Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegne- rin], [act. II], 1; 3; 54). Seit März 2010 ist er im Rahmen eines (als solchen bezeichneten) … Arbeitseinsatzes der D.________ beschäftigt (act. II 67 S. 5), wobei die AKB im Rahmen der EL-Bemessung bisher das dabei erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 5'400.-- berücksichtigte (vgl. act. II 23 S. 7; 26 S. 1; 33 S. 1; 39 S. 1; 41 S. 1; 45 S. 1). Im Zuge einer im Januar 2021 eingeleiteten periodischen Revision (act. II
56) berechnete die AKB die EL mit Verfügung vom 12. April 2021 (act. II
66) insoweit neu, als sie – ankündigungsgemäss (act. II 64) – mit Wirkung ab November 2021 ein Mindesterwerbseinkommen nach Massgabe von Art. 14a Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) anrechnete. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 67), wobei er u.a. darauf hinwies, dass bei der IV ein Revisionsverfahren hängig sei. Mit als "Prozessleitende Verfügung" bezeichnetem Entscheid vom 29. Juni 2021 (act. II 68) sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, mit Eingabe vom 27. August 2021 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Sistierung sei aufzuheben. 2. Die Einsprache sei förderlich zu behandeln. 3. Es sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 3 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragt die AKB Nicht- eintreten bzw. – eventualiter – Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45).
E. 1.1.2 Bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die EL- Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 66) bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der IV hängigen Rentenerhöhungsgesuchs sistiert wurde, handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. E. 1.1.1 vorne), welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 4 schwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
E. 1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punk- ten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrens- leitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Vorausset- zungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Kon- kretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbe- reiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zustän- digkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106).
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 5 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1).
E. 1.2.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis stellt die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Indessen unterscheidet die Rechtsprechung bei der Anfechtung einer angeordneten Verfahrenssistierung zwei Konstellationen: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzöge- rung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Oder aber es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (vgl. Ent- scheid des BGer vom 3. Februar 2020, 9C_831/2019, E. 2.2.2).
E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68). Streitig und zu prüfen ist die Sistierung des Einsprache- verfahrens in Zusammenhang mit der Festlegung des EL-Anspruchs für die Zeit ab November 2021. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Verfahrenssistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Beschwerde, S. 2), womit er (auch) eine Verletzung des in Art. 61 lit. a ATSG veranker- ten Beschleunigungsgebots und damit eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend macht. Damit setzt das Eintreten auf die Be- schwerde keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus (vgl. E. 1.2.3 vorne).
E. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 6
E. 2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).
E. 2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell ent- scheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht- sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1).
E. 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1).
E. 2.3 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 7 fassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemesse- ner Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfah- rens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Er- messen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2).
E. 3 lit. b ELV nicht erfüllt (vgl. act. II 67 S. 2).
E. 3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden beurteilt sich anhand des Invaliditätsgrades (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dabei ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähig- keit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü- gen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Somit ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätz- lich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzu- stellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 8
E. 3.2 Unter Berücksichtigung der Bindung der EL-Organe an die Invali- ditätsbemessung durch die Invalidenversicherung sowie der Tatsache, dass deren Invaliditätsbemessung ohne Zweifel geeignet ist, den EL- Leistungsanspruch (masslich) zu beeinflussen (vgl. E. 3.1 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ergebnisse des laufen- den Revisionsverfahrens bzw. den Entscheid der Invalidenversicherung abwartet. Wohl macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise nunmehr geltend, es könne nicht erwartet werden, dass der Invaliditätsgrad erhöht werde (S. 3). Indessen räumte er noch im Einspracheverfahren selber ein, dass er ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt habe (act. II 67 S. 2). So oder anders ist unklar – und hier auch nicht vorwegzunehmen – wie der Ent- scheid der IV ausfällt respektive welcher Invaliditätsgrad nach Abschluss des IV-Revisionsverfahrens resultiert. Unbestritten ist weiter, dass der Ren- tenentscheid der Invalidenversicherung im massgeblichen Zeitpunkt des Entscheids vom 29. Juni 2021 (act. II 68) weder erlassen noch rechtskräftig war, womit unklar war, ob sich insoweit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenfestsetzung hinsichtlich der EL eine (anspruchsrelevante) Änderung ergibt. Auch ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer gel- tend, dass das Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Einreichens der vorliegenden Beschwerde am 30. August 2021 bereits unangemessen lan- ge gedauert hätte. Vielmehr ist offensichtlich, dass dies nicht der Fall ist, erfolgte die von Amtes wegen vorgenommene Neuberechnung des EL- Anspruchs ab November 2021 (Verfügung vom 12. April 2021) doch erst nach Einreichung der Beschwerde (vgl. act. II 66). Demnach war die Be- schwerdegegnerin berechtigt bzw. unter den gegebenen Umständen ange- halten, das bei ihr hängige Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im IV-Rentenrevisionsverfahren zu sistieren. Von einer zu Un- recht nicht erfolgten An-die-Handnahme bzw. Fortsetzung des Einsprache- verfahrens (vgl. E. 2.1.1 vorne) kann unter den gegebenen Umständen somit nicht gesprochen werden respektive erweist sich die durch die Sistie- rung erfolgende Verfahrensverzögerung aus objektiven Gründen gerecht- fertigt (vgl. E. 2.1.2 und E. 2.3 vorne). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit Blick auf die bisher erfolgte alleinige Anrechnung des bei der D.________ erzielten Einkommens vertrauensschutzrechtliche Aspekte antönt (Beschwerde, S. 5), ist fraglich, ob dies im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens zu hören ist. Selbst wenn, bliebe indes darauf hinzuweisen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 9 dass eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleis- tungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit lediglich für das Kalender- jahr entfaltet und die einzelnen Berechnungspositionen jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden können (Entscheid des BGer vom 9. Mai 2012, 9C_83/2012, E. 1.1). Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Zwischenverfü- gung vom 29. Juni 2021 Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt.
E. 3.3 Selbst wenn die Rüge betreffend Rechtsverweigerung bzw. – verzögerung als nicht hinreichend substantiiert erachtet (vgl. E. 1.2.3 vor- ne) und die Beschwerde vom 27. August 2021 mit Blick auf die vorgebrach- ten anderweitigen Gründe, welche gegen die Zulässigkeit der zwischenverfügungsweisen Verfahrenssistierung ins Feld geführt werden, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Beschleunigungsge- bots, sondern unter dem Blickwinkel des infolge der Sistierung angeblich drohenden irreversiblen Nachteils geprüft würde, könnte der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten:
E. 3.3.1 Die mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheids erfolgte Sistierung des in Zusammenhang mit der Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 66) hängigen Einspracheverfahrens (act. II 67) betrifft unbestrittenermassen allein die Frage nach der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens. Wei- ter stellt der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 66) Erwogene, wonach ihm gemäss (vor Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens getroffener) Feststellung der IV-Organe die Erwirtschaftung eines zumutbaren Erwerbseinkommens mit Behinderung von Fr. 32'500-- (bei einem Invaliditätsgrad von 47%) möglich wäre, nicht in Frage. Auch wird nicht bestritten, dass der 1983 ge- borene (act. II 3) Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung bei der D.________ ein jährliches Einkommen von Fr. 5'400.-- (act. II 62 S. 3; 66 S. 5) erzielt und diese Arbeitsstelle die Voraussetzungen von Art. 14a Abs.
E. 3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei Sistie- rungsverfügungen der nicht wiedergutzumachende Nachteil in der Regel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 10 verneint (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 22), was insbesondere bei Hängig- keit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeu- tung ist, gilt (BGer, 9C_522/2020, E. 3.2). Dies trifft auch auf den vorlie- genden Fall zu, wurde das Einspracheverfahren hinsichtlich der EL- Leistungen doch mit Blick auf das laufende IV-Rentenrevisionsverfahren sistiert (vgl. E. 3.2 vorne). Der Ausgang des IV-Verfahrens ist dabei für die Beurteilung des EL-Anspruchs von Bedeutung (vgl. E. 3.1 vorne) und die dadurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens stellt – wie in E. 3.2 vorne gezeigt – keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Auch erleidet der Beschwerdeführer durch die Sistierung keinen irreparablen finanziellen Schaden, da die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des später bzw. nach Vorliegen des rechtskräftigen IV-Entscheids zu erlassenden Einspra- cheentscheids über den EL-Anspruch abschliessend zu befinden haben wird und die streitigen EL allenfalls nachträglich ausgerichtet werden kön- nen. Sodann werden dem Beschwerdeführer auch weiterhin EL ausgerich- tet, womit mit der Verfahrenssistierung keine vollständige (vorübergehende) Einstellung der EL einhergeht (vgl. act. II 66). Selbst jedoch wenn Letzteres der Fall wäre, bliebe darauf hinzuweisen, dass in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorgli- chen Massnahmen respektive der dabei erforderlichen Interessenabwä- gung das Interesse der Verwaltung, keine Leistungen zu erbringen, welche sie später allenfalls zurückfordern muss oder deren Einbringlichkeit fraglich ist, höher zu gewichten ist, als das Interesse des Beschwerdeführers, wei- terhin ungeschmälert EL zu beziehen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Ob schliesslich – wie beschwerdeweise geltend gemacht – die Pflicht zur Stel- lensuche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers potentiell de- stabilisiert (Beschwerde, S. 3; act. II 67 S. 3), wird sich aus den im Zuge des IV-Revisionsverfahrens erfolgenden medizinischen Abklärungen erge- ben, weshalb die Beantwortung dieser Frage nicht im vorliegenden EL- Verfahren vorwegzunehmen ist und – mit Blick auf die gemäss Verfügung vom 12. April 2021 zu tätigenden Arbeitsbemühungen – auch nicht von einer Vorwirkung (Beschwerde, S. 3) gesprochen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 11 Demnach erfolgte die Verfahrenssistierung auch unter der eingangs er- wähnten Prämisse zu Recht.
E. 3.4 Zusammenfassend ist die prozessleitende Verfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Verfahren hin- sichtlich des Entscheides über die Anrechnung eines Mindesteinkommens vorläufig sistiert hat, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Be- schwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3.5 Mit Erlass dieses Urteils wird das Gesuch um aufschiebende Wir- kung gegenstandslos.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Sistierung sei aufzuheben.
- Die Einsprache sei förderlich zu behandeln.
- Es sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 3
- Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragt die AKB Nicht- eintreten bzw. – eventualiter – Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.1.2 Bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die EL- Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 66) bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der IV hängigen Rentenerhöhungsgesuchs sistiert wurde, handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. E. 1.1.1 vorne), welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 4 schwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punk- ten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrens- leitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Vorausset- zungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Kon- kretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbe- reiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zustän- digkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 5 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.2.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis stellt die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Indessen unterscheidet die Rechtsprechung bei der Anfechtung einer angeordneten Verfahrenssistierung zwei Konstellationen: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzöge- rung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Oder aber es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (vgl. Ent- scheid des BGer vom 3. Februar 2020, 9C_831/2019, E. 2.2.2). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68). Streitig und zu prüfen ist die Sistierung des Einsprache- verfahrens in Zusammenhang mit der Festlegung des EL-Anspruchs für die Zeit ab November 2021. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Verfahrenssistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Beschwerde, S. 2), womit er (auch) eine Verletzung des in Art. 61 lit. a ATSG veranker- ten Beschleunigungsgebots und damit eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend macht. Damit setzt das Eintreten auf die Be- schwerde keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus (vgl. E. 1.2.3 vorne). 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 6
- In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell ent- scheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht- sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1). 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1). 2.3 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 7 fassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemesse- ner Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfah- rens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Er- messen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2).
- 3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden beurteilt sich anhand des Invaliditätsgrades (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dabei ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähig- keit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü- gen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Somit ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätz- lich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzu- stellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 8 3.2 Unter Berücksichtigung der Bindung der EL-Organe an die Invali- ditätsbemessung durch die Invalidenversicherung sowie der Tatsache, dass deren Invaliditätsbemessung ohne Zweifel geeignet ist, den EL- Leistungsanspruch (masslich) zu beeinflussen (vgl. E. 3.1 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ergebnisse des laufen- den Revisionsverfahrens bzw. den Entscheid der Invalidenversicherung abwartet. Wohl macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise nunmehr geltend, es könne nicht erwartet werden, dass der Invaliditätsgrad erhöht werde (S. 3). Indessen räumte er noch im Einspracheverfahren selber ein, dass er ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt habe (act. II 67 S. 2). So oder anders ist unklar – und hier auch nicht vorwegzunehmen – wie der Ent- scheid der IV ausfällt respektive welcher Invaliditätsgrad nach Abschluss des IV-Revisionsverfahrens resultiert. Unbestritten ist weiter, dass der Ren- tenentscheid der Invalidenversicherung im massgeblichen Zeitpunkt des Entscheids vom 29. Juni 2021 (act. II 68) weder erlassen noch rechtskräftig war, womit unklar war, ob sich insoweit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenfestsetzung hinsichtlich der EL eine (anspruchsrelevante) Änderung ergibt. Auch ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer gel- tend, dass das Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Einreichens der vorliegenden Beschwerde am 30. August 2021 bereits unangemessen lan- ge gedauert hätte. Vielmehr ist offensichtlich, dass dies nicht der Fall ist, erfolgte die von Amtes wegen vorgenommene Neuberechnung des EL- Anspruchs ab November 2021 (Verfügung vom 12. April 2021) doch erst nach Einreichung der Beschwerde (vgl. act. II 66). Demnach war die Be- schwerdegegnerin berechtigt bzw. unter den gegebenen Umständen ange- halten, das bei ihr hängige Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im IV-Rentenrevisionsverfahren zu sistieren. Von einer zu Un- recht nicht erfolgten An-die-Handnahme bzw. Fortsetzung des Einsprache- verfahrens (vgl. E. 2.1.1 vorne) kann unter den gegebenen Umständen somit nicht gesprochen werden respektive erweist sich die durch die Sistie- rung erfolgende Verfahrensverzögerung aus objektiven Gründen gerecht- fertigt (vgl. E. 2.1.2 und E. 2.3 vorne). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit Blick auf die bisher erfolgte alleinige Anrechnung des bei der D.________ erzielten Einkommens vertrauensschutzrechtliche Aspekte antönt (Beschwerde, S. 5), ist fraglich, ob dies im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens zu hören ist. Selbst wenn, bliebe indes darauf hinzuweisen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 9 dass eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleis- tungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit lediglich für das Kalender- jahr entfaltet und die einzelnen Berechnungspositionen jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden können (Entscheid des BGer vom 9. Mai 2012, 9C_83/2012, E. 1.1). Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Zwischenverfü- gung vom 29. Juni 2021 Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt. 3.3 Selbst wenn die Rüge betreffend Rechtsverweigerung bzw. – verzögerung als nicht hinreichend substantiiert erachtet (vgl. E. 1.2.3 vor- ne) und die Beschwerde vom 27. August 2021 mit Blick auf die vorgebrach- ten anderweitigen Gründe, welche gegen die Zulässigkeit der zwischenverfügungsweisen Verfahrenssistierung ins Feld geführt werden, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Beschleunigungsge- bots, sondern unter dem Blickwinkel des infolge der Sistierung angeblich drohenden irreversiblen Nachteils geprüft würde, könnte der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten: 3.3.1 Die mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheids erfolgte Sistierung des in Zusammenhang mit der Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 66) hängigen Einspracheverfahrens (act. II 67) betrifft unbestrittenermassen allein die Frage nach der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens. Wei- ter stellt der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 66) Erwogene, wonach ihm gemäss (vor Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens getroffener) Feststellung der IV-Organe die Erwirtschaftung eines zumutbaren Erwerbseinkommens mit Behinderung von Fr. 32'500-- (bei einem Invaliditätsgrad von 47%) möglich wäre, nicht in Frage. Auch wird nicht bestritten, dass der 1983 ge- borene (act. II 3) Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung bei der D.________ ein jährliches Einkommen von Fr. 5'400.-- (act. II 62 S. 3; 66 S. 5) erzielt und diese Arbeitsstelle die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV nicht erfüllt (vgl. act. II 67 S. 2). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei Sistie- rungsverfügungen der nicht wiedergutzumachende Nachteil in der Regel Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 10 verneint (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 22), was insbesondere bei Hängig- keit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeu- tung ist, gilt (BGer, 9C_522/2020, E. 3.2). Dies trifft auch auf den vorlie- genden Fall zu, wurde das Einspracheverfahren hinsichtlich der EL- Leistungen doch mit Blick auf das laufende IV-Rentenrevisionsverfahren sistiert (vgl. E. 3.2 vorne). Der Ausgang des IV-Verfahrens ist dabei für die Beurteilung des EL-Anspruchs von Bedeutung (vgl. E. 3.1 vorne) und die dadurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens stellt – wie in E. 3.2 vorne gezeigt – keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Auch erleidet der Beschwerdeführer durch die Sistierung keinen irreparablen finanziellen Schaden, da die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des später bzw. nach Vorliegen des rechtskräftigen IV-Entscheids zu erlassenden Einspra- cheentscheids über den EL-Anspruch abschliessend zu befinden haben wird und die streitigen EL allenfalls nachträglich ausgerichtet werden kön- nen. Sodann werden dem Beschwerdeführer auch weiterhin EL ausgerich- tet, womit mit der Verfahrenssistierung keine vollständige (vorübergehende) Einstellung der EL einhergeht (vgl. act. II 66). Selbst jedoch wenn Letzteres der Fall wäre, bliebe darauf hinzuweisen, dass in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorgli- chen Massnahmen respektive der dabei erforderlichen Interessenabwä- gung das Interesse der Verwaltung, keine Leistungen zu erbringen, welche sie später allenfalls zurückfordern muss oder deren Einbringlichkeit fraglich ist, höher zu gewichten ist, als das Interesse des Beschwerdeführers, wei- terhin ungeschmälert EL zu beziehen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Ob schliesslich – wie beschwerdeweise geltend gemacht – die Pflicht zur Stel- lensuche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers potentiell de- stabilisiert (Beschwerde, S. 3; act. II 67 S. 3), wird sich aus den im Zuge des IV-Revisionsverfahrens erfolgenden medizinischen Abklärungen erge- ben, weshalb die Beantwortung dieser Frage nicht im vorliegenden EL- Verfahren vorwegzunehmen ist und – mit Blick auf die gemäss Verfügung vom 12. April 2021 zu tätigenden Arbeitsbemühungen – auch nicht von einer Vorwirkung (Beschwerde, S. 3) gesprochen werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 11 Demnach erfolgte die Verfahrenssistierung auch unter der eingangs er- wähnten Prämisse zu Recht. 3.4 Zusammenfassend ist die prozessleitende Verfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Verfahren hin- sichtlich des Entscheides über die Anrechnung eines Mindesteinkommens vorläufig sistiert hat, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Be- schwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.5 Mit Erlass dieses Urteils wird das Gesuch um aufschiebende Wir- kung gegenstandslos.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 583 EL WIS/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. Januar 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Entscheid vom 29. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegne- rin], [act. II], 1; 3; 54). Seit März 2010 ist er im Rahmen eines (als solchen bezeichneten) … Arbeitseinsatzes der D.________ beschäftigt (act. II 67 S. 5), wobei die AKB im Rahmen der EL-Bemessung bisher das dabei erzielte tatsächliche Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 5'400.-- berücksichtigte (vgl. act. II 23 S. 7; 26 S. 1; 33 S. 1; 39 S. 1; 41 S. 1; 45 S. 1). Im Zuge einer im Januar 2021 eingeleiteten periodischen Revision (act. II
56) berechnete die AKB die EL mit Verfügung vom 12. April 2021 (act. II
66) insoweit neu, als sie – ankündigungsgemäss (act. II 64) – mit Wirkung ab November 2021 ein Mindesterwerbseinkommen nach Massgabe von Art. 14a Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) anrechnete. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 67), wobei er u.a. darauf hinwies, dass bei der IV ein Revisionsverfahren hängig sei. Mit als "Prozessleitende Verfügung" bezeichnetem Entscheid vom 29. Juni 2021 (act. II 68) sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, mit Eingabe vom 27. August 2021 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Sistierung sei aufzuheben. 2. Die Einsprache sei förderlich zu behandeln. 3. Es sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 3 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragt die AKB Nicht- eintreten bzw. – eventualiter – Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.1.2 Bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die EL- Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 66) bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der IV hängigen Rentenerhöhungsgesuchs sistiert wurde, handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. E. 1.1.1 vorne), welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 4 schwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punk- ten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrens- leitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Vorausset- zungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Kon- kretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbe- reiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zustän- digkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteri- ums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu be- trachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges En- durteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 5 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.2.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis stellt die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Indessen unterscheidet die Rechtsprechung bei der Anfechtung einer angeordneten Verfahrenssistierung zwei Konstellationen: Entweder wird (qualifiziert substanziiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzöge- rung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Oder aber es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (vgl. Ent- scheid des BGer vom 3. Februar 2020, 9C_831/2019, E. 2.2.2). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68). Streitig und zu prüfen ist die Sistierung des Einsprache- verfahrens in Zusammenhang mit der Festlegung des EL-Anspruchs für die Zeit ab November 2021. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Verfahrenssistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Beschwerde, S. 2), womit er (auch) eine Verletzung des in Art. 61 lit. a ATSG veranker- ten Beschleunigungsgebots und damit eine formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend macht. Damit setzt das Eintreten auf die Be- schwerde keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus (vgl. E. 1.2.3 vorne). 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 6 2. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell ent- scheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht- sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1). 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Um- stände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 245 E. 3.2.1). 2.3 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 7 fassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemesse- ner Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfah- rens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Er- messen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2). 3. 3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden beurteilt sich anhand des Invaliditätsgrades (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dabei ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähig- keit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfü- gen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Somit ist für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen grundsätz- lich auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzu- stellen, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 8 3.2 Unter Berücksichtigung der Bindung der EL-Organe an die Invali- ditätsbemessung durch die Invalidenversicherung sowie der Tatsache, dass deren Invaliditätsbemessung ohne Zweifel geeignet ist, den EL- Leistungsanspruch (masslich) zu beeinflussen (vgl. E. 3.1 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ergebnisse des laufen- den Revisionsverfahrens bzw. den Entscheid der Invalidenversicherung abwartet. Wohl macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise nunmehr geltend, es könne nicht erwartet werden, dass der Invaliditätsgrad erhöht werde (S. 3). Indessen räumte er noch im Einspracheverfahren selber ein, dass er ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt habe (act. II 67 S. 2). So oder anders ist unklar – und hier auch nicht vorwegzunehmen – wie der Ent- scheid der IV ausfällt respektive welcher Invaliditätsgrad nach Abschluss des IV-Revisionsverfahrens resultiert. Unbestritten ist weiter, dass der Ren- tenentscheid der Invalidenversicherung im massgeblichen Zeitpunkt des Entscheids vom 29. Juni 2021 (act. II 68) weder erlassen noch rechtskräftig war, womit unklar war, ob sich insoweit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenfestsetzung hinsichtlich der EL eine (anspruchsrelevante) Änderung ergibt. Auch ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer gel- tend, dass das Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Einreichens der vorliegenden Beschwerde am 30. August 2021 bereits unangemessen lan- ge gedauert hätte. Vielmehr ist offensichtlich, dass dies nicht der Fall ist, erfolgte die von Amtes wegen vorgenommene Neuberechnung des EL- Anspruchs ab November 2021 (Verfügung vom 12. April 2021) doch erst nach Einreichung der Beschwerde (vgl. act. II 66). Demnach war die Be- schwerdegegnerin berechtigt bzw. unter den gegebenen Umständen ange- halten, das bei ihr hängige Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im IV-Rentenrevisionsverfahren zu sistieren. Von einer zu Un- recht nicht erfolgten An-die-Handnahme bzw. Fortsetzung des Einsprache- verfahrens (vgl. E. 2.1.1 vorne) kann unter den gegebenen Umständen somit nicht gesprochen werden respektive erweist sich die durch die Sistie- rung erfolgende Verfahrensverzögerung aus objektiven Gründen gerecht- fertigt (vgl. E. 2.1.2 und E. 2.3 vorne). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit Blick auf die bisher erfolgte alleinige Anrechnung des bei der D.________ erzielten Einkommens vertrauensschutzrechtliche Aspekte antönt (Beschwerde, S. 5), ist fraglich, ob dies im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens zu hören ist. Selbst wenn, bliebe indes darauf hinzuweisen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 9 dass eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleis- tungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit lediglich für das Kalender- jahr entfaltet und die einzelnen Berechnungspositionen jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden können (Entscheid des BGer vom 9. Mai 2012, 9C_83/2012, E. 1.1). Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Zwischenverfü- gung vom 29. Juni 2021 Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt. 3.3 Selbst wenn die Rüge betreffend Rechtsverweigerung bzw. – verzögerung als nicht hinreichend substantiiert erachtet (vgl. E. 1.2.3 vor- ne) und die Beschwerde vom 27. August 2021 mit Blick auf die vorgebrach- ten anderweitigen Gründe, welche gegen die Zulässigkeit der zwischenverfügungsweisen Verfahrenssistierung ins Feld geführt werden, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Beschleunigungsge- bots, sondern unter dem Blickwinkel des infolge der Sistierung angeblich drohenden irreversiblen Nachteils geprüft würde, könnte der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten: 3.3.1 Die mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheids erfolgte Sistierung des in Zusammenhang mit der Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 66) hängigen Einspracheverfahrens (act. II 67) betrifft unbestrittenermassen allein die Frage nach der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens. Wei- ter stellt der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. April 2021 (act. II 66) Erwogene, wonach ihm gemäss (vor Einleitung des aktuellen Revisionsverfahrens getroffener) Feststellung der IV-Organe die Erwirtschaftung eines zumutbaren Erwerbseinkommens mit Behinderung von Fr. 32'500-- (bei einem Invaliditätsgrad von 47%) möglich wäre, nicht in Frage. Auch wird nicht bestritten, dass der 1983 ge- borene (act. II 3) Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung bei der D.________ ein jährliches Einkommen von Fr. 5'400.-- (act. II 62 S. 3; 66 S. 5) erzielt und diese Arbeitsstelle die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV nicht erfüllt (vgl. act. II 67 S. 2). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei Sistie- rungsverfügungen der nicht wiedergutzumachende Nachteil in der Regel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 10 verneint (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 22), was insbesondere bei Hängig- keit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeu- tung ist, gilt (BGer, 9C_522/2020, E. 3.2). Dies trifft auch auf den vorlie- genden Fall zu, wurde das Einspracheverfahren hinsichtlich der EL- Leistungen doch mit Blick auf das laufende IV-Rentenrevisionsverfahren sistiert (vgl. E. 3.2 vorne). Der Ausgang des IV-Verfahrens ist dabei für die Beurteilung des EL-Anspruchs von Bedeutung (vgl. E. 3.1 vorne) und die dadurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens stellt – wie in E. 3.2 vorne gezeigt – keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Auch erleidet der Beschwerdeführer durch die Sistierung keinen irreparablen finanziellen Schaden, da die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des später bzw. nach Vorliegen des rechtskräftigen IV-Entscheids zu erlassenden Einspra- cheentscheids über den EL-Anspruch abschliessend zu befinden haben wird und die streitigen EL allenfalls nachträglich ausgerichtet werden kön- nen. Sodann werden dem Beschwerdeführer auch weiterhin EL ausgerich- tet, womit mit der Verfahrenssistierung keine vollständige (vorübergehende) Einstellung der EL einhergeht (vgl. act. II 66). Selbst jedoch wenn Letzteres der Fall wäre, bliebe darauf hinzuweisen, dass in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorgli- chen Massnahmen respektive der dabei erforderlichen Interessenabwä- gung das Interesse der Verwaltung, keine Leistungen zu erbringen, welche sie später allenfalls zurückfordern muss oder deren Einbringlichkeit fraglich ist, höher zu gewichten ist, als das Interesse des Beschwerdeführers, wei- terhin ungeschmälert EL zu beziehen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). Ob schliesslich – wie beschwerdeweise geltend gemacht – die Pflicht zur Stel- lensuche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers potentiell de- stabilisiert (Beschwerde, S. 3; act. II 67 S. 3), wird sich aus den im Zuge des IV-Revisionsverfahrens erfolgenden medizinischen Abklärungen erge- ben, weshalb die Beantwortung dieser Frage nicht im vorliegenden EL- Verfahren vorwegzunehmen ist und – mit Blick auf die gemäss Verfügung vom 12. April 2021 zu tätigenden Arbeitsbemühungen – auch nicht von einer Vorwirkung (Beschwerde, S. 3) gesprochen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 11 Demnach erfolgte die Verfahrenssistierung auch unter der eingangs er- wähnten Prämisse zu Recht. 3.4 Zusammenfassend ist die prozessleitende Verfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 68), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Verfahren hin- sichtlich des Entscheides über die Anrechnung eines Mindesteinkommens vorläufig sistiert hat, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Be- schwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.5 Mit Erlass dieses Urteils wird das Gesuch um aufschiebende Wir- kung gegenstandslos. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2022, EL/21/583, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.