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200 2021 610

Bern VerwG · 2021-09-06 · Deutsch BE

Klage vom 6. September 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 610 KV

LOU/ZID/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2021

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________, C.________

p.A. D.________

Kläger

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG

Abteilung Leistungen, Stauffacherstrasse 145, 3014 Bern

Beklagte

betreffend Klage vom 6. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, KV/21/610, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Mit "Klage" vom 6. September 2021 beantragte A.________ (Kläger),

die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Beklagte) sei

zu verpflichten, ihm Fr. 59'628.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit Zustellung

der Klage zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur

Begründung machte er im Wesentlichen geltend, infolge 100%-iger Ar-

beitsunfähigkeit stünden ihm (über die Beendigung seines Arbeitsver-

hältnisses bei der damaligen E.________ AG [nunmehr F.________

AG], ..., hinaus) Krankentaggelder bis 28. Februar 2021 und nicht wie

von der Beklagten anerkannt bloss bis 31. Oktober 2020 zu.

Aufgrund der Eingabe und den eingereichten Unterlagen ist davon aus-

zugehen, dass der Kläger zur fraglichen Zeit über seine (frühere) Ar-

beitgeberin bei der Beklagten in einer Kollektiv-Taggeldversicherung

versichert war. Jedoch geht daraus nicht hervor, in welcher Form und in

welchem Umfang dies der Fall war, zumal der Kläger weder Versiche-

rungspolicen bzw. Reglemente noch Versicherungsausweise oder an-

dere sachdienliche Unterlagen eingereicht hat.

Insofern ist auch nicht ersichtlich, ob der Kläger von der Beklagten

Taggelder der sozialen Krankenversicherung (mit der Pflicht zur Auf-

nahme von Versicherten) gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März

1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) oder gestützt

auf einen privatrechtlichen Versicherungsvertrag (ohne Aufnahme-

pflicht) gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versi-

cherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1)

verlangt. Die Taggeldversicherung nach dem KVG ist eine Sozialversi-

cherung und wird von KVG-Versicherern durchgeführt (vgl. dazu Art. 1a

und Art. 67 ff. KVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend

die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September

2014 [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; 832.12]). Die (pri-

vatrechtliche) Taggeldversicherung nach VVG kann durch Versiche-

rungsunternehmen im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versi-

cherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) durchgeführt werden. Auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, KV/21/610, Seite 3

KVG-Versicherer können die Taggeldversicherung nach dem VVG

durchführen; sie können dabei von der Möglichkeit Gebrauch machen,

Zusatzversicherungen neben der sozialen Krankenversicherung durch-

zuführen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 KVAG; vgl. auch Entscheid des Bun-

desgerichts vom 27. Juni 2013, 4A_138/2013, E. 1.1.1).

Auch wenn dies aufgrund fehlender Unterlagen nicht abschliessend

beurteilt werden kann, ist vorliegend doch davon auszugehen, dass es

sich bei der Beklagten nicht um einen KVG-Versicherer handelt. Damit

einher geht, dass der Kläger eigentlich Taggeldleistungen nach dem

VVG einklagen wollte. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind

privatrechtlicher Natur, weshalb das angerufene Verwaltungsgericht

sachlich nicht zuständig ist. Insoweit ist auf die Klage vom 6. Septem-

ber 2021 nicht einzutreten.

Auch wenn die Beklagte im Kanton Bern an der angegebenen Adresse

eine Geschäftsstelle unterhält, befindet sich der Firmensitz an der Ave-

nue de Cour 41 in 1007 Lausanne (vgl. den entsprechenden Handels-

register-Auszug) und damit nicht im Kanton Bern. Art. 4 Abs. 1 und 2

des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21), wonach die unzuständige Behörde

die Eingabe an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat, gelten nicht

gegenüber Behörden anderer Kantone (vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.],

Kommentar zum VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 2 N. 8 und Art. 4 N. 5 f., 22).

Deshalb ist eine Weiterleitung der Eingabe vom 6. September 2021 an

die Zivilgerichtsbarkeit des Waadtlandes nicht angezeigt, selbst wenn

klar wäre, dass privatrechtliche Taggeldleistungen eingeklagt sind.

Sofern der Kläger doch Taggelder der sozialen Krankenversicherung

beanspruchen sollte, hätte der dafür zuständige KVG-Versicherer eine

Verfügung bzw. (bei deren Anfechtung) einen Einspracheentscheid zu

erlassen, welcher beim zuständigen Gericht mittels Beschwerde (und

nicht per Klage) anfechtbar wäre (vgl. Art. 56 f. des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

rungsrechts [ATSG; SR 830.1]); vorliegend werden weder ein Einspra-

cheentscheid noch eine Verfügung vorgelegt, weshalb einstweilen da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, KV/21/610, Seite 4

von auszugehen ist, dass es an einem Anfechtungsgegenstand und

damit an einer Eintretensvoraussetzung fehlt.

Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich das Versicherungsge-

richt am Wohnsitz der versicherten Person (Art. 58 Abs. 1 ATSG) und

– bei Auslandwohnsitz – das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58

Abs. 2 ATSG). Der im Ausland wohnhafte Kläger war zuletzt für die

(damalige) E.________ AG in ... tätig, weshalb das hier angerufene

Verwaltungsgericht örtlich nicht zuständig ist. Folglich ist auf eine (allfäl-

lige) Beschwerde infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht einzu-

treten. Auf eine Überweisung der Eingabe vom 6. September 2021 an

das zuständige ausserkantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 58

Abs. 3 ATSG ist deshalb zu verzichten, weil es sich als höchst unwahr-

scheinlich erweist, dass der Kläger überhaupt eine Beschwerde (an das

Versicherungsgericht) erheben wollte (sondern eher, wie erwähnt, eine

zivilrechtliche Klage; vgl. dazu schon oben HERZOG/DAUM [Hrsg.],

a.a.O.).

Unter diesen Umständen kann auf eine Verbesserung der Eingabe vom

6. September 2021 und auf das Einholen eines allfenfalls vorliegenden

Einspracheentscheids (bzw. einer Verfügung) verzichtet werden.

Auf die Eingabe vom 6. September 2021 ist nicht einzutreten. Diese ist

an den Kläger bzw. seinen Rechtsvertreter an die von ihm angegebene

Zustelladresse in der Schweiz zurückzuweisen.

Verfahrenskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 108

Abs. 1 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2021, KV/21/610, Seite 5

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Auf die Eingabe vom 6. September 2021 wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe wird an den Kläger zurückgewiesen.

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.