Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021
Sachverhalt
A.
Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich erstmals im 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern
(AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen
(EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). In der Folge bezog die Versicherte ab
Mai 2013 EL (act. II 8, 10, 17, 20, 24, 36, 38, 79, 98).
Mit drei Verfügungen vom 14. Oktober 2016 (act. II 32-34) forderte die AKB
in den Jahren 2013 – 2015 zu viel bezogene EL zurück. Mit Verfügung vom
29. März 2017 (act. IIA 105 S. 31 ff.) forderte sie zu viel bezogene Waisen-
rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zurück. Diese Ver-
fügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit zwei Verfügungen vom 15. Januar 2021 sprach die AKB der Versicher-
ten EL vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 zu, wobei die Nachzahlungen
mit offenen Rückforderungen der EL (Verfügungen vom 14. Oktober 2016;
act. II 32-34) bzw. der AHV (Verfügung vom 29. März 2017; act. IIA 105 S.
31 ff.) verrechnet wurden (act. IIA 119 S. 2, 120 S. 2). Hiergegen erhob die
Versicherte, vertreten durch das C.________, D.________, am 8. Februar
2021, Einsprache (act. IIA 128), welche mit Entscheid vom 29. Juni 2021
abgewiesen wurde (act. IIA 138).
B.
Dagegen erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt
B.________, am 30. August 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Es seien die Verfügungen vom 15. Januar 2021 betreffend den Zeit-
raum 1. Mai bis 31. Oktober 2020 sowie 1. November bis 31. Dezem-
ber 2020 insofern aufzuheben, als die Nachzahlungen mit offenen
Rückforderungen verrechnet werden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 3
Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des
unterzeichneten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bewilligen.
C.
Ebenfalls am 30. August 2021 erliess die AKB – infolge rückwirkender Zu-
sprache einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) ab 1. September 2019 – drei neue Verfügungen (act. IIA 143-145) und
setzte den Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30.
Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1.
bis 30 November 2020 (act. IIA 145) neu fest.
D.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 schloss die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde vom 30. August 2021.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2021 setzte der Instruk-
tionsrichter der Beschwerdeführerin Frist, um die zum Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege in Aussicht gestellten Unterlagen nachzureichen,
was diese am 20. Dezember 2021 tat.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2022 erwog der Instrukti-
onsrichter, zusammenfassend stehe fest, dass mit den drei neuen Verfü-
gungen vom 30. August 2021 ein neuer Anfechtungsgegenstand geschaf-
fen worden sei und der Streit über die Leistungsverrechnung weiterbestehe
und darüber hinaus die Höhe der EL neu geregelt worden sei, wozu sich
die Beschwerdeführerin bisher nicht geäussert habe, weil dafür im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung kein Anlass bestanden habe. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die drei besagten Verfü-
gungen vom 30. August 2021 offensichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen,
sondern an die Stelle des angefochtenen Einspracheentscheids vom
29. Juni 2021 getreten und seien im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
frei zu prüfen. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um unentgeltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 4
Rechtspflege gut und ordnete Rechtsanwalt B.________ als amtlichen An-
walt bei. Zudem gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Einrei-
chen einer Replik bis 18. Februar 2022.
Mit Replik vom 24. Januar 2022 erachtete die Beschwerdeführerin die Be-
rechnung der EL ausdrücklich als zutreffend; indessen sei eine Verrech-
nung der Leistungen der Beschwerdegegnerin insofern zu untersagen, als
in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin
eingegriffen werde.
Mit Duplik vom 17. März 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die drei Verfügungen vom 30. August 2021 (act. IIA 143-145), die an die Stelle des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 29. Juni 2021 (act. IIA 138) getreten sind bzw. diesen ersetzen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022). Streitig und zu prüfen ist die Verrechnung der EL vom 1. September 2019 bis 30. November 2020 mit der rückwirkend ab dem 1. September 2019 ausgerich- teten IV-Rente und dabei insbesondere die Frage der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginter- ne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderun- gen zulassen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 6 Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung [IVG; SR 831.20], in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fas- sung, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbe- darfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich dann nicht, wenn Nachzahlungen mit Leistungsrückforderungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die bei- den Leistungen gegenseitig ausschliessen (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407). 2.3 Gemäss Art. 27 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleis- tungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversiche- rungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. 3. 3.1 Nach dem zweiten Schriftenwechsel steht fest, dass der ursprüng- lich angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 (act. IIA 138) durch die drei Verfügungen vom 30. August 2021 (act. IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sach- verhalt lit. D hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 7 Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sach- verhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwir- kend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in ei- nem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlen- den IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.2 Umstritten und zu prüfen bleibt, ob bei der Verrechnung der IV- Rentenzahlungen mit der EL-Rückforderung das Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Hinblick auf die Verrechnung von Nachzahlungen von Bedeutung, ob diese mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen erfolgen soll. Im ersten Fall entstand die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllte. Im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbrachte, deren Rechtsgrund nachträglich entfiel. Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich nur im ersteren Fall (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 406). Vorliegend stellt sich die Frage der Wahrung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums nicht, weil Nachzahlungen mit Leistungsrückforde- rungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die beiden Leistungen gegenseitig ausschliessen. Das ist der Fall, indem die bereits von September 2019 bis November 2020 ausbezahlte EL infol- ge der ab 1. September 2019 zugesprochenen IV-Rente geringer ausfällt und damit der zu viel ausgerichtete Anteil der EL durch die IV-Rente aus- geschlossen wird (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407, vgl. E. 2.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 8 3.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Verrechnung mit ausstehenden Rückforderungen aus zu viel bezogenen EL sei nur insofern zulässig, als sie keinen Eingriff ins Existenzminimum darstelle (Beschwerde S. 5 Ziff. 14) und das beitreibungsrechtliche Existenzminimum sei wesent- lich umfangreicher als das sozialhilferechtliche, womit durch die Verrech- nung sehr wohl in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Be- schwerdeführerin eingegriffen worden sei (Replik S. 1), vermögen an die- sem Ergebnis nichts zu ändern. Überdies greift bei Nachzahlungen von Geldleistungen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin der Schutz des Eingriffs ins Existenzminimum nicht, da die laufende IV-Rente nicht gänzlich aufgebraucht wird bzw. uneingeschränkt weiter ausgerichtet wird (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 20 N. 5 f.). 3.3 Die Verrechnung ist nach dem Dargelegten zulässig, ohne dass dem die Einhaltung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entge- gengehalten werden kann. Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 9 pflege wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen- dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 22. März 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'550.-- (10.2 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 76.50 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 202.25 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach wird der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'828.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsan- walt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'040.-- (10.2 h à Fr. 200.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 76.50 und MWST von Fr. 162.90 (7.7 % von Fr. 2'116.50), total somit eine Entschädigung von Fr. 2’279.50 auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'828.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2’279.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 5
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die drei Verfügungen vom 30. August 2021 (act. IIA 143-145), die an die Stelle des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 29. Juni 2021 (act. IIA 138) getreten sind bzw. diesen ersetzen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022). Streitig und zu prüfen ist die Verrechnung der EL vom 1. September 2019 bis 30. November 2020 mit der rückwirkend ab dem 1. September 2019 ausgerich- teten IV-Rente und dabei insbesondere die Frage der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginter- ne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderun- gen zulassen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 6 Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung [IVG; SR 831.20], in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fas- sung, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbe- darfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich dann nicht, wenn Nachzahlungen mit Leistungsrückforderungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die bei- den Leistungen gegenseitig ausschliessen (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407). 2.3 Gemäss Art. 27 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleis- tungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversiche- rungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.
- 3.1 Nach dem zweiten Schriftenwechsel steht fest, dass der ursprüng- lich angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 (act. IIA 138) durch die drei Verfügungen vom 30. August 2021 (act. IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sach- verhalt lit. D hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 7 Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sach- verhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwir- kend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in ei- nem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlen- den IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.2 Umstritten und zu prüfen bleibt, ob bei der Verrechnung der IV- Rentenzahlungen mit der EL-Rückforderung das Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Hinblick auf die Verrechnung von Nachzahlungen von Bedeutung, ob diese mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen erfolgen soll. Im ersten Fall entstand die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllte. Im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbrachte, deren Rechtsgrund nachträglich entfiel. Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich nur im ersteren Fall (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 406). Vorliegend stellt sich die Frage der Wahrung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums nicht, weil Nachzahlungen mit Leistungsrückforde- rungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die beiden Leistungen gegenseitig ausschliessen. Das ist der Fall, indem die bereits von September 2019 bis November 2020 ausbezahlte EL infol- ge der ab 1. September 2019 zugesprochenen IV-Rente geringer ausfällt und damit der zu viel ausgerichtete Anteil der EL durch die IV-Rente aus- geschlossen wird (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407, vgl. E. 2.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 8 3.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Verrechnung mit ausstehenden Rückforderungen aus zu viel bezogenen EL sei nur insofern zulässig, als sie keinen Eingriff ins Existenzminimum darstelle (Beschwerde S. 5 Ziff. 14) und das beitreibungsrechtliche Existenzminimum sei wesent- lich umfangreicher als das sozialhilferechtliche, womit durch die Verrech- nung sehr wohl in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Be- schwerdeführerin eingegriffen worden sei (Replik S. 1), vermögen an die- sem Ergebnis nichts zu ändern. Überdies greift bei Nachzahlungen von Geldleistungen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin der Schutz des Eingriffs ins Existenzminimum nicht, da die laufende IV-Rente nicht gänzlich aufgebraucht wird bzw. uneingeschränkt weiter ausgerichtet wird (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 20 N. 5 f.). 3.3 Die Verrechnung ist nach dem Dargelegten zulässig, ohne dass dem die Einhaltung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entge- gengehalten werden kann. Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
- 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 9 pflege wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
- März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen- dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 22. März 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'550.-- (10.2 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 76.50 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 202.25 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach wird der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'828.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsan- walt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'040.-- (10.2 h à Fr. 200.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 76.50 und MWST von Fr. 162.90 (7.7 % von Fr. 2'116.50), total somit eine Entschädigung von Fr. 2’279.50 auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'828.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2’279.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 588 EL LOU/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). In der Folge bezog die Versicherte ab Mai 2013 EL (act. II 8, 10, 17, 20, 24, 36, 38, 79, 98). Mit drei Verfügungen vom 14. Oktober 2016 (act. II 32-34) forderte die AKB in den Jahren 2013 – 2015 zu viel bezogene EL zurück. Mit Verfügung vom
29. März 2017 (act. IIA 105 S. 31 ff.) forderte sie zu viel bezogene Waisen- rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zurück. Diese Ver- fügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit zwei Verfügungen vom 15. Januar 2021 sprach die AKB der Versicher- ten EL vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 zu, wobei die Nachzahlungen mit offenen Rückforderungen der EL (Verfügungen vom 14. Oktober 2016; act. II 32-34) bzw. der AHV (Verfügung vom 29. März 2017; act. IIA 105 S. 31 ff.) verrechnet wurden (act. IIA 119 S. 2, 120 S. 2). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch das C.________, D.________, am 8. Februar 2021, Einsprache (act. IIA 128), welche mit Entscheid vom 29. Juni 2021 abgewiesen wurde (act. IIA 138). B. Dagegen erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. August 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es seien die Verfügungen vom 15. Januar 2021 betreffend den Zeit- raum 1. Mai bis 31. Oktober 2020 sowie 1. November bis 31. Dezem- ber 2020 insofern aufzuheben, als die Nachzahlungen mit offenen Rückforderungen verrechnet werden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 3 Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des unterzeichneten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. C. Ebenfalls am 30. August 2021 erliess die AKB – infolge rückwirkender Zu- sprache einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ab 1. September 2019 – drei neue Verfügungen (act. IIA 143-145) und setzte den Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) neu fest. D. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde vom 30. August 2021. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2021 setzte der Instruk- tionsrichter der Beschwerdeführerin Frist, um die zum Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege in Aussicht gestellten Unterlagen nachzureichen, was diese am 20. Dezember 2021 tat. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2022 erwog der Instrukti- onsrichter, zusammenfassend stehe fest, dass mit den drei neuen Verfü- gungen vom 30. August 2021 ein neuer Anfechtungsgegenstand geschaf- fen worden sei und der Streit über die Leistungsverrechnung weiterbestehe und darüber hinaus die Höhe der EL neu geregelt worden sei, wozu sich die Beschwerdeführerin bisher nicht geäussert habe, weil dafür im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung kein Anlass bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die drei besagten Verfü- gungen vom 30. August 2021 offensichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern an die Stelle des angefochtenen Einspracheentscheids vom
29. Juni 2021 getreten und seien im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei zu prüfen. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um unentgeltliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 4 Rechtspflege gut und ordnete Rechtsanwalt B.________ als amtlichen An- walt bei. Zudem gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Einrei- chen einer Replik bis 18. Februar 2022. Mit Replik vom 24. Januar 2022 erachtete die Beschwerdeführerin die Be- rechnung der EL ausdrücklich als zutreffend; indessen sei eine Verrech- nung der Leistungen der Beschwerdegegnerin insofern zu untersagen, als in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Mit Duplik vom 17. März 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die drei Verfügungen vom 30. August 2021 (act. IIA 143-145), die an die Stelle des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 29. Juni 2021 (act. IIA 138) getreten sind bzw. diesen ersetzen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022). Streitig und zu prüfen ist die Verrechnung der EL vom 1. September 2019 bis 30. November 2020 mit der rückwirkend ab dem 1. September 2019 ausgerich- teten IV-Rente und dabei insbesondere die Frage der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). 2.2 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginter- ne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderun- gen zulassen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 6 Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung [IVG; SR 831.20], in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fas- sung, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbe- darfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich dann nicht, wenn Nachzahlungen mit Leistungsrückforderungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die bei- den Leistungen gegenseitig ausschliessen (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407). 2.3 Gemäss Art. 27 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleis- tungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversiche- rungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. 3. 3.1 Nach dem zweiten Schriftenwechsel steht fest, dass der ursprüng- lich angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 (act. IIA 138) durch die drei Verfügungen vom 30. August 2021 (act. IIA 143-145) ersetzt wurde und diese entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Januar 2022, Sach- verhalt lit. D hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 7 Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. September 2019 eine in Bestand und Umfang unbestritten gebliebene IV-Rente zugesprochen und die EL darauf basierend neu berechnet, womit ein neuer Sachverhalt vorliegt, was für die fragliche Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 (act. IIA 143), 1. Juli bis 31. Oktober 2020 (act. IIA 144) und 1. bis 30 November 2020 (act. IIA 145) ausdrücklich unbestritten blieb (vgl. Replik S. 1; Sach- verhalt lit. D hiervor). Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem, dass diese per September 2019 bis November 2020 rückwir- kend neu berechneten EL und die daraus resultierenden Ansprüche in ei- nem zweiten Schritt mit den für den jeweiligen identischen Zeitraum (zu viel) ausgerichteten höheren EL verrechnet wurden. In der Folge wurden die daraus (noch) resultierenden Rückforderungen mit den nachzuzahlen- den IV-Leistungen gemäss Art. 27 ELV und Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG verrechnet (vgl. E. 2.2 f. hiervor), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.2 Umstritten und zu prüfen bleibt, ob bei der Verrechnung der IV- Rentenzahlungen mit der EL-Rückforderung das Existenzminimum der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Hinblick auf die Verrechnung von Nachzahlungen von Bedeutung, ob diese mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen erfolgen soll. Im ersten Fall entstand die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllte. Im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbrachte, deren Rechtsgrund nachträglich entfiel. Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich nur im ersteren Fall (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 406). Vorliegend stellt sich die Frage der Wahrung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums nicht, weil Nachzahlungen mit Leistungsrückforde- rungen betreffend denselben Zeitraum verrechnet werden sollen und sich die beiden Leistungen gegenseitig ausschliessen. Das ist der Fall, indem die bereits von September 2019 bis November 2020 ausbezahlte EL infol- ge der ab 1. September 2019 zugesprochenen IV-Rente geringer ausfällt und damit der zu viel ausgerichtete Anteil der EL durch die IV-Rente aus- geschlossen wird (BGE 138 V 402 E. 4.4 S. 407, vgl. E. 2.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 8 3.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Verrechnung mit ausstehenden Rückforderungen aus zu viel bezogenen EL sei nur insofern zulässig, als sie keinen Eingriff ins Existenzminimum darstelle (Beschwerde S. 5 Ziff. 14) und das beitreibungsrechtliche Existenzminimum sei wesent- lich umfangreicher als das sozialhilferechtliche, womit durch die Verrech- nung sehr wohl in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Be- schwerdeführerin eingegriffen worden sei (Replik S. 1), vermögen an die- sem Ergebnis nichts zu ändern. Überdies greift bei Nachzahlungen von Geldleistungen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin der Schutz des Eingriffs ins Existenzminimum nicht, da die laufende IV-Rente nicht gänzlich aufgebraucht wird bzw. uneingeschränkt weiter ausgerichtet wird (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 20 N. 5 f.). 3.3 Die Verrechnung ist nach dem Dargelegten zulässig, ohne dass dem die Einhaltung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entge- gengehalten werden kann. Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 9 pflege wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen- dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 22. März 2022 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'550.-- (10.2 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 76.50 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 202.25 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach wird der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'828.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsan- walt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'040.-- (10.2 h à Fr. 200.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 76.50 und MWST von Fr. 162.90 (7.7 % von Fr. 2'116.50), total somit eine Entschädigung von Fr. 2’279.50 auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022, EL/21/588, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'828.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2’279.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.