opencaselaw.ch

200 2021 65

Bern VerwG · 2021-03-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) seit 1. Februar 2003 als Selbstständigerwerbende angeschlossen (vgl. Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 4) und bezog ab Dezember 2014 Fa- milienzulagen für ihre vier zwischen 2002 und 2007 geborenen Kinder (vgl. AB 1 f., 8 f.). Mit Verfügung vom 17. August 2020 (AB 5) hielt die AKB fest, die Versi- cherte gelte ab 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige, da sie gemäss den Angaben der Steuerverwaltung nur noch relativ geringe Gewinne erziele und das Mindesteinkommen für den Bezug von Familienzulagen nicht (mehr) erreicht werde. Weiter verfügte die AKB, die Versicherte habe die bereits bezogenen Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2020 entsprechend den Rückforderungsbelegen vom 30. Juli 2020 (vgl. AB 4) im Gesamtbetrag von Fr. 39'484.-- zurückzuerstatten (vgl. hierzu die Unterlagen vom 30. Juli 2020: Verfügungen für persönliche Bei- träge als Selbstständigerwerbende [2017 bis 2019], Verfügungen für per- sönliche Beiträge als Nichterwerbstätige [2017 bis 2020], Familienzulagen für Selbstständigerwerbende - Rückforderung [2017 bis 2020], Schluss- und Differenzrechnungen und kumulierte Kontoauszüge; allesamt in AB 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 6) hiess die AKB mit Entscheid vom 8. Januar 2021 (AB 7) insofern – zumindest implizit – teilweise gut, als sie davon ausging, die Rückforderung für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 11'040.-- sei verjährt (richtig: verwirkt); den zurückzuerstattenden Betrag betreffend den Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2020 bezifferte sie auf Fr. 28'920.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Januar 2021 Beschwerde. Sinn- gemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf eine Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 8. Ja- nuar 2021 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist allein die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu viel bezogener Familienzulagen für den Zeitraum von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 4 Januar 2018 bis Juni 2020 im Betrag von Fr. 28'920.--. Soweit der Einspra- cheentscheid die Rückerstattung für das Jahr 2017 (bzw. die Feststellung deren Verwirkung) betrifft, ist er mangels Anfechtung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie die Familienzulagen in gutem Glauben bezogen habe und sie damit um Erlass der Rückforderung ersucht, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1) nicht einzutreten. Diese Frage wird in einem separaten Verfahren zu prüfen sein (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. auch AB 7/2 sowie Beschwerdeantwort S. 3).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend ist die Rückerstattung von Familienzulagen betreffend die Zeit von Januar 2018 bis Juni 2020 umstritten, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwen- dung gelangen. 2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 5 rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Die Kinderzulage wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kin- des bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Al- tersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Al- tersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Die Ausbildungszu- lage wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerich- tet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kin- des gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das

25. Altersjahr vollendet. (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG haben die als Selbstständigerwer- bende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Fami- lienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nich- terwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 FamZG). Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Ar- beitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige (Art. 19 Abs. 1bis FamZG). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung ge- knüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag ei- ner maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 6 Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steu- erbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) massgebend (Art. 17 der Ver- ordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. hierzu E. 2.1 hier- vor sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und 28). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rech- nungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Vor- aussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 7 in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müs- sen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsan- spruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmäs- sigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungs- anspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach- ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der AHV betrug im Jahr 2018 Fr. 1'175.-- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2014 3335]), in den Jahren 2019 und 2020 je Fr. 1'185.-- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpas- sungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2018 3527]). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der halben jährlichen minimalen Altersrente (vgl. E. 2.3 hiervor) beträgt damit für das Jahr 2018 Fr. 7'050.-- (Fr. 1'175.-- x 12 / 2) und in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 7'110.-- (Fr. 1'185.-- x 12 / 2). Die seit Dezember 2011 als Inhaberin des Einzelunternehmens „B.________“ im Handelsregister einge- tragene Beschwerdeführerin (SHAB Nr. … vom ... Dezember 2011) erzielte gemäss Steuermeldung AHV aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 4'438.-- (AB 3) und im Jahr 2018 ein solches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 8 von Fr. 4'440.-- (AB 10). Dass sie in den Folgejahren zumindest ein die massgebliche Grenze übersteigendes Einkommen aus ihrer selbstständi- gen Tätigkeit generierte, machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeit- punkt geltend. Für eine solche Annahme bestehen denn auch keine Hin- weise in den Akten. Damit ist zunächst erstellt, dass die Beschwerdeführe- rin in der hier massgeblichen Zeit (2018 bis 2020) nicht als Selbstständi- gerwerbende, sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat als Selbstständigerwerbende bzw. Nichterwerbstätige im massgeblichen Zeitraum (2018 bis 2020) Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares Einkommen im Jahr 2018 den Betrag von Fr. 42'300.-- (Fr. 1'175.-- x 2 x 12 x 1.5) und 2019 bzw. 2020 denjenigen von jeweils Fr. 42'660.-- (Fr. 1'185.-- x 2 x 12 x 1.5) nicht über- steigt (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Mit Blick auf das vom frühpensionierten Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Beschwerde; AB 8) im Jahr 2018 bezogene Renteneinkommen von Fr. 103'800.-- (AB 4 [Verfügungen für persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige vom 30. Juli 2020 > 3. Berechnungsgrund- lagen], 10; vgl. hierzu E. 2.3 hiervor sowie Art. 9 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 DBG), hat die Beschwerdeführerin die massgeblichen Beträge überschrit- ten, so dass kein Anspruch auf Familienzulagen für ihre vier zwischen 2002 und 2007 geborenen Kinder (vgl. u.a. AB 9) besteht. Dies liegt grundsätz- lich ebenso wenig im Streit liegt. Mit der Steuermeldung vom 7. Oktober 2019 betreffend das Jahr 2018 (AB 10) erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom (nunmehr tieferen) Einkommen der Beschwerdeführerin. Indem sie die formlos erfolgten und rechtsbeständig gewordenen Zusprachen von Familienzulagen mit Verfü- gung vom 17. August 2020 (AB 5) gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision zog (E. 2.4.1 hiervor; vgl. hierzu auch BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107, 138 V 324 E. 3.2 S. 328, 127 V 466 E. 2c S. 469), hat sie hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2020 sowohl die relative einjährige wie auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist einge- halten (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dass die Frist zum Einreichen der Steuerer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 9 klärung für die Beschwerdeführerin bereits früher abgelaufen war bzw. sie ihre Steuererklärung vor der Steuermeldung vom 7. Oktober 2019 (AB 10) eingereicht hat (vgl. hierzu Beschwerde S. 2), spielt für die Einhaltung der Verwirkungsfrist keine Rolle. Denn die Beschwerdegegnerin muss sich ein allenfalls bereits vor dem 7. Oktober 2019 bei der Steuerverwaltung vor- handenes Wissen um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht anrechnen lassen. Die Frage, ob die Beschwer- degegnerin ihrer Abklärungspflicht und die Beschwerdeführerin ihrer Mel- depflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) nachgekommen sind (vgl. Beschwerde), betrifft den in einem allfälligen Erlassverfahren zu prüfenden guten Glauben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch AB 7/2 sowie Beschwerdeantwort S. 3). Schliesslich blieb der von der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020 verfügte (AB 5) und mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 infolge teilweiser Verwirkung auf Fr. 28'920.-- reduzierte Rückforderungs- betrag (AB 7) in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Somit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (AB 7) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 65 FZ JAP/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) seit 1. Februar 2003 als Selbstständigerwerbende angeschlossen (vgl. Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 4) und bezog ab Dezember 2014 Fa- milienzulagen für ihre vier zwischen 2002 und 2007 geborenen Kinder (vgl. AB 1 f., 8 f.). Mit Verfügung vom 17. August 2020 (AB 5) hielt die AKB fest, die Versi- cherte gelte ab 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige, da sie gemäss den Angaben der Steuerverwaltung nur noch relativ geringe Gewinne erziele und das Mindesteinkommen für den Bezug von Familienzulagen nicht (mehr) erreicht werde. Weiter verfügte die AKB, die Versicherte habe die bereits bezogenen Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2020 entsprechend den Rückforderungsbelegen vom 30. Juli 2020 (vgl. AB 4) im Gesamtbetrag von Fr. 39'484.-- zurückzuerstatten (vgl. hierzu die Unterlagen vom 30. Juli 2020: Verfügungen für persönliche Bei- träge als Selbstständigerwerbende [2017 bis 2019], Verfügungen für per- sönliche Beiträge als Nichterwerbstätige [2017 bis 2020], Familienzulagen für Selbstständigerwerbende - Rückforderung [2017 bis 2020], Schluss- und Differenzrechnungen und kumulierte Kontoauszüge; allesamt in AB 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 6) hiess die AKB mit Entscheid vom 8. Januar 2021 (AB 7) insofern – zumindest implizit – teilweise gut, als sie davon ausging, die Rückforderung für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 11'040.-- sei verjährt (richtig: verwirkt); den zurückzuerstattenden Betrag betreffend den Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2020 bezifferte sie auf Fr. 28'920.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Januar 2021 Beschwerde. Sinn- gemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf eine Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 8. Ja- nuar 2021 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist allein die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu viel bezogener Familienzulagen für den Zeitraum von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 4 Januar 2018 bis Juni 2020 im Betrag von Fr. 28'920.--. Soweit der Einspra- cheentscheid die Rückerstattung für das Jahr 2017 (bzw. die Feststellung deren Verwirkung) betrifft, ist er mangels Anfechtung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie die Familienzulagen in gutem Glauben bezogen habe und sie damit um Erlass der Rückforderung ersucht, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1) nicht einzutreten. Diese Frage wird in einem separaten Verfahren zu prüfen sein (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. auch AB 7/2 sowie Beschwerdeantwort S. 3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend ist die Rückerstattung von Familienzulagen betreffend die Zeit von Januar 2018 bis Juni 2020 umstritten, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwen- dung gelangen. 2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 5 rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Die Kinderzulage wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kin- des bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Al- tersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Al- tersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Die Ausbildungszu- lage wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerich- tet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kin- des gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das

25. Altersjahr vollendet. (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG haben die als Selbstständigerwer- bende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Fami- lienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nich- terwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 FamZG). Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Ar- beitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige (Art. 19 Abs. 1bis FamZG). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung ge- knüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag ei- ner maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 6 Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steu- erbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) massgebend (Art. 17 der Ver- ordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. hierzu E. 2.1 hier- vor sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und 28). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rech- nungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Vor- aussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 7 in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müs- sen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsan- spruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmäs- sigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungs- anspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach- ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der AHV betrug im Jahr 2018 Fr. 1'175.-- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2014 3335]), in den Jahren 2019 und 2020 je Fr. 1'185.-- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpas- sungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2018 3527]). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der halben jährlichen minimalen Altersrente (vgl. E. 2.3 hiervor) beträgt damit für das Jahr 2018 Fr. 7'050.-- (Fr. 1'175.-- x 12 / 2) und in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 7'110.-- (Fr. 1'185.-- x 12 / 2). Die seit Dezember 2011 als Inhaberin des Einzelunternehmens „B.________“ im Handelsregister einge- tragene Beschwerdeführerin (SHAB Nr. … vom ... Dezember 2011) erzielte gemäss Steuermeldung AHV aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 4'438.-- (AB 3) und im Jahr 2018 ein solches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 8 von Fr. 4'440.-- (AB 10). Dass sie in den Folgejahren zumindest ein die massgebliche Grenze übersteigendes Einkommen aus ihrer selbstständi- gen Tätigkeit generierte, machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeit- punkt geltend. Für eine solche Annahme bestehen denn auch keine Hin- weise in den Akten. Damit ist zunächst erstellt, dass die Beschwerdeführe- rin in der hier massgeblichen Zeit (2018 bis 2020) nicht als Selbstständi- gerwerbende, sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat als Selbstständigerwerbende bzw. Nichterwerbstätige im massgeblichen Zeitraum (2018 bis 2020) Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares Einkommen im Jahr 2018 den Betrag von Fr. 42'300.-- (Fr. 1'175.-- x 2 x 12 x 1.5) und 2019 bzw. 2020 denjenigen von jeweils Fr. 42'660.-- (Fr. 1'185.-- x 2 x 12 x 1.5) nicht über- steigt (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Mit Blick auf das vom frühpensionierten Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Beschwerde; AB 8) im Jahr 2018 bezogene Renteneinkommen von Fr. 103'800.-- (AB 4 [Verfügungen für persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige vom 30. Juli 2020 > 3. Berechnungsgrund- lagen], 10; vgl. hierzu E. 2.3 hiervor sowie Art. 9 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 DBG), hat die Beschwerdeführerin die massgeblichen Beträge überschrit- ten, so dass kein Anspruch auf Familienzulagen für ihre vier zwischen 2002 und 2007 geborenen Kinder (vgl. u.a. AB 9) besteht. Dies liegt grundsätz- lich ebenso wenig im Streit liegt. Mit der Steuermeldung vom 7. Oktober 2019 betreffend das Jahr 2018 (AB 10) erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom (nunmehr tieferen) Einkommen der Beschwerdeführerin. Indem sie die formlos erfolgten und rechtsbeständig gewordenen Zusprachen von Familienzulagen mit Verfü- gung vom 17. August 2020 (AB 5) gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision zog (E. 2.4.1 hiervor; vgl. hierzu auch BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107, 138 V 324 E. 3.2 S. 328, 127 V 466 E. 2c S. 469), hat sie hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2020 sowohl die relative einjährige wie auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist einge- halten (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dass die Frist zum Einreichen der Steuerer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 9 klärung für die Beschwerdeführerin bereits früher abgelaufen war bzw. sie ihre Steuererklärung vor der Steuermeldung vom 7. Oktober 2019 (AB 10) eingereicht hat (vgl. hierzu Beschwerde S. 2), spielt für die Einhaltung der Verwirkungsfrist keine Rolle. Denn die Beschwerdegegnerin muss sich ein allenfalls bereits vor dem 7. Oktober 2019 bei der Steuerverwaltung vor- handenes Wissen um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht anrechnen lassen. Die Frage, ob die Beschwer- degegnerin ihrer Abklärungspflicht und die Beschwerdeführerin ihrer Mel- depflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) nachgekommen sind (vgl. Beschwerde), betrifft den in einem allfälligen Erlassverfahren zu prüfenden guten Glauben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch AB 7/2 sowie Beschwerdeantwort S. 3). Schliesslich blieb der von der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020 verfügte (AB 5) und mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 infolge teilweiser Verwirkung auf Fr. 28'920.-- reduzierte Rückforderungs- betrag (AB 7) in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Somit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (AB 7) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden