Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021
Sachverhalt
A. Der 1949 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 2015 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (vgl. Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 14). Mit Verfügung vom 25. März 2021 (act. II 68) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Änderung der Haushalts- grösse ab dem 1. April 2021 von bisher Fr. 1'732.-- (act. II 64) auf Fr. 1'491.-- monatlich herabgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 69, 72 f.) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 ab (act. II 74). B. Dagegen erhob A.________ am 14. August 2021 (Postaufgabe: 16. August
2021) Beschwerde. Er beantragt, hinsichtlich der ausländischen Rente sei diese entweder nicht mehr anzurechnen, da er die letzte Zahlung am 29. Juli 2020 erhalten habe, oder die Beschwerdegegnerin habe sich zu bemühen, mit den … Behörden Kontakt aufzunehmen. Hinsichtlich der Mietausgaben sei ein Verteilschlüssel nach Quadratmetern anzuwenden, was für ihn zu einem Mietzinsanteil von Fr. 1'125.-- monatlich führe. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 (act. II 74). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2021 und dabei allein, wie hoch die zu berücksichtigenden Mietausgaben sind und ob die ausländische Rente von jährlich Fr. 1'418.-- (vgl. act. II 68/6) weiterhin anzurechnen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen kein Anlass be- steht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Wie erwähnt beträgt die fragliche ausländische Rente Fr. 1'418.-- jährlich und hinsichtlich der Mietausgaben besteht zwischen den beantrag- ten (Fr. 13'500.-- [12 x Fr. 1'125.--; vgl. Beschwerde]) und den berücksich- tigten Mietausgaben (Fr. 8'670.-- [act. II 68/6]) eine Differenz in der Höhe von Fr. 4'830.-- jährlich, so dass mit Blick auf den Umstand, dass ein Ent- scheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornher- ein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/565, Seite 4 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, womit die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 25. März 2021 (act. II 68/6 f.) zeigen klar, dass das bisherige Recht für den Be- schwerdeführer günstiger und damit anwendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 5 2.3 2.3.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialver- sicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligator- ische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.3.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Auftei- lung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. mo- ralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Auf- teilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 3.4; vgl. auch Rz. 3231.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020). 2.4 2.4.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/565, Seite 6 sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.4.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinver- mögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.4.3 Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung) sind nur die tatsächlich verein- nahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich unge- schmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; SVR 2017 EL Nr. 1 S. 2 E. 3, 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.4.4 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkom- men oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle ge- spielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 7 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 3. 3.1 3.1.1 Im Zusammenhang mit den Mietausgaben ergibt sich zur Wohnsi- tuation des Beschwerdeführers aus den Akten das Folgende: Er wohnt gemeinsam mit seinem Sohn, dessen Ehefrau und deren am 27. März 2020 geborenen Tochter in einem 4.5-Zimmer-Einfamilienhaus; der Netto- mietzins für dieses Objekt beträgt monatlich Fr. 2'540.-- zuzüglich Fr. 350.-- Nebenkosten, total Fr. 2'890.-- (act. II 43/3, 67). Der Beschwerdeführer hat bezüglich des erwähnten Mietobjektes mit seinem Sohn am 8. November 2018 einen Untermietvertrag mit Mietbeginn am 1. Oktober 2018 über ein möbliertes Schlafzimmer sowie die Mitbenutzung von Küche, Badezimmer und Wohnzimmer sowie Waschküche und Keller mit einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'100.-- zuzüglich Fr. 150.-- Nebenkosten, total Fr. 1'250.-- abgeschlossen (act. II 43/1). Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf die Geburt der Enkeltochter des Beschwerdeführers am 27. März 2020 (act. II 67) die Mietkosten nicht mehr wie bisher auf drei, sondern auf vier Personen verteilt, was in der dem an- gefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom
25. März 2021 (act. II 68) zur Anrechnung von jährlichen Mietkosten in der Höhe von Fr. 8'670.--, anstatt wie bisher im Betrag von Fr. 11'560.-- (act. II
64) geführt hat. 3.1.2 Beschwerdeweise wird vorgebracht, ein Verteilschlüssel nach Qua- dratmetern sei richtig und angemessen. Dem beiliegenden Grundrissplan (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Untergeschoss das Zimmer 1 (17m2) und Du- sche/WC (4m2) und sein Sohn mit seiner Familie im Obergeschoss das Zimmer 2 (13.5m2), das Zimmer 3 (14.5m2) und Bad/WC (5m2) beanspru-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/565, Seite 8 che. Das ergebe ein Verhältnis von 21m2 für den Beschwerdeführer ge- genüber 33m2 für den Rest der Familie. Auf den Mietzins von Fr. 2'890.-- monatlich ergebe dies einen Anteil von Fr. 1'125.-- für den Beschwerdefüh- rer und Fr. 1'765.-- für den Rest der Familie. 3.1.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 17. Juni 2016, 9C_178/2016, E. 3.2, bei welchem für die Berechnung der Mietausgaben neu auch ein Säugling zu berücksichtigen war, festgehalten, es komme bei der Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV alleine auf das gemeinsame Bewohnen an, und nicht auf die Mitfinanzierung (etwa durch eine Mietbetei- ligung eines zusätzlichen Mieters) oder die Anzahl benutzter Zimmer bzw. Quadratmeter und bestätigte die Aufteilung nach Köpfen (betreffend Auftei- lung nach Köpfen bei involvierten Kleinkindern bzw. Säuglingen vgl. auch die Entscheide des BGer vom 15. März 2021, 9C_103/2021, E. 2.3, und
21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). Vorliegend ist zudem weder eine rechtliche bzw. moralische Verpflichtung zum Zusammenwohnen geltend gemacht oder erkennbar noch erfolgt mit Blick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Raumaufteilung und Nut- zungsordnung gemäss Untermietvertrag eine Nutzung des grössten Teils der Wohnung durch einen einzelnen Mieter, so dass hier ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ausser Betracht fällt. 3.2 3.2.1 Auf der Einnahmenseite bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Berücksichtigung der ausländischen Rente verhält. Der Beschwerdeführer hielt sich von 1989 bis 1998 in … auf und leistete von 1990 bis 1998 Bei- träge an die dortige Altersversicherung (act. II 47/4 und 8). Nachdem er im Dezember 2014 das Rentenalter erreicht hat, bezieht er seit dem 1. Januar 2015 eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen (vgl. act. II 1, 14). Weshalb erst im November 2018 ein erfolgreicher Antrag auf Ausrichtung einer … Altersrente erging (act. II 47), kann offen bleiben. Erstellt ist jeden- falls, dass der Beschwerdeführer mit "…" vom 15. März 2019 eine Alters- rente von monatlich € 88.14 bzw. € 89.55 zugesprochen erhielt (act. II 54).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 9 Eine Einstellung derselben hat, soweit ersichtlich, nicht stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin rechnet daher die ausländische Rente weiterhin als Einkommen an. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die … Rente sei am 29. Juli 2020 letztmals vergütet worden und dürfe daher nicht als Einkommen an- gerechnet werden. Ausserdem bringt er vor, er erwarte von der Beschwer- degegnerin, dass sie sich entweder um die Auszahlung der … Rente bemühe, oder aber diese nicht mehr als Einkommen anrechne (act. II 75). Sinngemäss argumentiert er, er habe hinreichenden Aufwand betrieben, um seinen ausländischen Rentenanspruch durchzusetzen, indem er sich mit eingeschriebener Post (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2021 [act. II 69/2]) an den ... Versicherer gewendet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Grundsatz, wonach nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichti- gen sind, findet unter anderem dort eine Einschränkung, wo der Versicher- te einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durch- setzt (BGE 121 V 104 E. 4a S. 205; vgl. auch E. 2.4.3 hiervor). In diesen Fällen ist von einem Einkommensverzicht auszugehen, es sei denn, der Leistungsansprecher könne deren objektive Uneinbringlichkeit nachweisen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Kopie eines Schreibens an den … Versicherungsträger vom 27. Januar 2021 ins Recht gelegt, das unbeant- wortet geblieben sei (act. II 69/2). Soweit ersichtlich, hat er darüber hinaus keine weiteren Anstrengungen unternommen, obwohl ihm dies objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen wäre. Denkbar ist namentlich, dass die Rente ausgesetzt wurde, weil der Beschwerdeführer den erforder- lichen jährlichen Lebensnachweis nicht vorgelegt hat, wie dies unten auf Seite 2 der Rentenverfügung erwähnt wird ("…" [act. II 54/2]). Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Uneinbringlichkeit der … Rentenforde- rung – mit der Folge, dass die Ergänzungsleistungen für den entsprechenden Budget-Fehlbetrag einzustehen hätte – ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Da die Beweislast der objektiven Unein- bringlichkeit den Beschwerdeführer trifft (vgl. AHI 1995 S. 168 E. 3b), ist die … Altersrente auf der Seite der Einnahmen anzurechnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/565, Seite 10 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei den Mietausgaben eine Aufteilung nach vier Köpfen vorgenommen und Mietausgaben von Fr. 8'670.-- jährlich berücksichtigt sowie die ausländi- sche Rente in die EL-Berechnung miteinbezogen. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 565 EL MAK/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. Januar 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/565, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 2015 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (vgl. Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 14). Mit Verfügung vom 25. März 2021 (act. II 68) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Änderung der Haushalts- grösse ab dem 1. April 2021 von bisher Fr. 1'732.-- (act. II 64) auf Fr. 1'491.-- monatlich herabgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 69, 72 f.) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 ab (act. II 74). B. Dagegen erhob A.________ am 14. August 2021 (Postaufgabe: 16. August
2021) Beschwerde. Er beantragt, hinsichtlich der ausländischen Rente sei diese entweder nicht mehr anzurechnen, da er die letzte Zahlung am 29. Juli 2020 erhalten habe, oder die Beschwerdegegnerin habe sich zu bemühen, mit den … Behörden Kontakt aufzunehmen. Hinsichtlich der Mietausgaben sei ein Verteilschlüssel nach Quadratmetern anzuwenden, was für ihn zu einem Mietzinsanteil von Fr. 1'125.-- monatlich führe. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 (act. II 74). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2021 und dabei allein, wie hoch die zu berücksichtigenden Mietausgaben sind und ob die ausländische Rente von jährlich Fr. 1'418.-- (vgl. act. II 68/6) weiterhin anzurechnen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen kein Anlass be- steht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Wie erwähnt beträgt die fragliche ausländische Rente Fr. 1'418.-- jährlich und hinsichtlich der Mietausgaben besteht zwischen den beantrag- ten (Fr. 13'500.-- [12 x Fr. 1'125.--; vgl. Beschwerde]) und den berücksich- tigten Mietausgaben (Fr. 8'670.-- [act. II 68/6]) eine Differenz in der Höhe von Fr. 4'830.-- jährlich, so dass mit Blick auf den Umstand, dass ein Ent- scheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornher- ein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/565, Seite 4 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1), der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, womit die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 25. März 2021 (act. II 68/6 f.) zeigen klar, dass das bisherige Recht für den Be- schwerdeführer günstiger und damit anwendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 5 2.3 2.3.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialver- sicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligator- ische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.3.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher "grundsätzlich" eine Auftei- lung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. mo- ralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Auf- teilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 3.4; vgl. auch Rz. 3231.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020). 2.4 2.4.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/565, Seite 6 sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.4.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinver- mögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.4.3 Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung) sind nur die tatsächlich verein- nahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich unge- schmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; SVR 2017 EL Nr. 1 S. 2 E. 3, 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.4.4 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkom- men oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle ge- spielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 7 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 3. 3.1 3.1.1 Im Zusammenhang mit den Mietausgaben ergibt sich zur Wohnsi- tuation des Beschwerdeführers aus den Akten das Folgende: Er wohnt gemeinsam mit seinem Sohn, dessen Ehefrau und deren am 27. März 2020 geborenen Tochter in einem 4.5-Zimmer-Einfamilienhaus; der Netto- mietzins für dieses Objekt beträgt monatlich Fr. 2'540.-- zuzüglich Fr. 350.-- Nebenkosten, total Fr. 2'890.-- (act. II 43/3, 67). Der Beschwerdeführer hat bezüglich des erwähnten Mietobjektes mit seinem Sohn am 8. November 2018 einen Untermietvertrag mit Mietbeginn am 1. Oktober 2018 über ein möbliertes Schlafzimmer sowie die Mitbenutzung von Küche, Badezimmer und Wohnzimmer sowie Waschküche und Keller mit einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'100.-- zuzüglich Fr. 150.-- Nebenkosten, total Fr. 1'250.-- abgeschlossen (act. II 43/1). Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf die Geburt der Enkeltochter des Beschwerdeführers am 27. März 2020 (act. II 67) die Mietkosten nicht mehr wie bisher auf drei, sondern auf vier Personen verteilt, was in der dem an- gefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom
25. März 2021 (act. II 68) zur Anrechnung von jährlichen Mietkosten in der Höhe von Fr. 8'670.--, anstatt wie bisher im Betrag von Fr. 11'560.-- (act. II
64) geführt hat. 3.1.2 Beschwerdeweise wird vorgebracht, ein Verteilschlüssel nach Qua- dratmetern sei richtig und angemessen. Dem beiliegenden Grundrissplan (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Untergeschoss das Zimmer 1 (17m2) und Du- sche/WC (4m2) und sein Sohn mit seiner Familie im Obergeschoss das Zimmer 2 (13.5m2), das Zimmer 3 (14.5m2) und Bad/WC (5m2) beanspru-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/565, Seite 8 che. Das ergebe ein Verhältnis von 21m2 für den Beschwerdeführer ge- genüber 33m2 für den Rest der Familie. Auf den Mietzins von Fr. 2'890.-- monatlich ergebe dies einen Anteil von Fr. 1'125.-- für den Beschwerdefüh- rer und Fr. 1'765.-- für den Rest der Familie. 3.1.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 17. Juni 2016, 9C_178/2016, E. 3.2, bei welchem für die Berechnung der Mietausgaben neu auch ein Säugling zu berücksichtigen war, festgehalten, es komme bei der Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV alleine auf das gemeinsame Bewohnen an, und nicht auf die Mitfinanzierung (etwa durch eine Mietbetei- ligung eines zusätzlichen Mieters) oder die Anzahl benutzter Zimmer bzw. Quadratmeter und bestätigte die Aufteilung nach Köpfen (betreffend Auftei- lung nach Köpfen bei involvierten Kleinkindern bzw. Säuglingen vgl. auch die Entscheide des BGer vom 15. März 2021, 9C_103/2021, E. 2.3, und
21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). Vorliegend ist zudem weder eine rechtliche bzw. moralische Verpflichtung zum Zusammenwohnen geltend gemacht oder erkennbar noch erfolgt mit Blick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Raumaufteilung und Nut- zungsordnung gemäss Untermietvertrag eine Nutzung des grössten Teils der Wohnung durch einen einzelnen Mieter, so dass hier ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ausser Betracht fällt. 3.2 3.2.1 Auf der Einnahmenseite bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Berücksichtigung der ausländischen Rente verhält. Der Beschwerdeführer hielt sich von 1989 bis 1998 in … auf und leistete von 1990 bis 1998 Bei- träge an die dortige Altersversicherung (act. II 47/4 und 8). Nachdem er im Dezember 2014 das Rentenalter erreicht hat, bezieht er seit dem 1. Januar 2015 eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen (vgl. act. II 1, 14). Weshalb erst im November 2018 ein erfolgreicher Antrag auf Ausrichtung einer … Altersrente erging (act. II 47), kann offen bleiben. Erstellt ist jeden- falls, dass der Beschwerdeführer mit "…" vom 15. März 2019 eine Alters- rente von monatlich € 88.14 bzw. € 89.55 zugesprochen erhielt (act. II 54).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 9 Eine Einstellung derselben hat, soweit ersichtlich, nicht stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin rechnet daher die ausländische Rente weiterhin als Einkommen an. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die … Rente sei am 29. Juli 2020 letztmals vergütet worden und dürfe daher nicht als Einkommen an- gerechnet werden. Ausserdem bringt er vor, er erwarte von der Beschwer- degegnerin, dass sie sich entweder um die Auszahlung der … Rente bemühe, oder aber diese nicht mehr als Einkommen anrechne (act. II 75). Sinngemäss argumentiert er, er habe hinreichenden Aufwand betrieben, um seinen ausländischen Rentenanspruch durchzusetzen, indem er sich mit eingeschriebener Post (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2021 [act. II 69/2]) an den ... Versicherer gewendet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Grundsatz, wonach nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichti- gen sind, findet unter anderem dort eine Einschränkung, wo der Versicher- te einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durch- setzt (BGE 121 V 104 E. 4a S. 205; vgl. auch E. 2.4.3 hiervor). In diesen Fällen ist von einem Einkommensverzicht auszugehen, es sei denn, der Leistungsansprecher könne deren objektive Uneinbringlichkeit nachweisen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Kopie eines Schreibens an den … Versicherungsträger vom 27. Januar 2021 ins Recht gelegt, das unbeant- wortet geblieben sei (act. II 69/2). Soweit ersichtlich, hat er darüber hinaus keine weiteren Anstrengungen unternommen, obwohl ihm dies objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen wäre. Denkbar ist namentlich, dass die Rente ausgesetzt wurde, weil der Beschwerdeführer den erforder- lichen jährlichen Lebensnachweis nicht vorgelegt hat, wie dies unten auf Seite 2 der Rentenverfügung erwähnt wird ("…" [act. II 54/2]). Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Uneinbringlichkeit der … Rentenforde- rung – mit der Folge, dass die Ergänzungsleistungen für den entsprechenden Budget-Fehlbetrag einzustehen hätte – ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Da die Beweislast der objektiven Unein- bringlichkeit den Beschwerdeführer trifft (vgl. AHI 1995 S. 168 E. 3b), ist die … Altersrente auf der Seite der Einnahmen anzurechnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2022, EL/21/565, Seite 10 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei den Mietausgaben eine Aufteilung nach vier Köpfen vorgenommen und Mietausgaben von Fr. 8'670.-- jährlich berücksichtigt sowie die ausländi- sche Rente in die EL-Berechnung miteinbezogen. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan 2022, EL/21/565, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.