opencaselaw.ch

200 2021 598

Bern VerwG · 2021-08-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. August 2021

Sachverhalt

A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Lyss (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] pag. 240 f.) und stellte ab dem

22. Juli 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dos- sier Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIB] pag. 155 ff.). Mit Schreiben vom

11. Februar 2021 (act. IIA pag. 108) teilte das RAV dem Versicherten mit, dass der am 6. Februar 2021 eingereichte Nachweis für die Arbeits- bemühungen für Januar 2021 nicht mehr berücksichtigt werden könne, da dieser jeweils bis spätestens am 5. des Folgemonats einer Poststelle zu übergeben oder beim RAV einzureichen sei und gab ihm Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 12. Februar 2021 (act. IIA pag. 99) Stellung. Am 11. März 2021 (act. IIA pag. 90 ff.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab dem 1. Februar 2021 wegen zweitmals feh- lenden respektive zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dos- sier Rechtsdienst [act. II] pag. 6 ff., 16 ff.) wies das AVA mit Einspracheent- scheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2021 Be- schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Septem- ber 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von neun Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 143.30 (act. IIB pag. 61) liegt der Streitwert mit Fr. 1'289.70 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2

Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun-

gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo-

nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die

Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist

verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26

Abs. 2 AVIV).

2.3

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-

che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 5

später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren

(BGE 139 V 164).

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den

Nachweis seiner Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Januar

2021 nach der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Frist und damit verspätet

beim RAV eingereicht hat (act. IIA pag. 108 f.). Gestützt auf die Vorbringen

des Beschwerdeführers im Rahmen des Einsprache- (act. IIA pag. 85 f.)

und des Beschwerdeverfahrens, welche vom Beschwerdegegner nicht be-

stritten werden, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Gegen Ende

Januar 2021 konnte der Beschwerdeführer das ihm vom RAV zur Verfü-

gung gestellte Formular für den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen nicht

finden, woraufhin er am 1. sowie am 4. Februar 2021 telefonisch an das

RAV gelangte (vgl. Anrufdetails zur Rechnung Februar 2021 [Beschwerde-

beilage {act. I} 1]) und sich um die Zusendung eines neuen Formulars

bemühte. Nach dessen Erhalt füllte er das Formular aus, datierte es mit

"06.01.2021" (richtig: 06.02.2021) und warf es in den Briefkasten des RAV.

Gemäss Eingangsstempel wurde das Formular am Montag, 8. Februar

2021, vom RAV in Empfang genommen, wobei das Formular den hand-

schriftlichen Vermerk "Briefkasten" trägt (act. IIA pag. 108).

3.2

Es lässt sich anhand der Akten und der Angaben der Parteien

nicht eruieren, wann dem Beschwerdeführer das nicht eingeschrieben ver-

sendete Formular zugekommen ist. Dies lässt sich auch nachträglich nicht

mehr mit vernünftigem Aufwand klären. Indessen ist mit Blick auf das zwei-

te Telefonat am Donnerstag, 4. Februar 2021, welches erst um 14:20 Uhr

stattfand (act. I 1), nicht ausgeschlossen, dass das fragliche Formular nicht

am nächsten Tag, sondern erst am Samstag, 6. Februar 2021 beim Be-

schwerdeführer einging. Dem stimmt implizit auch der Beschwerdegegner

zu, indem er sowohl im Einspracheentscheid (act. II pag. 4) als auch in der

Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 4) darauf hinweist, angesichts des am 5. Fe-

bruar 2021 noch nicht erhaltenen Formulars hätte sich der Beschwerdefüh-

rer beim RAV nach dem weiteren Vorgehen erkundigen müssen. Wie es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 6

sich damit schlussendlich verhält, kann offen bleiben, da sich der Be-

schwerdeführer auch bei verspätetem Eintreffen des Formulars für den

Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Januar 2021 um alternative

Möglichkeiten hätte bemühen müssen, um den geforderten Nachweis

rechtzeitig zu erbringen (bspw. selbst erstelltes Dokument, E-Mail, erneuter

Anruf bei RAV, Download eines leeren Formulars auf der Webseite

<www.arbeit.swiss> [act. II pag. 4; Beschwerdeantwort S. 3 f. Art. 4]). Da er

dies unterlassen hat, trifft ihn ein Verschulden am verspäteten Nachweis

der Arbeitsbemühungen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Ein-

stelltagen.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen

Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71

E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,

das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,

d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE

141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage

bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte

Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die

Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden

die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5

AVIV).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 7

heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006

S. 230 E. 2.1).

4.2

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen

Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-

reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu-

klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli-

cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän-

den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti-

gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV

Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Auf-

klärungspflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk-

samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person

den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S.

256).

4.3

Der Beschwerdegegner ist von einem leichten Verschulden aus-

gegangen und hat bei der Bemessung der Einstelldauer korrekterweise

berücksichtigt, dass einerseits der Beschwerdeführer bereits betreffend die

Kontrollperiode September 2020 wegen fehlenden respektive zu spät ein-

gereichten Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt

werden musste (vgl. act. IIA pag. 146 f.; Art. 45 Abs. 5 AVIV) und ander-

seits der Nachweis der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode

Januar 2021 bloss geringfügig verspätet eingereicht worden ist (vgl. act II

pag. 4).

Darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerde-

führer zunächst am 1. Februar 2021 um das Nachweisformular bemüht

hatte und dieses – nachdem er es nicht erhalten hatte – am 4. Februar

2021 in einem zweiten Telefonat mit dem RAV nachforderte, was seitens

des Beschwerdegegner unbestritten geblieben ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Mit

Blick auf die zum Zeitpunkt des zweiten Telefonats nur noch bis zum

nächsten Tag dauernde Frist für die rechtzeitige Einreichung des Nachwei-

ses der Arbeitsbemühungen lag eine Situation vor, in der das RAV bei ge-

botener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Beschwerdefüh-

rer angesichts der eigenen Beteiligung an der verzögerten bzw. nicht er-

folgten Zustellung des Formulars im Anschluss an das erste Telefonat vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 8

1. Februar 2021 Gefahr lief, den geforderten Nachweis verspätet einzurei-

chen. Unter diesen besonderen Umständen oblag es dem RAV in

Nachachtung seiner Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht, den Beschwerde-

führer auf die alternativen Möglichkeiten aufmerksam zu machen, mittels

welchen er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen rechtzeitig hätte er-

bringen können (vgl. E. 4.2 hiervor). Dieser Pflicht ist das RAV nicht nach-

gekommen, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird (vgl. Be-

schwerdeantwort S. 4 Art. 4). Die Pflichtverletzung durch das RAV entbin-

det den Beschwerdeführer zwar nicht vollumfänglich von seiner Schuld am

verspätet erfolgten Nachweis, ist jedoch als schuldmindernd zu berücksich-

tigen. Damit rechtfertigt es sich, die Einstelldauer von neun auf sechs Tage

zu reduzieren.

4.4

Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

der Einspracheentscheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.) dahinge-

hend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung von neun auf sechs Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Be-

schwerde abgewiesen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des-

sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten

zugemutet werden darf, hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-

rer trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV

Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
  2. August 2021 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von neun auf sechs Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 598 ALV

LOU/IMD/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2021

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 5. August 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 16. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

Lyss (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver-

sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-

Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] pag. 240 f.) und stellte ab dem

22. Juli 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dos-

sier Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIB] pag. 155 ff.). Mit Schreiben vom

11. Februar 2021 (act. IIA pag. 108) teilte das RAV dem Versicherten mit,

dass der am 6. Februar 2021 eingereichte Nachweis für die Arbeits-

bemühungen für Januar 2021 nicht mehr berücksichtigt werden könne, da

dieser jeweils bis spätestens am 5. des Folgemonats einer Poststelle zu

übergeben oder beim RAV einzureichen sei und gab ihm Gelegenheit, sich

zum Sachverhalt zu äussern. Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 12.

Februar 2021 (act. IIA pag. 99) Stellung. Am 11. März 2021 (act. IIA pag.

90 ff.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für

die Dauer von neun Tagen ab dem 1. Februar 2021 wegen zweitmals feh-

lenden respektive zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der

Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dos-

sier Rechtsdienst [act. II] pag. 6 ff., 16 ff.) wies das AVA mit Einspracheent-

scheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2021 Be-

schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf-

zuheben.

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Septem-

ber 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. August 2021

(act. II pag. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde-

führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen wegen

ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit.

1.3

Bei einer Einstelldauer von neun Tagen und einem Taggeldan-

spruch von Fr. 143.30 (act. IIB pag. 61) liegt der Streitwert mit Fr. 1'289.70

unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich-

terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 4

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2

Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun-

gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo-

nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die

Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist

verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26

Abs. 2 AVIV).

2.3

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-

che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 5

später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren

(BGE 139 V 164).

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den

Nachweis seiner Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Januar

2021 nach der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Frist und damit verspätet

beim RAV eingereicht hat (act. IIA pag. 108 f.). Gestützt auf die Vorbringen

des Beschwerdeführers im Rahmen des Einsprache- (act. IIA pag. 85 f.)

und des Beschwerdeverfahrens, welche vom Beschwerdegegner nicht be-

stritten werden, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Gegen Ende

Januar 2021 konnte der Beschwerdeführer das ihm vom RAV zur Verfü-

gung gestellte Formular für den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen nicht

finden, woraufhin er am 1. sowie am 4. Februar 2021 telefonisch an das

RAV gelangte (vgl. Anrufdetails zur Rechnung Februar 2021 [Beschwerde-

beilage {act. I} 1]) und sich um die Zusendung eines neuen Formulars

bemühte. Nach dessen Erhalt füllte er das Formular aus, datierte es mit

"06.01.2021" (richtig: 06.02.2021) und warf es in den Briefkasten des RAV.

Gemäss Eingangsstempel wurde das Formular am Montag, 8. Februar

2021, vom RAV in Empfang genommen, wobei das Formular den hand-

schriftlichen Vermerk "Briefkasten" trägt (act. IIA pag. 108).

3.2

Es lässt sich anhand der Akten und der Angaben der Parteien

nicht eruieren, wann dem Beschwerdeführer das nicht eingeschrieben ver-

sendete Formular zugekommen ist. Dies lässt sich auch nachträglich nicht

mehr mit vernünftigem Aufwand klären. Indessen ist mit Blick auf das zwei-

te Telefonat am Donnerstag, 4. Februar 2021, welches erst um 14:20 Uhr

stattfand (act. I 1), nicht ausgeschlossen, dass das fragliche Formular nicht

am nächsten Tag, sondern erst am Samstag, 6. Februar 2021 beim Be-

schwerdeführer einging. Dem stimmt implizit auch der Beschwerdegegner

zu, indem er sowohl im Einspracheentscheid (act. II pag. 4) als auch in der

Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 4) darauf hinweist, angesichts des am 5. Fe-

bruar 2021 noch nicht erhaltenen Formulars hätte sich der Beschwerdefüh-

rer beim RAV nach dem weiteren Vorgehen erkundigen müssen. Wie es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 6

sich damit schlussendlich verhält, kann offen bleiben, da sich der Be-

schwerdeführer auch bei verspätetem Eintreffen des Formulars für den

Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Januar 2021 um alternative

Möglichkeiten hätte bemühen müssen, um den geforderten Nachweis

rechtzeitig zu erbringen (bspw. selbst erstelltes Dokument, E-Mail, erneuter

Anruf bei RAV, Download eines leeren Formulars auf der Webseite

[act. II pag. 4; Beschwerdeantwort S. 3 f. Art. 4]). Da er

dies unterlassen hat, trifft ihn ein Verschulden am verspäteten Nachweis

der Arbeitsbemühungen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Ein-

stelltagen.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen

Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71

E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,

das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,

d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE

141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage

bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte

Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die

Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden

die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5

AVIV).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 7

heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006

S. 230 E. 2.1).

4.2

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen

Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-

reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu-

klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli-

cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän-

den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti-

gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV

Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Auf-

klärungspflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk-

samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person

den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S.

256).

4.3

Der Beschwerdegegner ist von einem leichten Verschulden aus-

gegangen und hat bei der Bemessung der Einstelldauer korrekterweise

berücksichtigt, dass einerseits der Beschwerdeführer bereits betreffend die

Kontrollperiode September 2020 wegen fehlenden respektive zu spät ein-

gereichten Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt

werden musste (vgl. act. IIA pag. 146 f.; Art. 45 Abs. 5 AVIV) und ander-

seits der Nachweis der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode

Januar 2021 bloss geringfügig verspätet eingereicht worden ist (vgl. act II

pag. 4).

Darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerde-

führer zunächst am 1. Februar 2021 um das Nachweisformular bemüht

hatte und dieses – nachdem er es nicht erhalten hatte – am 4. Februar

2021 in einem zweiten Telefonat mit dem RAV nachforderte, was seitens

des Beschwerdegegner unbestritten geblieben ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Mit

Blick auf die zum Zeitpunkt des zweiten Telefonats nur noch bis zum

nächsten Tag dauernde Frist für die rechtzeitige Einreichung des Nachwei-

ses der Arbeitsbemühungen lag eine Situation vor, in der das RAV bei ge-

botener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Beschwerdefüh-

rer angesichts der eigenen Beteiligung an der verzögerten bzw. nicht er-

folgten Zustellung des Formulars im Anschluss an das erste Telefonat vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 8

1. Februar 2021 Gefahr lief, den geforderten Nachweis verspätet einzurei-

chen. Unter diesen besonderen Umständen oblag es dem RAV in

Nachachtung seiner Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht, den Beschwerde-

führer auf die alternativen Möglichkeiten aufmerksam zu machen, mittels

welchen er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen rechtzeitig hätte er-

bringen können (vgl. E. 4.2 hiervor). Dieser Pflicht ist das RAV nicht nach-

gekommen, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird (vgl. Be-

schwerdeantwort S. 4 Art. 4). Die Pflichtverletzung durch das RAV entbin-

det den Beschwerdeführer zwar nicht vollumfänglich von seiner Schuld am

verspätet erfolgten Nachweis, ist jedoch als schuldmindernd zu berücksich-

tigen. Damit rechtfertigt es sich, die Einstelldauer von neun auf sechs Tage

zu reduzieren.

4.4

Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

der Einspracheentscheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.) dahinge-

hend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti-

gung von neun auf sechs Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Be-

schwerde abgewiesen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des-

sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten

zugemutet werden darf, hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-

rer trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV

Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent-

scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom

5. August 2021 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung

in der Anspruchsberechtigung von neun auf sechs Tage reduziert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.