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200 2021 681

Bern VerwG · 2021-09-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. September 2021

Sachverhalt

A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Mai 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura – Teil 2 [act. IIB] 487 f.) und stellte am 2. Juni 2020 Antrag auf Arbeits- losenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Lyss [act. II] 127 ff.). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (act. IIB 389 ff.) stellte das RAV die Versicherte wegen erstmaligem Abbruch einer Arbeitsmarktlichen Mass- nahme (AMM) ab dem 1. Dezember 2020 für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act. IIB 372 ff.) wurde die Versicherte wegen erstmalig ungenügenden Arbeits- bemühungen während der Kontrollperiode Dezember 2020 ab dem 1. Ja- nuar 2021 für die Dauer von drei Tagen und mit Verfügung vom 18. März 2021 (act. IIB 350 ff.) wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühun- gen während der Kontrollperiode Januar 2021 ab 1. Februar 2021 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Am

8. Juni 2021 erhob die Versicherte gegen diese drei Verfügungen Einspra- che (Eingang beim RAV am 10. Juni 2021, Dossier RAV-Region Seeland- Berner Jura – Teil 1 [act. IIA] 106 f., 227). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (act. IIB 335 ff.) stellte das RAV die Ver- sicherte wegen drittmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2021 ab 1. Mai 2021 für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob die Versicherte am

28. Juni 2021 Einsprache (act. IIA 83 f.). Mit Entscheid vom 10. September 2021 (Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 2 ff.) trat das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) auf die Eingabe vom 8. Juni 2021 (act. IIA 106 f.) nicht ein und wies die Einsprache vom 28. Juni 2021 (act. IIA 83 f.) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 3 B. Hiergengen erhob die Versicherte am 28. September 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Sep- tember 2021 (act. IIC 2 ff.). Streitig und zu prüfen sind das Nichteintreten auf die Einsprache vom 8. Juni 2021 (act. IIA 106 f.) sowie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage wegen drittmalig ungenügen- den Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2021.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht er- reicht und gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 1 und 2 lit. c GSOG), weshalb die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 5 2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.2.3 Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht wer- den kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Fehler ihres Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfül- lungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Ver- treters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). Es liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, wenn ein Entscheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden Person zuzumu- ten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1). Sprachunkenntnis – und die daraus folgende Notwendigkeit, eine Verfü- gung übersetzen zu lassen – bildet keinen entschuldbaren Grund für eine Fristversäumnis (ZAK 1991 S. 323 E. 2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 6 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin nicht innerhalb von 30 Tagen (vgl. E. 2.1 hiervor) Einsprache gegen die Verfügungen vom 22. Dezember 2020 (act. IIB 389 ff.), 4. Februar 2021 (act. IIB 372 ff.) sowie 18. März 2021 (act. IIB 350 ff.) erhoben hat. Die Ein- sprache gegen diese drei Verfügungen erfolgte erst mit Schreiben vom

8. Juni 2021, welches am 10. Juni 2021 beim RAV einging (act. IIA 106 f., 227). Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde darauf hin, da sie nicht so gut Deutsch spreche, habe sie sich von B.________ Hilfe geholt. Dieser habe für sie alle Briefe übersetzt und auf diese schriftlich oder telefonisch geantwortet. Sie habe ihm vertraut, da er immer gesagt habe, sie solle sich keine Sorgen machen, er werde alles erledigen und in Ordnung bringen. Diese von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen die Rechtsmittelfrist nicht wiederherzustellen. Die Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Vertreter für das Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin muss sich allfälli- ge Fehler von B.________ anrechnen lassen. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, welche zur Wiederherstellung der Frist führen. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. September 2021 (act. IIC 2 ff.) auf die Eingabe vom 8. Juni 2021 (act. IIA 106 f.) zu Recht nicht eingetreten. 4. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 7 sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 4.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 5. 5.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (act. IIB 335 ff.) zu Recht wegen ungenügenden Ar- beitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2021 in ihrer An- spruchsberechtigung eingestellt wurde und dabei insbesondere, ob zwei Bewerbungen als … qualitativ genügend waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 8 5.1.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin in quantitativer Hinsicht mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen hatte. Als Suchfelder wurden eine Festanstellung als … oder … vereinbart (act. IIA 16). Auf dem Formular ʺNachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungenʺ führte sie für die Kontrollperiode April 2021 acht Arbeitsbemühungen auf, darunter zwei Bewerbungen als … (act. IIB 342, act. IIA 144 f.). Die Beschwerdeführerin erfüllt die für eine … erforder- lichen Qualifikationen allerdings nicht. Ihr … Diplom ist in der Schweiz nicht anerkannt (act. IIB 366, 369) und den … hatte sie im April 2021 (noch) nicht absolviert (vgl. Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 8. und 14. September 2021 [act. IIA 1 f.]). Daher sind diese zwei Bewerbungen als … qualitativ ungenügend, und für April 2021 sind lediglich sechs Arbeitsbemühungen anrechenbar, was quantitativ ungenügend ist. Das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, sie habe sich auf die beiden Stellen als … beworben, da B.________ übersetzt habe, dass es sich dabei um «…» gehandelt habe (Beschwerde S. 2), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Auch hier gilt, dass sie sich dessen Fehler – sofern sie vorgelegen haben – an- rechnen lassen muss. 5.1.2 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwer- deführerin aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen für die Kontrollpe- riode April 2021 zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt - was im mittleren bis obe- ren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 4.3 hiervor) - und sich an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen ʺEinstellrasterʺ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.C/3 [drittmals un- genügende Arbeitsbemühungen: 10-19 Tage]; abrufbar unter: www.arbeit.swiss). Als mildernd berücksichtigte der Beschwerdegegner den Umstand, dass die Beschwerdeführerin immerhin sechs genügende Arbeitsbemühungen getätigt hatte und bei der Stellensuche aufgrund sprachlicher Hindernisse auf Hilfe angewiesen ist (act. IIC 4). Die Höhe der Einstellung ist nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 9 6. Nach dem Gesagten erweist sich die gegen den Einspracheent- scheid vom 10. September 2021 (act. IIC 2 ff.) erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 681 ALV WIS/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. Mai 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Mai 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura – Teil 2 [act. IIB] 487 f.) und stellte am 2. Juni 2020 Antrag auf Arbeits- losenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Lyss [act. II] 127 ff.). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (act. IIB 389 ff.) stellte das RAV die Versicherte wegen erstmaligem Abbruch einer Arbeitsmarktlichen Mass- nahme (AMM) ab dem 1. Dezember 2020 für die Dauer von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act. IIB 372 ff.) wurde die Versicherte wegen erstmalig ungenügenden Arbeits- bemühungen während der Kontrollperiode Dezember 2020 ab dem 1. Ja- nuar 2021 für die Dauer von drei Tagen und mit Verfügung vom 18. März 2021 (act. IIB 350 ff.) wegen zweitmalig ungenügenden Arbeitsbemühun- gen während der Kontrollperiode Januar 2021 ab 1. Februar 2021 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Am

8. Juni 2021 erhob die Versicherte gegen diese drei Verfügungen Einspra- che (Eingang beim RAV am 10. Juni 2021, Dossier RAV-Region Seeland- Berner Jura – Teil 1 [act. IIA] 106 f., 227). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (act. IIB 335 ff.) stellte das RAV die Ver- sicherte wegen drittmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2021 ab 1. Mai 2021 für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob die Versicherte am

28. Juni 2021 Einsprache (act. IIA 83 f.). Mit Entscheid vom 10. September 2021 (Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 2 ff.) trat das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) auf die Eingabe vom 8. Juni 2021 (act. IIA 106 f.) nicht ein und wies die Einsprache vom 28. Juni 2021 (act. IIA 83 f.) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 3 B. Hiergengen erhob die Versicherte am 28. September 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Sep- tember 2021 (act. IIC 2 ff.). Streitig und zu prüfen sind das Nichteintreten auf die Einsprache vom 8. Juni 2021 (act. IIA 106 f.) sowie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage wegen drittmalig ungenügen- den Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2021. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht er- reicht und gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 1 und 2 lit. c GSOG), weshalb die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 5 2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.2.3 Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht wer- den kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Fehler ihres Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfül- lungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Ver- treters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). Es liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, wenn ein Entscheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden Person zuzumu- ten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1). Sprachunkenntnis – und die daraus folgende Notwendigkeit, eine Verfü- gung übersetzen zu lassen – bildet keinen entschuldbaren Grund für eine Fristversäumnis (ZAK 1991 S. 323 E. 2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 6 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin nicht innerhalb von 30 Tagen (vgl. E. 2.1 hiervor) Einsprache gegen die Verfügungen vom 22. Dezember 2020 (act. IIB 389 ff.), 4. Februar 2021 (act. IIB 372 ff.) sowie 18. März 2021 (act. IIB 350 ff.) erhoben hat. Die Ein- sprache gegen diese drei Verfügungen erfolgte erst mit Schreiben vom

8. Juni 2021, welches am 10. Juni 2021 beim RAV einging (act. IIA 106 f., 227). Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde darauf hin, da sie nicht so gut Deutsch spreche, habe sie sich von B.________ Hilfe geholt. Dieser habe für sie alle Briefe übersetzt und auf diese schriftlich oder telefonisch geantwortet. Sie habe ihm vertraut, da er immer gesagt habe, sie solle sich keine Sorgen machen, er werde alles erledigen und in Ordnung bringen. Diese von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen die Rechtsmittelfrist nicht wiederherzustellen. Die Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Vertreter für das Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin muss sich allfälli- ge Fehler von B.________ anrechnen lassen. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, welche zur Wiederherstellung der Frist führen. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. September 2021 (act. IIC 2 ff.) auf die Eingabe vom 8. Juni 2021 (act. IIA 106 f.) zu Recht nicht eingetreten. 4. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 7 sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 4.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 5. 5.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (act. IIB 335 ff.) zu Recht wegen ungenügenden Ar- beitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2021 in ihrer An- spruchsberechtigung eingestellt wurde und dabei insbesondere, ob zwei Bewerbungen als … qualitativ genügend waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 8 5.1.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin in quantitativer Hinsicht mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen hatte. Als Suchfelder wurden eine Festanstellung als … oder … vereinbart (act. IIA 16). Auf dem Formular ʺNachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungenʺ führte sie für die Kontrollperiode April 2021 acht Arbeitsbemühungen auf, darunter zwei Bewerbungen als … (act. IIB 342, act. IIA 144 f.). Die Beschwerdeführerin erfüllt die für eine … erforder- lichen Qualifikationen allerdings nicht. Ihr … Diplom ist in der Schweiz nicht anerkannt (act. IIB 366, 369) und den … hatte sie im April 2021 (noch) nicht absolviert (vgl. Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 8. und 14. September 2021 [act. IIA 1 f.]). Daher sind diese zwei Bewerbungen als … qualitativ ungenügend, und für April 2021 sind lediglich sechs Arbeitsbemühungen anrechenbar, was quantitativ ungenügend ist. Das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, sie habe sich auf die beiden Stellen als … beworben, da B.________ übersetzt habe, dass es sich dabei um «…» gehandelt habe (Beschwerde S. 2), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Auch hier gilt, dass sie sich dessen Fehler – sofern sie vorgelegen haben – an- rechnen lassen muss. 5.1.2 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwer- deführerin aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen für die Kontrollpe- riode April 2021 zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt - was im mittleren bis obe- ren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 4.3 hiervor) - und sich an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen ʺEinstellrasterʺ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.C/3 [drittmals un- genügende Arbeitsbemühungen: 10-19 Tage]; abrufbar unter: www.arbeit.swiss). Als mildernd berücksichtigte der Beschwerdegegner den Umstand, dass die Beschwerdeführerin immerhin sechs genügende Arbeitsbemühungen getätigt hatte und bei der Stellensuche aufgrund sprachlicher Hindernisse auf Hilfe angewiesen ist (act. IIC 4). Die Höhe der Einstellung ist nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 9 6. Nach dem Gesagten erweist sich die gegen den Einspracheent- scheid vom 10. September 2021 (act. IIC 2 ff.) erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2022, ALV/21/681, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.