Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021
Sachverhalt
A.
Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
bezog bzw. bezieht mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 Ergänzungsleistun-
gen (EL, Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be-
schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 13 S. 2, 15 S. 1 ff.). Mit Entscheid
des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Mai
2019 wurde die Ehe zwischen der EL-Bezügerin und B.________ geschie-
den und Letzterer unter anderem verpflichtet, der Versicherten ab Juli 2019
bis und mit August 2026 einen Betreuungsunterhalt von monatlich Fr. 299.-
und für die gemeinsame Tochter einen Barunterhalt im Betrag von monat-
lich Fr. 787.-- zu bezahlen (AB 29 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2021
setzte die AKB den Anspruch auf EL per 1. April 2021 neu auf Fr. 3'253.--
und per 1. Juni 2021 auf Fr. 2'341.-- fest (AB 27 S. 1), wobei sie ab Juni
2021 die gerichtlich festgesetzten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge
von jährlich total Fr. 12'879.-- (Betreuungsunterhalt von Fr. 3'546.--, Barun-
terhalt von Fr. 9'333.--) als Einnahmen berücksichtigte (AB 27 S. 10). Zur
Begründung machte sie geltend, der Bar- und der Betreuungsunterhalt sei-
en bisher fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (AB 27 S. 3). Die
Eingabe der Versicherten vom 9. Juni 2021 (AB 28 S. 1 f.) wies sie mit Ent-
scheid vom 9. Juli 2021 ab (AB 30).
B.
Am 9. August 2021 leitete die AKB eine von der Versicherten dagegen er-
hobene Beschwerde vom 7. August 2021 zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin beantragt die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra-
cheentscheids unter Beilage eines Schreibens des Staatssekretariates für
Migration (SEM), Dienst Aufenthaltsnachforschung vom 3. August 2021
(Beschwerdebeilage [BB] 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 schliesst die Beschwerde-
gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem
1. Juni 2021 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rah- men der Anspruchsberechtigung der EL die gerichtlich festgesetzten famili- enrechtlichen Unterhaltsbeiträge von jährlich total Fr. 12'879.-- (Betreu- ungsunterhalt von Fr. 3'546.--, Barunterhalt von Fr. 9'333.--) als hypotheti- sche Einnahmen im Rahmen eines Einkommensverzichts zu berücksichti- gen sind.
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hin- sicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 4 kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der beanstandete Punkt einzig die Zeit zwischen Juni bis Dezember 2021 betrifft, was hinsichtlich des angerechneten (hypo- thetischen) Einkommens einen Betrag von maximal Fr. 7'512.75 (Fr. 12'879.-- pro Jahr : 12 x 7) ausmacht und den Anspruch auf EL (ohne Anrechnung eines Verzichts) in diesem Umfang erhöhte, liegt der Streitwert deshalb unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 27 S. 10 ff.) ist für die Beschwerdeführerin das bisherige Recht (monatlicher EL- Anspruch von Fr. 2'341.--; AB 27 S. 11) im Vergleich zum neuen Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 2'096.--; AB 27 S. 13) vorteilhafter. Damit sind vorliegend für die EL-Berechnung auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis zum 31. Dezem- ber 2020 geltenden Fassung anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreis- schreibens zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenba- ren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhalts- beiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.4 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG, vgl. bereits vorstehend E. 2.3). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und ge- rechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Ge- danke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 6 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 2.5 Grundsätzlich hat die versicherte Person sich nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Un- terhaltsbeiträge anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbring- lichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbei- träge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtli- chen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewie- sen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungs- verpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mit- tels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 590 ff. mit Hinwei- sen; vgl. dazu auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3482.09). Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die der unterhaltsberechtigten Person rechtlich zustehenden Beiträge un- einbringlich sind, kann von ihr nicht verlangt werden, gegen den geschie- denen Partner die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzu- strengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts änderte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juni 2010, 9C_329/2010, E. 3.2). Gleich verhält es sich, wenn die Uneinbringlichkeit aus anderen Gründen (ausnahmsweise) erstellt ist und die Einleitung der erwähnten rechtlichen Schritte einen unnötigen Leerlauf darstellten würden.
3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin die Unterhaltsbeiträge nicht vereinnahmt hat. Damit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 7 einzig zu prüfen, ob sie im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG auf die Unterhaltsbeiträge verzichtet hat und ihr diese anzurechnen sind. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der amtlichen Bestätigung des SEM vom 3. August 2021 (BB 1) sei die Uneinbringlichkeit der nicht er- brachten Unterhaltsbeiträge hinreichend dargetan (vgl. Beschwerde). Da- gegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Schritte unternommen, um den Aufenthaltsort des abgeschiede- nen Ehegatten, B.________, ausfindig zu machen bzw. die geschuldeten Unterhaltsbeiträge einzufordern. Es seien keine amtlichen Bescheinigun- gen über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht worden, aus welchen hervorginge, dass die Forderungen uneinbringlich wären. Es liege ein Einkommensverzicht vor (Beschwerdeantwort S. 4). 3.2 Dem Schreiben des SEM vom 3. August 2021 (BB 1) ist zu ent- nehmen, dass B.________ bereits am 5. Mai 2018 ins Ausland abgereist und dessen Auslandadresse unbekannt ist. Dementsprechend wurde be- reits im Scheidungsurteil vom 6. Mai 2019 festgehalten, dieser sei “unbe- kannten Aufenthalts“. Die erwähnte Ehescheidung, anlässlich derer die Unterhaltsbeiträge festgesetzt wurden, erfolgte somit erst ein Jahr nach dessen Abreise und damit in Abwesenheit von B.________ (AB 29 S. 1). Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Schritte unternommen, um die geschuldeten Unterhaltsbeiträge einzufordern, ist darauf hinzuweisen, dass grenzüberschreitende Alimen- teninkassi zwar grundsätzlich möglich sind. Es bestehen verschiedene Übereinkommen, welche das diesbezügliche Vorgehen regeln (vgl. www. bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/alimente.html). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht bekannt, in welchem Land sich B.________ überhaupt auf- hält, weshalb ein grenzüberschreitendes Inkasso – jedenfalls zur Zeit – nicht möglich ist. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass er über Vermögen in der Schweiz verfügt: Im Entscheid betreffend die Ehescheidung vom 6. Mai 2019 stellte der Gerichtspräsident fest, dass angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (AB 29 S. 3 Ziff. 8) und von der Austrittsleistung von B.________ vom Freizügigkeits- konto bei der Freizügigkeitsstiftung C.________ wurde der Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 8 rerin lediglich ein kleiner Betrag von Fr. 1'105.25 übertragen (AB 29 S. 3 Ziff. 10). Nach dem Dargelegten erwiese sich eine mit Kosten verbundene Betreibung bzw. Pfändung als aussichtslos. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vorliegend den Nachweis der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge erbracht, womit ausnahmsweise vom Erfordernis des Beschreitens des Rechtswegs abge- wichen werden kann bzw. die Unzumutbarkeit eines Zwangsvollstre- ckungsverfahrens gegeben ist. Ein Einkommensverzicht für die hier einzig zur Diskussion stehende Zeit von Juni bis Dezember 2021 ist mithin zu verneinen. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom
9. Juli 2021 (AB 30) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie über den EL-Anspruch ab Juni 2021 neu verfüge, ohne Anrechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge. Vor- behalten bleibt die Anrechnung eines allfälligen Anspruchs der Beschwer- deführerin auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter durch die Sozialhilfe bzw. eines diesbezüglichen Verzichts der Beschwer- deführerin auf eine entsprechende rechtzeitige Geltendmachung. Ob ein diesbezüglicher Anspruch besteht, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden und es ist an der Verwaltung dies (allenfalls) noch abzuklären. Es bleibt der Beschwerdegegnerin im Übrigen unbenommen, zu versu- chen, den abgeschiedenen Ehemann der EL-Bezügerin – unbekannten Aufenthalts – ausfindig zu machen (allenfalls mit anderweitiger behördlicher Mithilfe). Inwieweit die Beschwerdeführerin beim Versuch des künftigen Ausfindigmachen des abgeschiedenen Ehegatten (gegebenenfalls) mitzu- helfen hat, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach kon- stanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 9 tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Juli 2021 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 21 556 EL KNB/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog bzw. bezieht mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 Ergänzungsleistun- gen (EL, Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 13 S. 2, 15 S. 1 ff.). Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Mai 2019 wurde die Ehe zwischen der EL-Bezügerin und B.________ geschie- den und Letzterer unter anderem verpflichtet, der Versicherten ab Juli 2019 bis und mit August 2026 einen Betreuungsunterhalt von monatlich Fr. 299.- und für die gemeinsame Tochter einen Barunterhalt im Betrag von monat- lich Fr. 787.-- zu bezahlen (AB 29 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2021 setzte die AKB den Anspruch auf EL per 1. April 2021 neu auf Fr. 3'253.-- und per 1. Juni 2021 auf Fr. 2'341.-- fest (AB 27 S. 1), wobei sie ab Juni 2021 die gerichtlich festgesetzten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge von jährlich total Fr. 12'879.-- (Betreuungsunterhalt von Fr. 3'546.--, Barun- terhalt von Fr. 9'333.--) als Einnahmen berücksichtigte (AB 27 S. 10). Zur Begründung machte sie geltend, der Bar- und der Betreuungsunterhalt sei- en bisher fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (AB 27 S. 3). Die Eingabe der Versicherten vom 9. Juni 2021 (AB 28 S. 1 f.) wies sie mit Ent- scheid vom 9. Juli 2021 ab (AB 30). B. Am 9. August 2021 leitete die AKB eine von der Versicherten dagegen er- hobene Beschwerde vom 7. August 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin beantragt die Be- schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids unter Beilage eines Schreibens des Staatssekretariates für Migration (SEM), Dienst Aufenthaltsnachforschung vom 3. August 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem
1. Juni 2021 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rah- men der Anspruchsberechtigung der EL die gerichtlich festgesetzten famili- enrechtlichen Unterhaltsbeiträge von jährlich total Fr. 12'879.-- (Betreu- ungsunterhalt von Fr. 3'546.--, Barunterhalt von Fr. 9'333.--) als hypotheti- sche Einnahmen im Rahmen eines Einkommensverzichts zu berücksichti- gen sind. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hin- sicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 4 kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der beanstandete Punkt einzig die Zeit zwischen Juni bis Dezember 2021 betrifft, was hinsichtlich des angerechneten (hypo- thetischen) Einkommens einen Betrag von maximal Fr. 7'512.75 (Fr. 12'879.-- pro Jahr : 12 x 7) ausmacht und den Anspruch auf EL (ohne Anrechnung eines Verzichts) in diesem Umfang erhöhte, liegt der Streitwert deshalb unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin (AB 27 S. 10 ff.) ist für die Beschwerdeführerin das bisherige Recht (monatlicher EL- Anspruch von Fr. 2'341.--; AB 27 S. 11) im Vergleich zum neuen Recht (monatlicher EL-Anspruch von Fr. 2'096.--; AB 27 S. 13) vorteilhafter. Damit sind vorliegend für die EL-Berechnung auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis zum 31. Dezem- ber 2020 geltenden Fassung anwendbar (vgl. auch Rz. 2222 des Kreis- schreibens zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenba- ren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhalts- beiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.4 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG, vgl. bereits vorstehend E. 2.3). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und ge- rechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Ge- danke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 6 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 2.5 Grundsätzlich hat die versicherte Person sich nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Un- terhaltsbeiträge anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbring- lichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbei- träge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtli- chen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewie- sen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungs- verpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mit- tels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 590 ff. mit Hinwei- sen; vgl. dazu auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3482.09). Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die der unterhaltsberechtigten Person rechtlich zustehenden Beiträge un- einbringlich sind, kann von ihr nicht verlangt werden, gegen den geschie- denen Partner die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzu- strengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts änderte (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juni 2010, 9C_329/2010, E. 3.2). Gleich verhält es sich, wenn die Uneinbringlichkeit aus anderen Gründen (ausnahmsweise) erstellt ist und die Einleitung der erwähnten rechtlichen Schritte einen unnötigen Leerlauf darstellten würden.
3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin die Unterhaltsbeiträge nicht vereinnahmt hat. Damit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 7 einzig zu prüfen, ob sie im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG auf die Unterhaltsbeiträge verzichtet hat und ihr diese anzurechnen sind. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der amtlichen Bestätigung des SEM vom 3. August 2021 (BB 1) sei die Uneinbringlichkeit der nicht er- brachten Unterhaltsbeiträge hinreichend dargetan (vgl. Beschwerde). Da- gegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Schritte unternommen, um den Aufenthaltsort des abgeschiede- nen Ehegatten, B.________, ausfindig zu machen bzw. die geschuldeten Unterhaltsbeiträge einzufordern. Es seien keine amtlichen Bescheinigun- gen über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht worden, aus welchen hervorginge, dass die Forderungen uneinbringlich wären. Es liege ein Einkommensverzicht vor (Beschwerdeantwort S. 4). 3.2 Dem Schreiben des SEM vom 3. August 2021 (BB 1) ist zu ent- nehmen, dass B.________ bereits am 5. Mai 2018 ins Ausland abgereist und dessen Auslandadresse unbekannt ist. Dementsprechend wurde be- reits im Scheidungsurteil vom 6. Mai 2019 festgehalten, dieser sei “unbe- kannten Aufenthalts“. Die erwähnte Ehescheidung, anlässlich derer die Unterhaltsbeiträge festgesetzt wurden, erfolgte somit erst ein Jahr nach dessen Abreise und damit in Abwesenheit von B.________ (AB 29 S. 1). Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Schritte unternommen, um die geschuldeten Unterhaltsbeiträge einzufordern, ist darauf hinzuweisen, dass grenzüberschreitende Alimen- teninkassi zwar grundsätzlich möglich sind. Es bestehen verschiedene Übereinkommen, welche das diesbezügliche Vorgehen regeln (vgl. www. bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/alimente.html). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht bekannt, in welchem Land sich B.________ überhaupt auf- hält, weshalb ein grenzüberschreitendes Inkasso – jedenfalls zur Zeit – nicht möglich ist. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass er über Vermögen in der Schweiz verfügt: Im Entscheid betreffend die Ehescheidung vom 6. Mai 2019 stellte der Gerichtspräsident fest, dass angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (AB 29 S. 3 Ziff. 8) und von der Austrittsleistung von B.________ vom Freizügigkeits- konto bei der Freizügigkeitsstiftung C.________ wurde der Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 8 rerin lediglich ein kleiner Betrag von Fr. 1'105.25 übertragen (AB 29 S. 3 Ziff. 10). Nach dem Dargelegten erwiese sich eine mit Kosten verbundene Betreibung bzw. Pfändung als aussichtslos. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vorliegend den Nachweis der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge erbracht, womit ausnahmsweise vom Erfordernis des Beschreitens des Rechtswegs abge- wichen werden kann bzw. die Unzumutbarkeit eines Zwangsvollstre- ckungsverfahrens gegeben ist. Ein Einkommensverzicht für die hier einzig zur Diskussion stehende Zeit von Juni bis Dezember 2021 ist mithin zu verneinen. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom
9. Juli 2021 (AB 30) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie über den EL-Anspruch ab Juni 2021 neu verfüge, ohne Anrechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge. Vor- behalten bleibt die Anrechnung eines allfälligen Anspruchs der Beschwer- deführerin auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter durch die Sozialhilfe bzw. eines diesbezüglichen Verzichts der Beschwer- deführerin auf eine entsprechende rechtzeitige Geltendmachung. Ob ein diesbezüglicher Anspruch besteht, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden und es ist an der Verwaltung dies (allenfalls) noch abzuklären. Es bleibt der Beschwerdegegnerin im Übrigen unbenommen, zu versu- chen, den abgeschiedenen Ehemann der EL-Bezügerin – unbekannten Aufenthalts – ausfindig zu machen (allenfalls mit anderweitiger behördlicher Mithilfe). Inwieweit die Beschwerdeführerin beim Versuch des künftigen Ausfindigmachen des abgeschiedenen Ehegatten (gegebenenfalls) mitzu- helfen hat, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach kon- stanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2021, EL/21/556, Seite 9 tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Juli 2021 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.