Einspracheentscheid vom 27. August 2021
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt befristet vom 16. Dezember 2019 bis zum 15. März 2020 als ... bei der B.________ (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 227 f.); zuvor arbeitete er jeweils saisonal als ..., ... und ... (vgl. AB 255 Ziff. 29). Am 7. Oktober 2020 wurde er Opfer eines Raubüberfalls, wobei ihm verschiedene Verletzungen zugefügt wurden (AB 96-104, 256 Ziff. 34). Am 12. März 2021 (Eingang) meldete sich der Versicherte beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Spiez zur Arbeitsvermittlung an (AB 262 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung rückwirkend ab dem 16. März 2020 (AB 253-256). Nach entspre- chenden Abklärungen verneinte das AVA mit Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 117-119) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
12. März 2021, da der Versicherte während der Rahmenfrist für die Bei- tragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Mo- naten nachweisen könne. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 88-91) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (AB 73-78; Empfang innerhalb der Abholfrist am 6. September 2021) ab. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Postaufgabe 5. Oktober 2021) erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Arbeitslosen- entschädigung, wobei entweder die Rahmenfrist für die Beitragsdauer an- zupassen oder eine (teilweise) Befreiung von der Beitragszeit vorzuneh- men sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (AB 73-78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit respektive das Bestehen eines Befreiungsgrundes sowie, ob der Beschwerdeführer unverschuldeterweise (insbesondere aus medizi- nischen Gründen) verhindert war, sich vor dem 12. März 2021 bei der Ar- beitslosenversicherung anzumelden.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 f. AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.2.1 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). 2.2.2 Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage mass- gebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäf- tigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen des- halb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 5 2.2.3 Arbeitete die versicherte Person für verschiedene Arbeitgeber, kann nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes an die Beitragszeit angerechnet werden. Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, wer- den nur einmal berücksichtigt (Art. 11 Abs. 4 AVIV; siehe auch Rz. B150c der vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen AVIG- Praxis ALE [abrufbar: www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/ Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 2.3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitrags- zeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 6 anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Bei- tragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, feh- lende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.4.1 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.4.2 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führen- des Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die recht- suchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beein- trächtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 7 3. 3.1 Der Beschwerdegegner setzte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 27. August 2021 – ausgehend von der Anmeldung zum Leis- tungsbezug am 12. März 2021 – die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den Zeitraum vom 12. März 2019 bis zum 11. März 2021 fest. Während dieses Zeitraums vermöge der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen; eine Befrei- ung von der Beitragspflicht falle nicht in Betracht (AB 76). Der Beschwerde- führer macht demgegenüber sinngemäss geltend, es sei ihm im Nachgang zum Unfall vom 7. Oktober 2020 aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen, sich vor dem 12. März 2021 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Es sei daher die Rahmenfrist auf das Datum der ursprünglich geplanten Anmeldung per Ende Oktober 2020 zu verschieben und die zwi- schen Herbst 2018 und Frühjahr 2019 ausgeübten Beschäftigungen mit zu berücksichtigen. Zudem sei er (zumindest teilweise) von der Beitragspflicht zu befreien. 3.2 Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers vor Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Art. 29 ATSG und Art. 20 AVIG) am 12. März 2021 (AB 253, 262) dauerte unbestritten vom 21. Dezember 2019 bis zum 15. März 2020 (AB 254 Ziff. 16, 262), wobei es sich um eine saisonal befristete Anstellung handelte (AB 227 Ziff. 2.1). Mit Schreiben vom 31. März 2020 (AB 153) bestätigte die C.________ AG, für welche der Beschwerdeführer bereits vom 1. März bis 31. Dezember 2019 saisonal gearbeitet hatte (vgl. AB 255 Ziff. 29), dass der Beschwerdeführer für 2020 um eine Anstellung angefragt habe, jedoch aufgrund der Corona-Pandemie gegenwärtig keine Mitarbeiter angestellt würden. Mithin war der Beschwer- deführer bereits ab dem 16. März 2020 stellen- respektive arbeitslos (vgl. auch AB 253 Ziff. 2, 262). Dass zwischen dem 16. März 2020 und dem Unfall vom 7. Oktober 2020 eine Anmeldung zum Leistungsbezug nicht möglich gewesen wäre, ist weder den Akten zu entnehmen, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Im besagten Zeitraum wäre eine Anmeldung daher ohne Weiteres möglich gewesen, sodass eine Verschie- bung des Anspruchsbeginns und der massgebenden Rahmenfristen auf einen Zeitpunkt vor dem Unfall vom 7. Oktober 2020 – wie mit der Anmel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 8 dung vom 12. März 2021 per 16. März 2020 verlangt (AB 253) – von vorn- herein ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ohnehin erst im Oktober 2020 eine Anmeldung vorgesehen gehabt hätte (AB 89 Ziff. 2 lit. c, 124 Ziff. V, 91; Beschwerde S. 2 und 7). Es ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer – ohne den Unfall – (noch bzw. erst) im Oktober 2020 zum Leistungsbezug angemeldet hätte, zumal er gemäss eigenen Angaben bereits ab Dezem- ber 2020 wiederum saisonal als ... tätig gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 3 lit. b). Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb sich der Be- schwerdeführer für die vorangegangenen vielen Monate der Arbeitslosig- keit gerade nicht gemeldet hatte. Jedenfalls wäre ab Dezember 2020 die Arbeitslosigkeit wiederum beendet gewesen und angesichts der offenbar bereits erfolgten Dispositionen und der dadurch verbleibenden zeitlichen Verfügbarkeit von maximal rund zwei Monaten hätten erhebliche Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG; vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212; Rz. B227 AVIG-Praxis ALE) bestanden. 3.3 3.3.1 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die Folgen des Raubüberfalls hätten ihn an einer früheren Anmel- dung gehindert. Anlässlich des Raubüberfalls vom 7. Oktober 2020 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Angaben auf dem Deliktsblatt der Kantons- polizei Bern vom 26. März 2021 (AB 97) ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS [Glasgow Coma Scale] 15), eine nicht dislozierte Fraktur der media- len Wand des Sinus maxillaris links und eine muskuläre Einblutung des Musculus masseter links; er wurde gleichentags hospitalisiert. Am 9. Okto- ber 2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Spital entlassen. In der Folge wurde hausärztlich eine vollständige, bis mindestens am 15. Novem- ber 2021 andauernde, Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. AB 66-68, 239 f., 257-261). Der behandelnde Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, hielt hierzu am 28. Mai 2021 fest, der Beschwer- deführer sei wegen des am 7. Oktober 2020 erlittenen Schädelhirntraumas krankgeschrieben. Aufgrund dessen sei es ihm gesundheitlich nicht mög- lich gewesen, vor dem 11. März 2021 die Anmeldung für das RAV und die Arbeitslosenkasse einzureichen. Es werde darum ersucht, diesen Umstand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 9 zu berücksichtigen und die Rahmenfrist dementsprechend anzupassen (AB 186). 3.3.2 Mit Blick auf die beim Raubüberfall vom 7. Oktober 2020 erlittenen Verletzungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer – abgesehen von der Dauer der Spitalbehandlung zwischen dem 7. und dem
9. Oktober 2020 – gesundheitlich derart eingeschränkt gewesen wäre, dass er weder selbstständig noch mit Unterstützung einer Drittperson (vgl. vorne E. 2.4.2) die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung während über fünf Monaten nicht hätte vornehmen können. Damit verkennt das Gericht nicht, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Raubüberfalls, dessen Opfer er wurde, Unrecht geschah. Es kann aber auch nicht ausser Acht lassen, dass der Beschwerdeführer "nur" ein leichtes Schädelhirntrauma mit dem bestmöglichen Wert von 15 Punkten auf der Glasgow Coma Scale erlitten hat und überdies bereits nach zwei Tagen wieder aus dem Spital entlassen werden konnte (AB 97). Eine daran anschliessende stationäre Behandlung oder eine anderweitige umfassende Betreuungsbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (vgl. Beschwerde S. 4 f.) Einschränkung bzw. gar vollständige Aufhebung der gesetzlich vermuteten Handlungs- und Urteilsfähigkeit i.S.v. Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.2). Soweit der behandelnde Arzt (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3) Dr. med. D.________ im Attest vom 28. Mai 2021 (AB 186) auf- grund des erlittenen Schädelhirntraumas die Zumutbarkeit einer Anmel- dung vor dem 12. März 2021 verneint, entbehrt dies einer nachvollziehba- ren medizinischen Begründung und überzeugt nicht. Eine über fünf Monate andauernde Unzumutbarkeit, die entsprechenden Anmeldeformulare aus- zufüllen, ist in Anbetracht der erlittenen Verletzungen, der fehlenden Dritt- betreuung sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit seine übrigen persönlichen Angelegenheiten offensichtlich selbstständig ordnen konnte, nicht nachvollziehbar. So konnte sich der Be- schwerdeführer insbesondere bereits davor die Ausrichtung von Taggeld-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 10 leistungen der Visana sichern (vgl. AB 176). Daran ändert schliesslich auch die von Dr. med. D.________ ab dem 7. Oktober 2020 durchgehend attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu vorne E. 3.3.1) nichts, da sich hieraus bereits aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen keine Rückschlüsse auf die Zumutbarkeit einer früheren Anmeldung zum Leis- tungsbezug ziehen lassen. Der Beschwerdeführer wäre nach der bis am
9. Oktober 2020 dauernden Hospitalisierung wieder in der Lage gewesen, die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie zur Ar- beitsvermittlung zeitnah vorzunehmen. Schliesslich wäre – wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet (Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 4) – im Falle einer objektiven oder subjektiven vollständigen Arbeitsunfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG) und gleichsam ein Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu verneinen. Denn die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung ist nur dann zu bejahen, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B254 ff. AVIG-Praxis ALE). 3.3.3 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer – abgesehen vom Spitalaufenthalt zwischen dem 7. und dem 9. Oktober 2020 – stets in der Lage gewesen wäre, die für die Anmeldung bei der Ar- beitslosenversicherung erforderlichen geringen (angeblich bereits geplan- ten) administrativen Arbeiten entweder selbstständig bzw. mit Unterstüt- zung des RAV und falls gewünscht durch Beizug einer Person seines Ver- trauens vorzunehmen. Dies unterliess er ohne hinreichende medizinische oder anderweitige Gründe. Unter diesen Umständen ist mangels eines ausgewiesenen unverschuldeten Hinderungsgrundes nach dem rechtspre- chungsgemäss strengen Massstab (vgl. vorne E. 2.4.1) eine Fristwieder- herstellung i.S.v. Art. 41 ATSG ausgeschlossen. Sodann ist kein anderwei- tiger Grund (vgl. dazu Rz. B40 AVIG-Praxis ALE) gegeben, der ein Abwei- chen von der infolge der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 12 März 2019 bis 11. März 2021 (AB 76) rechtfertigen würde. 3.4 Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. März 2019 bis zum 11. März 2021 ermittelte der Beschwerdegegner unter Berücksich- tigung von bestehenden Überschneidungen (vgl. dazu vorne E. 2.2.3) bei- tragspflichtige Tätigkeiten von gesamthaft 10.614 Monaten (vgl. AB 76). Diese umfassen die saisonalen Anstellungen als ... bei der B.________ zwischen dem 12. und dem 17. März 2019 respektive wiederum zwischen dem 21. Dezember 2019 und dem 15. März 2020 sowie die Beschäftigung bei der C.________ AG als ... zwischen dem 16. (recte: 6. [vgl. AB 156 Ziff. 2; so auch in der Berechnung der Verfügung vom 2. Juli 2021 {AB 117}]) Mai und dem 20. Dezember 2019 (vgl. AB 76). Die Zeiträume stimmen mit den Angaben der jeweiligen Arbeitgeber (vgl. AB 129 f., 154 f., 156 f.) sowie grundsätzlich auch mit denjenigen des Beschwerdeführers (AB 255) überein und wurden von letzterem denn auch nicht bestritten. Die vom Beschwerdegegner berechnete Beitragszeit (vgl. dazu vorne E. 2.2) ist nicht zu beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist. Ausgehend von der ausgewiesenen beitragspflichtigen Beschäftigung von 10.614 Monaten ist die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vgl. vorne E. 2.2) nicht erfüllt. 3.5 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die ärztlich wieder- holt attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Oktober 2020 (vgl. dazu vorne E. 3.3.2) sinngemäss eine (zumindest teilweise) Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. vorne E. 2.3) geltend. In diesem Zu- sammenhang braucht indes nicht näher geprüft zu werden, ob (bereits) aufgrund der in den Akten befindlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (vgl. AB 66-68, 239 f., 257-261) ein hinreichender Befreiungsgrund ausgewiesen ist. Denn in der vorliegend massgebenden Rahmenfrist (vgl. vorne E. 3.3.3) hätte gemäss den medizinischen Akten höchstens während rund fünf Mo- naten (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5) eine zu berücksichtigende Ar- beitsunfähigkeit bestehen können. Damit ist die erforderliche Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit von zwölf Monaten (vgl. vorne E. 2.3.1) nicht erfüll- bar, womit eine Befreiung von der Beitragspflicht unter diesem Titel von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 12 vornherein entfällt. Anderweitige Befreiungsgründe ergeben sich nicht aus den Akten und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. 4. Nach dem Dargelegten ist während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. März 2019 bis zum 11. März 2021 weder eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nachgewiesen (vgl. vorne E. 3.4), noch sind die Voraus- setzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit erfüllt (vgl. vorne E. 3.5). Der Beschwerdegegner hat folglich mit Einspracheentscheid vom 27. Au- gust 2021 (AB 73-78) zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 12. März 2021 verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 13
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 693 ALV SCI/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Januar 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt befristet vom 16. Dezember 2019 bis zum 15. März 2020 als ... bei der B.________ (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 227 f.); zuvor arbeitete er jeweils saisonal als ..., ... und ... (vgl. AB 255 Ziff. 29). Am 7. Oktober 2020 wurde er Opfer eines Raubüberfalls, wobei ihm verschiedene Verletzungen zugefügt wurden (AB 96-104, 256 Ziff. 34). Am 12. März 2021 (Eingang) meldete sich der Versicherte beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Spiez zur Arbeitsvermittlung an (AB 262 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung rückwirkend ab dem 16. März 2020 (AB 253-256). Nach entspre- chenden Abklärungen verneinte das AVA mit Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 117-119) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
12. März 2021, da der Versicherte während der Rahmenfrist für die Bei- tragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Mo- naten nachweisen könne. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 88-91) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (AB 73-78; Empfang innerhalb der Abholfrist am 6. September 2021) ab. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Postaufgabe 5. Oktober 2021) erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Arbeitslosen- entschädigung, wobei entweder die Rahmenfrist für die Beitragsdauer an- zupassen oder eine (teilweise) Befreiung von der Beitragszeit vorzuneh- men sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (AB 73-78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit respektive das Bestehen eines Befreiungsgrundes sowie, ob der Beschwerdeführer unverschuldeterweise (insbesondere aus medizi- nischen Gründen) verhindert war, sich vor dem 12. März 2021 bei der Ar- beitslosenversicherung anzumelden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 f. AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.2.1 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). 2.2.2 Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage mass- gebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäf- tigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen des- halb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 5 2.2.3 Arbeitete die versicherte Person für verschiedene Arbeitgeber, kann nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes an die Beitragszeit angerechnet werden. Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, wer- den nur einmal berücksichtigt (Art. 11 Abs. 4 AVIV; siehe auch Rz. B150c der vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen AVIG- Praxis ALE [abrufbar: www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/ Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 2.3.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitrags- zeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 6 anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627). 2.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Bei- tragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, feh- lende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.4.1 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.4.2 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führen- des Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die recht- suchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beein- trächtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 7 3. 3.1 Der Beschwerdegegner setzte im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 27. August 2021 – ausgehend von der Anmeldung zum Leis- tungsbezug am 12. März 2021 – die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den Zeitraum vom 12. März 2019 bis zum 11. März 2021 fest. Während dieses Zeitraums vermöge der Beschwerdeführer keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen; eine Befrei- ung von der Beitragspflicht falle nicht in Betracht (AB 76). Der Beschwerde- führer macht demgegenüber sinngemäss geltend, es sei ihm im Nachgang zum Unfall vom 7. Oktober 2020 aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen, sich vor dem 12. März 2021 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Es sei daher die Rahmenfrist auf das Datum der ursprünglich geplanten Anmeldung per Ende Oktober 2020 zu verschieben und die zwi- schen Herbst 2018 und Frühjahr 2019 ausgeübten Beschäftigungen mit zu berücksichtigen. Zudem sei er (zumindest teilweise) von der Beitragspflicht zu befreien. 3.2 Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers vor Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Art. 29 ATSG und Art. 20 AVIG) am 12. März 2021 (AB 253, 262) dauerte unbestritten vom 21. Dezember 2019 bis zum 15. März 2020 (AB 254 Ziff. 16, 262), wobei es sich um eine saisonal befristete Anstellung handelte (AB 227 Ziff. 2.1). Mit Schreiben vom 31. März 2020 (AB 153) bestätigte die C.________ AG, für welche der Beschwerdeführer bereits vom 1. März bis 31. Dezember 2019 saisonal gearbeitet hatte (vgl. AB 255 Ziff. 29), dass der Beschwerdeführer für 2020 um eine Anstellung angefragt habe, jedoch aufgrund der Corona-Pandemie gegenwärtig keine Mitarbeiter angestellt würden. Mithin war der Beschwer- deführer bereits ab dem 16. März 2020 stellen- respektive arbeitslos (vgl. auch AB 253 Ziff. 2, 262). Dass zwischen dem 16. März 2020 und dem Unfall vom 7. Oktober 2020 eine Anmeldung zum Leistungsbezug nicht möglich gewesen wäre, ist weder den Akten zu entnehmen, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Im besagten Zeitraum wäre eine Anmeldung daher ohne Weiteres möglich gewesen, sodass eine Verschie- bung des Anspruchsbeginns und der massgebenden Rahmenfristen auf einen Zeitpunkt vor dem Unfall vom 7. Oktober 2020 – wie mit der Anmel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 8 dung vom 12. März 2021 per 16. März 2020 verlangt (AB 253) – von vorn- herein ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ohnehin erst im Oktober 2020 eine Anmeldung vorgesehen gehabt hätte (AB 89 Ziff. 2 lit. c, 124 Ziff. V, 91; Beschwerde S. 2 und 7). Es ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer – ohne den Unfall – (noch bzw. erst) im Oktober 2020 zum Leistungsbezug angemeldet hätte, zumal er gemäss eigenen Angaben bereits ab Dezem- ber 2020 wiederum saisonal als ... tätig gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 3 lit. b). Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb sich der Be- schwerdeführer für die vorangegangenen vielen Monate der Arbeitslosig- keit gerade nicht gemeldet hatte. Jedenfalls wäre ab Dezember 2020 die Arbeitslosigkeit wiederum beendet gewesen und angesichts der offenbar bereits erfolgten Dispositionen und der dadurch verbleibenden zeitlichen Verfügbarkeit von maximal rund zwei Monaten hätten erhebliche Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG; vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1 S. 212; Rz. B227 AVIG-Praxis ALE) bestanden. 3.3 3.3.1 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die Folgen des Raubüberfalls hätten ihn an einer früheren Anmel- dung gehindert. Anlässlich des Raubüberfalls vom 7. Oktober 2020 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Angaben auf dem Deliktsblatt der Kantons- polizei Bern vom 26. März 2021 (AB 97) ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS [Glasgow Coma Scale] 15), eine nicht dislozierte Fraktur der media- len Wand des Sinus maxillaris links und eine muskuläre Einblutung des Musculus masseter links; er wurde gleichentags hospitalisiert. Am 9. Okto- ber 2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Spital entlassen. In der Folge wurde hausärztlich eine vollständige, bis mindestens am 15. Novem- ber 2021 andauernde, Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. AB 66-68, 239 f., 257-261). Der behandelnde Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, hielt hierzu am 28. Mai 2021 fest, der Beschwer- deführer sei wegen des am 7. Oktober 2020 erlittenen Schädelhirntraumas krankgeschrieben. Aufgrund dessen sei es ihm gesundheitlich nicht mög- lich gewesen, vor dem 11. März 2021 die Anmeldung für das RAV und die Arbeitslosenkasse einzureichen. Es werde darum ersucht, diesen Umstand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 9 zu berücksichtigen und die Rahmenfrist dementsprechend anzupassen (AB 186). 3.3.2 Mit Blick auf die beim Raubüberfall vom 7. Oktober 2020 erlittenen Verletzungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer – abgesehen von der Dauer der Spitalbehandlung zwischen dem 7. und dem
9. Oktober 2020 – gesundheitlich derart eingeschränkt gewesen wäre, dass er weder selbstständig noch mit Unterstützung einer Drittperson (vgl. vorne E. 2.4.2) die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung während über fünf Monaten nicht hätte vornehmen können. Damit verkennt das Gericht nicht, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Raubüberfalls, dessen Opfer er wurde, Unrecht geschah. Es kann aber auch nicht ausser Acht lassen, dass der Beschwerdeführer "nur" ein leichtes Schädelhirntrauma mit dem bestmöglichen Wert von 15 Punkten auf der Glasgow Coma Scale erlitten hat und überdies bereits nach zwei Tagen wieder aus dem Spital entlassen werden konnte (AB 97). Eine daran anschliessende stationäre Behandlung oder eine anderweitige umfassende Betreuungsbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (vgl. Beschwerde S. 4 f.) Einschränkung bzw. gar vollständige Aufhebung der gesetzlich vermuteten Handlungs- und Urteilsfähigkeit i.S.v. Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.2). Soweit der behandelnde Arzt (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3) Dr. med. D.________ im Attest vom 28. Mai 2021 (AB 186) auf- grund des erlittenen Schädelhirntraumas die Zumutbarkeit einer Anmel- dung vor dem 12. März 2021 verneint, entbehrt dies einer nachvollziehba- ren medizinischen Begründung und überzeugt nicht. Eine über fünf Monate andauernde Unzumutbarkeit, die entsprechenden Anmeldeformulare aus- zufüllen, ist in Anbetracht der erlittenen Verletzungen, der fehlenden Dritt- betreuung sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit seine übrigen persönlichen Angelegenheiten offensichtlich selbstständig ordnen konnte, nicht nachvollziehbar. So konnte sich der Be- schwerdeführer insbesondere bereits davor die Ausrichtung von Taggeld-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 10 leistungen der Visana sichern (vgl. AB 176). Daran ändert schliesslich auch die von Dr. med. D.________ ab dem 7. Oktober 2020 durchgehend attes- tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu vorne E. 3.3.1) nichts, da sich hieraus bereits aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen keine Rückschlüsse auf die Zumutbarkeit einer früheren Anmeldung zum Leis- tungsbezug ziehen lassen. Der Beschwerdeführer wäre nach der bis am
9. Oktober 2020 dauernden Hospitalisierung wieder in der Lage gewesen, die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sowie zur Ar- beitsvermittlung zeitnah vorzunehmen. Schliesslich wäre – wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet (Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 4) – im Falle einer objektiven oder subjektiven vollständigen Arbeitsunfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG) und gleichsam ein Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu verneinen. Denn die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung ist nur dann zu bejahen, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B254 ff. AVIG-Praxis ALE). 3.3.3 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer – abgesehen vom Spitalaufenthalt zwischen dem 7. und dem 9. Oktober 2020 – stets in der Lage gewesen wäre, die für die Anmeldung bei der Ar- beitslosenversicherung erforderlichen geringen (angeblich bereits geplan- ten) administrativen Arbeiten entweder selbstständig bzw. mit Unterstüt- zung des RAV und falls gewünscht durch Beizug einer Person seines Ver- trauens vorzunehmen. Dies unterliess er ohne hinreichende medizinische oder anderweitige Gründe. Unter diesen Umständen ist mangels eines ausgewiesenen unverschuldeten Hinderungsgrundes nach dem rechtspre- chungsgemäss strengen Massstab (vgl. vorne E. 2.4.1) eine Fristwieder- herstellung i.S.v. Art. 41 ATSG ausgeschlossen. Sodann ist kein anderwei- tiger Grund (vgl. dazu Rz. B40 AVIG-Praxis ALE) gegeben, der ein Abwei- chen von der infolge der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am
12. März 2021 (AB 253-256, 262 f.) im angefochtenen Einspracheentscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 11 festgesetzte Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. vorne E. 2.2) vom
12. März 2019 bis 11. März 2021 (AB 76) rechtfertigen würde. 3.4 Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. März 2019 bis zum 11. März 2021 ermittelte der Beschwerdegegner unter Berücksich- tigung von bestehenden Überschneidungen (vgl. dazu vorne E. 2.2.3) bei- tragspflichtige Tätigkeiten von gesamthaft 10.614 Monaten (vgl. AB 76). Diese umfassen die saisonalen Anstellungen als ... bei der B.________ zwischen dem 12. und dem 17. März 2019 respektive wiederum zwischen dem 21. Dezember 2019 und dem 15. März 2020 sowie die Beschäftigung bei der C.________ AG als ... zwischen dem 16. (recte: 6. [vgl. AB 156 Ziff. 2; so auch in der Berechnung der Verfügung vom 2. Juli 2021 {AB 117}]) Mai und dem 20. Dezember 2019 (vgl. AB 76). Die Zeiträume stimmen mit den Angaben der jeweiligen Arbeitgeber (vgl. AB 129 f., 154 f., 156 f.) sowie grundsätzlich auch mit denjenigen des Beschwerdeführers (AB 255) überein und wurden von letzterem denn auch nicht bestritten. Die vom Beschwerdegegner berechnete Beitragszeit (vgl. dazu vorne E. 2.2) ist nicht zu beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist. Ausgehend von der ausgewiesenen beitragspflichtigen Beschäftigung von 10.614 Monaten ist die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vgl. vorne E. 2.2) nicht erfüllt. 3.5 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die ärztlich wieder- holt attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Oktober 2020 (vgl. dazu vorne E. 3.3.2) sinngemäss eine (zumindest teilweise) Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. vorne E. 2.3) geltend. In diesem Zu- sammenhang braucht indes nicht näher geprüft zu werden, ob (bereits) aufgrund der in den Akten befindlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (vgl. AB 66-68, 239 f., 257-261) ein hinreichender Befreiungsgrund ausgewiesen ist. Denn in der vorliegend massgebenden Rahmenfrist (vgl. vorne E. 3.3.3) hätte gemäss den medizinischen Akten höchstens während rund fünf Mo- naten (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5) eine zu berücksichtigende Ar- beitsunfähigkeit bestehen können. Damit ist die erforderliche Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit von zwölf Monaten (vgl. vorne E. 2.3.1) nicht erfüll- bar, womit eine Befreiung von der Beitragspflicht unter diesem Titel von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 12 vornherein entfällt. Anderweitige Befreiungsgründe ergeben sich nicht aus den Akten und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. 4. Nach dem Dargelegten ist während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. März 2019 bis zum 11. März 2021 weder eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nachgewiesen (vgl. vorne E. 3.4), noch sind die Voraus- setzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit erfüllt (vgl. vorne E. 3.5). Der Beschwerdegegner hat folglich mit Einspracheentscheid vom 27. Au- gust 2021 (AB 73-78) zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 12. März 2021 verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2022, ALV/21/693, Seite 13 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.