Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Rahmen seiner zuletzt bis zur Kündigung im Jahr 2019 ausgeübten Er- werbstätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der Suva, Antwortbeila- ge [AB] 3, 180 f.). Mit Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2012 (AB 3) meldete die ehemalige Arbeitgeberin eine Berufskrankheit an, da beim Versicherten eine Hartmetallstaublunge diagnostiziert worden sei (AB 1 S. 1). Nach Vornahme entsprechender Abklärungen samt Einholung einer Beurteilung ihrer Abteilung Arbeitsmedizin (AB 46) anerkannte die Suva mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (AB 47; vgl. auch AB 53) die diagnosti- zierte Hartmetallstaublunge als Berufskrankheit (im Schreiben wird wohl fälschlicherweise auf einen Berufsunfall vom 1. Januar 2012 verwiesen) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Versicherte im Sommer 2018 nach erlittenem Pneumothorax hospitalisiert werden musste (AB 136, 140) und in der Folge (teilweise) arbeitsunfähig geschrieben wur- de (AB 116 ff., 152, 158), erklärte die Suva ihn mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (AB 173) ab sofort für nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zu Hartmetallstäuben. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem die Suva weitere medizinische und berufliche Abklärungen getätigt hatte, stellte sie mit Schreiben vom 18. März 2021 (AB 347) die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2021 ein, ermittelte einen Invali- ditätsgrad von 44 % (AB 352) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2021 (AB 360) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2021 eine entspre- chende Invalidenrente sowie eine auf einem Integritätsschaden von 25 % basierende Integritätsentschädigung zu. Eine hiergegen erhobene Einspra- che (AB 366) hiess die Suva mit Entscheid vom 22. Juli 2021 (AB 383) in- soweit teilweise gut, als der Invaliditätsgrad von 44 % auf 45 % erhöht wur- de. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, even- tuell eine ganze Rente. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von mindes- tens 65 % zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, mit der Anordnung, ein externes medizinisches Gutachten in den Bereichen der Pneumologie und Psychiatrie unter Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen, um den medizinischen Sachverhalt abzuklären. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 beantragte die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 50 % auszurichten sei. Im Übrigen sei die Be- schwerde abzuweisen. Mit Replik vom 30. November 2021 und Duplik vom 17. Januar 2022 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 (AB 383). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung der Unfallversiche- rung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die – wie vorliegend – vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich vorliegend indes nicht entscheidwesentlich aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 5 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankhei- ten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegations- norm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende“ Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 5.1 f.). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall bzw. der Berufskrankheit und dem eingetrete- nen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall bzw. eine Berufskrankheit die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall respektive die Berufskrankheit mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 6 2.4.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles bzw. der Berufs- krankheit zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). 2.5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 7 2.5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Berufs- krankheit nach Art. 9 UVG, welche ihm die in der Nichteignungsverfügung vom 22. Mai 2019 (AB 173) umschriebenen Tätigkeiten nicht mehr erlaubt. Zudem ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. Mai 2021 (Fallabschluss per 30. April 2021 [AB 347 S. 1]) Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädi- gung der Unfallversicherung hat. Umstritten ist jedoch die Höhe des Invali- ditätsgrades und des Integritätsschadens. 3.2 Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ergibt sich aus den me- dizinischen Akten insbesondere was folgt: 3.2.1 Die Suva-Ärztin, med. pract. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Arbeitsmedizin, führte im Bericht vom 3. Februar 2020 (AB 252) aus, aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei davon aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 8 zugehen, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zugemutet werden könnten (S. 1 Ziff. 2). Nach aktuellem Stand bestehe keine Behandlungsoption, die zu einer namhaften Verbes- serung des Gesundheitszustandes führen könnte. Ziel sei momentan, die Situation auf vorhandenem Niveau zu stabilisieren. Gegebenenfalls sei dazu mit gewissem Abstand auch eine erneute pneumologische Rehabilita- tion angezeigt. Aber auch mit Rehabilitation sei höchstens von einer gering- fügigen Verbesserung auszugehen, nicht von einer namhaften. 3.2.2 Im Bericht vom 23. Dezember 2020 (AB 323) stellte Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, folgende Diagnosen (S. 1 f.): 1. Interstitielle Pneumopathie bei Hartmetallstaublunge (EAA, DIP, Bron- chiolitis), ED 2012 2. Zwerchfellhochstand rechts a.e. im Rahmen Diagnose 1, DD idiopa- thisch 3. Unauffällige kardiologische Untersuchung 06/20 (Dr. K.________) Klinisch finde sich insbesondere rechtsseitig eine leichte Siderophonie mit abgeschwächtem Atemgeräusch (Zwerchfellhochstand). Eine Lungenfunk- tion sei aufgrund sehr schlechter Mitarbeit (Atemnot und Thoraxschmerzen) nicht konklusiv beurteilbar. Ein Gehtest habe aufgrund der Atemnot nach 200 m abgebrochen werden müssen, wobei hier die minimale Sättigung 94 % betragen habe. Blutgasanalytisch finde sich ein fast erhaltener Gas- austausch mit nur leichter Hypoxie. Die verlaufskontrollierende CT zeige die interstitielle Pneumopathie insbesondere rechtsseitig und links im Un- terlappen unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung. Insgesamt finde sich bildmorphologisch und bezüglich Gasaustausch somit ein stabiler Ver- lauf nach Sistierung der Exposition gegenüber Hartmetallstaub. Ein Pro- gress der Fibrose sei nicht abgrenzbar. Die subjektive Situation habe sich eher verschlechtert, wobei hierbei sicherlich auch eine psychische Begleit- komponente vorliege (S. 2). 3.2.3 Der Suva-Arzt Dr. med. E.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arbeitsmedizin, legte in seiner Beurteilung vom 26. Januar 2021 (AB 326) dar, dass an der Beurteilung von med. pract. C.________ vom 3. Februar 2020 (vgl. AB 252) festgehal- ten werden könne (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 9 3.3 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer- deführers stellten Dr. med. F.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. G.________, Fachpsycholo- gin für Psychotherapie FSP, im Bericht vom 3. Februar 2021 (AB 334) als Diagnose eine schwere depressive Episode auf dem Boden einer schwe- ren Lungendysfunktion (ICD-10 F32.2) und als Differentialdiagnose eine reaktive Depression (ICD-10 F43.8). Es bestünden klare und nachvollzieh- bare Hinweise auf Angst und Depression, Sinnverlust und Lebensfrust auf- grund des Verlustes der Lebensqualität. Aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, und der Hilfebedürftigkeit habe der Patient gegenüber seiner Ehefrau und der Familie Schuld- und Insuffizi- enzgefühle. Zudem bestünden unterschwellige Todesängste (S. 1). Der Patient sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin längerfristig 100 % arbeits- unfähig. Die Psychotherapie werde aufgrund der dauerhaften Beeinträchti- gung des körperlichen Leidens nur bedingt wirksam sein (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 10 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2021 (AB 383) in Bezug auf die somatisch be- dingte Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich auf die Beurteilung der Suva-Ärztin med. pract. C.________ (AB 252), wel- che vom Suva-Arzt Dr. med. E.________ bestätigt wurde (AB 326). Sie erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4.1 f. hiervor) und erbringt in Bezug auf die hier strittigen Fragen vollen Beweis, was vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Bezug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 11 die somatischen Beschwerden nicht in Abrede gestellt wird (bezüglich der psychischen Beschwerden vgl. hiernach). Ausserdem liegen insoweit keine divergierenden medizinischen Einschätzungen vor. Vielmehr präsentiert sich die diesbezügliche medizinische Aktenlage kohärent und wider- spruchsfrei. Die Suva-Ärztin berücksichtigte zudem auch die Ausführungen des behandelnden Pneumologen, wonach es beim 6-minütigen Gehtest zu einer deutlichen Desaturation gekommen sei (AB 240 S. 2 f., 252 S. 1 Ziff. 2). Weiter veranlasste sie zusätzlich eine kardiologische Untersuchung (AB 252 S. 2 Ziff. 5), anlässlich welcher ein Cor pulmonale ausgeschlossen werden konnte (AB 312 S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers, keiner der Suva-Ärzte habe sich mit seinen psychischen Beschwerden auseinandergesetzt, weshalb deren Be- urteilungen nicht beweiskräftig seien (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3), verfängt nicht. Da es sich bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammen- hang um eine Rechtsfrage handelt (vgl. E. 2.4.2 hiervor), die nicht von den Ärzten zu beantworten ist, und – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 3.6 hiernach) – die Adäquanz zwischen der Berufskrankheit und den psychischen Beschwerden zu verneinen ist, erübrigte sich vorliegend eine ärztliche Auseinandersetzung mit den psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers. Demnach können keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Suva-Ärztin ausgemacht werden, sodass auf weitere Abklärungen, nament- lich die eventualiter beantragte Begutachtung (Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren 4 und S. 11 f. Ziff. 8), verzichtet werden kann (antizipierte Beweis- würdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf die beweiskräf- tige Beurteilung vom 3. Februar 2020 (AB 252) ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer rein sitzenden Tätig- keit in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, neben den somatischen Be- schwerden seien auch die psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 12 Hierzu ist festzuhalten, dass die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) respektive einer reaktiven Depression (ICD-10 F43.8) und die attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit (AB 334) die Beschwerdegegnerin nicht durch ihre (Fach)Ärzte verifizieren liess, sondern die adäquate Kausalität zur Berufs- krankheit ausschloss (AB 383 S. 6 E. 4.1 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5 hiervor) stellt die Beurteilung der Adäquanz eine – der medizinisch- sachverhaltlichen Abklärung nicht zugängliche – Rechtsfrage dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2) – die Rechtsprechung zur Adäquanz von psy- chischen Fehlentwicklungen nach Unfallfolgen (BGE 115 V 133) bei psy- chischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht analog anwendbar ist (BGE 125 V 456 E. 5d S. 464; Entscheid des BGer vom 26. Januar 2009, 8C_801/2008, E. 3), was der Beschwerdeführer replicando denn auch ein- räumt (Replik S. 4 Ziff. 5). Vielmehr ist die Adäquanz vorliegend danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder die Geschehnisse in deren Zusam- menhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, solche psychische Störungen der aufgetre- tenen Art zu verursachen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Eine interstitielle Pneumopathie bei Hartmetallstaublunge ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicher- ten (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182) nicht geeignet, eine schwere depressive Episode mit der attestierten längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszulösen (vgl. AB 334). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Be- schwerdeführer – aus rein somatischer Sicht – in einer angepassten (rein sitzenden) Tätigkeit unbestrittenermassen nach wie vor 50 % arbeitsfähig ist und ihm dadurch noch immer ein relativ weites Betätigungsfeld offen steht. Zwar mag im einen oder anderen Fall eine vergleichbare Berufs- krankheit zu solchen psychischen Reaktionen führen, jedoch trifft dies bei den meisten Versicherten nicht zu, sondern diese sind in der Lage, im Rahmen der Resterwerbstätigkeit von 50 % weiterhin zu arbeiten, ohne in eine (schwere) Depression zu verfallen. Sofern der Beschwerdeführer auf die Tätigkeit bei seinem langjährigen Arbeitgeber fixiert zu sein scheint (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 13 Replik S. 4 Ziff. 5), ändert dies mit Blick auf die massgebende Bandbreite der Versicherten nichts. Im Übrigen zielen die Rügen des Beschwerdefüh- rers weitgehend auf die natürliche und nicht auf die hier relevante adäquate Kausalität ab, so insbesondere auch sein sinngemässes Vorbringen, so- wohl der behandelnde Psychiater (vgl. AB 296, 334) als auch der Regiona- le Ärztliche Dienst (RAD; vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerde- beilage [BB] 7) gingen davon aus, die Depression fusse auf dem Boden einer schweren Lungendysfunktion (Beschwerde S. 5 Ziff. 3; Replik S. 3 Ziff. 3). Ob die natürliche Kausalität vorliegend gegeben ist oder nicht, kann jedoch offen bleiben, da – wie aufgezeigt – jedenfalls die Adäquanz zu ver- neinen ist. Nichtsdestotrotz sei angemerkt, dass die Behauptung des Be- schwerdeführers, ohne die Berufskrankheit wäre er heute in psychischer Hinsicht völlig gesund (Replik S. 4 Ziff. 6), im Widerspruch zu den medizini- schen Akten steht. Denn bereits bei der Anmeldung im Jahr 2012 (AB 3), als das Lungenproblem erst seinen Anfang nahm und er nach wie vor voll arbeitsfähig war (vgl. AB 3 Ziff. 10, 44 S. 1 f.), wird in medizinischen Berich- ten auf psychische Probleme (chronisch larvierte Depression) hingewiesen (AB 24 S. 1, 35 S. 2). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer über die Berufskrankheit hinaus sich durch die gesundheitlichen Probleme sei- ner Ehefrau und die Corona-Situation psychisch belastet fühlt (AB 334 S. 1). Diese unfallfremden Gründe haben bei der Unfallversicherung als kausale Versicherung unberücksichtigt zu bleiben. Insofern ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die finale Invalidenversicherung (Re- plik S. 2 f. Ziff. 2 f.) nicht zu beachten. Da die adäquate Kausalität zwischen der diagnostizierten Berufskrankheit und den psychischen Problemen zu verneinen ist, ist für die Invaliditätsbe- messung einzig der somatische Gesundheitsschaden massgebend. 3.7 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer ange- passten (rein sitzenden) Tätigkeit besteht eine Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 50 %. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 14 4. 4.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 15 Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Der frühest mögliche Rentenbeginn fällt demnach unter Berücksichtigung des Fallabschlusses per 30. April 2021 (AB 347 S. 1) auf den 1. Mai 2021. 4.4 Der Beschwerdeführer arbeitete von Mai 2001 bis zu seiner Kündi- gung im Jahr 2019 bei der H.________ AG (heute I.________ AG [<www.zefix.ch>; AB 180 f.]). Die Kündigung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig wäre. Ge- stützt auf deren Angaben, wonach der Beschwerdeführer bei guter Ge- sundheit im Jahr 2021 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'827.80 erzielt hätte (AB 329 S. 2), setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men auf Fr. 62'761.-- fest (AB 383 S. 8 E. 6.2). Soweit sich der Beschwer- deführer anhand des eingereichten IK-Auszuges (BB 3) auf ein höheres Valideneinkommen beruft (Besc3hwerde S. 8 f. Ziff. 6), kann ihm aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst verkennt er, dass die ausgewiesenen höheren Einkommen zu einem wesentlichen Teil aus einer Nebenerwerbstätigkeit stammten, die er jedoch bereits Ende Juni 2017, d.h. in einem Zeitpunkt, als er noch voll arbeitsfähig war, einstellte (BB 3 S. 6). Demnach kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er hätte im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin ein Nebenerwerbseinkommen erzielt, was er im Übrigen auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 16 nicht geltend macht. Demnach kann das früher erzielte Nebenerwerbsein- kommen beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden (vgl. SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5; RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1). Ausser- dem kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer teils auch bei der H.________ AG höhere Einkommen erzielte (BB 3 S. 6), nicht geschlossen werden, bei der Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin liege ein Ver- sehen vor. So sind aus dem IK-Auszug Lohnschwankungen ersichtlich (vgl. BB 3 S. 5 f.) und die Lohnangaben für das Jahr 2021 stimmen weitgehend mit jenen für die drei vorangegangenen Jahre überein (AB 187, 300 S. 2). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von unzuverlässigen Angaben der Arbeitgeberin ausgegangen werden, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf deren Angaben auf Fr. 62'761.-- festsetzte. 4.5 Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwer- degegnerin zu Recht den Tabellenlohn LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer heran, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeits- zeit, der Indexierung auf das Jahr 2020 (die definitiven Zahlen für das Jahr 2021 liegen noch nicht vor) sowie der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'450.85 (Fr. 5'417.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilung, Total] / 101.5 x 103.2 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indices 2018 bzw. 2020] x 0.5 [Restarbeitsfähigkeit]). Die Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.2 hiervor) wird hier zu Recht nicht geltend gemacht. Zum einen wurde den gesundheitlichen Einschränkungen bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil hinlänglich Rechnung getragen, womit dieser Aspekt nicht zusätzlich in die Bemessung des lei- densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen kann (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Zum anderen lässt das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil einen relativ brei- ten Fächer an möglichen Tätigkeiten zu. Überdies werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nach- gefragt (Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021, 8C_176/2021, E. 6.2.2), so dass hier auch mit Blick auf den Faktor Alter kein Abzug vom Tabellenlohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 17 vorzunehmen ist. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass vor- liegend auch eine Parallelisierung per se ausser Betracht fällt. Das festge- setzte Valideneinkommen liegt sowohl über dem Mindestlohn für Angelern- te im Fachbereich … / … / … als auch für … EBA gemäss GAV (vgl. Bun- desratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtar- beitsvertrages für das Schweizerische … vom 6. Oktober 2020; BBl 2020 8127 ff.) und kann daher nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, selbst wenn es unter dem Lohnniveau gemäss LSE liegt (Entscheid des BGer vom 31. Januar 2022, 8C_677/2021 und 8C_687/2021, E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein gerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) Invaliditätsgrad von 45 % ([Fr. 62'761.-- ./. Fr. 34'450.85] / Fr. 62'761.-- x 100). 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritäts- entschädigung. 5.1 5.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall bzw. die Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah- resverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 18 tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). 5.1.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 25 % (AB 360 S. 3, 383 S. 10 E. 7.2). Nach Eingang der Beschwerde holte sie hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung eine Beurteilung der Suva-Ärztin, Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie sowie Arbeitsmedizin, ein (Beurteilung vom 20. Oktober 2021 [AB 401]). Diese führte aus, hinsichtlich der Bemessung des Integritätsschadens liege eine diskrepante Einschätzung seitens der Beschwerdegegnerin und des behandelnden Pneumologen vor. Eine Hartmetallstaublunge führe in der Lungenfunktion zu einer restriktiven Ventilationsstörung. Über das Aus- mass der Restriktion gebe die TLC (Totale Lungenkapazität) Auskunft. Sei- tens der Beschwerdegegnerin sei daher zur Bemessung des Integritäts- schadens die TLC herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der TLC sowie der eingeschränkten Diffusionskapazität sei die medizinisch- theoretische Ateminvalidität am 3. Februar 2020 auf 50 % bemessen wor- den, was einem Integritätsschaden von 25 % entspreche. Der behandelnde Pneumologe habe in der Bemessung der medizinisch theoretischen Ate- minvalidität jedoch die FVC (Forcierte Vitalkapazität) herangezogen und sei daher auf eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 70 % gekom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 19 men. In der Lungenfunktion vom 11. November 2019 sei die TLC 64 % des Solls, die FVC 35 % des Solls gewesen. Nehme man aber die FVC, werde nicht nur der Restriktion Rechnung getragen, sondern es werde auch eine allfällig erhöhte Atemlage mitberücksichtigt. Dies sei sicherlich angebracht, wenn es um die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit respektive Zumutbarkeit gehe. Ein Integritätsschaden bei einer Restriktion bemesse sich jedoch anhand der TLC. Wenn aber der weitere lungenfunktionelle Verlauf im Dossier angeschaut werde, fänden sich wiederholt TLC-Werte von unter 50 %, was heisse, dass sich nun unter Berücksichtigung der eingeschränk- ten Diffusionskapazität eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 70 % ergebe, was gemäss Suva Tabelle 10 einem Integritätsschaden von 50 % entspreche (AB 401). Gestützt auf die genannte Beurteilung der Su- va-Ärztin (AB 401) beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer- deantwort (S. 2 Rechtsbegehren), die Beschwerde sei in dem Sinne gutzu- heissen, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen sei. Die Beurteilung der Suva-Ärztin vom 20. Oktober 2021 (AB 401), welche dem erhobenen Befund und der Suva Tabelle 10 entspricht, ist nachvoll- ziehbar sowie medizinisch überzeugend begründet und es liegen keine Arztberichte vor, die eine höhere Integritätsentschädigung fordern. Ausser- dem kam die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der somatisch bedingten Integritätseinbusse dem beschwerdeweisen Antrag (Beschwerde S. 11 oben Ziff. 7) nach. Der psychische Gesundheitsschaden berechtigt bereits mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zur Berufskrankheit (vgl. E. 3.6 hiervor) nicht zu einer höheren Integritätsentschädigung (vgl. zur diesbezüglichen Rüge Beschwerde S. 10 f. Ziff. 7). Sofern der Beschwer- deführer zusätzlich eine höhere Integritätsentschädigung gestützt auf die hypothetische gesundheitliche Entwicklung verlangt (Replik S. 5 Ziff. 7), wird dies Gegenstand einer von der Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort (S. 4 Ziff. 4.7) in Aussicht gestellten und begründeten erneuten künftigen Prüfung bei Vorliegen einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 20 6. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 dahingehend abzuändern, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein- busse von 50 % zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 24. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 16.7 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 260.--), Barauslagen von Fr. 128.30 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 344.20, insgesamt ausmachend Fr. 4'814.50, gel- tend. Angesichts des bloss untergeordneten Obsiegens ist dem Beschwer- deführer eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende reduzierte Par- teientschädigung von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zuzu- sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Suva vom 22. Juli 2021 dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integrität-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 21 seinbusse von 50 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 (AB 383). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung der Unfallversiche- rung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
- Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die – wie vorliegend – vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich vorliegend indes nicht entscheidwesentlich aus. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 5 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankhei- ten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegations- norm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende“ Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 5.1 f.). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall bzw. der Berufskrankheit und dem eingetrete- nen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall bzw. eine Berufskrankheit die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall respektive die Berufskrankheit mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 6 2.4.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles bzw. der Berufs- krankheit zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). 2.5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 7 2.5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Berufs- krankheit nach Art. 9 UVG, welche ihm die in der Nichteignungsverfügung vom 22. Mai 2019 (AB 173) umschriebenen Tätigkeiten nicht mehr erlaubt. Zudem ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. Mai 2021 (Fallabschluss per 30. April 2021 [AB 347 S. 1]) Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädi- gung der Unfallversicherung hat. Umstritten ist jedoch die Höhe des Invali- ditätsgrades und des Integritätsschadens. 3.2 Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ergibt sich aus den me- dizinischen Akten insbesondere was folgt: 3.2.1 Die Suva-Ärztin, med. pract. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Arbeitsmedizin, führte im Bericht vom 3. Februar 2020 (AB 252) aus, aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei davon aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 8 zugehen, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zugemutet werden könnten (S. 1 Ziff. 2). Nach aktuellem Stand bestehe keine Behandlungsoption, die zu einer namhaften Verbes- serung des Gesundheitszustandes führen könnte. Ziel sei momentan, die Situation auf vorhandenem Niveau zu stabilisieren. Gegebenenfalls sei dazu mit gewissem Abstand auch eine erneute pneumologische Rehabilita- tion angezeigt. Aber auch mit Rehabilitation sei höchstens von einer gering- fügigen Verbesserung auszugehen, nicht von einer namhaften. 3.2.2 Im Bericht vom 23. Dezember 2020 (AB 323) stellte Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Interstitielle Pneumopathie bei Hartmetallstaublunge (EAA, DIP, Bron- chiolitis), ED 2012
- Zwerchfellhochstand rechts a.e. im Rahmen Diagnose 1, DD idiopa- thisch
- Unauffällige kardiologische Untersuchung 06/20 (Dr. K.________) Klinisch finde sich insbesondere rechtsseitig eine leichte Siderophonie mit abgeschwächtem Atemgeräusch (Zwerchfellhochstand). Eine Lungenfunk- tion sei aufgrund sehr schlechter Mitarbeit (Atemnot und Thoraxschmerzen) nicht konklusiv beurteilbar. Ein Gehtest habe aufgrund der Atemnot nach 200 m abgebrochen werden müssen, wobei hier die minimale Sättigung 94 % betragen habe. Blutgasanalytisch finde sich ein fast erhaltener Gas- austausch mit nur leichter Hypoxie. Die verlaufskontrollierende CT zeige die interstitielle Pneumopathie insbesondere rechtsseitig und links im Un- terlappen unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung. Insgesamt finde sich bildmorphologisch und bezüglich Gasaustausch somit ein stabiler Ver- lauf nach Sistierung der Exposition gegenüber Hartmetallstaub. Ein Pro- gress der Fibrose sei nicht abgrenzbar. Die subjektive Situation habe sich eher verschlechtert, wobei hierbei sicherlich auch eine psychische Begleit- komponente vorliege (S. 2). 3.2.3 Der Suva-Arzt Dr. med. E.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arbeitsmedizin, legte in seiner Beurteilung vom 26. Januar 2021 (AB 326) dar, dass an der Beurteilung von med. pract. C.________ vom 3. Februar 2020 (vgl. AB 252) festgehal- ten werden könne (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 9 3.3 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer- deführers stellten Dr. med. F.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. G.________, Fachpsycholo- gin für Psychotherapie FSP, im Bericht vom 3. Februar 2021 (AB 334) als Diagnose eine schwere depressive Episode auf dem Boden einer schwe- ren Lungendysfunktion (ICD-10 F32.2) und als Differentialdiagnose eine reaktive Depression (ICD-10 F43.8). Es bestünden klare und nachvollzieh- bare Hinweise auf Angst und Depression, Sinnverlust und Lebensfrust auf- grund des Verlustes der Lebensqualität. Aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, und der Hilfebedürftigkeit habe der Patient gegenüber seiner Ehefrau und der Familie Schuld- und Insuffizi- enzgefühle. Zudem bestünden unterschwellige Todesängste (S. 1). Der Patient sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin längerfristig 100 % arbeits- unfähig. Die Psychotherapie werde aufgrund der dauerhaften Beeinträchti- gung des körperlichen Leidens nur bedingt wirksam sein (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 10 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2021 (AB 383) in Bezug auf die somatisch be- dingte Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich auf die Beurteilung der Suva-Ärztin med. pract. C.________ (AB 252), wel- che vom Suva-Arzt Dr. med. E.________ bestätigt wurde (AB 326). Sie erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4.1 f. hiervor) und erbringt in Bezug auf die hier strittigen Fragen vollen Beweis, was vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Bezug auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 11 die somatischen Beschwerden nicht in Abrede gestellt wird (bezüglich der psychischen Beschwerden vgl. hiernach). Ausserdem liegen insoweit keine divergierenden medizinischen Einschätzungen vor. Vielmehr präsentiert sich die diesbezügliche medizinische Aktenlage kohärent und wider- spruchsfrei. Die Suva-Ärztin berücksichtigte zudem auch die Ausführungen des behandelnden Pneumologen, wonach es beim 6-minütigen Gehtest zu einer deutlichen Desaturation gekommen sei (AB 240 S. 2 f., 252 S. 1 Ziff. 2). Weiter veranlasste sie zusätzlich eine kardiologische Untersuchung (AB 252 S. 2 Ziff. 5), anlässlich welcher ein Cor pulmonale ausgeschlossen werden konnte (AB 312 S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers, keiner der Suva-Ärzte habe sich mit seinen psychischen Beschwerden auseinandergesetzt, weshalb deren Be- urteilungen nicht beweiskräftig seien (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3), verfängt nicht. Da es sich bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammen- hang um eine Rechtsfrage handelt (vgl. E. 2.4.2 hiervor), die nicht von den Ärzten zu beantworten ist, und – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 3.6 hiernach) – die Adäquanz zwischen der Berufskrankheit und den psychischen Beschwerden zu verneinen ist, erübrigte sich vorliegend eine ärztliche Auseinandersetzung mit den psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers. Demnach können keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Suva-Ärztin ausgemacht werden, sodass auf weitere Abklärungen, nament- lich die eventualiter beantragte Begutachtung (Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren 4 und S. 11 f. Ziff. 8), verzichtet werden kann (antizipierte Beweis- würdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf die beweiskräf- tige Beurteilung vom 3. Februar 2020 (AB 252) ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer rein sitzenden Tätig- keit in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, neben den somatischen Be- schwerden seien auch die psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 12 Hierzu ist festzuhalten, dass die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) respektive einer reaktiven Depression (ICD-10 F43.8) und die attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit (AB 334) die Beschwerdegegnerin nicht durch ihre (Fach)Ärzte verifizieren liess, sondern die adäquate Kausalität zur Berufs- krankheit ausschloss (AB 383 S. 6 E. 4.1 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5 hiervor) stellt die Beurteilung der Adäquanz eine – der medizinisch- sachverhaltlichen Abklärung nicht zugängliche – Rechtsfrage dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2) – die Rechtsprechung zur Adäquanz von psy- chischen Fehlentwicklungen nach Unfallfolgen (BGE 115 V 133) bei psy- chischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht analog anwendbar ist (BGE 125 V 456 E. 5d S. 464; Entscheid des BGer vom 26. Januar 2009, 8C_801/2008, E. 3), was der Beschwerdeführer replicando denn auch ein- räumt (Replik S. 4 Ziff. 5). Vielmehr ist die Adäquanz vorliegend danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder die Geschehnisse in deren Zusam- menhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, solche psychische Störungen der aufgetre- tenen Art zu verursachen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Eine interstitielle Pneumopathie bei Hartmetallstaublunge ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicher- ten (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182) nicht geeignet, eine schwere depressive Episode mit der attestierten längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszulösen (vgl. AB 334). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Be- schwerdeführer – aus rein somatischer Sicht – in einer angepassten (rein sitzenden) Tätigkeit unbestrittenermassen nach wie vor 50 % arbeitsfähig ist und ihm dadurch noch immer ein relativ weites Betätigungsfeld offen steht. Zwar mag im einen oder anderen Fall eine vergleichbare Berufs- krankheit zu solchen psychischen Reaktionen führen, jedoch trifft dies bei den meisten Versicherten nicht zu, sondern diese sind in der Lage, im Rahmen der Resterwerbstätigkeit von 50 % weiterhin zu arbeiten, ohne in eine (schwere) Depression zu verfallen. Sofern der Beschwerdeführer auf die Tätigkeit bei seinem langjährigen Arbeitgeber fixiert zu sein scheint (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 13 Replik S. 4 Ziff. 5), ändert dies mit Blick auf die massgebende Bandbreite der Versicherten nichts. Im Übrigen zielen die Rügen des Beschwerdefüh- rers weitgehend auf die natürliche und nicht auf die hier relevante adäquate Kausalität ab, so insbesondere auch sein sinngemässes Vorbringen, so- wohl der behandelnde Psychiater (vgl. AB 296, 334) als auch der Regiona- le Ärztliche Dienst (RAD; vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerde- beilage [BB] 7) gingen davon aus, die Depression fusse auf dem Boden einer schweren Lungendysfunktion (Beschwerde S. 5 Ziff. 3; Replik S. 3 Ziff. 3). Ob die natürliche Kausalität vorliegend gegeben ist oder nicht, kann jedoch offen bleiben, da – wie aufgezeigt – jedenfalls die Adäquanz zu ver- neinen ist. Nichtsdestotrotz sei angemerkt, dass die Behauptung des Be- schwerdeführers, ohne die Berufskrankheit wäre er heute in psychischer Hinsicht völlig gesund (Replik S. 4 Ziff. 6), im Widerspruch zu den medizini- schen Akten steht. Denn bereits bei der Anmeldung im Jahr 2012 (AB 3), als das Lungenproblem erst seinen Anfang nahm und er nach wie vor voll arbeitsfähig war (vgl. AB 3 Ziff. 10, 44 S. 1 f.), wird in medizinischen Berich- ten auf psychische Probleme (chronisch larvierte Depression) hingewiesen (AB 24 S. 1, 35 S. 2). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer über die Berufskrankheit hinaus sich durch die gesundheitlichen Probleme sei- ner Ehefrau und die Corona-Situation psychisch belastet fühlt (AB 334 S. 1). Diese unfallfremden Gründe haben bei der Unfallversicherung als kausale Versicherung unberücksichtigt zu bleiben. Insofern ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die finale Invalidenversicherung (Re- plik S. 2 f. Ziff. 2 f.) nicht zu beachten. Da die adäquate Kausalität zwischen der diagnostizierten Berufskrankheit und den psychischen Problemen zu verneinen ist, ist für die Invaliditätsbe- messung einzig der somatische Gesundheitsschaden massgebend. 3.7 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer ange- passten (rein sitzenden) Tätigkeit besteht eine Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 50 %. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 14
- 4.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 15 Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Der frühest mögliche Rentenbeginn fällt demnach unter Berücksichtigung des Fallabschlusses per 30. April 2021 (AB 347 S. 1) auf den 1. Mai 2021. 4.4 Der Beschwerdeführer arbeitete von Mai 2001 bis zu seiner Kündi- gung im Jahr 2019 bei der H.________ AG (heute I.________ AG [<www.zefix.ch>; AB 180 f.]). Die Kündigung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig wäre. Ge- stützt auf deren Angaben, wonach der Beschwerdeführer bei guter Ge- sundheit im Jahr 2021 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'827.80 erzielt hätte (AB 329 S. 2), setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men auf Fr. 62'761.-- fest (AB 383 S. 8 E. 6.2). Soweit sich der Beschwer- deführer anhand des eingereichten IK-Auszuges (BB 3) auf ein höheres Valideneinkommen beruft (Besc3hwerde S. 8 f. Ziff. 6), kann ihm aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst verkennt er, dass die ausgewiesenen höheren Einkommen zu einem wesentlichen Teil aus einer Nebenerwerbstätigkeit stammten, die er jedoch bereits Ende Juni 2017, d.h. in einem Zeitpunkt, als er noch voll arbeitsfähig war, einstellte (BB 3 S. 6). Demnach kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er hätte im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin ein Nebenerwerbseinkommen erzielt, was er im Übrigen auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 16 nicht geltend macht. Demnach kann das früher erzielte Nebenerwerbsein- kommen beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden (vgl. SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5; RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1). Ausser- dem kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer teils auch bei der H.________ AG höhere Einkommen erzielte (BB 3 S. 6), nicht geschlossen werden, bei der Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin liege ein Ver- sehen vor. So sind aus dem IK-Auszug Lohnschwankungen ersichtlich (vgl. BB 3 S. 5 f.) und die Lohnangaben für das Jahr 2021 stimmen weitgehend mit jenen für die drei vorangegangenen Jahre überein (AB 187, 300 S. 2). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von unzuverlässigen Angaben der Arbeitgeberin ausgegangen werden, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf deren Angaben auf Fr. 62'761.-- festsetzte. 4.5 Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwer- degegnerin zu Recht den Tabellenlohn LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer heran, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeits- zeit, der Indexierung auf das Jahr 2020 (die definitiven Zahlen für das Jahr 2021 liegen noch nicht vor) sowie der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'450.85 (Fr. 5'417.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilung, Total] / 101.5 x 103.2 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indices 2018 bzw. 2020] x 0.5 [Restarbeitsfähigkeit]). Die Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.2 hiervor) wird hier zu Recht nicht geltend gemacht. Zum einen wurde den gesundheitlichen Einschränkungen bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil hinlänglich Rechnung getragen, womit dieser Aspekt nicht zusätzlich in die Bemessung des lei- densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen kann (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Zum anderen lässt das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil einen relativ brei- ten Fächer an möglichen Tätigkeiten zu. Überdies werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nach- gefragt (Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021, 8C_176/2021, E. 6.2.2), so dass hier auch mit Blick auf den Faktor Alter kein Abzug vom Tabellenlohn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 17 vorzunehmen ist. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass vor- liegend auch eine Parallelisierung per se ausser Betracht fällt. Das festge- setzte Valideneinkommen liegt sowohl über dem Mindestlohn für Angelern- te im Fachbereich … / … / … als auch für … EBA gemäss GAV (vgl. Bun- desratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtar- beitsvertrages für das Schweizerische … vom 6. Oktober 2020; BBl 2020 8127 ff.) und kann daher nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, selbst wenn es unter dem Lohnniveau gemäss LSE liegt (Entscheid des BGer vom 31. Januar 2022, 8C_677/2021 und 8C_687/2021, E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein gerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) Invaliditätsgrad von 45 % ([Fr. 62'761.-- ./. Fr. 34'450.85] / Fr. 62'761.-- x 100).
- Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritäts- entschädigung. 5.1 5.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall bzw. die Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah- resverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 18 tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). 5.1.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 25 % (AB 360 S. 3, 383 S. 10 E. 7.2). Nach Eingang der Beschwerde holte sie hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung eine Beurteilung der Suva-Ärztin, Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie sowie Arbeitsmedizin, ein (Beurteilung vom 20. Oktober 2021 [AB 401]). Diese führte aus, hinsichtlich der Bemessung des Integritätsschadens liege eine diskrepante Einschätzung seitens der Beschwerdegegnerin und des behandelnden Pneumologen vor. Eine Hartmetallstaublunge führe in der Lungenfunktion zu einer restriktiven Ventilationsstörung. Über das Aus- mass der Restriktion gebe die TLC (Totale Lungenkapazität) Auskunft. Sei- tens der Beschwerdegegnerin sei daher zur Bemessung des Integritäts- schadens die TLC herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der TLC sowie der eingeschränkten Diffusionskapazität sei die medizinisch- theoretische Ateminvalidität am 3. Februar 2020 auf 50 % bemessen wor- den, was einem Integritätsschaden von 25 % entspreche. Der behandelnde Pneumologe habe in der Bemessung der medizinisch theoretischen Ate- minvalidität jedoch die FVC (Forcierte Vitalkapazität) herangezogen und sei daher auf eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 70 % gekom- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 19 men. In der Lungenfunktion vom 11. November 2019 sei die TLC 64 % des Solls, die FVC 35 % des Solls gewesen. Nehme man aber die FVC, werde nicht nur der Restriktion Rechnung getragen, sondern es werde auch eine allfällig erhöhte Atemlage mitberücksichtigt. Dies sei sicherlich angebracht, wenn es um die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit respektive Zumutbarkeit gehe. Ein Integritätsschaden bei einer Restriktion bemesse sich jedoch anhand der TLC. Wenn aber der weitere lungenfunktionelle Verlauf im Dossier angeschaut werde, fänden sich wiederholt TLC-Werte von unter 50 %, was heisse, dass sich nun unter Berücksichtigung der eingeschränk- ten Diffusionskapazität eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 70 % ergebe, was gemäss Suva Tabelle 10 einem Integritätsschaden von 50 % entspreche (AB 401). Gestützt auf die genannte Beurteilung der Su- va-Ärztin (AB 401) beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer- deantwort (S. 2 Rechtsbegehren), die Beschwerde sei in dem Sinne gutzu- heissen, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen sei. Die Beurteilung der Suva-Ärztin vom 20. Oktober 2021 (AB 401), welche dem erhobenen Befund und der Suva Tabelle 10 entspricht, ist nachvoll- ziehbar sowie medizinisch überzeugend begründet und es liegen keine Arztberichte vor, die eine höhere Integritätsentschädigung fordern. Ausser- dem kam die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der somatisch bedingten Integritätseinbusse dem beschwerdeweisen Antrag (Beschwerde S. 11 oben Ziff. 7) nach. Der psychische Gesundheitsschaden berechtigt bereits mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zur Berufskrankheit (vgl. E. 3.6 hiervor) nicht zu einer höheren Integritätsentschädigung (vgl. zur diesbezüglichen Rüge Beschwerde S. 10 f. Ziff. 7). Sofern der Beschwer- deführer zusätzlich eine höhere Integritätsentschädigung gestützt auf die hypothetische gesundheitliche Entwicklung verlangt (Replik S. 5 Ziff. 7), wird dies Gegenstand einer von der Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort (S. 4 Ziff. 4.7) in Aussicht gestellten und begründeten erneuten künftigen Prüfung bei Vorliegen einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 20
- Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 dahingehend abzuändern, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein- busse von 50 % zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen.
- 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 24. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 16.7 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 260.--), Barauslagen von Fr. 128.30 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 344.20, insgesamt ausmachend Fr. 4'814.50, gel- tend. Angesichts des bloss untergeordneten Obsiegens ist dem Beschwer- deführer eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende reduzierte Par- teientschädigung von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zuzu- sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Suva vom 22. Juli 2021 dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integrität- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 21 seinbusse von 50 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 645 UV LOU/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 (ES01460/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Rahmen seiner zuletzt bis zur Kündigung im Jahr 2019 ausgeübten Er- werbstätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der Suva, Antwortbeila- ge [AB] 3, 180 f.). Mit Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2012 (AB 3) meldete die ehemalige Arbeitgeberin eine Berufskrankheit an, da beim Versicherten eine Hartmetallstaublunge diagnostiziert worden sei (AB 1 S. 1). Nach Vornahme entsprechender Abklärungen samt Einholung einer Beurteilung ihrer Abteilung Arbeitsmedizin (AB 46) anerkannte die Suva mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (AB 47; vgl. auch AB 53) die diagnosti- zierte Hartmetallstaublunge als Berufskrankheit (im Schreiben wird wohl fälschlicherweise auf einen Berufsunfall vom 1. Januar 2012 verwiesen) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Versicherte im Sommer 2018 nach erlittenem Pneumothorax hospitalisiert werden musste (AB 136, 140) und in der Folge (teilweise) arbeitsunfähig geschrieben wur- de (AB 116 ff., 152, 158), erklärte die Suva ihn mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (AB 173) ab sofort für nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zu Hartmetallstäuben. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem die Suva weitere medizinische und berufliche Abklärungen getätigt hatte, stellte sie mit Schreiben vom 18. März 2021 (AB 347) die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2021 ein, ermittelte einen Invali- ditätsgrad von 44 % (AB 352) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2021 (AB 360) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2021 eine entspre- chende Invalidenrente sowie eine auf einem Integritätsschaden von 25 % basierende Integritätsentschädigung zu. Eine hiergegen erhobene Einspra- che (AB 366) hiess die Suva mit Entscheid vom 22. Juli 2021 (AB 383) in- soweit teilweise gut, als der Invaliditätsgrad von 44 % auf 45 % erhöht wur- de. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 14. September 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, even- tuell eine ganze Rente. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von mindes- tens 65 % zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, mit der Anordnung, ein externes medizinisches Gutachten in den Bereichen der Pneumologie und Psychiatrie unter Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen, um den medizinischen Sachverhalt abzuklären. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 beantragte die Beschwer- degegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 50 % auszurichten sei. Im Übrigen sei die Be- schwerde abzuweisen. Mit Replik vom 30. November 2021 und Duplik vom 17. Januar 2022 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 (AB 383). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung der Unfallversiche- rung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die – wie vorliegend – vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Diese intertemporalrechtliche Ausgangslage wirkt sich vorliegend indes nicht entscheidwesentlich aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 5 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.3 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankhei- ten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegations- norm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende“ Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 5.1 f.). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall bzw. der Berufskrankheit und dem eingetrete- nen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall bzw. eine Berufskrankheit die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall respektive die Berufskrankheit mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 6 2.4.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles bzw. der Berufs- krankheit zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). 2.5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 7 2.5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Berufs- krankheit nach Art. 9 UVG, welche ihm die in der Nichteignungsverfügung vom 22. Mai 2019 (AB 173) umschriebenen Tätigkeiten nicht mehr erlaubt. Zudem ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. Mai 2021 (Fallabschluss per 30. April 2021 [AB 347 S. 1]) Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädi- gung der Unfallversicherung hat. Umstritten ist jedoch die Höhe des Invali- ditätsgrades und des Integritätsschadens. 3.2 Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ergibt sich aus den me- dizinischen Akten insbesondere was folgt: 3.2.1 Die Suva-Ärztin, med. pract. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Arbeitsmedizin, führte im Bericht vom 3. Februar 2020 (AB 252) aus, aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei davon aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 8 zugehen, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zugemutet werden könnten (S. 1 Ziff. 2). Nach aktuellem Stand bestehe keine Behandlungsoption, die zu einer namhaften Verbes- serung des Gesundheitszustandes führen könnte. Ziel sei momentan, die Situation auf vorhandenem Niveau zu stabilisieren. Gegebenenfalls sei dazu mit gewissem Abstand auch eine erneute pneumologische Rehabilita- tion angezeigt. Aber auch mit Rehabilitation sei höchstens von einer gering- fügigen Verbesserung auszugehen, nicht von einer namhaften. 3.2.2 Im Bericht vom 23. Dezember 2020 (AB 323) stellte Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, folgende Diagnosen (S. 1 f.): 1. Interstitielle Pneumopathie bei Hartmetallstaublunge (EAA, DIP, Bron- chiolitis), ED 2012 2. Zwerchfellhochstand rechts a.e. im Rahmen Diagnose 1, DD idiopa- thisch 3. Unauffällige kardiologische Untersuchung 06/20 (Dr. K.________) Klinisch finde sich insbesondere rechtsseitig eine leichte Siderophonie mit abgeschwächtem Atemgeräusch (Zwerchfellhochstand). Eine Lungenfunk- tion sei aufgrund sehr schlechter Mitarbeit (Atemnot und Thoraxschmerzen) nicht konklusiv beurteilbar. Ein Gehtest habe aufgrund der Atemnot nach 200 m abgebrochen werden müssen, wobei hier die minimale Sättigung 94 % betragen habe. Blutgasanalytisch finde sich ein fast erhaltener Gas- austausch mit nur leichter Hypoxie. Die verlaufskontrollierende CT zeige die interstitielle Pneumopathie insbesondere rechtsseitig und links im Un- terlappen unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung. Insgesamt finde sich bildmorphologisch und bezüglich Gasaustausch somit ein stabiler Ver- lauf nach Sistierung der Exposition gegenüber Hartmetallstaub. Ein Pro- gress der Fibrose sei nicht abgrenzbar. Die subjektive Situation habe sich eher verschlechtert, wobei hierbei sicherlich auch eine psychische Begleit- komponente vorliege (S. 2). 3.2.3 Der Suva-Arzt Dr. med. E.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arbeitsmedizin, legte in seiner Beurteilung vom 26. Januar 2021 (AB 326) dar, dass an der Beurteilung von med. pract. C.________ vom 3. Februar 2020 (vgl. AB 252) festgehal- ten werden könne (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 9 3.3 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer- deführers stellten Dr. med. F.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. G.________, Fachpsycholo- gin für Psychotherapie FSP, im Bericht vom 3. Februar 2021 (AB 334) als Diagnose eine schwere depressive Episode auf dem Boden einer schwe- ren Lungendysfunktion (ICD-10 F32.2) und als Differentialdiagnose eine reaktive Depression (ICD-10 F43.8). Es bestünden klare und nachvollzieh- bare Hinweise auf Angst und Depression, Sinnverlust und Lebensfrust auf- grund des Verlustes der Lebensqualität. Aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, und der Hilfebedürftigkeit habe der Patient gegenüber seiner Ehefrau und der Familie Schuld- und Insuffizi- enzgefühle. Zudem bestünden unterschwellige Todesängste (S. 1). Der Patient sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin längerfristig 100 % arbeits- unfähig. Die Psychotherapie werde aufgrund der dauerhaften Beeinträchti- gung des körperlichen Leidens nur bedingt wirksam sein (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 10 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2021 (AB 383) in Bezug auf die somatisch be- dingte Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich auf die Beurteilung der Suva-Ärztin med. pract. C.________ (AB 252), wel- che vom Suva-Arzt Dr. med. E.________ bestätigt wurde (AB 326). Sie erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4.1 f. hiervor) und erbringt in Bezug auf die hier strittigen Fragen vollen Beweis, was vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Bezug auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 11 die somatischen Beschwerden nicht in Abrede gestellt wird (bezüglich der psychischen Beschwerden vgl. hiernach). Ausserdem liegen insoweit keine divergierenden medizinischen Einschätzungen vor. Vielmehr präsentiert sich die diesbezügliche medizinische Aktenlage kohärent und wider- spruchsfrei. Die Suva-Ärztin berücksichtigte zudem auch die Ausführungen des behandelnden Pneumologen, wonach es beim 6-minütigen Gehtest zu einer deutlichen Desaturation gekommen sei (AB 240 S. 2 f., 252 S. 1 Ziff. 2). Weiter veranlasste sie zusätzlich eine kardiologische Untersuchung (AB 252 S. 2 Ziff. 5), anlässlich welcher ein Cor pulmonale ausgeschlossen werden konnte (AB 312 S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers, keiner der Suva-Ärzte habe sich mit seinen psychischen Beschwerden auseinandergesetzt, weshalb deren Be- urteilungen nicht beweiskräftig seien (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3), verfängt nicht. Da es sich bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammen- hang um eine Rechtsfrage handelt (vgl. E. 2.4.2 hiervor), die nicht von den Ärzten zu beantworten ist, und – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 3.6 hiernach) – die Adäquanz zwischen der Berufskrankheit und den psychischen Beschwerden zu verneinen ist, erübrigte sich vorliegend eine ärztliche Auseinandersetzung mit den psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers. Demnach können keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Suva-Ärztin ausgemacht werden, sodass auf weitere Abklärungen, nament- lich die eventualiter beantragte Begutachtung (Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren 4 und S. 11 f. Ziff. 8), verzichtet werden kann (antizipierte Beweis- würdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf die beweiskräf- tige Beurteilung vom 3. Februar 2020 (AB 252) ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer rein sitzenden Tätig- keit in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, neben den somatischen Be- schwerden seien auch die psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 12 Hierzu ist festzuhalten, dass die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) respektive einer reaktiven Depression (ICD-10 F43.8) und die attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit (AB 334) die Beschwerdegegnerin nicht durch ihre (Fach)Ärzte verifizieren liess, sondern die adäquate Kausalität zur Berufs- krankheit ausschloss (AB 383 S. 6 E. 4.1 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5 hiervor) stellt die Beurteilung der Adäquanz eine – der medizinisch- sachverhaltlichen Abklärung nicht zugängliche – Rechtsfrage dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2) – die Rechtsprechung zur Adäquanz von psy- chischen Fehlentwicklungen nach Unfallfolgen (BGE 115 V 133) bei psy- chischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht analog anwendbar ist (BGE 125 V 456 E. 5d S. 464; Entscheid des BGer vom 26. Januar 2009, 8C_801/2008, E. 3), was der Beschwerdeführer replicando denn auch ein- räumt (Replik S. 4 Ziff. 5). Vielmehr ist die Adäquanz vorliegend danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder die Geschehnisse in deren Zusam- menhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, solche psychische Störungen der aufgetre- tenen Art zu verursachen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Eine interstitielle Pneumopathie bei Hartmetallstaublunge ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicher- ten (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182) nicht geeignet, eine schwere depressive Episode mit der attestierten längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszulösen (vgl. AB 334). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Be- schwerdeführer – aus rein somatischer Sicht – in einer angepassten (rein sitzenden) Tätigkeit unbestrittenermassen nach wie vor 50 % arbeitsfähig ist und ihm dadurch noch immer ein relativ weites Betätigungsfeld offen steht. Zwar mag im einen oder anderen Fall eine vergleichbare Berufs- krankheit zu solchen psychischen Reaktionen führen, jedoch trifft dies bei den meisten Versicherten nicht zu, sondern diese sind in der Lage, im Rahmen der Resterwerbstätigkeit von 50 % weiterhin zu arbeiten, ohne in eine (schwere) Depression zu verfallen. Sofern der Beschwerdeführer auf die Tätigkeit bei seinem langjährigen Arbeitgeber fixiert zu sein scheint (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 13 Replik S. 4 Ziff. 5), ändert dies mit Blick auf die massgebende Bandbreite der Versicherten nichts. Im Übrigen zielen die Rügen des Beschwerdefüh- rers weitgehend auf die natürliche und nicht auf die hier relevante adäquate Kausalität ab, so insbesondere auch sein sinngemässes Vorbringen, so- wohl der behandelnde Psychiater (vgl. AB 296, 334) als auch der Regiona- le Ärztliche Dienst (RAD; vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerde- beilage [BB] 7) gingen davon aus, die Depression fusse auf dem Boden einer schweren Lungendysfunktion (Beschwerde S. 5 Ziff. 3; Replik S. 3 Ziff. 3). Ob die natürliche Kausalität vorliegend gegeben ist oder nicht, kann jedoch offen bleiben, da – wie aufgezeigt – jedenfalls die Adäquanz zu ver- neinen ist. Nichtsdestotrotz sei angemerkt, dass die Behauptung des Be- schwerdeführers, ohne die Berufskrankheit wäre er heute in psychischer Hinsicht völlig gesund (Replik S. 4 Ziff. 6), im Widerspruch zu den medizini- schen Akten steht. Denn bereits bei der Anmeldung im Jahr 2012 (AB 3), als das Lungenproblem erst seinen Anfang nahm und er nach wie vor voll arbeitsfähig war (vgl. AB 3 Ziff. 10, 44 S. 1 f.), wird in medizinischen Berich- ten auf psychische Probleme (chronisch larvierte Depression) hingewiesen (AB 24 S. 1, 35 S. 2). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer über die Berufskrankheit hinaus sich durch die gesundheitlichen Probleme sei- ner Ehefrau und die Corona-Situation psychisch belastet fühlt (AB 334 S. 1). Diese unfallfremden Gründe haben bei der Unfallversicherung als kausale Versicherung unberücksichtigt zu bleiben. Insofern ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die finale Invalidenversicherung (Re- plik S. 2 f. Ziff. 2 f.) nicht zu beachten. Da die adäquate Kausalität zwischen der diagnostizierten Berufskrankheit und den psychischen Problemen zu verneinen ist, ist für die Invaliditätsbe- messung einzig der somatische Gesundheitsschaden massgebend. 3.7 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer ange- passten (rein sitzenden) Tätigkeit besteht eine Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 50 %. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 14 4. 4.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurtei- lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 15 Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Der frühest mögliche Rentenbeginn fällt demnach unter Berücksichtigung des Fallabschlusses per 30. April 2021 (AB 347 S. 1) auf den 1. Mai 2021. 4.4 Der Beschwerdeführer arbeitete von Mai 2001 bis zu seiner Kündi- gung im Jahr 2019 bei der H.________ AG (heute I.________ AG [; AB 180 f.]). Die Kündigung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig wäre. Ge- stützt auf deren Angaben, wonach der Beschwerdeführer bei guter Ge- sundheit im Jahr 2021 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'827.80 erzielt hätte (AB 329 S. 2), setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men auf Fr. 62'761.-- fest (AB 383 S. 8 E. 6.2). Soweit sich der Beschwer- deführer anhand des eingereichten IK-Auszuges (BB 3) auf ein höheres Valideneinkommen beruft (Besc3hwerde S. 8 f. Ziff. 6), kann ihm aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst verkennt er, dass die ausgewiesenen höheren Einkommen zu einem wesentlichen Teil aus einer Nebenerwerbstätigkeit stammten, die er jedoch bereits Ende Juni 2017, d.h. in einem Zeitpunkt, als er noch voll arbeitsfähig war, einstellte (BB 3 S. 6). Demnach kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er hätte im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin ein Nebenerwerbseinkommen erzielt, was er im Übrigen auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 16 nicht geltend macht. Demnach kann das früher erzielte Nebenerwerbsein- kommen beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt werden (vgl. SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5; RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1). Ausser- dem kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer teils auch bei der H.________ AG höhere Einkommen erzielte (BB 3 S. 6), nicht geschlossen werden, bei der Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin liege ein Ver- sehen vor. So sind aus dem IK-Auszug Lohnschwankungen ersichtlich (vgl. BB 3 S. 5 f.) und die Lohnangaben für das Jahr 2021 stimmen weitgehend mit jenen für die drei vorangegangenen Jahre überein (AB 187, 300 S. 2). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von unzuverlässigen Angaben der Arbeitgeberin ausgegangen werden, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf deren Angaben auf Fr. 62'761.-- festsetzte. 4.5 Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwer- degegnerin zu Recht den Tabellenlohn LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer heran, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Normalarbeits- zeit, der Indexierung auf das Jahr 2020 (die definitiven Zahlen für das Jahr 2021 liegen noch nicht vor) sowie der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'450.85 (Fr. 5'417.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 [Monate] / 40 [Wo- chenarbeitsstunden] x 41.7 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilung, Total] / 101.5 x 103.2 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Indices 2018 bzw. 2020] x 0.5 [Restarbeitsfähigkeit]). Die Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.2 hiervor) wird hier zu Recht nicht geltend gemacht. Zum einen wurde den gesundheitlichen Einschränkungen bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil hinlänglich Rechnung getragen, womit dieser Aspekt nicht zusätzlich in die Bemessung des lei- densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen kann (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Zum anderen lässt das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil einen relativ brei- ten Fächer an möglichen Tätigkeiten zu. Überdies werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nach- gefragt (Entscheid des BGer vom 18. Mai 2021, 8C_176/2021, E. 6.2.2), so dass hier auch mit Blick auf den Faktor Alter kein Abzug vom Tabellenlohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 17 vorzunehmen ist. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass vor- liegend auch eine Parallelisierung per se ausser Betracht fällt. Das festge- setzte Valideneinkommen liegt sowohl über dem Mindestlohn für Angelern- te im Fachbereich … / … / … als auch für … EBA gemäss GAV (vgl. Bun- desratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtar- beitsvertrages für das Schweizerische … vom 6. Oktober 2020; BBl 2020 8127 ff.) und kann daher nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, selbst wenn es unter dem Lohnniveau gemäss LSE liegt (Entscheid des BGer vom 31. Januar 2022, 8C_677/2021 und 8C_687/2021, E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein gerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) Invaliditätsgrad von 45 % ([Fr. 62'761.-- ./. Fr. 34'450.85] / Fr. 62'761.-- x 100). 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritäts- entschädigung. 5.1 5.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall bzw. die Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah- resverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 18 tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). 5.1.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 25 % (AB 360 S. 3, 383 S. 10 E. 7.2). Nach Eingang der Beschwerde holte sie hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung eine Beurteilung der Suva-Ärztin, Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie sowie Arbeitsmedizin, ein (Beurteilung vom 20. Oktober 2021 [AB 401]). Diese führte aus, hinsichtlich der Bemessung des Integritätsschadens liege eine diskrepante Einschätzung seitens der Beschwerdegegnerin und des behandelnden Pneumologen vor. Eine Hartmetallstaublunge führe in der Lungenfunktion zu einer restriktiven Ventilationsstörung. Über das Aus- mass der Restriktion gebe die TLC (Totale Lungenkapazität) Auskunft. Sei- tens der Beschwerdegegnerin sei daher zur Bemessung des Integritäts- schadens die TLC herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der TLC sowie der eingeschränkten Diffusionskapazität sei die medizinisch- theoretische Ateminvalidität am 3. Februar 2020 auf 50 % bemessen wor- den, was einem Integritätsschaden von 25 % entspreche. Der behandelnde Pneumologe habe in der Bemessung der medizinisch theoretischen Ate- minvalidität jedoch die FVC (Forcierte Vitalkapazität) herangezogen und sei daher auf eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 70 % gekom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 19 men. In der Lungenfunktion vom 11. November 2019 sei die TLC 64 % des Solls, die FVC 35 % des Solls gewesen. Nehme man aber die FVC, werde nicht nur der Restriktion Rechnung getragen, sondern es werde auch eine allfällig erhöhte Atemlage mitberücksichtigt. Dies sei sicherlich angebracht, wenn es um die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit respektive Zumutbarkeit gehe. Ein Integritätsschaden bei einer Restriktion bemesse sich jedoch anhand der TLC. Wenn aber der weitere lungenfunktionelle Verlauf im Dossier angeschaut werde, fänden sich wiederholt TLC-Werte von unter 50 %, was heisse, dass sich nun unter Berücksichtigung der eingeschränk- ten Diffusionskapazität eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 70 % ergebe, was gemäss Suva Tabelle 10 einem Integritätsschaden von 50 % entspreche (AB 401). Gestützt auf die genannte Beurteilung der Su- va-Ärztin (AB 401) beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer- deantwort (S. 2 Rechtsbegehren), die Beschwerde sei in dem Sinne gutzu- heissen, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen sei. Die Beurteilung der Suva-Ärztin vom 20. Oktober 2021 (AB 401), welche dem erhobenen Befund und der Suva Tabelle 10 entspricht, ist nachvoll- ziehbar sowie medizinisch überzeugend begründet und es liegen keine Arztberichte vor, die eine höhere Integritätsentschädigung fordern. Ausser- dem kam die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der somatisch bedingten Integritätseinbusse dem beschwerdeweisen Antrag (Beschwerde S. 11 oben Ziff. 7) nach. Der psychische Gesundheitsschaden berechtigt bereits mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zur Berufskrankheit (vgl. E. 3.6 hiervor) nicht zu einer höheren Integritätsentschädigung (vgl. zur diesbezüglichen Rüge Beschwerde S. 10 f. Ziff. 7). Sofern der Beschwer- deführer zusätzlich eine höhere Integritätsentschädigung gestützt auf die hypothetische gesundheitliche Entwicklung verlangt (Replik S. 5 Ziff. 7), wird dies Gegenstand einer von der Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort (S. 4 Ziff. 4.7) in Aussicht gestellten und begründeten erneuten künftigen Prüfung bei Vorliegen einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 20 6. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 dahingehend abzuändern, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein- busse von 50 % zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 24. Januar 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 16.7 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 260.--), Barauslagen von Fr. 128.30 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 344.20, insgesamt ausmachend Fr. 4'814.50, gel- tend. Angesichts des bloss untergeordneten Obsiegens ist dem Beschwer- deführer eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende reduzierte Par- teientschädigung von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zuzu- sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Suva vom 22. Juli 2021 dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integrität-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, UV/21/645, Seite 21 seinbusse von 50 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.