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200 2021 643

Bern VerwG · 2022-01-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. September 2021

Sachverhalt

A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich im Juni 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 10). Zur gesundheit- lichen Beeinträchtigung gab sie an, sie habe (infolge einer Wachstums- störung) ein künstliches Kniegelenk erhalten und solle längeres Stehen in Zukunft vermeiden (act. II 10 S. 6). Nachdem die IVB medizinische Berichte beigezogen und den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, verneinte sie mit Mitteilung vom 21. November 2018 (act. II 21) einen An- spruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit als … bei der B.________ (act. II 16 S.

2) wieder bei voller Leistung ausführen. A.b. Im Mai 2021 meldete sich die nach erfolgtem Stellenverlust ab 1. April 2020 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete Versicherte (act. II 40 S. 2) unter Hinweis auf eine Gehbehinderung sowie Rückenbeschwerden und chronische Schmerzen in der Schulter erneut bei der IV zum Leistungsbe- zug an (act. II 24). Die IVB tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht so- wie bei der Arbeitslosenversicherung und holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 42) wies die IVB mit Verfügung vom 8. September 2021 (act. II 45) einen An- spruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung ab, es liege keine Inva- lidität im Rechtssinne vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aus- richtung von Leistungen der Invalidenversicherung. Am 16. September 2021 leitete die Beschwerdegegnerin ein an sie gerich- tetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2021 ans Verwaltungsgericht weiter. Am 28. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. September 2021 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem "Antrag auf IV" auch anderweitige Leistungsbegehren stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den, da es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist vorliegend der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

8. September 2021 (act. II 45) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung verneint, es liege keine Invalidität "im Sinne des Gesetzes"

– mithin im Rechtsinne – vor. Demgegenüber macht die Beschwerdeführe- rin beschwerdeweise geltend, aufgrund ihrer Gehbehinderung könne sie nicht richtig gehen und lange stehen. 3.2 Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. E. 2.1 vorne) nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entschei- dend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit der Geburt bestehenden und mehrfach (zuletzt im Mai/Juni 2018 mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 6 tels einer Knie-TP) operativ behandelten Beinverkürzung links eine Gehbe- hinderung aufweist (vgl. act. II 8; 39 S. 2) sowie gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ auch an einer Adipositas, einem Diabetes mellitus Typ 2 sowie Rücken- und Schulterbeschwerden rechts leidet (act. II 39 S. 2). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben jedoch ausweislich der Akten bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu einer mindestens einjährigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geführt: So geht aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) hervor, dass die Be- schwerdeführerin nach der Operation im Mai/Juni 2018 bis Ende Septem- ber 2018 zu 100% und bis Mitte Oktober 2018 zu 50% arbeitsunfähig war (Einträge vom 6. Juli, 3. August und 18. September 2018). Ab 15. Oktober 2018 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … (Einträge vom 8. und 19. November 2018). Seither ist keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit mehr aktenkundig. Im Gegenteil be- scheinigte Dr. med. D.________ im Bericht vom 26. Februar 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 40 S. 5). Damit übereinstimmend bestätig- te die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Assessments vom 2. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin, aktuell nicht krankgeschrieben zu sein (act. II 31 S. 2). Ferner wurde die Versicherte seitens der Arbeitslosenver- sicherung, bei welcher sie seit dem 1. April 2020 zum Leistungsbezug an- gemeldet ist, als zu 100% vermittlungsfähig eingestuft (act. II 40 S. 2 f.). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während der Anstellung bei der B.________ ihr Arbeitspensum gesund- heitsbedingt hätte reduzieren müssen (vgl. act. II 43 S. 2). Im Weiteren ergibt sich eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit auch nicht aus dem Schlussbericht zur Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit vom 17. März 2021 (act. II 36 S. 2 ff.). Letztere leitet sich aus dem Zusammenspiel von indivi- duellen Voraussetzungen und den Anforderungen des Arbeitsmarktes ab und kennzeichnet die reellen Arbeitsmarktchancen der teilnehmenden Per- son (vgl. S. 6 Ziff. VII). Sie ist demnach nicht gleichzusetzen mit einer inva- lidenversicherungsrechtlich geforderten medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Soweit sich der Bericht auf Dr. med. D.________ be- zieht (S. 4), ist zu wiederholen, dass dieser Arzt eine 100%ige Arbeits- fähigkeit bescheinigte. Schliesslich ergibt sich auch aus dem (zu Handen der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] erstellten) Bericht der Berufsbera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 7 tungs- und Informationszentren (biz) vom 4. August 2021 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 4) nichts anderes, wird darin doch keine medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit attestiert. Soweit auf gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen des funktionellen Leistungsvermögens Bezug genommen wird, beruhen die Angaben auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, womit jedoch keine Arbeitsunfähigkeit dargetan ist. Ist dem Dargelegten zufolge eine (längerdauernde) Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben, fehlt es für den Anspruch auf eine Invalidenrente an den Voraus- setzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG (vgl. E. 2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Anspruch auf eine Invaliden- rente zu Recht verneint. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlech- tern, hat die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich erneut bei der IV zum Leistungsbezug anzumelden. 3.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 8. Sep- tember 2021 (act. II 45) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), wes- halb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse (act. IA) gegeben. Im Weiteren ist die Beschwerde gerade noch als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 8 schwerdeführerin ist somit in Bezug auf die Verfahrenskosten gutzuheis- sen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 9 die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. September 2021 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem "Antrag auf IV" auch anderweitige Leistungsbegehren stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den, da es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist vorliegend der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
  6. September 2021 (act. II 45) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung verneint, es liege keine Invalidität "im Sinne des Gesetzes" – mithin im Rechtsinne – vor. Demgegenüber macht die Beschwerdeführe- rin beschwerdeweise geltend, aufgrund ihrer Gehbehinderung könne sie nicht richtig gehen und lange stehen. 3.2 Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. E. 2.1 vorne) nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entschei- dend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit der Geburt bestehenden und mehrfach (zuletzt im Mai/Juni 2018 mit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 6 tels einer Knie-TP) operativ behandelten Beinverkürzung links eine Gehbe- hinderung aufweist (vgl. act. II 8; 39 S. 2) sowie gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ auch an einer Adipositas, einem Diabetes mellitus Typ 2 sowie Rücken- und Schulterbeschwerden rechts leidet (act. II 39 S. 2). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben jedoch ausweislich der Akten bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu einer mindestens einjährigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geführt: So geht aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) hervor, dass die Be- schwerdeführerin nach der Operation im Mai/Juni 2018 bis Ende Septem- ber 2018 zu 100% und bis Mitte Oktober 2018 zu 50% arbeitsunfähig war (Einträge vom 6. Juli, 3. August und 18. September 2018). Ab 15. Oktober 2018 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … (Einträge vom 8. und 19. November 2018). Seither ist keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit mehr aktenkundig. Im Gegenteil be- scheinigte Dr. med. D.________ im Bericht vom 26. Februar 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 40 S. 5). Damit übereinstimmend bestätig- te die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Assessments vom 2. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin, aktuell nicht krankgeschrieben zu sein (act. II 31 S. 2). Ferner wurde die Versicherte seitens der Arbeitslosenver- sicherung, bei welcher sie seit dem 1. April 2020 zum Leistungsbezug an- gemeldet ist, als zu 100% vermittlungsfähig eingestuft (act. II 40 S. 2 f.). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während der Anstellung bei der B.________ ihr Arbeitspensum gesund- heitsbedingt hätte reduzieren müssen (vgl. act. II 43 S. 2). Im Weiteren ergibt sich eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit auch nicht aus dem Schlussbericht zur Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit vom 17. März 2021 (act. II 36 S. 2 ff.). Letztere leitet sich aus dem Zusammenspiel von indivi- duellen Voraussetzungen und den Anforderungen des Arbeitsmarktes ab und kennzeichnet die reellen Arbeitsmarktchancen der teilnehmenden Per- son (vgl. S. 6 Ziff. VII). Sie ist demnach nicht gleichzusetzen mit einer inva- lidenversicherungsrechtlich geforderten medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Soweit sich der Bericht auf Dr. med. D.________ be- zieht (S. 4), ist zu wiederholen, dass dieser Arzt eine 100%ige Arbeits- fähigkeit bescheinigte. Schliesslich ergibt sich auch aus dem (zu Handen der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] erstellten) Bericht der Berufsbera- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 7 tungs- und Informationszentren (biz) vom 4. August 2021 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 4) nichts anderes, wird darin doch keine medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit attestiert. Soweit auf gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen des funktionellen Leistungsvermögens Bezug genommen wird, beruhen die Angaben auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, womit jedoch keine Arbeitsunfähigkeit dargetan ist. Ist dem Dargelegten zufolge eine (längerdauernde) Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben, fehlt es für den Anspruch auf eine Invalidenrente an den Voraus- setzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG (vgl. E. 2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Anspruch auf eine Invaliden- rente zu Recht verneint. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlech- tern, hat die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich erneut bei der IV zum Leistungsbezug anzumelden. 3.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 8. Sep- tember 2021 (act. II 45) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
  7. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), wes- halb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse (act. IA) gegeben. Im Weiteren ist die Beschwerde gerade noch als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 8 schwerdeführerin ist somit in Bezug auf die Verfahrenskosten gutzuheis- sen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 9 die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 643 IV LOU/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Januar 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich im Juni 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 10). Zur gesundheit- lichen Beeinträchtigung gab sie an, sie habe (infolge einer Wachstums- störung) ein künstliches Kniegelenk erhalten und solle längeres Stehen in Zukunft vermeiden (act. II 10 S. 6). Nachdem die IVB medizinische Berichte beigezogen und den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, verneinte sie mit Mitteilung vom 21. November 2018 (act. II 21) einen An- spruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit als … bei der B.________ (act. II 16 S.

2) wieder bei voller Leistung ausführen. A.b. Im Mai 2021 meldete sich die nach erfolgtem Stellenverlust ab 1. April 2020 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete Versicherte (act. II 40 S. 2) unter Hinweis auf eine Gehbehinderung sowie Rückenbeschwerden und chronische Schmerzen in der Schulter erneut bei der IV zum Leistungsbe- zug an (act. II 24). Die IVB tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht so- wie bei der Arbeitslosenversicherung und holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 42) wies die IVB mit Verfügung vom 8. September 2021 (act. II 45) einen An- spruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung ab, es liege keine Inva- lidität im Rechtssinne vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aus- richtung von Leistungen der Invalidenversicherung. Am 16. September 2021 leitete die Beschwerdegegnerin ein an sie gerich- tetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2021 ans Verwaltungsgericht weiter. Am 28. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. September 2021 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem "Antrag auf IV" auch anderweitige Leistungsbegehren stellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den, da es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist vorliegend der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

8. September 2021 (act. II 45) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung verneint, es liege keine Invalidität "im Sinne des Gesetzes"

– mithin im Rechtsinne – vor. Demgegenüber macht die Beschwerdeführe- rin beschwerdeweise geltend, aufgrund ihrer Gehbehinderung könne sie nicht richtig gehen und lange stehen. 3.2 Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. E. 2.1 vorne) nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entschei- dend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit der Geburt bestehenden und mehrfach (zuletzt im Mai/Juni 2018 mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 6 tels einer Knie-TP) operativ behandelten Beinverkürzung links eine Gehbe- hinderung aufweist (vgl. act. II 8; 39 S. 2) sowie gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ auch an einer Adipositas, einem Diabetes mellitus Typ 2 sowie Rücken- und Schulterbeschwerden rechts leidet (act. II 39 S. 2). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben jedoch ausweislich der Akten bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu einer mindestens einjährigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geführt: So geht aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) hervor, dass die Be- schwerdeführerin nach der Operation im Mai/Juni 2018 bis Ende Septem- ber 2018 zu 100% und bis Mitte Oktober 2018 zu 50% arbeitsunfähig war (Einträge vom 6. Juli, 3. August und 18. September 2018). Ab 15. Oktober 2018 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … (Einträge vom 8. und 19. November 2018). Seither ist keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit mehr aktenkundig. Im Gegenteil be- scheinigte Dr. med. D.________ im Bericht vom 26. Februar 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 40 S. 5). Damit übereinstimmend bestätig- te die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Assessments vom 2. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin, aktuell nicht krankgeschrieben zu sein (act. II 31 S. 2). Ferner wurde die Versicherte seitens der Arbeitslosenver- sicherung, bei welcher sie seit dem 1. April 2020 zum Leistungsbezug an- gemeldet ist, als zu 100% vermittlungsfähig eingestuft (act. II 40 S. 2 f.). Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während der Anstellung bei der B.________ ihr Arbeitspensum gesund- heitsbedingt hätte reduzieren müssen (vgl. act. II 43 S. 2). Im Weiteren ergibt sich eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit auch nicht aus dem Schlussbericht zur Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit vom 17. März 2021 (act. II 36 S. 2 ff.). Letztere leitet sich aus dem Zusammenspiel von indivi- duellen Voraussetzungen und den Anforderungen des Arbeitsmarktes ab und kennzeichnet die reellen Arbeitsmarktchancen der teilnehmenden Per- son (vgl. S. 6 Ziff. VII). Sie ist demnach nicht gleichzusetzen mit einer inva- lidenversicherungsrechtlich geforderten medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Soweit sich der Bericht auf Dr. med. D.________ be- zieht (S. 4), ist zu wiederholen, dass dieser Arzt eine 100%ige Arbeits- fähigkeit bescheinigte. Schliesslich ergibt sich auch aus dem (zu Handen der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] erstellten) Bericht der Berufsbera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 7 tungs- und Informationszentren (biz) vom 4. August 2021 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 4) nichts anderes, wird darin doch keine medizi- nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit attestiert. Soweit auf gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen des funktionellen Leistungsvermögens Bezug genommen wird, beruhen die Angaben auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, womit jedoch keine Arbeitsunfähigkeit dargetan ist. Ist dem Dargelegten zufolge eine (längerdauernde) Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben, fehlt es für den Anspruch auf eine Invalidenrente an den Voraus- setzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG (vgl. E. 2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Anspruch auf eine Invaliden- rente zu Recht verneint. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlech- tern, hat die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich erneut bei der IV zum Leistungsbezug anzumelden. 3.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 8. Sep- tember 2021 (act. II 45) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), wes- halb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse (act. IA) gegeben. Im Weiteren ist die Beschwerde gerade noch als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 8 schwerdeführerin ist somit in Bezug auf die Verfahrenskosten gutzuheis- sen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Jan. 2022, IV/21/643, Seite 9 die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.