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200 2021 566

Bern VerwG · 2021-07-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Burgdorf zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Januar 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 104 f., 106 ff.). In der Folge richtete die C.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2021 Arbeitslosenentschädigung aus (act. II 21 ff.). Am 3. Mai 2021 stellte die Versicherte Antrag auf Leistungen bei Arbeitssu- che im Ausland (Leistungsexport; Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 50), welchen das RAV Biel mit Verfügung vom 12. Mai 2021 ablehnte (act. IIA 40 ff.). Mit Eingabe vom 22. Juni 2021, welche gleichen- tags in ... der dortigen Post übergeben wurde, erhob die Versicherte Ein- sprache (act. IIA 18 ff.). Darauf trat das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 (act. IIA 12 ff.) mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht ein. B. Mit E-Mail vom 15. August 2021 (inkl. Anhang: Kopie des Schreibens der Versicherten an das Verwaltungsgericht vom 14. August 2021) wandte sich die Versicherte an das AVA. Diese E-Mail wurde vom AVA am 16. August 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Am 23. August 2021 ging beim Verwaltungsgericht das Original des Schreibens der Versicherten vom 14. August 2021 ein, welches der Instruk- tionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2021 als Be- schwerde entgegennahm. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 3 Mit Eingabe vom 7. September 2021 machte die Beschwerdeführerin wei- tere Ausführungen zum Leistungsexport.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 (act. IIA 12 ff.), mit welchem der Beschwerdegegner zufolge unbe- nutzten Ablaufs der Einsprachefrist auf die Einsprache vom 22. Juni 2021 (act. IIA 18 ff.) nicht eintrat. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtzeitig- keit der Einsprache vom 22. Juni 2021 (act. IIA 18 ff.) gegen die Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 4 vom 12. Mai 2021 (act. IIA 40 ff.). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland; soweit in die- sem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner- kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter bezie- hungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 5 le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfik- tion; Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49 Regeste bzw. E. 4, 127 I 31 E. 2a S. 34). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die mit Einschreiben versandte Verfügung vom 12. Mai 2021 (act. IIA 40 ff.) glei- chentags der Post übergeben und diese das Einschreiben der Beschwer- deführerin (mangels Antreffen) am 14. Mai 2021 mit Einladung zur Abho- lung gemeldet hat. Am 15. Mai 2021 ging das Einschreiben bei der Post- stelle am Ort der Beschwerdeführerin ein. Nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist wurde das Einschreiben am 22. Mai 2021 an den Beschwerdegegner zurückgesandt (act. IIA 15). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin musste infolge ihres Antrages auf Leis- tungsexport vom 3. Mai 2021 (act. IIA 50) damit rechnen, dass ihr ein Ent- scheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte, weshalb die sog. Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung gelangt. Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist am Tag nach dem Ablauf der Abholungsfrist am 21. Mai 2021, das heisst am 22. Mai 2021, zu laufen und endete am 20. Juni 2021 (Sonntag) bzw. am darauffolgenden Montag,

21. Juni 2021. Mit der erst am 22. Juni 2021 der ... Post per Einschreiben übergebenen respektive am 28. Juni 2021 bei der Grenzstelle der Schwei- zerischen Post zugegangenen Einsprache wurde die Einsprachefrist somit nicht gewahrt (act. IIA 16, vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdegegner weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die 30-tägige Einsprachefrist selbst dann nicht eingehalten worden wäre, wenn auf die Übergabe der Sendung zu Handen der ... Post vom 22. Juni 2021 abgestellt würde (act. IIA 13). 3.1.2 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Vielmehr weist die Beschwerdeführe- rin in der Beschwerde ausdrücklich auf ein Missverständnis zwischen ihr und ihrer Tochter hin, was indessen keinen Grund für die Wiederherstel- lung der Frist darstellt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ansprech- partnern des RAV jeweils mittels E-Mail und Telefon kommuniziert hat, än- dert nichts am Umstand, dass der Versicherungsträger Verfügungen schriftlich zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 7 3.2 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspra- cheentscheid vom 14. Juli 2021 (act. IIA 12 ff.) zu Recht auf die verspätet eingereichte Einsprache vom 22. Juni 2021 (act. IIA 18 ff.) nicht eingetre- ten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Septem- ber 2021) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 566 ALV KOJ/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. September 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Burgdorf zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Januar 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 104 f., 106 ff.). In der Folge richtete die C.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2021 Arbeitslosenentschädigung aus (act. II 21 ff.). Am 3. Mai 2021 stellte die Versicherte Antrag auf Leistungen bei Arbeitssu- che im Ausland (Leistungsexport; Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 50), welchen das RAV Biel mit Verfügung vom 12. Mai 2021 ablehnte (act. IIA 40 ff.). Mit Eingabe vom 22. Juni 2021, welche gleichen- tags in ... der dortigen Post übergeben wurde, erhob die Versicherte Ein- sprache (act. IIA 18 ff.). Darauf trat das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 (act. IIA 12 ff.) mangels Einhaltung der Einsprachefrist nicht ein. B. Mit E-Mail vom 15. August 2021 (inkl. Anhang: Kopie des Schreibens der Versicherten an das Verwaltungsgericht vom 14. August 2021) wandte sich die Versicherte an das AVA. Diese E-Mail wurde vom AVA am 16. August 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Am 23. August 2021 ging beim Verwaltungsgericht das Original des Schreibens der Versicherten vom 14. August 2021 ein, welches der Instruk- tionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2021 als Be- schwerde entgegennahm. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 3 Mit Eingabe vom 7. September 2021 machte die Beschwerdeführerin wei- tere Ausführungen zum Leistungsexport. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 (act. IIA 12 ff.), mit welchem der Beschwerdegegner zufolge unbe- nutzten Ablaufs der Einsprachefrist auf die Einsprache vom 22. Juni 2021 (act. IIA 18 ff.) nicht eintrat. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtzeitig- keit der Einsprache vom 22. Juni 2021 (act. IIA 18 ff.) gegen die Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 4 vom 12. Mai 2021 (act. IIA 40 ff.). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland; soweit in die- sem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi- cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner- kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter bezie- hungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 5 le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfik- tion; Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49 Regeste bzw. E. 4, 127 I 31 E. 2a S. 34). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die mit Einschreiben versandte Verfügung vom 12. Mai 2021 (act. IIA 40 ff.) glei- chentags der Post übergeben und diese das Einschreiben der Beschwer- deführerin (mangels Antreffen) am 14. Mai 2021 mit Einladung zur Abho- lung gemeldet hat. Am 15. Mai 2021 ging das Einschreiben bei der Post- stelle am Ort der Beschwerdeführerin ein. Nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist wurde das Einschreiben am 22. Mai 2021 an den Beschwerdegegner zurückgesandt (act. IIA 15). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin musste infolge ihres Antrages auf Leis- tungsexport vom 3. Mai 2021 (act. IIA 50) damit rechnen, dass ihr ein Ent- scheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte, weshalb die sog. Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung gelangt. Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist am Tag nach dem Ablauf der Abholungsfrist am 21. Mai 2021, das heisst am 22. Mai 2021, zu laufen und endete am 20. Juni 2021 (Sonntag) bzw. am darauffolgenden Montag,

21. Juni 2021. Mit der erst am 22. Juni 2021 der ... Post per Einschreiben übergebenen respektive am 28. Juni 2021 bei der Grenzstelle der Schwei- zerischen Post zugegangenen Einsprache wurde die Einsprachefrist somit nicht gewahrt (act. IIA 16, vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdegegner weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die 30-tägige Einsprachefrist selbst dann nicht eingehalten worden wäre, wenn auf die Übergabe der Sendung zu Handen der ... Post vom 22. Juni 2021 abgestellt würde (act. IIA 13). 3.1.2 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Vielmehr weist die Beschwerdeführe- rin in der Beschwerde ausdrücklich auf ein Missverständnis zwischen ihr und ihrer Tochter hin, was indessen keinen Grund für die Wiederherstel- lung der Frist darstellt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ansprech- partnern des RAV jeweils mittels E-Mail und Telefon kommuniziert hat, än- dert nichts am Umstand, dass der Versicherungsträger Verfügungen schriftlich zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 7 3.2 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspra- cheentscheid vom 14. Juli 2021 (act. IIA 12 ff.) zu Recht auf die verspätet eingereichte Einsprache vom 22. Juni 2021 (act. IIA 18 ff.) nicht eingetre- ten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Septem- ber 2021)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2021, ALV/21/566, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.