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200 2021 603

Bern VerwG · 2021-07-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 6. Juli 2021

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 4
  5. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 603 IV LOU/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. September 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 sprach die IV-Stelle Bern (Beschwerde- gegnerin) A.________ (Beschwerdeführerin) rückwirkend vom 1. Au- gust 2018 bis 31. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Fe- bruar 2019 eine Viertelsrente zu.  Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________ AG, dagegen Beschwerde mit dem An- trag, es sei die Verfügung vom 6. Juli 2021 insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021 nicht eine Drei- viertelsrente zugesprochen werde. Begründet wird die ab August 2021 geltend gemachte Rentenerhöhung mit veränderten Verhältnissen hin- sichtlich der Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung.  Damit blieb sowohl der Rentenbeginn, die Rentenhöhe einer Dreivier- telsrente wie auch die Revision auf eine Viertelsrente per Februar 2019 unbestritten. Begründet wird die Beschwerde einzig mit einer Tatsa- chenänderung, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

6. Juli 2021 und somit nach dem hier massgeblichen Überprüfungszeit- punkt eingetreten sein soll.  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das Gesuch um Rentenrevision bildet nicht Teil des An- fechtungsobjekts und ist daher in diesem Verfahren nicht Streitgegen- stand. Darüber wird die Beschwerdegegnerin in einer weiteren Verfü- gung zu entscheiden haben. Diese sicherte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2021 denn auch explizit zu, das von der Beschwer- deführerin am 3. September 2021 bereits eingereichte Gesuch um Ren- tenerhöhung per August 2021 zu prüfen, sobald das vorliegende Be- schwerdeverfahren abgeschlossen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 3  Auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 6. Juli 2021 ist damit offensichtlich nicht einzutreten. Die Akten sind an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen für das von ihr angekündigte Vorgehen.  Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitig- keiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- zulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, wer- den entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführe- rin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.  Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 4 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.