opencaselaw.ch

200 2021 606

Bern VerwG · 2021-07-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. Juli 2021

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mel- dete sich erstmals im März 2000 unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 1). Nach Abklärungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfü- gungen vom 10. April 2001 (AB 17) und 1. April 2003 (AB 29) berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur … zu. Nach Abschluss der Um- schulung im Dezember 2004 (vgl. AB 48 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. Februar 2005 (AB 52) einen Rentenanspruch. Im Juli 2005 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf die gesundheit- lichen Folgen eines Autounfalls vom 7. Februar 2003 mit leichtem Schäde- lhirntrauma und Schleudertrauma erneut zum Bezug von Leistungen an (AB 57). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere dem Eingang eines im Auftrag der Unfallversicherung erstellten interdiszi- plinären Gutachtens vom 29. September 2006 (AB 77), sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2007 (AB 86) bei einem Invali- ditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zu. Der Rentenanspruch wurde revisionsweise mit Mitteilung vom 19. Juni 2008 (AB 95) bestätigt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 (AB 98) liess die Versicherte einen Ver- kehrsunfall vom 17. Januar 2010 melden und machte im darauf eingeleiteten Revisionsverfahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gel- tend (AB 100). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, ins- besondere holte sie die Akten der Unfallversicherung (AB 108, 116, 124, 128, 134) und ein vom 4. April 2013 datierendes interdisziplinäres Gutachten des D.________ (MEDAS; AB 152.1) sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 17. Mai 2013 (AB 157) ein. Weiter stellte die Kranken- taggeldversicherung ein interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungs- stelle E.________ vom 4. Juli 2014 (AB 174.2) zu. Nach durchgeführtem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 3 Vorbescheidverfahren (AB 179 f.) sprach die IVB der Versicherten mit Ver- fügung vom 3. März 2015 (AB 183) eine ganze Rente ab 1. April 2010 und wiederum eine halbe Rente ab 1. April 2013 zu und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die dagegen erho- bene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. September 2015, IV/2015/315, ab (vgl. AB 192). Das Urteil blieb un- angefochten. B. Im Dezember 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes aus neuropsychologischer Sicht und zwei zwischenzeitlich erfolgte Operationen abermals zum Leistungsbe- zug an (AB 197). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein vom 9. März 2021 datierendes polydisziplinäres me- dizinisches Gutachten der MEDAS ein (AB 240.1 [Konsensbeurteilung], AB 240.2-240.8). Gestützt darauf stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 26. März 2021 (AB 241) sinngemäss die Ablehnung ihres Leis- tungsbegehrens mangels einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Mai 2021 Einwand und stellte weitere medizinische Unterlagen in Aussicht (AB 244). Nachdem die Versicherte innerhalb der erstreckten Frist (vgl. AB 245-249) keine ergänzende Begründung ihres Einwandes einge- reicht hatte, verfügte die IVB am 2. Juli 2021 wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 250). C. Mit Eingabe vom 6. September 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invali- denrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde der Beschwer- deführerin Gelegenheit geboten, den in Aussicht gestellten Bericht einer neuerlichen neuropsychologischen Untersuchung bis längstens am 5. No- vember 2021 einzureichen. Die Beschwerdeführerin teilte am 3. November 2021 mit, dass die neuropsychologische Untersuchung nicht durchgeführt worden sei bzw. werde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 5

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob seit der Verfügung vom 3. März 2015 (AB 183) ein medizi- nischer oder erwerblicher Revisionsgrund eingetreten ist. Soweit mit der an- gefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250) – im Gegensatz zur an- gegebenen Begründung – gemäss Überschrift und Dispositiv das Er- höhungsgesuch abgewiesen wird, ist dies insoweit nicht zutreffend als die Beschwerdeführerin aktuell keine Rente bezieht, sondern im Rahmen der Neuanmeldung von Dezember 2019 (AB 197) die Wiederausrichtung einer Rente anstrebt.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 6

E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351).

E. 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver- änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun- mehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 7 sionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefal- lene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese ver- änderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurtei- lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).

E. 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiel- len Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjeni- gen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Dezember 2019 (AB 197) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom

2. Juli 2021 (AB 250) materiell über den Rentenanspruch befunden. Die Ein- tretensfrage (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf den Invali- ditätsgrad eingetreten ist. Hierfür ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfü- gung vom 3. März 2015 (AB 183) mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250) entwickelt hat, zu vergleichen (vgl. E. 2.3.4 hiervor).

E. 3.2 Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeits- bzw. Leistungsfähig- keit im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2015 (AB 183), wie sie dem Urteil vom 1. September 2015, VGE IV/2015/315 (vgl. AB 192), zugrunde lag, ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 8

E. 3.2.1 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 4. April 2013 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cer- vicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine Supraspinatus- und Subscapularistendinose, belastungsabhängige Knieschmerzen links, eine Neurasthenie (Differential- diagnose: dissoziative Störung, gemischt), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode, und eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, histrionisch, narziss- tisch) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Verkehrsunfall am 17. Januar 2010, einen Nikotinabusus und Migräne- sowie Spannungstyp-Kopfschmer- zen (AB 152.1/49 f.). Rein somatisch könne die Beschwerdeführerin ihre an sich optimal adaptierte Tätigkeit als … mindestens im Umfang von 70 % aus- üben. Die restlichen 50 % der gegenwärtigen reduzierten Arbeitsfähigkeit – die Beschwerdeführerin arbeite derzeit 20 % – ginge zulasten der psychia- trischen und psychosomatischen Problematik (AB 152.1/52). In anderen ad- aptierten Tätigkeiten bestehe eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der chronischen Schmerzsymptomatik aufgrund der objektivierbaren somatischen Probleme von maximal 30 %. Eine weitere Re- duktion der Arbeitsfähigkeit um zusätzliche 20 %, entsprechend insgesamt 50 %, ergebe sich aufgrund der deutlichen psychischen Problematik. Die im früheren MEDAS-Gutachten von 2006 erhoffte Verbesserung der psychi- schen Situation (vgl. dazu AB 77/49) habe sich nicht eingestellt. Die psychi- sche Situation habe sich im Gegenteil verschlechtert. Hingegen liessen sich keine hirnorganisch bedingten Einschränkungen mehr objektivieren (AB 152.1/52 f. Ziff. 11).

E. 3.2.2 Im interdisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 4. Juli 2014 (AB 174.2) wurden folgende Diagnosen gestellt: Eine Neur- asthenie mit ausgeprägter subjektiver Erschöpfungssymptomatik und beglei- tender psychovegetativer Symptomatologie und somatoformen Elementen (ICD-10 F48.0), Differentialdiagnose im Rahmen einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.7), eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/1), eine Persönlichkeitsak- zentuierung mit histrionischen, emotional-instabilen und selbstunsicheren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 9 (ängstlich-vermeidenden) Zügen (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose: Per- sönlichkeitsstörung, einen Zustand nach Schädel-Hirn-Traumata (2003 und 2010; S06.9), ein Kombinationskopfschmerz mit Migräne und Spannungs- kopfweh sowie Cervicocephalgien und möglicher posttraumatischer Kompo- nente (ICD-10 R51), Cervicalgien und Schulterschmerz rechts bei Chon- drose, Spondylose und Unkarthrose C4 bis C6 sowie Status nach arthrosko- pischer Acromioplastik rechts, ohne Hinweis auf radikuläre oder periphere neurologische Defizite (ICD-10 M54.2) sowie eine anamnestische lumbosa- krale Diskushernie mit rezidivierenden Lumbalgien, aktuell ohne Anhalt für neuroradikuläre Defizite (M54.5; AB 174.2/23 Ziff. 6). In der angestammten Tätigkeit als … verbleibe noch ein medizinisch-theore- tisches Restleistungsvermögen von knapp 20 %. In der bereits (optimal) an- gepassten aktuellen Tätigkeit als … bestehe ein Restleistungsvermögen von 40 % (AB 174.2/22). Die Einschränkungen seien hauptsächlich psychischer Natur. Rein körperlich könne die Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten, die mit ihrer angestammten Beschäftigung in der … vergleichbar seien, mit der von neurologischer Seite postulierten Leistungsfähigkeit von 80 % im früheren 50 %-Pensum ausüben. Aus psychischer Sicht bestünden jedoch darüber hinaus Einschränkungen vor allem der Belastbarkeit mit vorzeitiger Ermü- dung/Erschöpfung (neurasthenische Symptomatik), Antriebsverminderung, psycho-vegetativen und affektiven Symptomen und einer Einschränkung der intellektuellen Belastbarkeit aufgrund einer neurotischen Leistungshem- mung, so dass allgemein bei intellektuell und auch emotional anspruchsvol- leren Tätigkeiten (vergleichbar mit der Tätigkeit als …) eine erhebliche Leis- tungsminderung resultiere (AB 174.2/24 f.).

E. 3.2.3 Das Verwaltungsgericht verneinte gestützt auf ein strukturiertes Be- weisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 in VGE IV/2015/315, E. 3.7.2, das Bestehen eines invalidisierenden psychischen Gesundheits- schadens. In der Folge ging es für die Invaliditätsbemessung gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2015 von einer seit Dezember 2012 bestandenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in einer den somati- schen Einschränkungen angepassten leichten bis höchstens mittelschweren wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltun- gen des Oberkörpers, ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 10 Armen in oder über der Horizontalen und ohne wiederholtes repetitives Knien oder Gehen auf unebenem Gelände aus (VGE IV/2015/315, E. 3.7.1 und 3.8 [AB 192/13 ff.]; AB 152.1/51 Ziff. 10).

E. 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gut- achten vom 9. März 2021 (AB 240.1 [Konsensbeurteilung], AB 240.2-240.8). Im Gutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren, eine dissoziative Störung (gemischt mit Störung des Ge- dächtnisses, der Bewegung und der Wahrnehmung), eine chronifizierte de- pressive Störung (gegenwärtig leicht ausgeprägt), ein chronisches cervico- vertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches belastungsabhängiges lum- bovertebrales Schmerzsyndrom, eine symptomatische Restinstabilität mit schmerzhaften Blockaden Knie links und ein Impingement Schulter rechts diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine beginnende Coxarthrose links, einen Status nach Schädelhirntrauma mit rechts-betontem epitentoriellem Subduralhä- matom und Rissquetschwunde links parietal am 17. Januar 2010, Klagen über Ermüdbarkeit/Erschöpfung und kognitive Leistungsdefizite, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, überlagert von Migräne ohne Aura, chronische unspezifische Schwankschwindelbeschwerden ohne objektiv fassbare klinische und paraklinische Befunde einer vestibulären Läsion (neu- rootologische Untersuchung vom 3. Juli 2019), ein mögliches Restless-legs- Syndrom, eine hypertensive Herzkrankheit, arterielle Hypertonie (Erstdia- gnose 2018), einen chronischen Nikotinabusus (34 py), eine Refluxkrankheit und einen Status nach Tonsillektomie 2001 (AB 240.1/10 ff. Ziff. 4.2).

E. 3.3.1 Aus orthopädischer Sicht bestehe verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2015 ein Status nach Spondylodese der LWS auf Höhe L4/5 mit entsprechend verminderter Belastbarkeit des Achsenorgans. Unverändert bestünden im Wesentlichen Beschwerden von- seiten des cervicocephalen Schmerzsyndroms bei degenerativen Verände- rungen der HWS. Subjektiv hätten die Beschwerden in der rechten Schulter zugenommen, objektiv bestehe aktuell eine stärker verminderte Belastbar- keit der rechten Schulter für Überkopfarbeit durch zunehmende Läsion der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 11 Rotatorenmanschette aufgrund der fortbestehenden Impingement-Sympto- matik. Vonseiten des linken Knies bestünden bei Status nach zwei VKB-Re- konstruktionen erneut eine vollständige VKB-Insuffizienz mit zunehmendem Auftreten von stark schmerzhaften Pivot-shift Phänomenen und dadurch eine deutlich verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenkes. Die linke Hüfte zeige neu eine leichte Minderbelastbarkeit aufgrund einer beginnen- den Coxarthrose (AB 240.1/7).

E. 3.3.2 Aus neurologischer Sicht bestünden vielfältige Beschwerden, welche durch starkes Ermüden/Erschöpfung, kognitive Defizite und polytope Schmerzen geprägt seien. Auch aktuell sei die somatische neurologische Untersuchung mit spärlichen objektiv fassbaren Befunden wenig ergiebig, sodass die Beurteilung überwiegend auf der Grundlage subjektiver Be- schwerden erfolgen müsse. Neu gegenüber der Vorbegutachtung vom

E. 3.3.3 Aus internistischer Sicht sei im Vergleich zu den Voruntersuchungen insgesamt von einer Verschlechterung auszugehen; der Verlauf sei ungüns-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 12 tig. Es bestünden kardiovaskuläre Risikofaktoren (langjähriger Nikotinab- usus; anamnestisch 2018 entdeckte Hypertonie) und als Folge der arteriellen Hypertonie habe sich eine hypertensive Herzkrankheit entwickelt (AB 240.1/8 f.).

E. 3.3.4 Aus psychiatrischer Sicht bestünden seit über zehn Jahren eine chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und seit dem Verkehrsunfall im Jahre 2010 eine gemischte dissoziative Symptomatik, welche sich vor allem durch kognitive Defizite, Empfindungs- und Bewe- gungsstörungen und eine Schwierigkeit, Wahrnehmungen zu integrieren und einen konstanten Realitätsbezug herzustellen, äussere. Insbesondere durch die damit einhergehende Erschöpfungs- und Ermüdungssymptomatik fühle sich die Beschwerdeführerin im Alltag am stärksten beeinträchtigt, wobei das Schmerzerleben mit dieser Problematik ungünstig interagiere. Die Beein- trächtigungen infolge der chronischen Schmerzstörung, der dissoziativen Störung und der leichten depressiven Restsymptomatik seien schwer aus- geprägt. In neuropsychologischer Hinsicht seien auf der Testebene Minderleistungen in den Bereichen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksam- keit, mnestische Funktionen, Exekutivfunktionen und Kulturtechniken objek- tiviert worden, allerdings sei die Validität der Resultate eingeschränkt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen die gezeigten Leistungen nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. In beiden durchgeführten Perfor- manzvalidierungsverfahren hätten sich Leistungen unter dem kritischen Wert gezeigt. Auch die Glaubwürdigkeit der geschilderten kognitiven Beschwer- den sei herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe eine erhöhte und auf- fällige Anzahl von Pseudobeschwerden angegeben, welche bei Patienten mit authentischen kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination nicht typisch seien. Darüber hinaus hätten sich Diskrepanzen innerhalb von Testverfahren, zwischen den klinischen Beobachtungen und den testdia- gnostischen Resultaten gezeigt. Da die objektivierten Befunde als nicht va- lide einzuschätzen seien, könne keine ätiologische Zuordnung respektive die (recte: keine) Vergabe eines Schweregrades erfolgen. Grundsätzlich könn- ten jedoch kognitive Defizite mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlie- gen, hinsichtlich Art und Ausmass könne jedoch keine Aussage getroffen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 13 werden. Explizit sei darauf hinzuweisen, dass die objektivierbaren Befunde sowie die auffällige Performanz- und Beschwerdevalidierung weder im Rah- men des 2003 stattgehabten HWS-Distorsionstraumas noch der 2010 statt- gehabten milden traumatischen Hirnschädigung erklärbar seien, auch nicht in Kombination (AB 240.1/9 f.). Die psychiatrische Sachverständige hielt zu den neuropsychologisch erho- benen Befunden fest, diese seien gut mit den psychiatrischen Diagnosen erklärbar, insbesondere mit der dissoziativen Störung, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, einen konstanten und adäquaten Realitätsbezug herzustellen. Der objektive Nachweis kognitiver Defizite wäre zwar anschaulich, sei aber angesichts der sonstigen funktionellen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin nicht massgeblich für die Bemes- sung der gesundheitlichen Gesamteinschränkung (AB 240.1/9 f.).

E. 3.3.5 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als … hielten die Gut- achter fest, es bestehe wie bereits im Vorgutachten von 2013 festgehalten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. In der zuletzt seit 2009 ausgeübten Tätig- keit als …/… handle es sich aus somatischer Sicht um eine leichte, wechsel- belastende Tätigkeit, teils sitzend, teils stehend/laufend auf ebenen Unterla- gen, mit der Möglichkeit, sich das Pensum bis zu einem gewissen Grad selbst einzuteilen. In dieser Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Verminderung des Rendements um 30 % aufgrund der polytopen Schmerzen. Diese Einschränkung der Arbeits- fähigkeit gelte ab 2009. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der ange- stammten Tätigkeit im Bereich der … seit dem Unfall im Jahr 2010 bis 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Im Rahmen der ab August 2018 ausgeüb- ten Tätigkeit als … des … im F.________ bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Gesamtmedizinisch habe zwischen 2010 und 2017 eine Arbeits- fähigkeit von 20 % als …/… bestanden. Ab 2018 bestehe eine Restarbeits- fähigkeit von 30 % in der aktuellen Tätigkeit als … im F.________ (AB 240.1/14 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit seien das repetitive Heben von Lasten über 10 kg, Tätigkeiten in Zwangspositionen und repetitive Überkopfarbeiten aus- geschlossen. Weiter bestehe eine deutliche Minderbelastbarkeit des linken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 14 Beines, vor allem für längeres Laufen, Tätigkeiten in gebückter/kniender Hal- tung, Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten sowie Laufen auf unebenem Boden. Die Migräne und die chronischen Spannungskopfschmerzen bedingten eine weitere Leistungsminderung. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich zusätz- lich eine Beeinträchtigung aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungs- bedarfs, der ausgeprägten Verlangsamung und der verminderten emotiona- len und körperlichen sowie interpersonellen Belastbarkeit. Gesamtmedizi- nisch bestehe damit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (AB 240.1/15 Ziff. 4.8). Die aktuelle Beschäftigung als … im F.________ entspreche diesen Anfor- derungen. Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit vergli- chen mit der Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2015 wesent- lich verändert habe, hielten die Gutachter fest, zwischenzeitlich bestehe aus orthopädischer Sicht ein Status nach Spondylodese der LWS auf Höhe L4/5 mit entsprechend verminderter Belastbarkeit des Achsenorgans. Unverän- dert bestünden Beschwerden vonseiten des cervicocephalen Schmerzsyn- droms bei degenerativen Veränderungen der HWS. Subjektiv hätten die Be- schwerden in der rechten Schulter zugenommen, objektiv bestehe aktuell eine stärker verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter für Überkopfarb- eit durch zunehmende Läsion der Rotatorenmanschette aufgrund der fortbe- stehenden Impingement-Symptomatik. Vonseiten des linken Knies bestehe aktuell erneut eine vollständige VKB-Insuffizienz bei Status nach zwei VKB- Rekonstruktionen mit zunehmendem Auftreten von stark schmerzhaften Pivot-shift Phänomenen und dadurch deutlich verminderter Belastbarkeit des linken Kniegelenks und erhöhter Sturzgefahr. Die linke Hüfte zeige neu eine leichte Minderbelastbarkeit aufgrund einer beginnenden Coxarthrose. Aus neurologischer Sicht fänden sich gegenüber der Vorbegutachtung von April 2013 aktuell radikuläre Ausfallsymptome geringer Ausprägung in den distalen Segmenten am rechten Bein, deren Ätiologie unklar sei, wodurch sich die Beschwerdeführerin jedoch kaum behindert fühle. Ebenfalls neu aus neurologischer Sicht seien "nervöse Arme und Beine" ausschliesslich in der Einschlafphase, welche als Willkürinnervation der Extremitätenmuskulatur als Reaktion auf unangenehme Missempfindung beschrieben würden; sie seien im klinischen Kontext bzw. im Rahmen der vielfältigen Beschwerden schwer zuzuordnen und liessen differentialdiagnostisch ein Restless legs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 15 Syndrom in Betracht ziehen. Aus internistischer Sicht sei der Verlauf ungüns- tig. Es bestünden kardiovaskuläre Risikofaktoren und als Folge der arteriel- len Hypertonie habe sich eine hypertensive Herzkrankheit entwickelt. Aus psychiatrischer Sicht habe sich während der psychiatrisch-psychotherapeu- tischen Behandlung die depressive Symptomatik gebessert und sei seit 2017 nur noch leicht ausgeprägt, alle anderen Störungen seien praktisch unver- ändert vorhanden. Neu sei auf die Diagnose einer Neurasthenie verzichtet worden, da die Erschöpfungssymptomatik im Rahmen der dissoziativen Störung interpretiert werde. Insgesamt sei daher von einer seit 2018 leicht gebesserten Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert von 30 % auszuge- hen (AB 240.1/17 f. Ziff. 4.11.1).

E. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 16 dungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu entnehmen- den Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gut- achtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthe- mas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass sub- stantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich ein- getretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnos- tischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Ge- sichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähig- keit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2).

E. 3.5.1 Das MEDAS-Gutachten vom 9. März 2021 (AB 240.1 [Konsensbeur- teilung]) erfüllt was Befunderhebung und die darauf basierende diagnosti- sche Einschätzung betrifft die Anforderungen der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen medizinischen Expertise (vgl. E. 3.4 hiervor). Die gutachterlichen Ausführungen und Fest- stellungen beruhen auf eingehender, fachärztlicher Abklärung und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Ein- schränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Sachverständi- gen die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezo- genen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet dargelegt. Das MEDAS-Gutachten äussert sich zudem zur vorliegend mass- geblichen Frage der revisionsbegründenden Veränderungen des medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 17 schen Sachverhaltes. Aus den übrigen medizinischen Akten bzw. den Aus- führungen der Beschwerdeführerin ergeben sich sodann keine Anhalts- punkte, die konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken vermöchten.

E. 3.5.2 In somatisch-orthopädischer Hinsicht ergibt sich aus dem MEDAS-

Gutachten vom 9. März 2021 bzw. dem entsprechenden orthopädischen

Teilgutachten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar im Februar 2019 einer

Spondylodese-Operation unterziehen musste (vgl. dazu AB 214/39), sich

hierdurch aber die Rückenbeschwerden subjektiv deutlich gebessert und

auch die vorbestehende Lumboischialgie weitestgehend zurückgebildet ha-

ben (AB 214/36). In der klinischen Untersuchung wurde denn auch eine gut

entfaltbare LWS mit lediglich endgradiger Bewegungseinschränkung und

mässigem paravertebralem Hartspann beschrieben (AB 240.1/6 f., 240.4/7

Ziff. 7.1). Unter Berücksichtigung, dass zufolge der Anmeldung zum Leis-

tungsbezug im Dezember 2019 (AB 197/1 f.) ein Rentenanspruch frühestens

im Juni 2020 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst weit nach

der normalen Rekonvaleszenz einer solchen Operation, ist ohne weiteres

davon auszugehen, dass in diesem Zeitpunkt wiederum das zuvor bestan-

dene

(wie

im

aktuellen

Gutachten

bestätigte)

Zumutbarkeitsprofil

(AB 152.1/51 Ziff. 10), welches bereits leichte bis höchstens mittelschwere,

wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten vorschrieb, Gültigkeit

hat. Die weiteren, seit längerer Zeit bestehenden Einschränkungen auf dem

orthopädischen Fachgebiet, namentlich die symptomatische Restinstabilität

des linken Knies und das Schulterleiden rechts, beide je nach wiederholten

operativen Versorgungen, haben sodann einzig in qualitativer Hinsicht einen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 240.1/6, 240.4/8 Ziff. 4). Hieraus

lässt sich indessen keine im massgeblichen Vergleichszeitraum eingetretene

anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten.

Diese Beeinträchtigungen hatten denn auch bereits im vormaligen Zumut-

barkeitsprofil Berücksichtigung gefunden (vgl. AB 152.1/51 Ziff. 10).

E. 3.5.3 Auf dem internistischen Gebiet wurde zwar im Unterschied zu den früheren Gutachten (vgl. AB 174.2/23 Ziff. 6, 152.1/49 f. Ziff. 7 f.) nunmehr eine hypertensive Herzkrankheit und eine arterielle Hypertonie diagnosti- ziert, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 240.1/11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 18 Ziff. 4.2). Diese kardiovaskulären Gesundheitsschäden können denn auch medikamentös behandelt werden und führen zu keiner (zusätzlichen) Ein- schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. AB 240.3/9 Ziff. 8.1). Insoweit vermag das alleinige Hinzutreten dieser Diagnosen keine revisions- rechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung zu begründen (vgl. E. 2.3.3 hiervor).

E. 3.5.4 In neurologischer Hinsicht fühlte sich die Beschwerdeführerin durch die neu festgestellten radikulären Ausfallsymptome geringer Ausprägung in den distalen Segmenten am rechten Bein unklarer Ätiologie subjektiv kaum beeinträchtigt (AB 240.1/7), womit auch unter Berücksichtigung dieser neu gestellten Diagnose keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszu- standes vorliegt. In der klinischen Untersuchung fanden sich bei einem viel- fältigen Beschwerdebild relativ spärliche objektivierbare Befunde. Der neu- rologische Sachverständige stützte sich daher vorwiegend auf die subjekti- ven Angaben der Beschwerdeführerin (AB 240.1/7, 240.5/11). Aufgrund die- ser beschrieb er vorwiegend qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit und attestierte im Übrigen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um 30 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit respektive einer anderweitigen Verweistätigkeit (AB 240.5/13 Ziff. 8.1). Alleine aufgrund der beschriebenen qualitativen Einschränkungen ist eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht er- stellt. Die angegebene Arbeitsunfähigkeit weicht nicht von der vormals aus somatischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab (AB 152.1/53 Ziff. 11). Es besteht damit keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes auf dem neurologi- schen Gebiet.

E. 3.5.5 Im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens diagnosti- zierte Dipl.-Psych. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, eine in ihrer Ausprägung nicht-authentische neuropsychologische Störung mit Minderleistungen in den Bereichen Informationsverarbeitungs- geschwindigkeit, Aufmerksamkeit, mnestische Funktionen, Exekutivfunktio- nen, Kulturtechniken mit/bei einer Leistungsverzerrung unbekannter Ursa- che (AB 240.7/11 Ziff. 6). Im Rahmen der Performanz- und Beschwerdevali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 19 dierung hätten sich ein auffälliges Antwortverhalten, Hinweise für die Ungül- tigkeit des Testprofils und deutliche Hinweise für eine überhöhte oder aus- geweitete Beschwerdeschilderung ergeben (AB 240.7/11). Die erhobenen Befunde wurden von der Sachverständigen deshalb einleuchtend begründet als nicht valide eingeschätzt (AB 240.7/12), weshalb sie auf einen eingehen- den Vergleich mit der früheren neuropsychologischen Untersuchung durch die Klinik H.________ vom 1. April 2019 (AB 197) verzichtete, was nicht zu beanstanden ist. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung wurden sodann im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung gewür- digt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). Insoweit ist auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der neuropsychologischen Testung gezeigten Verhaltens keine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes erstellt. Daran vermögen insbesondere auch die Befunde und Einschätzungen im Bericht vom 1. April 2019 der Klinik H.________ (AB 197/9-14) nichts zu än- dern. Denn dort wurde mit Fokus auf die subjektiven Beschwerden im Be- reich der visuellen Wahrnehmung – ohnehin gleich wie bereits im MEDAS- Gutachten vom 4. April 2013 (AB 152.17/46 f.) – eine mittelgradige neuro- psychologische Störung attestiert (AB 197/13). Soweit mit Blick auf das Aus- mass der kognitiven Störungen im Bericht weiter pauschal festgehalten wor- den war, dies lasse sich nicht alleine durch eine Depression und/oder ein Schmerzsyndrom erklären, sondern es sei insbesondere hinsichtlich der Auf- fälligkeiten in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung eine hirnorgani- sche Ursache zu vermuten, entbehrt dies sowohl einer nachvollziehbaren medizinischen Begründung als auch eines entsprechenden organischen Korrelates. Eine massgebende organische Ursache wurde im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens denn auch überzeugend ausgeschlossen (AB 240.5/12 Ziff. 7.1). Insoweit fällt eine Verschlechterung eines hirnorga- nischen Schadens in grundsätzlicher Hinsicht sowie namentlich auch im Zu- sammenhang zu den 2003 und 2010 erlittenen Unfällen von vornherein aus- ser Betracht (vgl. AB 240.7/13 bzw. 240.1/10). Solche Schäden wurden im Übrigen bereits auch im MEDAS-Gutachten vom 4. April 2013 ausgeschlos- sen (AB 152.1/52).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 20 Ferner wurden – entgegen der Kritik der Klinik H.________ (AB 197/10) – die subjektiven visuellen Einschränkungen und der geklagte Schwindel (ins- besondere auch in der neuropsychologischen Abklärung) bereits im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 4. April 2013 (AB 152.1) untersucht, jedoch mit überzeugender Begründung im Rahmen einer mittelschweren neuropsy- chologischen Störung als im Wesentlichen psychogener Ursache sowie ohne massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit interpretiert (AB 152.1/46 f. und 50). Dies haben die Experten auch im aktuellen MEDAS- Gutachten nochmals bestätigt (AB 240.1/10).

E. 3.5.6 In psychiatrischer Hinsicht geht aus dem MEDAS-Gutachten vom

E. 3.5.7 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus den verschiedenen Berichten des Hausarztes Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin (AB 197/3-5, 197/20 f., 197/23, 214), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So sind ihnen keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztli- cher Interpretation entspringende – Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 3.4 hiervor), sodass die von Dr. med. J.________ wiederholt und eindringlich be- schriebene deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken vermag. Eine medizinische Be- gründung hierfür fehlt. Dr. med. J.________ äusserte sodann auch mehrfach sein Unverständnis über die mit Verfügung vom 3. März 2015 (AB 183) er- folgte Aufhebung der Invalidenrente bzw. den dies bestätigenden VGE IV/2015/315 (AB 192) und in diesem Zusammenhang zudem Kritik an der Beschwerdegegnerin respektive dem Verwaltungsgericht (vgl. AB 197/21 und 23). Er hat dabei offensichtlich die unterschiedlichen Zuständigkeitsbe- reiche und Beurteilungszuständigkeiten von Medizin und Verwaltung bzw. Gericht nicht beachtet. Er identifiziert sich denn auch deutlich über das Mass hinaus mit den Interessen der Beschwerdeführerin an Versicherungsleistun- gen, das von einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre. Angesichts dieses faktischen Rollenwechsels vom behandelnden Therapeu- ten zum Parteivertreter ist seinen Ausführungen, die sich ohnehin im We- sentlichen auf die Wiedergabe der Diagnosen und Einschätzungen der be- handelnden Ärzte beschränken, von vornherein nur sehr begrenzter Beweis- wert beizumessen (vgl. Entscheid BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3).

E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass im massgebenden Ver- gleichszeitraum die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter revisionsrechtlichen Ge- sichtspunkten im Wesentlichen gleich geblieben ist. Damit liegt insgesamt keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse vor, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 23 geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor).

E. 3.7 Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger tatsächlicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht, sodass auch diesbezüglich kein Revisionsgrund besteht. Namentlich begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ihre vormalige Beschäftigung als … aufgab und fortan als … der … in einem kleinen Pensum weiterbeschäftigt wurde (vgl. AB 197/17 f., 197/11), keinen erwerblichen Revisionsgrund, da eine Weiterführung der bis- herigen Tätigkeit rein somatisch zumutbar gewesen wäre (vgl. AB 240.1/14 Ziff. 4.7) und in psychischer Hinsicht unverändert kein invalidisierender Ge- sundheitsschaden vorliegt (vgl. E. 3.5.6 hiervor). Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Invalidenein- kommen (Beschwerde, Ziff. II/7 S. 7) ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieses vom Gericht bereits in VGE IV/2015/315, E. 4.3.2, mangels Aus- schöpfung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf tabellarischer Basis anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt wurde (AB 192/21 f.), sodass auch diesbezüglich keine Ver- änderung ersichtlich ist. Mangels einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erübrigt sich damit auch ein neuer Einkommens- vergleich. 4. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250) er- folgte Abweisung des Leistungsgesuchs nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 24 Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 4 April 2013 fänden sich aktuell radikuläre Ausfallsymptome geringer Aus- prägung in den distalen Segmenten am rechten Bein, deren Ätiologie unklar sei, wodurch sich die Beschwerdeführerin subjektiv jedoch kaum behindert fühle. Neben Vielfalt und Charakter der geklagten Schmerzen seien deren Konstanz und Intensität auffällig, welche aus neurologischer Sicht mit klini- schen und paraklinischen Befunden nur mit Vorbehalt zu begründen seien. Entsprechend ergebe sich der starke Verdacht auf eine erhebliche psychi- sche Komponente, so dass diesbezüglich auf die psychiatrische Beurteilung verwiesen werde. Ohne Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite ergäben sich allein aufgrund der somatischen neurologischen Be- funde vorwiegend qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem aufgrund der Symptomatik vonseiten der Hals- und Lendenwirbelsäule ledig- lich rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar und aufgrund der Schwindelbe- schwerden ungeachtet ihrer Ursache Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht geeignet seien. Die Migräne und die chronischen Spannungskopfschmerzen bedingten eine Leistungsminderung im Sinne eines verminderten Rende- ments, welches allenfalls auch durch Beschwerden im orthopädischen Fach- gebiet mitbegründet sei (AB 240.1/7 f.).

E. 9 März 2021 respektive dem psychiatrischen Teilgutachten ausdrücklich hervor, dass sich die depressive Symptomatik während der bis 2017 wahr- genommenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gebessert habe und seither nur noch leicht ausgeprägt sei, während alle anderen Störungen auf dem psychiatrischen Fachgebiet praktisch unverändert vor- handen seien (AB 240.6/11 Ziff. 8.4). Entsprechend attestierte die psychia- trische Sachverständige für den Zeitraum von 2010 bis 2017 eine – mit dem MEDAS-Gutachten vom 4. April 2013 (AB 152.1/49 f. Ziff. 10) korrelierende

– Arbeitsunfähigkeit von 80 %, respektive anschliessend eine solche von 70 % (AB 240.6/7 f. Ziff. 7.1, 240.6/10 f. Ziff. 8.1 f. und 8.4). Hiermit ist ohne weiteres gutachterlich nachvollziehbar attestiert und damit erstellt, dass in psychiatrischer Hinsicht im Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.3.4 und 3.1 hiervor) keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswir- kung auf den Invaliditätsgrad eingetreten ist. Soweit die psychiatrische Gut- achterin im Unterschied zum psychiatrischen Vorgutachten (AB 152.1/41; vgl. auch AB 174/20 und 23 Ziff. 6) auf die Diagnose einer Neurasthenie ver- zichtete, da sie die Erschöpfungssymptomatik im Rahmen der dissoziativen Störung interpretierte (AB 240.6/11 Ziff. 8.4), vermag dies nichts zu ändern. Denn eine derartige unterschiedliche diagnostische Würdigung des in tatsächlicher Hinsicht unveränderten medizinischen Sachverhaltes ist revisi- onsrechtlich regelmässig unerheblich (E. 2.3.3 hiervor). Vor dem Hintergrund der ausdrücklich beschriebenen gleichgebliebenen psychischen Situation und angesichts der trotz Variationen im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnostik (vgl. AB 240.6/7 Ziff. 6 bzw. AB 152.1/41

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 21 Ziff. 4.4.4, 174/23 Ziff. 6) vermag die Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass die psychiatrische Gutachterin die Beeinträchtigung infolge der chronischen Schmerzstörung, der dissoziativen Störung und der leichten depressiven Restsymptomatik gesamthaft als schwer ausgeprägt bezeich- nete (AB 240.6/8 Ziff. 7.1 am Ende), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinzu kommt, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung keine dahinge- henden schweren Einschränkungen (vgl. AB 240.6/6 Ziff. 4.3) respektive keine massgebende Veränderung im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom

4. April 2013 (vgl. AB 152.1/39 f. Ziff. 4.4.3) bzw. zum Gutachten der Begut- achtungsstelle E.________ vom 4. Juli 2014 (vgl. AB 174.2/15 f. Ziff. 4.1.3) auszumachen sind. Soweit demgegenüber bei der Mini-ICF-APP-Testung in einzelnen Bereichen erhebliche bis voll ausgeprägte Beeinträchtigungen be- schrieben wurden, begründet auch dies keine ausgewiesene Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes, denn entscheidend ist in erster Li- nie die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, während dem genannten Testverfahren höchs- tens eine ergänzende Funktion zukommt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4 mit Hinweisen). Das- selbe gilt für die im Rahmen des Gutachtens erfolgte neuropsychologische Testung (vgl. dazu E. 3.5.5), wobei das darin erhobene Leistungsprofil auf- grund der durchgeführten Performanz- und Beschwerdevalidierung von der neuropsychologischen Gutachterin ohnehin als nicht valide eingeschätzt wurde (vgl. AB 240.7/11 f.). Schliesslich lässt sich auch aus dem Arztbericht der vormals in psychothe- rapeutischer Hinsicht behandelnden Ärztin Dr. med. I.________ vom 5. Au- gust 2016 (AB 197/22) keine Veränderung des psychischen Gesundheitszu- stands ableiten, zumal sich der besagte Bericht offensichtlich auf die soma- tischen Beschwerden konzentriert und im Übrigen keine neuen psychischen Aspekte genannt werden. Der psychische Gesundheitszustand hat sich somit im massgebenden Ver- gleichszeitraum nicht erheblich verändert, weshalb keine (erneute [vgl. VGE IV/15/315, E. 3.7.2 {AB 192/14-17}]) Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2021,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 22 8C_308/2021, E. 5.2 mit Hinweisen), abgesehen davon, dass auch hinsicht- lich des für die Beurteilung der Indikatoren massgeblichen Sachverhalts keine Veränderungen vorliegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Novem- ber 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 606 IV SCI/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mel- dete sich erstmals im März 2000 unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 1). Nach Abklärungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfü- gungen vom 10. April 2001 (AB 17) und 1. April 2003 (AB 29) berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur … zu. Nach Abschluss der Um- schulung im Dezember 2004 (vgl. AB 48 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. Februar 2005 (AB 52) einen Rentenanspruch. Im Juli 2005 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf die gesundheit- lichen Folgen eines Autounfalls vom 7. Februar 2003 mit leichtem Schäde- lhirntrauma und Schleudertrauma erneut zum Bezug von Leistungen an (AB 57). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere dem Eingang eines im Auftrag der Unfallversicherung erstellten interdiszi- plinären Gutachtens vom 29. September 2006 (AB 77), sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2007 (AB 86) bei einem Invali- ditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zu. Der Rentenanspruch wurde revisionsweise mit Mitteilung vom 19. Juni 2008 (AB 95) bestätigt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 (AB 98) liess die Versicherte einen Ver- kehrsunfall vom 17. Januar 2010 melden und machte im darauf eingeleiteten Revisionsverfahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gel- tend (AB 100). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, ins- besondere holte sie die Akten der Unfallversicherung (AB 108, 116, 124, 128, 134) und ein vom 4. April 2013 datierendes interdisziplinäres Gutachten des D.________ (MEDAS; AB 152.1) sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 17. Mai 2013 (AB 157) ein. Weiter stellte die Kranken- taggeldversicherung ein interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungs- stelle E.________ vom 4. Juli 2014 (AB 174.2) zu. Nach durchgeführtem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 3 Vorbescheidverfahren (AB 179 f.) sprach die IVB der Versicherten mit Ver- fügung vom 3. März 2015 (AB 183) eine ganze Rente ab 1. April 2010 und wiederum eine halbe Rente ab 1. April 2013 zu und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die dagegen erho- bene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. September 2015, IV/2015/315, ab (vgl. AB 192). Das Urteil blieb un- angefochten. B. Im Dezember 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes aus neuropsychologischer Sicht und zwei zwischenzeitlich erfolgte Operationen abermals zum Leistungsbe- zug an (AB 197). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein vom 9. März 2021 datierendes polydisziplinäres me- dizinisches Gutachten der MEDAS ein (AB 240.1 [Konsensbeurteilung], AB 240.2-240.8). Gestützt darauf stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 26. März 2021 (AB 241) sinngemäss die Ablehnung ihres Leis- tungsbegehrens mangels einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Mai 2021 Einwand und stellte weitere medizinische Unterlagen in Aussicht (AB 244). Nachdem die Versicherte innerhalb der erstreckten Frist (vgl. AB 245-249) keine ergänzende Begründung ihres Einwandes einge- reicht hatte, verfügte die IVB am 2. Juli 2021 wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 250). C. Mit Eingabe vom 6. September 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invali- denrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde der Beschwer- deführerin Gelegenheit geboten, den in Aussicht gestellten Bericht einer neuerlichen neuropsychologischen Untersuchung bis längstens am 5. No- vember 2021 einzureichen. Die Beschwerdeführerin teilte am 3. November 2021 mit, dass die neuropsychologische Untersuchung nicht durchgeführt worden sei bzw. werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob seit der Verfügung vom 3. März 2015 (AB 183) ein medizi- nischer oder erwerblicher Revisionsgrund eingetreten ist. Soweit mit der an- gefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250) – im Gegensatz zur an- gegebenen Begründung – gemäss Überschrift und Dispositiv das Er- höhungsgesuch abgewiesen wird, ist dies insoweit nicht zutreffend als die Beschwerdeführerin aktuell keine Rente bezieht, sondern im Rahmen der Neuanmeldung von Dezember 2019 (AB 197) die Wiederausrichtung einer Rente anstrebt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 6 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver- änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nun- mehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 7 sionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefal- lene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese ver- änderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurtei- lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts- grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiel- len Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjeni- gen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Dezember 2019 (AB 197) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom

2. Juli 2021 (AB 250) materiell über den Rentenanspruch befunden. Die Ein- tretensfrage (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf den Invali- ditätsgrad eingetreten ist. Hierfür ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfü- gung vom 3. März 2015 (AB 183) mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250) entwickelt hat, zu vergleichen (vgl. E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Zur gesundheitlichen Situation und der Arbeits- bzw. Leistungsfähig- keit im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2015 (AB 183), wie sie dem Urteil vom 1. September 2015, VGE IV/2015/315 (vgl. AB 192), zugrunde lag, ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 8 3.2.1 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 4. April 2013 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cer- vicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine Supraspinatus- und Subscapularistendinose, belastungsabhängige Knieschmerzen links, eine Neurasthenie (Differential- diagnose: dissoziative Störung, gemischt), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode, und eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidend, histrionisch, narziss- tisch) festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Verkehrsunfall am 17. Januar 2010, einen Nikotinabusus und Migräne- sowie Spannungstyp-Kopfschmer- zen (AB 152.1/49 f.). Rein somatisch könne die Beschwerdeführerin ihre an sich optimal adaptierte Tätigkeit als … mindestens im Umfang von 70 % aus- üben. Die restlichen 50 % der gegenwärtigen reduzierten Arbeitsfähigkeit – die Beschwerdeführerin arbeite derzeit 20 % – ginge zulasten der psychia- trischen und psychosomatischen Problematik (AB 152.1/52). In anderen ad- aptierten Tätigkeiten bestehe eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der chronischen Schmerzsymptomatik aufgrund der objektivierbaren somatischen Probleme von maximal 30 %. Eine weitere Re- duktion der Arbeitsfähigkeit um zusätzliche 20 %, entsprechend insgesamt 50 %, ergebe sich aufgrund der deutlichen psychischen Problematik. Die im früheren MEDAS-Gutachten von 2006 erhoffte Verbesserung der psychi- schen Situation (vgl. dazu AB 77/49) habe sich nicht eingestellt. Die psychi- sche Situation habe sich im Gegenteil verschlechtert. Hingegen liessen sich keine hirnorganisch bedingten Einschränkungen mehr objektivieren (AB 152.1/52 f. Ziff. 11). 3.2.2 Im interdisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 4. Juli 2014 (AB 174.2) wurden folgende Diagnosen gestellt: Eine Neur- asthenie mit ausgeprägter subjektiver Erschöpfungssymptomatik und beglei- tender psychovegetativer Symptomatologie und somatoformen Elementen (ICD-10 F48.0), Differentialdiagnose im Rahmen einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.7), eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/1), eine Persönlichkeitsak- zentuierung mit histrionischen, emotional-instabilen und selbstunsicheren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 9 (ängstlich-vermeidenden) Zügen (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose: Per- sönlichkeitsstörung, einen Zustand nach Schädel-Hirn-Traumata (2003 und 2010; S06.9), ein Kombinationskopfschmerz mit Migräne und Spannungs- kopfweh sowie Cervicocephalgien und möglicher posttraumatischer Kompo- nente (ICD-10 R51), Cervicalgien und Schulterschmerz rechts bei Chon- drose, Spondylose und Unkarthrose C4 bis C6 sowie Status nach arthrosko- pischer Acromioplastik rechts, ohne Hinweis auf radikuläre oder periphere neurologische Defizite (ICD-10 M54.2) sowie eine anamnestische lumbosa- krale Diskushernie mit rezidivierenden Lumbalgien, aktuell ohne Anhalt für neuroradikuläre Defizite (M54.5; AB 174.2/23 Ziff. 6). In der angestammten Tätigkeit als … verbleibe noch ein medizinisch-theore- tisches Restleistungsvermögen von knapp 20 %. In der bereits (optimal) an- gepassten aktuellen Tätigkeit als … bestehe ein Restleistungsvermögen von 40 % (AB 174.2/22). Die Einschränkungen seien hauptsächlich psychischer Natur. Rein körperlich könne die Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten, die mit ihrer angestammten Beschäftigung in der … vergleichbar seien, mit der von neurologischer Seite postulierten Leistungsfähigkeit von 80 % im früheren 50 %-Pensum ausüben. Aus psychischer Sicht bestünden jedoch darüber hinaus Einschränkungen vor allem der Belastbarkeit mit vorzeitiger Ermü- dung/Erschöpfung (neurasthenische Symptomatik), Antriebsverminderung, psycho-vegetativen und affektiven Symptomen und einer Einschränkung der intellektuellen Belastbarkeit aufgrund einer neurotischen Leistungshem- mung, so dass allgemein bei intellektuell und auch emotional anspruchsvol- leren Tätigkeiten (vergleichbar mit der Tätigkeit als …) eine erhebliche Leis- tungsminderung resultiere (AB 174.2/24 f.). 3.2.3 Das Verwaltungsgericht verneinte gestützt auf ein strukturiertes Be- weisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 in VGE IV/2015/315, E. 3.7.2, das Bestehen eines invalidisierenden psychischen Gesundheits- schadens. In der Folge ging es für die Invaliditätsbemessung gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2015 von einer seit Dezember 2012 bestandenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in einer den somati- schen Einschränkungen angepassten leichten bis höchstens mittelschweren wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltun- gen des Oberkörpers, ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 10 Armen in oder über der Horizontalen und ohne wiederholtes repetitives Knien oder Gehen auf unebenem Gelände aus (VGE IV/2015/315, E. 3.7.1 und 3.8 [AB 192/13 ff.]; AB 152.1/51 Ziff. 10). 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gut- achten vom 9. März 2021 (AB 240.1 [Konsensbeurteilung], AB 240.2-240.8). Im Gutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren, eine dissoziative Störung (gemischt mit Störung des Ge- dächtnisses, der Bewegung und der Wahrnehmung), eine chronifizierte de- pressive Störung (gegenwärtig leicht ausgeprägt), ein chronisches cervico- vertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches belastungsabhängiges lum- bovertebrales Schmerzsyndrom, eine symptomatische Restinstabilität mit schmerzhaften Blockaden Knie links und ein Impingement Schulter rechts diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine beginnende Coxarthrose links, einen Status nach Schädelhirntrauma mit rechts-betontem epitentoriellem Subduralhä- matom und Rissquetschwunde links parietal am 17. Januar 2010, Klagen über Ermüdbarkeit/Erschöpfung und kognitive Leistungsdefizite, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, überlagert von Migräne ohne Aura, chronische unspezifische Schwankschwindelbeschwerden ohne objektiv fassbare klinische und paraklinische Befunde einer vestibulären Läsion (neu- rootologische Untersuchung vom 3. Juli 2019), ein mögliches Restless-legs- Syndrom, eine hypertensive Herzkrankheit, arterielle Hypertonie (Erstdia- gnose 2018), einen chronischen Nikotinabusus (34 py), eine Refluxkrankheit und einen Status nach Tonsillektomie 2001 (AB 240.1/10 ff. Ziff. 4.2). 3.3.1 Aus orthopädischer Sicht bestehe verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2015 ein Status nach Spondylodese der LWS auf Höhe L4/5 mit entsprechend verminderter Belastbarkeit des Achsenorgans. Unverändert bestünden im Wesentlichen Beschwerden von- seiten des cervicocephalen Schmerzsyndroms bei degenerativen Verände- rungen der HWS. Subjektiv hätten die Beschwerden in der rechten Schulter zugenommen, objektiv bestehe aktuell eine stärker verminderte Belastbar- keit der rechten Schulter für Überkopfarbeit durch zunehmende Läsion der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 11 Rotatorenmanschette aufgrund der fortbestehenden Impingement-Sympto- matik. Vonseiten des linken Knies bestünden bei Status nach zwei VKB-Re- konstruktionen erneut eine vollständige VKB-Insuffizienz mit zunehmendem Auftreten von stark schmerzhaften Pivot-shift Phänomenen und dadurch eine deutlich verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenkes. Die linke Hüfte zeige neu eine leichte Minderbelastbarkeit aufgrund einer beginnen- den Coxarthrose (AB 240.1/7). 3.3.2 Aus neurologischer Sicht bestünden vielfältige Beschwerden, welche durch starkes Ermüden/Erschöpfung, kognitive Defizite und polytope Schmerzen geprägt seien. Auch aktuell sei die somatische neurologische Untersuchung mit spärlichen objektiv fassbaren Befunden wenig ergiebig, sodass die Beurteilung überwiegend auf der Grundlage subjektiver Be- schwerden erfolgen müsse. Neu gegenüber der Vorbegutachtung vom

4. April 2013 fänden sich aktuell radikuläre Ausfallsymptome geringer Aus- prägung in den distalen Segmenten am rechten Bein, deren Ätiologie unklar sei, wodurch sich die Beschwerdeführerin subjektiv jedoch kaum behindert fühle. Neben Vielfalt und Charakter der geklagten Schmerzen seien deren Konstanz und Intensität auffällig, welche aus neurologischer Sicht mit klini- schen und paraklinischen Befunden nur mit Vorbehalt zu begründen seien. Entsprechend ergebe sich der starke Verdacht auf eine erhebliche psychi- sche Komponente, so dass diesbezüglich auf die psychiatrische Beurteilung verwiesen werde. Ohne Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite ergäben sich allein aufgrund der somatischen neurologischen Be- funde vorwiegend qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem aufgrund der Symptomatik vonseiten der Hals- und Lendenwirbelsäule ledig- lich rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar und aufgrund der Schwindelbe- schwerden ungeachtet ihrer Ursache Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht geeignet seien. Die Migräne und die chronischen Spannungskopfschmerzen bedingten eine Leistungsminderung im Sinne eines verminderten Rende- ments, welches allenfalls auch durch Beschwerden im orthopädischen Fach- gebiet mitbegründet sei (AB 240.1/7 f.). 3.3.3 Aus internistischer Sicht sei im Vergleich zu den Voruntersuchungen insgesamt von einer Verschlechterung auszugehen; der Verlauf sei ungüns-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 12 tig. Es bestünden kardiovaskuläre Risikofaktoren (langjähriger Nikotinab- usus; anamnestisch 2018 entdeckte Hypertonie) und als Folge der arteriellen Hypertonie habe sich eine hypertensive Herzkrankheit entwickelt (AB 240.1/8 f.). 3.3.4 Aus psychiatrischer Sicht bestünden seit über zehn Jahren eine chro- nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und seit dem Verkehrsunfall im Jahre 2010 eine gemischte dissoziative Symptomatik, welche sich vor allem durch kognitive Defizite, Empfindungs- und Bewe- gungsstörungen und eine Schwierigkeit, Wahrnehmungen zu integrieren und einen konstanten Realitätsbezug herzustellen, äussere. Insbesondere durch die damit einhergehende Erschöpfungs- und Ermüdungssymptomatik fühle sich die Beschwerdeführerin im Alltag am stärksten beeinträchtigt, wobei das Schmerzerleben mit dieser Problematik ungünstig interagiere. Die Beein- trächtigungen infolge der chronischen Schmerzstörung, der dissoziativen Störung und der leichten depressiven Restsymptomatik seien schwer aus- geprägt. In neuropsychologischer Hinsicht seien auf der Testebene Minderleistungen in den Bereichen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Aufmerksam- keit, mnestische Funktionen, Exekutivfunktionen und Kulturtechniken objek- tiviert worden, allerdings sei die Validität der Resultate eingeschränkt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen die gezeigten Leistungen nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. In beiden durchgeführten Perfor- manzvalidierungsverfahren hätten sich Leistungen unter dem kritischen Wert gezeigt. Auch die Glaubwürdigkeit der geschilderten kognitiven Beschwer- den sei herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe eine erhöhte und auf- fällige Anzahl von Pseudobeschwerden angegeben, welche bei Patienten mit authentischen kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination nicht typisch seien. Darüber hinaus hätten sich Diskrepanzen innerhalb von Testverfahren, zwischen den klinischen Beobachtungen und den testdia- gnostischen Resultaten gezeigt. Da die objektivierten Befunde als nicht va- lide einzuschätzen seien, könne keine ätiologische Zuordnung respektive die (recte: keine) Vergabe eines Schweregrades erfolgen. Grundsätzlich könn- ten jedoch kognitive Defizite mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlie- gen, hinsichtlich Art und Ausmass könne jedoch keine Aussage getroffen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 13 werden. Explizit sei darauf hinzuweisen, dass die objektivierbaren Befunde sowie die auffällige Performanz- und Beschwerdevalidierung weder im Rah- men des 2003 stattgehabten HWS-Distorsionstraumas noch der 2010 statt- gehabten milden traumatischen Hirnschädigung erklärbar seien, auch nicht in Kombination (AB 240.1/9 f.). Die psychiatrische Sachverständige hielt zu den neuropsychologisch erho- benen Befunden fest, diese seien gut mit den psychiatrischen Diagnosen erklärbar, insbesondere mit der dissoziativen Störung, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, einen konstanten und adäquaten Realitätsbezug herzustellen. Der objektive Nachweis kognitiver Defizite wäre zwar anschaulich, sei aber angesichts der sonstigen funktionellen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin nicht massgeblich für die Bemes- sung der gesundheitlichen Gesamteinschränkung (AB 240.1/9 f.). 3.3.5 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als … hielten die Gut- achter fest, es bestehe wie bereits im Vorgutachten von 2013 festgehalten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. In der zuletzt seit 2009 ausgeübten Tätig- keit als …/… handle es sich aus somatischer Sicht um eine leichte, wechsel- belastende Tätigkeit, teils sitzend, teils stehend/laufend auf ebenen Unterla- gen, mit der Möglichkeit, sich das Pensum bis zu einem gewissen Grad selbst einzuteilen. In dieser Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Verminderung des Rendements um 30 % aufgrund der polytopen Schmerzen. Diese Einschränkung der Arbeits- fähigkeit gelte ab 2009. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der ange- stammten Tätigkeit im Bereich der … seit dem Unfall im Jahr 2010 bis 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Im Rahmen der ab August 2018 ausgeüb- ten Tätigkeit als … des … im F.________ bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Gesamtmedizinisch habe zwischen 2010 und 2017 eine Arbeits- fähigkeit von 20 % als …/… bestanden. Ab 2018 bestehe eine Restarbeits- fähigkeit von 30 % in der aktuellen Tätigkeit als … im F.________ (AB 240.1/14 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit seien das repetitive Heben von Lasten über 10 kg, Tätigkeiten in Zwangspositionen und repetitive Überkopfarbeiten aus- geschlossen. Weiter bestehe eine deutliche Minderbelastbarkeit des linken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 14 Beines, vor allem für längeres Laufen, Tätigkeiten in gebückter/kniender Hal- tung, Tätigkeiten auf Leitern/Gerüsten sowie Laufen auf unebenem Boden. Die Migräne und die chronischen Spannungskopfschmerzen bedingten eine weitere Leistungsminderung. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich zusätz- lich eine Beeinträchtigung aufgrund des erhöhten Pausen- und Erholungs- bedarfs, der ausgeprägten Verlangsamung und der verminderten emotiona- len und körperlichen sowie interpersonellen Belastbarkeit. Gesamtmedizi- nisch bestehe damit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (AB 240.1/15 Ziff. 4.8). Die aktuelle Beschäftigung als … im F.________ entspreche diesen Anfor- derungen. Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit vergli- chen mit der Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2015 wesent- lich verändert habe, hielten die Gutachter fest, zwischenzeitlich bestehe aus orthopädischer Sicht ein Status nach Spondylodese der LWS auf Höhe L4/5 mit entsprechend verminderter Belastbarkeit des Achsenorgans. Unverän- dert bestünden Beschwerden vonseiten des cervicocephalen Schmerzsyn- droms bei degenerativen Veränderungen der HWS. Subjektiv hätten die Be- schwerden in der rechten Schulter zugenommen, objektiv bestehe aktuell eine stärker verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter für Überkopfarb- eit durch zunehmende Läsion der Rotatorenmanschette aufgrund der fortbe- stehenden Impingement-Symptomatik. Vonseiten des linken Knies bestehe aktuell erneut eine vollständige VKB-Insuffizienz bei Status nach zwei VKB- Rekonstruktionen mit zunehmendem Auftreten von stark schmerzhaften Pivot-shift Phänomenen und dadurch deutlich verminderter Belastbarkeit des linken Kniegelenks und erhöhter Sturzgefahr. Die linke Hüfte zeige neu eine leichte Minderbelastbarkeit aufgrund einer beginnenden Coxarthrose. Aus neurologischer Sicht fänden sich gegenüber der Vorbegutachtung von April 2013 aktuell radikuläre Ausfallsymptome geringer Ausprägung in den distalen Segmenten am rechten Bein, deren Ätiologie unklar sei, wodurch sich die Beschwerdeführerin jedoch kaum behindert fühle. Ebenfalls neu aus neurologischer Sicht seien "nervöse Arme und Beine" ausschliesslich in der Einschlafphase, welche als Willkürinnervation der Extremitätenmuskulatur als Reaktion auf unangenehme Missempfindung beschrieben würden; sie seien im klinischen Kontext bzw. im Rahmen der vielfältigen Beschwerden schwer zuzuordnen und liessen differentialdiagnostisch ein Restless legs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 15 Syndrom in Betracht ziehen. Aus internistischer Sicht sei der Verlauf ungüns- tig. Es bestünden kardiovaskuläre Risikofaktoren und als Folge der arteriel- len Hypertonie habe sich eine hypertensive Herzkrankheit entwickelt. Aus psychiatrischer Sicht habe sich während der psychiatrisch-psychotherapeu- tischen Behandlung die depressive Symptomatik gebessert und sei seit 2017 nur noch leicht ausgeprägt, alle anderen Störungen seien praktisch unver- ändert vorhanden. Neu sei auf die Diagnose einer Neurasthenie verzichtet worden, da die Erschöpfungssymptomatik im Rahmen der dissoziativen Störung interpretiert werde. Insgesamt sei daher von einer seit 2018 leicht gebesserten Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert von 30 % auszuge- hen (AB 240.1/17 f. Ziff. 4.11.1). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 16 dungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu entnehmen- den Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gut- achtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthe- mas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass sub- stantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich ein- getretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnos- tischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Ge- sichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähig- keit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). 3.5 3.5.1 Das MEDAS-Gutachten vom 9. März 2021 (AB 240.1 [Konsensbeur- teilung]) erfüllt was Befunderhebung und die darauf basierende diagnosti- sche Einschätzung betrifft die Anforderungen der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen medizinischen Expertise (vgl. E. 3.4 hiervor). Die gutachterlichen Ausführungen und Fest- stellungen beruhen auf eingehender, fachärztlicher Abklärung und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Ein- schränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Sachverständi- gen die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezo- genen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet dargelegt. Das MEDAS-Gutachten äussert sich zudem zur vorliegend mass- geblichen Frage der revisionsbegründenden Veränderungen des medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 17 schen Sachverhaltes. Aus den übrigen medizinischen Akten bzw. den Aus- führungen der Beschwerdeführerin ergeben sich sodann keine Anhalts- punkte, die konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken vermöchten. 3.5.2 In somatisch-orthopädischer Hinsicht ergibt sich aus dem MEDAS- Gutachten vom 9. März 2021 bzw. dem entsprechenden orthopädischen Teilgutachten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar im Februar 2019 einer Spondylodese-Operation unterziehen musste (vgl. dazu AB 214/39), sich hierdurch aber die Rückenbeschwerden subjektiv deutlich gebessert und auch die vorbestehende Lumboischialgie weitestgehend zurückgebildet ha- ben (AB 214/36). In der klinischen Untersuchung wurde denn auch eine gut entfaltbare LWS mit lediglich endgradiger Bewegungseinschränkung und mässigem paravertebralem Hartspann beschrieben (AB 240.1/6 f., 240.4/7 Ziff. 7.1). Unter Berücksichtigung, dass zufolge der Anmeldung zum Leis- tungsbezug im Dezember 2019 (AB 197/1 f.) ein Rentenanspruch frühestens im Juni 2020 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst weit nach der normalen Rekonvaleszenz einer solchen Operation, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass in diesem Zeitpunkt wiederum das zuvor bestan- dene (wie im aktuellen Gutachten bestätigte) Zumutbarkeitsprofil (AB 152.1/51 Ziff. 10), welches bereits leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten vorschrieb, Gültigkeit hat. Die weiteren, seit längerer Zeit bestehenden Einschränkungen auf dem orthopädischen Fachgebiet, namentlich die symptomatische Restinstabilität des linken Knies und das Schulterleiden rechts, beide je nach wiederholten operativen Versorgungen, haben sodann einzig in qualitativer Hinsicht einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 240.1/6, 240.4/8 Ziff. 4). Hieraus lässt sich indessen keine im massgeblichen Vergleichszeitraum eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten. Diese Beeinträchtigungen hatten denn auch bereits im vormaligen Zumut- barkeitsprofil Berücksichtigung gefunden (vgl. AB 152.1/51 Ziff. 10). 3.5.3 Auf dem internistischen Gebiet wurde zwar im Unterschied zu den früheren Gutachten (vgl. AB 174.2/23 Ziff. 6, 152.1/49 f. Ziff. 7 f.) nunmehr eine hypertensive Herzkrankheit und eine arterielle Hypertonie diagnosti- ziert, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 240.1/11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 18 Ziff. 4.2). Diese kardiovaskulären Gesundheitsschäden können denn auch medikamentös behandelt werden und führen zu keiner (zusätzlichen) Ein- schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. AB 240.3/9 Ziff. 8.1). Insoweit vermag das alleinige Hinzutreten dieser Diagnosen keine revisions- rechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung zu begründen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.5.4 In neurologischer Hinsicht fühlte sich die Beschwerdeführerin durch die neu festgestellten radikulären Ausfallsymptome geringer Ausprägung in den distalen Segmenten am rechten Bein unklarer Ätiologie subjektiv kaum beeinträchtigt (AB 240.1/7), womit auch unter Berücksichtigung dieser neu gestellten Diagnose keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszu- standes vorliegt. In der klinischen Untersuchung fanden sich bei einem viel- fältigen Beschwerdebild relativ spärliche objektivierbare Befunde. Der neu- rologische Sachverständige stützte sich daher vorwiegend auf die subjekti- ven Angaben der Beschwerdeführerin (AB 240.1/7, 240.5/11). Aufgrund die- ser beschrieb er vorwiegend qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit und attestierte im Übrigen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um 30 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit respektive einer anderweitigen Verweistätigkeit (AB 240.5/13 Ziff. 8.1). Alleine aufgrund der beschriebenen qualitativen Einschränkungen ist eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht er- stellt. Die angegebene Arbeitsunfähigkeit weicht nicht von der vormals aus somatischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab (AB 152.1/53 Ziff. 11). Es besteht damit keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes auf dem neurologi- schen Gebiet. 3.5.5 Im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens diagnosti- zierte Dipl.-Psych. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, eine in ihrer Ausprägung nicht-authentische neuropsychologische Störung mit Minderleistungen in den Bereichen Informationsverarbeitungs- geschwindigkeit, Aufmerksamkeit, mnestische Funktionen, Exekutivfunktio- nen, Kulturtechniken mit/bei einer Leistungsverzerrung unbekannter Ursa- che (AB 240.7/11 Ziff. 6). Im Rahmen der Performanz- und Beschwerdevali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 19 dierung hätten sich ein auffälliges Antwortverhalten, Hinweise für die Ungül- tigkeit des Testprofils und deutliche Hinweise für eine überhöhte oder aus- geweitete Beschwerdeschilderung ergeben (AB 240.7/11). Die erhobenen Befunde wurden von der Sachverständigen deshalb einleuchtend begründet als nicht valide eingeschätzt (AB 240.7/12), weshalb sie auf einen eingehen- den Vergleich mit der früheren neuropsychologischen Untersuchung durch die Klinik H.________ vom 1. April 2019 (AB 197) verzichtete, was nicht zu beanstanden ist. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung wurden sodann im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung gewür- digt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2). Insoweit ist auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der neuropsychologischen Testung gezeigten Verhaltens keine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes erstellt. Daran vermögen insbesondere auch die Befunde und Einschätzungen im Bericht vom 1. April 2019 der Klinik H.________ (AB 197/9-14) nichts zu än- dern. Denn dort wurde mit Fokus auf die subjektiven Beschwerden im Be- reich der visuellen Wahrnehmung – ohnehin gleich wie bereits im MEDAS- Gutachten vom 4. April 2013 (AB 152.17/46 f.) – eine mittelgradige neuro- psychologische Störung attestiert (AB 197/13). Soweit mit Blick auf das Aus- mass der kognitiven Störungen im Bericht weiter pauschal festgehalten wor- den war, dies lasse sich nicht alleine durch eine Depression und/oder ein Schmerzsyndrom erklären, sondern es sei insbesondere hinsichtlich der Auf- fälligkeiten in den Bereichen der visuellen Wahrnehmung eine hirnorgani- sche Ursache zu vermuten, entbehrt dies sowohl einer nachvollziehbaren medizinischen Begründung als auch eines entsprechenden organischen Korrelates. Eine massgebende organische Ursache wurde im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens denn auch überzeugend ausgeschlossen (AB 240.5/12 Ziff. 7.1). Insoweit fällt eine Verschlechterung eines hirnorga- nischen Schadens in grundsätzlicher Hinsicht sowie namentlich auch im Zu- sammenhang zu den 2003 und 2010 erlittenen Unfällen von vornherein aus- ser Betracht (vgl. AB 240.7/13 bzw. 240.1/10). Solche Schäden wurden im Übrigen bereits auch im MEDAS-Gutachten vom 4. April 2013 ausgeschlos- sen (AB 152.1/52).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 20 Ferner wurden – entgegen der Kritik der Klinik H.________ (AB 197/10) – die subjektiven visuellen Einschränkungen und der geklagte Schwindel (ins- besondere auch in der neuropsychologischen Abklärung) bereits im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 4. April 2013 (AB 152.1) untersucht, jedoch mit überzeugender Begründung im Rahmen einer mittelschweren neuropsy- chologischen Störung als im Wesentlichen psychogener Ursache sowie ohne massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit interpretiert (AB 152.1/46 f. und 50). Dies haben die Experten auch im aktuellen MEDAS- Gutachten nochmals bestätigt (AB 240.1/10). 3.5.6 In psychiatrischer Hinsicht geht aus dem MEDAS-Gutachten vom

9. März 2021 respektive dem psychiatrischen Teilgutachten ausdrücklich hervor, dass sich die depressive Symptomatik während der bis 2017 wahr- genommenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gebessert habe und seither nur noch leicht ausgeprägt sei, während alle anderen Störungen auf dem psychiatrischen Fachgebiet praktisch unverändert vor- handen seien (AB 240.6/11 Ziff. 8.4). Entsprechend attestierte die psychia- trische Sachverständige für den Zeitraum von 2010 bis 2017 eine – mit dem MEDAS-Gutachten vom 4. April 2013 (AB 152.1/49 f. Ziff. 10) korrelierende

– Arbeitsunfähigkeit von 80 %, respektive anschliessend eine solche von 70 % (AB 240.6/7 f. Ziff. 7.1, 240.6/10 f. Ziff. 8.1 f. und 8.4). Hiermit ist ohne weiteres gutachterlich nachvollziehbar attestiert und damit erstellt, dass in psychiatrischer Hinsicht im Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.3.4 und 3.1 hiervor) keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswir- kung auf den Invaliditätsgrad eingetreten ist. Soweit die psychiatrische Gut- achterin im Unterschied zum psychiatrischen Vorgutachten (AB 152.1/41; vgl. auch AB 174/20 und 23 Ziff. 6) auf die Diagnose einer Neurasthenie ver- zichtete, da sie die Erschöpfungssymptomatik im Rahmen der dissoziativen Störung interpretierte (AB 240.6/11 Ziff. 8.4), vermag dies nichts zu ändern. Denn eine derartige unterschiedliche diagnostische Würdigung des in tatsächlicher Hinsicht unveränderten medizinischen Sachverhaltes ist revisi- onsrechtlich regelmässig unerheblich (E. 2.3.3 hiervor). Vor dem Hintergrund der ausdrücklich beschriebenen gleichgebliebenen psychischen Situation und angesichts der trotz Variationen im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnostik (vgl. AB 240.6/7 Ziff. 6 bzw. AB 152.1/41

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 21 Ziff. 4.4.4, 174/23 Ziff. 6) vermag die Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass die psychiatrische Gutachterin die Beeinträchtigung infolge der chronischen Schmerzstörung, der dissoziativen Störung und der leichten depressiven Restsymptomatik gesamthaft als schwer ausgeprägt bezeich- nete (AB 240.6/8 Ziff. 7.1 am Ende), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinzu kommt, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung keine dahinge- henden schweren Einschränkungen (vgl. AB 240.6/6 Ziff. 4.3) respektive keine massgebende Veränderung im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom

4. April 2013 (vgl. AB 152.1/39 f. Ziff. 4.4.3) bzw. zum Gutachten der Begut- achtungsstelle E.________ vom 4. Juli 2014 (vgl. AB 174.2/15 f. Ziff. 4.1.3) auszumachen sind. Soweit demgegenüber bei der Mini-ICF-APP-Testung in einzelnen Bereichen erhebliche bis voll ausgeprägte Beeinträchtigungen be- schrieben wurden, begründet auch dies keine ausgewiesene Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes, denn entscheidend ist in erster Li- nie die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, während dem genannten Testverfahren höchs- tens eine ergänzende Funktion zukommt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4 mit Hinweisen). Das- selbe gilt für die im Rahmen des Gutachtens erfolgte neuropsychologische Testung (vgl. dazu E. 3.5.5), wobei das darin erhobene Leistungsprofil auf- grund der durchgeführten Performanz- und Beschwerdevalidierung von der neuropsychologischen Gutachterin ohnehin als nicht valide eingeschätzt wurde (vgl. AB 240.7/11 f.). Schliesslich lässt sich auch aus dem Arztbericht der vormals in psychothe- rapeutischer Hinsicht behandelnden Ärztin Dr. med. I.________ vom 5. Au- gust 2016 (AB 197/22) keine Veränderung des psychischen Gesundheitszu- stands ableiten, zumal sich der besagte Bericht offensichtlich auf die soma- tischen Beschwerden konzentriert und im Übrigen keine neuen psychischen Aspekte genannt werden. Der psychische Gesundheitszustand hat sich somit im massgebenden Ver- gleichszeitraum nicht erheblich verändert, weshalb keine (erneute [vgl. VGE IV/15/315, E. 3.7.2 {AB 192/14-17}]) Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2021,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 22 8C_308/2021, E. 5.2 mit Hinweisen), abgesehen davon, dass auch hinsicht- lich des für die Beurteilung der Indikatoren massgeblichen Sachverhalts keine Veränderungen vorliegen. 3.5.7 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus den verschiedenen Berichten des Hausarztes Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin (AB 197/3-5, 197/20 f., 197/23, 214), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So sind ihnen keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztli- cher Interpretation entspringende – Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 3.4 hiervor), sodass die von Dr. med. J.________ wiederholt und eindringlich be- schriebene deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken vermag. Eine medizinische Be- gründung hierfür fehlt. Dr. med. J.________ äusserte sodann auch mehrfach sein Unverständnis über die mit Verfügung vom 3. März 2015 (AB 183) er- folgte Aufhebung der Invalidenrente bzw. den dies bestätigenden VGE IV/2015/315 (AB 192) und in diesem Zusammenhang zudem Kritik an der Beschwerdegegnerin respektive dem Verwaltungsgericht (vgl. AB 197/21 und 23). Er hat dabei offensichtlich die unterschiedlichen Zuständigkeitsbe- reiche und Beurteilungszuständigkeiten von Medizin und Verwaltung bzw. Gericht nicht beachtet. Er identifiziert sich denn auch deutlich über das Mass hinaus mit den Interessen der Beschwerdeführerin an Versicherungsleistun- gen, das von einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre. Angesichts dieses faktischen Rollenwechsels vom behandelnden Therapeu- ten zum Parteivertreter ist seinen Ausführungen, die sich ohnehin im We- sentlichen auf die Wiedergabe der Diagnosen und Einschätzungen der be- handelnden Ärzte beschränken, von vornherein nur sehr begrenzter Beweis- wert beizumessen (vgl. Entscheid BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3). 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass im massgebenden Ver- gleichszeitraum die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter revisionsrechtlichen Ge- sichtspunkten im Wesentlichen gleich geblieben ist. Damit liegt insgesamt keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse vor, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 23 geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.7 Ebenso ist in erwerblicher oder sonstiger tatsächlicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht, sodass auch diesbezüglich kein Revisionsgrund besteht. Namentlich begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ihre vormalige Beschäftigung als … aufgab und fortan als … der … in einem kleinen Pensum weiterbeschäftigt wurde (vgl. AB 197/17 f., 197/11), keinen erwerblichen Revisionsgrund, da eine Weiterführung der bis- herigen Tätigkeit rein somatisch zumutbar gewesen wäre (vgl. AB 240.1/14 Ziff. 4.7) und in psychischer Hinsicht unverändert kein invalidisierender Ge- sundheitsschaden vorliegt (vgl. E. 3.5.6 hiervor). Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Invalidenein- kommen (Beschwerde, Ziff. II/7 S. 7) ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieses vom Gericht bereits in VGE IV/2015/315, E. 4.3.2, mangels Aus- schöpfung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf tabellarischer Basis anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt wurde (AB 192/21 f.), sodass auch diesbezüglich keine Ver- änderung ersichtlich ist. Mangels einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erübrigt sich damit auch ein neuer Einkommens- vergleich. 4. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 2. Juli 2021 (AB 250) er- folgte Abweisung des Leistungsgesuchs nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2021, IV/21/606, Seite 24 Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Novem- ber 2021)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.