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200 2021 621

Bern VerwG · 2021-11-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. August 2021 (Referenz: 1844522; 1844523)

Sachverhalt

A. Mit Verfügungen vom 19. März 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von den Ehe- leuten A.________ und B.________ für die Jahre 2016 bis 2020 als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge so- wie Verwaltungskostenbeiträge definitiv (2016-2017) bzw. provisorisch (2018-2020) auf gesamthaft Fr. 25'625.80 (A.________) respektive Fr. 33'511.25 (B.________) fest (Akten der AKB [act. II] 4 f.). Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Einsprache (act. II 8) wies die AKB – soweit sie darauf eintrat – mit Entscheid vom 3. August 2021 (act. II 1) im Wesentlichen mit der Begründung ab, A.________ sei mit Blick auf das abgerechnete Jahreseinkommen von Fr. 15'000.-- sowie ei- nem nicht belegten jährlichen Mindestarbeitspensum von mindestens 50% nicht dauernd voll erwerbstätig, womit für A.________ und B.________ im Lichte der in der Folge zur Anwendung gelangenden Vergleichsrechnung eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige resultiere. B. Dagegen erhoben A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Au- gust 2021 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. August 2021, wobei sie die beitragsrechtli- che Qualifikation als Nichterwerbstätige bzw. Gleichstellung mit Nichter- werbstätigen bestreiten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. August 2021 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der von den Beschwerdeführern für die Jahre 2016-2020 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführer im nämlichen Zeitraum zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellte. Soweit die Beschwerdeführer auch die "Festlegung der Lohnbeiträge 2021" beanstanden (vgl. Beschwerde, S. 4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, nachdem weder im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 3. August 2021 (act. II 1) noch in den ihm zugrundeliegenden Verfügungen vom 19. März 2021 (act. II 4 f.) darüber befunden wurde, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind nach diesem Gesetz u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Al- tersjahr vollendet haben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit fest- gesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 AHVV). Nichterwerbstätige bezah- len einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG; ferner Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG zu Grunde liegt, die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv

– qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 5 Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftli-chen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 S. 183, 139 V 12 E. 4.3 S. 15). 2.3 2.3.1 Als nichterwerbstätig gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne (vgl. E. 2.2 hiervor) ausüben (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183). Ebenfalls als Nichterwerbstätige gelten Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn die Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG; BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339). Für Versicherte, die nicht dauernd voll (vgl. Art. 28bis Abs. 1 AHVV), d.h. während mindestens neun Kalendermonaten und (kumulativ) während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2017, 9C_255/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Rz. 6 zu Art. 10 AHVG; vgl. dazu auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO), kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben sei, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 6 wie auch eine erwerbliche Motivation zugrundeliegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.2.2 f. S. 341). 2.3.2 Die (im Sinne von E. 2.3.1 hiervor) Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Bemessungsgrundlage: Vermögen und/oder mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag [vgl. Abs. 1]). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Diese beziffern sich gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

E. 15 vom 15. Oktober 2014, der Verordnung 19 vom 21. September 2018 und der Verordnung 20 vom 13. November 2019 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108) für die Jahre 2016-2018 auf Fr. 392.--, pro 2019 auf Fr. 395.-- und für das Jahr 2020 auf Fr. 409.--. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV; vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339). 2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei- tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes- sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan- tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge- bende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 7 3.1 Die Beschwerdeführer besitzen "insgesamt ca. 240 Wohnungen" (gemäss Einsprache, vgl. act. II 8 S. 1 Ziff. 1; vgl. auch Beschwerde, S. 1) bzw. "über 250 Objekte" (gemäss Angaben des Treuhänders der Be- schwerdeführer, vgl. act. II 8 – Schreiben vom 12. Mai 2021), welche von ihnen verwaltet und vermietet werden. Davon stehen gemäss Darstellung in der Einsprache ca. 40 Wohnungen im Gesellschaftseigentum der C.________ GmbH, ca. 80 Wohnungen im Eigentum der D.________ AG und ca. 60 Objekte im Privateigentum der Beschwerdeführer (vgl. act. II 8 S. 1 Ziff. 1). Die diesbezüglichen Angaben des Treuhänders im vorgenann- ten Schreiben vom 12. Mai 2021 weichen leicht ab, was hier jedoch nicht entscheidend ist. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2021, mittels eingereichten Rechnungen der C.________ GmbH an andere Firmen unter Angaben der vom Beschwerdeführer geleis- teten Arbeitsstunden seien in Bezug auf Letzteren für das Jahr 2016 276 geleistete Arbeitsstunden verteilt auf 61 Tage, für das Jahr 2017 72 Ar- beitsstunden verteilt auf 13 Tage und für das Jahr 2018 155 Arbeitsstunden verteilt auf 37 Tage geltend gemacht worden. Für die D.________ AG und die Verwaltung der Liegenschaften im Privatbesitz seien keine Arbeitsstun- den geltend gemacht worden. Demnach gehe der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach, dies "allenfalls" auch dauernd während dem ganzen Jahr, jedoch sei er nicht voll erwerbstätig. Bis heute sei von ihm nicht be- legt worden, dass er während dem ganzen Jahr ein Mindestarbeitspensum von 50% ausübe. Somit gelte er als nicht dauernd voll erwerbstätig. Es komme eine Vergleichsrechnung zur Anwendung, woraus eine Beitrags- pflicht als Nichterwerbstätige für die Beschwerdeführer resultiere (act. II 1 E. 2 S. 3). 3.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die im angefochtenen Entscheid dargelegten Arbeitsstunden für die C.________ GmbH (zu Recht, vgl. dazu act. II 10) nicht. Sie machen jedoch zunächst geltend, mit Blick auf frühere Beitragsverfügungen widerspreche das Vorgehen der Beschwerdegegnerin Treu und Glauben (Beschwerde, S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden: Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort richtig festhält (vgl. S. 4), wurde das Beitragsstatut betreffend den nämlichen Zeitraum für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 8 Beschwerdeführer erstmals verfügt. Dass dem nicht so wäre, behaupten und belegen sie nicht. Damit liegt – anders als noch im Einspracheverfah- ren geltend gemacht (act. II 8 S. 3 Ziff. 5) – keine allein unter dem Blickwin- kel von Art. 53 ATSG zulässige rückwirkende Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen vor. Auch aus den im vorliegenden Beschwer- deverfahren aufgelegten Dokumenten können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, beschlagen diese doch ausnahmslos einen (mehrere Jahre) vor 2016 liegenden Zeitraum respektive beziehen sich die ins Recht gelegten Verfügungen ausdrücklich und ausschliesslich auf die Jahre 2000 bzw. 2002-2004 (Akten der Beschwerdeführer [act. I] 4), 2005- 2006 (act. I 5) und 2006-2008 (act. I 6 f.). Die nach den Akten letzte Bei- tragsverfügung datiert vom 24. Februar 2011 und bezieht sich – ebenso explizit und exklusiv – auf das Jahr 2011 (act. II 11). Schliesslich stellt die Schlussrechnung vom 3. März 2021 (act. I 8) einerseits keine (Beitrags-)Verfügung dar; andererseits werden darin keine irreführenden oder falschen Angaben weder zum Beitragsstatut im Allgemeinen noch betreffend die Beschwerdeführer für den hier streitigen Zeitraum im Kon- kreten gemacht, so dass sich gestützt darauf ebenso wenig eine von der materiellen Rechtslage abweichende Behandlung rechtfertigen lässt. 3.3 Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, die im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeführten Leistungen (vgl. E. 3.1 vorne) ent- sprächen dem Aufwand, der für Dritte erbracht worden sei, ohne persönli- che Leistungen für die eigenen Liegenschaften. Letztere, durch die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen, welche rund 875 Arbeitsstun- den betrügen (Beschwerde, S. 2), würden nicht berücksichtigt (S. 1). 3.3.1 Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass weder im Schreiben des Treuhänders vom 12. Mai 2021 noch in der ausführlichen Einsprachebe- gründung vom 18. Mai 2021 (act. II 8) eine derartige Behauptung, welche auf das Bestehen einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit der Beschwerde- führerin in Zusammenhang mit der Verwaltung der im Privatbesitz stehen- den Liegenschaften abzielt, aufgestellt wurde. Dabei blieb es auch im weiteren Verlauf des Einspracheverfahrens, obschon die Beschwerdegeg- nerin nach Vorliegen der Einspracheergänzung mit Schreiben vom 9. Juni 2021 (act. I 9) den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 9 drücklich auch nach allfälligen Arbeitsverträgen mit der Beschwerdeführerin gefragt hat. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 (act. II 10) stellte Ersterer der Beschwerdegegnerin zwar diverse Unterlagen zu, hielt jedoch in Bezug auf nicht näher bezeichnete "Arbeitsverträge" lediglich fest, diese seien nur mündlich vorhanden und könnten folglich nicht vorgelegt werden. Nament- lich äusserte sich der Rechtsvertreter weder zu einer allfälligen Erwerbs- tätigkeit der Beschwerdeführerin noch lassen seine Ausführungen auch nur den entfernten Schluss zu, dass eine solche im streitbetroffenen Zeitraum vorgelegen haben könnte. Dabei erschliesst sich nicht, weshalb sich die Beschwerdeführer auch in der Folge nicht näher zur neu geltend gemach- ten angeblichen (selbständigen) Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin äusserten bzw. ihre beschwerdeweise Darstellung – es handelt sich hierbei um ein signifikantes Sachverhaltselement – nicht bereits im (streitigen) Verwaltungsverfahren vorgebracht und belegt haben. Dass dies damals unterblieb, legt den Schluss nahe, dass die nunmehr im vorliegenden Be- schwerdeverfahren erstmals gemachten Vorbringen von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (zur auch im ahv-rechtlichen Kontext beweisrechtlichen Relevanz der sogenannten Aussage der ersten Stunde vgl. Entscheid des BGer vom

13. Dezember 2013, 9C_534/2013, E. 4.1.2). Dies umso mehr, als auch die im Recht liegenden Akten die beschwerdeweise Darstellung der Be- schwerdeführer nicht stützen. Insbesondere steht aufgrund der rechtskräf- tigen, die Jahre 2016 und 2017 betreffenden und auch für die Bestimmung des beitragsrelevanten Erwerbseinkommens massgebenden Steuerveran- lagungen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV) fest, dass die Beschwerdeführerin im nämlichen Zeitraum weder ein Erwerbseinkommen aus selbständiger noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftete (act. II 3). Zwar liegen für die hier ebenfalls streitigen Beitragsjahre 2018-2020 noch keine rechts- kräftigen Veranlagungen vor. Dass sich die Verhältnisse (steuer- und in der Folge beitragsrechtlich relevant) geändert hätten, machen die Beschwerde- führer indes nicht geltend und derlei ergibt sich namentlich nicht aus den auszugsweise ins Recht gelegten Steuererklärungen für die Jahre 2018- 2020 (act. I 10). Auch die übrigen Akten ergeben keine Anhaltspunkte im Sinne der beschwerdeweisen Darstellung. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin denn auch – soweit in den Akten dokumentiert – in der Vergangenheit beitragsrechtlich stets als Nichterwerbstätige eingestuft (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 10 I 4-7; act. II 11). Die geltend gemachten 875 Arbeitsstunden der Beschwer- deführerin in Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaften sind somit nicht rechtsgenüglich erstellt. 3.3.2 Doch selbst wenn auf die beschwerdeweisen Angaben zum gel- tend gemachten Arbeitsaufwand der Beschwerdeführerin abgestellt würde, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, fällt doch die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens – hier der im Ei- gentum der Beschwerdeführer stehenden Mietobjekte – nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV (BGE 141 V 234 E. 4.2 S. 238; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 25 E. 4.1.1). Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfang- reich ist, professionell verwaltet wird, kaufmännische Bücher geführt wer- den und der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss (vgl. Entscheid des BGer vom 21. März 2017, 9C_591/2016, E. 3.2.2 und 3.3). Wie das BGer zudem in Bezug auf möb- lierte Wohnungen erkannte, kann für die Beurteilung, ob blosse Vermö- gensverwaltung oder Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht entscheidend sein, wie stark – abhängig von der Anzahl der Wohnungen – der Eigentümer bzw. dessen Hilfsperson beansprucht wird (ZAK 1987 S. 519 E. 3a), welcher Grundsatz analog auch auf die Vermietung unmöblierter Wohnungen und Räume bzw. Liegenschaften im Allgemeinen zu gelten hat. 3.3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin (im hier strittigen Zeitraum) zu Recht als Nichterwerbstätige qualifi- ziert. 3.4 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, der Aufwand für den Unterhalt, Abwartstätigkeiten und für Renovationen der eigenen Liegenschaften, inklusive derjenigen der C.________ GmbH und der D.________ AG, die der Beschwerdeführer ... in eigener Regie ausführe, betrage jährlich mehr als 1’500 Stunden (Beschwerde, S. 2). Damit sei er entgegen der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid dauernd voll erwerbstätig. 3.4.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass mit den eingereichten Un- terlagen betreffend die Kosten für den Unterhalt der Liegenschaften (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 11 act. I 2; 9) und mit den mittels (eine Momentaufnahme darstellenden) Mie- terspiegel ausgewiesenen Mieterwechseln (act. II 8) die geltend gemachten Arbeitsstunden des Beschwerdeführers nicht hinreichend substanziiert, geschweige denn quantifiziert sind. Ferner ist auch keine hinreichende Zu- ordnung der geltend gemachten 1’500 Stunden auf die zwei juristischen Personen (C.________ GmbH und D.________ AG) sowie die im Eigen- tum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften möglich. Damit ist bereits aus diesen Gründen eine dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht erstellt. 3.4.2 Entscheidend ist jedoch ein anderer Punkt: Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den streit- betroffenen Jahren 2016-2020 bei der C.________ GmbH ein Einkommen von konstant Fr. 15’000.-- erzielte bzw. die Beschwerdeführer als Inhaber und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (vgl. www.zefix.ch) ihm Fr. 15’000.-- als Lohn auszahlten (act. II 12). Für die Ermittlung der daraus resultierenden Jahresarbeitszeit kann auf die Schweizerische Lohnstruk- turhebung (LSE) abgestellt werden (vgl. auch Entscheid des BGer vom

9. Juli 2021, 9C_228/2021, E. 4.2 f.). Gestützt auf die hier massgebende Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Männer, Kompe- tenzniveau 2 der LSE 2018 (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen zu Ziff. 432203, 433302, 439903, abruf- bar unter www.bfs.admin.ch) ergibt dies einen Stundenansatz von Fr. 34.40 (Fr. 5'962.-- / [4.33 Wochen x 40 Wochenstunden]), woraus eine Jahresar- beitszeit von rund 436 Stunden resultiert (Fr. 15'000.-- / Fr. 34.40). Ob der Beschwerdeführer seine diversen Tätigkeiten für die C.________ GmbH über das ganze Jahr verteilt, mithin während mehr als neun Kalendermona- ten, verrichtete, ist fraglich (namentlich wäre diese Voraussetzung für das Jahr 2017 ausweislich der Akten wohl nicht gegeben, vgl. act. II 10), kann aber offen bleiben. So oder anders erfüllte er mit Blick auf die im Bereich der Tabellenposition gemäss Ziff. 41-43 jährliche Normalarbeitszeit von rund 1'750 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.01.02, Komponenten der tatsächlichen Jahresarbeitszeit und der tatsächlichen wöchentlichen Ar- beitszeit nach Geschlecht, Nationalität, Beschäftigungsgrad und Wirt- schaftsabschnitten, abrufbar unter www.bfs.admin.ch ->Statistiken finden - >Arbeit und Erwerb ->Arbeitszeit, Absenzen und Ferien) die für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 12 Annahme einer Erwerbstätigkeit erforderliche kumulative Voraussetzung einer mindestens 50%igen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.3.1 vorne) offensicht- lich nicht. Allfällige darüberhinausgehende, nicht entgoltene Arbeit des Be- schwerdeführers kann nicht berücksichtigt werden, da nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgeblich ist, sondern tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang ihrer Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit an- zurechnen ist, welche sich durch ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt auszeichnet (vgl. E. 2.3.1 vorne). Dies ist bei unbe- zahlter Arbeit zum vornherein nicht der Fall, womit auch allfällige geleistete Arbeit zu Gunsten der D.________ AG nicht berücksichtigt werden kann. Daran ändert nichts, dass – wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht vorbringt (Beschwerde, S. 2) – keine Verpflichtung besteht, sich einen an- gemessenen Lohn zu bezahlen bzw. sich sämtliche Arbeiten über die von ihm beherrschten Gesellschaften vergüten zu lassen. Denn AHV- beitragsrechtlich ist nicht relevant, welche (allfälligen steuer- und/oder bei- tragsrechtlichen Optimierungs-) Überlegungen dieser Vorgehensweise zugrunde liegen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Was schliesslich die geltend gemachten Arbeiten für die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften betrifft, die offenbar vom Be- schwerdeführer geleistet werden, sind diese als Teil der Vermögensverwal- tung zu qualifizieren (vgl. E. 3.3.2 vorne), wobei nicht entscheidend ist, ob der Unterhalt und die Sanierungen als Eigenleistung erbracht oder von Drit- ten geleistet werden. Dass mit selbst erbrachten Arbeiten die Unterhalts- kosten tief gehalten und damit erhebliche Kosteneinsparungen erzielt werden können, womit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführer erhöht wird (Beschwerde, S. 2), leuchtet zwar ein, führt AHV- beitragsrechtlich indes nicht zur Qualifikation als Erwerbstätigkeit. Entsprechende beweisrechtliche Weiterungen, namentlich in Form des offerierten Augenscheins von einer gegenwärtig sanierten Wohnung (vgl. Beschwerde, S. 2), erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (zu deren Zulässigkeit vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 13 3.4.3 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer beitragsrechtlich nicht als voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu qualifizie- ren. 3.5 3.5.1 Beträgt die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers pro Kalender- jahr – wie gezeigt – weniger als 50%, ist ergänzend eine Vergleichsrech- nung durchzuführen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1288 Rz. 296; Entscheid des BGer vom 25. August 2021, 9C_303/2021, E. 3.3; Rz. 2041 ff. WSN). Dabei gelten – wie in E. 2.3.2 vorne gezeigt – Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, in jedem Fall als Nichterwerbstätige, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkom- men (zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) im Kalenderjahr den Mindestbeitrag nicht erreichen. Sie gelten ebenfalls als Nichterwerbs- tätige, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) tiefer sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssten (vgl. Rz. 2041 WSN; zur Ver- bindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.5.2 Der Beschwerdeführer bzw. die C.________ GmbH entrichtete in den Jahren 2016-2020 AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'537.50 (2016-2019) bzw. Fr. 1'582.50 (2020 [act. II 12]). Diese Beträge überschrei- ten zwar die in den nämlichen Jahren geltenden Mindestbeiträge (vgl. E. 2.3.2 vorne), erreichen jedoch die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 2'741.90 (2016; 50% von Fr. 5'483.75), Fr. 3'356.90 (2017-2019; 50% von Fr. 6'713.75) bzw. Fr. 3'455.15 (2020; 50% von Fr. 6'910.25 [act. II 4]) nicht, womit der Beschwerdeführer für die gesamte Beurteilungsperi- ode (2016-2020) den Nichterwerbstätigen gleichzustellen ist bzw. Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat (vgl. E. 2.3.2 vorne). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Höhe der nach Massgabe von Art. 28 AHVV ermittelten Nichterwerbstätigenbeiträge in masslicher Hinsicht nicht und es sind keine offenkundigen Fehler ersichtlich, womit sich insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 14 Weiterungen erübrigen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Sodann hat die Be- schwerdegegnerin die Erwerbstätigenbeiträge jeweils an die geschuldeten Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet (Art. 30 Abs. 1 AHVV; vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.5.3 Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin erhobenen, in masslicher Hinsicht ebenfalls zu Recht unbestritten gebliebenen (vgl. E. 3.5.2 vorne) Beiträge als Nichterwerbstätige anbelangt, so fällt bei der gegebenen Sachlage eine Beitragsbefreiung gestützt auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge der nichter- werbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest- beitrages bezahlt haben, nicht mehr in Betracht. Denn als erwerbstätig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, der die- ser Beitragsstatus zukommt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich dagegen nicht auf Versicherte, die – wie der Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.4 vorne) – zwar erwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben (Entscheid des BGer vom

13. November 2018, 9C_454/2018 E. 5; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 3 AHVG). Somit hat auch die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu leis- ten. 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führer für die Jahre 2016-2020 zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert bzw. den Nichterwerbstätigen im AHV-beitragsrechtlichen Sinne gleichge- stellt und die zu entrichtenden Beiträge rechtskonform festgesetzt. Der an- gefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 15 BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern zur Be- zahlung auferlegt, wobei Fr. 800.-- dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen werden. Die Restanz von Fr. 700.-- wird separat in Rechnung gestellt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.-- zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 16 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 621 AHV FUE/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2021 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. August 2021 (Referenz: 1844522; 1844523)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 19. März 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von den Ehe- leuten A.________ und B.________ für die Jahre 2016 bis 2020 als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge so- wie Verwaltungskostenbeiträge definitiv (2016-2017) bzw. provisorisch (2018-2020) auf gesamthaft Fr. 25'625.80 (A.________) respektive Fr. 33'511.25 (B.________) fest (Akten der AKB [act. II] 4 f.). Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Einsprache (act. II 8) wies die AKB – soweit sie darauf eintrat – mit Entscheid vom 3. August 2021 (act. II 1) im Wesentlichen mit der Begründung ab, A.________ sei mit Blick auf das abgerechnete Jahreseinkommen von Fr. 15'000.-- sowie ei- nem nicht belegten jährlichen Mindestarbeitspensum von mindestens 50% nicht dauernd voll erwerbstätig, womit für A.________ und B.________ im Lichte der in der Folge zur Anwendung gelangenden Vergleichsrechnung eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige resultiere. B. Dagegen erhoben A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Au- gust 2021 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. August 2021, wobei sie die beitragsrechtli- che Qualifikation als Nichterwerbstätige bzw. Gleichstellung mit Nichter- werbstätigen bestreiten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. August 2021 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der von den Beschwerdeführern für die Jahre 2016-2020 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführer im nämlichen Zeitraum zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellte. Soweit die Beschwerdeführer auch die "Festlegung der Lohnbeiträge 2021" beanstanden (vgl. Beschwerde, S. 4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, nachdem weder im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 3. August 2021 (act. II 1) noch in den ihm zugrundeliegenden Verfügungen vom 19. März 2021 (act. II 4 f.) darüber befunden wurde, womit es insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind nach diesem Gesetz u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Al- tersjahr vollendet haben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit fest- gesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 AHVV). Nichterwerbstätige bezah- len einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG; ferner Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG zu Grunde liegt, die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv

– qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 5 Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftli-chen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 S. 183, 139 V 12 E. 4.3 S. 15). 2.3 2.3.1 Als nichterwerbstätig gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne (vgl. E. 2.2 hiervor) ausüben (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183). Ebenfalls als Nichterwerbstätige gelten Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn die Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG; BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339). Für Versicherte, die nicht dauernd voll (vgl. Art. 28bis Abs. 1 AHVV), d.h. während mindestens neun Kalendermonaten und (kumulativ) während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 S. 340; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2017, 9C_255/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Rz. 6 zu Art. 10 AHVG; vgl. dazu auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO), kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG). Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben sei, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 6 wie auch eine erwerbliche Motivation zugrundeliegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.2.2 f. S. 341). 2.3.2 Die (im Sinne von E. 2.3.1 hiervor) Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Bemessungsgrundlage: Vermögen und/oder mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag [vgl. Abs. 1]). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Diese beziffern sich gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014, der Verordnung 19 vom 21. September 2018 und der Verordnung 20 vom 13. November 2019 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108) für die Jahre 2016-2018 auf Fr. 392.--, pro 2019 auf Fr. 395.-- und für das Jahr 2020 auf Fr. 409.--. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 i.V.m. Art. 30 AHVV; vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339). 2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei- tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes- sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan- tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge- bende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 7 3.1 Die Beschwerdeführer besitzen "insgesamt ca. 240 Wohnungen" (gemäss Einsprache, vgl. act. II 8 S. 1 Ziff. 1; vgl. auch Beschwerde, S. 1) bzw. "über 250 Objekte" (gemäss Angaben des Treuhänders der Be- schwerdeführer, vgl. act. II 8 – Schreiben vom 12. Mai 2021), welche von ihnen verwaltet und vermietet werden. Davon stehen gemäss Darstellung in der Einsprache ca. 40 Wohnungen im Gesellschaftseigentum der C.________ GmbH, ca. 80 Wohnungen im Eigentum der D.________ AG und ca. 60 Objekte im Privateigentum der Beschwerdeführer (vgl. act. II 8 S. 1 Ziff. 1). Die diesbezüglichen Angaben des Treuhänders im vorgenann- ten Schreiben vom 12. Mai 2021 weichen leicht ab, was hier jedoch nicht entscheidend ist. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2021, mittels eingereichten Rechnungen der C.________ GmbH an andere Firmen unter Angaben der vom Beschwerdeführer geleis- teten Arbeitsstunden seien in Bezug auf Letzteren für das Jahr 2016 276 geleistete Arbeitsstunden verteilt auf 61 Tage, für das Jahr 2017 72 Ar- beitsstunden verteilt auf 13 Tage und für das Jahr 2018 155 Arbeitsstunden verteilt auf 37 Tage geltend gemacht worden. Für die D.________ AG und die Verwaltung der Liegenschaften im Privatbesitz seien keine Arbeitsstun- den geltend gemacht worden. Demnach gehe der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach, dies "allenfalls" auch dauernd während dem ganzen Jahr, jedoch sei er nicht voll erwerbstätig. Bis heute sei von ihm nicht be- legt worden, dass er während dem ganzen Jahr ein Mindestarbeitspensum von 50% ausübe. Somit gelte er als nicht dauernd voll erwerbstätig. Es komme eine Vergleichsrechnung zur Anwendung, woraus eine Beitrags- pflicht als Nichterwerbstätige für die Beschwerdeführer resultiere (act. II 1 E. 2 S. 3). 3.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die im angefochtenen Entscheid dargelegten Arbeitsstunden für die C.________ GmbH (zu Recht, vgl. dazu act. II 10) nicht. Sie machen jedoch zunächst geltend, mit Blick auf frühere Beitragsverfügungen widerspreche das Vorgehen der Beschwerdegegnerin Treu und Glauben (Beschwerde, S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden: Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort richtig festhält (vgl. S. 4), wurde das Beitragsstatut betreffend den nämlichen Zeitraum für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 8 Beschwerdeführer erstmals verfügt. Dass dem nicht so wäre, behaupten und belegen sie nicht. Damit liegt – anders als noch im Einspracheverfah- ren geltend gemacht (act. II 8 S. 3 Ziff. 5) – keine allein unter dem Blickwin- kel von Art. 53 ATSG zulässige rückwirkende Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen vor. Auch aus den im vorliegenden Beschwer- deverfahren aufgelegten Dokumenten können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, beschlagen diese doch ausnahmslos einen (mehrere Jahre) vor 2016 liegenden Zeitraum respektive beziehen sich die ins Recht gelegten Verfügungen ausdrücklich und ausschliesslich auf die Jahre 2000 bzw. 2002-2004 (Akten der Beschwerdeführer [act. I] 4), 2005- 2006 (act. I 5) und 2006-2008 (act. I 6 f.). Die nach den Akten letzte Bei- tragsverfügung datiert vom 24. Februar 2011 und bezieht sich – ebenso explizit und exklusiv – auf das Jahr 2011 (act. II 11). Schliesslich stellt die Schlussrechnung vom 3. März 2021 (act. I 8) einerseits keine (Beitrags-)Verfügung dar; andererseits werden darin keine irreführenden oder falschen Angaben weder zum Beitragsstatut im Allgemeinen noch betreffend die Beschwerdeführer für den hier streitigen Zeitraum im Kon- kreten gemacht, so dass sich gestützt darauf ebenso wenig eine von der materiellen Rechtslage abweichende Behandlung rechtfertigen lässt. 3.3 Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, die im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeführten Leistungen (vgl. E. 3.1 vorne) ent- sprächen dem Aufwand, der für Dritte erbracht worden sei, ohne persönli- che Leistungen für die eigenen Liegenschaften. Letztere, durch die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen, welche rund 875 Arbeitsstun- den betrügen (Beschwerde, S. 2), würden nicht berücksichtigt (S. 1). 3.3.1 Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass weder im Schreiben des Treuhänders vom 12. Mai 2021 noch in der ausführlichen Einsprachebe- gründung vom 18. Mai 2021 (act. II 8) eine derartige Behauptung, welche auf das Bestehen einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit der Beschwerde- führerin in Zusammenhang mit der Verwaltung der im Privatbesitz stehen- den Liegenschaften abzielt, aufgestellt wurde. Dabei blieb es auch im weiteren Verlauf des Einspracheverfahrens, obschon die Beschwerdegeg- nerin nach Vorliegen der Einspracheergänzung mit Schreiben vom 9. Juni 2021 (act. I 9) den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 9 drücklich auch nach allfälligen Arbeitsverträgen mit der Beschwerdeführerin gefragt hat. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 (act. II 10) stellte Ersterer der Beschwerdegegnerin zwar diverse Unterlagen zu, hielt jedoch in Bezug auf nicht näher bezeichnete "Arbeitsverträge" lediglich fest, diese seien nur mündlich vorhanden und könnten folglich nicht vorgelegt werden. Nament- lich äusserte sich der Rechtsvertreter weder zu einer allfälligen Erwerbs- tätigkeit der Beschwerdeführerin noch lassen seine Ausführungen auch nur den entfernten Schluss zu, dass eine solche im streitbetroffenen Zeitraum vorgelegen haben könnte. Dabei erschliesst sich nicht, weshalb sich die Beschwerdeführer auch in der Folge nicht näher zur neu geltend gemach- ten angeblichen (selbständigen) Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin äusserten bzw. ihre beschwerdeweise Darstellung – es handelt sich hierbei um ein signifikantes Sachverhaltselement – nicht bereits im (streitigen) Verwaltungsverfahren vorgebracht und belegt haben. Dass dies damals unterblieb, legt den Schluss nahe, dass die nunmehr im vorliegenden Be- schwerdeverfahren erstmals gemachten Vorbringen von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (zur auch im ahv-rechtlichen Kontext beweisrechtlichen Relevanz der sogenannten Aussage der ersten Stunde vgl. Entscheid des BGer vom

13. Dezember 2013, 9C_534/2013, E. 4.1.2). Dies umso mehr, als auch die im Recht liegenden Akten die beschwerdeweise Darstellung der Be- schwerdeführer nicht stützen. Insbesondere steht aufgrund der rechtskräf- tigen, die Jahre 2016 und 2017 betreffenden und auch für die Bestimmung des beitragsrelevanten Erwerbseinkommens massgebenden Steuerveran- lagungen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV) fest, dass die Beschwerdeführerin im nämlichen Zeitraum weder ein Erwerbseinkommen aus selbständiger noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftete (act. II 3). Zwar liegen für die hier ebenfalls streitigen Beitragsjahre 2018-2020 noch keine rechts- kräftigen Veranlagungen vor. Dass sich die Verhältnisse (steuer- und in der Folge beitragsrechtlich relevant) geändert hätten, machen die Beschwerde- führer indes nicht geltend und derlei ergibt sich namentlich nicht aus den auszugsweise ins Recht gelegten Steuererklärungen für die Jahre 2018- 2020 (act. I 10). Auch die übrigen Akten ergeben keine Anhaltspunkte im Sinne der beschwerdeweisen Darstellung. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin denn auch – soweit in den Akten dokumentiert – in der Vergangenheit beitragsrechtlich stets als Nichterwerbstätige eingestuft (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 10 I 4-7; act. II 11). Die geltend gemachten 875 Arbeitsstunden der Beschwer- deführerin in Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaften sind somit nicht rechtsgenüglich erstellt. 3.3.2 Doch selbst wenn auf die beschwerdeweisen Angaben zum gel- tend gemachten Arbeitsaufwand der Beschwerdeführerin abgestellt würde, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, fällt doch die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens – hier der im Ei- gentum der Beschwerdeführer stehenden Mietobjekte – nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV (BGE 141 V 234 E. 4.2 S. 238; SVR 2019 AHV Nr. 9 S. 25 E. 4.1.1). Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfang- reich ist, professionell verwaltet wird, kaufmännische Bücher geführt wer- den und der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss (vgl. Entscheid des BGer vom 21. März 2017, 9C_591/2016, E. 3.2.2 und 3.3). Wie das BGer zudem in Bezug auf möb- lierte Wohnungen erkannte, kann für die Beurteilung, ob blosse Vermö- gensverwaltung oder Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht entscheidend sein, wie stark – abhängig von der Anzahl der Wohnungen – der Eigentümer bzw. dessen Hilfsperson beansprucht wird (ZAK 1987 S. 519 E. 3a), welcher Grundsatz analog auch auf die Vermietung unmöblierter Wohnungen und Räume bzw. Liegenschaften im Allgemeinen zu gelten hat. 3.3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin (im hier strittigen Zeitraum) zu Recht als Nichterwerbstätige qualifi- ziert. 3.4 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, der Aufwand für den Unterhalt, Abwartstätigkeiten und für Renovationen der eigenen Liegenschaften, inklusive derjenigen der C.________ GmbH und der D.________ AG, die der Beschwerdeführer ... in eigener Regie ausführe, betrage jährlich mehr als 1’500 Stunden (Beschwerde, S. 2). Damit sei er entgegen der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid dauernd voll erwerbstätig. 3.4.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass mit den eingereichten Un- terlagen betreffend die Kosten für den Unterhalt der Liegenschaften (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 11 act. I 2; 9) und mit den mittels (eine Momentaufnahme darstellenden) Mie- terspiegel ausgewiesenen Mieterwechseln (act. II 8) die geltend gemachten Arbeitsstunden des Beschwerdeführers nicht hinreichend substanziiert, geschweige denn quantifiziert sind. Ferner ist auch keine hinreichende Zu- ordnung der geltend gemachten 1’500 Stunden auf die zwei juristischen Personen (C.________ GmbH und D.________ AG) sowie die im Eigen- tum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften möglich. Damit ist bereits aus diesen Gründen eine dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht erstellt. 3.4.2 Entscheidend ist jedoch ein anderer Punkt: Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den streit- betroffenen Jahren 2016-2020 bei der C.________ GmbH ein Einkommen von konstant Fr. 15’000.-- erzielte bzw. die Beschwerdeführer als Inhaber und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (vgl. www.zefix.ch) ihm Fr. 15’000.-- als Lohn auszahlten (act. II 12). Für die Ermittlung der daraus resultierenden Jahresarbeitszeit kann auf die Schweizerische Lohnstruk- turhebung (LSE) abgestellt werden (vgl. auch Entscheid des BGer vom

9. Juli 2021, 9C_228/2021, E. 4.2 f.). Gestützt auf die hier massgebende Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Männer, Kompe- tenzniveau 2 der LSE 2018 (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen zu Ziff. 432203, 433302, 439903, abruf- bar unter www.bfs.admin.ch) ergibt dies einen Stundenansatz von Fr. 34.40 (Fr. 5'962.-- / [4.33 Wochen x 40 Wochenstunden]), woraus eine Jahresar- beitszeit von rund 436 Stunden resultiert (Fr. 15'000.-- / Fr. 34.40). Ob der Beschwerdeführer seine diversen Tätigkeiten für die C.________ GmbH über das ganze Jahr verteilt, mithin während mehr als neun Kalendermona- ten, verrichtete, ist fraglich (namentlich wäre diese Voraussetzung für das Jahr 2017 ausweislich der Akten wohl nicht gegeben, vgl. act. II 10), kann aber offen bleiben. So oder anders erfüllte er mit Blick auf die im Bereich der Tabellenposition gemäss Ziff. 41-43 jährliche Normalarbeitszeit von rund 1'750 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.01.02, Komponenten der tatsächlichen Jahresarbeitszeit und der tatsächlichen wöchentlichen Ar- beitszeit nach Geschlecht, Nationalität, Beschäftigungsgrad und Wirt- schaftsabschnitten, abrufbar unter www.bfs.admin.ch ->Statistiken finden - >Arbeit und Erwerb ->Arbeitszeit, Absenzen und Ferien) die für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 12 Annahme einer Erwerbstätigkeit erforderliche kumulative Voraussetzung einer mindestens 50%igen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.3.1 vorne) offensicht- lich nicht. Allfällige darüberhinausgehende, nicht entgoltene Arbeit des Be- schwerdeführers kann nicht berücksichtigt werden, da nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgeblich ist, sondern tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang ihrer Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit an- zurechnen ist, welche sich durch ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt auszeichnet (vgl. E. 2.3.1 vorne). Dies ist bei unbe- zahlter Arbeit zum vornherein nicht der Fall, womit auch allfällige geleistete Arbeit zu Gunsten der D.________ AG nicht berücksichtigt werden kann. Daran ändert nichts, dass – wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht vorbringt (Beschwerde, S. 2) – keine Verpflichtung besteht, sich einen an- gemessenen Lohn zu bezahlen bzw. sich sämtliche Arbeiten über die von ihm beherrschten Gesellschaften vergüten zu lassen. Denn AHV- beitragsrechtlich ist nicht relevant, welche (allfälligen steuer- und/oder bei- tragsrechtlichen Optimierungs-) Überlegungen dieser Vorgehensweise zugrunde liegen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Was schliesslich die geltend gemachten Arbeiten für die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften betrifft, die offenbar vom Be- schwerdeführer geleistet werden, sind diese als Teil der Vermögensverwal- tung zu qualifizieren (vgl. E. 3.3.2 vorne), wobei nicht entscheidend ist, ob der Unterhalt und die Sanierungen als Eigenleistung erbracht oder von Drit- ten geleistet werden. Dass mit selbst erbrachten Arbeiten die Unterhalts- kosten tief gehalten und damit erhebliche Kosteneinsparungen erzielt werden können, womit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführer erhöht wird (Beschwerde, S. 2), leuchtet zwar ein, führt AHV- beitragsrechtlich indes nicht zur Qualifikation als Erwerbstätigkeit. Entsprechende beweisrechtliche Weiterungen, namentlich in Form des offerierten Augenscheins von einer gegenwärtig sanierten Wohnung (vgl. Beschwerde, S. 2), erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (zu deren Zulässigkeit vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 13 3.4.3 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer beitragsrechtlich nicht als voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu qualifizie- ren. 3.5 3.5.1 Beträgt die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers pro Kalender- jahr – wie gezeigt – weniger als 50%, ist ergänzend eine Vergleichsrech- nung durchzuführen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1288 Rz. 296; Entscheid des BGer vom 25. August 2021, 9C_303/2021, E. 3.3; Rz. 2041 ff. WSN). Dabei gelten – wie in E. 2.3.2 vorne gezeigt – Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, in jedem Fall als Nichterwerbstätige, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkom- men (zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) im Kalenderjahr den Mindestbeitrag nicht erreichen. Sie gelten ebenfalls als Nichterwerbs- tätige, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) tiefer sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssten (vgl. Rz. 2041 WSN; zur Ver- bindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.5.2 Der Beschwerdeführer bzw. die C.________ GmbH entrichtete in den Jahren 2016-2020 AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'537.50 (2016-2019) bzw. Fr. 1'582.50 (2020 [act. II 12]). Diese Beträge überschrei- ten zwar die in den nämlichen Jahren geltenden Mindestbeiträge (vgl. E. 2.3.2 vorne), erreichen jedoch die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 2'741.90 (2016; 50% von Fr. 5'483.75), Fr. 3'356.90 (2017-2019; 50% von Fr. 6'713.75) bzw. Fr. 3'455.15 (2020; 50% von Fr. 6'910.25 [act. II 4]) nicht, womit der Beschwerdeführer für die gesamte Beurteilungsperi- ode (2016-2020) den Nichterwerbstätigen gleichzustellen ist bzw. Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat (vgl. E. 2.3.2 vorne). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Höhe der nach Massgabe von Art. 28 AHVV ermittelten Nichterwerbstätigenbeiträge in masslicher Hinsicht nicht und es sind keine offenkundigen Fehler ersichtlich, womit sich insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 14 Weiterungen erübrigen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Sodann hat die Be- schwerdegegnerin die Erwerbstätigenbeiträge jeweils an die geschuldeten Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet (Art. 30 Abs. 1 AHVV; vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.5.3 Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin erhobenen, in masslicher Hinsicht ebenfalls zu Recht unbestritten gebliebenen (vgl. E. 3.5.2 vorne) Beiträge als Nichterwerbstätige anbelangt, so fällt bei der gegebenen Sachlage eine Beitragsbefreiung gestützt auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge der nichter- werbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest- beitrages bezahlt haben, nicht mehr in Betracht. Denn als erwerbstätig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, der die- ser Beitragsstatus zukommt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich dagegen nicht auf Versicherte, die – wie der Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.4 vorne) – zwar erwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben (Entscheid des BGer vom

13. November 2018, 9C_454/2018 E. 5; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 3 AHVG). Somit hat auch die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu leis- ten. 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führer für die Jahre 2016-2020 zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert bzw. den Nichterwerbstätigen im AHV-beitragsrechtlichen Sinne gleichge- stellt und die zu entrichtenden Beiträge rechtskonform festgesetzt. Der an- gefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 15 BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern zur Be- zahlung auferlegt, wobei Fr. 800.-- dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen werden. Die Restanz von Fr. 700.-- wird separat in Rechnung gestellt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2021, AHV/21/621, Seite 16 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 17