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200 2021 560

Bern VerwG · 2021-08-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. August 2021

Sachverhalt

A. Dem 1959 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) finanzierte die Invalidenversicherung aufgrund einer im Februar 2011 unter Hinweis auf ein Burnout und eine Depression erfolgten Anmeldung eine Umschulung bzw. eine verkürzte zweijährige Ausbildung zum …und sprach ihm mit Verfügungen vom 14. März und 14. Juni 2016 vom 1. November 2011 bis 31. Mai 20212 und ab dem 1. August 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente zu, wobei letztere revisi- onsweise mit Mitteilung vom 25. Januar 2018 bestätigt wurde (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 5, 36, 46, 87, 113 f., 128). B. Am 27. Dezember 2020 (act. II 134) stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung ein Revisionsgesuch. Nachdem der Versicherte auf entsprechende Aufforderung hin glaubhaft gemacht hatte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung bzw. Mitteilung betreffend Rentenanspruch in einer für den Anspruch er- heblichen Weise geändert hatten (act. II 135 f.), nahm die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 140 - 150) und gewährte ein Be- lastbarkeitstraining sowie ein begleitendes Coaching (act. II 156). Aufgrund eines Antrages für eine Rentenvorausberechnung des Versicher- ten vom 12. Juli 2021 stellte die Ausgleichskasse C.________ bzw. die IVB fest, dass der Versicherte die Scheidung der Ehe mit B.________, welche mit Datum vom 18. August 2014 rechtskräftig geschieden wurde, nicht mit- geteilt hatte (vgl. Akten der Ausgleichskasse C.________ [act. III] 185 - 187, 194 - 200). Die in der Folge durchgeführte Einkommensteilung im Scheidungsfall führte zu einem frankenmässig tieferen Rentenanspruch. Die sich daraus ergebende, die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. August

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 3 2021 betreffende Rückforderung von Fr. 7'555.-- verfügte die IVB am 2. August 2021 (act. II 159). C. Dagegen erhob der Versicherte am 9. August 2021 Beschwerde. Er bean- tragt hinsichtlich seiner nicht einfachen Lebensumstände auf die Rückfor- derung der zu viel bezahlten Renten zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse C.________ vom 16. September 2021 (im Gerichtsdossier) die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter edierte mit prozessleitender Verfügung vom 22. Ok- tober 2021 die Akten der Ausgleichskasse C.________, welche am 8. No- vember 2021 beim Gericht eingingen. Am 29. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, er habe seinen neuen Zivilstand nach der zweiten Heirat dem Zivilstandsamt … gemeldet. Anschliessend sei die "Zentrale Ausgleichskasse" darüber infor- miert worden. Folglich habe auch die IV-Stelle davon gewusst. Die ent- sprechende Aktennotiz sowie eine Aktennotiz vom 1. November 2021 bezüglich einer telefonischen Anfrage der Ausgleichskasse C.________ betreffend Aktenaufbereitung wurde den Parteien mit prozessleitender Ver- fügung vom 11. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt; gleichzeitig stellte der Instruktionsrichter den Eingang der Kassenakten fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. August 2021 (act. II 159), mit welcher der Betrag der IV-Rente des Beschwerdeführers gestützt auf ein Einkommenssplitting im Scheidungsfall rückwirkend ab August 2016 neu berechnet wurde. Unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten (ohne Splitting berechneten Rentenleistungen) ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. August 2021 eine Rückforderung von Fr. 7'555.--. In der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2) geht die Beschwerdegegnerin von einem Erlassgesuch aus und äussert sich auch zur Frage der Gutgläubig- keit, was jedoch zu kurz greift. Denn die Erlassfrage kann erst geprüft wer- den, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 5 830.11]); für die Rückerstattungspflicht einerseits und die Frage des Erlas- ses andererseits sind dementsprechend zwei getrennte Verfahren zu führen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 1.2). Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 2. August 2021 (act. II 159) hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderung bestimmt. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer sinngemäss zwar auch seine Gutgläubigkeit – welche Voraussetzung für einen Erlass bilden würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV) – geltend. Er hat aber vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auch "Einspruch" gegen diese Verfügung erhoben, womit sein Beschwerdewille hinsichtlich der Rückforderung feststeht. Bei der vorlie- genden Eingabe des Beschwerdeführers handelt es sich demnach sowohl um eine Beschwerde gegen die Rückforderung als auch um ein Erlassge- such. Dieses Vorgehen ist rechtsprechungsgemäss zulässig (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2015, 9C_466/2014, E. 3.1). Streitig und zu prüfen ist hier somit die Rechtmässigkeit der Rückforderung für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. August 2021 von Fr. 7'555.--.

E. 1.3 Mit Blick auf die umstrittene Rückforderung von Fr. 7'555.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Der zur vorliegend zu beurteilenden Rückforderung Anlass gebende Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 6 stand (nicht gemeldete bzw. nicht berücksichtigte Ehescheidung [vgl. E. 3.2 hiernach]) hat sich vor der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG (AS 2020 5137 ff.) ereignet, weshalb die bis am 31. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen anwendbar sind (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am

31. März 2021, Ziffer 2). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Ren- tenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Be- deutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geregel- ten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; SVR 2019 IV Nr. 12 S. 37 E. 8.2 und 8.3) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehen- den Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 7 2.3 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 146 V 217 E. 2.1 S. 219). 2.3.2 Der Rückforderungsanspruch für innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtete Rentenbetreffnisse kann so- lange nicht verwirken, als die monatlichen Renten noch gar nicht ausbe- zahlt waren (BGE 139 V 6 E. 5.2 S. 11). 2.3.3 Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende un- rechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anläss- lich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte er- kennen müssen und damit, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstat- tung bestehen, oder mit andern Worten der Zeitpunkt, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525). 2.3.4 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 8 ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.3.5 Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vor- zunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.3.6 Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zu- sammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). 2.3.7 Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vor- handenen Akten ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruie- ren lassen. Der mit dem blossen Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt grundsätzlich nicht zu einem Aufschub des Fristbeginns (BGE 139 V 106 E. 7.2.2 S. 107).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 9 3. 3.1 Materiell ist zu Recht unbestritten, dass die Ehe des Beschwerde- führers am 18. August 2014 rechtskräftig geschieden wurde (act. III 185 -

187) und deshalb eine Rentenneuberechnung mit Einkommenssplitting vorzunehmen war (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Soweit der Beschwerdeführer eine spätere Wiederverheiratung geltend macht, ist dieser Umstand für die Neu- berechnung der Rente nicht relevant. Die ursprünglich nach erfolgter Scheidung ausgerichteten, auf dem ungesplitteten Einkommen berechne- ten Rentenleistungen waren demnach zweifellos unrichtig, womit die Vor- aussetzung für eine Rückforderung (Wiedererwägung) gegeben ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Andere Gründe gegen den Bestand bzw. die Berechnung der Rückforderung macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich. Da die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in einem AHV-analogen Gesichtspunkt (falsche Rentenberechnung) gründete, steht eine rückwir- kende Leistungsanpassung zur Diskussion (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Damit erübrigen sich Feststellungen zum Vorliegen einer Meldepflichtverletzung, welche von der zuständigen Ausgleichkasse (Ausgleichskasse C.________) bejaht (Stellungnahme vom 16. September 2021 [im Ge- richtsdossier]), nach Auffassung der Beschwerdegegnerin jedoch fraglich ist (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). 3.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2021 (act. II

159) wurde seitens der Ausgleichskasse C.________ bzw. der Beschwer- degegnerin erst gestützt auf den am 12. Juli 2021 eingegangenen Antrag für eine Rentenvorausberechnung (act. III 194 - 200) festgestellt, dass der Beschwerdeführer die seinerzeitige, am 18. August 2014 rechtskräftig ge- wordene Scheidung der ersten Ehe (vgl. act. III 185 - 187) nicht mitgeteilt hatte. Dem Protokoll der Beschwerdegegnerin per 18. Oktober 2021 (im Gerichtsdossier), S. 9, Eintrag vom 1. Oktober 2014, ist indes zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am erwähnten Datum gegenüber der Eingliederungsfachperson angab, er sei frisch geschieden und in einer neuen Beziehung; die Partnerin werde zu ihm ziehen und es sei eine Heirat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 10 geplant. Dieses potentielle Wissen der Beschwerdegegnerin ist auch der Ausgleichskasse C.________ anzurechnen (vgl. E. 2.3.6 und 2.3.7 hier- vor). Dieses Wissen wurde vorerst nicht berücksichtigt und mit dem erstma- ligen Fehler begann der Fristenlauf noch nicht (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Aus den IV-Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Inhaltes eines Arztberichtes vom 23. Januar 2015 (act. II 97/7 f.) erneut über die erfolgte Scheidung informiert worden war, wobei dieser Arztbericht am 28. April 2015 (act. II 97/1) bei der Beschwerdegegnerin einging. Mit Zugang dieser erneuten Information über die erfolgte Scheidung hätte die Beschwerdegegnerin zumutbarerweise den Fehler entdecken können (vgl. E. 2.3.3 hiervor sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 85). Auch unter Anrechnung einer kurzen Frist für weitere Ab- klärungen (Einholen des Scheidungsurteils und eines IK-Auszuges) von einem bis maximal zwei Monaten (vgl. dazu SVR 2004 IV Nr. 41 S. 134 E. 4.3) ist die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Verfügung vom 2. Au- gust 2021 (act. II 159) nicht eingehalten. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur telefonischen Information des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2021 (vgl. entsprechende Aktennotiz im Gerichtsdossier) bezüglich der Mitteilung an das Zivilstandsamt bzw. die "Zentrale Aus- gleichskasse" (richtig: Zentrale Ausgleichstelle [ZAS] oder Schweizerische Ausgleichskasse [SAK]). 3.3 Der Rückforderungsanspruch für innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtete Rentenbetreffnisse kann so- lange nicht verwirken, als die periodischen Leistungen noch gar nicht aus- bezahlt waren (vgl. E. 2.3.2 hiervor sowie BGE 122 V 270 E. 5b bb S. 276). Vorliegend ist somit in Bezug auf die Rentenleistungen, die länger als ein Jahr vor Erlass der Verfügung vom 2. August 2021 (act. II 159) zu viel aus- bezahlt wurden, der Rückforderungsanspruch verwirkt, nicht hingegen in Bezug auf die nach dem 2. August 2020 zu viel ausgerichteten Rentenleis- tungen. Da im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Rückforderung nebst dem Datum der Rückforderungsverfügung das Datum, an welchem die Leistung effektiv erbracht wurde und nicht der Zeitpunkt, in dem sie nach Gesetz hätte ausgerichtet werden sollen, massgebend ist (Rz. 10626 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 11 denversicherung) und die nach dem 2. August 2020 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen nicht abschliessend den Akten zu entnehmen sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den korrekten Rückforderungsbetrag für die Zeit vom 3. August 2020 bis 31. August 2021 zu ermitteln und anschliessend über die Rückforderung neu zu verfügen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Au- gust 2021 (act. II 159) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als sie die Rückforderung für die Zeit vom 1. August 2016 bis

2. August 2020 betrifft. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuwei- sen. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Rückforderungsbetrages für die Zeit vom 3. August 2020 bis 31. August 2021 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin über das mit Eingabe vom 9. August 2021 gestellte Erlassgesuch (vgl. E. 1.2 hiervor) des Beschwerdeführers zu befinden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Der Beschwerdeführer hat nicht – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt

– Leistungen für einen Zeitraum von rund fünf Jahren, sondern nur für ei- nen solchen von rund einem Jahr zurückzuerstatten. Folglich hat der zu einem Fünftel unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 500.--, im Umfang von Fr. 100.-- und die zu vier Fünfteln unterliegende Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 400.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil des Be- schwerdeführers von Fr. 100.-- wird dem in der Höhe von Fr. 500.-- geleisteten Kostenvorschuss entnommen; der Restbetrag des Kostenvor- schusses von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 12 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 2. August 2021 insoweit aufgehoben, als sie die Rück- forderung für die Zeit vom 1. August 2016 bis 2. August 2020 betrifft. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
  3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100.-- und der Beschwerdegeg- nerin im Umfang von Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 100.-- wird dem in der Höhe von Fr. 500.-- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag des Kosten- vorschusses von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 13
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 560 IV KOJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. August 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1959 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) finanzierte die Invalidenversicherung aufgrund einer im Februar 2011 unter Hinweis auf ein Burnout und eine Depression erfolgten Anmeldung eine Umschulung bzw. eine verkürzte zweijährige Ausbildung zum …und sprach ihm mit Verfügungen vom 14. März und 14. Juni 2016 vom 1. November 2011 bis 31. Mai 20212 und ab dem 1. August 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente zu, wobei letztere revisi- onsweise mit Mitteilung vom 25. Januar 2018 bestätigt wurde (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 5, 36, 46, 87, 113 f., 128). B. Am 27. Dezember 2020 (act. II 134) stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung ein Revisionsgesuch. Nachdem der Versicherte auf entsprechende Aufforderung hin glaubhaft gemacht hatte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung bzw. Mitteilung betreffend Rentenanspruch in einer für den Anspruch er- heblichen Weise geändert hatten (act. II 135 f.), nahm die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 140 - 150) und gewährte ein Be- lastbarkeitstraining sowie ein begleitendes Coaching (act. II 156). Aufgrund eines Antrages für eine Rentenvorausberechnung des Versicher- ten vom 12. Juli 2021 stellte die Ausgleichskasse C.________ bzw. die IVB fest, dass der Versicherte die Scheidung der Ehe mit B.________, welche mit Datum vom 18. August 2014 rechtskräftig geschieden wurde, nicht mit- geteilt hatte (vgl. Akten der Ausgleichskasse C.________ [act. III] 185 - 187, 194 - 200). Die in der Folge durchgeführte Einkommensteilung im Scheidungsfall führte zu einem frankenmässig tieferen Rentenanspruch. Die sich daraus ergebende, die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. August

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 3 2021 betreffende Rückforderung von Fr. 7'555.-- verfügte die IVB am 2. August 2021 (act. II 159). C. Dagegen erhob der Versicherte am 9. August 2021 Beschwerde. Er bean- tragt hinsichtlich seiner nicht einfachen Lebensumstände auf die Rückfor- derung der zu viel bezahlten Renten zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse C.________ vom 16. September 2021 (im Gerichtsdossier) die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter edierte mit prozessleitender Verfügung vom 22. Ok- tober 2021 die Akten der Ausgleichskasse C.________, welche am 8. No- vember 2021 beim Gericht eingingen. Am 29. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, er habe seinen neuen Zivilstand nach der zweiten Heirat dem Zivilstandsamt … gemeldet. Anschliessend sei die "Zentrale Ausgleichskasse" darüber infor- miert worden. Folglich habe auch die IV-Stelle davon gewusst. Die ent- sprechende Aktennotiz sowie eine Aktennotiz vom 1. November 2021 bezüglich einer telefonischen Anfrage der Ausgleichskasse C.________ betreffend Aktenaufbereitung wurde den Parteien mit prozessleitender Ver- fügung vom 11. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt; gleichzeitig stellte der Instruktionsrichter den Eingang der Kassenakten fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. August 2021 (act. II 159), mit welcher der Betrag der IV-Rente des Beschwerdeführers gestützt auf ein Einkommenssplitting im Scheidungsfall rückwirkend ab August 2016 neu berechnet wurde. Unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten (ohne Splitting berechneten Rentenleistungen) ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. August 2021 eine Rückforderung von Fr. 7'555.--. In der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2) geht die Beschwerdegegnerin von einem Erlassgesuch aus und äussert sich auch zur Frage der Gutgläubig- keit, was jedoch zu kurz greift. Denn die Erlassfrage kann erst geprüft wer- den, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 5 830.11]); für die Rückerstattungspflicht einerseits und die Frage des Erlas- ses andererseits sind dementsprechend zwei getrennte Verfahren zu führen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 1.2). Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 2. August 2021 (act. II 159) hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderung bestimmt. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer sinngemäss zwar auch seine Gutgläubigkeit – welche Voraussetzung für einen Erlass bilden würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV) – geltend. Er hat aber vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auch "Einspruch" gegen diese Verfügung erhoben, womit sein Beschwerdewille hinsichtlich der Rückforderung feststeht. Bei der vorlie- genden Eingabe des Beschwerdeführers handelt es sich demnach sowohl um eine Beschwerde gegen die Rückforderung als auch um ein Erlassge- such. Dieses Vorgehen ist rechtsprechungsgemäss zulässig (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2015, 9C_466/2014, E. 3.1). Streitig und zu prüfen ist hier somit die Rechtmässigkeit der Rückforderung für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. August 2021 von Fr. 7'555.--. 1.3 Mit Blick auf die umstrittene Rückforderung von Fr. 7'555.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Der zur vorliegend zu beurteilenden Rückforderung Anlass gebende Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 6 stand (nicht gemeldete bzw. nicht berücksichtigte Ehescheidung [vgl. E. 3.2 hiernach]) hat sich vor der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG (AS 2020 5137 ff.) ereignet, weshalb die bis am 31. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen anwendbar sind (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am

31. März 2021, Ziffer 2). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Ren- tenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Be- deutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geregel- ten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; SVR 2019 IV Nr. 12 S. 37 E. 8.2 und 8.3) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehen- den Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 7 2.3 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 146 V 217 E. 2.1 S. 219). 2.3.2 Der Rückforderungsanspruch für innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtete Rentenbetreffnisse kann so- lange nicht verwirken, als die monatlichen Renten noch gar nicht ausbe- zahlt waren (BGE 139 V 6 E. 5.2 S. 11). 2.3.3 Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende un- rechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anläss- lich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte er- kennen müssen und damit, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstat- tung bestehen, oder mit andern Worten der Zeitpunkt, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525). 2.3.4 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 8 ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.3.5 Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vor- zunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.3.6 Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zu- sammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). 2.3.7 Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vor- handenen Akten ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruie- ren lassen. Der mit dem blossen Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt grundsätzlich nicht zu einem Aufschub des Fristbeginns (BGE 139 V 106 E. 7.2.2 S. 107).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 9 3. 3.1 Materiell ist zu Recht unbestritten, dass die Ehe des Beschwerde- führers am 18. August 2014 rechtskräftig geschieden wurde (act. III 185 -

187) und deshalb eine Rentenneuberechnung mit Einkommenssplitting vorzunehmen war (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Soweit der Beschwerdeführer eine spätere Wiederverheiratung geltend macht, ist dieser Umstand für die Neu- berechnung der Rente nicht relevant. Die ursprünglich nach erfolgter Scheidung ausgerichteten, auf dem ungesplitteten Einkommen berechne- ten Rentenleistungen waren demnach zweifellos unrichtig, womit die Vor- aussetzung für eine Rückforderung (Wiedererwägung) gegeben ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Andere Gründe gegen den Bestand bzw. die Berechnung der Rückforderung macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich. Da die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in einem AHV-analogen Gesichtspunkt (falsche Rentenberechnung) gründete, steht eine rückwir- kende Leistungsanpassung zur Diskussion (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Damit erübrigen sich Feststellungen zum Vorliegen einer Meldepflichtverletzung, welche von der zuständigen Ausgleichkasse (Ausgleichskasse C.________) bejaht (Stellungnahme vom 16. September 2021 [im Ge- richtsdossier]), nach Auffassung der Beschwerdegegnerin jedoch fraglich ist (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). 3.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2021 (act. II

159) wurde seitens der Ausgleichskasse C.________ bzw. der Beschwer- degegnerin erst gestützt auf den am 12. Juli 2021 eingegangenen Antrag für eine Rentenvorausberechnung (act. III 194 - 200) festgestellt, dass der Beschwerdeführer die seinerzeitige, am 18. August 2014 rechtskräftig ge- wordene Scheidung der ersten Ehe (vgl. act. III 185 - 187) nicht mitgeteilt hatte. Dem Protokoll der Beschwerdegegnerin per 18. Oktober 2021 (im Gerichtsdossier), S. 9, Eintrag vom 1. Oktober 2014, ist indes zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am erwähnten Datum gegenüber der Eingliederungsfachperson angab, er sei frisch geschieden und in einer neuen Beziehung; die Partnerin werde zu ihm ziehen und es sei eine Heirat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 10 geplant. Dieses potentielle Wissen der Beschwerdegegnerin ist auch der Ausgleichskasse C.________ anzurechnen (vgl. E. 2.3.6 und 2.3.7 hier- vor). Dieses Wissen wurde vorerst nicht berücksichtigt und mit dem erstma- ligen Fehler begann der Fristenlauf noch nicht (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Aus den IV-Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Inhaltes eines Arztberichtes vom 23. Januar 2015 (act. II 97/7 f.) erneut über die erfolgte Scheidung informiert worden war, wobei dieser Arztbericht am 28. April 2015 (act. II 97/1) bei der Beschwerdegegnerin einging. Mit Zugang dieser erneuten Information über die erfolgte Scheidung hätte die Beschwerdegegnerin zumutbarerweise den Fehler entdecken können (vgl. E. 2.3.3 hiervor sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 85). Auch unter Anrechnung einer kurzen Frist für weitere Ab- klärungen (Einholen des Scheidungsurteils und eines IK-Auszuges) von einem bis maximal zwei Monaten (vgl. dazu SVR 2004 IV Nr. 41 S. 134 E. 4.3) ist die einjährige Verwirkungsfrist mit Erlass der Verfügung vom 2. Au- gust 2021 (act. II 159) nicht eingehalten. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur telefonischen Information des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2021 (vgl. entsprechende Aktennotiz im Gerichtsdossier) bezüglich der Mitteilung an das Zivilstandsamt bzw. die "Zentrale Aus- gleichskasse" (richtig: Zentrale Ausgleichstelle [ZAS] oder Schweizerische Ausgleichskasse [SAK]). 3.3 Der Rückforderungsanspruch für innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtete Rentenbetreffnisse kann so- lange nicht verwirken, als die periodischen Leistungen noch gar nicht aus- bezahlt waren (vgl. E. 2.3.2 hiervor sowie BGE 122 V 270 E. 5b bb S. 276). Vorliegend ist somit in Bezug auf die Rentenleistungen, die länger als ein Jahr vor Erlass der Verfügung vom 2. August 2021 (act. II 159) zu viel aus- bezahlt wurden, der Rückforderungsanspruch verwirkt, nicht hingegen in Bezug auf die nach dem 2. August 2020 zu viel ausgerichteten Rentenleis- tungen. Da im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Rückforderung nebst dem Datum der Rückforderungsverfügung das Datum, an welchem die Leistung effektiv erbracht wurde und nicht der Zeitpunkt, in dem sie nach Gesetz hätte ausgerichtet werden sollen, massgebend ist (Rz. 10626 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 11 denversicherung) und die nach dem 2. August 2020 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen nicht abschliessend den Akten zu entnehmen sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den korrekten Rückforderungsbetrag für die Zeit vom 3. August 2020 bis 31. August 2021 zu ermitteln und anschliessend über die Rückforderung neu zu verfügen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Au- gust 2021 (act. II 159) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als sie die Rückforderung für die Zeit vom 1. August 2016 bis

2. August 2020 betrifft. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuwei- sen. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Rückforderungsbetrages für die Zeit vom 3. August 2020 bis 31. August 2021 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin über das mit Eingabe vom 9. August 2021 gestellte Erlassgesuch (vgl. E. 1.2 hiervor) des Beschwerdeführers zu befinden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Der Beschwerdeführer hat nicht – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt

– Leistungen für einen Zeitraum von rund fünf Jahren, sondern nur für ei- nen solchen von rund einem Jahr zurückzuerstatten. Folglich hat der zu einem Fünftel unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 500.--, im Umfang von Fr. 100.-- und die zu vier Fünfteln unterliegende Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 400.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil des Be- schwerdeführers von Fr. 100.-- wird dem in der Höhe von Fr. 500.-- geleisteten Kostenvorschuss entnommen; der Restbetrag des Kostenvor- schusses von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 12 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 2. August 2021 insoweit aufgehoben, als sie die Rück- forderung für die Zeit vom 1. August 2016 bis 2. August 2020 betrifft. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100.-- und der Beschwerdegeg- nerin im Umfang von Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 100.-- wird dem in der Höhe von Fr. 500.-- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag des Kosten- vorschusses von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2021, IV/21/560, Seite 13

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.