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200 2021 651

Bern VerwG · 2022-02-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. August 2021

Sachverhalt

A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) verfügt über keine Berufsbildung, arbeitete nach Abbruch der Schule in verschiedenen Tätigkeiten und bezieht seit 2004 Sozialhilfe (Antwortbeila- ge der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 13). Am

18. März 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Depres- sion, eine dependente Persönlichkeitsstörung sowie eine Suchterkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend IV) zum Leis- tungsbezug an (AB 1). Nachdem die IVB mit Vorbescheid vom 24. Juni 2020 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt hatte (AB 12), reichte der zuständige Sozialdienst die geforderten Informationen und Unterlagen ein (AB 13 - AB 16). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2020 wurden Eingliederungsmassnah- men mangels Aussicht auf Erfolg verneint (AB 21). In der Folge liess die IVB die Versicherte psychiatrisch begutachten. Gestützt auf das monodis- ziplinäre Gutachten vom 28. Mai 2021 (AB 47.1) verneinte sie nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren (AB 49 und AB 52) mit Verfügung vom

9. August 2021 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 20 % den An- spruch auf eine Rente (AB 54). B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ – mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde. Sie be- antragt die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2021 und die Rück- weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Anordnung eines poly- disziplinären Gutachtens. Am 14. Oktober 2021 reichte sie weitere medizi- nische Unterlagen zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 3 Am 18. November 2021 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Stel- lungnahme (samt BB 8) einreichen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. August 2021 (AB 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der genann- ten Änderung datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 5 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invalidenversi- cherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist

– gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwie- weit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel- fall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 6 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste C.________ vom

1. Juli 2015 (BB 3) diagnostizierten die Fachärzte jeweils eine psychische und Verhaltensstörung (als Abhängigkeitssyndrom) durch Alkohol (ICD-10: F10.2), durch Opioide (ICD-10: F11.2), durch Cannabinoide (ICD-10: F12.2) sowie durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.2) und psychi- sche und Verhaltensstörung (schädlicher Gebrauch) durch Kokain (ICD-10: F14.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline- Typ (ICD-10: F60.31). Die Zuweisung sei zum Alkohol- und Benzodiazepi- nentzug erfolgt sowie zum anschliessenden Methadonentzug in der Klinik F.________ (S. 2). 3.1.2 Die behandelnden Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin M. Sc. E.________ der Klinik F.________ nannten im Bericht vom 24. September 2020 (AB 28) die Dia- gnosen einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7, 2010), einer akuten schizophrenieformen Störung (ICD-10: F23.2, 2011), einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3, 2014), einer jeweils psychischen und Verhaltensstörung (als Abhängig- keitssyndrom) durch Alkohol (ICD-10: F10.2, 2011), durch Opioide (ICD-10: F11.2, 2003) sowie durch Kokain (ICD-10: F14.2, 2003), psychische und Verhaltensstörung (schädlicher Gebrauch) durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.1, 2003) und durch Cannabinoide (ICD-10: F12.1, 2003) so- wie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzge- brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung sowie andere anhaltende ko- gnitive Beeinträchtigungen (ICD-10: F19.74, 2020 [S. 5 f. Ziff. 2.5]). Betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 7 fend die kognitiven Einschränkungen (Gedächtnis/Merkfähigkeit/exekutive Kontrollprozesse) sei eine weitergehende neuropsychologische Abklärung zu empfehlen (S. 6). Je nach Arbeit und Anforderung sollten in einem ge- schützten Rahmen einige Stunden am Tag möglich sein, es bedürfe aber einer klaren Abklärung und einer engen Begleitung, um herauszufinden, wie viel wirklich zumutbar sei (S. 7 Ziff. 3.2). Starke Gedächtnisschwierig- keiten und Impulsivität kombiniert mit starken emotionalen Schwankungen (Persönlichkeitsstörung und Folgen des langjährigen Substanzkonsums) ständen der Eingliederung im Wege (Ziff. 3.4). Einsamkeit, mangelndes Selbstwertgefühl, Scham und Anspannungszustände führten oft zu Rück- fällen in den Substanzkonsum. 3.1.3 Die Fachärzte der Klinik F.________ nannten in ihrem Bericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Oktober 2020 (AB 31) die Diagnosen einer psychischen und Verhal- tensstörung, jeweils als Abhängigkeitssyndrom, durch Alkohol (ICD-10: F10.2), durch Opioide (ICD-10: F11.2) und Kokain (ICD-10: F14.2) sowie psychische und Verhaltensstörung, schädlicher Gebrauch, durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.1) und durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10: F19.7) sowie eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7). Die Beschwerdefüh- rerin sei freiwillig zum 15. stationären Alkohol- und Kokainentzug unter Bei- behaltung der Methadonsubstitution vom 14. September 2020 bis zum

11. Oktober 2020 in die Klinik eingetreten. Bei Verdacht auf kognitive Ein- schränkungen als Folge des Substanzkonsums sei eine Screeninguntersu- chung durchgeführt worden und im Montreal cognitive Assessment (MO- CA) habe die Beschwerdeführerin 25 von 30 Punkten erreicht, wobei als normal 26 oder mehr Punkte einzustufen wären (S. 2). Insbesondere die Defizite im Bereich Gedächtnis/Erinnerung deckten sich mit den Beobach- tungen im Alltag. 3.1.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2021 (AB 47.1) diagnos- tizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Polytoxikomanie, Abhängigkeitsstörung von verschiedenen psychi- schen Substanzen (ICD-10: F19.2), und eine vordiagnostizierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F60.7 [S. 13 Ziff. 6]). Die Beschwerdeführerin leide

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 8 an einem schweren Verlauf einer Abhängigkeitsstörung verschiedenster psychotroper Substanzen, die als Polytoxikomanie bezeichnet werden kön- ne (Ziff. 7.1). Unstrittig sei, dass es sich bei der Abhängigkeitsstörung um eine primär psychische Störung und damit um ein eigenständiges psychia- trisches Beschwerdebild handle (S. 14). Die Idee, dass eine Persönlich- keitsstörung mit Krankheitswert vorliege, könne nicht nachvollzogen wer- den, da ganz offensichtlich kein Zeitraum mehrerer Monate oder sogar Jah- re bezeichnet worden sei, in welchem die Beschwerdeführerin gänzlich frei von Konsumverhalten psychotroper Substanzen gewesen sei, und es wer- de keine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus nachvollzogen, selbst wenn man von selbstschädigenden Verhaltenswei- sen durch Konsumverhalten bei emotionaler Instabilität und anderen Hin- weisen auf eine derartige fragile Persönlichkeit ausgehen wollte (Ziff. 7.2). Auch im Hinblick auf eine "abhängig, dependente Persönlichkeit" sei auf- grund des ständigen Konsumverhaltens Zurückhaltung geboten, wobei nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin wenig Identität und Ei- genständigkeit benennen könne und an dieser Stelle eher Hilfsbedürftigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit und geringes Selbstwertgefühl im Hinblick auf Ausbildungs- und Berufstätigkeit aber auch biographische Stationen auffielen. Im Verlauf der vergangenen zumindest 17 Jahre ergebe sich, dass jeweils kurzfristig Behandlungserfolge erzielt worden seien, jedoch keine nachhaltige Veränderung oder nachhaltige Verbesserung der Le- bensumstände herbeigeführt werden konnten. Grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin im Zuge einer derartigen Stabilität auf niedrigem Ni- veau in Arbeitsprogrammen teilnehmen oder eine ungelernte Arbeitstätig- keit erbringen (S. 15). So wären ihr grundsätzlich im Hinblick auf ihre Aus- bildung und früheren Arbeitstätigkeiten auch einfache Tätigkeiten in der Produktion oder im Lager in wechselnder körperlicher Haltung und ohne Belastungen bei zu langem Stehen zumutbar. In der Zusammenschau der vorliegenden Unterlagen und der persönlichen Untersuchung hätten sich keine Inkonsistenzen und Implausibilitäten ergeben (Ziff. 7.3). Es würden aber im Hinblick auf ihre Angaben auch selbstlimitierende Verhaltenswei- sen nach jahrelanger Dekonditionierung und Bezugnahme auf die körperli- chen Faktoren, die keine psychischen Beschwerden seien, gesehen. Als sehr wesentlicher Punkt für die Frage, wie die Fähigkeiten und Ressourcen umgesetzt werden könnten, sei vor allen die nunmehr seit 17 Jahren be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 9 stehende Dekonditionierung zu nennen (S. 16). Grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder in einer einfa- chen Tätigkeit in der Produktion oder im Lager zumindest acht Stunden pro Tag teilnehmen (Ziff. 8.1). Es bestehe keine Begründung in einer akuten psychischen, psychiatrischen Symptomatik oder psychischen Gesundheits- schädigung, weshalb sie nicht an einer derartigen Tätigkeit teilnehmen könnte. Wolle man sich die Frage vor Augen halten, was nun genau eine derartige Produktionstätigkeit verunmögliche, so sei die Frage kaum zu beantworten (etwa durch kognitive Einbussen, affektive Auffälligkeiten, formale oder inhaltliche Denkstörungen oder andauernde Ambiva- lenz/Ambitendenz), sondern als wichtigster Punkt imponiere die andauern- de Dekonditionierung und die soziale Entwicklung über Jahrzehnte. Eine angepasste Tätigkeit, in welcher sicherlich keine wechselnde Dreischicht- oder Nachtarbeit, sondern eine normale Tätigkeit zur tageszeitlichen Pro- duktion geleistet werden müsse, könne sie grundsätzlich an acht Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche auch im ersten Arbeitsmarkt erbringen, wolle man die Anmerkungen zur Frage, inwieweit eine Abstinenz abzuver- langen oder inwieweit die Schadenminderungspflicht geltend zu machen sei, berücksichtigen (S. 17 Ziff. 8.2). Von der Beschwerdeführerin könne eine verbesserte Abstinenz bzw. ein weitergehend vermindertes Konsum- verhalten psychotroper Substanzen abverlangt werden, worunter dann die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit in der Produktion noch verbes- sert würde (Ziff. 8.4). Die Frage nach möglichen Therapieoptionen entfalle, da grundsätzlich eine Arbeitstätigkeit von acht Stunden pro Tag mit einer geringen Minderung der Leistungsfähigkeit, also zumindest einer medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 %, gesehen werde (S. 18). 3.1.5 Im Sprechstundenbericht Pneumologie des Spitals H.________ vom 1. Oktober 2021 (BB 7) nannten die Fachärzte als Hauptdiagnosen ein mögliches Asthma bronchiale, einen Ausschluss eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms, einen Status nach Polytoxikomanie sowie einen Status nach chronischer Hepatitis-C-Infektion und als Nebendiagnose ei- nen Status nach einer Vieretagen-Thrombose links im Jahr 2015. Lungen- funktionell ergebe sich kein Anhalt für eine restriktive oder obstruktive Ven- tilationsstörung und eine respiratorische Insuffizienz könne in der arteriellen Blutanalyse nicht nachgewiesen werden (S. 3). Differentialdiagnostisch und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 10 als zusätzlicher aggravierender Faktor sei an eine physische Dekonditionie- rung im Rahmen der Gewichtszunahme von 20 kg innerhalb von zwei Jah- ren zu denken. 3.1.6 In der psychiatrischen Stellungnahme vom 8. November 2021 (BB 8) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine Opioidabhängigkeit, bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro- gramm (Methadon, ICD-10: F11.22), schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F10.1), Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2), schädlicher Sedativagebrauch (ICD-10: F13.1), substanzinduzierte psychotische Störung (ICD-10: F19.7), leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) sowie einen Status nach Viereta- gen-Thrombose links im Jahr 2015. Auffallend sei eine im Laufe der Jahre zunehmende kognitive Beeinträchtigung und Leistungsminderung als Folge des Substanzkonsums, die anhand eines MOCA-Tests habe objektiviert werden können. Aufgrund der jahrzehntelangen Substanzeinnahme könn- ten bleibende Schäden nicht ausgeschlossen werden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 11 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern, was die Wahl der Un- tersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu. Das be- inhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärun- gen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2015, 8C_277/2014, E. 5.2). 3.3 Das monodisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.________ vom

28. Mai 2021 (AB 47.1) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Exploration, wurde unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden und – anders als in der Beschwerde (S. 2) implizit angenommen wird – in Kenntnis der Vorakten und der Ge- schichte inklusive des auffallenden Verhaltens in der Jugend (vgl. AB 47.1 S. 10) sowie der zahlreichen Klinikaufenthalte (vgl. S. 4 ff. Ziff. 2) erstattet. Es überzeugt inhaltlich, indem die darin dargelegten medizinischen Zu- sammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation einleuch- ten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die Er- gebnisse der fachärztlichen Untersuchung fanden sodann Eingang in die umfassende Beurteilung. Gestützt darauf hat der Sachverständige die me- dizinische Befundlage nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ die vorer- wähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Be- weis (vgl. E. 3.2 hiervor). Keinen Zweifel an der Beweiskraft des Gutach- tens zu wecken vermag der Vorwurf, dass der Gutachter Dr. med. G.________ von der Beschwerdegegnerin "sehr häufig" mit psychiatri- schen Gutachten betraut werde und "ein grosser Teil seiner Einnahmen" daraus bestehe, so dass er nicht mehr unabhängig sei, wie in der Stellung-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 12 nahme vom 18. November 2021 (S. 5) geltend gemacht wird. Dieser Um- stand führt für sich alleine nicht zum Vorliegen eines Ausstandsgrundes (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.), abgesehen davon, dass sich die Be- schwerdeführerin der angeordneten Begutachtung (AB 45) im Vorfeld nicht widersetzt und auch keine Ausstandsgründe geltend gemacht hat, welche so früh wie möglich vorzubringen gewesen wären (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Daneben enthalten die Berichte der Klinik F.________, ins- besondere diejenigen über die verschiedenen Entzugsaufenthalte (AB 28, AB 31, AB 22 S. 3 f. und AB 22 S. 5 f.), wie auch der Bericht psychiatri- schen Dienste C.________ vom 1. Juli 2015 (BB 3) kein Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters spräche. Es ist denn auch aktenwidrig, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnah- me vom 18. November 2021 (S. 3 unten) behauptet, Dr. med. G.________ gehe davon aus, dass sich die komorbide psychische Störung nach einem Entzug bessern würde, denn der Gutachter setzt für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keinen Entzug voraus (AB 47.1 S. 16 Ziff. 8.1) und konnte eben gerade keine psychische Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren (S. 13). Insbesondere verneint er überzeugend das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert, da offensichtlich kein Zeitraum von mehreren Monaten oder Jahren beobachtet wurde, in welchem die Beschwerdeführerin gänzlich frei von Konsumverhalten psychotroper Substanzen war (S. 14 Ziff. 7.2), was in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. No- vember 2021 (S. 4) verkannt wird. Entgegen der ebenfalls dort (S. 1) sowie in der in der Beschwerde (S. 3) vertretenen Auffassung lassen sich auch keine kognitiven oder neuropsychologischen Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen (AB 47.1 S. 12). Daran ändern weder der im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom

8. November 2021 (BB 8) erwähnte MOCA-Test noch der in der Beschwer- de (S. 3) genannte SKID-II-Test etwas; dass der Gutachter keine entspre- chenden psychiatrischer Tests durchgeführt oder berücksichtigt hat, spricht nicht per se gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, unterliegt die Durch- führung solcher Tests doch grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Er- messensspielraum des zuständigen Experten (vgl. E. 3.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 18. Mai 2020, 9C_119/2020, E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). Schliesslich sprechen auch die Erfahrungen aus dem BIAS-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 13 Programm (Beschäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe [vgl. BB 6 und BB 6a]) nicht gegen die Annahmen des psychiatrischen Gutachters, wie dies geltend gemacht wird (Stellungnahme vom 18. No- vember 2021, S. 2), denn sie beruhen allein auf dem von der Beschwerde- führerin gezeigten Verhalten anlässlich des Programms zur sozialen Stabi- lisierung (SI) und widerspiegeln damit allein die gezeigte subjektive Leis- tung und nicht ihre objektive Leistungsfähigkeit. So ist denn auch die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtspre- chungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits- schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliede- rungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Entgegen der Auffassung in der Stellungnahme vom 18. November 2021 (S. 3) hat Dr. med. G.________ diesbezüglich im Gutachten überzeugend dargelegt, dass die jahrelange Dekonditionierung und deren Auswirkungen – und damit indirekt auch die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit – motivational bzw. durch selbstlimitierendes Verhalten bedingt sind (AB 47.1 S. 16 Ziff. 7.4). 3.4 In somatischer Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für einen Gesundheitsschaden mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Insbesondere gilt dies für das im Sprechstundenbericht Pneumologie des Spitals H.________ vom 1. Oktober 2021 (BB 7) als möglich bezeichnete – und damit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehend bezeichnete – Asthma bronchiale, welches die Ärzte zudem auch im Zusammenhang mit der Dekonditionierung sahen (S. 3). Von weiteren medizinischen Abklärungen und namentlich einem polydisziplinären Gutachten, wie es die Beschwerdeführerin beantragt (Be- schwerde, S. 2, unten und Stellungnahme vom 18. November 2021, S. 1 f.), sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, so dass hiervon in antizi- pierter Beweiswürdigung abzusehen ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Polytoxikomanie, Abhängigkeitsstörung von verschiedenen psychi- schen Substanzen, leidet (AB 147.1 S. 13 Ziff. 6) und dabei eine vollständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 14 ge Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % besteht (S. 16 f. Ziff. 8.1 f. und S. 18). Ob diese Einschränkung von maxi- mal 20 % auch aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen und die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 145 V 215 (vgl. E. 2.3 hiervor) überhaupt vorzunehmen ist, kann letztlich offen bleiben, da so oder anders kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 3.6 hiernach). 3.6 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im März 2020 (AB 1), womit ein Rentenanspruch unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist frühestens ab dem 1. September 2020 entstanden sein kann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zur Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG muss zusätzlich während zwölf Monaten eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben (vgl. E. 2.4 hiervor). Dieses Wartejahr ist vorliegend nicht erfüllt, da gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. G.________ vom 28. Mai 2021 (AB 47.1) in der angestammten Tätigkeit lediglich eine Leistungseinschränkung von maximal 20 % erstellt ist (vgl. E. 3.4 f. hiervor). Es besteht damit von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst wenn ein Einkommensvergleich durchgeführt würde, resultierte daraus – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2021 (AB 54) zu Recht festgestellt hat – ein rentenausschliessender IV-Grad, sind doch sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln, weshalb sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs erübrigt: Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2). Ein solcher Abzug ist vorlie- gend nicht gerechtfertigt, denn den behinderungsbedingten Einschränkun- gen wurde bereits im Rahmen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen und allfällige invaliditätsfremde Gründe wären bei bei- den Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1) und in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Novem- ber 2021 (S. 5) ist schliesslich nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich, dass hier eine Frühinvalidität im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 15 vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]) bestehen könnte. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 9. August 2021 (AB 54) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 16
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe vom 18. November 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 651 IV ACT/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Februar 2022 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. August 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) verfügt über keine Berufsbildung, arbeitete nach Abbruch der Schule in verschiedenen Tätigkeiten und bezieht seit 2004 Sozialhilfe (Antwortbeila- ge der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 13). Am

18. März 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Depres- sion, eine dependente Persönlichkeitsstörung sowie eine Suchterkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend IV) zum Leis- tungsbezug an (AB 1). Nachdem die IVB mit Vorbescheid vom 24. Juni 2020 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt hatte (AB 12), reichte der zuständige Sozialdienst die geforderten Informationen und Unterlagen ein (AB 13 - AB 16). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2020 wurden Eingliederungsmassnah- men mangels Aussicht auf Erfolg verneint (AB 21). In der Folge liess die IVB die Versicherte psychiatrisch begutachten. Gestützt auf das monodis- ziplinäre Gutachten vom 28. Mai 2021 (AB 47.1) verneinte sie nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren (AB 49 und AB 52) mit Verfügung vom

9. August 2021 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 20 % den An- spruch auf eine Rente (AB 54). B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ – mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde. Sie be- antragt die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2021 und die Rück- weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Anordnung eines poly- disziplinären Gutachtens. Am 14. Oktober 2021 reichte sie weitere medizi- nische Unterlagen zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 3 Am 18. November 2021 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Stel- lungnahme (samt BB 8) einreichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. August 2021 (AB 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der genann- ten Änderung datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 5 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invalidenversi- cherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist

– gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwie- weit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel- fall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 6 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste C.________ vom

1. Juli 2015 (BB 3) diagnostizierten die Fachärzte jeweils eine psychische und Verhaltensstörung (als Abhängigkeitssyndrom) durch Alkohol (ICD-10: F10.2), durch Opioide (ICD-10: F11.2), durch Cannabinoide (ICD-10: F12.2) sowie durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.2) und psychi- sche und Verhaltensstörung (schädlicher Gebrauch) durch Kokain (ICD-10: F14.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline- Typ (ICD-10: F60.31). Die Zuweisung sei zum Alkohol- und Benzodiazepi- nentzug erfolgt sowie zum anschliessenden Methadonentzug in der Klinik F.________ (S. 2). 3.1.2 Die behandelnden Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin M. Sc. E.________ der Klinik F.________ nannten im Bericht vom 24. September 2020 (AB 28) die Dia- gnosen einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7, 2010), einer akuten schizophrenieformen Störung (ICD-10: F23.2, 2011), einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3, 2014), einer jeweils psychischen und Verhaltensstörung (als Abhängig- keitssyndrom) durch Alkohol (ICD-10: F10.2, 2011), durch Opioide (ICD-10: F11.2, 2003) sowie durch Kokain (ICD-10: F14.2, 2003), psychische und Verhaltensstörung (schädlicher Gebrauch) durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.1, 2003) und durch Cannabinoide (ICD-10: F12.1, 2003) so- wie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzge- brauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung sowie andere anhaltende ko- gnitive Beeinträchtigungen (ICD-10: F19.74, 2020 [S. 5 f. Ziff. 2.5]). Betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 7 fend die kognitiven Einschränkungen (Gedächtnis/Merkfähigkeit/exekutive Kontrollprozesse) sei eine weitergehende neuropsychologische Abklärung zu empfehlen (S. 6). Je nach Arbeit und Anforderung sollten in einem ge- schützten Rahmen einige Stunden am Tag möglich sein, es bedürfe aber einer klaren Abklärung und einer engen Begleitung, um herauszufinden, wie viel wirklich zumutbar sei (S. 7 Ziff. 3.2). Starke Gedächtnisschwierig- keiten und Impulsivität kombiniert mit starken emotionalen Schwankungen (Persönlichkeitsstörung und Folgen des langjährigen Substanzkonsums) ständen der Eingliederung im Wege (Ziff. 3.4). Einsamkeit, mangelndes Selbstwertgefühl, Scham und Anspannungszustände führten oft zu Rück- fällen in den Substanzkonsum. 3.1.3 Die Fachärzte der Klinik F.________ nannten in ihrem Bericht vom

13. Oktober 2020 (AB 31) die Diagnosen einer psychischen und Verhal- tensstörung, jeweils als Abhängigkeitssyndrom, durch Alkohol (ICD-10: F10.2), durch Opioide (ICD-10: F11.2) und Kokain (ICD-10: F14.2) sowie psychische und Verhaltensstörung, schädlicher Gebrauch, durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.1) und durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10: F19.7) sowie eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7). Die Beschwerdefüh- rerin sei freiwillig zum 15. stationären Alkohol- und Kokainentzug unter Bei- behaltung der Methadonsubstitution vom 14. September 2020 bis zum

11. Oktober 2020 in die Klinik eingetreten. Bei Verdacht auf kognitive Ein- schränkungen als Folge des Substanzkonsums sei eine Screeninguntersu- chung durchgeführt worden und im Montreal cognitive Assessment (MO- CA) habe die Beschwerdeführerin 25 von 30 Punkten erreicht, wobei als normal 26 oder mehr Punkte einzustufen wären (S. 2). Insbesondere die Defizite im Bereich Gedächtnis/Erinnerung deckten sich mit den Beobach- tungen im Alltag. 3.1.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2021 (AB 47.1) diagnos- tizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Polytoxikomanie, Abhängigkeitsstörung von verschiedenen psychi- schen Substanzen (ICD-10: F19.2), und eine vordiagnostizierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F60.7 [S. 13 Ziff. 6]). Die Beschwerdeführerin leide

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 8 an einem schweren Verlauf einer Abhängigkeitsstörung verschiedenster psychotroper Substanzen, die als Polytoxikomanie bezeichnet werden kön- ne (Ziff. 7.1). Unstrittig sei, dass es sich bei der Abhängigkeitsstörung um eine primär psychische Störung und damit um ein eigenständiges psychia- trisches Beschwerdebild handle (S. 14). Die Idee, dass eine Persönlich- keitsstörung mit Krankheitswert vorliege, könne nicht nachvollzogen wer- den, da ganz offensichtlich kein Zeitraum mehrerer Monate oder sogar Jah- re bezeichnet worden sei, in welchem die Beschwerdeführerin gänzlich frei von Konsumverhalten psychotroper Substanzen gewesen sei, und es wer- de keine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus nachvollzogen, selbst wenn man von selbstschädigenden Verhaltenswei- sen durch Konsumverhalten bei emotionaler Instabilität und anderen Hin- weisen auf eine derartige fragile Persönlichkeit ausgehen wollte (Ziff. 7.2). Auch im Hinblick auf eine "abhängig, dependente Persönlichkeit" sei auf- grund des ständigen Konsumverhaltens Zurückhaltung geboten, wobei nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin wenig Identität und Ei- genständigkeit benennen könne und an dieser Stelle eher Hilfsbedürftigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit und geringes Selbstwertgefühl im Hinblick auf Ausbildungs- und Berufstätigkeit aber auch biographische Stationen auffielen. Im Verlauf der vergangenen zumindest 17 Jahre ergebe sich, dass jeweils kurzfristig Behandlungserfolge erzielt worden seien, jedoch keine nachhaltige Veränderung oder nachhaltige Verbesserung der Le- bensumstände herbeigeführt werden konnten. Grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin im Zuge einer derartigen Stabilität auf niedrigem Ni- veau in Arbeitsprogrammen teilnehmen oder eine ungelernte Arbeitstätig- keit erbringen (S. 15). So wären ihr grundsätzlich im Hinblick auf ihre Aus- bildung und früheren Arbeitstätigkeiten auch einfache Tätigkeiten in der Produktion oder im Lager in wechselnder körperlicher Haltung und ohne Belastungen bei zu langem Stehen zumutbar. In der Zusammenschau der vorliegenden Unterlagen und der persönlichen Untersuchung hätten sich keine Inkonsistenzen und Implausibilitäten ergeben (Ziff. 7.3). Es würden aber im Hinblick auf ihre Angaben auch selbstlimitierende Verhaltenswei- sen nach jahrelanger Dekonditionierung und Bezugnahme auf die körperli- chen Faktoren, die keine psychischen Beschwerden seien, gesehen. Als sehr wesentlicher Punkt für die Frage, wie die Fähigkeiten und Ressourcen umgesetzt werden könnten, sei vor allen die nunmehr seit 17 Jahren be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 9 stehende Dekonditionierung zu nennen (S. 16). Grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder in einer einfa- chen Tätigkeit in der Produktion oder im Lager zumindest acht Stunden pro Tag teilnehmen (Ziff. 8.1). Es bestehe keine Begründung in einer akuten psychischen, psychiatrischen Symptomatik oder psychischen Gesundheits- schädigung, weshalb sie nicht an einer derartigen Tätigkeit teilnehmen könnte. Wolle man sich die Frage vor Augen halten, was nun genau eine derartige Produktionstätigkeit verunmögliche, so sei die Frage kaum zu beantworten (etwa durch kognitive Einbussen, affektive Auffälligkeiten, formale oder inhaltliche Denkstörungen oder andauernde Ambiva- lenz/Ambitendenz), sondern als wichtigster Punkt imponiere die andauern- de Dekonditionierung und die soziale Entwicklung über Jahrzehnte. Eine angepasste Tätigkeit, in welcher sicherlich keine wechselnde Dreischicht- oder Nachtarbeit, sondern eine normale Tätigkeit zur tageszeitlichen Pro- duktion geleistet werden müsse, könne sie grundsätzlich an acht Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche auch im ersten Arbeitsmarkt erbringen, wolle man die Anmerkungen zur Frage, inwieweit eine Abstinenz abzuver- langen oder inwieweit die Schadenminderungspflicht geltend zu machen sei, berücksichtigen (S. 17 Ziff. 8.2). Von der Beschwerdeführerin könne eine verbesserte Abstinenz bzw. ein weitergehend vermindertes Konsum- verhalten psychotroper Substanzen abverlangt werden, worunter dann die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit in der Produktion noch verbes- sert würde (Ziff. 8.4). Die Frage nach möglichen Therapieoptionen entfalle, da grundsätzlich eine Arbeitstätigkeit von acht Stunden pro Tag mit einer geringen Minderung der Leistungsfähigkeit, also zumindest einer medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 %, gesehen werde (S. 18). 3.1.5 Im Sprechstundenbericht Pneumologie des Spitals H.________ vom 1. Oktober 2021 (BB 7) nannten die Fachärzte als Hauptdiagnosen ein mögliches Asthma bronchiale, einen Ausschluss eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms, einen Status nach Polytoxikomanie sowie einen Status nach chronischer Hepatitis-C-Infektion und als Nebendiagnose ei- nen Status nach einer Vieretagen-Thrombose links im Jahr 2015. Lungen- funktionell ergebe sich kein Anhalt für eine restriktive oder obstruktive Ven- tilationsstörung und eine respiratorische Insuffizienz könne in der arteriellen Blutanalyse nicht nachgewiesen werden (S. 3). Differentialdiagnostisch und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 10 als zusätzlicher aggravierender Faktor sei an eine physische Dekonditionie- rung im Rahmen der Gewichtszunahme von 20 kg innerhalb von zwei Jah- ren zu denken. 3.1.6 In der psychiatrischen Stellungnahme vom 8. November 2021 (BB 8) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine Opioidabhängigkeit, bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro- gramm (Methadon, ICD-10: F11.22), schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10: F10.1), Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2), schädlicher Sedativagebrauch (ICD-10: F13.1), substanzinduzierte psychotische Störung (ICD-10: F19.7), leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) sowie einen Status nach Viereta- gen-Thrombose links im Jahr 2015. Auffallend sei eine im Laufe der Jahre zunehmende kognitive Beeinträchtigung und Leistungsminderung als Folge des Substanzkonsums, die anhand eines MOCA-Tests habe objektiviert werden können. Aufgrund der jahrzehntelangen Substanzeinnahme könn- ten bleibende Schäden nicht ausgeschlossen werden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 11 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern, was die Wahl der Un- tersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu. Das be- inhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärun- gen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2015, 8C_277/2014, E. 5.2). 3.3 Das monodisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.________ vom

28. Mai 2021 (AB 47.1) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Exploration, wurde unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden und – anders als in der Beschwerde (S. 2) implizit angenommen wird – in Kenntnis der Vorakten und der Ge- schichte inklusive des auffallenden Verhaltens in der Jugend (vgl. AB 47.1 S. 10) sowie der zahlreichen Klinikaufenthalte (vgl. S. 4 ff. Ziff. 2) erstattet. Es überzeugt inhaltlich, indem die darin dargelegten medizinischen Zu- sammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation einleuch- ten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die Er- gebnisse der fachärztlichen Untersuchung fanden sodann Eingang in die umfassende Beurteilung. Gestützt darauf hat der Sachverständige die me- dizinische Befundlage nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ die vorer- wähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Be- weis (vgl. E. 3.2 hiervor). Keinen Zweifel an der Beweiskraft des Gutach- tens zu wecken vermag der Vorwurf, dass der Gutachter Dr. med. G.________ von der Beschwerdegegnerin "sehr häufig" mit psychiatri- schen Gutachten betraut werde und "ein grosser Teil seiner Einnahmen" daraus bestehe, so dass er nicht mehr unabhängig sei, wie in der Stellung-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 12 nahme vom 18. November 2021 (S. 5) geltend gemacht wird. Dieser Um- stand führt für sich alleine nicht zum Vorliegen eines Ausstandsgrundes (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.), abgesehen davon, dass sich die Be- schwerdeführerin der angeordneten Begutachtung (AB 45) im Vorfeld nicht widersetzt und auch keine Ausstandsgründe geltend gemacht hat, welche so früh wie möglich vorzubringen gewesen wären (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Daneben enthalten die Berichte der Klinik F.________, ins- besondere diejenigen über die verschiedenen Entzugsaufenthalte (AB 28, AB 31, AB 22 S. 3 f. und AB 22 S. 5 f.), wie auch der Bericht psychiatri- schen Dienste C.________ vom 1. Juli 2015 (BB 3) kein Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters spräche. Es ist denn auch aktenwidrig, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnah- me vom 18. November 2021 (S. 3 unten) behauptet, Dr. med. G.________ gehe davon aus, dass sich die komorbide psychische Störung nach einem Entzug bessern würde, denn der Gutachter setzt für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keinen Entzug voraus (AB 47.1 S. 16 Ziff. 8.1) und konnte eben gerade keine psychische Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren (S. 13). Insbesondere verneint er überzeugend das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert, da offensichtlich kein Zeitraum von mehreren Monaten oder Jahren beobachtet wurde, in welchem die Beschwerdeführerin gänzlich frei von Konsumverhalten psychotroper Substanzen war (S. 14 Ziff. 7.2), was in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. No- vember 2021 (S. 4) verkannt wird. Entgegen der ebenfalls dort (S. 1) sowie in der in der Beschwerde (S. 3) vertretenen Auffassung lassen sich auch keine kognitiven oder neuropsychologischen Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen (AB 47.1 S. 12). Daran ändern weder der im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ vom

8. November 2021 (BB 8) erwähnte MOCA-Test noch der in der Beschwer- de (S. 3) genannte SKID-II-Test etwas; dass der Gutachter keine entspre- chenden psychiatrischer Tests durchgeführt oder berücksichtigt hat, spricht nicht per se gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, unterliegt die Durch- führung solcher Tests doch grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Er- messensspielraum des zuständigen Experten (vgl. E. 3.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 18. Mai 2020, 9C_119/2020, E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). Schliesslich sprechen auch die Erfahrungen aus dem BIAS-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 13 Programm (Beschäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe [vgl. BB 6 und BB 6a]) nicht gegen die Annahmen des psychiatrischen Gutachters, wie dies geltend gemacht wird (Stellungnahme vom 18. No- vember 2021, S. 2), denn sie beruhen allein auf dem von der Beschwerde- führerin gezeigten Verhalten anlässlich des Programms zur sozialen Stabi- lisierung (SI) und widerspiegeln damit allein die gezeigte subjektive Leis- tung und nicht ihre objektive Leistungsfähigkeit. So ist denn auch die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtspre- chungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits- schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliede- rungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Entgegen der Auffassung in der Stellungnahme vom 18. November 2021 (S. 3) hat Dr. med. G.________ diesbezüglich im Gutachten überzeugend dargelegt, dass die jahrelange Dekonditionierung und deren Auswirkungen – und damit indirekt auch die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit – motivational bzw. durch selbstlimitierendes Verhalten bedingt sind (AB 47.1 S. 16 Ziff. 7.4). 3.4 In somatischer Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für einen Gesundheitsschaden mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Insbesondere gilt dies für das im Sprechstundenbericht Pneumologie des Spitals H.________ vom 1. Oktober 2021 (BB 7) als möglich bezeichnete – und damit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehend bezeichnete – Asthma bronchiale, welches die Ärzte zudem auch im Zusammenhang mit der Dekonditionierung sahen (S. 3). Von weiteren medizinischen Abklärungen und namentlich einem polydisziplinären Gutachten, wie es die Beschwerdeführerin beantragt (Be- schwerde, S. 2, unten und Stellungnahme vom 18. November 2021, S. 1 f.), sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, so dass hiervon in antizi- pierter Beweiswürdigung abzusehen ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Polytoxikomanie, Abhängigkeitsstörung von verschiedenen psychi- schen Substanzen, leidet (AB 147.1 S. 13 Ziff. 6) und dabei eine vollständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 14 ge Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % besteht (S. 16 f. Ziff. 8.1 f. und S. 18). Ob diese Einschränkung von maxi- mal 20 % auch aus rechtlicher Sicht zu berücksichtigen und die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 145 V 215 (vgl. E. 2.3 hiervor) überhaupt vorzunehmen ist, kann letztlich offen bleiben, da so oder anders kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 3.6 hiernach). 3.6 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im März 2020 (AB 1), womit ein Rentenanspruch unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist frühestens ab dem 1. September 2020 entstanden sein kann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zur Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG muss zusätzlich während zwölf Monaten eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben (vgl. E. 2.4 hiervor). Dieses Wartejahr ist vorliegend nicht erfüllt, da gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. G.________ vom 28. Mai 2021 (AB 47.1) in der angestammten Tätigkeit lediglich eine Leistungseinschränkung von maximal 20 % erstellt ist (vgl. E. 3.4 f. hiervor). Es besteht damit von vornherein kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst wenn ein Einkommensvergleich durchgeführt würde, resultierte daraus – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2021 (AB 54) zu Recht festgestellt hat – ein rentenausschliessender IV-Grad, sind doch sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln, weshalb sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs erübrigt: Der IV-Grad entspricht dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. August 2017, 8C_358/2017, E. 2.2). Ein solcher Abzug ist vorlie- gend nicht gerechtfertigt, denn den behinderungsbedingten Einschränkun- gen wurde bereits im Rahmen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen und allfällige invaliditätsfremde Gründe wären bei bei- den Einkommen zu berücksichtigen (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1) und in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Novem- ber 2021 (S. 5) ist schliesslich nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich, dass hier eine Frühinvalidität im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 15 vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]) bestehen könnte. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 9. August 2021 (AB 54) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, IV/21/651, Seite 16 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe vom 18. November 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.