opencaselaw.ch

200 2021 619

Bern VerwG · 2022-11-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Juli 2021

Sachverhalt

A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2017 zur Früherfassung bzw. im Mai 2017 unter Hin- weis auf eine Autoimmunerkrankung sowie eine chronische Pankreatitis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 6. November 2018 (act. II 79) schloss sie die berufliche Eingliederung ab. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl in der Folge die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (act. II 117 S. 11). Mit Schreiben vom 4. September 2019 (act. II 129) zeigte die IVB dem Ver- sicherten – unter Angabe der Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuro- psychologie) und des Fragekataloges – die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung durch die C.________ (MEDAS) an. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. II 135 S. 2). Mit Verfügung vom

6. November 2019 (act. II 142) hielt die IVB an der Gutachterstelle sowie an den von dieser vorgesehenen Fachdisziplinen fest. Die MEDAS erstatte- te das Gutachten am 6. Mai 2020 (act. II 171.1-8). Mit Vorbescheid vom

17. Juli 2020 (act. II 181) stellte die IVB die Abweisung des Rentenbegeh- rens bei einem IV-Grad von 8 % in Aussicht. Der Versicherte erhob dage- gen Einwand (act. II 185, 198) und beantragte überdies die Zusprache be- ruflicher Massnahmen (act. II 190), woraufhin die IVB ein Belastbarkeits- training vom 14. Juni bis 12. September 2021 gewährte (act. II 212). Nach- dem die IVB eine Stellungnahme bei der MEDAS eingeholt hatte (act. II 202), wies sie das Rentenbegehren dem Vorbescheid entsprechend mit Verfügung vom 7. Juli 2021 ab (act. II 216).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. September 2021 Beschwerde mit folgen- den Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2021 sei aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab wann rechtens eine ganze Invalidenren- te zuzusprechen. 3. Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärun- gen, namentlich zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2021 bat die Instruk- tionsrichterin den Beschwerdeführer, die in Aussicht gestellten Unterlagen inkl. Police der obligatorischen Krankenversicherung nachzureichen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seiner finanziellen Situation nach (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1-

17) und machte weitere Ausführungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2021 erwog die Instruk- tionsrichterin, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die D.________ bei der E.________ über eine Gesundheits- Rechtsschutzversicherung verfüge. Er wurde aufgefordert, bei seiner Rechtsschutzversicherung ein Gesuch um Kostengutsprache für das vor- liegende Beschwerdeverfahren einzureichen und dem Gericht den schriftli- chen Entscheid bis am 4. November 2021 zuzustellen. Auf Begehren des Beschwerdeführers setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 Frist bis am 4. November 2021 zum Einreichen einer Replik.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 4 Mit Eingabe vom 3. November 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bei der E.________ ein Gesuch um Kostengutsprache eingereicht. Nun habe diese weitere Unterlagen angefordert, weshalb noch kein Ent- scheid vorliege. Überdies ersuchte er um Fristverlängerung von 30 Tagen zum Einreichen einer Replik. Die Instruktionsrichterin bewilligte dieses Ge- such und setzte entsprechend Frist bis am 6. Dezember 2021. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, da das Gesuch um Kostengutsprache von der E.________ gutgeheissen wor- den sei, ziehe er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Zu- dem ersuchte er abermals um Fristverlängerung zum Einreichen einer Re- plik, was die Instruktionsrichterin mit Fristansetzung bis am 21. Januar 2022 bewilligte. Mit Replik vom 9. Dezember 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3. Die Instruktionsrichterin schrieb das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 ab. Mit Duplik vom 3. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Be- gehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 29. Juli 2022 ging beim Gericht eine weitere Eingabe des Beschwerde- führers mit drei Berichten über dessen berufliche Eingliederung ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6-8). Mit Stellungnahme vom 22. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 5

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Juli 2021 (act. II 216). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 6 in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom

19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Ar- beits- und Leistungsfähigkeit ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: 3.1.1 Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Bericht der Klinik G.________, Spital H.________, vom 21. Januar 2018 (act. II 34 S. 5 ff.) insbesondere eine chronisch-kalzifizierende Pankreatitis, Erstdiagnose (ED) 2011, einen Status nach Leberabszess, ED 30. August 2017, einen Morbus Crohn, ED Oktober 2010, eine enteropathische Spon- dyloarthritis, rezidivierende, depressive Episoden bei akzentuierter Persön- lichkeit mit impulsivem Verhalten, eine Paracetamol-Intoxikation mit transi- entem Leberversagen, eine perioperative Opiatabhängigkeit sowie einen Nikotinabusus (S. 5 f.). Der Beschwerdeführer stelle sich erneut vor auf- grund anhaltender Schmerzen sowie Schwierigkeiten bei der Nahrungsauf- nahme (S. 5). Vereinbart werde der Beginn der enteralen Ernährung über die Nasojejunalsonde im Hinblick auf den progredienten Gewichtsverlust sowie die Veranlassung einer Bildgebung mittels CT-Abdomen bezüglich Reevaluation der pankreatischen Situation (S. 7). 3.1.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, K.________, Assis- tenzärztin (heute: Fachärztin für Rheumatologie) sowie Dr. L.________, Physiotherapeut, führten nach einer Konsultation im Rahmen der interdis- ziplinären Schmerzsprechstunde im Bericht der Klinik M.________, Spital H.________, vom 22. November 2018 (act. II 86 S. 4 ff.) aus, der Be- schwerdeführer habe vor einer Woche wegen stärksten akuten Schmerzen hospitalisiert werden müssen (S. 4). Beim Beschwerdeführer liege eine komplexe Schmerzproblematik vor. Es träten rezidivierende Schmerzexa- zerbationen im Rahmen der chronischen Pankreatitis auf, ca. alle acht Wo- chen mit Bedarf einer Hospitalisation zur Schmerzeinstellung und wofür eine bereits jahrelange Opiattherapiebedürftigkeit, aktuell mit Transtec Pflaster, notwendig sei. Die Krankengeschichte passe bei zugrundeliegen- der somatischer Ursache gut in ein psychosomatisches Konzept mit einer zentralen Sensibilisierung und folglich Dysbalance im Bereich verschiede- ner Organsysteme (S. 86).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 8 3.1.3 Dr. med. J.________ diagnostizierte im Bericht des Neurozentrums, Spital H.________, vom 4. Juni 2019 (act. II 108) chronische Schmerzen mit rezidivierenden Schmerzexazerbationen bei chronisch kalzifizierender Pankreatitis (S. 2). Es sei ein stationärer Aufenthalt auf der psychosomati- schen Abteilung geplant (S. 1). Es bestehe eine Einschränkung bei allen Tätigkeiten im Rahmen der verminderten körperlichen Belastung (S. 2). 3.1.4 Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin so- wie Gastroenterologie, diagnostizierte im Bericht des Bauchzentrums, Spi- tal H.________, vom 18. Juli 2019 (act. II 120) insbesondere eine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen, eine re- zidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode im Rahmen Diagnose 1, eine chronisch-kalzifizierende Pankreatitis Cambridge IV, ei- nen Morbus Crohn mit enteropathischer Spondyloarthritis sowie eine schwierige Ernährungs-Situation bei chronischen postprandialen Schmer- zen bei chronisch-kalzifizierender Pankreatitis (S. 1 f.). Anamnestisch bestünden nach jeder Nahrungsaufnahme epigastrische Schmerzen, die gürtelförmig in den linken und rechten Oberbauch ausstrahlten. Oft bestün- den Schlafstörungen wegen der Schmerzen. Es liege eine komplexe lang- jährige Krankenvorgeschichte mit Pankreatitis, Morbus Crohn und ausge- prägter Schmerzsymptomatik vor (S. 3). 3.1.5 Prof. Dr. med. F.________ führte im Bericht der Klinik G.________, Spital H.________, vom 17. Oktober 2019 (act. II 140) aus, aus seiner Sicht bestehe eine erhebliche gastrointestinale Problematik, die trotz zahl- reichen Untersuchungen und Konsultationen nicht restlich geklärt sei. Die chronische Pankreatitis als Ursache der Schmerzen oder zumindest eines Teils der Schmerzen (neben Morbus Bechterew und Morbus Crohn) sei sicher ein zentraler Punkt im Gesamtbild. Der Verlauf im 2018 und 2019 sei auch gekennzeichnet durch eine Schmerzzunahme bei Nahrungsaufnah- me, was wiederholt durch Sondennahrung habe behandelt werden müssen (S. 4). 3.1.6 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom am 6. Mai 2020 (act. II 171.1-8) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 9 gie sowie Neuropsychologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. II 171.1 S. 7): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - PEG-Sondeneinlage seit August 2018 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisch-kalzifizierende Pankreatitis, ED 2011 - Status nach Leberabszess im 2017 - Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) - Opiatfehlgebrauch (ICD-10: F11.1) - Status nach zumindest Alkoholfehlgebrauch, DD: Alkoholabhängigkeit mit alkoholinduzierter Pankreatitis (ICD-10: F10.1) In neurologischer, psychiatrischer sowie neuropsychologischer Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit (act. II 171.3 S. 53, 171.5 S. 60 f., 171.6 S. 62 f.). Dr. med. O.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, führte im internistischen Teilgutachten (act. II 171.2) aus, der 2008 erstdiagnostizierte Morbus Crohn verlaufe seit 2014 ohne Medikation in Remission beschwerdefrei (S. 51). Die Labordiagnostik habe internis- tisch relevant unauffällige Ergebnisse mit normwertigen Entzündungspara- metern und unauffälligen Amylase-, Lipase- und Lebertransaminasenwer- ten ohne Hinweis auf eine aktuell floride Pankreatitis gezeigt. Morphin und Metamizol seien im Labor nicht nachweisbar gewesen, was gegen die anamnestische Angabe eines hohen Analgetikabedarfs spreche (S. 55). Die anamnestischen Schmerzangaben des Beschwerdeführers hätten nicht dem klinischen Eindruck des Untersuchers entsprochen. Für die reklamier- ten Beschwerden habe sich zumindest hinsichtlich der reklamierten Aus- prägung kein ausreichendes objektives Befundkorrelat gefunden (S. 56). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei seit Einlage der PEG-Sonde im August 2018 aufgehoben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der angepassten Tätigkeit müsste es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne hygienische, infek- tiologische oder mechanische Belastung der PEG-Sonde handeln, bei- spielsweise als …, … oder … (S. 58 f.). Dr. med. P.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, legte im rheumatologischen Teilgutachten (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 10 II 171.4) dar, in der Zusammenschau der hiesigen Untersuchung und an- hand des vorliegenden Aktenmaterials lasse sich die Diagnose einer ente- rohepatischen Spondylarthropathie nicht bestätigen. Es hätten sich keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen gefunden. Für die reklamierten Beschwerden habe sich bei freier und nicht wesentlich schmerzgeplagter spontaner Beweglichkeit zumindest hinsichtlich der reklamierten Ausprä- gung kein ausreichendes Befundkorrelat gefunden. Über persistierende Diarrhoen (Achsensyndrom des Morbus Crohn) sei während der hiesigen Untersuchung nicht berichtet worden (S. 57). Die angestammte Tätigkeit als … und … sei wegen der PEG-Sonde seit August 2018 nicht mehr durchführbar (S. 64). Körperlich leichte Tätigkeiten, wechselnd belastend, seien als leistbar anzusehen (S. 65). Aus rheumatologischer Sicht sei der Einsatz von Opiaten nicht nachvollziehbar. Die geringen spinalen Verände- rungen bedingten keinen Einsatz von opiathaltigen Schmerzmedikamenten (S. 67). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 171.1 S. 8). 3.1.7 Dr. med. N.________ führte in der Stellungnahme vom 29. Septem- ber 2020 (act. II 190) aus, die chronische kalzifizierende Pankreatitis habe mit Endosonographie zweifelsfrei bestätigt werden können mit Nachweis eines 1 cm gestauten proximalen Prankreasgangs (normal <3mm) und mehreren Steinen im Pankreasgang. Leider habe sich die Symptomatik der chronischen Pankreatitis weder durch chirurgische Eingriffe noch durch endoskopische Eingriffe gebessert, weshalb aktuell die Therapie der Schmerzen und die Ernährung im Vordergrund stünden. Amylase und Li- pase seien keine Verlaufsparameter bei chronischer Pankreatitis, vielmehr könnten normale oder (wie beim Beschwerdeführer) eher niedrige Werte vorliegen, da die chronische Pankreatitis das Pankreasgewebe zerstöre. Eine spontane Ausheilung einer chronischen Pankreatitis sei eher nicht zu erwarten, somit gingen sie davon aus, dass der endosonographische Be- fund vom März 2017 immer noch die aktuelle Krankheitssituation reflektiere (S. 2). Der Morbus Crohn sei aktuell weitgehend inaktiv. Eine Schmerzpro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 11 blematik sei jedoch typisch bei Patienten mit chronisch-entzündlichen Dar- merkrankungen, insbesondere Morbus Crohn. Die Schmerzen korrelierten dabei nicht strikt mit der Krankheitsaktivität. Aufgrund der chronischen Ein- schränkungen der chronischen Pankreatitis und des Morbus Crohn sei eine 100%ige Berufsausübung nicht vorstellbar (S. 3). 3.1.8 In der Stellungnahme vom 25. März 2021 (act. II 202) hielten die Gutachter fest, die von Dr. med. N.________ diskutierte Entzündung der Bauchspeicheldrüse und die postulierte sui generis Schmerzerkrankung begründeten keine Invalidität (S. 1). Dieser stelle auf subjektive Klagen ab. Objektivierte Befunde würden nicht berichtet. Dr. med. I.________ biete eine biologisch verstandene Ursache der vermeintlichen Schmerzen nicht an. Seine Angaben zu einem Abbau der polyvalenten analgetischen Medi- kation, einschliesslich suchtinduzierter Opioide, könne die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Inkonsistenzen nicht aufheben. An der gutachter- lichen Bewertung ergebe sich vorerst keine erkennbare Änderungsnotwen- digkeit (S. 2). 3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 12 Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Februar 2017, 8C_344/2016, E. 2.1). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2021 (act. II 216) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 6. Mai 2020 (act. II 171.1-8) gestützt. Dabei ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als … dauerhaft eingeschränkt ist. Uneinigkeit besteht demge- genüber hinsichtlich der Frage der Restarbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 13 Der Beschwerdeführer beanstandet, indem im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS keine Untersuchung des Beschwerdeführers in den Fachgebieten Gastroenterologie und Viszeralchirurgie stattgefunden habe, obschon die vorrangingen Beschwerden diesen Fachgebieten zuzuordnen seien, berücksichtige das MEDAS-Gutachten die geklagten Beschwerden in einem wesentlichen Teil nicht und beruhe nicht auf allseitigen Untersu- chungen (Beschwerde Art. 4 S. 5 f.). Erstellt und unbestritten ist, dass an der Begutachtung keine Fachärzte aus den Bereichen der Gastroenterologie und der Viszeralchirurgie beteiligt gewesen sind. Die MEDAS hielt die Begutachtung durch einen Facharzt der Allgemeinen Inneren Medizin mit der Begründung als ausreichend, die Bauchspeicheldrüse sowie der Morbus Crohn seien bereits mit der allge- mein-internistischen Begutachtung abgedeckt, das Fachgebiet der Gastro- enterologie habe sie dementsprechend gestrichen (act. II 128). Dies ist mit Blick auf die Vorakten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Wie der Vis- zeralchirurg Prof. Dr. med. F.________ zutreffend festgehalten hat, ist die chronisch-kalzifizierende Pankreatitis neben dem Morbus Bechterew und dem Morbus Crohn Ursache der Schmerzen und ein ˮzentraler Punkt im Gesamtbildˮ (act. II 140 S. 4). Diese Einschätzung stimmt mit den Vorakten überein, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen einer chronischen Pankreatitis, eines Morbus Crohn und einer ausgepräg- ten Schmerzsymptomatik bereits seit Jahren insbesondere bei der Viszera- len Chirurgie und Gastroenterologie des Bauchzentrums in Abklärung und Behandlung ist, wobei die Ursachen der Beschwerden teilweise noch un- geklärt sind (u.a. act. II 9 S. 4 ff., 20 S. 8 ff., 30 S. 5 ff., 34 S. 5 ff., 40 S. 9, 47 S. 2 ff., 61 S. 6 ff., 71, 77, 120, 140). Anlässlich der Begutachtung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich anamnestisch aus, er leide trotz konsequenter und intensiver Schmerzthe- rapie an ständigem Oberbauchschmerz (act. II 171.2 S. 45). Diese Ge- sundheitsproblematik wurde im internistischen Teil des MEDAS- Gutachtens beurteilt (act. II 171.2). Der entsprechende Gutachter, Dr. med. O.________, ist Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, verfügt jedoch über keine Weiterbildung im Bereich der Gastroentero- logie oder der Viszeralchirurgie. Betreffend den Morbus Crohn hat er zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 14 entsprechend den Angaben in den Vorakten darauf hingewiesen, dass die- ser seit 2014 weitgehend inaktiv bzw. in Remission sei (act. II 113 S. 2 f., 120 S. 3, 172.2 S. 51). Der behandelnde Gastroenterologe, Dr. med. N.________, hat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 (act. II

190) jedoch einleuchtend ausgeführt, dass eine Schmerzproblematik ty- pisch sei beim Morbus Crohn, unabhängig von der Krankheitsaktivität (act. II 190 S. 3). Eine Beurteilung dieses Krankheitsbildes durch einen spezifi- schen Facharzt ist deshalb trotz bestehender Remission des Morbus Crohn angezeigt. Des Weiteren verneinte Dr. med. O.________ das Vorliegen einer floriden Pankreatitis, weil die Labordiagnostik internistisch relevant unauffällige Er- gebnisse mit normwertigen Entzündungsparametern gezeigt habe (act. II 172.2 S. 52). Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf die Beurteilung des behandelnden Gastroenterologen Dr. med. N.________ nicht. Letzte- rer hat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 nachvollziehbar dargelegt, dass Amylase und Lipase bei chronischer Pankreatitis keine Verlaufsparameter seien, da die chronische Pankreatitis zur Zerstörung des Pankreasgewebes führe, weshalb in der Folge normale oder niedrige Wer- te vorliegen könnten, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei (act. II 190 S. 2). Zur Problematik der Chronifizierung des Leidens hat sich der Gutachter auch nach der von Dr. med. N.________ vorgebrachten Kritik am MEDAS-Gutachten nicht geäussert und sich lediglich auf den Stand- punkt gestellt, die von Dr. med. N.________ diskutierte Entzündung der Bauchspeicheldrüse und die postulierte sui generis Schmerzerkrankung begründeten keine Invalidität (act. II 202 S. 1). Nach dem Dargelegten erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als berechtigt, Dr. med. O.________ fehle die fachärztliche Kompetenz, zur Frage Stellung zu nehmen, ob und in welchem Ausmass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Schmerzen funktionelle Einschränkun- gen mit Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zeitigen. Eine gas- troenterologische bzw. viszeralchirurgische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fand nicht statt. Zwar wurden die entsprechenden Einwände des Be- schwerdeführers (act. II 135 S. 2) bereits in der unangefochten gebliebenen Zwischenverfügung vom 6. November 2019 (act. II 142) behandelt. Dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 15 Verwaltungsakt vermochte jedoch von vornherein keine Rechtskraftwirkung zu entfalten, bleibt es dem angerufenen Gericht im Rahmen der freien Be- weiswürdigung doch unbenommen zu prüfen, ob eine bereits erfolgte Be- gutachtung für die streitigen Belange umfassend ist. Dass die Fachdiszipli- nen bei der Auftragsvergabe von der Gutachterstelle abschliessend festge- legt werden (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353; Rz. 2077 KSVI im Stand vom 1. Januar 2018; vgl. für die Rechtslage ab 1. Januar 2022 Art. 44 Abs. 5 ATSG sowie Rz. 3101 KSVI im Stand vom 1. Juli 2022), ändert daran nichts. Für die Beurteilung der chronisch-kalzifizierenden Pankreatitis und des Morbus Crohn stellte Dr. med. O.________ ohne diesbezügliche eige- ne Untersuchungsbefunde – einzig eine abdominelle Palpation sowie eine Labordiagnostik wurden durchgeführt (act. II 172.2 S. 49 f.) – allein auf die Vorakten ab. Auf die von den behandelnden Fachärzten in der Folge vor- gebrachte Kritik an seiner gutachterlichen Einschätzung ging er nahezu gar nicht ein. Damit ist das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 6. Mai 2020 (act. II 171.1-8) in somatischer Hinsicht für die streitigen Belange nicht umfassend, beruht nicht auf allseitigen Untersuchungen und ist somit nicht beweiswertig. Auch die übrigen medizinischen Berichte bieten keine genügende Grundlage zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 3.4 Mithin ist der medizinische Sachverhalt in gastroenterologischer und viszeralchirurgischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2021 (act. II 216) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine bislang nicht befasste MEDAS in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Viszeralchirurgie, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie unter Einbezug der Hilfsdisziplin Neuropsychologie ver- anlasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Da die Beschwerdegegnerin eine gastroenterologische und viszeralchirurgische Abklärung bisher noch nicht veranlasst hat, ist von einer bisher vollständig ungeklärten Frage auszugehen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Rückweisung eventualiter beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 3). Somit ist die Rückweisung zulässig (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 16 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 28. Juli 2022 ist mit Blick auf den doppelten Schriftenwechsel nicht zu beanstanden. Die Par- teientschädigung wird auf total Fr. 6'521.20 (Aufwand Fr. 5'962.50 [22:05 x Fr. 270.--], Auslagen von Fr. 92.50 und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 466.20) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 17 schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6'521.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 18 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 619 IV WIS/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2017 zur Früherfassung bzw. im Mai 2017 unter Hin- weis auf eine Autoimmunerkrankung sowie eine chronische Pankreatitis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 6. November 2018 (act. II 79) schloss sie die berufliche Eingliederung ab. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl in der Folge die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (act. II 117 S. 11). Mit Schreiben vom 4. September 2019 (act. II 129) zeigte die IVB dem Ver- sicherten – unter Angabe der Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuro- psychologie) und des Fragekataloges – die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung durch die C.________ (MEDAS) an. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. II 135 S. 2). Mit Verfügung vom

6. November 2019 (act. II 142) hielt die IVB an der Gutachterstelle sowie an den von dieser vorgesehenen Fachdisziplinen fest. Die MEDAS erstatte- te das Gutachten am 6. Mai 2020 (act. II 171.1-8). Mit Vorbescheid vom

17. Juli 2020 (act. II 181) stellte die IVB die Abweisung des Rentenbegeh- rens bei einem IV-Grad von 8 % in Aussicht. Der Versicherte erhob dage- gen Einwand (act. II 185, 198) und beantragte überdies die Zusprache be- ruflicher Massnahmen (act. II 190), woraufhin die IVB ein Belastbarkeits- training vom 14. Juni bis 12. September 2021 gewährte (act. II 212). Nach- dem die IVB eine Stellungnahme bei der MEDAS eingeholt hatte (act. II 202), wies sie das Rentenbegehren dem Vorbescheid entsprechend mit Verfügung vom 7. Juli 2021 ab (act. II 216).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. September 2021 Beschwerde mit folgen- den Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2021 sei aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab wann rechtens eine ganze Invalidenren- te zuzusprechen. 3. Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärun- gen, namentlich zur Vornahme eines polydisziplinären Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2021 bat die Instruk- tionsrichterin den Beschwerdeführer, die in Aussicht gestellten Unterlagen inkl. Police der obligatorischen Krankenversicherung nachzureichen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seiner finanziellen Situation nach (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1-

17) und machte weitere Ausführungen. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2021 erwog die Instruk- tionsrichterin, es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die D.________ bei der E.________ über eine Gesundheits- Rechtsschutzversicherung verfüge. Er wurde aufgefordert, bei seiner Rechtsschutzversicherung ein Gesuch um Kostengutsprache für das vor- liegende Beschwerdeverfahren einzureichen und dem Gericht den schriftli- chen Entscheid bis am 4. November 2021 zuzustellen. Auf Begehren des Beschwerdeführers setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 Frist bis am 4. November 2021 zum Einreichen einer Replik.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 4 Mit Eingabe vom 3. November 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bei der E.________ ein Gesuch um Kostengutsprache eingereicht. Nun habe diese weitere Unterlagen angefordert, weshalb noch kein Ent- scheid vorliege. Überdies ersuchte er um Fristverlängerung von 30 Tagen zum Einreichen einer Replik. Die Instruktionsrichterin bewilligte dieses Ge- such und setzte entsprechend Frist bis am 6. Dezember 2021. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, da das Gesuch um Kostengutsprache von der E.________ gutgeheissen wor- den sei, ziehe er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Zu- dem ersuchte er abermals um Fristverlängerung zum Einreichen einer Re- plik, was die Instruktionsrichterin mit Fristansetzung bis am 21. Januar 2022 bewilligte. Mit Replik vom 9. Dezember 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3. Die Instruktionsrichterin schrieb das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 ab. Mit Duplik vom 3. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Be- gehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 29. Juli 2022 ging beim Gericht eine weitere Eingabe des Beschwerde- führers mit drei Berichten über dessen berufliche Eingliederung ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6-8). Mit Stellungnahme vom 22. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Juli 2021 (act. II 216). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 6 in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom

19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Ar- beits- und Leistungsfähigkeit ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: 3.1.1 Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Bericht der Klinik G.________, Spital H.________, vom 21. Januar 2018 (act. II 34 S. 5 ff.) insbesondere eine chronisch-kalzifizierende Pankreatitis, Erstdiagnose (ED) 2011, einen Status nach Leberabszess, ED 30. August 2017, einen Morbus Crohn, ED Oktober 2010, eine enteropathische Spon- dyloarthritis, rezidivierende, depressive Episoden bei akzentuierter Persön- lichkeit mit impulsivem Verhalten, eine Paracetamol-Intoxikation mit transi- entem Leberversagen, eine perioperative Opiatabhängigkeit sowie einen Nikotinabusus (S. 5 f.). Der Beschwerdeführer stelle sich erneut vor auf- grund anhaltender Schmerzen sowie Schwierigkeiten bei der Nahrungsauf- nahme (S. 5). Vereinbart werde der Beginn der enteralen Ernährung über die Nasojejunalsonde im Hinblick auf den progredienten Gewichtsverlust sowie die Veranlassung einer Bildgebung mittels CT-Abdomen bezüglich Reevaluation der pankreatischen Situation (S. 7). 3.1.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, K.________, Assis- tenzärztin (heute: Fachärztin für Rheumatologie) sowie Dr. L.________, Physiotherapeut, führten nach einer Konsultation im Rahmen der interdis- ziplinären Schmerzsprechstunde im Bericht der Klinik M.________, Spital H.________, vom 22. November 2018 (act. II 86 S. 4 ff.) aus, der Be- schwerdeführer habe vor einer Woche wegen stärksten akuten Schmerzen hospitalisiert werden müssen (S. 4). Beim Beschwerdeführer liege eine komplexe Schmerzproblematik vor. Es träten rezidivierende Schmerzexa- zerbationen im Rahmen der chronischen Pankreatitis auf, ca. alle acht Wo- chen mit Bedarf einer Hospitalisation zur Schmerzeinstellung und wofür eine bereits jahrelange Opiattherapiebedürftigkeit, aktuell mit Transtec Pflaster, notwendig sei. Die Krankengeschichte passe bei zugrundeliegen- der somatischer Ursache gut in ein psychosomatisches Konzept mit einer zentralen Sensibilisierung und folglich Dysbalance im Bereich verschiede- ner Organsysteme (S. 86).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 8 3.1.3 Dr. med. J.________ diagnostizierte im Bericht des Neurozentrums, Spital H.________, vom 4. Juni 2019 (act. II 108) chronische Schmerzen mit rezidivierenden Schmerzexazerbationen bei chronisch kalzifizierender Pankreatitis (S. 2). Es sei ein stationärer Aufenthalt auf der psychosomati- schen Abteilung geplant (S. 1). Es bestehe eine Einschränkung bei allen Tätigkeiten im Rahmen der verminderten körperlichen Belastung (S. 2). 3.1.4 Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin so- wie Gastroenterologie, diagnostizierte im Bericht des Bauchzentrums, Spi- tal H.________, vom 18. Juli 2019 (act. II 120) insbesondere eine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen, eine re- zidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode im Rahmen Diagnose 1, eine chronisch-kalzifizierende Pankreatitis Cambridge IV, ei- nen Morbus Crohn mit enteropathischer Spondyloarthritis sowie eine schwierige Ernährungs-Situation bei chronischen postprandialen Schmer- zen bei chronisch-kalzifizierender Pankreatitis (S. 1 f.). Anamnestisch bestünden nach jeder Nahrungsaufnahme epigastrische Schmerzen, die gürtelförmig in den linken und rechten Oberbauch ausstrahlten. Oft bestün- den Schlafstörungen wegen der Schmerzen. Es liege eine komplexe lang- jährige Krankenvorgeschichte mit Pankreatitis, Morbus Crohn und ausge- prägter Schmerzsymptomatik vor (S. 3). 3.1.5 Prof. Dr. med. F.________ führte im Bericht der Klinik G.________, Spital H.________, vom 17. Oktober 2019 (act. II 140) aus, aus seiner Sicht bestehe eine erhebliche gastrointestinale Problematik, die trotz zahl- reichen Untersuchungen und Konsultationen nicht restlich geklärt sei. Die chronische Pankreatitis als Ursache der Schmerzen oder zumindest eines Teils der Schmerzen (neben Morbus Bechterew und Morbus Crohn) sei sicher ein zentraler Punkt im Gesamtbild. Der Verlauf im 2018 und 2019 sei auch gekennzeichnet durch eine Schmerzzunahme bei Nahrungsaufnah- me, was wiederholt durch Sondennahrung habe behandelt werden müssen (S. 4). 3.1.6 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom am 6. Mai 2020 (act. II 171.1-8) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 9 gie sowie Neuropsychologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. II 171.1 S. 7): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - PEG-Sondeneinlage seit August 2018 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisch-kalzifizierende Pankreatitis, ED 2011 - Status nach Leberabszess im 2017 - Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) - Opiatfehlgebrauch (ICD-10: F11.1) - Status nach zumindest Alkoholfehlgebrauch, DD: Alkoholabhängigkeit mit alkoholinduzierter Pankreatitis (ICD-10: F10.1) In neurologischer, psychiatrischer sowie neuropsychologischer Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit (act. II 171.3 S. 53, 171.5 S. 60 f., 171.6 S. 62 f.). Dr. med. O.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, führte im internistischen Teilgutachten (act. II 171.2) aus, der 2008 erstdiagnostizierte Morbus Crohn verlaufe seit 2014 ohne Medikation in Remission beschwerdefrei (S. 51). Die Labordiagnostik habe internis- tisch relevant unauffällige Ergebnisse mit normwertigen Entzündungspara- metern und unauffälligen Amylase-, Lipase- und Lebertransaminasenwer- ten ohne Hinweis auf eine aktuell floride Pankreatitis gezeigt. Morphin und Metamizol seien im Labor nicht nachweisbar gewesen, was gegen die anamnestische Angabe eines hohen Analgetikabedarfs spreche (S. 55). Die anamnestischen Schmerzangaben des Beschwerdeführers hätten nicht dem klinischen Eindruck des Untersuchers entsprochen. Für die reklamier- ten Beschwerden habe sich zumindest hinsichtlich der reklamierten Aus- prägung kein ausreichendes objektives Befundkorrelat gefunden (S. 56). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei seit Einlage der PEG-Sonde im August 2018 aufgehoben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der angepassten Tätigkeit müsste es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne hygienische, infek- tiologische oder mechanische Belastung der PEG-Sonde handeln, bei- spielsweise als …, … oder … (S. 58 f.). Dr. med. P.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, legte im rheumatologischen Teilgutachten (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 10 II 171.4) dar, in der Zusammenschau der hiesigen Untersuchung und an- hand des vorliegenden Aktenmaterials lasse sich die Diagnose einer ente- rohepatischen Spondylarthropathie nicht bestätigen. Es hätten sich keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen gefunden. Für die reklamierten Beschwerden habe sich bei freier und nicht wesentlich schmerzgeplagter spontaner Beweglichkeit zumindest hinsichtlich der reklamierten Ausprä- gung kein ausreichendes Befundkorrelat gefunden. Über persistierende Diarrhoen (Achsensyndrom des Morbus Crohn) sei während der hiesigen Untersuchung nicht berichtet worden (S. 57). Die angestammte Tätigkeit als … und … sei wegen der PEG-Sonde seit August 2018 nicht mehr durchführbar (S. 64). Körperlich leichte Tätigkeiten, wechselnd belastend, seien als leistbar anzusehen (S. 65). Aus rheumatologischer Sicht sei der Einsatz von Opiaten nicht nachvollziehbar. Die geringen spinalen Verände- rungen bedingten keinen Einsatz von opiathaltigen Schmerzmedikamenten (S. 67). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 171.1 S. 8). 3.1.7 Dr. med. N.________ führte in der Stellungnahme vom 29. Septem- ber 2020 (act. II 190) aus, die chronische kalzifizierende Pankreatitis habe mit Endosonographie zweifelsfrei bestätigt werden können mit Nachweis eines 1 cm gestauten proximalen Prankreasgangs (normal <3mm) und mehreren Steinen im Pankreasgang. Leider habe sich die Symptomatik der chronischen Pankreatitis weder durch chirurgische Eingriffe noch durch endoskopische Eingriffe gebessert, weshalb aktuell die Therapie der Schmerzen und die Ernährung im Vordergrund stünden. Amylase und Li- pase seien keine Verlaufsparameter bei chronischer Pankreatitis, vielmehr könnten normale oder (wie beim Beschwerdeführer) eher niedrige Werte vorliegen, da die chronische Pankreatitis das Pankreasgewebe zerstöre. Eine spontane Ausheilung einer chronischen Pankreatitis sei eher nicht zu erwarten, somit gingen sie davon aus, dass der endosonographische Be- fund vom März 2017 immer noch die aktuelle Krankheitssituation reflektiere (S. 2). Der Morbus Crohn sei aktuell weitgehend inaktiv. Eine Schmerzpro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 11 blematik sei jedoch typisch bei Patienten mit chronisch-entzündlichen Dar- merkrankungen, insbesondere Morbus Crohn. Die Schmerzen korrelierten dabei nicht strikt mit der Krankheitsaktivität. Aufgrund der chronischen Ein- schränkungen der chronischen Pankreatitis und des Morbus Crohn sei eine 100%ige Berufsausübung nicht vorstellbar (S. 3). 3.1.8 In der Stellungnahme vom 25. März 2021 (act. II 202) hielten die Gutachter fest, die von Dr. med. N.________ diskutierte Entzündung der Bauchspeicheldrüse und die postulierte sui generis Schmerzerkrankung begründeten keine Invalidität (S. 1). Dieser stelle auf subjektive Klagen ab. Objektivierte Befunde würden nicht berichtet. Dr. med. I.________ biete eine biologisch verstandene Ursache der vermeintlichen Schmerzen nicht an. Seine Angaben zu einem Abbau der polyvalenten analgetischen Medi- kation, einschliesslich suchtinduzierter Opioide, könne die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Inkonsistenzen nicht aufheben. An der gutachter- lichen Bewertung ergebe sich vorerst keine erkennbare Änderungsnotwen- digkeit (S. 2). 3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 12 Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Februar 2017, 8C_344/2016, E. 2.1). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2021 (act. II 216) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 6. Mai 2020 (act. II 171.1-8) gestützt. Dabei ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als … dauerhaft eingeschränkt ist. Uneinigkeit besteht demge- genüber hinsichtlich der Frage der Restarbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 13 Der Beschwerdeführer beanstandet, indem im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS keine Untersuchung des Beschwerdeführers in den Fachgebieten Gastroenterologie und Viszeralchirurgie stattgefunden habe, obschon die vorrangingen Beschwerden diesen Fachgebieten zuzuordnen seien, berücksichtige das MEDAS-Gutachten die geklagten Beschwerden in einem wesentlichen Teil nicht und beruhe nicht auf allseitigen Untersu- chungen (Beschwerde Art. 4 S. 5 f.). Erstellt und unbestritten ist, dass an der Begutachtung keine Fachärzte aus den Bereichen der Gastroenterologie und der Viszeralchirurgie beteiligt gewesen sind. Die MEDAS hielt die Begutachtung durch einen Facharzt der Allgemeinen Inneren Medizin mit der Begründung als ausreichend, die Bauchspeicheldrüse sowie der Morbus Crohn seien bereits mit der allge- mein-internistischen Begutachtung abgedeckt, das Fachgebiet der Gastro- enterologie habe sie dementsprechend gestrichen (act. II 128). Dies ist mit Blick auf die Vorakten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Wie der Vis- zeralchirurg Prof. Dr. med. F.________ zutreffend festgehalten hat, ist die chronisch-kalzifizierende Pankreatitis neben dem Morbus Bechterew und dem Morbus Crohn Ursache der Schmerzen und ein ˮzentraler Punkt im Gesamtbildˮ (act. II 140 S. 4). Diese Einschätzung stimmt mit den Vorakten überein, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen einer chronischen Pankreatitis, eines Morbus Crohn und einer ausgepräg- ten Schmerzsymptomatik bereits seit Jahren insbesondere bei der Viszera- len Chirurgie und Gastroenterologie des Bauchzentrums in Abklärung und Behandlung ist, wobei die Ursachen der Beschwerden teilweise noch un- geklärt sind (u.a. act. II 9 S. 4 ff., 20 S. 8 ff., 30 S. 5 ff., 34 S. 5 ff., 40 S. 9, 47 S. 2 ff., 61 S. 6 ff., 71, 77, 120, 140). Anlässlich der Begutachtung führte der Beschwerdeführer diesbezüglich anamnestisch aus, er leide trotz konsequenter und intensiver Schmerzthe- rapie an ständigem Oberbauchschmerz (act. II 171.2 S. 45). Diese Ge- sundheitsproblematik wurde im internistischen Teil des MEDAS- Gutachtens beurteilt (act. II 171.2). Der entsprechende Gutachter, Dr. med. O.________, ist Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, verfügt jedoch über keine Weiterbildung im Bereich der Gastroentero- logie oder der Viszeralchirurgie. Betreffend den Morbus Crohn hat er zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 14 entsprechend den Angaben in den Vorakten darauf hingewiesen, dass die- ser seit 2014 weitgehend inaktiv bzw. in Remission sei (act. II 113 S. 2 f., 120 S. 3, 172.2 S. 51). Der behandelnde Gastroenterologe, Dr. med. N.________, hat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 (act. II

190) jedoch einleuchtend ausgeführt, dass eine Schmerzproblematik ty- pisch sei beim Morbus Crohn, unabhängig von der Krankheitsaktivität (act. II 190 S. 3). Eine Beurteilung dieses Krankheitsbildes durch einen spezifi- schen Facharzt ist deshalb trotz bestehender Remission des Morbus Crohn angezeigt. Des Weiteren verneinte Dr. med. O.________ das Vorliegen einer floriden Pankreatitis, weil die Labordiagnostik internistisch relevant unauffällige Er- gebnisse mit normwertigen Entzündungsparametern gezeigt habe (act. II 172.2 S. 52). Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf die Beurteilung des behandelnden Gastroenterologen Dr. med. N.________ nicht. Letzte- rer hat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 nachvollziehbar dargelegt, dass Amylase und Lipase bei chronischer Pankreatitis keine Verlaufsparameter seien, da die chronische Pankreatitis zur Zerstörung des Pankreasgewebes führe, weshalb in der Folge normale oder niedrige Wer- te vorliegen könnten, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei (act. II 190 S. 2). Zur Problematik der Chronifizierung des Leidens hat sich der Gutachter auch nach der von Dr. med. N.________ vorgebrachten Kritik am MEDAS-Gutachten nicht geäussert und sich lediglich auf den Stand- punkt gestellt, die von Dr. med. N.________ diskutierte Entzündung der Bauchspeicheldrüse und die postulierte sui generis Schmerzerkrankung begründeten keine Invalidität (act. II 202 S. 1). Nach dem Dargelegten erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als berechtigt, Dr. med. O.________ fehle die fachärztliche Kompetenz, zur Frage Stellung zu nehmen, ob und in welchem Ausmass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Schmerzen funktionelle Einschränkun- gen mit Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zeitigen. Eine gas- troenterologische bzw. viszeralchirurgische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fand nicht statt. Zwar wurden die entsprechenden Einwände des Be- schwerdeführers (act. II 135 S. 2) bereits in der unangefochten gebliebenen Zwischenverfügung vom 6. November 2019 (act. II 142) behandelt. Dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 15 Verwaltungsakt vermochte jedoch von vornherein keine Rechtskraftwirkung zu entfalten, bleibt es dem angerufenen Gericht im Rahmen der freien Be- weiswürdigung doch unbenommen zu prüfen, ob eine bereits erfolgte Be- gutachtung für die streitigen Belange umfassend ist. Dass die Fachdiszipli- nen bei der Auftragsvergabe von der Gutachterstelle abschliessend festge- legt werden (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 353; Rz. 2077 KSVI im Stand vom 1. Januar 2018; vgl. für die Rechtslage ab 1. Januar 2022 Art. 44 Abs. 5 ATSG sowie Rz. 3101 KSVI im Stand vom 1. Juli 2022), ändert daran nichts. Für die Beurteilung der chronisch-kalzifizierenden Pankreatitis und des Morbus Crohn stellte Dr. med. O.________ ohne diesbezügliche eige- ne Untersuchungsbefunde – einzig eine abdominelle Palpation sowie eine Labordiagnostik wurden durchgeführt (act. II 172.2 S. 49 f.) – allein auf die Vorakten ab. Auf die von den behandelnden Fachärzten in der Folge vor- gebrachte Kritik an seiner gutachterlichen Einschätzung ging er nahezu gar nicht ein. Damit ist das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 6. Mai 2020 (act. II 171.1-8) in somatischer Hinsicht für die streitigen Belange nicht umfassend, beruht nicht auf allseitigen Untersuchungen und ist somit nicht beweiswertig. Auch die übrigen medizinischen Berichte bieten keine genügende Grundlage zur abschliessenden Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 3.4 Mithin ist der medizinische Sachverhalt in gastroenterologischer und viszeralchirurgischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2021 (act. II 216) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine bislang nicht befasste MEDAS in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Viszeralchirurgie, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie unter Einbezug der Hilfsdisziplin Neuropsychologie ver- anlasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Da die Beschwerdegegnerin eine gastroenterologische und viszeralchirurgische Abklärung bisher noch nicht veranlasst hat, ist von einer bisher vollständig ungeklärten Frage auszugehen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Rückweisung eventualiter beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 3). Somit ist die Rückweisung zulässig (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 16 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 28. Juli 2022 ist mit Blick auf den doppelten Schriftenwechsel nicht zu beanstanden. Die Par- teientschädigung wird auf total Fr. 6'521.20 (Aufwand Fr. 5'962.50 [22:05 x Fr. 270.--], Auslagen von Fr. 92.50 und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 466.20) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 17 schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6'521.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2022, IV/21/619, Seite 18 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.