Verfügung vom 6. Juli 2021
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 4
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 603 IV LOU/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. September 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Juli 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 sprach die IV-Stelle Bern (Beschwerde- gegnerin) A.________ (Beschwerdeführerin) rückwirkend vom 1. Au- gust 2018 bis 31. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Fe- bruar 2019 eine Viertelsrente zu. Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________ AG, dagegen Beschwerde mit dem An- trag, es sei die Verfügung vom 6. Juli 2021 insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021 nicht eine Drei- viertelsrente zugesprochen werde. Begründet wird die ab August 2021 geltend gemachte Rentenerhöhung mit veränderten Verhältnissen hin- sichtlich der Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Damit blieb sowohl der Rentenbeginn, die Rentenhöhe einer Dreivier- telsrente wie auch die Revision auf eine Viertelsrente per Februar 2019 unbestritten. Begründet wird die Beschwerde einzig mit einer Tatsa- chenänderung, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
6. Juli 2021 und somit nach dem hier massgeblichen Überprüfungszeit- punkt eingetreten sein soll. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das Gesuch um Rentenrevision bildet nicht Teil des An- fechtungsobjekts und ist daher in diesem Verfahren nicht Streitgegen- stand. Darüber wird die Beschwerdegegnerin in einer weiteren Verfü- gung zu entscheiden haben. Diese sicherte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2021 denn auch explizit zu, das von der Beschwer- deführerin am 3. September 2021 bereits eingereichte Gesuch um Ren- tenerhöhung per August 2021 zu prüfen, sobald das vorliegende Be- schwerdeverfahren abgeschlossen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 3 Auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 6. Juli 2021 ist damit offensichtlich nicht einzutreten. Die Akten sind an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen für das von ihr angekündigte Vorgehen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitig- keiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- zulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, wer- den entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführe- rin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 4 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.