- Januar 2021 (act. II 180.1) ins Feld führt, vermag dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen: Sie macht zunächst geltend, die Begutachtung sei nicht lege artis erfolgt, weil verschiedene aktenwidrige Aussagen den Weg in das Gutachten gefunden hätten (Beschwerde S. 7 f.). Der allge- meinmedizinische Gutachter habe u.a. die Arbeitsanamnese nicht korrekt notiert, sei sie doch vom 10. Dezember 2014 (und nicht 2017) bis 31. Au- gust 2017 … in der E.________ gewesen (Beschwerde S. 8). Es trifft zu, dass im allgemeininternistischen Gutachten – im Gegensatz zum interdis- ziplinären Gutachten, in dem die Jahresangaben korrekt aufgeführt sind (act. II 180.1 S. 7 Ziff. 4.1) – der Arbeitsbeginn unzutreffenderweise mit 2017 angegeben wird. Doch abgesehen davon, dass es sich um einen blossen Tippfehler handeln könnte, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern es sich dabei um eine entscheidrelevante Feststellung handeln sollte, welche den Gutachter zu anderen Schlussfolgerungen hätte führen müssen. Was die bemängelte zeitliche Angabe hinsichtlich Nackenschmer- zen betrifft, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die anamnestischen Anga- ben nicht korrekt wiedergegeben worden wären. Sodann ist der Vorwurf, der psychiatrische Gutachter habe fälschlicherweise ausgeführt, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 12 Beschwerdeführerin keine Medikamente einnehme (Beschwerde S. 8; act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2), haltlos. Der psychiatrische Gutachter hat die aktuell eingenommenen Medikamente bzw. Präparate sehr wohl erwähnt (Oxyco- don, Irfen; Calcium und Pantoprazol; act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2). Ferner hat er im Teilgutachten korrekt festgehalten, sie habe im Jahr 2018 das Anti- depressivum Saroten eingenommen (act. II 180.3 S. 4 Ziff. 3.2, S. 6 Ziff. 7.2). Seine Aussage, die Beschwerdeführerin konsumiere keine "psycho- tropischen Substanzen" (act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2), womit Psychopharma- ka gemeint sein dürften, ist korrekt, da sie zum Explorationszeitpunkt keine solchen eingenommen hat (vgl. Medikamente: act. II 180.2 S. 3 Ziff. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, ihre Aussagen seien bei der Exploration falsch oder unvollständig aufgenommen, offensichtlich miss- verstanden oder aus dem Kontext gerissen worden (Beschwerde S. 8 ff.). Was die monierten Punkte im psychiatrischen Gutachten anbelangt, sind grösstenteils keine unzutreffenden Wiedergaben erkennbar (Unfallablauf, Raub der Handtasche [act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2, S. 4 Ziff. 3.2]). Dass nur eine Nebenschilddrüse entfernt wurde (act. II 180.3 Ziff. 3.2), ist im psych- iatrischen Kontext nicht relevant (vgl. im Übrigen die diesbezüglich detail- lierten Angaben im internistischen Gutachten; act. II 180.2 S. 2 Ziff. 3.2.2). Auch die Kritik am orthopädischen (act. II 180.4 S. 2, Ziff. 3.2, S. 3 Ziff. 3.2.3) und neurologischen Gutachten (act. II 180.5) verfängt nicht, handelt es doch um subjektive Auslegungen bzw. Wertungen der Beschwerdefüh- rerin zu den Ausführungen der Gutachter. Damit kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es lägen zahlreiche konkrete Hinweise vor, dass die Gutachter nicht konsequent und sorgfältig gearbeitet hätten, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, es gebe Hinweise dafür, dass die Gutachter sich nicht genügend Zeit für die Exploration genommen hät- ten (Beschwerde S. 11). Entgegen ihrer Ansicht ist mit Blick auf das Gut- achten nicht erkennbar, dass die von den Experten aufgewendete Zeit nicht angemessen gewesen wäre (vgl. dazu auch act. II 202 S. 2 unten). Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. zur psychiatrischen Begutachtung: SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 13 Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2), was hier der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf die im Jahr 2010 durchgeführte Begut- achtung hinweist und diese als Massstab für den gebotenen Zeitaufwand nimmt, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass den MEDAS-Gutachtern ein umfangreiches medizi- nisches Dossier, inklusive Vorgutachten vom 7. Januar 2010 (act. II 81), zur Verfügung stand, weshalb sie wesentlich zielgerichteter – im Sinne von Veränderungen seit der letzten Begutachtung bzw. von Divergenzen in den gutachterlichen Einschätzungen – explorieren konnten und auch anamnes- tisch im Wesentlichen der seitherige Verlauf zu erheben war. Damit benötigten sie selbstredend nicht denselben zeitlichen Aufwand in der klini- schen Untersuchung wie bei einer erstmaligen Begutachtung. Auch der Verweis auf das Urteil vom 29. September 2008, E. 4.2 (act. II 64), ist hier nicht einschlägig. Ferner beanstandete die Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht vollständig, da eine Reihe von behandlungsbedürftigen Pathologien (Pa- nikattacken, Schwindel, Laktoseintoleranz) vorliege, die bezüglich der kon- kreten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder der möglichen Therapierbarkeit nicht weiter untersucht worden seien (Be- schwerde S. 13). Was den geklagten Lagerungsschwindel betrifft, führte der neurologische Gutachter eine Testung mit der Frenzelbrille durch, die regelrecht ausfiel (act. II 180.5 S. 5 Ziff. 7.1). Weitergehende Untersuchun- gen (Lagerungsmanöver) lehnte die zur Mitwirkung verpflichtete Beschwer- deführerin ab (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), womit es treuwidrig erscheint, beschwerdeweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend zu machen (zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch für Private BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Angesichts der von der Beschwerde- führerin präsentierten Nichtmitwirkung bei der Untersuchung wäre – selbst bei bestehendem Lagerungsschwindel – kaum von einem erheblichen Lei- densdruck bzw. einer erheblichen Einschränkung auszugehen. Im Übrigen wäre ein allfällig vorhandener Lagerungsschwindel laut dem Experten gut therapierbar (act. II 180/5 S. 5 oben). Eine Panikstörung (ICD-10 F41) wur- de vom psychiatrischen Gutachter nicht diagnostiziert (act. II 180.3 S. 5 Ziff. 6.1); auch wenn die Beschwerdeführerin sich aufgrund der beruflichen Zukunft belastet fühlt und gelegentlich das Gefühl hat, zu wenig Luft zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 14 bekommen (act. II 180.3 S. 4 Ziff. 3.2), ergaben die Untersuchungsbefunde keine Hinweise auf eine Panikstörung (act. II 180.3 S. 4 f. Ziff. 4.3). Die leichten ängstlichen Verstimmungen ordnete der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Schmerzstörung ein (act. II 180.3 S. 5 Ziff. 6.3). Eine ab- weichende fachärztliche Beurteilung findet sich im Übrigen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von ihr gegen die Laktoseintoleranz eingenommenen Medikamente würden mit anderen Medikamenten inter- agieren (als Nebenwirkungen z.B. Koliken), was zu einem erhöhten Pau- senbedarf führe (Beschwerde S. 14), so kann ihr nicht gefolgt werden. Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte zwar im Bericht vom 15. Januar 2019, dass die Unverträglichkeit und die massiven Nebenwirkungen Probleme bewirkten (act. II 119 S. 114). Es wird jedoch weder von ihm noch von den Gutachtern eine diesbezügli- che funktionelle Beeinträchtigung postuliert; allenfalls wären mit geeigneten Gegenmassnahmen (z.B. Dosisanpassung, Medikamentenwechsel) uner- wünschte Wirkungen der eingenommenen Medikamente leicht behebbar (vgl. auch bereits im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom
- Mai 2010 [act. II 101 S. 14 Ziff. 4.1.8]), wobei der Medikamentenliste (Kalcipos D3, Irfen 600 mg, Oxycodon 10 mg, Oxycodon 5 mg, Pantoprazol 40 mg, Vitamin D3 0.4 ml; act. II 180.2 S. 2 Ziff. 3.2.2) ohnehin kein ent- sprechendes Medikament gegen Laktoseintoleranz zu entnehmen ist. 3.7 Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2010 lag in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als … und … in der E.________ (act. II 81 S. 14) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (act. II 81 S. 44 Ziff. 5.2; vgl. auch act. II 101 S. 16 Ziff. 4.3). Im Vergleich dazu ist gestützt auf das beweis- kräftige MEDAS-Gutachten vom 18. August 2021 erstellt, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (…, …) seit September 2017 vollständig und blei- bend aufgehoben ist (act. II 180.1 S. 9 Ziff. 4.6.1, S. 11 Ziff. 4.11/3). Damit liegt eine erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts vor, wes- halb der Rentenanspruch allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. IV/2) hat unter diesen Umständen keine blosse Neuberechnung gestützt auf das IV- Rundschreiben Nr. 372 (zur Übergangsregelung infolge Änderung der IVV per 1. Januar 2018 betreffend Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 15 Versicherte) zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin machte mit Neuanmel- dung vom März 2018 denn auch eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes geltend bzw. verlangte nicht nur eine Neuberechnung (vgl. dazu auch act. II 119 S. 4 unten). Wie eben dargelegt wurde, liegt ein medizini- scher Neuanmeldungsgrund auch tatsächlich vor (vgl. auch Beschwerde S. 5). Damit sind die vormals festgelegten Parameter nicht mehr massgebend. 3.8 Was die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anbe- langt, äusserten sich die MEDAS-Gutachter auch zu den Belastungsfakto- ren und Ressourcen und nahmen eine Konsistenzprüfung vor. Für die Dis- krepanz zwischen den subjektiv geklagten und objektivierbaren Befunden zeigte sich laut Experten die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verantwortlich (act. II 180.1 S. 9 Ziff. 4.5), welche die Leistungsfähigkeit denn auch seit September 2017 um 20 % einschränke (act. II 180.1 S. 11 Ziff. 4.11/3). Die Beschwer- degegnerin hat im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2021 das Leistungsver- mögen in psychischer Hinsicht (Einschränkung von 20 %) in der Folge ei- genständig nach den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 beur- teilt. Letztlich kann hier offenbleiben, ob der psychiatrischen Einschätzung auch aus juristischer Sicht gefolgt werden könnte. Denn selbst wenn auf die psychiatrische Einschätzung abgestellt würde, wonach der Beschwer- deführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungsein- schränkung von 20 % zumutbar ist (vgl. E. 3.5 hiervor), so resultierte – wie nachfolgend aufgezeigt – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
- 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 16 was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.2 Während die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 1. Fe- bruar 2010 den Status auf 80 % Erwerb und 20 % Haushalt festgelegt hatte (act. II 86 S. 2), ging sie in den Abklärungsberichten Haushalt/Erwerb vom
- März 2021 (act. II 184) bzw. Selbstständigerwerbende vom 28. Mai 2021 (act. II 194) zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nunmehr einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen würde. Laut Abklärungen habe die Beschwerdeführerin ab De- zember 2012 als … in der E.________ zu 50 % gearbeitet, ab August 2015 sei sie als stellvertretende … mit einem Pensum von 80 % tätig geworden, wobei sie die Arbeit per September 2017 aus gesundheitlichen Gründen kündigte (act. II 193 S. 5). Dass sie bei guter Gesundheit eine ausserhäus- liche Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende zu 100 % angenommen hät- te, ist zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, da die Tätigkeit in der E.________ auf 80 % beschränkt war (act. II 193 S. 6). Im Jahr 2015 gründete sie zudem ein Einzelunternehmen G.________ (act. II 180.3 S. 6 f. Ziff. 7.3.3, 184 S. 2, 188 S. 2, 193 S. 6). Dazu wurde weiter festgehalten, per 1. September 2018 sei der Ehemann gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, in seinem Betrieb tätig zu sein. Für die Beschwerdeführerin, welche gegen Rechnung die … im Unternehmen des Ehemannes übernommen habe, seien in der Folge entsprechend weniger … Arbeiten angefallen. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls neue Kunden hätte dazugewinnen kön- nen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu 80 % als Unselbstständigerwerbende und zu 20 % als Selbstständigerwerbende einschätzte (act. II 193 S. 6 f.; vgl. auch die schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2021 [act. II 190]). Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen keine substantiierten Argumente vor (Beschwerde S. 4 Ziff. IV/1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 17
- 5.1 Mit Blick auf die Neuanmeldung im März 2018 und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit ab Sep- tember 2017 (act. II 106) liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im Sep- tember 2018 (Art. 28 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb der Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 vorzunehmen ist. 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.2.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf die Angaben der Arbeitgeberin (E-Mail vom 27. Mai 2021 [act. II 192]), wonach die Beschwerdeführerin ein Pensum von 80.49% innegehabt habe und der Lohn beim Austritt im Jahr 2017 Fr. 4'271.-- (brutto, bei 100 %) betragen habe, was Fr. 44'690.45 ergab (Fr. 4'271.-- x 13 / 100 x 80.49). Indexiert auf das Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 45'263.40 (Fr. 44'690.45 / [Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Ziff. 45-47 Handel und Reparatur von Fahrzeugen] 101.4 [2017] x 102.7 [2018]). Für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbende stützte sich die Beschwer- degegnerin auf das in den Jahren 2015 bis 2017 konstant gebliebene Ein- kommen gemäss IK-Auszug von Fr. 9'333.-- (act. II 188 S. 2, 193 S. 9). Dies ergibt ein Valideneinkommen von total Fr. 54'596.40 (Fr. 45'263.40 + Fr. 9'333.--). Selbst wenn vom in der Beschwerde (S. 5 Ziff. IV/2) geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 60'444.50 ausgegangen würde, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 18 resultierte – wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.4 hiernach) – kein ren- tenbegründender Invaliditätsgrad. 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfäl- lige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin übt keine angepasste Tätigkeit aus, wes- halb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die Tabel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 19 lenlöhne der LSE 2018 abstellte. Bei monatlich Fr. 4’371.-- (Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz- niveau und Geschlecht, 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), ange- passt an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BUA, Total, 2018, 41.7 Stunden pro Woche) und aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 54'681.20 (Fr. 4'371.-- / 40 x 41.7 x 12). Unter Berücksichtigung der (psychisch bedingten) Einschränkung von 20 % und dem von der Verwal- tung gewährten, nicht zu beanstandenden Tabellenlohnabzug (wegen kör- perlich sehr leichten Verweistätigkeiten) von 10 % (act. II 193 S. 9) resul- tiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'370.45 (Fr. 54'681.20 x 0.8 x 0.9). 5.4 Bei der Gegenüberstellung eines maximalen Valideneinkommens von Fr. 60'444.50 und eines Invalideneinkommens von Fr. 39'370.45 resul- tiert eine Einbusse von Fr. 21'074.05 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (Fr. 21'074.05 / Fr. 60'444.50 x 100 = 34.8 %). Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 202) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 695 IV FUE/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. September 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 1996 unter Hinweis auf ein Schulterleiden rechts bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 76). Dieses Begehren beschied die IVB mit Verfügung vom 5. Februar 1998 abschlägig (act. II 1.1 S. 12). Am 3. Juni 1998 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung zur … (act. II 1.1 S. 3), welchen Anspruch die IVB ebenfalls verneinte (act. II 1.1 S. 1). Am 23. März 2004 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungs- bezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit bzw. eine Rente (act. II 4). Eine gegen die rentenverneinende Verfügung der IVB vom
11. Dezember 2007 (act. II 51) erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. September 2008 (VGE IV/69011) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Akten an die IVB zwecks Vornahme weiterer medizinischer Ab- klärungen und Durchführung einer neuen Haushaltsabklärung zurückwies (act. II 64). Nach weiteren Abklärungen, namentlich der Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C.________ (MEDAS- Gutachten vom 7. Januar 2010; act. II 81), wies die IVB einen Rentenan- spruch mit Verfügung vom 23. August 2010 ab (act. II 97), was vom Ver- waltungsgericht mit Urteil vom 11. August 2011 geschützt wurde (IV/2010/998; act. II 101). Im März 2018 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (act. II 106). Die IVB trat zunächst auf die Neuanmeldung nicht ein, zog diese Verfügung jedoch lite pendente in Wiedererwägung (vgl. act. II 123; Prozessurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2019, IV/2019/39). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Be- gutachtung durch die Gutachterstelle D.________ (MEDAS-Gutachten vom
18. Januar 2021; act. II 180.1-5) und einen Abklärungsbericht für Selbst- ständigerwerbende (act. II 193). Nach Durchführung des Vorbescheidver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 3 fahrens (act. II 195, 199) verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch (act. II 202). B. Am 6. Oktober 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente aus- zurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen mit der Anordnung, ein neues externes polydisziplinäres Gutach- ten in Auftrag zu geben. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin – unter Verzicht auf eine umfassende Stellungnahme – auf Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 202). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 5 fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 6 (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Er- lass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2018 (act. II 106) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der Verfügung vom 23. August 2010 (act. II 97), bestätigt mit VGE IV/2010/998, und der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 (act. II 202) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditäts- grad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.3 hier- vor). 3.2 Die Verfügung vom 23. August 2010 (act. II 97) stützte sich aus medizinischer Sicht auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2010 (act. II 81). Darin diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit das Folgende (act. II 81 S. 40 f.): - Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik rechtes Bein o Präsacrale Spondylarthrose und doppelte präsacrale Discusprotrusion mit möglicher Tangierung der S1-Wurzel rechts (MRT vom 8. Mai 2008) - Chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts bei Status nach TOS mit Resektion der ersten Rippe, Neurolyse Plexus brachialis und Dekompression der Arteria und Ve- na subclavia rechts 1993, ohne Hinweise auf neurogene residuelle Läsion o Verdacht auf ein CTS (Carpaltunnelsyndrom) rechts - Status nach Schulterdistorsion rechts bei PKW-Unfall vom 20. März 2003 o Partialläsion der Supraspinatussehne, leichtgradige Bursitis subacromia- lis, Tendinose der langen Bizepssehne, keine durchgehende Ruptur der Rotatorenmanschette (MRT vom 15. April 2003) - Cervicospondylogenes Syndrom o Blockwirbelbildung C5/C6 o Caudale Uncovertebralarthrose - Chronifizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren In interdisziplinärer Hinsicht führten die Fachärzte zur Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall vom
20. März 2003 in ihrem angestammten Beruf als … und … in der E.________ (ohne Heben von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 8 ten) zu 80 % arbeitsfähig mit einem (zusätzlich) verminderten Rendement von höchstens 10 %. Da eine Schonung der schmerzhaften Köperteile be- reits berücksichtigt werde, könne die aus psychiatrischer Sicht attestierte 20%-ige Verminderung des Rendements nicht rein kumulativ betrachtet werden (act. II 81 S. 43 f. Ziff. 5.2 f.). In einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Schwerarbeit (insbesondere ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne repetitives Bücken) sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig, dies mit einem reduzierten Rendement von ma- ximal 20 % (act. II 81 S. 45 f. Ziff. 6.3 f.). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 202) stützte sich auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2021 (act. II 180.1). Aus polydisziplinärer Sicht diagnostizierten die Experten das Folgende (act. II 180.1 S. 8 Ziff. 4.2): 1. Chronische Nacken-Schulter-Arm-Beschwerden beidseits (ICD-10 M54.2/M79.60/ Z98.8) - Status nach Resektion der ersten Rippe, Neurolyse des Plexus brachialis und Dekompression der Vasa subclavia rechts 1993 bei Thoracic outlet- Syndrom (Spital K.___ Bern) - Status nach Schulterdistorsion rechts im Rahmen eines PKW-Unfalles am
20. März 2003 radiologisch mässige Osteochondrose und Unkarthrose HWK6/7 ohne sicheren Hinweis für Neurokompression und Zeichen der Fro- zen shoulder links (Röntgen 10. Oktober 2017 sowie MRI 12. Juni 2017 und
31. Oktober 2017) 2. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch deutliche Osteochondrose LWK4/5 und breitbasige Diskusher- nien LWK4/5/SWK1 ohne klaren Hinweis für Neurokompression (MRI 9. Juni 2017) - ohne radikuläre Beteiligung 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) Die Gutachter hielten fest, aus orthopädischer Sicht liessen sich die beklag- ten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht klar begründen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts der objektivier- baren degenerativen Veränderung der zervikalen und lumbalen Wirbelsäu- le. Aus orthopädischer Sicht könnten die Diagnosen von chronischen Na- cken-Schulter-Arm-Beschwerden beidseits und eines chronischen lumbo- vertebralen Schmerzsyndroms gestellt werden. Weder aus allgemeininter- nistischer noch neurologischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 9 auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren verantwortlich. Eine affektive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht nachweisen. Körperlich mittel- schwere und schwere, überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Einsatzes der oberen Extremitäten oberhalb Schulterni- veaus seien für die Explorandin ungeeignet, zudem bestehe aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine leicht eingeschränkte Durchhaltefähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf (act. II 180.1 S. 8 f. Ziff. 4.3). In der angestammten Tätigkeit im … und als … sowie in allen körperlichen mittelschweren und schweren oder überwie- gend stehend und gehend zu verrichtenden Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Einsatzes der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus bestehe eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähig- keit, dies seit September 2017 (act. II 180.1 S. 9 Ziff. 4.6). Eine körperlich sehr leichte Verrichtung unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus, ohne längeres Stehen und Gehen sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und Kopfes (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.1), sei während 7 bis 8 Stunden pro Tag (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.2) mit einer gewissen Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und gering reduziertem Rendement zu- mutbar (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.3). Für eine solche angepasste Tätig- keit, welche seit September 2017 angenommen werden könne, bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.4 f.); die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % sei psychisch be- dingt (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.8, S. 11 Ziff. 4.11/3). Seit der Verfügung vom 23. Oktober (recte: August) 2010 sei aus orthopädischer Sicht eine Progredienz der Befunde mit nun aufgehobener Arbeitsfähigkeit in nicht adaptierten Tätigkeiten festzustellen (act. II 180.4 S. 11 Ziff. 8.5/3 i.V.m. Ziff. 8.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 10 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision – bzw. hier im Neuanmeldungskontext – erstellten Gutachtens hängt wesent- lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2021 (act. II 180.1) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf einge- henden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten so- wie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Basierend darauf haben die Gutachter die medizinischen Befunde, die zu stellenden Diagnosen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend dargestellt. Desgleichen haben sie in überzeugender Weise zu den seit der Verfügung vom 23. August 2010 ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 11 getretenen medizinischen Veränderungen Stellung genommen und darge- legt, dass aus orthopädischer Sicht eine Zunahme der (pathologischen) Befunde feststellbar war mit damit einhergehender, nunmehr aufgehobener Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (act. II 180.4 S. 11 Ziff. 8.5/3). Mithin kann auf die voll beweiskräftige Expertise grundsätzlich (vgl. E. 3.8 hiernach) abgestellt werden (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus soma- tischer Sicht an beidseitigen chronischen Nacken-Schulter-Arm- Beschwerden und einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet (act. II 180.1 S. 8 Ziff. 4.3). In psychiatrischer Hinsicht besteht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus diesen Diagnosen leiteten die Experten eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit seit September 2017 sowie eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit seit gleichem Datum ab, wobei die Einschränkung von 20 % allein psychisch bedingt ist (act. II 180.1 S. 10 Ziff. 4.7.4 und Ziff. 4.8). 3.6 Was die Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vom
18. Januar 2021 (act. II 180.1) ins Feld führt, vermag dessen Beweiswert nicht in Zweifel zu ziehen: Sie macht zunächst geltend, die Begutachtung sei nicht lege artis erfolgt, weil verschiedene aktenwidrige Aussagen den Weg in das Gutachten gefunden hätten (Beschwerde S. 7 f.). Der allge- meinmedizinische Gutachter habe u.a. die Arbeitsanamnese nicht korrekt notiert, sei sie doch vom 10. Dezember 2014 (und nicht 2017) bis 31. Au- gust 2017 … in der E.________ gewesen (Beschwerde S. 8). Es trifft zu, dass im allgemeininternistischen Gutachten – im Gegensatz zum interdis- ziplinären Gutachten, in dem die Jahresangaben korrekt aufgeführt sind (act. II 180.1 S. 7 Ziff. 4.1) – der Arbeitsbeginn unzutreffenderweise mit 2017 angegeben wird. Doch abgesehen davon, dass es sich um einen blossen Tippfehler handeln könnte, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, inwiefern es sich dabei um eine entscheidrelevante Feststellung handeln sollte, welche den Gutachter zu anderen Schlussfolgerungen hätte führen müssen. Was die bemängelte zeitliche Angabe hinsichtlich Nackenschmer- zen betrifft, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die anamnestischen Anga- ben nicht korrekt wiedergegeben worden wären. Sodann ist der Vorwurf, der psychiatrische Gutachter habe fälschlicherweise ausgeführt, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 12 Beschwerdeführerin keine Medikamente einnehme (Beschwerde S. 8; act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2), haltlos. Der psychiatrische Gutachter hat die aktuell eingenommenen Medikamente bzw. Präparate sehr wohl erwähnt (Oxyco- don, Irfen; Calcium und Pantoprazol; act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2). Ferner hat er im Teilgutachten korrekt festgehalten, sie habe im Jahr 2018 das Anti- depressivum Saroten eingenommen (act. II 180.3 S. 4 Ziff. 3.2, S. 6 Ziff. 7.2). Seine Aussage, die Beschwerdeführerin konsumiere keine "psycho- tropischen Substanzen" (act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2), womit Psychopharma- ka gemeint sein dürften, ist korrekt, da sie zum Explorationszeitpunkt keine solchen eingenommen hat (vgl. Medikamente: act. II 180.2 S. 3 Ziff. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, ihre Aussagen seien bei der Exploration falsch oder unvollständig aufgenommen, offensichtlich miss- verstanden oder aus dem Kontext gerissen worden (Beschwerde S. 8 ff.). Was die monierten Punkte im psychiatrischen Gutachten anbelangt, sind grösstenteils keine unzutreffenden Wiedergaben erkennbar (Unfallablauf, Raub der Handtasche [act. II 180.3 S. 2 Ziff. 3.2, S. 4 Ziff. 3.2]). Dass nur eine Nebenschilddrüse entfernt wurde (act. II 180.3 Ziff. 3.2), ist im psych- iatrischen Kontext nicht relevant (vgl. im Übrigen die diesbezüglich detail- lierten Angaben im internistischen Gutachten; act. II 180.2 S. 2 Ziff. 3.2.2). Auch die Kritik am orthopädischen (act. II 180.4 S. 2, Ziff. 3.2, S. 3 Ziff. 3.2.3) und neurologischen Gutachten (act. II 180.5) verfängt nicht, handelt es doch um subjektive Auslegungen bzw. Wertungen der Beschwerdefüh- rerin zu den Ausführungen der Gutachter. Damit kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es lägen zahlreiche konkrete Hinweise vor, dass die Gutachter nicht konsequent und sorgfältig gearbeitet hätten, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, es gebe Hinweise dafür, dass die Gutachter sich nicht genügend Zeit für die Exploration genommen hät- ten (Beschwerde S. 11). Entgegen ihrer Ansicht ist mit Blick auf das Gut- achten nicht erkennbar, dass die von den Experten aufgewendete Zeit nicht angemessen gewesen wäre (vgl. dazu auch act. II 202 S. 2 unten). Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. zur psychiatrischen Begutachtung: SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6, 2017 IV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 13 Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2), was hier der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf die im Jahr 2010 durchgeführte Begut- achtung hinweist und diese als Massstab für den gebotenen Zeitaufwand nimmt, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass den MEDAS-Gutachtern ein umfangreiches medizi- nisches Dossier, inklusive Vorgutachten vom 7. Januar 2010 (act. II 81), zur Verfügung stand, weshalb sie wesentlich zielgerichteter – im Sinne von Veränderungen seit der letzten Begutachtung bzw. von Divergenzen in den gutachterlichen Einschätzungen – explorieren konnten und auch anamnes- tisch im Wesentlichen der seitherige Verlauf zu erheben war. Damit benötigten sie selbstredend nicht denselben zeitlichen Aufwand in der klini- schen Untersuchung wie bei einer erstmaligen Begutachtung. Auch der Verweis auf das Urteil vom 29. September 2008, E. 4.2 (act. II 64), ist hier nicht einschlägig. Ferner beanstandete die Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht vollständig, da eine Reihe von behandlungsbedürftigen Pathologien (Pa- nikattacken, Schwindel, Laktoseintoleranz) vorliege, die bezüglich der kon- kreten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder der möglichen Therapierbarkeit nicht weiter untersucht worden seien (Be- schwerde S. 13). Was den geklagten Lagerungsschwindel betrifft, führte der neurologische Gutachter eine Testung mit der Frenzelbrille durch, die regelrecht ausfiel (act. II 180.5 S. 5 Ziff. 7.1). Weitergehende Untersuchun- gen (Lagerungsmanöver) lehnte die zur Mitwirkung verpflichtete Beschwer- deführerin ab (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), womit es treuwidrig erscheint, beschwerdeweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend zu machen (zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben auch für Private BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Angesichts der von der Beschwerde- führerin präsentierten Nichtmitwirkung bei der Untersuchung wäre – selbst bei bestehendem Lagerungsschwindel – kaum von einem erheblichen Lei- densdruck bzw. einer erheblichen Einschränkung auszugehen. Im Übrigen wäre ein allfällig vorhandener Lagerungsschwindel laut dem Experten gut therapierbar (act. II 180/5 S. 5 oben). Eine Panikstörung (ICD-10 F41) wur- de vom psychiatrischen Gutachter nicht diagnostiziert (act. II 180.3 S. 5 Ziff. 6.1); auch wenn die Beschwerdeführerin sich aufgrund der beruflichen Zukunft belastet fühlt und gelegentlich das Gefühl hat, zu wenig Luft zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 14 bekommen (act. II 180.3 S. 4 Ziff. 3.2), ergaben die Untersuchungsbefunde keine Hinweise auf eine Panikstörung (act. II 180.3 S. 4 f. Ziff. 4.3). Die leichten ängstlichen Verstimmungen ordnete der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Schmerzstörung ein (act. II 180.3 S. 5 Ziff. 6.3). Eine ab- weichende fachärztliche Beurteilung findet sich im Übrigen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von ihr gegen die Laktoseintoleranz eingenommenen Medikamente würden mit anderen Medikamenten inter- agieren (als Nebenwirkungen z.B. Koliken), was zu einem erhöhten Pau- senbedarf führe (Beschwerde S. 14), so kann ihr nicht gefolgt werden. Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte zwar im Bericht vom 15. Januar 2019, dass die Unverträglichkeit und die massiven Nebenwirkungen Probleme bewirkten (act. II 119 S. 114). Es wird jedoch weder von ihm noch von den Gutachtern eine diesbezügli- che funktionelle Beeinträchtigung postuliert; allenfalls wären mit geeigneten Gegenmassnahmen (z.B. Dosisanpassung, Medikamentenwechsel) uner- wünschte Wirkungen der eingenommenen Medikamente leicht behebbar (vgl. auch bereits im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom
5. Mai 2010 [act. II 101 S. 14 Ziff. 4.1.8]), wobei der Medikamentenliste (Kalcipos D3, Irfen 600 mg, Oxycodon 10 mg, Oxycodon 5 mg, Pantoprazol 40 mg, Vitamin D3 0.4 ml; act. II 180.2 S. 2 Ziff. 3.2.2) ohnehin kein ent- sprechendes Medikament gegen Laktoseintoleranz zu entnehmen ist. 3.7 Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2010 lag in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als … und … in der E.________ (act. II 81 S.
14) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (act. II 81 S. 44 Ziff. 5.2; vgl. auch act. II 101 S. 16 Ziff. 4.3). Im Vergleich dazu ist gestützt auf das beweis- kräftige MEDAS-Gutachten vom 18. August 2021 erstellt, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (…, …) seit September 2017 vollständig und blei- bend aufgehoben ist (act. II 180.1 S. 9 Ziff. 4.6.1, S. 11 Ziff. 4.11/3). Damit liegt eine erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts vor, wes- halb der Rentenanspruch allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. IV/2) hat unter diesen Umständen keine blosse Neuberechnung gestützt auf das IV- Rundschreiben Nr. 372 (zur Übergangsregelung infolge Änderung der IVV per 1. Januar 2018 betreffend Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 15 Versicherte) zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin machte mit Neuanmel- dung vom März 2018 denn auch eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes geltend bzw. verlangte nicht nur eine Neuberechnung (vgl. dazu auch act. II 119 S. 4 unten). Wie eben dargelegt wurde, liegt ein medizini- scher Neuanmeldungsgrund auch tatsächlich vor (vgl. auch Beschwerde S. 5). Damit sind die vormals festgelegten Parameter nicht mehr massgebend. 3.8 Was die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anbe- langt, äusserten sich die MEDAS-Gutachter auch zu den Belastungsfakto- ren und Ressourcen und nahmen eine Konsistenzprüfung vor. Für die Dis- krepanz zwischen den subjektiv geklagten und objektivierbaren Befunden zeigte sich laut Experten die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren verantwortlich (act. II 180.1 S. 9 Ziff. 4.5), welche die Leistungsfähigkeit denn auch seit September 2017 um 20 % einschränke (act. II 180.1 S. 11 Ziff. 4.11/3). Die Beschwer- degegnerin hat im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2021 das Leistungsver- mögen in psychischer Hinsicht (Einschränkung von 20 %) in der Folge ei- genständig nach den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 beur- teilt. Letztlich kann hier offenbleiben, ob der psychiatrischen Einschätzung auch aus juristischer Sicht gefolgt werden könnte. Denn selbst wenn auf die psychiatrische Einschätzung abgestellt würde, wonach der Beschwer- deführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungsein- schränkung von 20 % zumutbar ist (vgl. E. 3.5 hiervor), so resultierte – wie nachfolgend aufgezeigt – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 16 was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.2 Während die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 1. Fe- bruar 2010 den Status auf 80 % Erwerb und 20 % Haushalt festgelegt hatte (act. II 86 S. 2), ging sie in den Abklärungsberichten Haushalt/Erwerb vom
12. März 2021 (act. II 184) bzw. Selbstständigerwerbende vom 28. Mai 2021 (act. II 194) zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nunmehr einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen würde. Laut Abklärungen habe die Beschwerdeführerin ab De- zember 2012 als … in der E.________ zu 50 % gearbeitet, ab August 2015 sei sie als stellvertretende … mit einem Pensum von 80 % tätig geworden, wobei sie die Arbeit per September 2017 aus gesundheitlichen Gründen kündigte (act. II 193 S. 5). Dass sie bei guter Gesundheit eine ausserhäus- liche Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende zu 100 % angenommen hät- te, ist zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, da die Tätigkeit in der E.________ auf 80 % beschränkt war (act. II 193 S. 6). Im Jahr 2015 gründete sie zudem ein Einzelunternehmen G.________ (act. II 180.3 S. 6 f. Ziff. 7.3.3, 184 S. 2, 188 S. 2, 193 S. 6). Dazu wurde weiter festgehalten, per 1. September 2018 sei der Ehemann gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, in seinem Betrieb tätig zu sein. Für die Beschwerdeführerin, welche gegen Rechnung die … im Unternehmen des Ehemannes übernommen habe, seien in der Folge entsprechend weniger … Arbeiten angefallen. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls neue Kunden hätte dazugewinnen kön- nen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu 80 % als Unselbstständigerwerbende und zu 20 % als Selbstständigerwerbende einschätzte (act. II 193 S. 6 f.; vgl. auch die schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2021 [act. II 190]). Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen keine substantiierten Argumente vor (Beschwerde S. 4 Ziff. IV/1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 17 5. 5.1 Mit Blick auf die Neuanmeldung im März 2018 und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit ab Sep- tember 2017 (act. II 106) liegt der frühestmögliche Rentenbeginn im Sep- tember 2018 (Art. 28 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb der Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 vorzunehmen ist. 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.2.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf die Angaben der Arbeitgeberin (E-Mail vom 27. Mai 2021 [act. II 192]), wonach die Beschwerdeführerin ein Pensum von 80.49% innegehabt habe und der Lohn beim Austritt im Jahr 2017 Fr. 4'271.-- (brutto, bei 100 %) betragen habe, was Fr. 44'690.45 ergab (Fr. 4'271.-- x 13 / 100 x 80.49). Indexiert auf das Jahr 2018 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 45'263.40 (Fr. 44'690.45 / [Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Nominallohnindex, Frauen, 2016-2020, Ziff. 45-47 Handel und Reparatur von Fahrzeugen] 101.4 [2017] x 102.7 [2018]). Für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbende stützte sich die Beschwer- degegnerin auf das in den Jahren 2015 bis 2017 konstant gebliebene Ein- kommen gemäss IK-Auszug von Fr. 9'333.-- (act. II 188 S. 2, 193 S. 9). Dies ergibt ein Valideneinkommen von total Fr. 54'596.40 (Fr. 45'263.40 + Fr. 9'333.--). Selbst wenn vom in der Beschwerde (S. 5 Ziff. IV/2) geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 60'444.50 ausgegangen würde,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 18 resultierte – wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.4 hiernach) – kein ren- tenbegründender Invaliditätsgrad. 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfäl- lige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin übt keine angepasste Tätigkeit aus, wes- halb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die Tabel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 19 lenlöhne der LSE 2018 abstellte. Bei monatlich Fr. 4’371.-- (Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz- niveau und Geschlecht, 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), ange- passt an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BUA, Total, 2018, 41.7 Stunden pro Woche) und aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 54'681.20 (Fr. 4'371.-- / 40 x 41.7 x 12). Unter Berücksichtigung der (psychisch bedingten) Einschränkung von 20 % und dem von der Verwal- tung gewährten, nicht zu beanstandenden Tabellenlohnabzug (wegen kör- perlich sehr leichten Verweistätigkeiten) von 10 % (act. II 193 S. 9) resul- tiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 39'370.45 (Fr. 54'681.20 x 0.8 x 0.9). 5.4 Bei der Gegenüberstellung eines maximalen Valideneinkommens von Fr. 60'444.50 und eines Invalideneinkommens von Fr. 39'370.45 resul- tiert eine Einbusse von Fr. 21'074.05 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (Fr. 21'074.05 / Fr. 60'444.50 x 100 = 34.8 %). Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2021 (act. II 202) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2021, IV/21/695, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.