opencaselaw.ch

200 2021 59

Bern VerwG · 2020-12-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020

Sachverhalt

A. Die 1937 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. Mai 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Nach Einholen des Steuerinventars vom

3. Juni 2004 über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten der Versicher- ten (AB 13) sprach die AKB dieser mit Verfügung vom 7. November 2019 aufgrund eines Ausgabenüberschusses ab Juni 2019 EL in der Höhe von Fr. 752.– (AB 16) und ab Januar 2020 solche in der Höhe von Fr. 841.– pro Monat zu (AB 17). Ab September 2020 sprach sie der Versicherten EL in der Höhe von Fr. 1'454.– pro Monat zu (Verfügung vom 6. November 2020 [AB 20]). Bei der Berechnung berücksichtigte die AKB dabei unter dem Titel "anrechenbares Vermögen" ein Sparguthaben von Fr. 63'038.– (S. 7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. November 2020 (AB 21) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 ab (AB 22). B. Hiergegen liess die Versicherte durch ihren bevollmächtigten Bruder (Voll- macht vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) – zusammen mit der C.________ – am 19. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids und die Zusprache von EL ab dem 1. September 2020 unter Berücksichtigung eines Sparvermögens von Fr. 35'960.–. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 6. November 2020 (AB 20) basierende Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs seit Sep- tember 2020 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anrechen- baren Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, zumal hier aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen – unbestrittenen gebliebenen – Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch ab September 2020 und damit nur für vier Monate zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 4 Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht. Die Beurteilung der Beschwer- de fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; BGE 146 V 364 E. 7.1; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier an- wendbaren Fassung). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– (und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Altersrentne- rinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 5 rechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs- leistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender- jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der vertretende Bruder B.________ ist bevollmächtigt (BB 2), so dass auf die Beschwerde einzu- treten ist. Die Berechtigung zur Vertretung der C.________ ergibt sich dar- aus, dass B.________ die Beschwerde ebenfalls Unterzeichnet hat.

E. 15 Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihr Vermögen im Laufe des Jahres 2020 vermindert habe und dies im Rahmen der Verfügung vom

6. November 2020 (AB 20) bzw. des hier angefochtenen Einspracheent- scheids (AB 22) bei der Berechnung ihres EL-Anspruchs per September 2020 zu berücksichtigen sei. 3.1 Anlässlich der Verfügung vom 11. November 2020 (AB 20) betref- fend den Anspruch ab September 2020 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 63'038.– aus, was gemäss dem eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2019 (AB 19 S. 4) und der Steuererklärung pro 2019 (AB 19 S. 6) dem Vermögensstand der Beschwerdeführerin am

31. Dezember 2019 entsprach. Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an- rechenbaren Einnahmen und das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhan- dene Vermögen zur Berechnung der EL massgebend sind (vgl. E. 2.4 hier- vor). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2.2) vor- bringt, dass Art. 23 Abs. 4 ELV eine Ausnahmeregelung vorsehe, nach welcher bei einer Anmeldung auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchbeginns anstelle desjenigen zu Jahresbeginn abzustellen sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 6 kommt nur bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug zur Anwendung, wenn die EL-ansprechende Person geltend machen kann, dass sie während des Zeitraum, für welche sie EL begehrt, wesentlich kleinere Ein- nahmen erzielen werde, als während der nach Art. 23 Abs. 1 ELV grundsätzlich zu berücksichtigenden Berechnungsperiode. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermassen nicht um eine neue An- meldung zum EL-Bezug, sondern um eine periodische Überprüfung eines laufenden Anspruchs, weshalb dieser Artikel nicht einschlägig ist. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht das Erzielen von wesentlich kleineren Einnahmen geltend, sondern vielmehr eine Verminderung des Vermögens infolge Vermögensverzehr. Indem die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des EL-Anspruchs ab September 2020 auf das am 1. Januar des Bezugsjahres 2020 vorhandene Vermögen von Fr. 63'038.– abgestellt hat (AB 20 S. 7), hat sie dem Ver- mögensverzehr der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und bezüglich der im Vergleich zur Berechnung im Jahr 2019 beigezogenen Steuerdaten pro 2018 (AB 9 S. 2) in der Höhe von Fr. 99'586.– (vgl. AB 16 S. 5) ein vermindertes Vermögen berücksichtigt. Damit hat sie die nur einmal pro Kalenderjahr mögliche Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermö- gensverzehrs nach Art. 25 Abs. 3 ELV (vgl. E. 2.4 vorstehend) vorgenom- men. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute Bundesge- richt) hatte mit Verweis auf diese Bestimmung bereits im Jahr 2001 festge- halten, dass eine weitere Neuberechnung aufgrund einer während des Ka- lenderjahres eingetretenen Vermögensverminderung nicht vorgenommen werden kann, wenn eine auf Vermögensverzehr beruhende Anpassung bereits auf den 1. Januar des Anspruchsjahres hin erfolgt war (Entscheid EVG vom 29. Januar 2001, P 55/00; ZAK 1990 S. 404 E. 2d). Eine erneute Anpassung an das Vermögen pro September 2020 war damit im vorliegen- den Fall bei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Der Vollständig- keit halber sei festgehalten, dass ein weiterer Vermögensverzehr nach dem Dargelegten frühestens wieder bei der EL-Berechnung für das Jahr 2021 berücksichtigt werden kann. 3.2 Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aus der zitierten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 7 über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2020, abrufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch>) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversiche- rungsgericht nicht verbindlich. Letzteres soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, es weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei- sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die vorliegende Si- tuation ist jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in der WEL nicht anders abgebildet, als die vorstehend in Erwägung 3.1 dar- gelegte Rechtslage es vorsieht. So ist in Rz 3413.01 WEL der Grundsatz aus Art. 23 Abs. 1 ELV festgehalten, wonach das am 1. Januar des Be- zugsjahres vorhandene Vermögen zu berücksichtigen ist. Die von der Be- schwerdeführerin ebenfalls angeführte Rz 3741.03 sieht eine Neuberech- nung der jährlichen EL wegen tatsächlichem Vermögensverzehr auf Antrag vor, hält aber gleichzeitig fest, dass dies nur einmal pro Kalenderjahr mög- lich ist. Diese Regelung wurde bei der Beschwerdeführerin – wie vorste- hend dargelegt – per 1. Januar 2020 berücksichtigt. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das am 1. Januar 2020 vorhandene Vermögen von Fr. 63'038.– (AB 20 S. 7) abgestellt. Eine Berücksichtigung eines aufgrund von Vermögensverzehr tieferen Betrages per September 2020 war nicht möglich. 4. Nach dem Dargelegten sind die Verfügung vom 6. November 2020 (AB 20) und insbesondere auch der angefochtene Einspracheentscheid vom

14. Dezember 2020 (AB 22) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 59 EL MAK/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ substituiert vertreten durch C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1937 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. Mai 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Nach Einholen des Steuerinventars vom

3. Juni 2004 über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten der Versicher- ten (AB 13) sprach die AKB dieser mit Verfügung vom 7. November 2019 aufgrund eines Ausgabenüberschusses ab Juni 2019 EL in der Höhe von Fr. 752.– (AB 16) und ab Januar 2020 solche in der Höhe von Fr. 841.– pro Monat zu (AB 17). Ab September 2020 sprach sie der Versicherten EL in der Höhe von Fr. 1'454.– pro Monat zu (Verfügung vom 6. November 2020 [AB 20]). Bei der Berechnung berücksichtigte die AKB dabei unter dem Titel "anrechenbares Vermögen" ein Sparguthaben von Fr. 63'038.– (S. 7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. November 2020 (AB 21) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 ab (AB 22). B. Hiergegen liess die Versicherte durch ihren bevollmächtigten Bruder (Voll- macht vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2) – zusammen mit der C.________ – am 19. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids und die Zusprache von EL ab dem 1. September 2020 unter Berücksichtigung eines Sparvermögens von Fr. 35'960.–. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der vertretende Bruder B.________ ist bevollmächtigt (BB 2), so dass auf die Beschwerde einzu- treten ist. Die Berechtigung zur Vertretung der C.________ ergibt sich dar- aus, dass B.________ die Beschwerde ebenfalls Unterzeichnet hat. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 6. November 2020 (AB 20) basierende Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 (AB 22). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs seit Sep- tember 2020 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anrechen- baren Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, zumal hier aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen – unbestrittenen gebliebenen – Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch ab September 2020 und damit nur für vier Monate zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 4 Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht. Die Beurteilung der Beschwer- de fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; BGE 146 V 364 E. 7.1; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier an- wendbaren Fassung). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– (und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Altersrentne- rinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 5 rechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs- leistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender- jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom

15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihr Vermögen im Laufe des Jahres 2020 vermindert habe und dies im Rahmen der Verfügung vom

6. November 2020 (AB 20) bzw. des hier angefochtenen Einspracheent- scheids (AB 22) bei der Berechnung ihres EL-Anspruchs per September 2020 zu berücksichtigen sei. 3.1 Anlässlich der Verfügung vom 11. November 2020 (AB 20) betref- fend den Anspruch ab September 2020 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von Fr. 63'038.– aus, was gemäss dem eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2019 (AB 19 S. 4) und der Steuererklärung pro 2019 (AB 19 S. 6) dem Vermögensstand der Beschwerdeführerin am

31. Dezember 2019 entsprach. Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe von Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an- rechenbaren Einnahmen und das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhan- dene Vermögen zur Berechnung der EL massgebend sind (vgl. E. 2.4 hier- vor). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2.2) vor- bringt, dass Art. 23 Abs. 4 ELV eine Ausnahmeregelung vorsehe, nach welcher bei einer Anmeldung auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchbeginns anstelle desjenigen zu Jahresbeginn abzustellen sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 6 kommt nur bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug zur Anwendung, wenn die EL-ansprechende Person geltend machen kann, dass sie während des Zeitraum, für welche sie EL begehrt, wesentlich kleinere Ein- nahmen erzielen werde, als während der nach Art. 23 Abs. 1 ELV grundsätzlich zu berücksichtigenden Berechnungsperiode. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch unbestrittenermassen nicht um eine neue An- meldung zum EL-Bezug, sondern um eine periodische Überprüfung eines laufenden Anspruchs, weshalb dieser Artikel nicht einschlägig ist. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht das Erzielen von wesentlich kleineren Einnahmen geltend, sondern vielmehr eine Verminderung des Vermögens infolge Vermögensverzehr. Indem die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des EL-Anspruchs ab September 2020 auf das am 1. Januar des Bezugsjahres 2020 vorhandene Vermögen von Fr. 63'038.– abgestellt hat (AB 20 S. 7), hat sie dem Ver- mögensverzehr der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und bezüglich der im Vergleich zur Berechnung im Jahr 2019 beigezogenen Steuerdaten pro 2018 (AB 9 S. 2) in der Höhe von Fr. 99'586.– (vgl. AB 16 S. 5) ein vermindertes Vermögen berücksichtigt. Damit hat sie die nur einmal pro Kalenderjahr mögliche Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermö- gensverzehrs nach Art. 25 Abs. 3 ELV (vgl. E. 2.4 vorstehend) vorgenom- men. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute Bundesge- richt) hatte mit Verweis auf diese Bestimmung bereits im Jahr 2001 festge- halten, dass eine weitere Neuberechnung aufgrund einer während des Ka- lenderjahres eingetretenen Vermögensverminderung nicht vorgenommen werden kann, wenn eine auf Vermögensverzehr beruhende Anpassung bereits auf den 1. Januar des Anspruchsjahres hin erfolgt war (Entscheid EVG vom 29. Januar 2001, P 55/00; ZAK 1990 S. 404 E. 2d). Eine erneute Anpassung an das Vermögen pro September 2020 war damit im vorliegen- den Fall bei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Der Vollständig- keit halber sei festgehalten, dass ein weiterer Vermögensverzehr nach dem Dargelegten frühestens wieder bei der EL-Berechnung für das Jahr 2021 berücksichtigt werden kann. 3.2 Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aus der zitierten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 7 über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2020, abrufbar unter) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversiche- rungsgericht nicht verbindlich. Letzteres soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, es weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungswei- sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die vorliegende Si- tuation ist jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in der WEL nicht anders abgebildet, als die vorstehend in Erwägung 3.1 dar- gelegte Rechtslage es vorsieht. So ist in Rz 3413.01 WEL der Grundsatz aus Art. 23 Abs. 1 ELV festgehalten, wonach das am 1. Januar des Be- zugsjahres vorhandene Vermögen zu berücksichtigen ist. Die von der Be- schwerdeführerin ebenfalls angeführte Rz 3741.03 sieht eine Neuberech- nung der jährlichen EL wegen tatsächlichem Vermögensverzehr auf Antrag vor, hält aber gleichzeitig fest, dass dies nur einmal pro Kalenderjahr mög- lich ist. Diese Regelung wurde bei der Beschwerdeführerin – wie vorste- hend dargelegt – per 1. Januar 2020 berücksichtigt. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das am 1. Januar 2020 vorhandene Vermögen von Fr. 63'038.– (AB 20 S. 7) abgestellt. Eine Berücksichtigung eines aufgrund von Vermögensverzehr tieferen Betrages per September 2020 war nicht möglich. 4. Nach dem Dargelegten sind die Verfügung vom 6. November 2020 (AB 20) und insbesondere auch der angefochtene Einspracheentscheid vom

14. Dezember 2020 (AB 22) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2021, EL/21/59, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.