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200 2021 580

Bern VerwG · 2021-07-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (Schadennummer 5190011457)

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete am 18. Januar 2017 der Militärversicherung, dass er sich während des Dienstes am 24. August 2009 beim Anziehen des Militärrucksackes nach Erhalt der vollen Ausrüstung an der linken Schulter verletzt habe (Ak- ten der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG [Groupe Mutuel bzw. Be- schwerdegegnerin; act II] 13). Die Militärversicherung lehnte mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (act. II 17) bzw. mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (act. II 18) ihre Haftung ab, da nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt sei, dass sich der geltend gemachte Gesundheitsschaden (anteroinferiore Schulterinstabilität links mit/bei Pfannenrandinsuffizienz und Hill-Sachs-Läsion) im Wiederholungskurs von 2009 ereignet habe. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefoch- ten gebliebenem Urteil vom 11. September 2019, MV/2019/408 (act. II 21). In der Folge liess der Versicherte mit Unfallmeldung UVG vom 18. Oktober 2019 (act. II 4) das besagte Ereignis (vom 24. August 2009) bei der Groupe Mutuel als damaliger Unfallversicherer seiner Arbeitgeberin, der C.________, melden (act. II 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (act. II 8) lehnte die Groupe Mutuel ihre Leistungspflicht mangels beste- henden Versicherungsschutzes ab, da der Versicherte am 24. August 2009 Militärdienst geleistet habe. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 9, 10) mit Entscheid vom 27. Juli 2021 (act. II 23) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2021 Be- schwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 27. Juli 2021 und die Ausrichtung von Unfallversicherungs- leistungen durch die Groupe Mutuel (Beschwerde S. 3 Ziff. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 14. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Ein- spracheentscheides der B.________ Versicherungen AG (aktueller Unfall- versicherer seiner Arbeitgeberin) vom 21. September 2021 ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

E. 1.1.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Beschwer- deantwort S. 8 lit. D Ziff. 14) liegt keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Wohl wurde in VGE MV/2019/408 (act. II 21) erwogen, eine am

24. August 2009 stattgehabte Schulterluxation links sei nicht überwiegend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 4 wahrscheinlich erstellt. Damit wurde ein Lebenssachverhalt beweisrechtlich gewürdigt, welcher als Anknüpfungspunkt (i.S. eines Unfalls im Rechtssin- ne oder eine unfallähnliche Körperschädigung) relevant für den geltend gemachten Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin ist. An jenem Beschwerdeverfahren war die Beschwerdegegnerin jedoch weder als Haupt- noch als Nebenpartei beteiligt und es ging um einen Leistungs- anspruch aus einem anderen Sozialversicherungszweig. Mithin wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits dem Verwaltungsgericht nicht derselbe Anspruch aus demselben Rechtsgrund erneut zur Beurtei- lung unterbreitet und andererseits stehen sich auch nicht dieselben Partei- en gegenüber (vgl. BGE 125 III 241 E. 1 S. 242), womit auf die Beschwer- de einzutreten ist.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 24. August 2009. Nicht Anfechtungsgegenstand bildet eine Leistungspflicht der B.________ Versicherungen AG (betreffend ein geltend gemachtes Ereignis vom 2. Januar 2020 [vgl. dazu Prozessur- teil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2021, UV/2021/714, sowie prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2021]).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 5

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

E. 2.2 Gemäss aArt. 1a Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gülti- gen Fassung) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (aArt. 3 Abs. 1 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung). Die Versiche- rung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer auslän- dischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht (Art. 3 Abs. 4 UVG).

E. 2.3 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigun- gen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder De- generation zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezem- ber 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016).

E. 2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 6 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).

E. 2.5 Bei der Militärversicherung ist u.a. versichert, wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht (Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1). Die Militärversicherung haftet gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, welche während des Dienstes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonst wie festgestellt werden.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des inkriminierenden Er- eignisses vom 24. August 2009 (act. II 4) bei der C.________ angestellt und über seine Arbeitgeberin grundsätzlich bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (act. II 2). Allerdings soll sich das Ereignis während eines militärischen Wiederholungskurses i.S.v. Art. 51 des Bun- desgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwal- tung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) zugetragen haben (act. II 13), womit der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über die von der Suva durch- geführte Militärversicherung versichert war (Art. 1a Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversiche- rung [MVV; SR 833.11]; vgl. E. 2.5 hiervor). Damit steht kein Berufsunfall zur Diskussion und war die obligatorische Unfallversicherung in diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 UVG von Gesetzes wegen sis- tiert (vgl. E. 2.2 hiervor in fine), mithin bestand bei fortdauernder Deckung kein Versicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa MATTER/HELMLE, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, Art. 3 N. 46 ff.; RIEMER-KAFKA/LISCHER in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 3 N. 45 ff.; ad-hoc-Kommission Schaden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 7 UVG, Empfehlung Nr. 20/85). Dass die Militärversicherung trotz Versiche- rungsdeckung nicht haftet (VGE MV/2019/408; act. II 21), ändert nichts, führt dies doch nicht dazu, dass i.S. einer Kaskadenordnung die Unfallver- sicherung subsidiär leistungspflichtig würde. Die Bestimmungen über die intersystemische Leistungskoordination (Art. 64 f. ATSG, Art. 103 Abs. 1 UVG) gelangten erst zur Anwendung, soweit die zweigspezifischen An- spruchsvoraussetzungen sowohl für die Militärversicherung als auch die Unfallversicherung erfüllt wären (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

E. 3.2 Ein (Unfall-)Ereignis bzw. eine unfallähnliche Körperschädigung vom 24. August 2009 ist nicht glaubhaft dargetan. Wie bereits im VGE MV/2019/409 zutreffend erwogen, findet sich in den Akten kein einziger Beleg dafür, dass der Gesundheitsschaden einer anteroinferioren Schulter- instabilität links mit/bei Pfannenrandinsuffizienz und Hill-Sachs-Läsion während des Dienstes vom 24. August bis 11. September 2009 in Erschei- nung getreten, gemeldet oder sonst wie festgestellt worden wäre. Soweit die behandelnden Ärzte dies 2016/17 – und damit über sieben Jahre später

– in einen ursächlichen Zusammenhang mit einem dienstlichen Ereignis vom 24. August 2009 gestellt hätten, sei dies einzig aufgrund anamnesti- scher Angaben des Beschwerdeführers erfolgt, wonach er offenbar erst- mals am 24. August 2009 im Militärdienst (WK) eine Schultererstluxation links (mit baldiger Selbstreposition) erlitten habe. Bei den Akten finde sich jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass diese Beschwerden während des Dienstes behandlungsbedürftig gewesen wären (act. II 21.8 E. 3.3). Dasselbe trifft auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren einge- reichten Berichte der behandelnden Ärzte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1-3, 7 f.) zu. Die Anforderungen an den Ereignisnachweis sind nicht erfüllt. Damit entfiele selbst bei gegebenem Versicherungsschutz eine Leis- tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 3.3 Zusammenfassend war während des vom 24. August bis 11. Sep- tember 2009 dauernden militärischen Wiederholungskurses des Be- schwerdeführers die obligatorische Unfallversicherung sistiert, womit für das geltend gemachte Ereignis vom 24. August 2009 im Wiederholungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 8 kurs kein Versicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin als damals zuständigem Unfallversicherer bestanden hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Darüber hinaus wurde das Geschehen vom 24. August 2009 auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit besteht keine Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage der natür- lichen Unfallkausalität nicht und erübrigen sich weitere (medizinische) Sachverhaltserhebungen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch kein anderes (Unfall-)Ereignis geltend, welches in zeitlicher Hinsicht in die Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (Versicherungspolice mit Beginn 1. Januar 2009 und Ende 31. Dezember 2011; act. II 2.1) fiele.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (act. II 23) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Aufl. 2020, Art. 63 N. 15), was hier gerade nicht zutrifft (vgl. E. 3.2 hier- nach).

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 9
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 580 UV JAP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. November 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (Schadennummer 5190011457)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete am 18. Januar 2017 der Militärversicherung, dass er sich während des Dienstes am 24. August 2009 beim Anziehen des Militärrucksackes nach Erhalt der vollen Ausrüstung an der linken Schulter verletzt habe (Ak- ten der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG [Groupe Mutuel bzw. Be- schwerdegegnerin; act II] 13). Die Militärversicherung lehnte mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (act. II 17) bzw. mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (act. II 18) ihre Haftung ab, da nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt sei, dass sich der geltend gemachte Gesundheitsschaden (anteroinferiore Schulterinstabilität links mit/bei Pfannenrandinsuffizienz und Hill-Sachs-Läsion) im Wiederholungskurs von 2009 ereignet habe. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefoch- ten gebliebenem Urteil vom 11. September 2019, MV/2019/408 (act. II 21). In der Folge liess der Versicherte mit Unfallmeldung UVG vom 18. Oktober 2019 (act. II 4) das besagte Ereignis (vom 24. August 2009) bei der Groupe Mutuel als damaliger Unfallversicherer seiner Arbeitgeberin, der C.________, melden (act. II 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (act. II 8) lehnte die Groupe Mutuel ihre Leistungspflicht mangels beste- henden Versicherungsschutzes ab, da der Versicherte am 24. August 2009 Militärdienst geleistet habe. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 9, 10) mit Entscheid vom 27. Juli 2021 (act. II 23) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2021 Be- schwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 27. Juli 2021 und die Ausrichtung von Unfallversicherungs- leistungen durch die Groupe Mutuel (Beschwerde S. 3 Ziff. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 14. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Ein- spracheentscheides der B.________ Versicherungen AG (aktueller Unfall- versicherer seiner Arbeitgeberin) vom 21. September 2021 ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Beschwer- deantwort S. 8 lit. D Ziff. 14) liegt keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Wohl wurde in VGE MV/2019/408 (act. II 21) erwogen, eine am

24. August 2009 stattgehabte Schulterluxation links sei nicht überwiegend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 4 wahrscheinlich erstellt. Damit wurde ein Lebenssachverhalt beweisrechtlich gewürdigt, welcher als Anknüpfungspunkt (i.S. eines Unfalls im Rechtssin- ne oder eine unfallähnliche Körperschädigung) relevant für den geltend gemachten Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin ist. An jenem Beschwerdeverfahren war die Beschwerdegegnerin jedoch weder als Haupt- noch als Nebenpartei beteiligt und es ging um einen Leistungs- anspruch aus einem anderen Sozialversicherungszweig. Mithin wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits dem Verwaltungsgericht nicht derselbe Anspruch aus demselben Rechtsgrund erneut zur Beurtei- lung unterbreitet und andererseits stehen sich auch nicht dieselben Partei- en gegenüber (vgl. BGE 125 III 241 E. 1 S. 242), womit auf die Beschwer- de einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 24. August 2009. Nicht Anfechtungsgegenstand bildet eine Leistungspflicht der B.________ Versicherungen AG (betreffend ein geltend gemachtes Ereignis vom 2. Januar 2020 [vgl. dazu Prozessur- teil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2021, UV/2021/714, sowie prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2021]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 5

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Gemäss aArt. 1a Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gülti- gen Fassung) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (aArt. 3 Abs. 1 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung). Die Versiche- rung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer auslän- dischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht (Art. 3 Abs. 4 UVG). 2.3 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigun- gen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder De- generation zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezem- ber 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). 2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 6 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.5 Bei der Militärversicherung ist u.a. versichert, wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht (Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1). Die Militärversicherung haftet gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, welche während des Dienstes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonst wie festgestellt werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des inkriminierenden Er- eignisses vom 24. August 2009 (act. II 4) bei der C.________ angestellt und über seine Arbeitgeberin grundsätzlich bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (act. II 2). Allerdings soll sich das Ereignis während eines militärischen Wiederholungskurses i.S.v. Art. 51 des Bun- desgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwal- tung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) zugetragen haben (act. II 13), womit der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über die von der Suva durch- geführte Militärversicherung versichert war (Art. 1a Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversiche- rung [MVV; SR 833.11]; vgl. E. 2.5 hiervor). Damit steht kein Berufsunfall zur Diskussion und war die obligatorische Unfallversicherung in diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 UVG von Gesetzes wegen sis- tiert (vgl. E. 2.2 hiervor in fine), mithin bestand bei fortdauernder Deckung kein Versicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa MATTER/HELMLE, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, Art. 3 N. 46 ff.; RIEMER-KAFKA/LISCHER in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 3 N. 45 ff.; ad-hoc-Kommission Schaden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 7 UVG, Empfehlung Nr. 20/85). Dass die Militärversicherung trotz Versiche- rungsdeckung nicht haftet (VGE MV/2019/408; act. II 21), ändert nichts, führt dies doch nicht dazu, dass i.S. einer Kaskadenordnung die Unfallver- sicherung subsidiär leistungspflichtig würde. Die Bestimmungen über die intersystemische Leistungskoordination (Art. 64 f. ATSG, Art. 103 Abs. 1 UVG) gelangten erst zur Anwendung, soweit die zweigspezifischen An- spruchsvoraussetzungen sowohl für die Militärversicherung als auch die Unfallversicherung erfüllt wären (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

4. Aufl. 2020, Art. 63 N. 15), was hier gerade nicht zutrifft (vgl. E. 3.2 hier- nach). 3.2 Ein (Unfall-)Ereignis bzw. eine unfallähnliche Körperschädigung vom 24. August 2009 ist nicht glaubhaft dargetan. Wie bereits im VGE MV/2019/409 zutreffend erwogen, findet sich in den Akten kein einziger Beleg dafür, dass der Gesundheitsschaden einer anteroinferioren Schulter- instabilität links mit/bei Pfannenrandinsuffizienz und Hill-Sachs-Läsion während des Dienstes vom 24. August bis 11. September 2009 in Erschei- nung getreten, gemeldet oder sonst wie festgestellt worden wäre. Soweit die behandelnden Ärzte dies 2016/17 – und damit über sieben Jahre später

– in einen ursächlichen Zusammenhang mit einem dienstlichen Ereignis vom 24. August 2009 gestellt hätten, sei dies einzig aufgrund anamnesti- scher Angaben des Beschwerdeführers erfolgt, wonach er offenbar erst- mals am 24. August 2009 im Militärdienst (WK) eine Schultererstluxation links (mit baldiger Selbstreposition) erlitten habe. Bei den Akten finde sich jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass diese Beschwerden während des Dienstes behandlungsbedürftig gewesen wären (act. II 21.8 E. 3.3). Dasselbe trifft auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren einge- reichten Berichte der behandelnden Ärzte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1-3, 7 f.) zu. Die Anforderungen an den Ereignisnachweis sind nicht erfüllt. Damit entfiele selbst bei gegebenem Versicherungsschutz eine Leis- tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Zusammenfassend war während des vom 24. August bis 11. Sep- tember 2009 dauernden militärischen Wiederholungskurses des Be- schwerdeführers die obligatorische Unfallversicherung sistiert, womit für das geltend gemachte Ereignis vom 24. August 2009 im Wiederholungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 8 kurs kein Versicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin als damals zuständigem Unfallversicherer bestanden hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Darüber hinaus wurde das Geschehen vom 24. August 2009 auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit besteht keine Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage der natür- lichen Unfallkausalität nicht und erübrigen sich weitere (medizinische) Sachverhaltserhebungen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch kein anderes (Unfall-)Ereignis geltend, welches in zeitlicher Hinsicht in die Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (Versicherungspolice mit Beginn 1. Januar 2009 und Ende 31. Dezember 2011; act. II 2.1) fiele. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (act. II 23) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.