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200 2021 549

Bern VerwG · 2021-06-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. Juni 2021

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am
  2. August 2016 eingetreten ist.
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung in- soweit aufgehoben, als der Versicherten ab 1. April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegne- rin 1 zur Bezahlung auferlegt.
  5. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdefüh- rerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwer- deführerin - IV-Stelle Bern - A.________ - Pensionskasse D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2021, IV/21/549, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 549 IV SCP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi Vorsorgeeinrichtung B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 und A.________ Beschwerdegegnerin 2 und Pensionskasse D.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 11. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2021, IV/21/549, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die IV-Stelle Bern der Versicherten mit Verfügung vom 11. Ju- ni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 81 Prozent per Juli 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat; dass dagegen die Vorsorgeeinrichtung B.________ mit dem Antrag, der Versicherten sei ab April 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen, Beschwerde erhoben hat; dass aufgrund der gerichtlichen Abklärungen der Eintritt der invalidisie- renden Arbeitsunfähigkeit auf den 31. August 2016 festzusetzen ist (vgl. dazu die Erwägungen des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 9. November 2021); dass gestützt darauf - bei verspäteter Anmeldung am 11. bzw. 14. Okto- ber 2019 - die angefochtene Verfügung insoweit anzupassen ist, als der Versicherten ab April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversi- cherung zuzusprechen ist; dass diesem Prozessergebnis alle Verfahrensbeteiligten zugestimmt ha- ben; dass zufolge der vereinfachten Verfahrenserledigung die Verfahrenskos- ten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin 1 auf- zuerlegen sind; dass der Beschwerdeführerin der am 2. August 2021 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten ist; dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene als mit der Durch- führung der obligatorischen beruflichen Vorsorge betraute Vorsor- geeinrichtungen nicht Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung haben, zumal von Versicherungsträgern praxisgemäss die Führung des Prozesses mit eigenen Ressourcen erwartet werden kann und im vorliegenden Verfahren der Aufwand das Mass dessen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2021, IV/21/549, Seite 3 überstieg, was für die Wahrnehmung der eigenen Interessen ent- schädigungslos zu leisten ist; dass für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am

31. August 2016 eingetreten ist. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung in- soweit aufgehoben, als der Versicherten ab 1. April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegne- rin 1 zur Bezahlung auferlegt.

4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdefüh- rerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwer- deführerin

- IV-Stelle Bern

- A.________

- Pensionskasse D.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2021, IV/21/549, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.