opencaselaw.ch

200 2021 562

Bern VerwG · 2022-11-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. Juli 2021

Sachverhalt

A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2007 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 12). Nach erwerblichen und medizinischen Erhebun- gen wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 10. April 2008 (act. II 30) ab. Im September 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Fibro- myalgie mit MSS-Punkten sowie eine HWS-Distorsion erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 40). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IVB auch dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 2016 (act. II 69) ab. Am 23. Januar 2019 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 71). Die IVB tätigte medizinische und erwerbli- che Erhebungen und führte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings durch (act. II 101, 113), welche per 15. Juli 2019 abgebrochen wurden (act. II 110). Nach Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 119 S. 6 f.) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab (act. II 134). In der Folge holte sie nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 139) bei der D.________ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Neurologie, Rheumatologie, Allgemeine Innere Me- dizin, Psychiatrie sowie Neuropsychologie ein (MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2021 samt Teilgutachten [act. II 162.1, 162.3-7]). Mit Vorbescheid vom 9. April 2021 (act. II 171) stellte sie die Abweisung des Leistungsbe- gehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aus- sicht. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Mai 2021 Einwand (act. II 178). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 (act. II 179) wies die IVB das Leistungsbegehren dem Vorbe- scheid entsprechend ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin Dr. jur. C.________, am

10. August 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 1. Juli 2021 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juli 2021 (act. II 179). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 4

Dispositiv
  1. Juli 2021 (act. II 179) datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis
  2. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 5 damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 6 ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung haben Versicherungsträger und Gerichte bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens zu prüfen, ob und in- wieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dabei ist ärztlicherseits substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erho- benen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmä- lern vermögen. Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach- verständige vom diagnostizierten Geschehen direkt auf eine Arbeitsun- fähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Ver- gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 7 sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenan- sprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.7 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 8 2.7.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.7.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 23. Januar 2019 (act. II 71) eingetreten. Die Eintretensfrage ist deshalb vom Gericht nicht zu prüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Mit der anfangs 2019 neu diagnostizierten gemischten funktionellen neurologischen Störung (ICD-10: F44.7, act. II 102 S. 2 f.) ist im Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 3. März 2016 (act. II 69) ein potentiell relevanter Neuanmeldungsgrund eingetreten bzw. zu bejahen. Folglich ist der Leis- tungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 9 3.2.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 12. Februar 2019 (act. II 102 S. 2 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine gemischte funkti- onelle neurologische Störung (ICD-10: F44.7) mit funktionellen nicht- epileptischen Anfällen (ICD-10: F44.5) und einer sensomotorischen Halb- seitensymptomatik rechts (ICD-10: F44.4 und 44.6) sowie ein zervikospon- dylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (S. 2). Nach Abschluss der körperlichen Untersuchung habe sich eine gemäss der Beschwerdefüh- rerin typische Episode mit asynchronen und arrhythmischen zuckenden Bewegungen aller vier Extremitäten, horizontalem Kopfschütteln, Augen offen ohne Blickdeviation, Dauer ca. eine bis zwei Minuten, ohne Zungen- biss und Einnässen, ereignet. Das Bewusstsein und die Sprache seien erhalten geblieben (S. 4). Solche Episoden träten anamnestisch seit Juni 2018 täglich auf (S. 3). 3.2.2 Die behandelnden Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. G.________, Psychologin, stellten im Be- richt vom 20. Februar 2020 (act. II 130) folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3):
  4. Gemischte funktionelle neurologische Störung (ICD-10: F44.7) mit funktionellen nicht-epileptischen Anfällen (ICD-10: F44.5), sensomoto- rische Halbseitensymptomatik rechts (ICD-10: F44.4 und 44.6) und funktionelle Dysarthrie (ICD-10: F44.4)
  5. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei- len, Ganzkörperschmerz, fibromyalgiform (ICD-10: F45.41)
  6. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ausge- prägt (ICD-10: F33.0)
  7. Status nach generalisierter Angststörung
  8. Status nach Zolpidementzug Oktober 2015 und Januar 2016
  9. Folsäuremangel In den letzten Monaten erlebe die Beschwerdeführerin die Schmerzen als progressiv zunehmend. Die funktionellen Anfälle ("drop attacks" wie auch Krampfanfälle mit erhaltenem Bewusstsein und anschliessender Dysar- thrie) erlebe sie aktuell hochfrequent, aber in ihrer Dauer tendenziell kürzer. Des Weiteren leide sie momentan vermehrt unter Wortfindungsstörungen, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwankungen (S. 3). Zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 10 3.2.3 Die Ärzte des Spitals E.________ diagnostizierten im Bericht vom 8. Mai 2020 (act. II 136) insbesondere eine gemischte funktionelle neurologi- sche Störung (ICD-10: F44.7) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen, Ganzkörperschmerz, fibromyalgi- form (S. 1). Es zeige sich insgesamt ein stabiler Verlauf hinsichtlich der funktionellen neurologischen Symptomatik wie auch der chronischen Schmerzen seit der Hospitalisation im Spital H.________ (S. 3). Im Bericht des Spitals E.________ vom 12. Oktober 2020 (act. II 162.10) wurden dieselben Diagnosen gestellt wie im Bericht vom 8. Mai 2020 (act. II 136). Anamnestisch träten die funktionellen nicht-epileptischen Anfälle weiterhin vier bis fünf Mal pro Tag auf. Die Beschwerdeführerin könne die- se nicht wirklich beeinflussen. In der klinischen Untersuchung zeigten sich weiterhin mehrere „Positivzeichen“, welche im Vergleich zur Voruntersu- chung unverändert erschienen (S. 2). 3.2.4 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2021 (act. II 162.1) stellten die Gutachter nach Untersuchungen in den Fachbe- reichen Neurologie, Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie sowie Neuropsychologie folgende Diagnosen (S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  10. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
  11. Dissoziative Störung (ICD-10: F44) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  12. Allgemeine Bandlaxität
  13. Verdacht auf Hypertonus
  14. Hypercholesterinämie
  15. Leicht erhöhtes CRP (als pathologischer Laborwert)
  16. Chronifiziertes generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (differentialdia- gnostisch Fibromyalgie, Somatisierungsstörung) Im neurologischen Teilgutachten vom 8. Januar 2021 (act. II 162.3) stellte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Hemisymptomatik finde keine neurologische Erklärung, ebenso wenig die nicht-konvulsiven Anfälle (S. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 11 Im rheumatologischen Teilgutachten vom
  17. Dezember 2020 (act. II 162.4) legte Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, dar, es liege keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor. Die von der Beschwerdeführerin präsentierte Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat entspreche einem generali- sierten Weichteilschmerzsyndrom mit ausgedehnten, auf Berührung aus- lösbaren Druckdolenzen am gesamten Schultergürtel, den oberen und un- teren Extremitäten, entlang der ganzen Wirbelsäule und am gesamten Be- ckengürtel. Das Weichteilschmerzsyndrom werde begleitet von einer Hypästhesie der gesamten rechten Körperhälfte, ohne Asymmetrie des Muskelreliefs am Schulter- und Beckengürtel beziehungsweise an den Ex- tremitäten und ohne Reflexanomalien. Das Weichteilschmerzsyndrom im- poniere fibromyalgiform, ein klassisches Fibromyalgiesyndrom liege aber nicht vor, weil die Druckdolenzen auf oberflächliche Berührung bestünden, weil sie nicht nur periartikulär vorlägen und weil sie einhergingen mit einer dissoziativen Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte. Am ehesten liege eine Somatisierungsstörung vor auf der Grundlage einer zu definie- renden Psychopathologie (S. 10). Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im internistischen Gutachten vom 18. Dezember 2020 (act. II 162.5) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. I.________ nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
  18. Januar 2021 (act. II 162.6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somati- schen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine dissoziative Störung (ICD-10: F44). Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht erschwert und die Konzentration nicht beeinträchtigt gewesen, auch nicht im Verlauf oder gegen Ende der Untersuchung. Im Verlauf der Untersuchung sei es zwei- mal zu einem kurzdauernden dissoziativen Zustand gekommen. Die Merk- fähigkeit, das Kurz- und das Langzeitgedächtnis hätten unbeeinträchtigt gewirkt (S. 7). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der vertiefenden Befragung ausgeführt, sie leide an Schmerzen im ganzen Körper. Immer wieder komme es zu Schmerzschüben, die so stark sein könnten, dass sie bewusstlos werde. Sie habe "Drop-Attacks", hierunter sei zu verstehen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 12 dass sie aus nicht erkennbarem Anlass plötzlich das Bewusstsein verliere (S. 2). Der Gutachter legte dar, der Beginn der chronischen Schmerz- störung liege im Jahre 2006. Im Verlauf sei es dann zu einer generalisier- ten Angststörung gekommen, die allerdings wieder abgeklungen sei. Im Jahre 2018 habe sich dann eine dissoziative Störung entwickelt, in der die Symptomatik, an welcher die Beschwerdeführerin aktuell (ausser den Schmerzen) leide, vollumfänglich aufgehe (S. 10). Die dissoziative Störung habe zu erheblichen Beschwerden geführt, wie beispielsweise zu einer Hemisymptomatik und zu nonkonvulsiven Anfällen. Derzeit sei keine Tätig- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt denkbar, die die Beschwerdeführerin aus- üben könnte, da es sich um eine globale Problematik handle (S. 12). Ein Belastungsprofil könne aktuell nicht formuliert werden. Die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 19. November 2018, weil seit diesem Zeitpunkt eine richtungsweisende Verschlechterung ausgewiesen sei. Mö- ge die Arbeitsfähigkeit auch höher eingeschätzt worden sein, so müsse doch darauf hingewiesen werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, zielführend in den Arbeitsprozess zurückzukehren (S. 15). Lic. phil. L.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 4. Januar 2021 (act. II 162. 7) aus, die kognitiven Einschränkungen würden in der aktuellen neuropsycho- logischen Untersuchung formal als insgesamt leicht, bei mittelschwer redu- zierter Aufmerksamkeitsleistung beurteilt. Eine praktische Arbeitserprobung in einer angepassten Tätigkeit werde empfohlen, in welcher die benannten Aufmerksamkeitsparameter überprüft würden, sofern dies aus psychiatri- scher Sicht aktuell sinnvoll und zumutbar sei (S. 7). Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit seit dem 19. November 2018. Zu diesem Zeitpunkt sei es zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ge- kommen (act. II 162.1 S. 11). 3.2.5 Die behandelnde Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 27. Juli 2021 (act. II 180) aus, drei Testverfahren hätten die Diagnose einer dissoziativen Störung nach ICD-10: F44 bestätigt. Es seien insbesondere viele Symptome erfüllt, welche zu einer psychogenen Amnesie gehörten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 13 wie beispielsweise Gedächtnisprobleme, Konzentrationsprobleme, teilwei- se Unfähigkeit, sich an den eigenen Namen oder die Adresse zu erinnern etc. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die somatischen Teile des MEDAS-Gutachtens vom 3. Februar 2021 (act. II 162.1) erfüllen die vorerwähnten allgemeinen Beweiskriterien (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringen diesbezüglich vollen Beweis. In neurolo- gischer, rheumatologischer sowie internistischer Hinsicht besteht kein Ge- sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie die Dres. med. I.________, J.________ und K.________ in ihren Teilgutachten (act. II 162.3-5) überzeugend ausgeführt haben. 3.4.2 Die im MEDAS-Gutachten erwähnten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - chronische Schmerzstörung mit psychischen und so- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 14 matischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie dissoziative Störung (ICD-10: F44) - ergeben sich allein aus der psychiatrischen Beurteilung (act. II 162.6 S. 11). Das psychiatrische Teilgutachten und damit der psychiatrische As- pekt in der Gesamtbeurteilung vermögen wie nachfolgend aufgezeigt nicht zu überzeugen: Die vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. I.________ erhobenen Befun- de waren bis auf das Lauterwerden der Stimme der Beschwerdeführerin im Laufe eines längeren Satzgefüges und die zweimalig kurzdauernden disso- ziativen Zustände während der Exploration weitgehend unauffällig (act. II 162.6 ff.). Aus neuropsychologischer Sicht beurteilte lic. phil. L.________ die kognitiven Einschränkungen formal als insgesamt leicht, bei mittel- schwer reduzierter Aufmerksamkeitsleistung. Zwecks Überprüfung der Aufmerksamkeitsparameter empfahl sie eine praktische Arbeitserprobung (act. II 162.7 S. 7). Zusätzliche Untersuchungen durch Dr. med. I.________ liessen auf eine (bloss) leichte depressive Symptomatik schliessen (act. II 162.6 S. 10). Dr. med. I.________ verwies in der Folge zur Begründung der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf die von ihm erhobenen Befunde, sondern auf die Symptomatik einer seit 14 Jahren bestehenden Schmerzstörung und weiterer Störungsbilder, namentlich einer im Jahr 2018 eingetretenen dissoziativen Störung, welche zu erheblichen Be- schwerden geführt habe, um daraus zu folgern, es sei der Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen, zielführend in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Ein Belastbarkeitsprofil wollte der Gutachter nicht formulieren; so äusserte er sich denn auch nicht dazu, wie es sich beispielsweise mit Arbeiten im Ho- meoffice verhält. Er geht davon aus, dass aufgrund der Schwere der Ge- sundheitsstörung eine Rückkehr in den Arbeitsprozess nicht möglich ist. Dabei schliesst er vom diagnostizierten Geschehen direkt auf eine Arbeits- unfähigkeit, ohne jedoch darzulegen, weshalb und wieweit die Arbeitsfähig- keit eingeschränkt ist (act. II 162.6 S. 14). Die postulierte vollständige Ar- beitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten lässt sich mit den vorliegenden Diagnosen allein aber nicht begründen, zumal Dr. med. I.________ auch nicht hergeleitet hat, wie sich die Schwere der Gesundheitsstörung konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und jegliche Erwerbstätigkeit ausschlies- sen soll. Des Weiteren beurteilte er im Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Parti- zipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) insbesondere die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 15 Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Anwendung fachli- cher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Kontakt- fähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit als mittelgradig beeinträchtigt und die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexi- bilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehaup- tungsfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten als schwer beein- trächtigt (act. II 162.6 S. 14). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch die Wiedergabe der Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings für eine hinreichen- de und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsunfähigkeitsschätzung nicht ausreicht (BGE 148 V 49 E. 6.3 S. 57). Schliesslich wurden die Aktivitäten der Beschwerdeführerin vom Gutachter sowohl bei der medizinischen Einschätzung als auch im Rahmen der Kon- sistenzprüfung (act. II 162.6 S. 13) nur rudimentär (Reise nach ..., geplante Reise nach ...) angesprochen bzw. berücksichtigt. Damit kam er – nament- lich in Bezug auf das Aktivitätenniveau – seiner Aufgabe als psychiatrischer Sachverständiger nicht genügend nach, in seiner Begründung zur Arbeits- fähigkeit die sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken miteinzubeziehen (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54, E. 2.4 hiervor). 3.4.3 Zusammenfassend überzeugt das psychiatrische Teilgutachten nicht. Dr. med. I.________ hat nicht substantiiert dargelegt, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktio- nelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Ergänzungsfragen bei der MEDAS sind hier nicht ziel- führend. Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ (act. II 130, 180) kann keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Folglich ist der medizinische Sachverhalt in psychischer Hinsicht unzureichend abgeklärt, wobei es ent- gegen der Neuropsychologin keiner praktischen Arbeitserprobung bedarf. Da anhand des MEDAS-Gutachtens vom 3. Februar 2021 (act. II 162.1) der somatische Gesundheitszustand als hinreichend abgeklärt gilt, ist es nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin (erneut) somatisch und damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 16 interdisziplinär begutachten zu lassen, stützt sich doch die angegebene Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzig auf den – unge- nügend abgeklärten – psychischen Gesundheitszustand. Auch der Grund- satz der Verhältnismässigkeit gebietet es, hier allein den mangelhaften Teil der Begutachtung verbessern zu lassen (BVR 2016 S. 95 Ziff. 3.6). Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Veranlas- sung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens bei einem/einer bisher nicht damit befassten Gutachter(in) bzw. bei einer bislang nicht in- volvierten Stelle.
  19. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die IV-Leistungen neu verfüge.
  20. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 17 ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Der von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ mit Kostennote vom 14. Sep- tember 2021 geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'890.-- (7 h à Fr. 270.--) ist nicht zu beanstanden. Auf dieser Basis ist die Parteientschädigung auf total Fr. 2'097.55 (Honorar von Fr. 1'890.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 57.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 149.95) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  21. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  22. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  23. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'097.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 18
  24. Zu eröffnen (R): - Dr. jur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 562 IV KNB/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2022 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwäl- tin Dr. jur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2007 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 12). Nach erwerblichen und medizinischen Erhebun- gen wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 10. April 2008 (act. II 30) ab. Im September 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Fibro- myalgie mit MSS-Punkten sowie eine HWS-Distorsion erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 40). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IVB auch dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 2016 (act. II 69) ab. Am 23. Januar 2019 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 71). Die IVB tätigte medizinische und erwerbli- che Erhebungen und führte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings durch (act. II 101, 113), welche per 15. Juli 2019 abgebrochen wurden (act. II 110). Nach Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 119 S. 6 f.) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab (act. II 134). In der Folge holte sie nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 139) bei der D.________ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Neurologie, Rheumatologie, Allgemeine Innere Me- dizin, Psychiatrie sowie Neuropsychologie ein (MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2021 samt Teilgutachten [act. II 162.1, 162.3-7]). Mit Vorbescheid vom 9. April 2021 (act. II 171) stellte sie die Abweisung des Leistungsbe- gehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aus- sicht. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Mai 2021 Einwand (act. II 178). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 (act. II 179) wies die IVB das Leistungsbegehren dem Vorbe- scheid entsprechend ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin Dr. jur. C.________, am

10. August 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 1. Juli 2021 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juli 2021 (act. II 179). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die ange- fochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom

1. Juli 2021 (act. II 179) datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis

31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3

2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 5 damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 6 ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung haben Versicherungsträger und Gerichte bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens zu prüfen, ob und in- wieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dabei ist ärztlicherseits substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erho- benen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmä- lern vermögen. Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach- verständige vom diagnostizierten Geschehen direkt auf eine Arbeitsun- fähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Ver- gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 7 sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenan- sprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.7 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 8 2.7.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.7.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 23. Januar 2019 (act. II 71) eingetreten. Die Eintretensfrage ist deshalb vom Gericht nicht zu prüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Mit der anfangs 2019 neu diagnostizierten gemischten funktionellen neurologischen Störung (ICD-10: F44.7, act. II 102 S. 2 f.) ist im Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 3. März 2016 (act. II 69) ein potentiell relevanter Neuanmeldungsgrund eingetreten bzw. zu bejahen. Folglich ist der Leis- tungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 9 3.2.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 12. Februar 2019 (act. II 102 S. 2 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine gemischte funkti- onelle neurologische Störung (ICD-10: F44.7) mit funktionellen nicht- epileptischen Anfällen (ICD-10: F44.5) und einer sensomotorischen Halb- seitensymptomatik rechts (ICD-10: F44.4 und 44.6) sowie ein zervikospon- dylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (S. 2). Nach Abschluss der körperlichen Untersuchung habe sich eine gemäss der Beschwerdefüh- rerin typische Episode mit asynchronen und arrhythmischen zuckenden Bewegungen aller vier Extremitäten, horizontalem Kopfschütteln, Augen offen ohne Blickdeviation, Dauer ca. eine bis zwei Minuten, ohne Zungen- biss und Einnässen, ereignet. Das Bewusstsein und die Sprache seien erhalten geblieben (S. 4). Solche Episoden träten anamnestisch seit Juni 2018 täglich auf (S. 3). 3.2.2 Die behandelnden Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. G.________, Psychologin, stellten im Be- richt vom 20. Februar 2020 (act. II 130) folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): 1. Gemischte funktionelle neurologische Störung (ICD-10: F44.7) mit funktionellen nicht-epileptischen Anfällen (ICD-10: F44.5), sensomoto- rische Halbseitensymptomatik rechts (ICD-10: F44.4 und 44.6) und funktionelle Dysarthrie (ICD-10: F44.4) 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei- len, Ganzkörperschmerz, fibromyalgiform (ICD-10: F45.41) 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ausge- prägt (ICD-10: F33.0) 4. Status nach generalisierter Angststörung 5. Status nach Zolpidementzug Oktober 2015 und Januar 2016 6. Folsäuremangel In den letzten Monaten erlebe die Beschwerdeführerin die Schmerzen als progressiv zunehmend. Die funktionellen Anfälle ("drop attacks" wie auch Krampfanfälle mit erhaltenem Bewusstsein und anschliessender Dysar- thrie) erlebe sie aktuell hochfrequent, aber in ihrer Dauer tendenziell kürzer. Des Weiteren leide sie momentan vermehrt unter Wortfindungsstörungen, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwankungen (S. 3). Zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 10 3.2.3 Die Ärzte des Spitals E.________ diagnostizierten im Bericht vom 8. Mai 2020 (act. II 136) insbesondere eine gemischte funktionelle neurologi- sche Störung (ICD-10: F44.7) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen, Ganzkörperschmerz, fibromyalgi- form (S. 1). Es zeige sich insgesamt ein stabiler Verlauf hinsichtlich der funktionellen neurologischen Symptomatik wie auch der chronischen Schmerzen seit der Hospitalisation im Spital H.________ (S. 3). Im Bericht des Spitals E.________ vom 12. Oktober 2020 (act. II 162.10) wurden dieselben Diagnosen gestellt wie im Bericht vom 8. Mai 2020 (act. II 136). Anamnestisch träten die funktionellen nicht-epileptischen Anfälle weiterhin vier bis fünf Mal pro Tag auf. Die Beschwerdeführerin könne die- se nicht wirklich beeinflussen. In der klinischen Untersuchung zeigten sich weiterhin mehrere „Positivzeichen“, welche im Vergleich zur Voruntersu- chung unverändert erschienen (S. 2). 3.2.4 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2021 (act. II 162.1) stellten die Gutachter nach Untersuchungen in den Fachbe- reichen Neurologie, Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie sowie Neuropsychologie folgende Diagnosen (S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 2. Dissoziative Störung (ICD-10: F44) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Allgemeine Bandlaxität 2. Verdacht auf Hypertonus 3. Hypercholesterinämie 4. Leicht erhöhtes CRP (als pathologischer Laborwert) 5. Chronifiziertes generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (differentialdia- gnostisch Fibromyalgie, Somatisierungsstörung) Im neurologischen Teilgutachten vom 8. Januar 2021 (act. II 162.3) stellte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Hemisymptomatik finde keine neurologische Erklärung, ebenso wenig die nicht-konvulsiven Anfälle (S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 11 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 18. Dezember 2020 (act. II 162.4) legte Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, dar, es liege keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor. Die von der Beschwerdeführerin präsentierte Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat entspreche einem generali- sierten Weichteilschmerzsyndrom mit ausgedehnten, auf Berührung aus- lösbaren Druckdolenzen am gesamten Schultergürtel, den oberen und un- teren Extremitäten, entlang der ganzen Wirbelsäule und am gesamten Be- ckengürtel. Das Weichteilschmerzsyndrom werde begleitet von einer Hypästhesie der gesamten rechten Körperhälfte, ohne Asymmetrie des Muskelreliefs am Schulter- und Beckengürtel beziehungsweise an den Ex- tremitäten und ohne Reflexanomalien. Das Weichteilschmerzsyndrom im- poniere fibromyalgiform, ein klassisches Fibromyalgiesyndrom liege aber nicht vor, weil die Druckdolenzen auf oberflächliche Berührung bestünden, weil sie nicht nur periartikulär vorlägen und weil sie einhergingen mit einer dissoziativen Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte. Am ehesten liege eine Somatisierungsstörung vor auf der Grundlage einer zu definie- renden Psychopathologie (S. 10). Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im internistischen Gutachten vom 18. Dezember 2020 (act. II 162.5) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. I.________ nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom

8. Januar 2021 (act. II 162.6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somati- schen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine dissoziative Störung (ICD-10: F44). Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht erschwert und die Konzentration nicht beeinträchtigt gewesen, auch nicht im Verlauf oder gegen Ende der Untersuchung. Im Verlauf der Untersuchung sei es zwei- mal zu einem kurzdauernden dissoziativen Zustand gekommen. Die Merk- fähigkeit, das Kurz- und das Langzeitgedächtnis hätten unbeeinträchtigt gewirkt (S. 7). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der vertiefenden Befragung ausgeführt, sie leide an Schmerzen im ganzen Körper. Immer wieder komme es zu Schmerzschüben, die so stark sein könnten, dass sie bewusstlos werde. Sie habe "Drop-Attacks", hierunter sei zu verstehen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 12 dass sie aus nicht erkennbarem Anlass plötzlich das Bewusstsein verliere (S. 2). Der Gutachter legte dar, der Beginn der chronischen Schmerz- störung liege im Jahre 2006. Im Verlauf sei es dann zu einer generalisier- ten Angststörung gekommen, die allerdings wieder abgeklungen sei. Im Jahre 2018 habe sich dann eine dissoziative Störung entwickelt, in der die Symptomatik, an welcher die Beschwerdeführerin aktuell (ausser den Schmerzen) leide, vollumfänglich aufgehe (S. 10). Die dissoziative Störung habe zu erheblichen Beschwerden geführt, wie beispielsweise zu einer Hemisymptomatik und zu nonkonvulsiven Anfällen. Derzeit sei keine Tätig- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt denkbar, die die Beschwerdeführerin aus- üben könnte, da es sich um eine globale Problematik handle (S. 12). Ein Belastungsprofil könne aktuell nicht formuliert werden. Die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 19. November 2018, weil seit diesem Zeitpunkt eine richtungsweisende Verschlechterung ausgewiesen sei. Mö- ge die Arbeitsfähigkeit auch höher eingeschätzt worden sein, so müsse doch darauf hingewiesen werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, zielführend in den Arbeitsprozess zurückzukehren (S. 15). Lic. phil. L.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 4. Januar 2021 (act. II 162. 7) aus, die kognitiven Einschränkungen würden in der aktuellen neuropsycho- logischen Untersuchung formal als insgesamt leicht, bei mittelschwer redu- zierter Aufmerksamkeitsleistung beurteilt. Eine praktische Arbeitserprobung in einer angepassten Tätigkeit werde empfohlen, in welcher die benannten Aufmerksamkeitsparameter überprüft würden, sofern dies aus psychiatri- scher Sicht aktuell sinnvoll und zumutbar sei (S. 7). Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit seit dem 19. November 2018. Zu diesem Zeitpunkt sei es zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ge- kommen (act. II 162.1 S. 11). 3.2.5 Die behandelnde Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 27. Juli 2021 (act. II 180) aus, drei Testverfahren hätten die Diagnose einer dissoziativen Störung nach ICD-10: F44 bestätigt. Es seien insbesondere viele Symptome erfüllt, welche zu einer psychogenen Amnesie gehörten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 13 wie beispielsweise Gedächtnisprobleme, Konzentrationsprobleme, teilwei- se Unfähigkeit, sich an den eigenen Namen oder die Adresse zu erinnern etc. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die somatischen Teile des MEDAS-Gutachtens vom 3. Februar 2021 (act. II 162.1) erfüllen die vorerwähnten allgemeinen Beweiskriterien (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringen diesbezüglich vollen Beweis. In neurolo- gischer, rheumatologischer sowie internistischer Hinsicht besteht kein Ge- sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie die Dres. med. I.________, J.________ und K.________ in ihren Teilgutachten (act. II 162.3-5) überzeugend ausgeführt haben. 3.4.2 Die im MEDAS-Gutachten erwähnten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - chronische Schmerzstörung mit psychischen und so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 14 matischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie dissoziative Störung (ICD-10: F44) - ergeben sich allein aus der psychiatrischen Beurteilung (act. II 162.6 S. 11). Das psychiatrische Teilgutachten und damit der psychiatrische As- pekt in der Gesamtbeurteilung vermögen wie nachfolgend aufgezeigt nicht zu überzeugen: Die vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. I.________ erhobenen Befun- de waren bis auf das Lauterwerden der Stimme der Beschwerdeführerin im Laufe eines längeren Satzgefüges und die zweimalig kurzdauernden disso- ziativen Zustände während der Exploration weitgehend unauffällig (act. II 162.6 ff.). Aus neuropsychologischer Sicht beurteilte lic. phil. L.________ die kognitiven Einschränkungen formal als insgesamt leicht, bei mittel- schwer reduzierter Aufmerksamkeitsleistung. Zwecks Überprüfung der Aufmerksamkeitsparameter empfahl sie eine praktische Arbeitserprobung (act. II 162.7 S. 7). Zusätzliche Untersuchungen durch Dr. med. I.________ liessen auf eine (bloss) leichte depressive Symptomatik schliessen (act. II 162.6 S. 10). Dr. med. I.________ verwies in der Folge zur Begründung der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf die von ihm erhobenen Befunde, sondern auf die Symptomatik einer seit 14 Jahren bestehenden Schmerzstörung und weiterer Störungsbilder, namentlich einer im Jahr 2018 eingetretenen dissoziativen Störung, welche zu erheblichen Be- schwerden geführt habe, um daraus zu folgern, es sei der Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen, zielführend in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Ein Belastbarkeitsprofil wollte der Gutachter nicht formulieren; so äusserte er sich denn auch nicht dazu, wie es sich beispielsweise mit Arbeiten im Ho- meoffice verhält. Er geht davon aus, dass aufgrund der Schwere der Ge- sundheitsstörung eine Rückkehr in den Arbeitsprozess nicht möglich ist. Dabei schliesst er vom diagnostizierten Geschehen direkt auf eine Arbeits- unfähigkeit, ohne jedoch darzulegen, weshalb und wieweit die Arbeitsfähig- keit eingeschränkt ist (act. II 162.6 S. 14). Die postulierte vollständige Ar- beitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten lässt sich mit den vorliegenden Diagnosen allein aber nicht begründen, zumal Dr. med. I.________ auch nicht hergeleitet hat, wie sich die Schwere der Gesundheitsstörung konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und jegliche Erwerbstätigkeit ausschlies- sen soll. Des Weiteren beurteilte er im Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Parti- zipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) insbesondere die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 15 Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Anwendung fachli- cher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Kontakt- fähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit als mittelgradig beeinträchtigt und die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexi- bilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehaup- tungsfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten als schwer beein- trächtigt (act. II 162.6 S. 14). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch die Wiedergabe der Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings für eine hinreichen- de und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsunfähigkeitsschätzung nicht ausreicht (BGE 148 V 49 E. 6.3 S. 57). Schliesslich wurden die Aktivitäten der Beschwerdeführerin vom Gutachter sowohl bei der medizinischen Einschätzung als auch im Rahmen der Kon- sistenzprüfung (act. II 162.6 S. 13) nur rudimentär (Reise nach ..., geplante Reise nach ...) angesprochen bzw. berücksichtigt. Damit kam er – nament- lich in Bezug auf das Aktivitätenniveau – seiner Aufgabe als psychiatrischer Sachverständiger nicht genügend nach, in seiner Begründung zur Arbeits- fähigkeit die sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken miteinzubeziehen (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54, E. 2.4 hiervor). 3.4.3 Zusammenfassend überzeugt das psychiatrische Teilgutachten nicht. Dr. med. I.________ hat nicht substantiiert dargelegt, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktio- nelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Ergänzungsfragen bei der MEDAS sind hier nicht ziel- führend. Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ (act. II 130, 180) kann keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Folglich ist der medizinische Sachverhalt in psychischer Hinsicht unzureichend abgeklärt, wobei es ent- gegen der Neuropsychologin keiner praktischen Arbeitserprobung bedarf. Da anhand des MEDAS-Gutachtens vom 3. Februar 2021 (act. II 162.1) der somatische Gesundheitszustand als hinreichend abgeklärt gilt, ist es nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin (erneut) somatisch und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 16 interdisziplinär begutachten zu lassen, stützt sich doch die angegebene Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzig auf den – unge- nügend abgeklärten – psychischen Gesundheitszustand. Auch der Grund- satz der Verhältnismässigkeit gebietet es, hier allein den mangelhaften Teil der Begutachtung verbessern zu lassen (BVR 2016 S. 95 Ziff. 3.6). Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Veranlas- sung eines monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens bei einem/einer bisher nicht damit befassten Gutachter(in) bzw. bei einer bislang nicht in- volvierten Stelle. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die IV-Leistungen neu verfüge.

5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 17 ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Der von Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ mit Kostennote vom 14. Sep- tember 2021 geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'890.-- (7 h à Fr. 270.--) ist nicht zu beanstanden. Auf dieser Basis ist die Parteientschädigung auf total Fr. 2'097.55 (Honorar von Fr. 1'890.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 57.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 149.95) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'097.55 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2022, IV/21/562, Seite 18 4. Zu eröffnen (R):

- Dr. jur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.