Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 14. September 2021
Sachverhalt
Am 14. September 2021 erhob der 1957 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtanwältin Dr. iur. B.________, gegen die Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerde- gegnerin) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung begehe. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sofort in Form einer anfechtbaren Verfügung über die beantragten Vorschussleistungen betref- fend Invalidenrente, Hilflosenentschädigung und Integritätsentschädigung zu verfügen oder direkt eine anfechtbare Verfügung über die definitiven Leistungen zu erlassen – unter Kostenfolge. Am 27. September 2021 verfügte die Suva bezüglich der beantragten Vor- schussleistungen (Antwortbeilage [AB] 252) und beantragte mit Beschwer- deantwort vom gleichen Tag, betreffend Vorschusszahlungen sei das Ver- fahren als erledigt abzuschreiben. Hinsichtlich Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Festsetzung der Invalidenren- te, der Hilflosenentschädigung und der Integritätsentschädigung beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 29. November 2021 beantragte der Beschwerde- führer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, es sei fest- zustellen, dass in Bezug auf die Weigerung der Korrektur eines offensichtli- chen Rechnungsfehlers bei der Bemessung der Integritätsentschädigung und in der Ablehnung von Vorschussleistungen betreffend Rente eine Rechtsverzögerung vorliege. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, zügig die beantragten Vorschüsse auf die Integritätsentschädigung und die Rente auszurichten. Am 30. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zudem drei bei der Beschwerdegegnerin gemachte Eingaben vom 22. November 2021 sowie die Kostennote ein. Im Rahmen der Duplik vom 16. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegeg- nerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig reichte sie dem Gericht ihren Ent- scheid über die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 27. September 2021 zur Kenntnisnahme ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92).
E. 1.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, wel- che nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4).
E. 1.3 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allge- mein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, mate-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 4 riell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei an- zuweisen, zügig die beantragten Vorschüsse auf die Integritätsentschädi- gung und die Rente auszurichten (vgl. Stellungnahme vom 29. November 2021), er mithin einen materiellen gerichtlichen Entscheid verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. E. 1.3 hiervor).
E. 1.4 Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist vorliegend in seinen finanziellen Interessen be- troffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweige- rung resp. eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist auf seine Beschwer- de somit einzutreten.
E. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2 Am 27. September 2021 hat die Beschwerdegegnerin über die beantragten Vorschussleistungen verfügt (AB 252) und auf die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hin am 15. Dezember 2021 einen diesbezüglichen Einspracheentscheid erlassen (in den Verfahrensakten). Damit ist die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Vorschussleistungen wegen dahingefallenem Rechtsschutzinteresse ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 5 genstandslos geworden und abzuschreiben (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege hinsichtlich der Vorschussleistungen nach wie vor eine Rechtsverzögerung vor, weil die Beschwerdegegnerin sich weigere, bei der Bemessung der Integritätsentschädigung einen offensichtlichen Rechnungsfehler zu korrigieren und sie Vorschussleistungen auf die bean- tragte Rente ablehne (siehe Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. No- vember 2021), kann ihm nicht gefolgt werden. Die richtige Bemessung der Integritätsentschädigung resp. des Vorschusses wie auch der Streitpunkt, ob die Beschwerdegegnerin eine Ausrichtung von Vorschussleistungen auf die beantragte Rente zu Recht ablehnt, stellen materielle Fragen dar, die im Verfahren UV/2022/87 (Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021) zu klären sein werden. Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.3 hiervor).
E. 3.1 Zu prüfen bleibt das Vorliegen einer Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung hinsichtlich eines materiellen Entscheids über die be- antragte Rente, die beantragte Hilflosen- sowie die beantragte Integritäts- entschädigung.
E. 3.2 Das Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung setzt voraus, dass ein Gesuch von der zuständigen Instanz überhaupt nicht an die Hand genommen und behandelt wird (vgl. E. 1.2 hiervor). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat die Sache erstelltermassen an die Hand genommen und ist unstrittig (siehe die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 29. November 2021) daran, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. E. 3.3.1 hiernach). Hinsichtlich der Rüge einer Rechtsverweigerung ist die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 3.3 Es verbleibt die Frage, ob allenfalls eine Rechtsverzögerung zu bejahen ist. Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 6 S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vor- ausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getrof- fen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (SVR 2013 UV Nr. 2 S. 4 E. 3).
E. 3.3.1 Als hinsichtlich dieser Frage relevantem Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (AB 93) eine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten mit der Begrün- dung abgelehnt hatte, dass gemäss ärztlicher Beurteilung vom 1. April 2020 (AB 81) kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den (erneut) gemeldeten Thoraxbeschwerden und dem Ereignis vom 16. April 2013 bestehe (AB 93 S. 1), beantragte der Beschwerdeführer mit dagegen erhobener Einsprache vom 15. Juni 2020 (AB 95), es sei zur Prüfung der Leistungspflicht ein externes medizinisches Gutachten in Auf- trag zu geben (AB 95 S. 2; siehe auch AB 98). Nach Rücksprache mit dem Kreisarzt (AB 100) unterbreitete die Beschwer- degegnerin das Dossier ihrer Abteilung Arbeitsmedizin (AB 101). Diese erachtete eine Einsichtnahme in die Protokolle sämtlicher Lungenfunktio- nen für die Bemessung des Integritätsschadens unter Einbezug des Vorzu- stands als notwendig (ärztliche Beurteilung vom 24. Juli 2020; AB 103 S. 3). Auf Aufforderung vom 29. Juli 2020 hin reichte der Beschwerdeführer am 31. August 2020 eine entsprechende Ermächtigung ein (AB 106). Am 8. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Verfügung vom 14. Mai 2020 zurückziehe und die Leis- tungspflicht wie auch Höhe der Leistungen erneut prüfe. Diese Abklärun- gen würden etwas Zeit in Anspruch nehmen. Gleichzeitig ersuchte sie den Versicherten, sämtliche Ärzte aufzuführen, welche er aufgrund seiner Atembeschwerden aufgesucht habe. Das betreffe speziell auch Abklärun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 7 gen und Behandlungen vor dem Ereignis vom 16. April 2013. Ebenfalls seien die Krankenkasse/Krankenkassen aufzuführen (AB 111). Der Versicherte nannte ihn der Folge als wegen der Atembeschwerden behandelnden Arzt lediglich Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, sowie als Krankenkasse die D.________ Krankenversicherung AG von der E.________ (AB 117). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die E.________ hierauf um Auszüge aus ihren Akten seit dem Eintritt der versicherten Person (AB 117). Diese reichte zunächst einen Leistungsauszug für die Zeit vom 16. April 2013 bis
10. November 2020 (AB 118) und auf Nachhaken der Beschwerdegegnerin noch einen Leistungsauszug für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2012 (AB 121) ein (Eingangsdatum: 17. November 2020). Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2020, bei wel- chen Krankenkassen der Versicherte von 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2010 versichert gewesen sei, ging die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers nicht ein (AB 135; siehe auch AB 155 und 159 [keine Ermächtigung gegenüber einer früheren Krankenkasse als der D.________ Krankenver- sicherung AG]). Stattdessen ersuchte sie mit E-Mail vom gleichen Tag um Ausrichtung eines Rentenvorschusses sowie um Ausrichtung der beantrag- ten Hilflosenentschädigung. Die gegenwärtigen Abklärungen bezögen sich lediglich auf die Höhe der Integritätsentschädigung, weshalb sich ein Ver- zögern der Ausrichtung von Hilflosenentschädigung und Rente nicht recht- fertige (AB 130). Am 10. Dezember 2020 gingen bei der Beschwerdegegnerin die in den Akten von Dr. med. C.________ noch vorhandenen Spirometrien (AB 131) und am 6. Januar 2021 die mit der Funktion der Lungen im Zusammen- hang stehenden Berichte des Spitals L.________ ein (AB 136 - 146). Am 19. Januar 2021 nahm Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Pneumologie sowie für Arbeitsmedizin von der Abtei- lung Arbeitsmedizin eine erneute Beurteilung der Akten vor, wobei sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nur noch für sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig sei und der unfallbedingte Integritätsschaden 5% betrage (AB 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 8 Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die M.________ um Zustellung der bei ihr vorhandenen Akten (AB 156) sowie die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um die notwendigen Anga- ben, um die künftigen Leistungen berechnen zu können (AB 157). Gleichentags verlangte der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechts- anwältin B.________, eine anfechtbare Verfügung über das Begehren um Ausrichtung einer Vorschussleistung respektive alternativ Verfügungen betreffend Hilflosenentschädigung und Rentenanspruch (AB 158). Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit, da von einem erheblichen Vorzustand auszugehen sei, könne sie zur Kausalität aktuell noch nicht Stellung nehmen. Sie benötige zwingend die vollständigen medizinischen Unterlagen (auch in Bezug auf die beiden Unfälle aus dem Jahre 2002, bei welchen auch Abklärungen der Rippen/Lungen gemacht und welche über die G.________ Versicherung AG abgewickelt worden seien). Entsprechend könne auch kein Vorschuss gewährt werden, da die Leistungspflicht grundsätzlich in Frage gestellt sei. Gleichzeitig ersuchte sie erneut um Angaben zu den früheren Krankenkas- sen und um Unterzeichnung einer Vollmacht zur Einholung der Akten der G.________ Versicherung AG (AB 160). Am 16. Februar 2021 erklärte sich die Beschwerdegegnerin auf eine E-Mail der Rechtsvertreterin des Versicherten vom 15. Februar 2021 (AB 163) hin bereit, einen Vorschuss auf die Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu gewähren. Zu den weiteren Leistungen werde sie Stellung nehmen, wenn ihr sämtliche Unterlagen vorlägen. Gleichzeitig forderte sie erneut die Angabe der früheren Krankenversicherer sowie eine Vollmacht gegenüber der H.________ AG (AB 165). Anstelle der eingeforderten Angaben und Vollmachten stellte die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers selber bei der G.________ Versiche- rung AG und der H.________ AG ein Akteneinsichtsgesuch (vgl. AB 211 S. 10) und reichte der Beschwerdegegnerin in der Folge am 10. Mai 2021 (AB 211 S. 1 ff.) mit dem Vermerk, das seien die medizinischen Akten der betreffenden Versicherungen, zahlreiche ältere medizinische Berichte ein (AB 171 - 210 und 212 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 9 Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (AB 216) forderte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Rentenleistungen und die Hilflosenentschädigung bis zum 28. Juni 2021 (AB 216 S. 3), wobei er resp. seine Rechtsvertreterin gemäss einer Telefonnotiz vom gleichen Tag noch die Zustellung von Berichten von Dr. med. C.________ zusagten (AB 215). Am 22. Juni 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Versicherten (er- neut; vgl. AB 160) zur Mitwirkung auf mit der Bitte, ihr die in Aussicht ge- stellten Berichte des Dr. med. C.________ bis am 2. Juli 2021 zuzustellen. Der medizinische Dienst könne nur aufgrund vollständiger Unterlagen Stel- lung nehmen (AB 221; siehe auch AB 222 ff.). Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers weitere Unterlagen ein. Zudem stellte sie den Antrag, es seien dem Versicherten ein höherer Vorschuss auf die Integritätsentschä- digung sowie angemessene Vorschüsse betreffend Rente und Hilflosen- entschädigung auszurichten (AB 225). Am 29. Juni 2021 teilte sie der Be- schwerdegegnerin auf deren Nachfragen zudem mit, die in Aussicht ge- stellten Berichte seien gemäss Auskunft von Dr. med. C.________ nicht mehr vorhanden (AB 227). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Akten in der Folge ihrer Abtei- lung Versicherungsmedizin. Diese kam mit Bericht vom 5. Juli 2021 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als auch eine allfällige unfallbedingte Hilflosigkeit erst nach einer zu empfehlenden stationären pulmonalen Rehabilitation beurteilt werden sollten (AB 229). Die Be- schwerdegegnerin erteilte in der Folge Kostengutsprache für eine stationä- re pulmonale Rehabilitation in der Klinik I.________. Eine abschliessende Beurteilung werde sie nach erfolgter Rehabilitation und Abklärung vorneh- men (Schreiben vom 7. Juli 2021; AB 231). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 forderte der Beschwerdeführer eine anfecht- bare Verfügung betreffend Erhöhung des Vorschusses auf die Integritäts- entschädigung sowie eine Rentenberechnung bis zum 14. Juli 2021 (AB 233). Am 23. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Versicherten erneut zur Mitwirkung auf. Er habe bis spätestens 4. August 2021 Stellung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 10 nehmen, ob er die empfohlene stationäre pulmonale Rehabilitation wün- sche (AB 235). Zudem forderte sie gleichentags die ehemalige Arbeitgebe- rin des Versicherten auf, ihr u.a. das mutmassliche Valideneinkommen be- kannt zu geben (AB 236). Mit Schreiben vom 4. August 2021 hielt die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers u.a. unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumolo- gie, fest, die Voraussetzungen einer Schadenminderungspflicht seien nicht erfüllt. Der Versicherte werde wegen der nicht nachvollziehbaren Verfah- rensdauer bei offensichtlicher Hilflosigkeit, Vollinvalidität und Höhe der ge- schuldeten Integritätsentschädigung rechtliche Schritte ergreifen (AB 239 S. 1 f.). Am 18. August 2021 gingen der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnun- gen von Juni 2012 bis April 2013 der letzten Arbeitgeberin des Beschwer- deführers zu (AB 240). Unbeantwortet blieb u.a. die Frage nach dem hypo- thetischen Lohn, den der Versicherte verdient hätte, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte und in den Jahren 2013 bis 2020 seiner bisherigen Tätigkeit nachgegangen wäre. Am 19. August und 3. September 2021 bat die Beschwerdegegnerin die ehemalige Arbeitgeberin um die noch ausste- henden Auskünfte (AB 241 f.). Am 3. September 2021 unterbreitete sie zudem die ihr am 4. August 2021 von der Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers zugestellte Stellungnahme des Dr. med. J.________ (AB 239 S. 3) der Abteilung Arbeitsmedizin zur Beurteilung, ob sich dadurch etwas ändere (AB 243). Am 14. September 2021 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, vorliegende Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (AB 245). Am 17. September 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Abteilung Arbeitsmedizin wie auch die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers erneut um die noch ausstehenden Auskünfte (AB 247 f.). Am 20. September 2021 erklärte Dr. med. F.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin, dass die Stellungnahme von Dr. med. J.________ nichts an ihrer Beurteilung ändere (AB 249).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 11 Mit Schreiben vom 21. September 2021 forderte die Beschwerdegegnerin von der Klinik K.________, in der sich der Beschwerdeführer offenbar in einer stationären Rehabilitation befand, das Überweisungsschreiben sowie den Eintritts- und Austrittsbericht (AB 250). Am 27. September 2021 verfügte die Suva bezüglich der beantragten Vor- schussleistungen (AB 252). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. Oktober 2021 vorsorglich Einsprache, welche er mit Eingabe vom
22. November 2021 ergänzend begründete (Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit weiterer Eingabe vom 22. November 2021 meldete der Beschwerdefüh- rer eine zusätzliche Schulterverletzung beidseits während der Reha in der Klinik K.________, wobei das Abklären weiterer Verletzungen für die Ren- tenzusprache keinen Sinn mache. Er ersuche höflich um die sofortige Ver- fügung über die beantragten Leistungen, damit der Rechtsweg geöffnet werde und sich die Einspracheabteilung mit den Beweismitteln befassen und ein Gutachten anordnen könne. Die Schulter könne anlässlich der ex- ternen Begutachtung abgeklärt werden (BB 4). Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 wies die Beschwerde- gegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2021 ab (in den Gerichtsakten). Unter anderem sei die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit noch immer strittig, weswegen der Versicherte selbst nun ein Gutach- ten fordere. Ein solches werde sie nun auch einholen (vgl. Einspracheent- scheid S. 9 Ziff. 5.1).
E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Angelegenheit seit der Rück- nahme der Verfügung vom 14. Mai 2020 ohne Verzug an die Hand ge- nommen, wobei sich die Abklärung des Vorzustandes dadurch verzögerte, dass der Beschwerdeführer keine Vollmacht einreichte, um die Vorakten bei der H.________ AG und der G.________ Versicherung AG einzuholen. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit mit verschiedenen Gesund- heitsschäden und strittigem Vorzustand und der damit zahlreichen, vor ei- nem Leistungsentscheid zu klärenden Fragen ist die als vernünftig bzw. vertretbar anzusehende Behandlungsfrist, wobei für die effektive Verfah- rensdauer nicht unwesentlich die selektive Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers verantwortlich ist, noch nicht verstrichen. Auch eine offensichtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 12 Überschreitung des Ermessens der Verwaltung hinsichtlich der bisher an- geordneten Abklärungsmassnahmen ist nicht ersichtlich, umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst mit Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom
22. November 2021 ein zusätzliches externes Gutachten beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat zugesichert, dieses Gutachten demnächst in Auf- trag zu geben und es finden sich keine Hinweise darauf, dass das Gutach- ten verzögert wird. Die von der Beschwerdegegnerin bisher angeordneten und in Aussicht gestellten Abklärungsmassnahmen können angesichts der sich unstrittig widersprechenden medizinischen Beurteilungen nicht als ein das Verfahren unnötig verlängerndes Verhalten gewertet werden. Soweit der Beschwerdeführer die sofortige Verfügung über die beantragten Leis- tungen verlangt mit dem gleichzeitigen Antrag, dass dann die Einspra- cheabteilung das für erforderlich erachtete externe Gutachten in Auftrag geben solle, ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten unzulässig wäre. Die Verwaltung darf die für die Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren ver- schieben. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letzt- lich die Gerichte zu entlasten (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374; Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2014, 8C_410/2013, E. 5.1). Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend macht, weil die Beschwerdegegnerin die Abklärungen unnötig in die Länge ziehe und über die Invalidenrente, die Hilflosen- und die Integritätsentschädigung nicht verfüge, ist die Beschwerde nach dem Dargelegten unbegründet und abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfah- renskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 13 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebüh- renordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwal- tungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
E. 4.2 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Soweit ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstands- los wird, sind die Verfahrens- und Parteikosten diesbezüglich nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VR- PG; BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.2.2). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist – soweit die Be- schwerde gegenstandslos geworden ist – somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.2.2, 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer erstmals um Ausrichtung von Vorschussleistungen und um Erlass einer entsprechenden Verfügung ersucht. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge diverse Abklärungen vor, welche notwendig waren für die Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint (vgl. Art. 19 Abs. 4 ATSG sowie E. 3.3.1 hiervor). Daher wäre die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde auch in Bezug auf die Vorschussleistun- gen abzuweisen gewesen, wenn sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. E. 2 hiervor). Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist und sie nicht ge- genstandslos geworden ist – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 641 UV WIS/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. März 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
14. September 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 2 Sachverhalt: Am 14. September 2021 erhob der 1957 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtanwältin Dr. iur. B.________, gegen die Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerde- gegnerin) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung begehe. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sofort in Form einer anfechtbaren Verfügung über die beantragten Vorschussleistungen betref- fend Invalidenrente, Hilflosenentschädigung und Integritätsentschädigung zu verfügen oder direkt eine anfechtbare Verfügung über die definitiven Leistungen zu erlassen – unter Kostenfolge. Am 27. September 2021 verfügte die Suva bezüglich der beantragten Vor- schussleistungen (Antwortbeilage [AB] 252) und beantragte mit Beschwer- deantwort vom gleichen Tag, betreffend Vorschusszahlungen sei das Ver- fahren als erledigt abzuschreiben. Hinsichtlich Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Festsetzung der Invalidenren- te, der Hilflosenentschädigung und der Integritätsentschädigung beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 29. November 2021 beantragte der Beschwerde- führer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, es sei fest- zustellen, dass in Bezug auf die Weigerung der Korrektur eines offensichtli- chen Rechnungsfehlers bei der Bemessung der Integritätsentschädigung und in der Ablehnung von Vorschussleistungen betreffend Rente eine Rechtsverzögerung vorliege. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, zügig die beantragten Vorschüsse auf die Integritätsentschädigung und die Rente auszurichten. Am 30. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zudem drei bei der Beschwerdegegnerin gemachte Eingaben vom 22. November 2021 sowie die Kostennote ein. Im Rahmen der Duplik vom 16. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegeg- nerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig reichte sie dem Gericht ihren Ent- scheid über die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 27. September 2021 zur Kenntnisnahme ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). 1.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, wel- che nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 1.3 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allge- mein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, mate-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 4 riell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei an- zuweisen, zügig die beantragten Vorschüsse auf die Integritätsentschädi- gung und die Rente auszurichten (vgl. Stellungnahme vom 29. November 2021), er mithin einen materiellen gerichtlichen Entscheid verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. E. 1.3 hiervor). 1.4 Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist vorliegend in seinen finanziellen Interessen be- troffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweige- rung resp. eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist auf seine Beschwer- de somit einzutreten. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Am 27. September 2021 hat die Beschwerdegegnerin über die beantragten Vorschussleistungen verfügt (AB 252) und auf die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hin am 15. Dezember 2021 einen diesbezüglichen Einspracheentscheid erlassen (in den Verfahrensakten). Damit ist die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Vorschussleistungen wegen dahingefallenem Rechtsschutzinteresse ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 5 genstandslos geworden und abzuschreiben (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege hinsichtlich der Vorschussleistungen nach wie vor eine Rechtsverzögerung vor, weil die Beschwerdegegnerin sich weigere, bei der Bemessung der Integritätsentschädigung einen offensichtlichen Rechnungsfehler zu korrigieren und sie Vorschussleistungen auf die bean- tragte Rente ablehne (siehe Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. No- vember 2021), kann ihm nicht gefolgt werden. Die richtige Bemessung der Integritätsentschädigung resp. des Vorschusses wie auch der Streitpunkt, ob die Beschwerdegegnerin eine Ausrichtung von Vorschussleistungen auf die beantragte Rente zu Recht ablehnt, stellen materielle Fragen dar, die im Verfahren UV/2022/87 (Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021) zu klären sein werden. Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.3 hiervor). 3. 3.1 Zu prüfen bleibt das Vorliegen einer Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung hinsichtlich eines materiellen Entscheids über die be- antragte Rente, die beantragte Hilflosen- sowie die beantragte Integritäts- entschädigung. 3.2 Das Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung setzt voraus, dass ein Gesuch von der zuständigen Instanz überhaupt nicht an die Hand genommen und behandelt wird (vgl. E. 1.2 hiervor). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat die Sache erstelltermassen an die Hand genommen und ist unstrittig (siehe die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 29. November 2021) daran, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. E. 3.3.1 hiernach). Hinsichtlich der Rüge einer Rechtsverweigerung ist die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 3.3 Es verbleibt die Frage, ob allenfalls eine Rechtsverzögerung zu bejahen ist. Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 6 S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vor- ausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getrof- fen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (SVR 2013 UV Nr. 2 S. 4 E. 3). 3.3.1 Als hinsichtlich dieser Frage relevantem Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (AB 93) eine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten mit der Begrün- dung abgelehnt hatte, dass gemäss ärztlicher Beurteilung vom 1. April 2020 (AB 81) kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den (erneut) gemeldeten Thoraxbeschwerden und dem Ereignis vom 16. April 2013 bestehe (AB 93 S. 1), beantragte der Beschwerdeführer mit dagegen erhobener Einsprache vom 15. Juni 2020 (AB 95), es sei zur Prüfung der Leistungspflicht ein externes medizinisches Gutachten in Auf- trag zu geben (AB 95 S. 2; siehe auch AB 98). Nach Rücksprache mit dem Kreisarzt (AB 100) unterbreitete die Beschwer- degegnerin das Dossier ihrer Abteilung Arbeitsmedizin (AB 101). Diese erachtete eine Einsichtnahme in die Protokolle sämtlicher Lungenfunktio- nen für die Bemessung des Integritätsschadens unter Einbezug des Vorzu- stands als notwendig (ärztliche Beurteilung vom 24. Juli 2020; AB 103 S. 3). Auf Aufforderung vom 29. Juli 2020 hin reichte der Beschwerdeführer am 31. August 2020 eine entsprechende Ermächtigung ein (AB 106). Am 8. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Verfügung vom 14. Mai 2020 zurückziehe und die Leis- tungspflicht wie auch Höhe der Leistungen erneut prüfe. Diese Abklärun- gen würden etwas Zeit in Anspruch nehmen. Gleichzeitig ersuchte sie den Versicherten, sämtliche Ärzte aufzuführen, welche er aufgrund seiner Atembeschwerden aufgesucht habe. Das betreffe speziell auch Abklärun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 7 gen und Behandlungen vor dem Ereignis vom 16. April 2013. Ebenfalls seien die Krankenkasse/Krankenkassen aufzuführen (AB 111). Der Versicherte nannte ihn der Folge als wegen der Atembeschwerden behandelnden Arzt lediglich Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, sowie als Krankenkasse die D.________ Krankenversicherung AG von der E.________ (AB 117). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die E.________ hierauf um Auszüge aus ihren Akten seit dem Eintritt der versicherten Person (AB 117). Diese reichte zunächst einen Leistungsauszug für die Zeit vom 16. April 2013 bis
10. November 2020 (AB 118) und auf Nachhaken der Beschwerdegegnerin noch einen Leistungsauszug für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2012 (AB 121) ein (Eingangsdatum: 17. November 2020). Auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2020, bei wel- chen Krankenkassen der Versicherte von 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2010 versichert gewesen sei, ging die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers nicht ein (AB 135; siehe auch AB 155 und 159 [keine Ermächtigung gegenüber einer früheren Krankenkasse als der D.________ Krankenver- sicherung AG]). Stattdessen ersuchte sie mit E-Mail vom gleichen Tag um Ausrichtung eines Rentenvorschusses sowie um Ausrichtung der beantrag- ten Hilflosenentschädigung. Die gegenwärtigen Abklärungen bezögen sich lediglich auf die Höhe der Integritätsentschädigung, weshalb sich ein Ver- zögern der Ausrichtung von Hilflosenentschädigung und Rente nicht recht- fertige (AB 130). Am 10. Dezember 2020 gingen bei der Beschwerdegegnerin die in den Akten von Dr. med. C.________ noch vorhandenen Spirometrien (AB 131) und am 6. Januar 2021 die mit der Funktion der Lungen im Zusammen- hang stehenden Berichte des Spitals L.________ ein (AB 136 - 146). Am 19. Januar 2021 nahm Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Pneumologie sowie für Arbeitsmedizin von der Abtei- lung Arbeitsmedizin eine erneute Beurteilung der Akten vor, wobei sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nur noch für sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig sei und der unfallbedingte Integritätsschaden 5% betrage (AB 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 8 Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die M.________ um Zustellung der bei ihr vorhandenen Akten (AB 156) sowie die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um die notwendigen Anga- ben, um die künftigen Leistungen berechnen zu können (AB 157). Gleichentags verlangte der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechts- anwältin B.________, eine anfechtbare Verfügung über das Begehren um Ausrichtung einer Vorschussleistung respektive alternativ Verfügungen betreffend Hilflosenentschädigung und Rentenanspruch (AB 158). Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit, da von einem erheblichen Vorzustand auszugehen sei, könne sie zur Kausalität aktuell noch nicht Stellung nehmen. Sie benötige zwingend die vollständigen medizinischen Unterlagen (auch in Bezug auf die beiden Unfälle aus dem Jahre 2002, bei welchen auch Abklärungen der Rippen/Lungen gemacht und welche über die G.________ Versicherung AG abgewickelt worden seien). Entsprechend könne auch kein Vorschuss gewährt werden, da die Leistungspflicht grundsätzlich in Frage gestellt sei. Gleichzeitig ersuchte sie erneut um Angaben zu den früheren Krankenkas- sen und um Unterzeichnung einer Vollmacht zur Einholung der Akten der G.________ Versicherung AG (AB 160). Am 16. Februar 2021 erklärte sich die Beschwerdegegnerin auf eine E-Mail der Rechtsvertreterin des Versicherten vom 15. Februar 2021 (AB 163) hin bereit, einen Vorschuss auf die Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu gewähren. Zu den weiteren Leistungen werde sie Stellung nehmen, wenn ihr sämtliche Unterlagen vorlägen. Gleichzeitig forderte sie erneut die Angabe der früheren Krankenversicherer sowie eine Vollmacht gegenüber der H.________ AG (AB 165). Anstelle der eingeforderten Angaben und Vollmachten stellte die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers selber bei der G.________ Versiche- rung AG und der H.________ AG ein Akteneinsichtsgesuch (vgl. AB 211 S. 10) und reichte der Beschwerdegegnerin in der Folge am 10. Mai 2021 (AB 211 S. 1 ff.) mit dem Vermerk, das seien die medizinischen Akten der betreffenden Versicherungen, zahlreiche ältere medizinische Berichte ein (AB 171 - 210 und 212 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 9 Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (AB 216) forderte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Rentenleistungen und die Hilflosenentschädigung bis zum 28. Juni 2021 (AB 216 S. 3), wobei er resp. seine Rechtsvertreterin gemäss einer Telefonnotiz vom gleichen Tag noch die Zustellung von Berichten von Dr. med. C.________ zusagten (AB 215). Am 22. Juni 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Versicherten (er- neut; vgl. AB 160) zur Mitwirkung auf mit der Bitte, ihr die in Aussicht ge- stellten Berichte des Dr. med. C.________ bis am 2. Juli 2021 zuzustellen. Der medizinische Dienst könne nur aufgrund vollständiger Unterlagen Stel- lung nehmen (AB 221; siehe auch AB 222 ff.). Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers weitere Unterlagen ein. Zudem stellte sie den Antrag, es seien dem Versicherten ein höherer Vorschuss auf die Integritätsentschä- digung sowie angemessene Vorschüsse betreffend Rente und Hilflosen- entschädigung auszurichten (AB 225). Am 29. Juni 2021 teilte sie der Be- schwerdegegnerin auf deren Nachfragen zudem mit, die in Aussicht ge- stellten Berichte seien gemäss Auskunft von Dr. med. C.________ nicht mehr vorhanden (AB 227). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Akten in der Folge ihrer Abtei- lung Versicherungsmedizin. Diese kam mit Bericht vom 5. Juli 2021 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als auch eine allfällige unfallbedingte Hilflosigkeit erst nach einer zu empfehlenden stationären pulmonalen Rehabilitation beurteilt werden sollten (AB 229). Die Be- schwerdegegnerin erteilte in der Folge Kostengutsprache für eine stationä- re pulmonale Rehabilitation in der Klinik I.________. Eine abschliessende Beurteilung werde sie nach erfolgter Rehabilitation und Abklärung vorneh- men (Schreiben vom 7. Juli 2021; AB 231). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 forderte der Beschwerdeführer eine anfecht- bare Verfügung betreffend Erhöhung des Vorschusses auf die Integritäts- entschädigung sowie eine Rentenberechnung bis zum 14. Juli 2021 (AB 233). Am 23. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Versicherten erneut zur Mitwirkung auf. Er habe bis spätestens 4. August 2021 Stellung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 10 nehmen, ob er die empfohlene stationäre pulmonale Rehabilitation wün- sche (AB 235). Zudem forderte sie gleichentags die ehemalige Arbeitgebe- rin des Versicherten auf, ihr u.a. das mutmassliche Valideneinkommen be- kannt zu geben (AB 236). Mit Schreiben vom 4. August 2021 hielt die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers u.a. unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumolo- gie, fest, die Voraussetzungen einer Schadenminderungspflicht seien nicht erfüllt. Der Versicherte werde wegen der nicht nachvollziehbaren Verfah- rensdauer bei offensichtlicher Hilflosigkeit, Vollinvalidität und Höhe der ge- schuldeten Integritätsentschädigung rechtliche Schritte ergreifen (AB 239 S. 1 f.). Am 18. August 2021 gingen der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnun- gen von Juni 2012 bis April 2013 der letzten Arbeitgeberin des Beschwer- deführers zu (AB 240). Unbeantwortet blieb u.a. die Frage nach dem hypo- thetischen Lohn, den der Versicherte verdient hätte, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte und in den Jahren 2013 bis 2020 seiner bisherigen Tätigkeit nachgegangen wäre. Am 19. August und 3. September 2021 bat die Beschwerdegegnerin die ehemalige Arbeitgeberin um die noch ausste- henden Auskünfte (AB 241 f.). Am 3. September 2021 unterbreitete sie zudem die ihr am 4. August 2021 von der Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers zugestellte Stellungnahme des Dr. med. J.________ (AB 239 S. 3) der Abteilung Arbeitsmedizin zur Beurteilung, ob sich dadurch etwas ändere (AB 243). Am 14. September 2021 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, vorliegende Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (AB 245). Am 17. September 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Abteilung Arbeitsmedizin wie auch die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers erneut um die noch ausstehenden Auskünfte (AB 247 f.). Am 20. September 2021 erklärte Dr. med. F.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin, dass die Stellungnahme von Dr. med. J.________ nichts an ihrer Beurteilung ändere (AB 249).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 11 Mit Schreiben vom 21. September 2021 forderte die Beschwerdegegnerin von der Klinik K.________, in der sich der Beschwerdeführer offenbar in einer stationären Rehabilitation befand, das Überweisungsschreiben sowie den Eintritts- und Austrittsbericht (AB 250). Am 27. September 2021 verfügte die Suva bezüglich der beantragten Vor- schussleistungen (AB 252). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. Oktober 2021 vorsorglich Einsprache, welche er mit Eingabe vom
22. November 2021 ergänzend begründete (Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit weiterer Eingabe vom 22. November 2021 meldete der Beschwerdefüh- rer eine zusätzliche Schulterverletzung beidseits während der Reha in der Klinik K.________, wobei das Abklären weiterer Verletzungen für die Ren- tenzusprache keinen Sinn mache. Er ersuche höflich um die sofortige Ver- fügung über die beantragten Leistungen, damit der Rechtsweg geöffnet werde und sich die Einspracheabteilung mit den Beweismitteln befassen und ein Gutachten anordnen könne. Die Schulter könne anlässlich der ex- ternen Begutachtung abgeklärt werden (BB 4). Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 wies die Beschwerde- gegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2021 ab (in den Gerichtsakten). Unter anderem sei die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit noch immer strittig, weswegen der Versicherte selbst nun ein Gutach- ten fordere. Ein solches werde sie nun auch einholen (vgl. Einspracheent- scheid S. 9 Ziff. 5.1). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Angelegenheit seit der Rück- nahme der Verfügung vom 14. Mai 2020 ohne Verzug an die Hand ge- nommen, wobei sich die Abklärung des Vorzustandes dadurch verzögerte, dass der Beschwerdeführer keine Vollmacht einreichte, um die Vorakten bei der H.________ AG und der G.________ Versicherung AG einzuholen. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit mit verschiedenen Gesund- heitsschäden und strittigem Vorzustand und der damit zahlreichen, vor ei- nem Leistungsentscheid zu klärenden Fragen ist die als vernünftig bzw. vertretbar anzusehende Behandlungsfrist, wobei für die effektive Verfah- rensdauer nicht unwesentlich die selektive Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers verantwortlich ist, noch nicht verstrichen. Auch eine offensichtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 12 Überschreitung des Ermessens der Verwaltung hinsichtlich der bisher an- geordneten Abklärungsmassnahmen ist nicht ersichtlich, umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst mit Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom
22. November 2021 ein zusätzliches externes Gutachten beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat zugesichert, dieses Gutachten demnächst in Auf- trag zu geben und es finden sich keine Hinweise darauf, dass das Gutach- ten verzögert wird. Die von der Beschwerdegegnerin bisher angeordneten und in Aussicht gestellten Abklärungsmassnahmen können angesichts der sich unstrittig widersprechenden medizinischen Beurteilungen nicht als ein das Verfahren unnötig verlängerndes Verhalten gewertet werden. Soweit der Beschwerdeführer die sofortige Verfügung über die beantragten Leis- tungen verlangt mit dem gleichzeitigen Antrag, dass dann die Einspra- cheabteilung das für erforderlich erachtete externe Gutachten in Auftrag geben solle, ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten unzulässig wäre. Die Verwaltung darf die für die Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren ver- schieben. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letzt- lich die Gerichte zu entlasten (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374; Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2014, 8C_410/2013, E. 5.1). Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend macht, weil die Beschwerdegegnerin die Abklärungen unnötig in die Länge ziehe und über die Invalidenrente, die Hilflosen- und die Integritätsentschädigung nicht verfüge, ist die Beschwerde nach dem Dargelegten unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfah- renskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 13 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebüh- renordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwal- tungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). 4.2 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Soweit ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstands- los wird, sind die Verfahrens- und Parteikosten diesbezüglich nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VR- PG; BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.2.2). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist – soweit die Be- schwerde gegenstandslos geworden ist – somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.2.2, 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer erstmals um Ausrichtung von Vorschussleistungen und um Erlass einer entsprechenden Verfügung ersucht. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge diverse Abklärungen vor, welche notwendig waren für die Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint (vgl. Art. 19 Abs. 4 ATSG sowie E. 3.3.1 hiervor). Daher wäre die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde auch in Bezug auf die Vorschussleistun- gen abzuweisen gewesen, wenn sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. E. 2 hiervor). Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, UV/21/641, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist und sie nicht ge- genstandslos geworden ist – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.