Verfügung vom 13. Juli 2021
Sachverhalt
A.
Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer),
Staatsangehöriger von ..., vormals als ungelernter Hilfsarbeiter in verschie-
denen Branchen tätig gewesen und zuletzt arbeitslos, meldete sich im De-
zember 2009 bei der Invalidenversicherung (IV) erstmals zum Leistungsbe-
zug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort-
beilage [AB] 2, vgl. auch AB 9/2 Ziff. 1.1). Nach Abklärungen verneinte die
IVB mit Verfügung vom 20. August 2010 (AB 24) einen Rentenanspruch.
Im März 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an
(AB 26). Die IVB traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte die
Akten
der
D.________
ein
und
veranlasste
eine
orthopädisch-
psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 19. Juni 2015 [AB 59.1]). Ge-
stützt darauf verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. September 2015
(AB 64) abermals einen Rentenanspruch.
Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leis-
tungsbezug an (AB 70). Die IVB holte medizinische Akten ein, nahm Rück-
sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 80) und gab ein
orthopädisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag (AB 82). Nach-
dem der Versicherte einen Begutachtungstermin unentschuldigt nicht
wahrgenommen hatte (AB 90), forderte ihn die IVB mit Schreiben vom
9. August 2017 (AB 91) zur Mitwirkung auf. Das betreffende Schreiben
wurde vom Versicherten nicht abgeholt (vgl. AB 92) und er meldete sich
auch sonst nicht für einen neuen Begutachtungstermin (AB 94). In der Fol-
ge trat die IVB, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 95), mit
Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 101) nicht auf das Leistungsbegeh-
ren ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 3
B.
Am 29. April 2021 (Postaufgabe) meldete sich der Versicherte abermals
zum Leistungsbezug an und machte diverse gesundheitliche Beeinträchti-
gungen geltend (AB 109). Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 (AB 114) forder-
te die IVB den Versicherten auf, innert Frist bis zum 25. Mai 2021 eine Ver-
änderung der tatsächlichen Verhältnisse (durch zweckdienliche Unterlagen)
glaubhaft zu machen, ansonsten nicht auf das neuerliche Leistungsgesuch
eingetreten würde. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen
eingereicht hatte, trat die Beschwerdegegnerin – nach einem entsprechen-
den Vorbescheid (AB 118) – mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119)
nicht auf das neue Leistungsbegehren ein.
C.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2021
(Postaufgabe am 23. August 2021), vertreten durch die fallführende Psy-
chologin lic. phil. C.________, Klinik B.________, Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese auf die
Neuanmeldung eintrete.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 beantragte die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach
Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3
S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 5
den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei
begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1
S. 112).
2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat
sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten
streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
2.3
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-
visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem
Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-
sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung
der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die
ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis
zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-
gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-
tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-
dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 6
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69).
2.4
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle
Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber-
mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person
dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung
oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen
halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
3.
3.1
Vorab ist hinsichtlich des massgebenden Referenzzeitpunktes fest-
zustellen, dass die letzte rechtskräftige vollständige materielle Beurteilung
des Rentenanspruchs im Rahmen der Verfügung vom 22. September 2015
(AB 64) erfolgte. Im Zusammenhang mit der späteren Verfügung vom
10. Oktober 2017 (AB 101) veranlasste die Beschwerdegegnerin zwar
ebenfalls materielle Abklärungen (vgl. AB 82), brach diese jedoch mangels
Mitwirkung des Beschwerdeführers (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 ATSG) ab und
trat auf die Neuanmeldung von Januar 2017 (AB 70) nicht ein. Dies ergibt
sich eindeutig aus dem insoweit vorrangigen Dispositiv (Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 11. September 2019, 8C_156/2019, E. 3.3)
und der diesem entsprechenden Begründung in der Verfügung vom 10. Ok-
tober 2017 (AB 101), während deren Überschrift "Keine Kostengutsprache
für Leistungen der IV" (AB 101/1) inhaltlich unpräzise war. Demnach han-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 7
delte es sich bei der betreffenden Verfügung um einen Prozess- und nicht
um einen Sachentscheid. Mangels einer abgeschlossenen vollständigen
materiellen Prüfung des Rentenspruchs bildet folglich – entgegen den
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. bzw. 12. Mai 2021 (AB 114,
117) sowie der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119/1) –
nicht die Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 101), sondern jene vom
22. September 2015 (AB 64) die zeitliche Vergleichsbasis (so nunmehr
auch Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8). Am Ergebnis des vorliegenden
Verfahrens ändert dies jedoch nichts.
Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung
vom 22. September 2015 (AB 64) und der angefochtenen Nichteintretens-
verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119) eine Veränderung des medizini-
schen Sachverhaltes mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad bzw. den
Leistungsanspruch glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor).
3.2
Die Verfügung vom 22. September 2015 (AB 64) stützte sich in me-
dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-psychiatrische
Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirur-
gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und F.________, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2015 (AB 59.1). In
diesem wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest-
gehalten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzper-
sistenz nach Labrum glenoidale-Refixation, lateraler Clavicularesektion und
anterolateraler Acromioplastik rechts 12/2013, eine Adipositas, eine chroni-
sche depressive Verstimmung (Dysthymie) bei Zustand nach Anpassungs-
störungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa 06/2012
(ICD-10 F34.1, F43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) und akzentuierte, emotional instabile, reizbare, vermeiden-
de, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert
(AB 59.1/36 Ziff. 11.1 f.). Es wurde – mit Ausnahme der postoperativen
Rehabilitation vom 6. Dezember 2013 bis April 2014 – für jegliche Tätigkei-
ten eine seit jeher bestehende uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert
(AB 59.1/37 Ziff. 12.1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 8
3.3
3.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) legte
der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung der Beschwer-
degegnerin mit Schreiben vom 11. bzw. 12. Mai 2021 (AB 114, 117), ver-
bunden mit der Androhung des Nichteintretens auf das erneute Leistungs-
gesuch Gesuch im Unterlassungsfall (vgl. dazu E. 2.2 f. hiervor) – bis zum
Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 13. Juli 2021
(AB 119) keinerlei Beweismittel ins Recht, um die behauptete Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Damit ist auch
augenscheinlich nicht von Belang, ob die von der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 11. bzw. 12. Mai 2021 (AB 114, 117) gesetzte Frist bis
25. Mai 2021 tatsächlich telefonisch bis 12. Juli 2021 erstreckt worden sein
sollte (vgl. Beschwerde), wobei solches in den amtlichen Akten nirgends
dokumentiert ist. Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person, sub-
stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsan-
spruchs
darzulegen
(Entscheid
des
BGer
vom
21. Juni
2016,
8C_244/2016, E. 2.3 mit Hinweis). Eine Verpflichtung der Verwaltung, ent-
sprechende Berichte nachzufordern, besteht demgegenüber grundsätzlich
nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Februar 2016, 8C_759/2015,
E. 2.2), was vorliegend umso mehr zu gelten hat, zumal der Beschwerde-
führer mit der Neuanmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) keine medizini-
schen Unterlagen einreichte.
3.3.2
Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Bericht der Klinik
B.________ vom 8. Juli 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2) bezieht, vermag
er daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Denn dieser im Anhang zur E-Mail vom 8. Juli 2021 (BB 1)
befindliche Bericht ging aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers in
der E-Mail-Adresse der zuständigen Versicherungsfachperson der Be-
schwerdegegnerin (vgl. BB 1 und AB 114) bei letzterer nie ein (vgl. Be-
schwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 6). Entscheidet sich eine versicherte Per-
son gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung und erkundigt sie sich –
unabhängig davon, ob sie zufolge der fehlerhaften E-Mail-Adresse eine
automatische Fehlermeldung erhält (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C
Ziff. 6) – auch nicht beim angestrebten Empfänger über den Erhalt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 9
Nachricht, trägt sie das entsprechende Risiko. Denn während eine mit ei-
nem Schreibfehler behaftete Postsendung den Empfänger meistens den-
noch erreicht, kann eine E-Mail mit einem Tipp- oder Schreibfehler in der
Adresse nicht an den beabsichtigten Bestimmungsort gelangen. Da ein
solches Versehen unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann,
muss von der versicherten Person verlangt werden, dass sie die Adress-
eingabe jeweils genau kontrolliert (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 S. 156; Ent-
scheid des BGer vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.4). Das hat der
Beschwerdeführer, respektive seine für ihn handelnde Psychologin, offen-
sichtlich nicht getan, wobei dieses Versäumnis dem Beschwerdeführer ent-
gegenzuhalten ist. Von ihm respektive seiner behandelnden Psychologin
hätte zudem erwartet werden können, dass sie sich bei der Beschwerde-
gegnerin über den Erhalt der Nachricht und des Berichts erkundigt hätten.
3.3.3
Unter den vorgenannten Umständen hat der Bericht vom 8. Juli
2021 (BB 2) als erst im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgelegt zu gel-
ten. Als solcher ist er – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet
(Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7) – in Anbetracht des bundesrechts-
konform durchgeführten Neuanmeldungsverfahrens selbst dann nicht in die
vorliegende gerichtliche Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rück-
schlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungs-
rechtlich relevanten Zeitraums zulassen sollte (vgl. E. 2.3 i.f. hiervor sowie
Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). In diesem
Zusammenhang bleibt schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdegeg-
nerin zugesichert hat, den Bericht vom 8. Juli 2021 (BB 2) als (weitere)
Neuanmeldung entgegenzunehmen (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8).
3.4
Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer im massge-
benden Vergleichszeitraum keine dauerhafte Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist
folglich mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119) zu Recht auf die Neu-
anmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) nicht eingetreten. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 10
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be-
zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
4.2
Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Klinik B.________ lic. phil. C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 11
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 5 den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 6 Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber- mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
- 3.1 Vorab ist hinsichtlich des massgebenden Referenzzeitpunktes fest- zustellen, dass die letzte rechtskräftige vollständige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs im Rahmen der Verfügung vom 22. September 2015 (AB 64) erfolgte. Im Zusammenhang mit der späteren Verfügung vom
- Oktober 2017 (AB 101) veranlasste die Beschwerdegegnerin zwar ebenfalls materielle Abklärungen (vgl. AB 82), brach diese jedoch mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 ATSG) ab und trat auf die Neuanmeldung von Januar 2017 (AB 70) nicht ein. Dies ergibt sich eindeutig aus dem insoweit vorrangigen Dispositiv (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. September 2019, 8C_156/2019, E. 3.3) und der diesem entsprechenden Begründung in der Verfügung vom 10. Ok- tober 2017 (AB 101), während deren Überschrift "Keine Kostengutsprache für Leistungen der IV" (AB 101/1) inhaltlich unpräzise war. Demnach han- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 7 delte es sich bei der betreffenden Verfügung um einen Prozess- und nicht um einen Sachentscheid. Mangels einer abgeschlossenen vollständigen materiellen Prüfung des Rentenspruchs bildet folglich – entgegen den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. bzw. 12. Mai 2021 (AB 114, 117) sowie der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119/1) – nicht die Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 101), sondern jene vom
- September 2015 (AB 64) die zeitliche Vergleichsbasis (so nunmehr auch Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8). Am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ändert dies jedoch nichts. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 22. September 2015 (AB 64) und der angefochtenen Nichteintretens- verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119) eine Veränderung des medizini- schen Sachverhaltes mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad bzw. den Leistungsanspruch glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 22. September 2015 (AB 64) stützte sich in me- dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und F.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2015 (AB 59.1). In diesem wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest- gehalten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzper- sistenz nach Labrum glenoidale-Refixation, lateraler Clavicularesektion und anterolateraler Acromioplastik rechts 12/2013, eine Adipositas, eine chroni- sche depressive Verstimmung (Dysthymie) bei Zustand nach Anpassungs- störungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa 06/2012 (ICD-10 F34.1, F43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und akzentuierte, emotional instabile, reizbare, vermeiden- de, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert (AB 59.1/36 Ziff. 11.1 f.). Es wurde – mit Ausnahme der postoperativen Rehabilitation vom 6. Dezember 2013 bis April 2014 – für jegliche Tätigkei- ten eine seit jeher bestehende uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (AB 59.1/37 Ziff. 12.1 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 8 3.3 3.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) legte der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung der Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 11. bzw. 12. Mai 2021 (AB 114, 117), ver- bunden mit der Androhung des Nichteintretens auf das erneute Leistungs- gesuch Gesuch im Unterlassungsfall (vgl. dazu E. 2.2 f. hiervor) – bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119) keinerlei Beweismittel ins Recht, um die behauptete Verschlech- terung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Damit ist auch augenscheinlich nicht von Belang, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. bzw. 12. Mai 2021 (AB 114, 117) gesetzte Frist bis
- Mai 2021 tatsächlich telefonisch bis 12. Juli 2021 erstreckt worden sein sollte (vgl. Beschwerde), wobei solches in den amtlichen Akten nirgends dokumentiert ist. Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person, sub- stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsan- spruchs darzulegen (Entscheid des BGer vom
- Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.3 mit Hinweis). Eine Verpflichtung der Verwaltung, ent- sprechende Berichte nachzufordern, besteht demgegenüber grundsätzlich nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Februar 2016, 8C_759/2015, E. 2.2), was vorliegend umso mehr zu gelten hat, zumal der Beschwerde- führer mit der Neuanmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) keine medizini- schen Unterlagen einreichte. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Bericht der Klinik B.________ vom 8. Juli 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2) bezieht, vermag er daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Denn dieser im Anhang zur E-Mail vom 8. Juli 2021 (BB 1) befindliche Bericht ging aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers in der E-Mail-Adresse der zuständigen Versicherungsfachperson der Be- schwerdegegnerin (vgl. BB 1 und AB 114) bei letzterer nie ein (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 6). Entscheidet sich eine versicherte Per- son gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung und erkundigt sie sich – unabhängig davon, ob sie zufolge der fehlerhaften E-Mail-Adresse eine automatische Fehlermeldung erhält (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 6) – auch nicht beim angestrebten Empfänger über den Erhalt der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 9 Nachricht, trägt sie das entsprechende Risiko. Denn während eine mit ei- nem Schreibfehler behaftete Postsendung den Empfänger meistens den- noch erreicht, kann eine E-Mail mit einem Tipp- oder Schreibfehler in der Adresse nicht an den beabsichtigten Bestimmungsort gelangen. Da ein solches Versehen unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, muss von der versicherten Person verlangt werden, dass sie die Adress- eingabe jeweils genau kontrolliert (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 S. 156; Ent- scheid des BGer vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.4). Das hat der Beschwerdeführer, respektive seine für ihn handelnde Psychologin, offen- sichtlich nicht getan, wobei dieses Versäumnis dem Beschwerdeführer ent- gegenzuhalten ist. Von ihm respektive seiner behandelnden Psychologin hätte zudem erwartet werden können, dass sie sich bei der Beschwerde- gegnerin über den Erhalt der Nachricht und des Berichts erkundigt hätten. 3.3.3 Unter den vorgenannten Umständen hat der Bericht vom 8. Juli 2021 (BB 2) als erst im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgelegt zu gel- ten. Als solcher ist er – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7) – in Anbetracht des bundesrechts- konform durchgeführten Neuanmeldungsverfahrens selbst dann nicht in die vorliegende gerichtliche Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungs- rechtlich relevanten Zeitraums zulassen sollte (vgl. E. 2.3 i.f. hiervor sowie Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdegeg- nerin zugesichert hat, den Bericht vom 8. Juli 2021 (BB 2) als (weitere) Neuanmeldung entgegenzunehmen (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8). 3.4 Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer im massge- benden Vergleichszeitraum keine dauerhafte Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119) zu Recht auf die Neu- anmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 10
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Klinik B.________ lic. phil. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 575 IV
JAP/ISD/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 4. Oktober 2021
Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiber Isliker
A.________
vertreten durch Klinik B.________ lic. phil. C.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 13. Juli 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer),
Staatsangehöriger von ..., vormals als ungelernter Hilfsarbeiter in verschie-
denen Branchen tätig gewesen und zuletzt arbeitslos, meldete sich im De-
zember 2009 bei der Invalidenversicherung (IV) erstmals zum Leistungsbe-
zug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort-
beilage [AB] 2, vgl. auch AB 9/2 Ziff. 1.1). Nach Abklärungen verneinte die
IVB mit Verfügung vom 20. August 2010 (AB 24) einen Rentenanspruch.
Im März 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an
(AB 26). Die IVB traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte die
Akten
der
D.________
ein
und
veranlasste
eine
orthopädisch-
psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 19. Juni 2015 [AB 59.1]). Ge-
stützt darauf verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. September 2015
(AB 64) abermals einen Rentenanspruch.
Im Januar 2017 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leis-
tungsbezug an (AB 70). Die IVB holte medizinische Akten ein, nahm Rück-
sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 80) und gab ein
orthopädisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag (AB 82). Nach-
dem der Versicherte einen Begutachtungstermin unentschuldigt nicht
wahrgenommen hatte (AB 90), forderte ihn die IVB mit Schreiben vom
9. August 2017 (AB 91) zur Mitwirkung auf. Das betreffende Schreiben
wurde vom Versicherten nicht abgeholt (vgl. AB 92) und er meldete sich
auch sonst nicht für einen neuen Begutachtungstermin (AB 94). In der Fol-
ge trat die IVB, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 95), mit
Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 101) nicht auf das Leistungsbegeh-
ren ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 3
B.
Am 29. April 2021 (Postaufgabe) meldete sich der Versicherte abermals
zum Leistungsbezug an und machte diverse gesundheitliche Beeinträchti-
gungen geltend (AB 109). Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 (AB 114) forder-
te die IVB den Versicherten auf, innert Frist bis zum 25. Mai 2021 eine Ver-
änderung der tatsächlichen Verhältnisse (durch zweckdienliche Unterlagen)
glaubhaft zu machen, ansonsten nicht auf das neuerliche Leistungsgesuch
eingetreten würde. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen
eingereicht hatte, trat die Beschwerdegegnerin – nach einem entsprechen-
den Vorbescheid (AB 118) – mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119)
nicht auf das neue Leistungsbegehren ein.
C.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2021
(Postaufgabe am 23. August 2021), vertreten durch die fallführende Psy-
chologin lic. phil. C.________, Klinik B.________, Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese auf die
Neuanmeldung eintrete.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 beantragte die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 4
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) eingetreten ist.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach
Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3
S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 5
den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei
begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1
S. 112).
2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat
sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten
streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
2.3
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-
visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem
Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-
sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung
der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die
ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis
zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-
gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-
tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-
dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 6
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69).
2.4
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle
Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber-
mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person
dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung
oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen
halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
3.
3.1
Vorab ist hinsichtlich des massgebenden Referenzzeitpunktes fest-
zustellen, dass die letzte rechtskräftige vollständige materielle Beurteilung
des Rentenanspruchs im Rahmen der Verfügung vom 22. September 2015
(AB 64) erfolgte. Im Zusammenhang mit der späteren Verfügung vom
10. Oktober 2017 (AB 101) veranlasste die Beschwerdegegnerin zwar
ebenfalls materielle Abklärungen (vgl. AB 82), brach diese jedoch mangels
Mitwirkung des Beschwerdeführers (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 ATSG) ab und
trat auf die Neuanmeldung von Januar 2017 (AB 70) nicht ein. Dies ergibt
sich eindeutig aus dem insoweit vorrangigen Dispositiv (Entscheid des
Bundesgerichts [BGer] vom 11. September 2019, 8C_156/2019, E. 3.3)
und der diesem entsprechenden Begründung in der Verfügung vom 10. Ok-
tober 2017 (AB 101), während deren Überschrift "Keine Kostengutsprache
für Leistungen der IV" (AB 101/1) inhaltlich unpräzise war. Demnach han-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 7
delte es sich bei der betreffenden Verfügung um einen Prozess- und nicht
um einen Sachentscheid. Mangels einer abgeschlossenen vollständigen
materiellen Prüfung des Rentenspruchs bildet folglich – entgegen den
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. bzw. 12. Mai 2021 (AB 114,
117) sowie der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119/1) –
nicht die Verfügung vom 10. Oktober 2017 (AB 101), sondern jene vom
22. September 2015 (AB 64) die zeitliche Vergleichsbasis (so nunmehr
auch Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8). Am Ergebnis des vorliegenden
Verfahrens ändert dies jedoch nichts.
Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der Verfügung
vom 22. September 2015 (AB 64) und der angefochtenen Nichteintretens-
verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119) eine Veränderung des medizini-
schen Sachverhaltes mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad bzw. den
Leistungsanspruch glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor).
3.2
Die Verfügung vom 22. September 2015 (AB 64) stützte sich in me-
dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-psychiatrische
Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirur-
gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und F.________, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2015 (AB 59.1). In
diesem wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest-
gehalten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzper-
sistenz nach Labrum glenoidale-Refixation, lateraler Clavicularesektion und
anterolateraler Acromioplastik rechts 12/2013, eine Adipositas, eine chroni-
sche depressive Verstimmung (Dysthymie) bei Zustand nach Anpassungs-
störungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa 06/2012
(ICD-10 F34.1, F43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) und akzentuierte, emotional instabile, reizbare, vermeiden-
de, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert
(AB 59.1/36 Ziff. 11.1 f.). Es wurde – mit Ausnahme der postoperativen
Rehabilitation vom 6. Dezember 2013 bis April 2014 – für jegliche Tätigkei-
ten eine seit jeher bestehende uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert
(AB 59.1/37 Ziff. 12.1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 8
3.3
3.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) legte
der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Aufforderung der Beschwer-
degegnerin mit Schreiben vom 11. bzw. 12. Mai 2021 (AB 114, 117), ver-
bunden mit der Androhung des Nichteintretens auf das erneute Leistungs-
gesuch Gesuch im Unterlassungsfall (vgl. dazu E. 2.2 f. hiervor) – bis zum
Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 13. Juli 2021
(AB 119) keinerlei Beweismittel ins Recht, um die behauptete Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Damit ist auch
augenscheinlich nicht von Belang, ob die von der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 11. bzw. 12. Mai 2021 (AB 114, 117) gesetzte Frist bis
25. Mai 2021 tatsächlich telefonisch bis 12. Juli 2021 erstreckt worden sein
sollte (vgl. Beschwerde), wobei solches in den amtlichen Akten nirgends
dokumentiert ist. Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person, sub-
stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsan-
spruchs
darzulegen
(Entscheid
des
BGer
vom
21. Juni
2016,
8C_244/2016, E. 2.3 mit Hinweis). Eine Verpflichtung der Verwaltung, ent-
sprechende Berichte nachzufordern, besteht demgegenüber grundsätzlich
nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Februar 2016, 8C_759/2015,
E. 2.2), was vorliegend umso mehr zu gelten hat, zumal der Beschwerde-
führer mit der Neuanmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) keine medizini-
schen Unterlagen einreichte.
3.3.2
Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Bericht der Klinik
B.________ vom 8. Juli 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2) bezieht, vermag
er daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Denn dieser im Anhang zur E-Mail vom 8. Juli 2021 (BB 1)
befindliche Bericht ging aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers in
der E-Mail-Adresse der zuständigen Versicherungsfachperson der Be-
schwerdegegnerin (vgl. BB 1 und AB 114) bei letzterer nie ein (vgl. Be-
schwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 6). Entscheidet sich eine versicherte Per-
son gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung und erkundigt sie sich –
unabhängig davon, ob sie zufolge der fehlerhaften E-Mail-Adresse eine
automatische Fehlermeldung erhält (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C
Ziff. 6) – auch nicht beim angestrebten Empfänger über den Erhalt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 9
Nachricht, trägt sie das entsprechende Risiko. Denn während eine mit ei-
nem Schreibfehler behaftete Postsendung den Empfänger meistens den-
noch erreicht, kann eine E-Mail mit einem Tipp- oder Schreibfehler in der
Adresse nicht an den beabsichtigten Bestimmungsort gelangen. Da ein
solches Versehen unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann,
muss von der versicherten Person verlangt werden, dass sie die Adress-
eingabe jeweils genau kontrolliert (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4 S. 156; Ent-
scheid des BGer vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.4). Das hat der
Beschwerdeführer, respektive seine für ihn handelnde Psychologin, offen-
sichtlich nicht getan, wobei dieses Versäumnis dem Beschwerdeführer ent-
gegenzuhalten ist. Von ihm respektive seiner behandelnden Psychologin
hätte zudem erwartet werden können, dass sie sich bei der Beschwerde-
gegnerin über den Erhalt der Nachricht und des Berichts erkundigt hätten.
3.3.3
Unter den vorgenannten Umständen hat der Bericht vom 8. Juli
2021 (BB 2) als erst im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgelegt zu gel-
ten. Als solcher ist er – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet
(Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7) – in Anbetracht des bundesrechts-
konform durchgeführten Neuanmeldungsverfahrens selbst dann nicht in die
vorliegende gerichtliche Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rück-
schlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungs-
rechtlich relevanten Zeitraums zulassen sollte (vgl. E. 2.3 i.f. hiervor sowie
Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). In diesem
Zusammenhang bleibt schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdegeg-
nerin zugesichert hat, den Bericht vom 8. Juli 2021 (BB 2) als (weitere)
Neuanmeldung entgegenzunehmen (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8).
3.4
Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer im massge-
benden Vergleichszeitraum keine dauerhafte Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist
folglich mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 119) zu Recht auf die Neu-
anmeldung vom 29. April 2021 (AB 109) nicht eingetreten. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 10
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be-
zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
4.2
Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Klinik B.________ lic. phil. C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2021, IV/21/575, Seite 11
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.