opencaselaw.ch

200 2021 546

Bern VerwG · 2021-06-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021

Sachverhalt

A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 14. März 2016 bei der B.________ (Arbeitgeberin) in … als …/…; zuletzt ab 1. Januar 2021 in einem 80 %-Pensum (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 301, 291, 246-249). Dieses Arbeits- verhältnis kündigte die Arbeitgeberin am 26. Januar 2021 per 30. April 2021 unter gleichzeitiger Freistellung des Versicherten (AB 245). Am

7. April 2021 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung ab 1. Mai 2021 (AB 301 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab

1. Mai 2021 (AB 303-306). Mit Schreiben vom 13. April 2021 (AB 292 f.) wurde die Arbeitgeberin aufgefordert, Angaben zum Kündigungsgrund zu machen, was sie mit Schreiben vom 14. April 2021 (AB 278) tat. Anschlies- send gab die Arbeitslosenkasse (ALK) dem Versicherten ebenfalls Gele- genheit, sich zum Kündigungsgrund zu äussern (AB 277), wovon der Ver- sicherte mit Schreiben vom 19. April 2021 (AB 253 ff.) Gebrauch machte. In der Folge stellte die ALK den Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (AB 219-221) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage ab dem 1. Mai 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 152) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 (AB 125-130) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Beschwer- de und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids. Daneben stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 (AB 125-130). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 36 Tagen ab 1. Mai 2021 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die vom Beschwerdeführer weiter aufgeworfenen arbeits- rechtlichen Konflikte mit seiner Arbeitgeberin bilden demgegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

E. 1.3 Ausgehend von den zu beurteilenden 36 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 142.60 (vgl. AB 151) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 5 beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 14. März 2016 bis 30. April 2021 als …/…; der letzte Arbeitstag war zufolge Freistellung der 26. Januar 2021 (vgl. AB 245, 247, 304 Ziff. 19). Zu seinem Aufgabenkreis gehörte gemäss Arbeitsvertrag die … und … von … in Kunden…, das … von … sowie allgemeine … (AB 247 Ziff. 3). Mit der Verwarnung vom 15. Januar 2021 (AB 279 f.) hielt die Arbeitgeberin fest, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Anweisung das Schutzkonzept im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie nicht befolgt und sich geweigert, eine Gesichtsmaske zu tragen. Sie forderte ihn auf, innert Frist eine gültige ärztliche Bescheini- gung betreffend Befreiung von der Maskenpflicht vorzulegen, andernfalls das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werde. Der Beschwerdeführer habe die Unterschrift auf der Verwarnung verweigert. Mit Schreiben vom 14. April 2021 (AB 278) hielt die Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdegegner zum Kündigungsgrund fest, der Beschwerdeführer habe als …/… viel aus- wärtige Arbeit bei Kunden und … gehabt. Das Sicherheitskonzept der Ar- beitgeberin habe unter anderem eine Maskenpflicht der Mitarbeitenden vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Maske im Betrieb respektive bei Kunden zu tragen. Das Arbeitsverhältnis sei daher ordentlich gekündigt worden (vgl. auch AB 250 Ziff. 10 f.). 3.2 3.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktion viel auswärtige Arbeiten bei Kunden und … auszuü- ben hatte (vgl. AB 278, 247 Ziff. 3). Dies und die damit zusammenhängen- den Kundenkontakte werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eben- so wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen des Covid-19-Schutzkonzeptes der Arbeitgeberin eine allgemeine Masken-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 6 tragepflicht enthalten war und er sich dieser sowohl im Betrieb der Arbeit- geberin als auch bei Kunden verweigerte (AB 278 f.). Dabei ist nicht ent- scheidend, ob die Arbeitgeberin dies bis zum 11. Januar 2021 tatsächlich geduldet haben sollte (vgl. AB 253) und ob der Beschwerdeführer vom In- halt der Verwarnung vom 15. Januar 2021 (AB 279 f.) Kenntnis erhalten hat. Denn er gab spätestens mit Schreiben an die Arbeitgeberin vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 15 Januar 2021 (AB 281 f.) – unter Beilage zweier von ihm unterzeichne- ten, im Internet abrufbaren Formularen für eine eigenmächtige Befreiung von der Maskentragepflicht (vgl. AB 283-285) – unmissverständlich zu er- kennen, die arbeitsplatzbezogene Maskentragpflicht nicht einzuhalten; ein entsprechendes hinreichendes Attest (vgl. dazu E. 3.2.2 hernach) brachte er unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt bei. Dem Beschwerdeführer musste daher angesichts der mit Verwarnung vom 15. Januar 2021 (AB 279 f.) sowie erneut mit E-Mail vom 19. Januar 2021 (AB 286) von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigungsandrohung klar sein, dass sein Verhalten unweigerlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben werde (vgl. E. 2.2 hiervor; Entscheid des BGer vom 10. April 2017, 8C_177/2017, E. 3 mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE Rz. D18 [abrufbar un- ter www.arbeit.swiss; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Indem der Beschwerdeführer sich trotz wiederholter Aufforderung weder an die Weisungen seiner Arbeitgeberin gehalten noch das verlangte rechtsgenügliche Attest eingereicht hatte, ist die in der Folge am 26. Januar 2021 per 30. April 2021 ergangene Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses (AB 245) seinem Verhalten zuzuschreiben. 3.2.2 Hinsichtlich allfälliger Exkulpationsgründe für die Verweigerung der Maskentragpflicht macht der Beschwerdeführer – anders als ursprünglich in der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 304 Ziff. 20) – nunmehr keine medizinischen Gründe mehr geltend (vgl. AB 253, 156, 152; Beschwerde). Ein entsprechendes medizinisches Attest wurde denn auch weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Beschwerdever- fahren beigebracht. Ein ausgewiesener medizinischer Grund im Sinne von Art. 3a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) in der im Zeit- punkt der am 26. Januar 2021 erfolgten Kündigung (vgl. AB 245) in Kraft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 7 gewesenen und hier massgebenden Fassung vom 18. Januar 2021 (vgl. zur massgebenden Rechtslage BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f., 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2) für die Befreiung von der Maskentragepflicht besteht damit nicht. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht indessen sinngemäss "besondere Gründe" (vgl. dazu AB 156) geltend. Soweit ersichtlich stützt er sich dabei auf Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung be- sondere Lage in der besagten Fassung. Diese lauten wie folgt (AS 2021 7): Art. 3a Reisende im öffentlichen Verkehr 1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinal- berufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufe- gesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fach- licher Verantwortung befugt ist. (…) Art. 3b Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrich- tungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Ver- kehrs 1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aus- senbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märk- ten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öf- fentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. 2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen: (…)

b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis gilt Artikel 3a Absatz 1 Buch- stabe b. (…) 3.2.4 Der Beschwerdeführer selber macht keinerlei weiteren Ausführun- gen zur Natur der geltend gemachten besonderen Gründe und belegt diese entsprechend auch nicht ansatzweise, sondern nennt pauschal einzig "Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 8 sundheit, Arbeitssicherheit usw." (Beschwerde), jedoch ohne diese Stich- worte in einen sinnstiftenden Zusammenhang zur verweigerten Maskentra- gepflicht zu stellen. Im Übrigen stützt er sich ausschliesslich auf verschie- dene im Internet abrufbare "Atteste", "Selbstbescheinigungen" und eine mehrseitige Schrift mit dem Titel "Maskenbefreiungsattest aus besonderen Gründen" (vgl. AB 255-274, 283-285), ohne dass hieraus eindeutig erkenn- bar wäre, welche genauen Rügen der Beschwerdeführer vorbringt. Trotz dieser Unbestimmtheit und Beliebigkeit des Standpunktes des Beschwer- deführers ist mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde im Sozialversicherungsrecht sowie in Auslegung der Beschwerde nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 1.1 mit Hinweis), zugunsten des Beschwerdeführers da- von auszugehen, dass er sich im Wesentlichen auf Art. 7 (Menschenwürde) und Art. 10 Abs. 2 (Recht auf persönliche Freiheit) der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen wollte, da er sich durch die arbeitsplatzbezogene Maskentragepflicht in diesen Rechten beeinträchtigt wähnt. 3.2.5 Zur Frage der Verfassungsmässigkeit einer kantonal verordneten Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr und in Geschäften hat sich das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 8. Juli 2021, 2C_793/2020 (zur Publikation vorgesehen; Pra 110 2021 Nr. 107) unlängst geäussert. Die im besagten Urteil genannten Motive lassen sich ohne weiteres auch auf die vorliegende Konstellation der arbeitsplatzbezogenen Maskentragepflicht übertragen. Hinsichtlich der Einschränkung der besagten Grundrechte im Zusammenhang mit einer Maskentragepflicht hat es namentlich festgehal- ten, dass Art. 19 und 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2021 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epide- miengesetz, EpG; SR 818.101) eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) für kantonale Massnahmen wie die Einführung einer Maskentragepflicht in öffentlichen Einrichtungen darstellt (BGer 2C_793/2020, E. 5.1). Gleiches hat für die gemäss Art. 3a f. Covid-19- Verordnung besondere Lage in der hier anwendbaren Fassung bestehende gesamtschweizerische situationsbezogene Maskentragepflicht zu gelten, zumal sich der Bundesrat ebenfalls auf Art. 19 EpG und über Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG (sog. besondere Lage) auch auf Art. 40 EpG stützen kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 9 Die im Schutzkonzept der Arbeitgeberin unbestrittenermassen vorgesehe- ne Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske bei Kunden sowie im Betrieb der Arbeitgeberin liegt im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV, wird doch damit die Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung der Covid-19-Krankheit bezweckt (vgl. Art. 2 Abs. 1 EpG), mit dem Ziel, im In- teresse der öffentlichen Gesundheit Infektionen und damit Hospitalisierun- gen sowie die daraus resultieren möglichen Kapazitätsengpässe im Ge- sundheitswesen respektive Todesfälle zu verhindern (vgl. BGer 2C_793/2020, E. 5.2 mit Hinweisen). Die Maskentragepflicht stellt sowohl nach dem damaligen wie auch dem aktuellen Kenntnisstand eine geeignete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels der Bekämpfung der Ausbreitung der Covid-19-Krankheit dar (BGer 2C_793/2020, E. 5.3.3). Sodann ist sie aufgrund der hauptsächlichen Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als …/… mit viel Kundenkontakt (vgl. dazu E. 3.1 hiervor), den damit einhergehenden verschiedenen Kontakten an wechselnden Arbeitsorten und dem daraus resultierenden offenkundigen erheblichen Risiko einer (weiteren) Verbreitung der Covid-19-Krankheit ohne weiteres als erforder- lich im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGer 2C_793/2020, E. 5.3.3). Ebenso ist durch die Maskentragepflicht mit Blick auf die sich gegenüber- stehenden öffentlichen und persönlichen Interessen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausgeschlossen (BGer 2C_793/2020, E. 5.3.4). Vielmehr decken sich die vom Beschwerdeführer erwähnten Gründe für eine Befreiung von der Maskentragepflicht der Gesundheit und Arbeitssicherheit mit den Zielsetzungen sowie den öffentlichen Interessen für die Maskentragepflicht. 3.2.6 Zusammenfassend ist in der im Schutzkonzept der Arbeitgeberin vorgesehenen Maskentragepflicht offensichtlich keine Verletzung von Grundrechten zu erkennen. Indem sich der Beschwerdeführer – ohne Vor- lage eines entsprechenden medizinischen Attestes sowie ohne einen aus- gewiesenen anderweitigen besonderen Grund – fortgesetzt und trotz ent- sprechender Verwarnung der Arbeitgeberin weigerte, bei der Arbeit eine Gesichtsmaske zu tragen, verletzte er offenkundig seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Die Arbeitslosigkeit gilt damit als zumindest eventualvorsätzlich selbstverschuldet im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 10 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 36 Einstelltagen ab 1. Mai 2021. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.3.2 Die mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 (AB 125-130) auf 36 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewegt sich im unteren Bereich des Sanktionsrahmens von Art. 44 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV (vgl. auch das Einstellraster gemäss AVIG- Praxis ALE Rz. D75 1.B). Dabei berücksichtigte der Beschwerdegegner in pflichtgemässem Ermessen die persönlichen Umstände des Beschwerde- führers, indem er zu dessen Gunsten vom Mittelwert des Sanktionsrah- mens abwich (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D77). Die Sanktionshöhe wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es sind keine Umstände er- sichtlich, welche eine Anpassung der Einstelldauer aus triftigen Gründen nahelegen würden. Es besteht mithin keine Veranlassung, in das der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 11 waltung zustehende Ermessen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) einzugreifen, weshalb es mit der verfügten Sanktion sein Bewenden hat. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 30. Ju- ni 2021 (AB 125-130) erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen ab dem 1. Mai 2021 wegen selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Das sinngemässe Gesuch des unvertretenen Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten ist folglich obsolet und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- geschrieben.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 12
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 21 546 ALV LOU/ISD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 14. März 2016 bei der B.________ (Arbeitgeberin) in … als …/…; zuletzt ab 1. Januar 2021 in einem 80 %-Pensum (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 301, 291, 246-249). Dieses Arbeits- verhältnis kündigte die Arbeitgeberin am 26. Januar 2021 per 30. April 2021 unter gleichzeitiger Freistellung des Versicherten (AB 245). Am

7. April 2021 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung ab 1. Mai 2021 (AB 301 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab

1. Mai 2021 (AB 303-306). Mit Schreiben vom 13. April 2021 (AB 292 f.) wurde die Arbeitgeberin aufgefordert, Angaben zum Kündigungsgrund zu machen, was sie mit Schreiben vom 14. April 2021 (AB 278) tat. Anschlies- send gab die Arbeitslosenkasse (ALK) dem Versicherten ebenfalls Gele- genheit, sich zum Kündigungsgrund zu äussern (AB 277), wovon der Ver- sicherte mit Schreiben vom 19. April 2021 (AB 253 ff.) Gebrauch machte. In der Folge stellte die ALK den Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (AB 219-221) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage ab dem 1. Mai 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 152) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 (AB 125-130) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Beschwer- de und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids. Daneben stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 (AB 125-130). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 36 Tagen ab 1. Mai 2021 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die vom Beschwerdeführer weiter aufgeworfenen arbeits- rechtlichen Konflikte mit seiner Arbeitgeberin bilden demgegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 1.3 Ausgehend von den zu beurteilenden 36 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 142.60 (vgl. AB 151) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 5 beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 14. März 2016 bis 30. April 2021 als …/…; der letzte Arbeitstag war zufolge Freistellung der 26. Januar 2021 (vgl. AB 245, 247, 304 Ziff. 19). Zu seinem Aufgabenkreis gehörte gemäss Arbeitsvertrag die … und … von … in Kunden…, das … von … sowie allgemeine … (AB 247 Ziff. 3). Mit der Verwarnung vom 15. Januar 2021 (AB 279 f.) hielt die Arbeitgeberin fest, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Anweisung das Schutzkonzept im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie nicht befolgt und sich geweigert, eine Gesichtsmaske zu tragen. Sie forderte ihn auf, innert Frist eine gültige ärztliche Bescheini- gung betreffend Befreiung von der Maskenpflicht vorzulegen, andernfalls das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werde. Der Beschwerdeführer habe die Unterschrift auf der Verwarnung verweigert. Mit Schreiben vom 14. April 2021 (AB 278) hielt die Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdegegner zum Kündigungsgrund fest, der Beschwerdeführer habe als …/… viel aus- wärtige Arbeit bei Kunden und … gehabt. Das Sicherheitskonzept der Ar- beitgeberin habe unter anderem eine Maskenpflicht der Mitarbeitenden vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die Maske im Betrieb respektive bei Kunden zu tragen. Das Arbeitsverhältnis sei daher ordentlich gekündigt worden (vgl. auch AB 250 Ziff. 10 f.). 3.2 3.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Funktion viel auswärtige Arbeiten bei Kunden und … auszuü- ben hatte (vgl. AB 278, 247 Ziff. 3). Dies und die damit zusammenhängen- den Kundenkontakte werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eben- so wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen des Covid-19-Schutzkonzeptes der Arbeitgeberin eine allgemeine Masken-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 6 tragepflicht enthalten war und er sich dieser sowohl im Betrieb der Arbeit- geberin als auch bei Kunden verweigerte (AB 278 f.). Dabei ist nicht ent- scheidend, ob die Arbeitgeberin dies bis zum 11. Januar 2021 tatsächlich geduldet haben sollte (vgl. AB 253) und ob der Beschwerdeführer vom In- halt der Verwarnung vom 15. Januar 2021 (AB 279 f.) Kenntnis erhalten hat. Denn er gab spätestens mit Schreiben an die Arbeitgeberin vom

15. Januar 2021 (AB 281 f.) – unter Beilage zweier von ihm unterzeichne- ten, im Internet abrufbaren Formularen für eine eigenmächtige Befreiung von der Maskentragepflicht (vgl. AB 283-285) – unmissverständlich zu er- kennen, die arbeitsplatzbezogene Maskentragpflicht nicht einzuhalten; ein entsprechendes hinreichendes Attest (vgl. dazu E. 3.2.2 hernach) brachte er unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt bei. Dem Beschwerdeführer musste daher angesichts der mit Verwarnung vom 15. Januar 2021 (AB 279 f.) sowie erneut mit E-Mail vom 19. Januar 2021 (AB 286) von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigungsandrohung klar sein, dass sein Verhalten unweigerlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben werde (vgl. E. 2.2 hiervor; Entscheid des BGer vom 10. April 2017, 8C_177/2017, E. 3 mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE Rz. D18 [abrufbar un- ter www.arbeit.swiss; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Indem der Beschwerdeführer sich trotz wiederholter Aufforderung weder an die Weisungen seiner Arbeitgeberin gehalten noch das verlangte rechtsgenügliche Attest eingereicht hatte, ist die in der Folge am 26. Januar 2021 per 30. April 2021 ergangene Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses (AB 245) seinem Verhalten zuzuschreiben. 3.2.2 Hinsichtlich allfälliger Exkulpationsgründe für die Verweigerung der Maskentragpflicht macht der Beschwerdeführer – anders als ursprünglich in der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 304 Ziff. 20) – nunmehr keine medizinischen Gründe mehr geltend (vgl. AB 253, 156, 152; Beschwerde). Ein entsprechendes medizinisches Attest wurde denn auch weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Beschwerdever- fahren beigebracht. Ein ausgewiesener medizinischer Grund im Sinne von Art. 3a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) in der im Zeit- punkt der am 26. Januar 2021 erfolgten Kündigung (vgl. AB 245) in Kraft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 7 gewesenen und hier massgebenden Fassung vom 18. Januar 2021 (vgl. zur massgebenden Rechtslage BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f., 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2) für die Befreiung von der Maskentragepflicht besteht damit nicht. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht indessen sinngemäss "besondere Gründe" (vgl. dazu AB 156) geltend. Soweit ersichtlich stützt er sich dabei auf Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung be- sondere Lage in der besagten Fassung. Diese lauten wie folgt (AS 2021 7): Art. 3a Reisende im öffentlichen Verkehr 1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:

a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinal- berufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufe- gesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fach- licher Verantwortung befugt ist. (…) Art. 3b Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrich- tungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Ver- kehrs 1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aus- senbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märk- ten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öf- fentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. 2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen: (…)

b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis gilt Artikel 3a Absatz 1 Buch- stabe b. (…) 3.2.4 Der Beschwerdeführer selber macht keinerlei weiteren Ausführun- gen zur Natur der geltend gemachten besonderen Gründe und belegt diese entsprechend auch nicht ansatzweise, sondern nennt pauschal einzig "Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 8 sundheit, Arbeitssicherheit usw." (Beschwerde), jedoch ohne diese Stich- worte in einen sinnstiftenden Zusammenhang zur verweigerten Maskentra- gepflicht zu stellen. Im Übrigen stützt er sich ausschliesslich auf verschie- dene im Internet abrufbare "Atteste", "Selbstbescheinigungen" und eine mehrseitige Schrift mit dem Titel "Maskenbefreiungsattest aus besonderen Gründen" (vgl. AB 255-274, 283-285), ohne dass hieraus eindeutig erkenn- bar wäre, welche genauen Rügen der Beschwerdeführer vorbringt. Trotz dieser Unbestimmtheit und Beliebigkeit des Standpunktes des Beschwer- deführers ist mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde im Sozialversicherungsrecht sowie in Auslegung der Beschwerde nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 1.1 mit Hinweis), zugunsten des Beschwerdeführers da- von auszugehen, dass er sich im Wesentlichen auf Art. 7 (Menschenwürde) und Art. 10 Abs. 2 (Recht auf persönliche Freiheit) der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen wollte, da er sich durch die arbeitsplatzbezogene Maskentragepflicht in diesen Rechten beeinträchtigt wähnt. 3.2.5 Zur Frage der Verfassungsmässigkeit einer kantonal verordneten Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr und in Geschäften hat sich das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 8. Juli 2021, 2C_793/2020 (zur Publikation vorgesehen; Pra 110 2021 Nr. 107) unlängst geäussert. Die im besagten Urteil genannten Motive lassen sich ohne weiteres auch auf die vorliegende Konstellation der arbeitsplatzbezogenen Maskentragepflicht übertragen. Hinsichtlich der Einschränkung der besagten Grundrechte im Zusammenhang mit einer Maskentragepflicht hat es namentlich festgehal- ten, dass Art. 19 und 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2021 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epide- miengesetz, EpG; SR 818.101) eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) für kantonale Massnahmen wie die Einführung einer Maskentragepflicht in öffentlichen Einrichtungen darstellt (BGer 2C_793/2020, E. 5.1). Gleiches hat für die gemäss Art. 3a f. Covid-19- Verordnung besondere Lage in der hier anwendbaren Fassung bestehende gesamtschweizerische situationsbezogene Maskentragepflicht zu gelten, zumal sich der Bundesrat ebenfalls auf Art. 19 EpG und über Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG (sog. besondere Lage) auch auf Art. 40 EpG stützen kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 9 Die im Schutzkonzept der Arbeitgeberin unbestrittenermassen vorgesehe- ne Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske bei Kunden sowie im Betrieb der Arbeitgeberin liegt im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV, wird doch damit die Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung der Covid-19-Krankheit bezweckt (vgl. Art. 2 Abs. 1 EpG), mit dem Ziel, im In- teresse der öffentlichen Gesundheit Infektionen und damit Hospitalisierun- gen sowie die daraus resultieren möglichen Kapazitätsengpässe im Ge- sundheitswesen respektive Todesfälle zu verhindern (vgl. BGer 2C_793/2020, E. 5.2 mit Hinweisen). Die Maskentragepflicht stellt sowohl nach dem damaligen wie auch dem aktuellen Kenntnisstand eine geeignete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels der Bekämpfung der Ausbreitung der Covid-19-Krankheit dar (BGer 2C_793/2020, E. 5.3.3). Sodann ist sie aufgrund der hauptsächlichen Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als …/… mit viel Kundenkontakt (vgl. dazu E. 3.1 hiervor), den damit einhergehenden verschiedenen Kontakten an wechselnden Arbeitsorten und dem daraus resultierenden offenkundigen erheblichen Risiko einer (weiteren) Verbreitung der Covid-19-Krankheit ohne weiteres als erforder- lich im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGer 2C_793/2020, E. 5.3.3). Ebenso ist durch die Maskentragepflicht mit Blick auf die sich gegenüber- stehenden öffentlichen und persönlichen Interessen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausgeschlossen (BGer 2C_793/2020, E. 5.3.4). Vielmehr decken sich die vom Beschwerdeführer erwähnten Gründe für eine Befreiung von der Maskentragepflicht der Gesundheit und Arbeitssicherheit mit den Zielsetzungen sowie den öffentlichen Interessen für die Maskentragepflicht. 3.2.6 Zusammenfassend ist in der im Schutzkonzept der Arbeitgeberin vorgesehenen Maskentragepflicht offensichtlich keine Verletzung von Grundrechten zu erkennen. Indem sich der Beschwerdeführer – ohne Vor- lage eines entsprechenden medizinischen Attestes sowie ohne einen aus- gewiesenen anderweitigen besonderen Grund – fortgesetzt und trotz ent- sprechender Verwarnung der Arbeitgeberin weigerte, bei der Arbeit eine Gesichtsmaske zu tragen, verletzte er offenkundig seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Die Arbeitslosigkeit gilt damit als zumindest eventualvorsätzlich selbstverschuldet im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 10 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 36 Einstelltagen ab 1. Mai 2021. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.3.2 Die mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 (AB 125-130) auf 36 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewegt sich im unteren Bereich des Sanktionsrahmens von Art. 44 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV (vgl. auch das Einstellraster gemäss AVIG- Praxis ALE Rz. D75 1.B). Dabei berücksichtigte der Beschwerdegegner in pflichtgemässem Ermessen die persönlichen Umstände des Beschwerde- führers, indem er zu dessen Gunsten vom Mittelwert des Sanktionsrah- mens abwich (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D77). Die Sanktionshöhe wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es sind keine Umstände er- sichtlich, welche eine Anpassung der Einstelldauer aus triftigen Gründen nahelegen würden. Es besteht mithin keine Veranlassung, in das der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 11 waltung zustehende Ermessen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) einzugreifen, weshalb es mit der verfügten Sanktion sein Bewenden hat. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 30. Ju- ni 2021 (AB 125-130) erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen ab dem 1. Mai 2021 wegen selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Das sinngemässe Gesuch des unvertretenen Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten ist folglich obsolet und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- geschrieben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2021, ALV/21/546, Seite 12

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosen- kasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.