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200 2021 625

Bern VerwG · 2022-02-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. August 2021 (Schaden-Nr. 0043.013062.20.0)

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei C.________ zu vier Stunden pro Woche als ... angestellt und da- durch bei der Helsana Unfall AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) ge- gen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 1. September 2020 am 23. Mai 2020 von ... geschubst worden sei und sich beim Sturz das linke Knie und die linke Schulter geprellt bzw. verdreht habe (Akten der Helsana [act. II] 1). Die Helsana klärte den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ab und legte die Akten der beratenden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurtei- lung vor (act. II 13). Mit Schreiben vom 18. März 2021 (act. II 14) stellte die Helsana der Versicherten die Leistungseinstellung per 30. Juni 2020 in Aussicht. Nach Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. März 2021 (act. II 20) und der beratenden Ärztin Dr. med. D.________ vom 6. April 2021 (act. II 19) verneinte die Helsana mit Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 23) einen Leistungsan- spruch ab dem 1. Juli 2020 mit der Begründung, der Zusammenhang zwi- schen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall sei nicht mehr nachgewiesen. Mit E-Mail vom 30. April 2021 (act. II 26) zeigte sich die Versicherte mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Die Helsana erach- tete diese Eingabe als Einsprache und forderte die Versicherte ebenfalls per E-Mail am 3. Mai 2021 (act. II 27) auf, die Einsprache persönlich zu unterschreiben. Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Folgen ei- ner verspäteten oder formell ungenügenden Einsprache aufmerksam. In einer weiteren E-Mail vom 31. Mai 2021 (act. II 31) teilte die Versicherte unter Bezugnahme auf ein gleichentags geführtes Telefonat mit dem fall- führenden Kundenbetreuer der Helsana mit, sie habe die E-Mail vom 3. Mai 2021 mit der Aufforderung zur Unterzeichnung der Einsprache nicht bzw. erst nach dem Telefonat erhalten. Gleichentags stellte sie der Helsana im Anhang einer weiteren E-Mail das Bild eines auf den 30. April 2021 datier- ten und unterzeichneten Ausdrucks der Einsprache zu (act. II 32). Ebenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 3 am 31. Mai 2021 bestätigte die Helsana per E-Mail den Erhalt der Einspra- che. Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2021 (act. II 36) wies sie diese ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. September 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 11. August 2021 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Folgen des am 23. Mai 2020 erlittenen Unfalls Leistungen aus der Unfallversicherung auch nach dem

30. Juni 2020 zu erbringen. Eventuell sei der Einspracheentscheid vom

11. August 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. In der prozessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2021 erwog der In- struktionsrichter, gestützt auf eine erste Sichtung der Sach- und Rechtslage sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwer- deführerin hätte eintreten dürfen. Es sei davon auszugehen, dass die Ver- besserung der Einsprache nicht rechtzeitig erfolgte. Er forderte die Be- schwerdegegnerin auf, den Zustellnachweis für Versand und Abholung der Verfügung vom 7. April 2021 an die Beschwerdeführerin einzureichen. Der Beschwerdeführerin gewährte er die Möglichkeit, sich zur Frage der Recht- zeitigkeit zu äussern und allfällige diesbezügliche Beweismittel einzurei- chen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. November 2021 Stel- lung. Mit Eingabe vom 10. November 2021 reichte die Beschwerdegegnerin den eingeforderten Zustellungsnachweis zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 4 Mit prozessleitenden Verfügungen vom 29. November und vom 15. De- zember 2021 ordnete der Instruktionsrichter diverse Beweismassnahmen an und forderte die Beschwerdeführerin auf, Auskunft darüber zu erteilen, bei welchen Ärztinnen und Ärzten bzw. Gesundheitsfachpersonen sie seit Juli 2019 in Behandlung gestanden sei. Die im Rahmen der angeordneten Beweismassnahmen beim Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten einverlangten Unterlagen gingen beim Ge- richt am 3., 6., 21. und 24. Dezember 2021 ein. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 mit, sie sei vor August 2020 in keiner Behandlung bei einem Arzt gestanden. Auf die mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2022 eingeräumte Möglichkeit, zu den eingegangenen Beweismitteln Stellung zu nehmen, verzichteten die Parteien mit Eingaben vom 20. (Beschwerdegegnerin) bzw. 24. Januar 2022 (Beschwerdeführerin).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. August 2021 (act. II 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung über den 30. Juni 2020 hinaus.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. 2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.3 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 6 nommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerk- sam zu machen ist (BGE 142 V 152). 2.4 Die vom 7. April 2021 (act. II 23) datierende und per Einschreiben versandte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsver- folgung (in den Gerichtsakten) am 10. April 2021 zugestellt. Die dreissigtä- gige Einsprachefrist begann unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) am 12. April 2021 zu laufen und endete am 11. Mai 2021. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung am Freitag, 30. April 2021, 20.42 Uhr, mittels E-Mail sinn- gemäss Einsprache (act. II 26). Diese enthielt begriffsnotwendig keine Un- terschrift und litt dementsprechend an einem Formmangel (vgl. E. 2.3 hier- vor). Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin ebenfalls per E-Mail am Montag, 3. Mai 2021, 08.42 Uhr, auf den Formmangel aufmerk- sam. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, die Einsprache bis zum

7. Mai 2021 persönlich zu unterschreiben (act. II 27) und machte sie gleichzeitig sinngemäss auf die in der Verfügung vom 7. April 2021 enthal- tene Rechtsmittelbelehrung sowie die Folgen einer unterlassenen formge- rechten Einsprache aufmerksam. Die Beschwerdeführerin gelangte darauf- hin erst am 31. Mai 2021 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist wieder an die Beschwerdegegnerin; dies zunächst telefonisch und anschliessend per E-Mail (act. II 31). 2.5 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den elektronischen Weg wählte, um die Beschwerdeführerin auf den Formman- gel ihrer Einsprache hinzuweisen und sie zur Einreichung einer formgülti- gen Einsprache aufzufordern. Einerseits hatte sie bereits zuvor mit der Be- schwerdeführerin auf deren Wunsch hin (act. II 16) per E-Mail kommuni- ziert (act. II 18, 21) und andererseits war ein schnelles Handeln in Anbe- tracht der laufenden Einsprachefrist – deren Ablauf für die Beschwerde- gegnerin nicht auf den ersten Blick ersichtlich war – geboten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Aufforderung zur Behebung des Form- mangels in deutscher Sprache erfolgt ist, obwohl die Beschwerdeführerin ... Muttersprache ist und mit der Beschwerdegegnerin jeweils in ... kommuni- ziert hat. Der Amtsverkehr in der Schweiz bedient sich der Landessprachen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 7 und es ist Sache der Betroffenen, sich erforderlichenfalls um Unterstützung zu bemühen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die E-Mail vom 3. Mai 2021 (act. II 27) nicht erhalten zu haben, weil die Beschwerdegegnerin eine falsche E-Mail-Adresse verwendet habe (act. II 31), ist nicht glaubwürdig. Die ver- wendete E-Mailadresse entspricht derjenigen Adresse, welche die Be- schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Kommunikation mitge- teilt hatte (act. II 16), über welche die Parteien gegenseitig kommuniziert (act. II 18, 21) und von welcher aus die Beschwerdeführerin denn auch ihre "Einsprache" versendet hatte (act. II 26). Das Vorbringen der Beschwerde- führerin stellt damit eine reine Schutzbehauptung dar. Dementsprechend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der am 11. Mai 2021 abge- laufenen Einsprachefrist nicht formgültig Einsprache erhoben hat. 2.6 An diesem Ergebnis vermag die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2021 (act. II 32) mit dem im Anhang beigefügten Bild des auf den 30. April 2021 datierten und unterzeichneten Ausdrucks der Einspra- che nichts zu ändern. Bei einer in unzulässiger Weise per E-Mail einge- reichten Einsprache kann eine Verbesserung des Formmangels gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur innerhalb der ordentlichen Rechts- mittelfrist vorgenommen werden (vgl. E. 2.3 hiervor), welche – wie vorste- hend erwähnt – bereits am 11. Mai 2021 abgelaufen war. Hinzu kommt, dass mit dieser Eingabe das Formerfordernis der eigenhändigen Unter- schrift weiterhin nicht erfüllt war. Dementsprechend hätte die Beschwerde- gegnerin mangels innert Einsprachefrist formgültig erhobener Einsprache einen formellen Entscheid fällen müssen und auf die E-Mail-Eingabe vom

30. April 2021 (act. II 26) nicht eintreten dürfen (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 72). Es steht nicht im Be- lieben der Verwaltung, den Ablauf der Rechtsmittelfrist unbeachtet zu las- sen. Wurde innerhalb der Rechtsmittel keine formgültige Einsprache einge- reicht, so wird dieser Mangel auch nicht etwa durch den Erlass eines mate- riellen Einspracheentscheids geheilt. Ebenso führt die der Verwaltung ge- stützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG zur Verfügung stehende Möglichkeit, einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 2. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 8 (in den Gerichtsakten) nicht dazu, dass sie damit eine abgelaufene Ein- sprachefrist heilen könnte. 2.7 Das Verpassen der Einsprachefrist ist trotz des Eintretens auf die Einsprache und des Erlasses eines materiellen anstatt eines formellen Ein- spracheentscheides durch die Beschwerdegegnerin vom urteilenden Ge- richt von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). Dies führt allerdings nicht zu einem Nichteintreten auf die form- und fristge- recht erhobene Beschwerde vom 10. September 2021 (vgl. dazu E. 1.1 hiervor), sondern zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 August 2021 (act. II 36) massgeblich auf die Beurteilung der beraten- den Ärztin Dr. med. D.________ in den Berichten vom 16. März (act. II 13) und vom 6. April 2021 (act. II 19) gestützt. Diese Berichte erfüllen die vorgenannten Beweisanforderungen und erbrin- gen vollen Beweis. Die beratende Ärztin hat sich in ihrer ärztlichen Beurtei- lung umfassend und sorgfältig mit den medizinischen Akten auseinander- gesetzt und nachvollziehbar begründet, dass die vom behandelnden Or- thopäden im Januar 2021 diagnostizierte muskuloligamentäre Dysbalance des linken Knies lediglich möglicherweise auf ein Ereignis vom 23. Mai 2020 zurückzuführen ist, jedoch überwiegend wahrscheinlich im Zusam- menhang mit den degenerativen Veränderungen und der daraus erfolgten Schonung steht. Das diesbezüglich erwähnte Argument, wonach eine hori- zontale Meniskusläsion den degenerativen Veränderungen zugeordnet wird, findet seine Stütze in der medizinischen Literatur: So seien horizonta- le Risse bevorzugt "degenerativer" Natur, d.h. keinem Trauma zuzuordnen. Sie seien zwar häufig, aber nicht immer symptomlos und gingen dann mit Ergüssen einher. Sie seien meist im Hinterhorn des medialen Meniskus lokalisiert (BOHNDORF/IMHOF/FISCHER [Hrsg.], Radiologische Diagnostik der Knochen und Gelenke, 2. Aufl. 2006, S. 113; vgl. zum Ganzen auch VAH- LENSIECK/REISER [Hrsg.], MRT des Bewegungsapparates, 4. Aufl. 2015,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 16 S. 325), was denn auch der im MRI vom 28. Dezember 2020 befundeten Situation entspricht (act. II 4). Dass die Beurteilung von Dr. med. D.________ nicht auf eigenen Untersuchungen beruht (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 6), stellt deren Beweistauglichkeit im vorliegenden Kontext nicht in Frage. Auch Aktenberichten kann voller Beweiswert zukommen, sofern sich der Experte aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3), was vorliegend der Fall war. Hinzu kommt, dass aufgrund des Zeitablaufs von einer persönli- chen Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. 4.6 Die Ausführungen von Dr. med. E.________ in den Berichten vom

8. Februar (act. II 3) und vom 29. März 2021 (act. II 20), wonach es infolge von schmerzbedingter Schonung des Knies innerhalb von zwei bis vier Wochen zu einer messbaren Abnahme der Muskulatur und meist zu einer Verkürzung der Hamstrings komme und der Kraftaufbau in den meisten Fällen zu einem Status quo ante und somit zu einer Heilung führten (act. II 20), sind zwar grundsätzlich überzeugend. Das Gericht widerspricht Dr. med. E.________ denn auch nicht, wenn er ausführt, einer der kosten- günstigsten Orthopäden zu sein, weil er sich auf allein zwingend notwendi- ge Operationen beschränke und solange möglich den konservativen Weg wähle (act. II 20). Mit Dr. med. E.________ ist festzuhalten, dass ein sol- ches Vorgehen zweifellos sowohl zum Wohl seiner Patienten als auch der die finanzielle Last der obligatorischen Krankenversicherung tragenden Gesamtbevölkerung wie der die finanzielle Last der Unfallversicherung tra- genden Erwerbstätigen und Arbeitgeber ist. Dass das Vorgehen des be- handelnden Facharztes lege artis und medizinisch zum Besten der Be- schwerdeführerin gewesen ist, ist auch von Dr. med. D.________ keines- wegs in Frage gestellt worden (act. II 19 S. 2). Allerdings lässt sich aus den Ausführungen von Dr. med. E.________ nicht bereits der Schluss ziehen, dass die geklagten Beschwerden und dabei insbesondere die diagnostizier- te muskuloligamentäre Dysbalance (act. II 3) in einem Zusammenhang mit einem Ereignis vom 23. Mai 2020 stehen. Die Beschwerdeführerin hat erst am 20. August 2020 und damit knapp drei Monate nach dem geltend gemachten Ereignis vom 23. Mai 2020 ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 17 Hausärztin aufgesucht (vgl. act. II 12). Schwerwiegende Verletzungen hat sie sich bei ihrem Sturz damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zugezogen, hätte sie sich diesfalls doch zweifellos früher in ärztliche Be- handlung begeben. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre – nach eigener Aussage – sehr kniebelastende Tätigkeit (act. II 26) wie üb- lich weitergeführt hat (vgl. act. III 2), spricht gegen das Vorliegen von star- ken Schmerzen oder eines grossen Ergusses (vgl. act. IIIB 1) im Anschluss an das beschriebene Ereignis. Dementsprechend können die angeblich anlässlich des Ereignisses vom 23. Mai 2020 gesetzten Verletzungen nicht mittels zeitnaher ärztlicher Berichte belegt werden. Dies gilt sowohl für all- fällige äusserlich sichtbare Zeichen, wie für die angeblich im Knie gesetzten Verletzungen. Der behandelnde Orthopäde musste sich bei seiner Beurtei- lung damit zwangsläufig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdefüh- rerin stützen, wonach es im Anschluss an ein Ereignis vom 23. Mai 2020 zu einer Schwellung des Knies und anfänglich starken Schmerzen gekommen sei (act. II 3). Solches ist – wie erwähnt – echtzeitlich nicht erhoben wor- den. Dr. med. E.________ kam damit nicht darum herum, seine Beurtei- lung auf reine Hypothesen zum Zustand unmittelbar nach dem geltend ge- machten Unfall zu stützen. Es bestehen damit keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. med. D.________ vom 16. März (act. II 13) und vom 6. April 2021 (act. II 19) sprechen würden (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Mit der Ärztin ist dementsprechend davon auszugehen, dass un- fallkausale Beschwerden nach etwa sechs Wochen abgeklungen waren und die darüber hinaus beklagten Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen im linken Knie stehen, womit auf jeden Fall spätestens seit dem 30. Juni 2020 (act. II 36 S. 10 Rz. 9) kein An- spruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr bestanden hat. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 18 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 5 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. August 2021 (act. II 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung über den 30. Juni 2020 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. 2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.3 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 6 nommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerk- sam zu machen ist (BGE 142 V 152). 2.4 Die vom 7. April 2021 (act. II 23) datierende und per Einschreiben versandte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsver- folgung (in den Gerichtsakten) am 10. April 2021 zugestellt. Die dreissigtä- gige Einsprachefrist begann unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) am 12. April 2021 zu laufen und endete am 11. Mai 2021. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung am Freitag, 30. April 2021, 20.42 Uhr, mittels E-Mail sinn- gemäss Einsprache (act. II 26). Diese enthielt begriffsnotwendig keine Un- terschrift und litt dementsprechend an einem Formmangel (vgl. E. 2.3 hier- vor). Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin ebenfalls per E-Mail am Montag, 3. Mai 2021, 08.42 Uhr, auf den Formmangel aufmerk- sam. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, die Einsprache bis zum
  5. Mai 2021 persönlich zu unterschreiben (act. II 27) und machte sie gleichzeitig sinngemäss auf die in der Verfügung vom 7. April 2021 enthal- tene Rechtsmittelbelehrung sowie die Folgen einer unterlassenen formge- rechten Einsprache aufmerksam. Die Beschwerdeführerin gelangte darauf- hin erst am 31. Mai 2021 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist wieder an die Beschwerdegegnerin; dies zunächst telefonisch und anschliessend per E-Mail (act. II 31). 2.5 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den elektronischen Weg wählte, um die Beschwerdeführerin auf den Formman- gel ihrer Einsprache hinzuweisen und sie zur Einreichung einer formgülti- gen Einsprache aufzufordern. Einerseits hatte sie bereits zuvor mit der Be- schwerdeführerin auf deren Wunsch hin (act. II 16) per E-Mail kommuni- ziert (act. II 18, 21) und andererseits war ein schnelles Handeln in Anbe- tracht der laufenden Einsprachefrist – deren Ablauf für die Beschwerde- gegnerin nicht auf den ersten Blick ersichtlich war – geboten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Aufforderung zur Behebung des Form- mangels in deutscher Sprache erfolgt ist, obwohl die Beschwerdeführerin ... Muttersprache ist und mit der Beschwerdegegnerin jeweils in ... kommuni- ziert hat. Der Amtsverkehr in der Schweiz bedient sich der Landessprachen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 7 und es ist Sache der Betroffenen, sich erforderlichenfalls um Unterstützung zu bemühen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die E-Mail vom 3. Mai 2021 (act. II 27) nicht erhalten zu haben, weil die Beschwerdegegnerin eine falsche E-Mail-Adresse verwendet habe (act. II 31), ist nicht glaubwürdig. Die ver- wendete E-Mailadresse entspricht derjenigen Adresse, welche die Be- schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Kommunikation mitge- teilt hatte (act. II 16), über welche die Parteien gegenseitig kommuniziert (act. II 18, 21) und von welcher aus die Beschwerdeführerin denn auch ihre "Einsprache" versendet hatte (act. II 26). Das Vorbringen der Beschwerde- führerin stellt damit eine reine Schutzbehauptung dar. Dementsprechend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der am 11. Mai 2021 abge- laufenen Einsprachefrist nicht formgültig Einsprache erhoben hat. 2.6 An diesem Ergebnis vermag die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2021 (act. II 32) mit dem im Anhang beigefügten Bild des auf den 30. April 2021 datierten und unterzeichneten Ausdrucks der Einspra- che nichts zu ändern. Bei einer in unzulässiger Weise per E-Mail einge- reichten Einsprache kann eine Verbesserung des Formmangels gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur innerhalb der ordentlichen Rechts- mittelfrist vorgenommen werden (vgl. E. 2.3 hiervor), welche – wie vorste- hend erwähnt – bereits am 11. Mai 2021 abgelaufen war. Hinzu kommt, dass mit dieser Eingabe das Formerfordernis der eigenhändigen Unter- schrift weiterhin nicht erfüllt war. Dementsprechend hätte die Beschwerde- gegnerin mangels innert Einsprachefrist formgültig erhobener Einsprache einen formellen Entscheid fällen müssen und auf die E-Mail-Eingabe vom
  6. April 2021 (act. II 26) nicht eintreten dürfen (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 72). Es steht nicht im Be- lieben der Verwaltung, den Ablauf der Rechtsmittelfrist unbeachtet zu las- sen. Wurde innerhalb der Rechtsmittel keine formgültige Einsprache einge- reicht, so wird dieser Mangel auch nicht etwa durch den Erlass eines mate- riellen Einspracheentscheids geheilt. Ebenso führt die der Verwaltung ge- stützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG zur Verfügung stehende Möglichkeit, einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 2. November 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 8 (in den Gerichtsakten) nicht dazu, dass sie damit eine abgelaufene Ein- sprachefrist heilen könnte. 2.7 Das Verpassen der Einsprachefrist ist trotz des Eintretens auf die Einsprache und des Erlasses eines materiellen anstatt eines formellen Ein- spracheentscheides durch die Beschwerdegegnerin vom urteilenden Ge- richt von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). Dies führt allerdings nicht zu einem Nichteintreten auf die form- und fristge- recht erhobene Beschwerde vom 10. September 2021 (vgl. dazu E. 1.1 hiervor), sondern zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin am
  7. August 2021 (act. II 36) fälschlicherweise einen materiellen statt einen formellen Entscheid (Nichteintreten) gefällt hat (vgl. dazu MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 44). Das rechtliche Gehör zu dieser Frage wurde den Parteien gewährt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2021). Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Selbst wenn allerdings davon ausgegangen würde, die Einsprache vom
  8. April 2021 (act. II 26) sei formell korrekt erhoben worden und die Be- schwerdegegnerin hätte darauf eintreten können, womit ein Anfechtungs- objekt mit materiellem Streitgegenstand vorliegen würde, wäre die Be- schwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen dennoch abzuwei- sen.
  9. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 9 3.2 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 20. De- zember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Für teilzeit- beschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Min- destmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfäl- le (Art. 13 Abs. 2 UVV). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall ver- schlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vor- zustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäqua- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 10 te Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aussch- liesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 3.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 11
  10. 4.1 Bezüglich des geltend gemachten Ereignisses vom Samstag,
  11. Mai 2020, ergibt sich das Folgende: Die Beschwerdeführerin gab in der Unfallmeldung vom 1. September 2020 (act. II 1) an, sie sei von ... geschubst worden und habe sich beim Sturz das Knie und die Schulter geprellt. Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 7. Januar 2021 (act. II 11) fest, die Beschwerdeführerin sei ... von ... verfolgt worden. Sie sei einen Absatz heruntergesprungen und habe sich dabei das linke Knie verletzt. In der E-Mail vom 29. März 2021 (act. II 21) führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes von ... von einem Hügel auf einen darunterliegenden Weg gejagt und geschoben worden. Anläss- lich der "Einsprache" vom 30. April 2021 (act. II 26) bestätigte sie diese Darstellung in grundsätzlicher Hinsicht und hielt darüber hinaus fest, sie habe einen schweren Rucksack mit ... vom Arbeitsplatz getragen. Sie sei ungefähr 1.5 Meter auf den unteren Weg gestürzt, sei mit dem gesamten Gewicht auf den linken Fuss und im Anschluss nach hinten in eine halbsit- zende Position gefallen. Dabei sei das linke Knie unter dem Körpergewicht und dem schweren Rucksack eingeknickt (sinngemässe Übersetzung aus dem ... Original). Das geschilderte Ereignis bzw. die verschiedenen anger- führten Varianten erfüllen an sich die kumulativen Anspruchsvoraussetzun- gen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 3.1 hiervor); die Be- schwerdegegnerin macht denn auch nichts anderes geltend. 4.2 Aus der Unfallmeldung vom 1. September 2020 (act. II 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu einem wöchentlichen Pensum von vier Stunden bzw. von 10 % als ... beschäftigt war. Dem Arbeitsvertrag vom
  12. April 2020 (act. III 1) lässt sich zwar kein konkretes Pensum entneh- men, allerdings findet sich darin die Klausel, wonach die Arbeitseinsätze (...) vorwiegend am Samstagnachmittag stattfänden (Ziff. 2). Damit ist zunächst erstellt, dass die Beschwerdeführerin ein wöchentliches Arbeits- pensum von weniger als acht Stunden ausgeübt hat, womit eine Versiche- rungsdeckung einzig für Berufsunfälle, wozu in diesem Fall auch Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten, bestand (vgl. E. 3.2 hiervor). Gestützt auf die (späteren) Schilderungen der Beschwerdeführerin soll sich der Unfall vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 12
  13. Mai 2020 beim Verlassen des Arbeitsplatzes und damit auf dem Ar- beitsweg ereignet haben. Diese Darstellung findet insoweit Rückhalt in der Lohnbescheinigung vom 15. Juni 2020 (act. III 2), woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2020 einen Arbeitseinsatz geleistet hat. Dementsprechend kann in grundsätzlicher Hinsicht eine Unfalldeckung nach UVG für ein Ereignis am 23. Mai 2020 bestehen. 4.3 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.3.1 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 7. Januar 2021 (act. II 11) ein Distorsionstrauma im linken Knie vom 23. Mai 2020 mit persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen und Gelenksergüssen. Im MRI vom 28. Dezember 2020 habe sich ein undislozierter horizontaler Einriss des medialen Meniskushinterhorns mit Erreichen der Meniskusun- terfläche gezeigt. Die Patientin sei am 23. Mai 2020 ... von ... verfolgt wor- den. Sie sei von einem Absatz heruntergesprungen und habe sich dabei das linke Knie verletzt. Seither bestünden Schmerzen im Bereich der Knie- kehle und stechend, zum Teil einschiessend, gelegentlich auch mit Blocka- degefühl bei bestimmten Bewegungen, insbesondere beim Knien und bei Rotationsbewegungen. Zudem sei das Knie auch immer wieder aufge- schwollen. Die Physiotherapie habe bisher schon recht gut geholfen, trotz- dem persistiere der störende stechende Schmerz. 4.3.2 Dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 8. Februar 2021 (act. II 3) ist die Diagnose muskuloligamentäre Dysbalance im linken Knie bei traumatisiertem posteromedialem Meniskus nach Sturz vom 20. Mai 2020 zu entnehmen. Die Verletzung habe zu einer Schonhaltung und folglich zu einer Schwäche der Quadricepsmuskulatur geführt. Zudem bestehe ein sehr hoher Tonus der Hamstrings. 4.3.3 Im vom 7. März 2021 datierenden "Arztzeugnis UVG" (act. II 12) gab Dr. med. F.________ an, die Erstbehandlung habe am 20. August 2020 stattgefunden. 4.3.4 Die die Beschwerdegegnerin beratende Ärztin Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 16. März 2021 (act. II 13) aus, im MRI vom 28. Dezember 2021 werde ein ausgedünnter Knorpelbelag medialseits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 13 und eine horizontale Meniskusläsion medial beschrieben. Diese beiden strukturellen Veränderungen seien als vorbestehend degenerativ zu beur- teilen. Das Ereignis vom 23. Mai 2020 habe mit einer Kniedistorsion/- kontusion links zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzu- standes geführt. Die unfallkausalen Beschwerden nach einer Kniedistorsi- on/-kontusion würden nach sechs Wochen als abgeklungen gelten. Der behandelnde Orthopäde beschreibe eine deutlich verkürzte Hamstring- Muskulatur und einen volumenverminderten Quadriceps. Diese muskuläre Problematik sei als Ursache der Beschwerden zu sehen. Ein Zusammen- hang mit der acht Monate zuvor erlittenen Distorsion sei lediglich möglich. 4.3.5 Dr. med. E.________ hielt im Schreiben vom 29. März 2021 (act. II 20) fest, wenn es bei einem gesunden Knie zu einer Kontusion/Distorsion komme, welche nicht notwendigerweise primär operiert werden müsse (Korbhenkelläsion), dann brauche es Zeit und meist eine konservative The- rapie. Bei Schonung des Knies komme es zu einer messbaren Abnahme der Muskulatur und meist zu einer Verkürzung der Hamstrings. In den al- lermeisten Fällen führe der Kraftaufbau dann zu einem Status quo ante und somit zu einer Heilung der unfallverursachten Beschwerden. Die Unfallkau- salität der sekundär aufgetretenen muskulären Dysbalance sei eindeutig und die Therapie einfach und günstig. 4.3.6 In der Stellungnahme vom 6. April 2021 (act. II 19) hielt Dr. med. D.________ an ihrer früheren Beurteilung fest. Die physiotherapeutische Therapie des Knies sei sicher günstig und einfach. Aber die Kausalität der Beschwerden sei nicht "eindeutig" dem Unfallereignis zuzuschreiben. Es stehe fest, dass sich die Versicherte gemäss Unfallmeldung am 23. Mai 2020 eine Kniedistorsion links zugezogen habe. Echtzeitlich habe keine ärztliche Beurteilung stattgefunden. Drei Monate nach dem Ereignis habe sich die Versicherte der Hausärztin mit Knieschmerzen links vorgestellt. Im MRI habe eine unfallkausale strukturelle Läsion des Knies ausgeschlossen werden können. Eine horizontale Meniskusläsion werde den degenerativen Veränderungen zugeordnet. Zusätzlich habe sich auch noch eine begin- nende mediale Gonarthrose gezeigt. Bei einer Kniedistorsion ohne unfall- kausale strukturelle Läsion sei von einer vorübergehenden Verschlimme- rung eines degenerativen Vorzustandes auszugehen (beginnende mediale Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 14 Gonarthrose, degenerative mediale Meniskusläsion) und die unfallkausalen Beschwerden gälten nach sechs Wochen als abgeklungen. Die im Januar 2021 diagnostizierte muskuloligamentäre Dysbalance des linken Knies sei somit lediglich möglicherweise auf das Unfallereignis vom 23. Mai 2020 zurückzuführen. Überwiegend wahrscheinlich stehe diese im Zusammen- hang mit den degenerativen Veränderungen und der daraus erfolgten Schonung des linken Knies der Versicherten. 4.4 4.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 15 Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizie- render Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut- achten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün- det erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar- teilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (BGer 8C_672/2020, E. 2.3). 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid vom
  14. August 2021 (act. II 36) massgeblich auf die Beurteilung der beraten- den Ärztin Dr. med. D.________ in den Berichten vom 16. März (act. II 13) und vom 6. April 2021 (act. II 19) gestützt. Diese Berichte erfüllen die vorgenannten Beweisanforderungen und erbrin- gen vollen Beweis. Die beratende Ärztin hat sich in ihrer ärztlichen Beurtei- lung umfassend und sorgfältig mit den medizinischen Akten auseinander- gesetzt und nachvollziehbar begründet, dass die vom behandelnden Or- thopäden im Januar 2021 diagnostizierte muskuloligamentäre Dysbalance des linken Knies lediglich möglicherweise auf ein Ereignis vom 23. Mai 2020 zurückzuführen ist, jedoch überwiegend wahrscheinlich im Zusam- menhang mit den degenerativen Veränderungen und der daraus erfolgten Schonung steht. Das diesbezüglich erwähnte Argument, wonach eine hori- zontale Meniskusläsion den degenerativen Veränderungen zugeordnet wird, findet seine Stütze in der medizinischen Literatur: So seien horizonta- le Risse bevorzugt "degenerativer" Natur, d.h. keinem Trauma zuzuordnen. Sie seien zwar häufig, aber nicht immer symptomlos und gingen dann mit Ergüssen einher. Sie seien meist im Hinterhorn des medialen Meniskus lokalisiert (BOHNDORF/IMHOF/FISCHER [Hrsg.], Radiologische Diagnostik der Knochen und Gelenke, 2. Aufl. 2006, S. 113; vgl. zum Ganzen auch VAH- LENSIECK/REISER [Hrsg.], MRT des Bewegungsapparates, 4. Aufl. 2015, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 16 S. 325), was denn auch der im MRI vom 28. Dezember 2020 befundeten Situation entspricht (act. II 4). Dass die Beurteilung von Dr. med. D.________ nicht auf eigenen Untersuchungen beruht (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 6), stellt deren Beweistauglichkeit im vorliegenden Kontext nicht in Frage. Auch Aktenberichten kann voller Beweiswert zukommen, sofern sich der Experte aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3), was vorliegend der Fall war. Hinzu kommt, dass aufgrund des Zeitablaufs von einer persönli- chen Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. 4.6 Die Ausführungen von Dr. med. E.________ in den Berichten vom
  15. Februar (act. II 3) und vom 29. März 2021 (act. II 20), wonach es infolge von schmerzbedingter Schonung des Knies innerhalb von zwei bis vier Wochen zu einer messbaren Abnahme der Muskulatur und meist zu einer Verkürzung der Hamstrings komme und der Kraftaufbau in den meisten Fällen zu einem Status quo ante und somit zu einer Heilung führten (act. II 20), sind zwar grundsätzlich überzeugend. Das Gericht widerspricht Dr. med. E.________ denn auch nicht, wenn er ausführt, einer der kosten- günstigsten Orthopäden zu sein, weil er sich auf allein zwingend notwendi- ge Operationen beschränke und solange möglich den konservativen Weg wähle (act. II 20). Mit Dr. med. E.________ ist festzuhalten, dass ein sol- ches Vorgehen zweifellos sowohl zum Wohl seiner Patienten als auch der die finanzielle Last der obligatorischen Krankenversicherung tragenden Gesamtbevölkerung wie der die finanzielle Last der Unfallversicherung tra- genden Erwerbstätigen und Arbeitgeber ist. Dass das Vorgehen des be- handelnden Facharztes lege artis und medizinisch zum Besten der Be- schwerdeführerin gewesen ist, ist auch von Dr. med. D.________ keines- wegs in Frage gestellt worden (act. II 19 S. 2). Allerdings lässt sich aus den Ausführungen von Dr. med. E.________ nicht bereits der Schluss ziehen, dass die geklagten Beschwerden und dabei insbesondere die diagnostizier- te muskuloligamentäre Dysbalance (act. II 3) in einem Zusammenhang mit einem Ereignis vom 23. Mai 2020 stehen. Die Beschwerdeführerin hat erst am 20. August 2020 und damit knapp drei Monate nach dem geltend gemachten Ereignis vom 23. Mai 2020 ihre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 17 Hausärztin aufgesucht (vgl. act. II 12). Schwerwiegende Verletzungen hat sie sich bei ihrem Sturz damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zugezogen, hätte sie sich diesfalls doch zweifellos früher in ärztliche Be- handlung begeben. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre – nach eigener Aussage – sehr kniebelastende Tätigkeit (act. II 26) wie üb- lich weitergeführt hat (vgl. act. III 2), spricht gegen das Vorliegen von star- ken Schmerzen oder eines grossen Ergusses (vgl. act. IIIB 1) im Anschluss an das beschriebene Ereignis. Dementsprechend können die angeblich anlässlich des Ereignisses vom 23. Mai 2020 gesetzten Verletzungen nicht mittels zeitnaher ärztlicher Berichte belegt werden. Dies gilt sowohl für all- fällige äusserlich sichtbare Zeichen, wie für die angeblich im Knie gesetzten Verletzungen. Der behandelnde Orthopäde musste sich bei seiner Beurtei- lung damit zwangsläufig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdefüh- rerin stützen, wonach es im Anschluss an ein Ereignis vom 23. Mai 2020 zu einer Schwellung des Knies und anfänglich starken Schmerzen gekommen sei (act. II 3). Solches ist – wie erwähnt – echtzeitlich nicht erhoben wor- den. Dr. med. E.________ kam damit nicht darum herum, seine Beurtei- lung auf reine Hypothesen zum Zustand unmittelbar nach dem geltend ge- machten Unfall zu stützen. Es bestehen damit keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. med. D.________ vom 16. März (act. II 13) und vom 6. April 2021 (act. II 19) sprechen würden (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Mit der Ärztin ist dementsprechend davon auszugehen, dass un- fallkausale Beschwerden nach etwa sechs Wochen abgeklungen waren und die darüber hinaus beklagten Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen im linken Knie stehen, womit auf jeden Fall spätestens seit dem 30. Juni 2020 (act. II 36 S. 10 Rz. 9) kein An- spruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr bestanden hat.
  16. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 18 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  18. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Helsana Unfall AG, Recht & Compliance - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 625 UV SCI/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Februar 2022 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. August 2021 (Schaden-Nr. ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei C.________ zu vier Stunden pro Woche als ... angestellt und da- durch bei der Helsana Unfall AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) ge- gen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 1. September 2020 am 23. Mai 2020 von ... geschubst worden sei und sich beim Sturz das linke Knie und die linke Schulter geprellt bzw. verdreht habe (Akten der Helsana [act. II] 1). Die Helsana klärte den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ab und legte die Akten der beratenden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurtei- lung vor (act. II 13). Mit Schreiben vom 18. März 2021 (act. II 14) stellte die Helsana der Versicherten die Leistungseinstellung per 30. Juni 2020 in Aussicht. Nach Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. März 2021 (act. II 20) und der beratenden Ärztin Dr. med. D.________ vom 6. April 2021 (act. II 19) verneinte die Helsana mit Verfügung vom 7. April 2021 (act. II 23) einen Leistungsan- spruch ab dem 1. Juli 2020 mit der Begründung, der Zusammenhang zwi- schen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall sei nicht mehr nachgewiesen. Mit E-Mail vom 30. April 2021 (act. II 26) zeigte sich die Versicherte mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Die Helsana erach- tete diese Eingabe als Einsprache und forderte die Versicherte ebenfalls per E-Mail am 3. Mai 2021 (act. II 27) auf, die Einsprache persönlich zu unterschreiben. Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Folgen ei- ner verspäteten oder formell ungenügenden Einsprache aufmerksam. In einer weiteren E-Mail vom 31. Mai 2021 (act. II 31) teilte die Versicherte unter Bezugnahme auf ein gleichentags geführtes Telefonat mit dem fall- führenden Kundenbetreuer der Helsana mit, sie habe die E-Mail vom 3. Mai 2021 mit der Aufforderung zur Unterzeichnung der Einsprache nicht bzw. erst nach dem Telefonat erhalten. Gleichentags stellte sie der Helsana im Anhang einer weiteren E-Mail das Bild eines auf den 30. April 2021 datier- ten und unterzeichneten Ausdrucks der Einsprache zu (act. II 32). Ebenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 3 am 31. Mai 2021 bestätigte die Helsana per E-Mail den Erhalt der Einspra- che. Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2021 (act. II 36) wies sie diese ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. September 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 11. August 2021 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Folgen des am 23. Mai 2020 erlittenen Unfalls Leistungen aus der Unfallversicherung auch nach dem

30. Juni 2020 zu erbringen. Eventuell sei der Einspracheentscheid vom

11. August 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. In der prozessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2021 erwog der In- struktionsrichter, gestützt auf eine erste Sichtung der Sach- und Rechtslage sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwer- deführerin hätte eintreten dürfen. Es sei davon auszugehen, dass die Ver- besserung der Einsprache nicht rechtzeitig erfolgte. Er forderte die Be- schwerdegegnerin auf, den Zustellnachweis für Versand und Abholung der Verfügung vom 7. April 2021 an die Beschwerdeführerin einzureichen. Der Beschwerdeführerin gewährte er die Möglichkeit, sich zur Frage der Recht- zeitigkeit zu äussern und allfällige diesbezügliche Beweismittel einzurei- chen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. November 2021 Stel- lung. Mit Eingabe vom 10. November 2021 reichte die Beschwerdegegnerin den eingeforderten Zustellungsnachweis zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 4 Mit prozessleitenden Verfügungen vom 29. November und vom 15. De- zember 2021 ordnete der Instruktionsrichter diverse Beweismassnahmen an und forderte die Beschwerdeführerin auf, Auskunft darüber zu erteilen, bei welchen Ärztinnen und Ärzten bzw. Gesundheitsfachpersonen sie seit Juli 2019 in Behandlung gestanden sei. Die im Rahmen der angeordneten Beweismassnahmen beim Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten einverlangten Unterlagen gingen beim Ge- richt am 3., 6., 21. und 24. Dezember 2021 ein. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 mit, sie sei vor August 2020 in keiner Behandlung bei einem Arzt gestanden. Auf die mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2022 eingeräumte Möglichkeit, zu den eingegangenen Beweismitteln Stellung zu nehmen, verzichteten die Parteien mit Eingaben vom 20. (Beschwerdegegnerin) bzw. 24. Januar 2022 (Beschwerdeführerin). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 5 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. August 2021 (act. II 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung über den 30. Juni 2020 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. 2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.3 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 6 nommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerk- sam zu machen ist (BGE 142 V 152). 2.4 Die vom 7. April 2021 (act. II 23) datierende und per Einschreiben versandte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsver- folgung (in den Gerichtsakten) am 10. April 2021 zugestellt. Die dreissigtä- gige Einsprachefrist begann unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) am 12. April 2021 zu laufen und endete am 11. Mai 2021. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung am Freitag, 30. April 2021, 20.42 Uhr, mittels E-Mail sinn- gemäss Einsprache (act. II 26). Diese enthielt begriffsnotwendig keine Un- terschrift und litt dementsprechend an einem Formmangel (vgl. E. 2.3 hier- vor). Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin ebenfalls per E-Mail am Montag, 3. Mai 2021, 08.42 Uhr, auf den Formmangel aufmerk- sam. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, die Einsprache bis zum

7. Mai 2021 persönlich zu unterschreiben (act. II 27) und machte sie gleichzeitig sinngemäss auf die in der Verfügung vom 7. April 2021 enthal- tene Rechtsmittelbelehrung sowie die Folgen einer unterlassenen formge- rechten Einsprache aufmerksam. Die Beschwerdeführerin gelangte darauf- hin erst am 31. Mai 2021 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist wieder an die Beschwerdegegnerin; dies zunächst telefonisch und anschliessend per E-Mail (act. II 31). 2.5 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den elektronischen Weg wählte, um die Beschwerdeführerin auf den Formman- gel ihrer Einsprache hinzuweisen und sie zur Einreichung einer formgülti- gen Einsprache aufzufordern. Einerseits hatte sie bereits zuvor mit der Be- schwerdeführerin auf deren Wunsch hin (act. II 16) per E-Mail kommuni- ziert (act. II 18, 21) und andererseits war ein schnelles Handeln in Anbe- tracht der laufenden Einsprachefrist – deren Ablauf für die Beschwerde- gegnerin nicht auf den ersten Blick ersichtlich war – geboten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Aufforderung zur Behebung des Form- mangels in deutscher Sprache erfolgt ist, obwohl die Beschwerdeführerin ... Muttersprache ist und mit der Beschwerdegegnerin jeweils in ... kommuni- ziert hat. Der Amtsverkehr in der Schweiz bedient sich der Landessprachen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 7 und es ist Sache der Betroffenen, sich erforderlichenfalls um Unterstützung zu bemühen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die E-Mail vom 3. Mai 2021 (act. II 27) nicht erhalten zu haben, weil die Beschwerdegegnerin eine falsche E-Mail-Adresse verwendet habe (act. II 31), ist nicht glaubwürdig. Die ver- wendete E-Mailadresse entspricht derjenigen Adresse, welche die Be- schwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Kommunikation mitge- teilt hatte (act. II 16), über welche die Parteien gegenseitig kommuniziert (act. II 18, 21) und von welcher aus die Beschwerdeführerin denn auch ihre "Einsprache" versendet hatte (act. II 26). Das Vorbringen der Beschwerde- führerin stellt damit eine reine Schutzbehauptung dar. Dementsprechend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der am 11. Mai 2021 abge- laufenen Einsprachefrist nicht formgültig Einsprache erhoben hat. 2.6 An diesem Ergebnis vermag die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2021 (act. II 32) mit dem im Anhang beigefügten Bild des auf den 30. April 2021 datierten und unterzeichneten Ausdrucks der Einspra- che nichts zu ändern. Bei einer in unzulässiger Weise per E-Mail einge- reichten Einsprache kann eine Verbesserung des Formmangels gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur innerhalb der ordentlichen Rechts- mittelfrist vorgenommen werden (vgl. E. 2.3 hiervor), welche – wie vorste- hend erwähnt – bereits am 11. Mai 2021 abgelaufen war. Hinzu kommt, dass mit dieser Eingabe das Formerfordernis der eigenhändigen Unter- schrift weiterhin nicht erfüllt war. Dementsprechend hätte die Beschwerde- gegnerin mangels innert Einsprachefrist formgültig erhobener Einsprache einen formellen Entscheid fällen müssen und auf die E-Mail-Eingabe vom

30. April 2021 (act. II 26) nicht eintreten dürfen (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 72). Es steht nicht im Be- lieben der Verwaltung, den Ablauf der Rechtsmittelfrist unbeachtet zu las- sen. Wurde innerhalb der Rechtsmittel keine formgültige Einsprache einge- reicht, so wird dieser Mangel auch nicht etwa durch den Erlass eines mate- riellen Einspracheentscheids geheilt. Ebenso führt die der Verwaltung ge- stützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG zur Verfügung stehende Möglichkeit, einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 2. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 8 (in den Gerichtsakten) nicht dazu, dass sie damit eine abgelaufene Ein- sprachefrist heilen könnte. 2.7 Das Verpassen der Einsprachefrist ist trotz des Eintretens auf die Einsprache und des Erlasses eines materiellen anstatt eines formellen Ein- spracheentscheides durch die Beschwerdegegnerin vom urteilenden Ge- richt von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). Dies führt allerdings nicht zu einem Nichteintreten auf die form- und fristge- recht erhobene Beschwerde vom 10. September 2021 (vgl. dazu E. 1.1 hiervor), sondern zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin am

11. August 2021 (act. II 36) fälschlicherweise einen materiellen statt einen formellen Entscheid (Nichteintreten) gefällt hat (vgl. dazu MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 44). Das rechtliche Gehör zu dieser Frage wurde den Parteien gewährt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2021). Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Selbst wenn allerdings davon ausgegangen würde, die Einsprache vom

30. April 2021 (act. II 26) sei formell korrekt erhoben worden und die Be- schwerdegegnerin hätte darauf eintreten können, womit ein Anfechtungs- objekt mit materiellem Streitgegenstand vorliegen würde, wäre die Be- schwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen dennoch abzuwei- sen. 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 9 3.2 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 20. De- zember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Für teilzeit- beschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Min- destmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfäl- le (Art. 13 Abs. 2 UVV). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall ver- schlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vor- zustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäqua-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 10 te Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und aussch- liesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 3.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 11 4. 4.1 Bezüglich des geltend gemachten Ereignisses vom Samstag,

23. Mai 2020, ergibt sich das Folgende: Die Beschwerdeführerin gab in der Unfallmeldung vom 1. September 2020 (act. II 1) an, sie sei von ... geschubst worden und habe sich beim Sturz das Knie und die Schulter geprellt. Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 7. Januar 2021 (act. II 11) fest, die Beschwerdeführerin sei ... von ... verfolgt worden. Sie sei einen Absatz heruntergesprungen und habe sich dabei das linke Knie verletzt. In der E-Mail vom 29. März 2021 (act. II 21) führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes von ... von einem Hügel auf einen darunterliegenden Weg gejagt und geschoben worden. Anläss- lich der "Einsprache" vom 30. April 2021 (act. II 26) bestätigte sie diese Darstellung in grundsätzlicher Hinsicht und hielt darüber hinaus fest, sie habe einen schweren Rucksack mit ... vom Arbeitsplatz getragen. Sie sei ungefähr 1.5 Meter auf den unteren Weg gestürzt, sei mit dem gesamten Gewicht auf den linken Fuss und im Anschluss nach hinten in eine halbsit- zende Position gefallen. Dabei sei das linke Knie unter dem Körpergewicht und dem schweren Rucksack eingeknickt (sinngemässe Übersetzung aus dem ... Original). Das geschilderte Ereignis bzw. die verschiedenen anger- führten Varianten erfüllen an sich die kumulativen Anspruchsvoraussetzun- gen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 3.1 hiervor); die Be- schwerdegegnerin macht denn auch nichts anderes geltend. 4.2 Aus der Unfallmeldung vom 1. September 2020 (act. II 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu einem wöchentlichen Pensum von vier Stunden bzw. von 10 % als ... beschäftigt war. Dem Arbeitsvertrag vom

18. April 2020 (act. III 1) lässt sich zwar kein konkretes Pensum entneh- men, allerdings findet sich darin die Klausel, wonach die Arbeitseinsätze (...) vorwiegend am Samstagnachmittag stattfänden (Ziff. 2). Damit ist zunächst erstellt, dass die Beschwerdeführerin ein wöchentliches Arbeits- pensum von weniger als acht Stunden ausgeübt hat, womit eine Versiche- rungsdeckung einzig für Berufsunfälle, wozu in diesem Fall auch Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten, bestand (vgl. E. 3.2 hiervor). Gestützt auf die (späteren) Schilderungen der Beschwerdeführerin soll sich der Unfall vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 12

23. Mai 2020 beim Verlassen des Arbeitsplatzes und damit auf dem Ar- beitsweg ereignet haben. Diese Darstellung findet insoweit Rückhalt in der Lohnbescheinigung vom 15. Juni 2020 (act. III 2), woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2020 einen Arbeitseinsatz geleistet hat. Dementsprechend kann in grundsätzlicher Hinsicht eine Unfalldeckung nach UVG für ein Ereignis am 23. Mai 2020 bestehen. 4.3 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.3.1 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 7. Januar 2021 (act. II 11) ein Distorsionstrauma im linken Knie vom 23. Mai 2020 mit persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen und Gelenksergüssen. Im MRI vom 28. Dezember 2020 habe sich ein undislozierter horizontaler Einriss des medialen Meniskushinterhorns mit Erreichen der Meniskusun- terfläche gezeigt. Die Patientin sei am 23. Mai 2020 ... von ... verfolgt wor- den. Sie sei von einem Absatz heruntergesprungen und habe sich dabei das linke Knie verletzt. Seither bestünden Schmerzen im Bereich der Knie- kehle und stechend, zum Teil einschiessend, gelegentlich auch mit Blocka- degefühl bei bestimmten Bewegungen, insbesondere beim Knien und bei Rotationsbewegungen. Zudem sei das Knie auch immer wieder aufge- schwollen. Die Physiotherapie habe bisher schon recht gut geholfen, trotz- dem persistiere der störende stechende Schmerz. 4.3.2 Dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 8. Februar 2021 (act. II 3) ist die Diagnose muskuloligamentäre Dysbalance im linken Knie bei traumatisiertem posteromedialem Meniskus nach Sturz vom 20. Mai 2020 zu entnehmen. Die Verletzung habe zu einer Schonhaltung und folglich zu einer Schwäche der Quadricepsmuskulatur geführt. Zudem bestehe ein sehr hoher Tonus der Hamstrings. 4.3.3 Im vom 7. März 2021 datierenden "Arztzeugnis UVG" (act. II 12) gab Dr. med. F.________ an, die Erstbehandlung habe am 20. August 2020 stattgefunden. 4.3.4 Die die Beschwerdegegnerin beratende Ärztin Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 16. März 2021 (act. II 13) aus, im MRI vom 28. Dezember 2021 werde ein ausgedünnter Knorpelbelag medialseits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 13 und eine horizontale Meniskusläsion medial beschrieben. Diese beiden strukturellen Veränderungen seien als vorbestehend degenerativ zu beur- teilen. Das Ereignis vom 23. Mai 2020 habe mit einer Kniedistorsion/- kontusion links zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzu- standes geführt. Die unfallkausalen Beschwerden nach einer Kniedistorsi- on/-kontusion würden nach sechs Wochen als abgeklungen gelten. Der behandelnde Orthopäde beschreibe eine deutlich verkürzte Hamstring- Muskulatur und einen volumenverminderten Quadriceps. Diese muskuläre Problematik sei als Ursache der Beschwerden zu sehen. Ein Zusammen- hang mit der acht Monate zuvor erlittenen Distorsion sei lediglich möglich. 4.3.5 Dr. med. E.________ hielt im Schreiben vom 29. März 2021 (act. II

20) fest, wenn es bei einem gesunden Knie zu einer Kontusion/Distorsion komme, welche nicht notwendigerweise primär operiert werden müsse (Korbhenkelläsion), dann brauche es Zeit und meist eine konservative The- rapie. Bei Schonung des Knies komme es zu einer messbaren Abnahme der Muskulatur und meist zu einer Verkürzung der Hamstrings. In den al- lermeisten Fällen führe der Kraftaufbau dann zu einem Status quo ante und somit zu einer Heilung der unfallverursachten Beschwerden. Die Unfallkau- salität der sekundär aufgetretenen muskulären Dysbalance sei eindeutig und die Therapie einfach und günstig. 4.3.6 In der Stellungnahme vom 6. April 2021 (act. II 19) hielt Dr. med. D.________ an ihrer früheren Beurteilung fest. Die physiotherapeutische Therapie des Knies sei sicher günstig und einfach. Aber die Kausalität der Beschwerden sei nicht "eindeutig" dem Unfallereignis zuzuschreiben. Es stehe fest, dass sich die Versicherte gemäss Unfallmeldung am 23. Mai 2020 eine Kniedistorsion links zugezogen habe. Echtzeitlich habe keine ärztliche Beurteilung stattgefunden. Drei Monate nach dem Ereignis habe sich die Versicherte der Hausärztin mit Knieschmerzen links vorgestellt. Im MRI habe eine unfallkausale strukturelle Läsion des Knies ausgeschlossen werden können. Eine horizontale Meniskusläsion werde den degenerativen Veränderungen zugeordnet. Zusätzlich habe sich auch noch eine begin- nende mediale Gonarthrose gezeigt. Bei einer Kniedistorsion ohne unfall- kausale strukturelle Läsion sei von einer vorübergehenden Verschlimme- rung eines degenerativen Vorzustandes auszugehen (beginnende mediale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 14 Gonarthrose, degenerative mediale Meniskusläsion) und die unfallkausalen Beschwerden gälten nach sechs Wochen als abgeklungen. Die im Januar 2021 diagnostizierte muskuloligamentäre Dysbalance des linken Knies sei somit lediglich möglicherweise auf das Unfallereignis vom 23. Mai 2020 zurückzuführen. Überwiegend wahrscheinlich stehe diese im Zusammen- hang mit den degenerativen Veränderungen und der daraus erfolgten Schonung des linken Knies der Versicherten. 4.4 4.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 15 Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizie- render Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut- achten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün- det erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar- teilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (BGer 8C_672/2020, E. 2.3). 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid vom

11. August 2021 (act. II 36) massgeblich auf die Beurteilung der beraten- den Ärztin Dr. med. D.________ in den Berichten vom 16. März (act. II 13) und vom 6. April 2021 (act. II 19) gestützt. Diese Berichte erfüllen die vorgenannten Beweisanforderungen und erbrin- gen vollen Beweis. Die beratende Ärztin hat sich in ihrer ärztlichen Beurtei- lung umfassend und sorgfältig mit den medizinischen Akten auseinander- gesetzt und nachvollziehbar begründet, dass die vom behandelnden Or- thopäden im Januar 2021 diagnostizierte muskuloligamentäre Dysbalance des linken Knies lediglich möglicherweise auf ein Ereignis vom 23. Mai 2020 zurückzuführen ist, jedoch überwiegend wahrscheinlich im Zusam- menhang mit den degenerativen Veränderungen und der daraus erfolgten Schonung steht. Das diesbezüglich erwähnte Argument, wonach eine hori- zontale Meniskusläsion den degenerativen Veränderungen zugeordnet wird, findet seine Stütze in der medizinischen Literatur: So seien horizonta- le Risse bevorzugt "degenerativer" Natur, d.h. keinem Trauma zuzuordnen. Sie seien zwar häufig, aber nicht immer symptomlos und gingen dann mit Ergüssen einher. Sie seien meist im Hinterhorn des medialen Meniskus lokalisiert (BOHNDORF/IMHOF/FISCHER [Hrsg.], Radiologische Diagnostik der Knochen und Gelenke, 2. Aufl. 2006, S. 113; vgl. zum Ganzen auch VAH- LENSIECK/REISER [Hrsg.], MRT des Bewegungsapparates, 4. Aufl. 2015,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 16 S. 325), was denn auch der im MRI vom 28. Dezember 2020 befundeten Situation entspricht (act. II 4). Dass die Beurteilung von Dr. med. D.________ nicht auf eigenen Untersuchungen beruht (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 6), stellt deren Beweistauglichkeit im vorliegenden Kontext nicht in Frage. Auch Aktenberichten kann voller Beweiswert zukommen, sofern sich der Experte aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3), was vorliegend der Fall war. Hinzu kommt, dass aufgrund des Zeitablaufs von einer persönli- chen Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. 4.6 Die Ausführungen von Dr. med. E.________ in den Berichten vom

8. Februar (act. II 3) und vom 29. März 2021 (act. II 20), wonach es infolge von schmerzbedingter Schonung des Knies innerhalb von zwei bis vier Wochen zu einer messbaren Abnahme der Muskulatur und meist zu einer Verkürzung der Hamstrings komme und der Kraftaufbau in den meisten Fällen zu einem Status quo ante und somit zu einer Heilung führten (act. II 20), sind zwar grundsätzlich überzeugend. Das Gericht widerspricht Dr. med. E.________ denn auch nicht, wenn er ausführt, einer der kosten- günstigsten Orthopäden zu sein, weil er sich auf allein zwingend notwendi- ge Operationen beschränke und solange möglich den konservativen Weg wähle (act. II 20). Mit Dr. med. E.________ ist festzuhalten, dass ein sol- ches Vorgehen zweifellos sowohl zum Wohl seiner Patienten als auch der die finanzielle Last der obligatorischen Krankenversicherung tragenden Gesamtbevölkerung wie der die finanzielle Last der Unfallversicherung tra- genden Erwerbstätigen und Arbeitgeber ist. Dass das Vorgehen des be- handelnden Facharztes lege artis und medizinisch zum Besten der Be- schwerdeführerin gewesen ist, ist auch von Dr. med. D.________ keines- wegs in Frage gestellt worden (act. II 19 S. 2). Allerdings lässt sich aus den Ausführungen von Dr. med. E.________ nicht bereits der Schluss ziehen, dass die geklagten Beschwerden und dabei insbesondere die diagnostizier- te muskuloligamentäre Dysbalance (act. II 3) in einem Zusammenhang mit einem Ereignis vom 23. Mai 2020 stehen. Die Beschwerdeführerin hat erst am 20. August 2020 und damit knapp drei Monate nach dem geltend gemachten Ereignis vom 23. Mai 2020 ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 17 Hausärztin aufgesucht (vgl. act. II 12). Schwerwiegende Verletzungen hat sie sich bei ihrem Sturz damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zugezogen, hätte sie sich diesfalls doch zweifellos früher in ärztliche Be- handlung begeben. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre – nach eigener Aussage – sehr kniebelastende Tätigkeit (act. II 26) wie üb- lich weitergeführt hat (vgl. act. III 2), spricht gegen das Vorliegen von star- ken Schmerzen oder eines grossen Ergusses (vgl. act. IIIB 1) im Anschluss an das beschriebene Ereignis. Dementsprechend können die angeblich anlässlich des Ereignisses vom 23. Mai 2020 gesetzten Verletzungen nicht mittels zeitnaher ärztlicher Berichte belegt werden. Dies gilt sowohl für all- fällige äusserlich sichtbare Zeichen, wie für die angeblich im Knie gesetzten Verletzungen. Der behandelnde Orthopäde musste sich bei seiner Beurtei- lung damit zwangsläufig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdefüh- rerin stützen, wonach es im Anschluss an ein Ereignis vom 23. Mai 2020 zu einer Schwellung des Knies und anfänglich starken Schmerzen gekommen sei (act. II 3). Solches ist – wie erwähnt – echtzeitlich nicht erhoben wor- den. Dr. med. E.________ kam damit nicht darum herum, seine Beurtei- lung auf reine Hypothesen zum Zustand unmittelbar nach dem geltend ge- machten Unfall zu stützen. Es bestehen damit keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. med. D.________ vom 16. März (act. II 13) und vom 6. April 2021 (act. II 19) sprechen würden (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Mit der Ärztin ist dementsprechend davon auszugehen, dass un- fallkausale Beschwerden nach etwa sechs Wochen abgeklungen waren und die darüber hinaus beklagten Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen im linken Knie stehen, womit auf jeden Fall spätestens seit dem 30. Juni 2020 (act. II 36 S. 10 Rz. 9) kein An- spruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr bestanden hat. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, UV/21/625, Seite 18 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.