Einspracheentscheid vom 5. August 2021
Sachverhalt
A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Lyss (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] pag. 240 f.) und stellte ab dem
22. Juli 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dos- sier Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIB] pag. 155 ff.). Mit Schreiben vom
11. Februar 2021 (act. IIA pag. 108) teilte das RAV dem Versicherten mit, dass der am 6. Februar 2021 eingereichte Nachweis für die Arbeits- bemühungen für Januar 2021 nicht mehr berücksichtigt werden könne, da dieser jeweils bis spätestens am 5. des Folgemonats einer Poststelle zu übergeben oder beim RAV einzureichen sei und gab ihm Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 12. Februar 2021 (act. IIA pag. 99) Stellung. Am 11. März 2021 (act. IIA pag. 90 ff.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen ab dem 1. Februar 2021 wegen zweitmals feh- lenden respektive zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dos- sier Rechtsdienst [act. II] pag. 6 ff., 16 ff.) wies das AVA mit Einspracheent- scheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2021 Be- schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Septem- ber 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit.
E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von neun Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 143.30 (act. IIB pag. 61) liegt der Streitwert mit Fr. 1'289.70 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1
S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
2.2
Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun-
gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo-
nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die
Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist
verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26
Abs. 2 AVIV).
2.3
Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion
will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-
bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den
spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43
Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren
Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen
werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der
Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-
che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 5
später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren
(BGE 139 V 164).
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den
Nachweis seiner Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Januar
2021 nach der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Frist und damit verspätet
beim RAV eingereicht hat (act. IIA pag. 108 f.). Gestützt auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Rahmen des Einsprache- (act. IIA pag. 85 f.)
und des Beschwerdeverfahrens, welche vom Beschwerdegegner nicht be-
stritten werden, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Gegen Ende
Januar 2021 konnte der Beschwerdeführer das ihm vom RAV zur Verfü-
gung gestellte Formular für den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen nicht
finden, woraufhin er am 1. sowie am 4. Februar 2021 telefonisch an das
RAV gelangte (vgl. Anrufdetails zur Rechnung Februar 2021 [Beschwerde-
beilage {act. I} 1]) und sich um die Zusendung eines neuen Formulars
bemühte. Nach dessen Erhalt füllte er das Formular aus, datierte es mit
"06.01.2021" (richtig: 06.02.2021) und warf es in den Briefkasten des RAV.
Gemäss Eingangsstempel wurde das Formular am Montag, 8. Februar
2021, vom RAV in Empfang genommen, wobei das Formular den hand-
schriftlichen Vermerk "Briefkasten" trägt (act. IIA pag. 108).
3.2
Es lässt sich anhand der Akten und der Angaben der Parteien
nicht eruieren, wann dem Beschwerdeführer das nicht eingeschrieben ver-
sendete Formular zugekommen ist. Dies lässt sich auch nachträglich nicht
mehr mit vernünftigem Aufwand klären. Indessen ist mit Blick auf das zwei-
te Telefonat am Donnerstag, 4. Februar 2021, welches erst um 14:20 Uhr
stattfand (act. I 1), nicht ausgeschlossen, dass das fragliche Formular nicht
am nächsten Tag, sondern erst am Samstag, 6. Februar 2021 beim Be-
schwerdeführer einging. Dem stimmt implizit auch der Beschwerdegegner
zu, indem er sowohl im Einspracheentscheid (act. II pag. 4) als auch in der
Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 4) darauf hinweist, angesichts des am 5. Fe-
bruar 2021 noch nicht erhaltenen Formulars hätte sich der Beschwerdefüh-
rer beim RAV nach dem weiteren Vorgehen erkundigen müssen. Wie es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 6
sich damit schlussendlich verhält, kann offen bleiben, da sich der Be-
schwerdeführer auch bei verspätetem Eintreffen des Formulars für den
Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Januar 2021 um alternative
Möglichkeiten hätte bemühen müssen, um den geforderten Nachweis
rechtzeitig zu erbringen (bspw. selbst erstelltes Dokument, E-Mail, erneuter
Anruf bei RAV, Download eines leeren Formulars auf der Webseite
<www.arbeit.swiss> [act. II pag. 4; Beschwerdeantwort S. 3 f. Art. 4]). Da er
dies unterlassen hat, trifft ihn ein Verschulden am verspäteten Nachweis
der Arbeitsbemühungen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor).
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Ein-
stelltagen.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen
Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71
E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,
das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,
d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE
141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage
bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte
Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die
Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden
die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5
AVIV).
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-
cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht
darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-
waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 7
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006
S. 230 E. 2.1).
4.2
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen
Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-
reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu-
klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli-
cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän-
den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti-
gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV
Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Auf-
klärungspflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk-
samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person
den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S.
256).
4.3
Der Beschwerdegegner ist von einem leichten Verschulden aus-
gegangen und hat bei der Bemessung der Einstelldauer korrekterweise
berücksichtigt, dass einerseits der Beschwerdeführer bereits betreffend die
Kontrollperiode September 2020 wegen fehlenden respektive zu spät ein-
gereichten Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt
werden musste (vgl. act. IIA pag. 146 f.; Art. 45 Abs. 5 AVIV) und ander-
seits der Nachweis der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode
Januar 2021 bloss geringfügig verspätet eingereicht worden ist (vgl. act II
pag. 4).
Darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerde-
führer zunächst am 1. Februar 2021 um das Nachweisformular bemüht
hatte und dieses – nachdem er es nicht erhalten hatte – am 4. Februar
2021 in einem zweiten Telefonat mit dem RAV nachforderte, was seitens
des Beschwerdegegner unbestritten geblieben ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Mit
Blick auf die zum Zeitpunkt des zweiten Telefonats nur noch bis zum
nächsten Tag dauernde Frist für die rechtzeitige Einreichung des Nachwei-
ses der Arbeitsbemühungen lag eine Situation vor, in der das RAV bei ge-
botener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Beschwerdefüh-
rer angesichts der eigenen Beteiligung an der verzögerten bzw. nicht er-
folgten Zustellung des Formulars im Anschluss an das erste Telefonat vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 8
1. Februar 2021 Gefahr lief, den geforderten Nachweis verspätet einzurei-
chen. Unter diesen besonderen Umständen oblag es dem RAV in
Nachachtung seiner Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht, den Beschwerde-
führer auf die alternativen Möglichkeiten aufmerksam zu machen, mittels
welchen er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen rechtzeitig hätte er-
bringen können (vgl. E. 4.2 hiervor). Dieser Pflicht ist das RAV nicht nach-
gekommen, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird (vgl. Be-
schwerdeantwort S. 4 Art. 4). Die Pflichtverletzung durch das RAV entbin-
det den Beschwerdeführer zwar nicht vollumfänglich von seiner Schuld am
verspätet erfolgten Nachweis, ist jedoch als schuldmindernd zu berücksich-
tigen. Damit rechtfertigt es sich, die Einstelldauer von neun auf sechs Tage
zu reduzieren.
4.4
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
der Einspracheentscheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.) dahinge-
hend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung von neun auf sechs Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
5.2
Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des-
sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten
zugemutet werden darf, hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV
Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
- August 2021 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von neun auf sechs Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 598 ALV
LOU/IMD/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2021
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiber Imhasly
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 5. August 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich am 16. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
Lyss (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver-
sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-
Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] pag. 240 f.) und stellte ab dem
22. Juli 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dos-
sier Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIB] pag. 155 ff.). Mit Schreiben vom
11. Februar 2021 (act. IIA pag. 108) teilte das RAV dem Versicherten mit,
dass der am 6. Februar 2021 eingereichte Nachweis für die Arbeits-
bemühungen für Januar 2021 nicht mehr berücksichtigt werden könne, da
dieser jeweils bis spätestens am 5. des Folgemonats einer Poststelle zu
übergeben oder beim RAV einzureichen sei und gab ihm Gelegenheit, sich
zum Sachverhalt zu äussern. Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 12.
Februar 2021 (act. IIA pag. 99) Stellung. Am 11. März 2021 (act. IIA pag.
90 ff.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für
die Dauer von neun Tagen ab dem 1. Februar 2021 wegen zweitmals feh-
lenden respektive zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der
Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dos-
sier Rechtsdienst [act. II] pag. 6 ff., 16 ff.) wies das AVA mit Einspracheent-
scheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.) ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2021 Be-
schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf-
zuheben.
Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Septem-
ber 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. August 2021
(act. II pag. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerde-
führers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit.
1.3
Bei einer Einstelldauer von neun Tagen und einem Taggeldan-
spruch von Fr. 143.30 (act. IIB pag. 61) liegt der Streitwert mit Fr. 1'289.70
unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich-
terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 4
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1
S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
2.2
Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun-
gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo-
nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die
Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist
verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26
Abs. 2 AVIV).
2.3
Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion
will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-
bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den
spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43
Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren
Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen
werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der
Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-
che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 5
später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren
(BGE 139 V 164).
3.
3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den
Nachweis seiner Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Januar
2021 nach der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Frist und damit verspätet
beim RAV eingereicht hat (act. IIA pag. 108 f.). Gestützt auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Rahmen des Einsprache- (act. IIA pag. 85 f.)
und des Beschwerdeverfahrens, welche vom Beschwerdegegner nicht be-
stritten werden, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Gegen Ende
Januar 2021 konnte der Beschwerdeführer das ihm vom RAV zur Verfü-
gung gestellte Formular für den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen nicht
finden, woraufhin er am 1. sowie am 4. Februar 2021 telefonisch an das
RAV gelangte (vgl. Anrufdetails zur Rechnung Februar 2021 [Beschwerde-
beilage {act. I} 1]) und sich um die Zusendung eines neuen Formulars
bemühte. Nach dessen Erhalt füllte er das Formular aus, datierte es mit
"06.01.2021" (richtig: 06.02.2021) und warf es in den Briefkasten des RAV.
Gemäss Eingangsstempel wurde das Formular am Montag, 8. Februar
2021, vom RAV in Empfang genommen, wobei das Formular den hand-
schriftlichen Vermerk "Briefkasten" trägt (act. IIA pag. 108).
3.2
Es lässt sich anhand der Akten und der Angaben der Parteien
nicht eruieren, wann dem Beschwerdeführer das nicht eingeschrieben ver-
sendete Formular zugekommen ist. Dies lässt sich auch nachträglich nicht
mehr mit vernünftigem Aufwand klären. Indessen ist mit Blick auf das zwei-
te Telefonat am Donnerstag, 4. Februar 2021, welches erst um 14:20 Uhr
stattfand (act. I 1), nicht ausgeschlossen, dass das fragliche Formular nicht
am nächsten Tag, sondern erst am Samstag, 6. Februar 2021 beim Be-
schwerdeführer einging. Dem stimmt implizit auch der Beschwerdegegner
zu, indem er sowohl im Einspracheentscheid (act. II pag. 4) als auch in der
Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 4) darauf hinweist, angesichts des am 5. Fe-
bruar 2021 noch nicht erhaltenen Formulars hätte sich der Beschwerdefüh-
rer beim RAV nach dem weiteren Vorgehen erkundigen müssen. Wie es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 6
sich damit schlussendlich verhält, kann offen bleiben, da sich der Be-
schwerdeführer auch bei verspätetem Eintreffen des Formulars für den
Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Januar 2021 um alternative
Möglichkeiten hätte bemühen müssen, um den geforderten Nachweis
rechtzeitig zu erbringen (bspw. selbst erstelltes Dokument, E-Mail, erneuter
Anruf bei RAV, Download eines leeren Formulars auf der Webseite
[act. II pag. 4; Beschwerdeantwort S. 3 f. Art. 4]). Da er
dies unterlassen hat, trifft ihn ein Verschulden am verspäteten Nachweis
der Arbeitsbemühungen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor).
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Ein-
stelltagen.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen
Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71
E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,
das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls,
d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE
141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage
bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte
Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die
Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden
die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5
AVIV).
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-
cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht
darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-
waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 7
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006
S. 230 E. 2.1).
4.2
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen
Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-
reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu-
klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzli-
cher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän-
den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichti-
gen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV
Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Auf-
klärungspflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk-
samkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person
den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S.
256).
4.3
Der Beschwerdegegner ist von einem leichten Verschulden aus-
gegangen und hat bei der Bemessung der Einstelldauer korrekterweise
berücksichtigt, dass einerseits der Beschwerdeführer bereits betreffend die
Kontrollperiode September 2020 wegen fehlenden respektive zu spät ein-
gereichten Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt
werden musste (vgl. act. IIA pag. 146 f.; Art. 45 Abs. 5 AVIV) und ander-
seits der Nachweis der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode
Januar 2021 bloss geringfügig verspätet eingereicht worden ist (vgl. act II
pag. 4).
Darüber hinaus ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerde-
führer zunächst am 1. Februar 2021 um das Nachweisformular bemüht
hatte und dieses – nachdem er es nicht erhalten hatte – am 4. Februar
2021 in einem zweiten Telefonat mit dem RAV nachforderte, was seitens
des Beschwerdegegner unbestritten geblieben ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Mit
Blick auf die zum Zeitpunkt des zweiten Telefonats nur noch bis zum
nächsten Tag dauernde Frist für die rechtzeitige Einreichung des Nachwei-
ses der Arbeitsbemühungen lag eine Situation vor, in der das RAV bei ge-
botener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Beschwerdefüh-
rer angesichts der eigenen Beteiligung an der verzögerten bzw. nicht er-
folgten Zustellung des Formulars im Anschluss an das erste Telefonat vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 8
1. Februar 2021 Gefahr lief, den geforderten Nachweis verspätet einzurei-
chen. Unter diesen besonderen Umständen oblag es dem RAV in
Nachachtung seiner Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht, den Beschwerde-
führer auf die alternativen Möglichkeiten aufmerksam zu machen, mittels
welchen er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen rechtzeitig hätte er-
bringen können (vgl. E. 4.2 hiervor). Dieser Pflicht ist das RAV nicht nach-
gekommen, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird (vgl. Be-
schwerdeantwort S. 4 Art. 4). Die Pflichtverletzung durch das RAV entbin-
det den Beschwerdeführer zwar nicht vollumfänglich von seiner Schuld am
verspätet erfolgten Nachweis, ist jedoch als schuldmindernd zu berücksich-
tigen. Damit rechtfertigt es sich, die Einstelldauer von neun auf sechs Tage
zu reduzieren.
4.4
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
der Einspracheentscheid vom 5. August 2021 (act. II pag. 2 ff.) dahinge-
hend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung von neun auf sechs Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
5.2
Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des-
sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten
zugemutet werden darf, hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV
Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/598, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent-
scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
5. August 2021 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung
in der Anspruchsberechtigung von neun auf sechs Tage reduziert wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.